Deutscher Bundestag Drucksache 18/723 18. Wahlperiode 06.03.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Jan Korte, Martina Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/539 – Aktueller Stand des Nationalen Waffenregisters Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Inbetriebnahme des Nationalen Waffenregisters (NWR) beim Bundesverwaltungsamt (BVA) als Registerbehörde besteht erstmals die Möglichkeit, die Anzahl, den Typ und die Nutzungsart aller in Deutschland befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen abzufragen. Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern von Anfang des Jahres 2012 wurde bekannt, dass 1,4 Millionen Waffenbesitzer über 5,4 Millionen Waffen verfügen. Zur genaueren Einschätzung des legalen Waffenbesitzes sind aber weitere Informationen notwendig. Das NWR ist bei seiner Einführung Anfang 2013 von der Bundesregierung als wesentlicher Bestandteil waffenrechtlicher Informationen in polizeiliche Lagebeurteilungen gelobt worden. Der damalige Bundesminister, Dr. Hans-Peter Friedrich, sagte seinerzeit, dass das „Nationale Waffenregister einen sehr konkreten Beitrag zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit, z. B. durch vereinfachte , komplexe, deutschlandweite Recherchen“ leiste. Und weiter: „Durch das Nationale Waffenregister wird die Polizei bundesweit nachprüfen können, wer welche Waffe legal besitzt. Aufbau und Betrieb des NWR werden einen Modernisierungsschub im gesamten Bereich des Waffenwesens bewirken und eine höhere Qualität und Verlässlichkeit und vor allem Aktualität der Daten und Verwaltungsvereinfachungen sicherstellen.“. In Meldungen verschiedener Presseorgane (z. B. in Deutsche Polizei 9/2013) wird allerdings über eine erhebliche Zahl von Fehleintragungen im NWR berichtet. Neben alten Fehlerquellen aus den Datenbeständen der über ca. 550 Waffenbehörden seien bei der Übertragung der Daten in das NWR zahlreiche weitere Fehler hinzugekommen. Insbesondere der Zeitdruck bei der Einführung des NWR und der Einsatz bezüglich des Waffenrechtes und der Waffenkunde unkundiger Verwaltungsmitarbeiter habe zu Fehlern bei der Übertragung der Daten geführt. Die Fehlerzahl sei so gravierend, dass auf die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. März 2014 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. NWR-Daten kein Verlass sei. In Presseartikeln (z. B. www.sueddeutsche.de/politik/csc-konzern-deutschlandvergibt -auftraege-an-us-spionagefirma-1.1820085) wird darauf verwiesen, dass der CSC-Konzern bzw. dessen Tochtergesellschaften einerseits eng mit Spionageprogrammen der NSA (National Security Agency) verbunden sind und ande- Drucksache 18/723 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode rerseits sicherheitsrelevante Aufträge für Bundesministerien ausführen. Auch das NWR sei betroffen. 1. Sind die Datenbestände aller ca. 550 mit dem Vollzug des Waffengesetzes betrauten Behörden vollständig in das NWR eingespeist? Wenn nicht, wie viele Waffenbehörden haben noch nicht vollständig eingespeist (bitte unter Angabe der Bundesländer und der bekannten Gründe für die ausbleibende Zurverfügungstellung der Daten auflisten)? Das Nationale Waffenregister (NWR) wurde am 1. Januar 2013 planmäßig in Betrieb genommen. Im Rahmen einer mehrwöchigen Erstbefüllung haben alle der rund 550 Waffenbehörden im vierten Quartal 2012 ihre NWR-relevanten lokalen Datenbestände an die Zentrale Komponente des NWR beim Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde übermittelt. Diese über Jahre in den örtlichen Waffenbehörden erfassten Daten waren von höchst heterogener Qualität, denn die Waffenbehörden waren bislang weder vernetzt , noch gab es einheitliche Regelungen oder Standards in Bezug auf die Dokumentation und Erfassung waffenrechtlicher Daten. Im Rahmen der Einführung des NWR wurde daher erstmalig ein einheitlicher Standard zur Bezeichnung von waffenrechtlichen Erlaubnissen und ihren Inhalten, sowie zur Beschreibung von Schusswaffen und ihren technischen Parametern geschaffen. Die Verantwortung für die Aktualität und Korrektheit der Daten tragen gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters – Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG) die Waffenbehörden. Insofern obliegt auch die Beurteilung, ob die an die Zentrale Komponente übermittelten Daten korrekt sind, den Waffenbehörden bzw. dem jeweiligen Innenministerium. Es ist davon auszugehen, dass die „alten“ Datenbestände zu den Erlaubnissen und Waffen teilweise unvollständig oder nicht eindeutig genug im Sinne des neu geschaffenen Standards und daher zwingend korrekturbedürftig sind. Hierbei handelt es sich aber nicht um „Fehleintragungen“. Durch die Zusammenfassung oder Übertragung der Daten in der Zentralen Komponente sind auch keine Fehler hinzugekommen, sondern es wurden die Daten übertragen, wie sie in den Waffenbehörden vorhanden waren. Der Umstand der heterogenen Datenqualität war auch dem Gesetzgeber bewusst; er hat den datenübermittelnden Stellen daher in § 22 NWRG ausdrücklich eine Frist zur Bereinigung der Daten bis Ende des Jahres 2017 eingeräumt. Die Datensätze der einzelnen Waffenbehörden werden bereits jetzt und endgültig bis zum gesetzlich festgelegten Stichtag bereinigt. Hierzu ist das Zusammenwirken vieler Beteiligter, u. a. der Waffenbehörden, der Innenministerien der Länder als Fachaufsichtsbehörden und des Bundesverwaltungsamts erforderlich . Um die Datenbereinigung systematisch und zielführend zu gestalten, wurde daher von der durch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe Nationales Waffenregister ein „Masterplan Datenbereinigung“ beschlossen, welcher die Grundlage für das gemeinsame Vorgehen festschreibt und darauf abzielt, neben der Bereinigung und Vervollständigung des bestehenden Datenbestandes auch mögliche Ursachen und Quellen für eine mangelhafte Datenerfassung zu beseitigen . 2. Welche Fehlerarten im NWR sind der Bundesregierung bekannt? 3. Welche Fehlerquote schätzt die Bundesregierung in den Eintragungen des NWR? Siehe hierzu die Antwort zu Frage 1. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/723 4. Wie viele Einsatzfehler, aufgrund von irrtümlich als Waffenbesitzer erfassten Personen, sind der Bundesregierung seit Einführung des NWR bekannt? Es sind keine Einsatzfehler bekannt. 5. Sieht die Bundesregierung die Akzeptanz des NWR bei den Sicherheitsbehörden , z. B. bei der Bundespolizei, gegeben, und wie kommt sie zu dieser Einschätzung? Die Auskunftsfunktionalitäten des NWR werden von den Polizeibehörden und den anderen nach § 10 NWRG auskunftsberechtigten Stellen zunehmend und stabil genutzt. Eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Bundeskriminalamtes (BKA) hat Ende 2013 eine Evaluierung der Nutzungsmöglichkeiten des NWR durchgeführt, um Hinweise für etwaige Optimierungen der polizeilichen Recherchemöglichkeiten zu gewinnen. Dabei hat sich eine hohe Zufriedenheit mit den technischen und fachlichen Funktionalitäten ergeben. 6. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit des BVA mit den kommunalen Waffenbehörden bezüglich der Verbesserung der Qualität der eingestellten Datensätze im NWR? 7. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Berichtigung der Fehleinträge im NWR, und bis wann werden diese umgesetzt? 8. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zur Vermeidung weiterer Fehleinträge in das NWR? Siehe die Antwort zu Frage 1. 9. Wie oft findet ein Abgleich der Daten des NWR mit den Daten der lokalen Behörden statt? Es bedarf keiner Datenabgleiche, da die in die örtlichen Waffenverwaltungssysteme (ÖWS) eingegebenen NWR-relevanten Daten der angeschlossenen Waffenbehörden in Echtzeit an die Zentrale Komponente der Registerbehörde übermittelt werden. 10. In welchen Abständen werden die Daten im NWR aktualisiert und auf Vollständigkeit überprüft? Siehe die Antwort zu Frage 9. 11. Gibt es Prüfungen, beispielsweise Stichproben vonseiten des BVA, ob die übermittelten Daten korrekt sind? Nach § 8 Absatz 1 NWRG sind die Waffenbehörden für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihnen übermittelten Daten zuständig. Die Registerbehörde stellt durch geeignete elektronische Datenverarbeitungsprogramme sicher, dass die zu speichernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft werden und dass durch die Speicherung dieser Daten bereits gespeicherte Daten nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden. Drucksache 18/723 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Wie viele Datenkorrekturen sind im vergangenen Jahr im NWR vorgenommen worden? Die Bereinigung der Daten bis zu dem von § 22 NWRG festgelegten Stichtag ist ein laufender Prozess und erfolgt dezentral durch die Waffenbehörden. 13. Wie lange dauert im Schnitt eine Auskunft aus dem NWR? Abfragen der nach § 10 NWRG berechtigten Stellen erfolgen in der Regel über eine Portal-Anwendung (Webbrowser) und dauern wenige Sekunden. 14. Welche Behörden haben in welcher Anzahl auf das NWR zugegriffen (bitte monatlich aufschlüsseln)? Mit Stand 31. Dezember 2013 waren 330 Behörden (ausgenommen die Waffenbehörden ) zum Datenabruf im automatisierten Verfahren durch die Registerbehörde zugelassen. Durch diese Behörden gab es bis dahin insgesamt 54 046 Suchanfragen über das Registerportal. Eine weitere Detaillierung der Datenübermittlungen durch die Registerbehörde ist wegen der engen Zweckbindung der zu protokollierenden Daten gemäß § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 NWRG nicht verfügbar. 15. Sind ausländischen Behörden Daten des NWR zugänglich gemacht worden (bitte aufschlüsseln, welchen Behörden nach welchen gesetzlichen Grundlagen wie oft Daten übermittelt worden sind)? Datenübermittlungen aus der Zentralen Komponente erfolgen nur an die in § 10 NWRG genannten Stellen und unter den im NWRG festgelegten Voraussetzungen . 16. Wie viele legale Waffenbesitzer verfügen im Moment über wie viele Waffen (bitte nach Bundesländern und Art der Waffenberechtigung aufschlüsseln )? Das NWR soll den Nachweis und die Zuordnung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen sicherstellen. Nach dem NWRG sind Daten zu Personen, Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen zu speichern. Waffen und waffenrechtliche Erlaubnisse sollen dabei Personen zugeordnet werden können. „Jäger“ oder „Sportschützen“ sind an sich kein Speicherungsgrund. Erfasst wird die erteilte Erlaubnis. Erfasst sind alle zu speichernden Schusswaffen. Diese werden in der Folge nicht mehr gelöscht. Lediglich der aktuelle Status (z. B. vernichtet, blockiert) wird ergänzt. Statistische Auswertungen können nur auf den im NWR erfassten Daten beruhen. Mit Stand Januar 2014 sind rund 1 466 400 natürliche Personen und rund 5 451 000 Waffen in der Zentralen Komponente gespeichert. Bei den Personendaten handelt es sich hierbei um die Daten der natürlichen Personen , die aufgrund eines Anlasses gemäß § 3 NWRG gespeichert sind. Hierzu zählen nicht nur Personen, die derzeit Schusswaffen besitzen, sondern es handelt sich auch um Verstorbene und ehemalige Waffenbesitzer, deren Daten noch vorzuhalten sind, sowie um Personen, denen ein rechtskräftiges Waffenbe- sitzverbot erteilt wurde. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/723 Die Zahl der Schusswaffen beinhaltet neben den derzeit in Privatbesitz befindlichen Waffen unter anderem auch vernichtete, deaktivierte und exportierte Waffen. Die angegebenen Zahlen zu den natürlichen Personen und den gespeicherten Waffen beruhen auf § 15 Absatz 3 Satz 2 NWRG. Statistische Daten zu einzelnen Bundesländern liegen dem Bundesministerium des Innern als oberster Bundesbehörde nicht vor, da gemäß § 15 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 NWRG statistische Daten den jeweiligen Behörden nur für ihren Zuständigkeitsbereich übermittelt werden dürfen. Statistische Daten zu Bundesländern werden daher nur den obersten Landesbehörden übermittelt. Alle Zahlen stehen zudem unter dem Vorbehalt der nach § 22 NWRG noch bis Ende des Jahres 2017 andauernden Datenbereinigung. 17. Wie viele Waffen großen Kalibers (ab 9 mm) sind im NWR registriert (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Das NWR folgt in seiner konzeptionellen Logik unter anderem dem gemäß der Waffenrichtlinie der Europäischen Union (EU) 2008/51/EG festgelegten Waffen -Kategorien A (verbotene Feuerwaffen), B (genehmigungspflichtige Feuerwaffen ), C (meldepflichtige Waffen) und D (Einzelladerlangwaffen mit glattem Lauf). Eine Einstufung der metrischen Nennwerte (unter 7 mm/7 bis 9 mm/über 9 mm) in die Begrifflichkeiten „Kleinkaliber“, „Mittelkaliber“, „Großkaliber“ ist weder im Waffengesetz (WaffG) noch in der EU-Waffenrichtlinie geregelt und deshalb so auch nicht im NWR abgebildet. 18. Wie viele Waffen mittleren Kalibers (zwischen 7 und 9 mm) sind im NWR registriert (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? 19. Wie viele Kleinkaliberwaffen (unter 7 mm) sind im NWR registriert (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Siehe die Antwort zu Frage 17. 20. Wie viele halbautomatische Waffen sind im NWR registriert (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Es sind derzeit 647 584 halbautomatische Waffen in der Zentralen Komponente der Registerbehörde gespeichert. Auch diese Daten stehen unter dem Vorbehalt der nach § 22 NWRG noch bis Ende des Jahres 2017 andauernden Datenbereinigung . Hinsichtlich der Aufschlüsselung nach Bundesländern siehe die Antwort zu Frage 16. 21. Wie viele Großkaliberwaffen sind für Sportschützen, für Jäger und für Sammler registriert (bitte einzeln aufgeschlüsselt angeben)? Siehe die Antwort zu Frage 17. 22. Wie viele halbautomatische Waffen sind für Sportschützen, für Jäger und für Sammler registriert (bitte nach Gruppen einzeln aufgeschlüsselt angeben )? Siehe die Antwort zu Frage 16. Drucksache 18/723 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Wie viele Waffenscheine sind aktuell gültig (bitte nach Bundesland aufschlüsseln )? Mit Stand 31. Dezember 2013 waren im NWR insgesamt 18 587 aktive Waffenscheine gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 WaffG sowie 249 923 kleine Waffenscheine gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG gespeichert. Hinsichtlich der Aufschlüsselung nach Bundesländern siehe Antwort zu Frage 16. 24. Welchen Anteil an der Entwicklung des NWR hat der CSC-Konzern? Die Firma CSC Deutschland Solutions GmbH wurde zu Beginn des Projektes „NWR“ im Jahr 2009 über einen bestehenden Rahmenvertrag der Bundesverwaltung mit anteiligen Aufgaben des Projektmanagements beauftragt. Die unmittelbare Zusammenarbeit wurde seitens BMI bereits im Oktober 2010 beendet , nachdem die CSC Deutschland Solutions GmbH bekannt gegeben hatte, als Bieter beim Vergabeverfahren für die Zentrale Komponente des NWR auftreten zu wollen. Der Zuschlag zur Entwicklung der Zentralen Komponente erging sodann allerdings nicht an CSC oder deren Tochterfirmen. 25. Welche Kontrollmaßnahmen jenseits vertraglicher Regelungen hat die Bundesregierung getroffen, dass kein unerlaubter Datenabfluss aus dem NWR insbesondere in Richtung von US-amerikanischen Geheimdiensten erfolgt? Die Sicherheitsanforderungen an das NWR liegen höher, als dies bisher für die einzelne Waffenbehörde der Fall war. Das NWRG sowie die Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes (NWRG-Durchführungsverordnung – NWRG-DV) schreiben vor, dass für den Betrieb der an das Register angeschlossenen ÖWS der Waffenbehörden sowie für die im Bundesverwaltungsamt betriebene Zentrale Komponente ein IT-Sicherheitskonzept obligatorisch ist, welches den jeweils aktuellen IT-Sicherheitsstandards des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entspricht. Durch die Nutzung der bewährten und sicheren Infrastruktur des DeutschlandOnline Infrastruktur Netzes (DOI-Netz) bis zum Arbeitsplatz in der Behörde wird die Sicherheitskonzeption optimal lokal ergänzt. Die Zentrale Komponente im BVA unterliegt zusätzlich einem IT-Sicherheitsmanagement . 26. Sind diese Kontrollmaßnahmen wiederkehrender Art, und wenn ja, wann war die letzte Überprüfung? Siehe die Antwort zu Frage 25. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333