Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Januar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7212 18. Wahlperiode 07.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/6828 – Finanzielle Auswirkungen von Vorschlägen zur Reform des Ehegattensplittings und des Familienlastenausgleichs V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Derzeit wird wieder über die Reform des Ehegattensplittings, das System des Familienlastenausgleichs sowie die Einführung eines Familiensplittings diskutiert . Angesichts der beträchtlichen positiven oder negativen Aufkommensveränderungen der Einkommensteuer, die mit entsprechenden Reformen verbunden sind, wird daher vor dem Hintergrund der aktuellen Änderungen im Einkommensteuerrecht noch einmal nach den Aufkommens- und Haushaltswirkungen gefragt. Angesichts der hohen Komplexität konnte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in der letzten Legislaturperiode noch keine vertieften Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen eines Familiensplittings machen, kündigte aber eine sorgfältige Diskussion an (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/13044, S. 4). Daher wird hier gefragt, welche Modelle vertieft diskutiert bzw. geprüft wurden und zu welchen Erkenntnissen und Schlussfolgerungen die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode gekommen ist. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Soweit Modelle nach den Vorgaben der Fragesteller berechnet werden, handelt es sich um ein rein rechnerisches Ergebnis ohne weitere Bewertung. Insbesondere sind mit den Berechnungen keine Aussagen darüber verbunden, ob entsprechende Veränderungen des bestehenden Splittingverfahrens für Ehegatten und Lebenspartner verfassungskonform vorgenommen werden könnten. Die Ermittlung der Aufkommenswirkungen erfolgt unter Verwendung eines Mikrosimulationsmodells . Alle Berechnungen erfolgen für das Jahr 2016. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7212 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Mit welchen Aufkommensveränderungen bei der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag wäre zu rechnen, wenn die Zusammenveranlagung von Ehegatten aufgegeben würde und das bestehende Ehegattensplitting in ein Realsplitting analog zum heutigen Realsplitting für Geschiedene umgewandelt würde? Der Übergang vom bestehenden Ehegattensplitting zu einem Realsplitting analog zum Realsplitting für Geschiedene führt zu Steuermehreinnahmen von 3 540 Mio. Euro, von denen etwa 170 Mio. Euro auf den Solidaritätszuschlag (SolZ) entfallen. 2. Mit welchen Aufkommensveränderungen bei der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag wäre zu rechnen, wenn die Zusammenveranlagung von Ehegatten aufgegeben würde und das bestehende Ehegattensplitting in ein Grundfreibetragssplitting umgewandelt würde, bei dem eine Übertragung von Einkommen auf den Partner mit geringer zu versteuerndem Einkommen nur solange erfolgt bis dieser ein Einkommen erreicht, welches dem Grundfreibetrag entspricht? Die Steuermehreinnahmen bei einem Übergang vom bestehenden Ehegattensplitting zu einem „Grundfreibetragssplitting“, bei dem einem Ehepartner die Übertragung seines Einkommens auf den anderen bis maximal zu der Höhe erlaubt ist, bei der das Einkommen des anderen den Grundfreibetrag erreicht, werden auf 10 630 Mio. Euro geschätzt, von denen etwa 510 Mio. Euro auf den SolZ entfallen . 3. Welche Modelle eines Familiensplittings bzw. einer steuerlichen Förderung von Familien wurden in den letzten zweieinhalb Jahren vom BMF diskutiert und geprüft? Zu welchen Ergebnissen (Aufkommens- und Verteilungswirkungen) haben diese Diskussion und Prüfung geführt, und welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode aus diesen Erkenntnissen? Soweit Modelle eines Familiensplittings nicht weiter geprüft wurden, warum nicht? Im erfragten Zeitraum wurden im Bundesministerium der Finanzen keine Modelle eines Familiensplittings diskutiert und geprüft. Der Fokus der aktuellen Diskussionen zur steuerlichen Förderung von Familien innerhalb der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode ist darauf gerichtet, wie Kinder im geltenden System der Familienbesteuerung besser gestellt werden können. Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 sind finanzielle Entlastungen im Umfang von insgesamt rund 5 Mrd. Euro beschlossen worden, die insbesondere Familien mit Kindern und Alleinerziehenden zugutekommen. 4. Welche Modelle eines Familiensplittings werden derzeit von der Bundesregierung geprüft, und bis wann ist mit Ergebnissen zu rechnen (Fragen 4 und 5 bitte getrennt beantworten)? Der Fokus der aktuellen Diskussionen zur steuerlichen Förderung von Familien innerhalb der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode ist darauf gerichtet, wie Kinder im geltenden System der Familienbesteuerung besser gestellt werden können (s. Antwort zu Frage 3). Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Leistungen befasst sich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit der Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7212 Frage, wie Eltern und Kinder in ihren veränderten Lebenswirklichkeiten durch Leistungen und im Steuerrecht zielgenau unterstützt werden können. Die Erkenntnisse der Gesamtevaluation sind auch Gegenstand einer ressortübergreifenden Facharbeitsgruppe. Außerdem hat das BMFSFJ am 1. Dezember 2015 mit der Konferenz „Familienpolitik weiter denken: Wirksame Leistungen für die Geforderte Generation“ den Dialog über die Erkenntnisse der Gesamtevaluation und neue Anforderungen an die Förderung von Familien mit Wissenschaft und Fachöffentlichkeit fortgesetzt. 5. Mit welchen Aufkommenswirkungen wäre insgesamt zu rechnen, wenn a) ein Familienvollsplitting eingeführt würde, bei dem alle Personen im Haushalt mit dem Faktor 1 gewichtet würden (volles Kindergewicht), dass das aktuelle System aus Zusammenveranlagung, Ehegattensplitting, Kindergeld und Kinderfreibetrag ersetzt und zusätzlich auch Alleinerziehenden gewährt würde? b) Welche Aufkommenswirkung würde sich jeweils ergeben, wenn diese Form der Kinderberücksichtigung gewählt wird, nur wenn sie günstiger ist als das aktuelle System aus Zusammenveranlagung, Ehegattensplitting , Kinderfreibetrag und Kindergeld, und welche, wenn sie das bisherige System aus Kindergeld und Kinderfreibetrag ersetzen würde? c) ein Familienteilsplitting eingeführt würde, bei dem zu berücksichtigende Kinder mit dem Faktor 0,5 statt 1 angesetzt werden (hälftiges Kindergewicht ), das Kindergeld gänzlich entfällt und eine Günstigerprüfung zwischen dieser Berücksichtigung des Kindes und einer Berücksichtigung des Kinderfreibetrags in aktueller Höhe stattfinden würde und zusätzlich auch Alleinerziehenden gewährt würde? d) ein Familienteilsplitting eingeführt würde, bei dem zu berücksichtigende Kinder mit dem Faktor 0,5 statt 1 angesetzt werden und eine Günstigerprüfung zwischen dieser Berücksichtigung des Kindes, einer Berücksichtigung des Kinderfreibetrags in aktueller Höhe und einer Berücksichtigung des Kindergelds in aktueller Höhe stattfinden würde und zusätzlich auch Alleinerziehenden gewährt würde? Die Steuermehreinnahmen für einen Rechtsstand entsprechend der Frage 5a werden auf 3 190 Mio. Euro geschätzt. Beim SolZ entstehen 610 Mio. Euro Mindereinnahmen , denen Mehreinnahmen bei der Einkommensteuer (einschl. Kindergeld ) in Höhe von 3 800 Mio. Euro gegenüberstehen. Die Steuermindereinnahmen für einen Rechtsstand entsprechend der Frage 5b werden auf 12 240 Mio. Euro geschätzt, von denen etwa 690 Mio. Euro auf den SolZ entfallen. Die Steuermehreinnahmen für einen Rechtsstand entsprechend der Frage 5c werden auf 9 530 Mio. Euro geschätzt. Mehreinnahmen bei der Einkommensteuer (einschl. Kindergeld) von 9 610 Mio. Euro stehen dabei Mindereinnahmen beim SolZ in Höhe von 80 Mio. Euro gegenüber. Die Steuermindereinnahmen für einen Rechtsstand entsprechend der Frage 5d betragen 1 680 Mio. Euro. 80 Mio. Euro entfallen dabei auf die SolZ-Wirkung. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7212 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Welche steuerlichen Belastungen bzw. Entlastungen ergeben sich aus den in den Fragen 5a bis 5c genannten Varianten für Haushalte mit einem Kind bei einem zu versteuernden Einkommen von 20 000 Euro bzw. 40 000 Euro bzw. 80 000 Euro, differenziert nach zusammenveranlagten Ehen bzw. Lebenspartnerschaften und Alleinerziehenden (in Partnerschaften soll davon ausgegangen werden, dass das Einkommen a) durch eine Person und b) hälftig erwirtschaftet wird)? Die gewünschten Angaben sind in den nachstehenden Übersichten zusammengestellt : zu versteuerndes  Einkommen   in Euro  Variante 5a   Be‐ (+) / Entlastungen (‐) in Euro  Alleinstehende  Ehegatten/Lebenspartner  Einkommens‐ teuer (ggf. abzgl.  Kindergeld)  Solidaritäts‐  zuschlag  insgesamt  Einkommens‐ teuer (ggf. abzgl.  Kindergeld)  Solidaritäts‐  zuschlag  insgesamt  20.000  132  0  132  1.868  0  1.868  40.000  ‐1.702  ‐94  ‐1.796  ‐221  ‐43  ‐264  80.000  ‐4.895  ‐269  ‐5.164  ‐2.106  ‐116  ‐2.222                zu versteuerndes  Einkommen   in Euro  Variante 5b   Be‐ (+) / Entlastungen (‐) in Euro  Alleinstehende  Ehegatten/Lebenspartner  Einkommens‐ teuer (ggf. abzgl.  Kindergeld)  Solidaritäts‐  zuschlag  insgesamt  Einkommens‐ teuer (ggf. abzgl.  Kindergeld)  Solidaritäts‐  zuschlag  insgesamt  20.000  0  0  0  0  0  0  40.000  ‐1.702  ‐94  ‐1.796  ‐221  ‐43  ‐264  80.000  ‐4.895  ‐269  ‐5.164  ‐2.106  ‐116  ‐2.222                zu versteuerndes  Einkommen   in Euro  Variante 5c   Be‐ (+) / Entlastungen (‐) in Euro  Alleinstehende  Ehegatten/Lebenspartner  Einkommens‐ teuer (ggf. abzgl.  Kindergeld)  Solidaritäts‐  zuschlag  insgesamt  Einkommens‐ teuer (ggf. abzgl.  Kindergeld)  Solidaritäts‐  zuschlag  insgesamt  20.000  461  0  461  1.868  0  1.868  40.000  0  0  0  394  0  394  80.000  ‐1.153  ‐63  ‐1.216  ‐10  ‐1  ‐11  Bei Ehegatten/Lebenspartnern ist die Höhe der Be- und Entlastungen unabhängig von dem Anteil des durch den jeweiligen Ehegatten erwirtschafteten gemeinsamen Einkommens. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7212 7. Mit welchen Aufkommenswirkungen wäre insgesamt zu rechnen, wenn das sächliche Existenzminimum durch einen Kindergrundfreibetrag im Einkommensteuertarif steuerfrei gestellt würde, der den jetzigen Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung ersetzt und die Günstigerprüfung mit dem Kindergeld a) unter Beibehaltung des geltenden Einkommensteuertarifs und b) mit einer Verschiebung des Einkommensteuertarifs nach rechts um die Höhe des Kindergrundfreibetrags bestehen bleibt? Die Steuermehreinnahmen bei Einführung eines Kindergrundfreibetrags, der den bestehenden Kinderfreibetrag entsprechend Frage 7a ersetzt, werden auf 1 900 Mio. Euro geschätzt, von denen etwa 480 Mio. Euro auf den SolZ entfallen. Eine Verschiebung des Tarifes um einen Kindergrundfreibetrag entsprechend Frage 7b führt zu der gleichen tariflichen Steuerlast wie der Abzug eines Kinderfreibetrages gleicher Höhe von der Steuerbemessungsgrundlage. 8. Welche Entlastungen bzw. Belastungen bewirken die in den Fragen 7a und 7b genannten Varianten für Haushalte mit einem Kind bei einem zu versteuernden Einkommen von 20 000 Euro bzw. 40 000 Euro bzw. 80 000 Euro im Vergleich zum geltenden Recht? zu versteuern‐ des Einkommen   in Euro  Variante 7a   Be‐ (+) / Entlastungen (‐) in Euro  Alleinstehende  Ehegatten/Lebenspartner  Einkommensteuer  (ggf. abzgl. Kinder‐ geld)  Solidaritäts‐  zuschlag  insgesamt  Einkommensteuer  (ggf. abzgl. Kinder‐ geld)  Solidaritäts‐  zuschlag  insgesamt  20.000  0  18  18  0  0  0  40.000  436  67  503  0  34  34  80.000  765  85  850  378  76  454  Bezüglich der Variante 7b wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 9. Ab welchem Einkommen ergeben sich in den Varianten in den Fragen 7a und 7b Verbesserungen im Vergleich zum Status quo bei verheirateten Paaren bzw. Lebenspartnerschaften sowie Alleinerziehenden mit jeweils einem oder zwei oder drei Kindern? In beiden Varianten ergeben sich für die genannten Fallkonstellationen keine Besserstellungen . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7212 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Mit welchen Aufkommenswirkungen wäre insgesamt zu rechnen, wenn die Zusammenveranlagung für neu geschlossenen Ehen zugunsten einer Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag aufgegeben würde und die Steuerlast für Personen mit Kindern durch einen Faktor von beispielsweise 0,5 pro Kind im Einkommensteuertarif gemindert würde, der bei Alleinerziehenden voll dem alleinerziehenden Elternteil gewährt und bei zusammenlebenden Eltern hälftig, also mit dem Faktor von je 0,25 berücksichtigt würde? Neu geschlossene Ehen sind in der Datengrundlage des Mikrosimulationsmodells nicht zu identifizieren. Dementsprechend sind keine Auswertungen speziell für diesen Personenkreis möglich. 11. Zu welchen steuerlichen Entlastungen führt die Variante in Frage 10 bei Personen mit einem Kind bei einem zu versteuernden Einkommen von 20 000 Euro bzw. 40 000 Euro bzw. 80 000 Euro, differenziert nach zusammenveranlagten Ehen bzw. Lebenspartnerschaften und Alleinerziehenden (in Partnerschaften soll davon ausgegangen werden, dass das Einkommen a) durch eine Person und b) hälftig erwirtschaftet wird)? zu ver‐ steuerndes  Einkom‐ men   in Euro  Be‐ (+) / Entlastungen (‐) in Euro  Alleinerziehende  Ehegatten/Lebenspartner Al‐leinverdiener  Ehegatten/Lebenspartner Dop‐ pelverdiener  ESt (ggf.  abzgl. Kin‐ der‐geld)  SolZ  Insge‐samt  ESt (ggf.  abzgl. Kin‐ der‐geld)  SolZ  Insge‐samt  ESt (ggf.  abzgl. Kin‐ der‐geld)  SolZ  Insge‐samt  20.000  ‐1.251  0  ‐1.251  ‐336  0  ‐336  ‐412  0  ‐412  40.000  ‐2.193  ‐118  ‐2.311  ‐145  39  ‐106  ‐1.314  ‐157  ‐1.471  80.000  ‐4.196  ‐231  ‐4.427  2.203  184  2.387  ‐2.396  ‐132  ‐2.528  12. Wie verteilen sich die steuerlichen Entlastungen in den in den Fragen 5, 7 und 10 genannten Varianten auf Familien insgesamt und differenziert nach der Anzahl der Kinder (ein, zwei, drei Kinder) nach Einkommensgruppen unter gleichzeitiger Angabe der Fallzahlen in den jeweiligen Einkommensgruppen ? Die Entlastungswirkungen der in den Fragen 5a und 5b beschriebenen Modelle sind identisch. Im Modell der Frage 5b gibt es jedoch aufgrund der zusätzlichen Günstigerprüfung mit dem bestehenden System aus Kindergeld und Kinderfreibetrag , im Gegensatz zum Modell der Frage 5a keine belasteten Steuerpflichtigen. Analog gilt dies für die Modelle 5c und 5d. Die Tabellen zu den Entlastungswirkungen sind als Anlage beigefügt. In einem progressiven Tarif kann der Ersatz des Kinderfreibetrags durch einen Kindergrundfreibetrag (Frage 7) nicht zu Entlastungen führen. Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7212 13. Wie hoch müsste das Kindergeld im Jahr 2016 sein, wenn mit einer solchen Transferleistung a) die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Freistellung des sächlichen Existenzminimums von Kindern, und b) außerdem der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Kindern gedeckt sein soll? Das Kindergeld ist so hoch anzusetzen, dass damit die maximal entstehende tarifliche Entlastung des Kinderfreibetrags abgedeckt wäre. Das entspräche also 45 Prozent von 7 248 Euro oder einem Jahreskindergeld in Höhe von 3 262 Euro. 2 074 Euro entfielen dabei auf das sächliche Existenzminimum und 1 188 Euro auf den Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung. 14. Mit welchen Aufkommensveränderungen insgesamt wäre zu rechnen, wenn der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum als auch der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung als direkte Transferleistung in Anlehnung an das Kindergeld ausgezahlt würden? Die Einführung eines von der Ordnungszahl unabhängigen Jahreskindergeldes von 3 262 Euro für jedes Kind bei Abschaffung des Kinderfreibetrags führt zu Steuermindereinnahmen in Höhe von 13 760 Mio. Euro. Den Mindereinnahmen durch Einkommensteuer (einschl. Kindergeld) in Höhe von 15 200 Mio. Euro stehen dabei Mehreinnahmen beim SolZ in Höhe von 1 440 Mio. Euro gegenüber. 15. Mit welchen Aufkommensveränderungen bei der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag wäre zu rechnen, wenn der Freibetrag für Betreuung , Erziehung und Ausbildung, der im Jahr 2002 eingeführt wurde, wieder abgeschafft würde? Die Abschaffung des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung würde rein rechnerisch zu Steuermehreinnahmen von 2 000 Mio. Euro führen, von denen etwa 480 Mio. Euro auf den SolZ entfielen.     An la ge  zu  Fr ag e 1 2 V er te ilu ng sw irk un ge n  Ve rt ei lu ng  de r E nt la st un gs w irk un ge n i n d en  M od el le n 5 a/ 5b    (F am ili en vo lls pl itt in g)                     Ge sa m tb et ra g d er   Ei nk ün ft e v on  …  bi s  St eu er pf lic ht ig e m it…   Al le  St eu er pf lic ht ig e   m it K in de rn   bi s z u 1  vo lle n K in de rf re ib et ra g  m eh r a ls 1  bis  m ax . 2  vo lle n  Ki nd er fr ei be tr äg en   m eh r a ls 2  vo lle n  Ki nd er fr ei be tr äg en   St eu er pf lic ht ig e   (in  Ts d. )  En tla st un g   (in  M io . €)   St eu er pf lic ht ig e   (in  Ts d. )  En tla st un g   (in  M io . €)   St eu er pf lic ht ig e   (in  Ts d. )  En tla st un g   (in  M io . €)   St eu er pf lic ht ig e   (in  Ts d. )  En tla st un g   (in  M io . €)   0 ‐  20 .0 00   10   0  0  0  0  0  10   0  20 .0 00  ‐ 4 0. 00 0  71 0  ‐23 0  60   ‐30   0  0  77 0  ‐26 0  40 .0 00  ‐ 6 0. 00 0  92 0  ‐58 0  29 0  ‐16 0  10   ‐10   1. 22 0  ‐75 0  60 .0 00  ‐ 8 0. 00 0  70 0  ‐80 0  56 0  ‐65 0  12 0  ‐10 0  1. 38 0  ‐1. 55 0  80 .0 00  ‐ 1 00 .0 00   42 0  ‐79 0  33 0  ‐78 0  12 0  ‐29 0  87 0  ‐1. 86 0  10 0. 00 0 ‐  15 0. 00 0  34 0  ‐1. 08 0  37 0  ‐1. 67 0  11 0  ‐55 0  82 0  ‐3. 30 0  15 0. 00 0 ‐  20 0. 00 0  10 0  ‐46 0  10 0  ‐85 0  40   ‐36 0  24 0  ‐1. 67 0  20 0. 00 0 ‐  25 0. 00 0  40   ‐20 0  40   ‐47 0  20   ‐24 0  10 0  ‐91 0  >2 50 .0 00   60   ‐39 0  70   ‐90 0  30   ‐65 0  16 0  ‐1. 94 0  Ge sa m t  3. 30 0  ‐4. 53 0  1. 82 0  ‐5. 51 0  45 0  ‐2. 20 0  5. 57 0  ‐12 .2 40     Die  En tla st un gs w irk un ge n d er  Fr ag en  5a  un d 5 b s in d id en tis ch  – i n F ra ge  5b  gib t e s a uf gr un d d er  Ta ts ac he , d as s z us ät zli ch  ein e G ün st ig er pr üf un g m it d em   be st eh en de n S ys te m  au s K in de rg el d u nd  Kin de rf re ib et ra g v or ge no m m en  wi rd , ke in e b el as te te n S te ue rp fli ch tig en .          An la ge  zu  Fr ag e 1 2 V er te ilu ng sw irk un ge n  Ve rt ei lu ng  de r E nt la st un gs w irk un ge n i n d en  M od el le n 5 c /  5d    (F am ili en te ils pl itt in g)                     Ge sa m tb et ra g d er   Ei nk ün ft e v on  …  bi s  St eu er pf lic ht ig e m it…   Al le  St eu er pf lic ht ig e   m it K in de rn   bi s z u 1  vo lle n K in de rf re ib et ra g  m eh r a ls 1  bis  m ax . 2  vo lle n  Ki nd er fr ei be tr äg en   m eh r a ls 2  vo lle n  Ki nd er fr ei be tr äg en   St eu er pf lic ht ig e   (in  Ts d. )  En tla st un g   (in  M io . €)   St eu er pf lic ht ig e   (in  Ts d. )  En tla st un g   (in  M io . €)   St eu er pf lic ht ig e   (in  Ts d. )  En tla st un g   (in  M io . €)   St eu er pf lic ht ig e   (in  Ts d. )  En tla st un g   (in  M io . €)   0 ‐  20 .0 00   0  0  0  0  0  0  0  0  20 .0 00  ‐ 4 0. 00 0  0  0  0  0  0  0  0  0  40 .0 00  ‐ 6 0. 00 0  80   ‐10   0  0  0  0  80   ‐10   60 .0 00  ‐ 8 0. 00 0  17 0  ‐70   10   ‐10   0  0  18 0  ‐80   80 .0 00  ‐ 1 00 .0 00   10 0  ‐60   10   ‐10   0  0  11 0  ‐70   10 0. 00 0 ‐  15 0. 00 0  31 0  ‐18 0  22 0  ‐17 0  40   ‐30   57 0  ‐38 0  15 0. 00 0 ‐  20 0. 00 0  10 0  ‐10 0  10 0  ‐21 0  30   ‐90   23 0  ‐40 0  20 0. 00 0 ‐  25 0. 00 0  40   ‐40   40   ‐10 0  20   ‐60   10 0  ‐20 0  >2 50 .0 00   60   ‐12 0  70   ‐24 0  30   ‐18 0  16 0  ‐54 0  Ge sa m t  86 0  ‐58 0  45 0  ‐74 0  12 0  ‐36 0  1. 43 0  ‐1. 68 0    Die  En tla st un gs w irk un ge n d er  Fr ag en  5c  un d 5 d s in d id en tis ch  – i n F ra ge  5d  gib t e s a uf gr un d d er  Ta ts ac he , d as s a uc h d as  Kin de rg el d w ie de r in  die   Gü ns tig er pr üf un g m it e in be zo ge n w ird , ke in e b el as te te n S te ue rp fli ch tig en .    Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Leere Seite