Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 8. Januar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7227 18. Wahlperiode 12.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7018 – Auswirkungen von Pestiziden auf Umwelt und Gesundheit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im November 2015 berichtete der „SWR“ in einer Sendung über die Umweltund Gesundheitsauswirkungen von Pflanzenschutzmitteln (Pestizide). Die Dokumentation „betrifft Pestizide: Das Gift auf unseren Feldern“ beleuchtet und hinterfragt die gängigen Ausbringungstechniken, Anwendungsbereiche und Zulassungsbedingungen von Pestiziden. Auf negative Umweltauswirkungen und Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher wird in der Dokumentation hingewiesen. Dabei stehen die Qualität von Kontrollen und Überprüfungsstandards privater und öffentlicher Labore im Fokus . Auch die regelmäßige Erhöhung von Rückstandshöchstwerten – beispielsweise beim umstrittenen Wirkstoff Glyphosat – wird thematisiert. 1. Welche eigenen Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den in der Dokumentation dargestellten Problemen, und welche Rückschlüsse zieht sie aus der Dokumentation? Der Bundesregierung sind die in der SWR-Dokumentation dargestellten Sachverhalte , die die vorliegende Kleine Anfrage zitiert, bekannt. Dies gilt sowohl für die beschriebene Gefährdungslage für viele Arten in der Agrarlandschaft und die biologische Vielfalt als auch für die Rückstandssachlage. Jedoch ist anzumerken, dass verschiedene Sachverhalte, insbesondere zu Rückstandshöchstgehaltsanpassungen in Lebensmitteln, verzerrt dargestellt wurden. Die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten erfolgt gemäß dem ALARA- Prinzip („As Low As Reasonably Achievable“ – „so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar“). Erhöhungen von bestehenden Rückstandshöchstgehalten erfolgen immer dann, wenn eine neu beantragte Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zu höheren Rückständen eines Wirkstoffs im Lebensmittel führen würde als durch den bisherigen Höchstgehalt abgedeckt ist, gleichzeitig diese höheren Rückstände aber kein Risiko für Verbraucher darstellen. Eine stetige Erhöhung von Rückstandshöchstgehalten erfolgt jedoch nicht. Höchstgehalte werden abgesenkt, wenn sie nicht mehr benötigt werden, z. B. bei Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7227 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wegfall der zugrundeliegenden Anwendung. Sofern Höchstgehalte auf Höhe der erreichbaren Bestimmungsgrenze festgesetzt wurden, werden sie abgesenkt, sobald empfindlichere Analysenmethoden zur Verfügung stehen. Sie werden aber auch abgesenkt, wenn aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse gesundheitliche Risiken für Verbraucher nicht mehr ausgeschlossen werden können . Die dem ursprünglichen Höchstgehalt zugrundeliegenden Anwendungen können dann nicht mehr erfolgen, die Zulassungen werden entsprechend angepasst . Die Rate der Höchstgehaltsüberschreitungen gilt es weiter zu minimieren und Ursachen für Höchstgehaltsüberschreitungen zu eruieren. Es gab und gibt – wie u. a. im Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) aufgeführt – eine Reihe von Maßnahmen zur Verringerung von Risiken , die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen können, die kontinuierlich weiterentwickelt werden. In Lebensmitteln treten Pflanzenschutzmittelrückstände normalerweise in sehr geringen Konzentrationen auf, die weit unterhalb der Schwelle liegen, ab der die Einzelsubstanzen eine Wirkung auf die menschliche Gesundheit haben können. Bisherige Erfahrungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Bewertung von Lebensmittelproben , die mehrere Rückstände enthielten, zeigen, dass der Gesamtrückstand in Lebensmitteln häufig von einem Wirkstoff dominiert wurde, während die übrigen Stoffe nur sehr geringe Konzentrationen erreichten. Enthielten Proben mehrere Wirkstoffe, führte die additive Bewertung der in den Proben gleichzeitig auftretenden Stoffe in der Regel zu keinem anderen Ergebnis als die Einzelstoffbewertung, d. h. ein gesundheitliches Risiko für Verbraucher durch den Verzehr dieser Proben war unwahrscheinlich. Die Bewertung von Mehrfachrückständen soll zukünftig nicht nur retrospektiv bei der Beurteilung gemessener Proben, sondern auch prospektiv bei der Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten und bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Berücksichtigung finden. Hierfür werden derzeit auf nationaler und europäischer Ebene Konzepte entwickelt. Fragen des Vollzugs der Lebensmittelüberwachung liegen in der Zuständigkeit der für die Überwachung zuständigen Behörden der Länder. Der Artenschutz-Bericht 2015 des Bundesamtes für Naturschutz stellt eine fachliche Basis für die Einschätzung des aktuellen Zustandes der Agrarlandschaften dar. Er weist darauf hin, dass der Verlust an geeigneten und unbelasteten Rückzugsräumen neben der intensiven Bewirtschaftung der Produktionsflächen wesentlicher Grund für die negativen Trends bei vielen Arten der Agrarlandschaft ist. Die Bundesregierung sieht Handlungsbedarf. Bezüglich der in der Dokumentation beschriebenen Auswirkungen auf Kleinstlebewesen in Gewässern sind die am Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln beteiligten Behörden bestrebt , auch die Erkenntnisse aus Überwachungsprogrammen der Länder zur Belastung von Gewässern mit Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen, sowohl in der direkten Entscheidung über die Zulassungsfähigkeit von Pflanzenschutzmitteln wie auch in der Weiterentwicklung der zugrundeliegenden Bewertungsmethoden. Letzteres geschieht mit dem Ziel, auf europäischer Ebene abgestimmte harmonisierte Bewertungsmethoden zu etablieren. Die Bundesregierung unterstützt diese Weiterentwicklung. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7227 2. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus den in der Dokumentation zitierten Befunden des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung GmbH – UFZ in Leipzig, nach welchen einige Pestizide starke negative Auswirkungen auf die Lebewesen in Fließgewässern haben und die Grenzwerte für Kleinstlebewesen nicht streng genug seien? Die Festlegung der in der Dokumentation als Grenzwert bezeichneten Konzentration eines Wirkstoffs in einem Gewässer, die als vertretbar eingeschätzt wird, erfolgt im Rahmen der pflanzenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach EU-weit abgestimmten Leitfäden unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der Grenzwerte keine unannehmbaren Auswirkungen in Gewässern auftreten. Die Grenzwerte werden regelmäßig kritisch überprüft und müssen beispielsweise angepasst werden, wenn sich aus den vorliegenden wissenschaftlichen Daten Hinweise ergeben, dass das angestrebte hohe Schutzniveau für Gewässerlebewesen nicht erreicht werden kann. Zur Sicherstellung eines angemessenen Gewässerschutzes ist die Zulassung vieler Pflanzenschutzmittel mit strengen Anwendungsbestimmungen, wie zum Beispiel Abstände zu Gewässern und die Verwendung verlustmindernder Technik, verknüpft. Dass es dennoch zu Überschreitungen der Grenzwerte kommt, liegt nach Ergebnissen des Berichts zum Pflanzenschutzkontrollprogramm 20141 wesentlich an der Nichteinhaltung der mit der Zulassung erteilten Anwendungsbestimmungen . Die Bundesregierung nimmt dies mit Besorgnis zur Kenntnis und begrüßt die Aktivitäten der Länderbehörden, solche Verstöße mit allen verfügbaren Möglichkeiten aufzudecken und angemessen zu ahnden. Da das Bild zur Belastung insbesondere von Kleingewässern bislang unvollständig ist, ist im NAP festgelegt worden, ein Kleingewässermonitoring für Pflanzenschutzmittel zu entwickeln. Hierzu hat das Umweltbundesamt ein Projekt initiiert , um die Etablierung eines repräsentativen Monitorings von Kleingewässern im Sinne des NAP in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Länder vorzubereiten. Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auch auf weitere Elemente des NAP, in dem – zusätzlich zu der Einhaltung der mit den jeweiligen Zulassungen verbundenen Anwendungsbestimmungen – auch Zielquoten für Maßnahmen zum Gewässerschutz festgelegt sind, insbesondere auch die Einrichtung von Pufferstreifen zu Gewässern. 3. Welche Anforderungen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung aus der EU-Wasserrahmen-Richtlinie hinsichtlich der Pestizid-Zulassung, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur Erfüllung der Anforderungen ? Zielsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist ein guter ökologischer und chemischer Zustand für Oberflächengewässer. Für Grundwasser soll unter anderem ein guter chemischer Zustand und die Umkehr signifikanter Belastungstrends erreicht werden. Dafür werden unter anderem für relevante Pflanzenschutzmittelwirkstoffe EU-weite, aber auch nationale Qualitätsziele zur Begrenzung von Schadstoffkonzentrationen, sogenannte Umweltqualitätsnormen (UQN) in der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) festgelegt. Direkte Anforderungen an die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln stellt die WRRL nicht. 1 www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/08_psm_kontrollprg/psm_KontrolleUeberwachung_pskp_ jahresbericht2014.pdf;jsessionid=6972CB7130FA3FD671B2D42FBC925374.2_cid350?__blob=publicationFile&v=3 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7227 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der oben genannten Dokumentation hinsichtlich der Auswirkungen von Pestiziden auf Amphibien (inkl. EU-Zulassungsverfahren)? Die EU-Verordnungen (EU) Nr. 283/2013 und Nr. 284/2013 über die Datenanforderungen an Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe legen fest, dass die Pflanzenschutzmittelhersteller alle verfügbaren und maßgeblichen Daten zu möglichen Auswirkungen auf Amphibien vorlegen müssen. Einen harmonisierten Ansatz zur Bewertung dieser Auswirkungen auf EU-Ebene gibt es aber bislang noch nicht. Die für wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmitteln zuständige Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erarbeitet derzeit einen Bewertungsleitfaden für Amphibien. Die Bundesregierung unterstützt diese Arbeit. Die im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel zuständige deutsche Umweltbewertungsbehörde hat für die Arbeiten der EFSA eigene Forschungsergebnisse bereitgestellt (Brühl et al., 20152) Die Bundesregierung verweist auch in diesem Zusammenhang auf den NAP, der auch für den Schutz der biologischen Vielfalt, hier Amphibien, Zielquoten bei Maßnahmen jenseits der Einhaltung der in den jeweiligen Zulassungen angelegten Anwendungsbestimmungen vorsieht, u. a. die Erhöhung des Anteils von Lebens - und Rückzugsräumen in der Agrarlandschaft, die zur Schonung und Förderung von Nichtzielorganismen beitragen können. 5. Welche Informationen hat die Bundesregierung zur Entwicklung der Höchstgehaltsüberschreitungen von Pestizidrückständen in Lebensmitteln in den vergangenen zehn Jahren und welche Rückschlüsse zieht sie daraus? Die angesprochenen Informationen sind den Jahresberichten im Rahmen der Nationalen Berichterstattung „Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln“ des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), den vierteljährlich vom BVL veröffentlichten Quartalsmeldungen, den jährlich veröffentlichten Berichten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie dem EU-Schnellwarnsystem zu entnehmen. Die Daten aus Deutschland und den übrigen EU-Ländern zu Überschreitungen und Beanstandungen von Rückstandshöchstgehalten liegen auf einem vergleichbaren niedrigen Niveau. Diese Angleichung ist seit dem Jahr 2009 zu beobachten und lässt sich u. a. auf die Harmonisierung der Rückstandshöchstgehalte in allen EU-Mitgliedstaaten mit dem vollständigen Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zum 1. September 2008 zurückführen. Als mögliche Ursache für die derzeit vergleichsweise höheren Raten bei Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungen und Beanstandungen bei Erzeugnissen mit Herkunft aus Drittländern im Gegensatz zu Erzeugnissen mit Herkunft aus Deutschland oder der Europäischen Union kommen u. a. die unterschiedliche Gesetzeslage bzw. höhere Rückstandshöchstgehalte in den einzelnen Herkunftsländern in Betracht. Bei der Betrachtung der Auswertungen muss berücksichtigt werden, dass sie größtenteils auf risikoorientiert gezogenen Proben basieren. Das heißt, Lebensmittel , die in der Vergangenheit auffällig waren, werden häufiger und mit höheren Probenzahlen untersucht als solche, bei denen man aus Erfahrung keine erhöhte Rückstandsbelastung erwartet. Aus diesem Grund erlauben die in diesem Bericht 2 www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/publikationen/texte_76_2015_protection_of_biodiversity_in_the_risk_ management_of_pesticides.pdf Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7227 dargestellten Ergebnisse keinen Rückschluss auf die Belastung der Gesamtheit der auf dem Markt befindlichen Lebensmittel. 6. Bei welchen Produkten bzw. Produktgruppen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung wiederholt und nennenswert zu Höchstgehaltsüberschreitungen ? Welche Ursachen sind der Bundesregierung bekannt, und welche Sanktionen waren die Folge? Zu den Erzeugnissen mit den meisten Beanstandungen in den Jahren 2011 bis 2013 zählen u. a.: Frische Kräuter, Bohnen mit Hülsen, Tee, Paprika, Spinat. Je nach Erzeugnis und Herkunft sind die Ursachen, sofern bekannt, vielschichtig. Insbesondere Erzeugnisse aus Drittländern weisen häufig hohe Rückstandhöchstgehaltsüberschreitungs - und Beanstandungsquoten auf. Als mögliche Ursachen für die höheren Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungs- und Beanstandungsraten bei Erzeugnissen mit Herkunft aus Drittländern kommen u. a. die unterschiedliche Gesetzeslage wie beispielsweise höhere geltende Rückstandshöchstgehalte (Grenzwerte) in den einzelnen Herkunftsländern in Betracht. Aufgrund der häufigen Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte wurden und werden derartig auffällig gewordene Lebensmittel immer wieder in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aufgenommen und einer verstärkten amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr in die EU unterzogen. Die Liste der verstärkt zu kontrollierenden Lebensmittel wird alle drei Monate aktualisiert. 7. Welche Informationen hat die Bundesregierung zu den gesundheitlichen Auswirkungen bei Menschen infolge von Höchstgehaltsüberschreitung? Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, bedeutet die Überschreitung eines Rückstandshöchstgehaltes nicht gleichzeitig ein gesundheitliches Risiko für Verbraucher. Mögliche gesundheitliche Auswirkungen von Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungen werden durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Zusammenhang mit dem jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlichten Monitoring-Bericht bzw. anlassbezogen (z. B. bei Anfragen aus den Überwachungsbehörden der Länder) bewertet. Meldungen über gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge von Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungen sind dem BfR zufolge nicht bekannt. 8. Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung Höchstgehaltsüberschreitungen bei Lebensmitteln aus der EU und aus Drittstaaten? Herkunftsbezogene Betrachtungen sind im Einzelnen der Nationale Berichterstattung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), hier im Kapitel: „Herkunftsbezogene Betrachtung“, sowie den vierteljährlich veröffentlichten Quartalsauswertungen zu entnehmen. Die Belastung von Lebensmitteln mit Pflanzenschutzmittelrückständen kann in Abhängigkeit von ihrer Herkunft stark variieren. So wurden im Jahr 2013 0,6 Prozent der untersuchten deutschen (2012: 0,6 Prozent) und 0,4 Prozent der europäischen Erzeugnisse (2012: 0,7 Prozent) aufgrund von Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte beanstandet. Bei Lebensmitteln aus Drittländern erfolgte hingegen bei 4,0 Prozent der Proben eine Beanstandung (2012: 4,5 Prozent). Es wird zusätzlich auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7227 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Welche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe trugen nach Kenntnis der Bundesregierung am meisten zur Höchstmengenüberschreitung bei? In den Jahren 2012 und 2013 zählten die Wirkstoffe Quecksilber, Acetamiprid, Bromid, Ethephon, Dimethoat, Carbendazim und Imidacloprid zu den aufgrund von Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungen am häufigsten beanstandeten Wirkstoffen. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass Rückstände von derzeit als auch früher als Pflanzenschutzmittel verwendeten Wirkstoffen sowie deren Stoffwechsel - und/oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukten in Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auch aus anderen Herkünften als aus der Anwendung als Pflanzenschutzmittel nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pflanzenschutzmittelrückständen zu beurteilen sind, sofern hierfür kein Spezialrecht gilt (z. B. Quecksilberrückstände in bestimmten Lebensmitteln). 10. Bei welchen Lebensmitteln bzw. bei welchen Pestizid-Wirkstoffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren die zulässigen Höchstgehaltgrenzwerte erhöht? Eine derartige Datenauswertung liegt nicht vor. Die einzelnen Höchstgehaltsfestsetzungen sind den jeweiligen Verordnungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen zu entnehmen. Die zeitliche Entwicklung der Höchstgehalte für die Vielzahl der einzelnen Produkt /Wirkstoffkombinationen (2013: über 140 000 Höchstgehalte) kann im Einzelnen über die EU-Datenbank „EU-Pesticides Database“ der Europäischen Kommission recherchiert werden. 11. Auf welchen gesetzlichen und wissenschaftlichen Grundlagen erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Erhöhung (Änderung der Grenzwerte )? Mit dem Begriff „Grenzwert“ sind in dieser Frage keine toxikologischen Grenzwerte , sondern Rückstandshöchstgehalte gemeint. Die Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen. Die Grundlage der Bewertung bilden die vorgelegten Rückstandsstudien, welche die vorgesehene Anwendung eines Pflanzenschutzmittels gemäß guter landwirtschaftlicher Praxis widerspiegeln. Die Rückstandshöchstgehalte werden nach dem ALARA-Prinzip festgelegt und sind auf ihre toxikologische Akzeptanz hin geprüft. 12. Bei welchen Lebensmitteln kam es in den vergangenen zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung mehrmals zu einer Erhöhung der zulässigen Rückstandshöchstgehalte? Was war jeweils die Begründung? Auf die Antwort zur Frage 10 wird verwiesen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die einzelnen Gründe für Änderungen vielfältig sind, in den meisten Fällen liegen den Änderungen Anträge auf Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 der Europäischen Kommission zugrunde. Diese können z. B. im Rahmen einer Pflanzenschutzmittelzulassung für eine sog. neue Indikation zu stellen sein (neuer Schädling oder Pflanzenkrankheit) oder ein neuer Wirkstoff (alte Wirkstoffe nicht mehr zugelassen bzw. Resistenzen beim bislang eingesetzten Wirkstoff). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7227 13. Um welche absoluten und relativen Werte wurden die Rückstandshöchstgehalte nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich pro Jahr erhöht (vgl. Minute 23 in der Dokumentation, in welcher „40 Prozent“ genannt wird)? Es liegt keine entsprechende Auswertung hierzu vor. Es ist jedoch zu berücksichtigen , dass in der oben genannten Zahl auch erstmalige Festsetzungen von spezifischen Rückstandshöchstgehalten für Wirkstoff/Produktkombinationen enthalten sind, bei denen zuvor kein spezifischer Wert festgesetzt war, also keine Anhebung eines spezifischen Werts vorliegt. In der Dokumentation wird zudem suggeriert , dass die Anhebung von Rückstandshöchstgehalten in Lebensmitteln und Futtermitteln in Folge der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln als Messindikator einer möglichen Verbrauchergefährdung verwandt werden kann. Diese Schlussfolgerung ist aus Sicht der Bundesregierung unzulässig. Ein Rückstandshöchstgehalt im Rahmen eines Zulassungsverfahrens darf nur dann festgesetzt werden, wenn die bei guter landwirtschaftlicher Praxis auftretenden Rückstände in Lebensmitteln nach einer Pflanzenschutzmittelanwendung gesundheitlich vertretbar sind (in diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen ). Im Jahr 2014 wurden in insgesamt 22 Verordnungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen für die dort benannten Wirkstoffe sowohl Anhebungen als auch Absenkungen von Rückstandshöchstgehalten vorgenommen. Die Festsetzungen der Höchstgehalte erfolgten jedoch nicht nur auf der Grundlage von Höchstgehaltsanträgen. Zehn dieser Verordnungen betrafen Wirkstoffe, bei denen zuvor eine Gesamtüberprüfung aller Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgenommen wurde, welche derzeit für eine Vielzahl von Wirkstoffen ansteht. In vielen Fällen wurden hierbei auch Absenkungen der bisherigen Höchstgehalte vorgenommen. 14. Wie wirkt sich die Veränderung von Rückstandshöchstgehalte auf Statistiken zur Überschreitung solcher Rückstände aus (vgl. Minute 24 in der Dokumentation )? Es liegt hierzu keine spezifische Datenauswertung vor. Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist nur möglich, wenn angemessene Rückstandshöchstgehalte festgesetzt sind. Eine Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten wurde im Jahr 2013 nur bei 2,1 Prozent der untersuchten Proben (surveillance sampling- Proben) festgestellt. Ein signifikanter Zusammenhang zwischen der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte und der Rate der Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte Lebensmittel ist eher unwahrscheinlich. Im Fall der in der Dokumentation genannten Rückstandshöchstgehaltsfestsetzung für die Beispielskonstellation wurde ein sog. Importtoleranzantrag eines Drittstaates für eine in der EU bislang nicht zugelassene Erzeugnis/Wirkstoffkombination gestellt. Eine solche Importtoleranz (entspricht einem Rückstandshöchstgehalt ) darf nur nach Feststellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit in der EU-Gesetzgebung festgesetzt werden. 15. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der Erhöhung der Rückstandshöchstgehalte und einer Verringerung der Beanstandungen (bitte begründen)? Mit der Harmonisierung der Rückstandshöchstgehalte in allen EU-Mitgliedstaaten mit dem vollständigen Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zum Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7227 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. September 2008 ging die Anzahl der Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte , die zuvor durch die unterschiedliche Gesetzeslage in den einzelnen EU- Staaten begründet waren, in Deutschland zurück. Darüber hinaus wird auf die die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 16. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der Aussage in der oben genannten Dokumentation, dass das Kontrollsystem aufgrund der wenigen Beanstandungen so ausgehöhlt worden ist, dass eine schnelle Reaktion und zeitnahe Überprüfung nicht mehr sinnvoll ist? Wie wirkt sich dies auf mögliche Sanktionen aus? Die Kontrolle der Höchstgehalte sowie mögliche Sanktionierungen im Fall von Überschreitungen liegen in der Zuständigkeit der für die Überwachung zuständigen Behörden der Länder. Es zeigt sich jedoch in den letzten Jahren, dass die Zahl der amtlichen Überwachungsproben auf Pflanzenschutzmittelrückstände im Vergleich zu anderen EU-Ländern auf einem konstant hohen Niveau liegt und die Zahl der untersuchten Wirkstoffe in Lebensmitteln kontinuierlich angestiegen ist. So wurden im Jahr 2004 15 977 Proben auf Rückstände von 634 Pflanzenschutzmittelwirkstoffen untersucht und im Jahr 2013 17.371 Proben auf 833 Wirkstoffe (davon sind derzeit 482 Wirkstoffe in der Europäischen Union zugelassen). Deutschland liegt laut dem Jahresbericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für das Jahr 2013 mit 21,8 Proben/100 000 Einwohner über dem Mittel von 16 Proben/100 000 Einwohner und weit vor anderen großen Ländern wie Frankreich (9,2 Proben), Polen (5,9), Vereinigtes Königreich (5,5 Proben) und Spanien (4,6 Proben). 17. Inwiefern begründet die oben genannte Dokumentation aus Sicht der Bundesregierung die Notwendigkeit, das Prüfverhältnis zwischen privaten und staatlichen (amtlichen) Kontrollen auf den Prüfstand zu stellen? 18. Ist die Qualität der Prüfergebnisse bei privaten Dienstleistern aus Sicht der Bundesregierung so vollumfassend, dass sie einem vorsorgenden Verbraucherschutz genügt (vgl. Minute 17 in der Dokumentation, in welcher angemerkt wird, dass „Wunschergebnisse für die Auftraggeber produziert werden “)? Wie wird die Qualität der Kontrollen nach Kenntnis der Bundesregierung überwacht? Die Fragen 17 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Ein Merkmal für die Qualität eines privaten Labors ist eine Akkreditierung nach DIN EN/IEC 17025 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS). Für Prüflabore im gesundheitlichen Verbraucherschutz gibt es beispielweise bestimmte Anforderungen, die von der DAkkS geprüft werden. Die Akkreditierung muss in regelmäßigen Abständen erneuert werden und wird durch Zwischenaudits überprüft. Ein akkreditiertes Labor dürfte aufgrund der vorgeschriebenen und von der DAkkS immer wieder überprüften Dokumentations- und Nachweispflichten nicht in der Lage sein, „Wunschergebnisse“ zu produzieren, ohne dabei die Akkreditierung zu gefährden. Die Überwachung der Eigenkontrolle liegt hierbei in der Zuständigkeit der zuständigen Behörden der Länder. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7227 19. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie viele Pflanzenschutzmittel durchschnittlich bei einem amtlichen und bei einem privaten Prüfauftrag gefunden werden? Wie sieht in diesem Zusammenhang eine durchschnittliche Probenanalyse nach Kenntnis der Bundesregierung aus? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Pflanzenschutzmittel durchschnittlich bei einem privaten Prüfauftrag untersucht werden. Die Zuständigkeit der Lebensmittelüberwachung, so auch der Kontrolle der Eigenkontrolle , liegt bei den für die Überwachung zuständigen Behörden der Länder . In der amtlichen Lebensmittelüberwachung wird der Umfang einer Analyse je nach Zielsetzung festgelegt: a) Zur repräsentativen Expositionsabschätzung der Bevölkerung gegenüber Pflanzenschutzmitteln wird seit 1995 ein Monitoring von Pflanzenschutzmittelrückständen durchgeführt. Alle im Rahmen des Monitorings auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersuchten Lebensmittel werden auf ein extrem breites Spektrum an Rückständen untersucht. Im Monitoring 2013 lag die Anzahl der analysierten Rückstände bei mehr als 600 Stoffen (Ausgangssubstanzen und/oder Umwandlungsprodukte) je Erzeugnis. Bei einzelnen Erzeugnissen wie Äpfeln oder Kopfsalat umfasste das Untersuchungsspektrum 2013 sogar mehr als 780 Stoffe. Jedes Jahr wird im Monitoring das Analysespektrum um neue Stoffe erweitert und dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst . b) Die Probenahme bei der amtlichen Lebensmittelüberwachung zur Überprüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, insbesondere der geltenden Rückstandshöchstgehalte , erfolgt risikoorientiert. Hier wird das Analysespektrum fallbezogen festgelegt. Im Jahr 2013 wurden insgesamt 5 393 557 einzelne Analysenergebnisse zu 833 verschiedenen Wirkstoffen (ausgenommen Metabolite und Isomere) erhoben. Es wurde aber keine Probe auf das gesamte Stoffspektrum untersucht. Während die Analyse auf manche Substanzen nur bei einzelnen oder wenigen Proben erfolgte, wurden 242 Wirkstoffe in mehr als 10 000 Proben untersucht. Bei 470 Wirkstoffen betrug die Anzahl der auf ihr Vorkommen analysierten Proben zwischen 1 000 und 9 999. Bei 126 Wirkstoffen wurden weniger als 1 000 Proben untersucht . Der Durchschnitt lag im Jahr 2013 bei 310 Wirkstoffen pro Lebensmittelprobe . 20. Wer entwickelt und evaluiert nach Kenntnis der Bundesregierung die Nachweismethoden bzw. die Qualität der Labore? Nachweismethoden können in jedem Labor entwickelt werden, das entsprechende Untersuchungen durchführen will. Für Pflanzenschutzmitteluntersuchungen ist durch eine laborinterne Validierung gemäß der Leitlinie SANCO/12571/2013 nachzuweisen, dass die Methode für das Untersuchungsziel geeignet ist. Methoden, deren Eignung in einem laborübergreifenden methodenprüfenden Ringversuch nachgewiesen wurde, können im nationalen (DIN) oder internationalen Rahmen (CEN) standardisiert werden und finden Eingang in die Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Grundsätzlich sind Nachweismethoden für Rückstände im Rahmen der Wirkstoffgenehmigung oder Pflanzenschutzmittelzulassung vom Antragsteller beizubringen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7227 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Labore, die amtliche Untersuchungen durchführen, sind verpflichtet, eine Akkreditierung gemäß EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ nachzuweisen. Der fortgesetzte Erhalt der Akkreditierung beinhaltet u. a. die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Eignungsprüfungen. Ob das Qualitätsmanagementsystem eines Labors mit den Vorgaben der EN ISO/IEC 17025 konform ist, wird durch regelmäßige Begutachtungen der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) geprüft. 21. Wer lässt nach Kenntnis der Bundesregierung Testverfahren zu und wer macht auf welcher Grundlage welche Vorgaben bezüglich der diagnostischen Nachweisgrenzen bzw. der diagnostischen Qualität, und in welchem Verhältnis stehen diese zu den Höchstwerten der Wirkstoffe? Analyseverfahren zur Bestimmung von Pflanzenschutzmitteln oder deren Rückständen bedürfen keiner Zulassung, um angewendet zu werden. Akkreditierte Labore sind jedoch verpflichtet, nur validierte Verfahren einzusetzen. Kriterien für die durch eine Validierung nachzuweisende Leistungsfähigkeit von Methoden sind in der Leitlinie SANCO/12571/2013 („Guidance document on analytical quality control and validation procedures for pesticide residues analysis in food and feed.“) festgelegt. Technische Inhalte dieses regelmäßig aktualisierten Dokuments werden im Netzwerk der EU- und Nationalen Referenzlaboratorien erarbeitet . Als Bestimmungsgrenze gilt das niedrigste Konzentrationsniveau, für das die Einhaltung der analytischen Leistungskriterien belegt werden konnte. Die Bestimmungsgrenze muss der Konzentration eines zu überwachenden Höchstgehaltes entsprechen oder darunter liegen. Vorgaben über ein festes Verhältnis von Höchstgehalt und Bestimmungsgrenze werden in der Leitlinie SANCO/12571/2013 nicht gemacht. 22. Wer macht nach Kenntnis der Bundesregierung welche Vorgaben hinsichtlich der Häufigkeit der Untersuchungen? Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 legen die Mitgliedstaaten seit 2009 nationale Mehrjahresprogramme zur Kontrolle von Pestizidrückständen fest. Neben der Überwachung geltender Rechtsvorschriften sind auch Daten zu generieren, die für die Abschätzung der Verbraucherexposition geeignet sind. Die festzulegenden nationalen Mehrjahresprogramme sind jährlich zu aktualisieren. Die Erhebung repräsentativer Daten über Pflanzenschutzmittelrückstände in und auf Lebensmitteln erfolgt im Rahmen des bundesweit koordinierten Monitorings auf der Grundlage der §§ 50 bis 52 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und dient der Bewertung der Verbraucherexposition . Das Monitoring ist ein gemeinsam von Bund und Ländern durchgeführtes Untersuchungsprogramm. Die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften erfolgt in der Zuständigkeit der Länder nach deren Probenahmeplänen. Um ein einheitliches Vorgehen bei der Erstellung des mehrjährigen Kontrollprogramms und eine Zusammenfassung der Länderpläne zu einem bundeseinheitlichen Plan in transparenter Art und Weise zu ermöglichen, wurden Kriterien zur Auswahl der zu untersuchenden Erzeugnisse aufgestellt (u. a. Risiko aus gesundheitlicher Risikobetrachtung unter Betrachtung der Verzehrsrelevanz, die Produktionsmenge/Importmenge/Vermarktungsmenge , die Häufigkeit von Höchstgehaltsüberschreitungen usw.). Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7227 23. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anerkennung von durch Pflanzenschutzmittel ausgelöste Krankheiten, die in Frankreich als Berufskrankheit anerkannt sind? 24. Aus welchen Gründen sind einige dieser Krankheiten in Deutschland nicht anerkannt (beispielsweise Parkinson oder Krebs)? Die Fragen 23 und 24 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Berufskrankheiten sind in Deutschland in einer Liste aufgeführt (Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung). Damit eine neue Krankheit in die Liste aufgenommen werden kann, müssen nach § 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der die gesetzliche Grundlage der Liste bildet, wissenschaftliche Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Krankheit durch die besonderen Einwirkungen – hier Pflanzenschutzmittel – verursacht werden kann. Eine einheitliche wissenschaftliche Auffassung in der Wissenschaft ist hierzu nicht erforderlich; es muss sich aber eine entsprechende Mehrheitsmeinung in der medizinischen Fachwelt gebildet haben. Maßgeblich ist dafür nicht allein der nationale, sondern der gesamte internationale Erkenntnisstand. Die wissenschaftliche Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgenommen. Dem Sachverständigenbeirat gehören die wesentlichen Vertreter der Arbeitsmedizin an den deutschen Universitäten , Epidemiologen, Staatliche Gewerbeärzte und Betriebsärzte an. Zur Fragestellung einer möglichen Berufskrankheit Parkinson durch Pflanzenschutzmittel besteht folgender Sachstand: Der Sachverständigenbeirat hat in den Jahren 2010 und 2011 die wissenschaftliche Erkenntnislage im Hinblick auf die genannten gesetzlichen Voraussetzungen geprüft. Im Ergebnis war die Studienlage heterogen. Insbesondere hatten die epidemiologischen Studien, die nach dem deutschen Recht das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung zwischen beruflichen und außerberuflich verursachten Erkrankungen bilden, nur begrenzte Aussagekraft. Die Studien zeigten zwar Hinweise auf einen möglichen Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung von einzelnen, in bestimmten Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Stoffen und der Entstehung von Parkinson. Allerdings gab es insbesondere in älteren Studien erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die eindeutige Diagnosestellung und Klassifikation der Erkrankung. Darüber hinaus bestanden große Schwierigkeiten bei der den Studien zugrundeliegenden retrospektiven Expositionsermittlung. Auch eine damals gerade veröffentlichte Übersichtsarbeit über das Studienmaterial aus dem Jahr 2011 von Prof. Wirdefeldt vom Institut für medizinische Epidemiologie und Biostatistik des Karolinska Instituts der Universität Stockholm kam für den Ursachenzusammenhang lediglich zu der Gesamtbewertung „limited evidence – begrenzte Aussagekraft“3. Der Sachverständigenbeirat hatte daher im Frühjahr 2012 beschlossen, zunächst weitere Erkenntnisse abzuwarten. Zu einem vergleichbaren Ergebnis kam auch eine weitere systematische Übersichtsarbeit über die Studienlage, die im Jahr 2012 veröffentlicht wurde4. 3 Wirdefeldt et al.: „Epidemiology and etiology of Parkinsons`s disease: a review of the evidence“ – Euopean Journal of Epidemiology 26 (2011) S. 1 ff. 4 C. Freire, S. Koifman: Pesticide Exposure and Parkinson disease: Epidemiological evidence of association – NeuroToxicology 33 (2012) S. 947 ff. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7227 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Herbst 2014 hat der Sachverständigenbeirat beschlossen, die wissenschaftliche Erkenntnislage erneut zu prüfen, da weitere Studien veröffentlicht worden sind. Diese Prüfung wird wegen der beschriebenen schwierigen Erkenntnislage noch einen längeren Zeitraum erfordern. Für Krebserkrankungen ist mit der Nummer 1302 „Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe “ in der Berufskrankheitenliste eine Rechtsgrundlage grundsätzlich bereits vorhanden. Die Anerkennung im Einzelfall hängt von der jeweiligen Tumorart, den verwendeten Pflanzenschutzmitteln sowie von der Dauer und Intensität ihrer Anwendung ab. 25. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der sehr breiten Kritik an der Wiederzulassung des Wirkstoffes Glyphosat hinsichtlich den Anforderungen des EU-Zulassungsverfahren für Pestizid-Wirkstoffe, beispielsweise in Bezug auf Pestizidmischungen oder herbizidresistente, gentechnisch veränderte Pflanzen? Das Verfahren für die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen ist in der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Rates und des Europäischen Parlaments über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 5 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln6 geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 soll gemäß dem Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission im Jahr 2016 überprüft werden. Die Bundesregierung wird sich hierzu rechtzeitig positionieren. Dabei wird, auch aufgrund der Erfahrungen bei der Bewertung Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel, beispielsweise die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene Liste der Beistoffe, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 27 [Anm.: der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009] nicht zulässig ist, eine Rolle spielen. Die gentechnikrechtlichen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren werden hierdurch nicht berührt. 26. Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung im Vorschlag einer Pestizid-Abgabe in der Bundesrepublik Deutschland (beispielsweise Studie des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung GmbH – UFZ vom Oktober 2015)? Plant sie, eine solche Abgabe einzuführen (bitte begründen)? Der Bundesregierung ist die genannte Studie des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung bekannt. Eine eingehende Prüfung hat noch nicht stattgefunden. Derzeit ist die Einführung einer Abgabe nicht geplant. 27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von der Gesamtsumme der durch Pestizideinsatz in der Landwirtschaft direkt oder indirekt verursachten Kosten der Lebensmittel- und Umweltüberwachung sowie der Aufreinigung des Trinkwassers? Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell welche Kosten? 5 Amtsblatt der Europäischen Union L 309 vom 24.11.2009, S. 1 6 Amtsblatt der Europäischen Union L 252 vom 19.9.2012, S. 26 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/7227 Eine fundierte Aussage zu den anfallenden Kosten für Umweltüberwachungsmaßnahmen und Aufreinigung des Trinkwassers sowie deren Verteilung auf die Betroffenen (insbesondere Bund, Länderbehörden, Wasserversorger, Verbraucher ) kann die Bundesregierung derzeit nicht treffen. Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln obliegen den Ländern . Um einen Überblick zur Ermittlung externer Kosten zu erhalten, die mit Blick auf das Trinkwasser durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen , werden daher derzeit Forschungsvorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesumweltministeriums durchgeführt (FKZ 3713 14 403: Sozialisierte Kosten des chemischen Pflanzenschutzes in Deutschland: Kosten- Nutzen-Analyse zu den gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen des chemischen Pflanzenschutz unter der besonderen Berücksichtigung externer Umweltkosten) bzw. befinden sich in Vorbereitung (FKZ 3716 74 263 0: Quantifizierung der landwirtschaftlich verursachten Kosten zur Sicherung der Trinkwasserbereitstellung ). 28. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die dem Gesundheitssystem verursachten Kosten des Pestizideinsatzes in der Landwirtschaft vor? Wenn nein, plant die Bundesregierung diese gesellschaftlichen Kosten zu evaluieren? Wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht? Zu Gesundheitskosten, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden bedingt sind, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333