Deutscher Bundestag Drucksache 18/724 18. Wahlperiode 06.03.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/554 – Transparenz und Aufsicht bei Selbstverwaltungskörperschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung betrugen allein im Jahr 2012 ca. 173,15 Mrd. Euro. Durch den Zuschuss des Bundes waren daran die Steuerzahler mit 14 Mrd. Euro beteiligt. Auch in den kommenden Jahren ist mit weiteren Ausgabensteigerungen und einem Steuerzuschuss zu rechnen. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere an die finanzielle Transparenz der im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung tätigen Selbstverwaltungskörperschaften erhebliche Anforderungen zu stellen – auch gegenüber der Öffentlichkeit . Gleiches gilt trotz der auf die Einhaltung von Recht und Gesetz beschränkten Aufsicht des Staates über die Selbstverwaltungskörperschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung auch für die Aufsichtspflichten und Prüfrechte seitens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bzw. des Bundesversicherungsamtes (BVA). Zuletzt haben Berichte über Unregelmäßigkeit bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Zusammenhang mit Immobilien (vgl. den Bericht auf SPIEGEL ONLINE vom 16. September 2013 „Millionenzahlungen: Kassenärzte -Lobby räumt Misswirtschaft bei Krediten ein“) Fragen ausgelöst, ob die KBV ordnungsgemäß mit eigentlich für die vertragsärztliche Versorgung bestimmten Mitteln umgeht. Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN („Miete bzw. Erwerb und Finanzierung der Gebäude des GKV-Spitzenverbandes, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Gemeinsamen Bundesausschusses“, Bundestagsdrucksache 17/14740) konnte hier keine Klärung herbeiführen, sondern warf weitere Fragen auf. Fraglich ist überdies, ob die Bundesregierung ihren Aufsichtspflichten in der gebotenen Weise nachkommen konnte bzw. nachgekommen ist. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 4. März 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Drucksache 18/724 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass die Selbstverwaltungskörperschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung im Interesse ihrer Beiträge beziehungsweise Umlagen zahlenden Mitglieder wirtschaftlich und sparsam mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln umgehen müssen. Dies gilt insbesondere auch für die Verwaltungsausgaben dieser Körperschaften. Die für die Selbstverwaltungskörperschaften geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen tragen diesem Anliegen Rechnung. Es ist vorrangig Aufgabe der Selbstverwaltungsorgane , die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sicherzustellen. Dabei steht ihnen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Die Aufsichtsbehörden können danach nur prüfen, ob die äußersten Grenzen dieses Einschätzungsspielraums überschritten sind, sie können ihre Einschätzung aber nicht an die Stelle derjenigen der Selbstverwaltungskörperschaften setzen. Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit finanziellen Mitteln oder Verstöße gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen sind unverzüglich aufzuklären und gegebenenfalls zu sanktionieren. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat, unmittelbar nachdem Anzeichen für Unregelmäßigkeiten im Finanzsektor bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aufgetreten sind, mit Nachdruck auf eine Aufklärung gedrängt. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. 1. a) In welcher Form und wo werden die Jahresabschlüsse bzw. Jahresrechnungen des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) veröffentlicht? Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen? b) In welcher Form und wo werden die Jahresabschlüsse bzw. Jahresrechnungen der KBV veröffentlicht? Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen? c) In welcher Form und wo werden die Jahresabschlüsse bzw. Jahresrechnungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht? Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen? d) In welcher Form und wo werden die Jahresabschlüsse bzw. Jahresrechnungen des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht? Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen? e) Wird die Bundesregierung eine Gesetzesänderung auf den Weg bringen, wenn dies für eine Veröffentlichung der Jahresabschlüsse bzw. Jahresrechnungen notwendig ist? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann? 2. a) In welcher Form und wo werden die jährlichen Haushaltspläne des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht? Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen? b) In welcher Form und wo werden die jährlichen Haushaltspläne der KBV veröffentlicht? Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/724 c) In welcher Form und wo werden die jährlichen Haushaltspläne der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht? Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen? d) In welcher Form und wo werden die jährlichen Haushaltspläne des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht? Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen? e) Wird die Bundesregierung eine Gesetzesänderung auf den Weg bringen, wenn dies für eine Veröffentlichung der jährlichen Haushaltspläne notwendig ist? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann? Die Fragen 1a bis 1e und 2a bis 2e werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Jahresrechnungen und Haushaltspläne des GKV-Spitzenverbands, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) werden bislang nicht veröffentlicht. Es besteht keine gesetzliche Regelung, die zu einer derartigen Veröffentlichung verpflichtet oder sie ausdrücklich untersagt. Für eine Veröffentlichung der Jahresrechnungen und Haushaltspläne der genannten Einrichtungen sind gesetzliche Änderungen daher nicht erforderlich. Ansonsten wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. a) Durch wen wurden die Jahresabschlüsse des GKV-Spitzenverbandes in den Jahren 2008 bis 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils geprüft? Die Jahresrechnung des GKV-Spitzenverbands wurde in den Jahren 2008 bis 2012 von der KPMG geprüft. b) Durch wen wurden die Jahresabschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Jahren 2004 bis 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils geprüft? Die Jahresrechnungen des G-BA wurden von folgenden externen und unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft: ● in den Jahren 2004 bis 2006 durch die KPMG Deutsche-Treuhand-Gesell- schaft, ● in den Jahren 2007 bis 2008 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Audit Consult GmbH, ● in den Jahren 2009 bis 2010 durch die Kanzlei Holz, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, ● in den Jahren 2011 bis 2012 durch die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft. c) Durch wen wurden die Jahresabschlüsse der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung in den Jahren 2000 bis 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils geprüft? Gemäß § 15 Absatz 1 der Satzung der KZBV wird die Betriebs- und Rechnungsführung der KZBV alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft, der von Drucksache 18/724 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der Vertreterversammlung bestellt wird. In den Jahren 2000 bis 2013 sind diese Prüfungen jeweils jährlich von den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften vorgenommen worden: 2000 bis 2004 KBHT Steuer- u. Wirtschaftsberatung GmbH, 2005 bis 2006 BDO Deutsche Warentreuhand AG, 2007 bis 2009 VV+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH, 2010 bis 2013 Verhülsdonk & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 4. a) Durch wen wurden die Jahresabschlüsse der KBV in den Jahren 2000 bis 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils geprüft, und wurde die Prüfungsinstitution, wie zwischen KBV und BMG im Jahr 2010 erörtert (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14740), inzwischen gewechselt? Wenn die Prüfungsinstitution bislang nicht gewechselt wurde, warum nicht, und wann ist dieser Wechsel nach Kenntnis der Bundesregierung beabsichtigt? Die Jahresrechnungen der KBV wurden in den Jahren 2000 bis 2010 durch den Revisionsverband ärztlicher Organisationen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rölfs-Partner geprüft. Seit 2011 werden die Jahresrechnungen durch die ETL Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. b) Trifft es zu, dass die KBV laut dem gesundheitspolitischen Informationsdienst OPG – Operation Gesundheitswesen 31/2013 eine Sonderprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft veranlasst hat? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Im August 2012 wurde vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die ETL Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt, Sonderprüfungen zum Vermögensmanagement , den Pensionsrückstellungen, der Altersteilzeit, den Reisekosten , dem Seminargebäude der KBV in Berlin und zur APO Vermietungsgesellschaft durchzuführen. Aufgrund dieser Prüfungen wurden einige Probleme im Bereich der APO Vermietungsgesellschaft und des Vermögensmanagements der KBV festgestellt, die umgehend behoben wurden. In der Folge wurden vom Vorstand der KBV organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, die seitdem sicherstellen, dass die erkannten organisatorischen Probleme nicht mehr auftreten können. 5. In welchen Institutionen sind a) der GKV-Spitzenverband, Der GKV-Spitzenverband ist an folgenden Institutionen des Gesundheitswesens beteiligt: – Zu 50 Prozent als Gesellschafter der Kooperationsgemeinschaft Mammo- grafie GbR (KoopG). Gesetzliche Grundlage: Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen als Rechtsvorgänger des G-BA hat am 24. März 2003 beschlossen, gemäß einem fraktionsübergreifenden Bundestagsbeschluss aus dem Jahr 2002 und auf der Grundlage der in den Modellprojekten gewonnenen praktischen Erfahrungen ein flächendeckendes Mammographie -Screening einzuführen. Dazu haben die Spitzenverbände der Krankenkassen und die KBV zum 1. August 2003 eine gemeinsame Einrichtung „Mammographie in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung“ als Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet. Nach Übertragung der gesetzlichen Aufgaben der Spitzenverbände der Krankenkassen auf den GKV-Spitzenverband durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 wur- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/724 den die Spitzenverbände der Krankenkassen durch den GKV-Spitzenverband als Gesellschafter abgelöst. – Zu 50 Prozent als Gesellschafter der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik). Gesetzliche Grundlage ist § 291b Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 291a Absatz 7 Satz 1 SGB V. – Zu 50 Prozent Gesellschafter des Instituts des Bewertungsausschusses GbR (InBA). Gesetzliche Grundlage ist § 87 Absatz 3b Satz 2 SGB V. – Zu 46,5 Prozent Gesellschafter des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK). Gesetzliche Grundlage: Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. sind gemäß § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) beauftragt, auf der Grundlage eines international bereits eingesetzten Verfahrens ein Vergütungssystem zu vereinbaren bzw. zu entwickeln. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen komplexen Arbeiten können nur in einer strukturierten Organisationsform erledigt werden. Dazu haben die Spitzenverbände der Krankenkassen sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der Privaten Krankenversicherung in ihrer Vereinbarung vom 27. Juni 2000 festgelegt, sich in einem Institut zu organisieren und haben hierzu die Gesellschaft gegründet. Nach Übertragung der gesetzlichen Aufgaben der Spitzenverbände der Krankenkassen auf den GKV-Spitzenverband durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 sind die Spitzenverbände der Krankenkassen durch Abtretung ihrer Geschäftsanteile an den GKV-Spitzenverband aus der Gesellschaft ausgeschieden . – Neben der KBV und der KZBV sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft als Träger des G-BA. Gesetzliche Grundlage ist § 91 Absatz 1 Satz 1 SGB V. – Allein entscheidungsberechtigtes Vereinsmitglied des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS). Gesetzliche Grundlage ist § 282 Absatz 1 Satz 1 SGB V. b) die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Die KZBV ist an folgenden Institutionen des Gesundheitswesens beteiligt: – Neben der KBV und dem GKV-Spitzenverband sowie der Deutschen Kran- kenhausgesellschaft als Trägerin des G-BA. – Als Gesellschafterin der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Ge- sundheitskarte mbH (gematik). c) der Gemeinsame Bundesausschuss, Eine Beteiligung des G-BA an Institutionen des Gesundheitswesens besteht nicht. d) die KBV nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils Mitglied (soweit vorhanden bitte jeweils die gesetzliche Grundlage darstellen), und wie hoch ist der jeweilige Jahresbeitrag? Wenn der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Kenntnis oder das Einholen die- Drucksache 18/724 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ser Informationen nicht von den Aufgaben der Rechtsaufsicht umfasst ist, und wie begründet die Bundesregierung in diesem Fall ihre Auffassung? Die KBV ist an folgenden Institutionen des Gesundheitswesens beteiligt: – Neben dem GKV-Spitzenverband, der KZBV und der Deutschen Kranken- hausgesellschaft als Trägerin des G-BA. – Zu 50 Prozent Gesellschafterin des Instituts des Bewertungsausschusses GbR (InBA). – Zu 50 Prozent als Gesellschafterin der Kooperationsgemeinschaft Mammo- grafie GbR (KoopG). – Als Gesellschafterin der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Ge- sundheitskarte mbH (gematik). 6. An welchen Unternehmen, Gesellschaften und anderen Einrichtungen sind a) der GKV-Spitzenverband, Der GKV-Spitzenverband ist zu 25,1 Prozent Gesellschafter der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) GmbH. Darüber hinaus ist er Mitglied bei einer Vielzahl von Gesellschaften und Vereinigungen unterschiedlicher Größe, wie beispielsweise der Deutschen Sozialversicherung Arbeitsgemeinschaft Europa (DSVAE) (Beitrag 110 000 Euro), der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSSS) Beitrag (123 000 Euro), der Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung (Beitrag ca. 27 000 Euro), der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege (Beitrag ca. 51 000 Euro). Für Mitgliedsbeiträge für diese Gesellschaften und Vereinigungen sind im Haushalt ca. 432 000 Euro veranschlagt. b) der Gemeinsame Bundesausschuss, Der Gemeinsame Bundesausschuss ist in mehreren Vereinigungen Mitglied, wie etwa dem International Network of Agencies for Health Technology Assessment (INAHT), dem Deutschen Netzwerk Evidenzbasierte Medizin e. V. (ebm) oder der Gesellschaft für Qualitätsmanagement in der Gesundheitsversorgung (GQMG) e. V. Die Summe der Beiträge für diese Mitgliedschaften beträgt weniger als 5 000 Euro jährlich. c) die Kassenzahnärztliche Vereinigung, Die KZBV ist Mitglied bei einer Vielzahl von Gesellschaften und Vereinigungen unterschiedlicher Größe, wie beispielsweise der Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung (Beitrag ca. 31 000 Euro), der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege (Beitrag ca. 30 000 Euro) oder der Vereinigung gesundheitsziele.de (Beitrag 25 000 Euro). Für Mitgliedsbeiträge für diese Gesellschaften und Vereinigungen sind im Jahr 2013 ca. 204 000 Euro gezahlt worden. d) die KBV nach Kenntnis der Bundesregierung unmittelbar beteiligt (soweit vorhanden bitte jeweils die gesetzliche Grundlage darstellen), mit welchem Finanzierungsanteil (Euro), und in welcher Höhe (Prozent)? Wenn der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Kenntnis oder das Einholen die- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/724 ser Informationen nicht von den Aufgaben der Rechtsaufsicht umfasst ist, und wie begründet die Bundesregierung in diesem Fall ihre Auffassung? Die KBV ist an folgenden Unternehmen, Gesellschaften und anderen Einrichtungen beteiligt: – Gemeinsam mit der Bundesärztekammer je zur Hälfte an dem Ärztlichen Zentrum für Qualität in der Medizin, dem Arzneimittel-Informationsdienst e. V. und der Deutsche Ärzteverlags GmbH, – zu 100 Prozent an der DSSG Gesellschaft für Dienstleistung, Support und Service mbH, der KV Telematik GmbH sowie der APO Vermietungsgesellschaft mbH, – an der Kommanditgesellschaft der APO Vermietungsgesellschaft zu 94,9 Prozent. – Weiterhin bestehen Mitgliedschaften bei insgesamt 20 Gesellschaften und Vereinigungen unterschiedlicher Größe, wie beispielsweise der Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung (Beitrag 40 000 Euro) oder der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht (Beitrag 25 000 Euro). Für Mitgliedsbeiträge für diese Gesellschaften und Vereinigungen sind im Haushalt ca. 95 000 Euro veranschlagt. 7. An welchen Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts sind a) der GKV-Spitzenverband oder von Amts wegen seine Vorstände, Als Träger des G-BA ist der GKV-Spitzenverband auch mittelbarer Träger des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Rechtsgrundlage ist § 139a SGB V in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Satz 1 SGB V. b) die Kassenzahnärztliche Vereinigung oder von Amts wegen ihre Vorstände , Als Trägerin des G-BA ist die KZBV auch mittelbare Trägerin des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. c) der Gemeinsame Bundesausschuss oder von Amts wegen seine Vorstände , Der Gemeinsame Bundesausschuss ist gemäß § 139a SGB V Stiftungsgründer des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Die Stiftungssumme beträgt 50 000 Euro. d) die KBV oder von Amts wegen ihre Vorstände nach Kenntnis der Bundesregierung beteiligt (soweit vorhanden bitte jeweils die gesetzliche Grundlage darstellen), und mit welcher Stiftungssumme ? Wenn der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Kenntnis oder das Einholen dieser Informationen nicht von den Aufgaben der Rechtsaufsicht umfasst ist, und wie begründet die Bundesregierung in diesem Fall ihre Auffassung? Als Trägerin des G-BA ist die KBV auch mittelbare Trägerin des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Außerdem ist die KBV Gründungsmitglied Drucksache 18/724 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung, bei dem die Vorstände der KBV satzungsgemäß im Vorstand der Stiftung vertreten sind. Das Stiftungsvermögen beträgt 2,812 Mio. Euro. Die KBV ist etwa zur Hälfte an dem Stiftungsvermögen beteiligt. 8. a) Handelt es sich bei unmittelbaren Beteiligungen des GKV-Spitzenverbandes an Unternehmen und anderen Einrichtungen nach Auffassung der Bundesregierung um genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen im Sinne des § 85 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)? Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wurden die unmittelbaren Beteiligungen oder die Änderung von Beteiligungsanteilen des GKV-Spitzenverbandes vor Abschluss entsprechender Vereinbarungen der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt? Wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht? c) Wenn die unmittelbaren Beteiligungen der Aufsicht gegenüber angezeigt wurden, hat selbige dabei auch die Zweckmäßigkeit (in Anlehnung an § 65 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung – BHO) der beabsichtigten Beteiligung an einem privatrechtlichen Unternehmen geprüft und mit welchem Ergebnis? Die Fragen 8a bis 8c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Bei den unmittelbaren Beteiligungen des GKV-Spitzenverbands handelt es sich entweder um Beteiligungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben, deren Umsetzung durch das BMG begleitet worden ist oder um Arbeitsgemeinschaften nach § 219 SGB V in Verbindung mit § 94 Absatz 1a SGB X, für die eine Anzeigepflicht nicht besteht. 9. a) Handelt es sich bei unmittelbaren Beteiligungen der KBV an Unternehmen und anderen Einrichtungen nach Auffassung der Bundesregierung um genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen im Sinne des § 85 Satz 2 SGB IV? Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wurden die unmittelbaren Beteiligungen oder die Änderung von Beteiligungsanteilen der KBV vor Abschluss entsprechender Vereinbarungen der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt? Wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht? Die Fragen 9a und 9b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Soweit es sich bei den unmittelbaren Beteiligungen der KBV um Einrichtungen zur Aufgabenerfüllung im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 2 SGB IV handelt, sind sie dem BMG bekannt. Die von der KBV zum 1. Januar 2011 übernommene Beteiligung an der APO Vermietungsgesellschaft mbH in Höhe von 100 Prozent und an der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG zu 94,9 Prozent wurde dem BMG mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 angezeigt, die Beteiligung an der KV-Telematik GmbH mit Schreiben vom 18. August 2013. c) Wenn die unmittelbaren Beteiligungen der Aufsicht gegenüber angezeigt wurden, hat selbige dabei auch die Zweckmäßigkeit (in Anlehnung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/724 an § 65 Absatz 1 BHO) der beabsichtigten Beteiligung an einem privatrechtlichen Unternehmen geprüft und mit welchem Ergebnis? Für die Beteiligung der KBV an privatrechtlichen Unternehmen gilt § 78 SGB V in Verbindung mit § 25 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV), die auf der Grundlage des § 78 SGB IV erlassen worden ist. Bisher bestand kein Anlass, Beteiligungen der KBV wegen Verstoßes gegen diese Regelung zu untersagen. 10. a) Handelt es sich bei unmittelbaren Beteiligungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung an Unternehmen und anderen Einrichtungen nach Auffassung der Bundesregierung um genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen im Sinne des § 85 Satz 2 SGB IV? Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wurden die unmittelbaren Beteiligungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung vor Abschluss entsprechender Vereinbarungen der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt? Wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht? c) Wenn die unmittelbaren Beteiligungen der Aufsicht gegenüber angezeigt wurden, hat selbige dabei auch die Zweckmäßigkeit (in Anlehnung an § 65 Absatz 1 BHO) der beabsichtigten Beteiligung an einem privatrechtlichen Unternehmen geprüft und mit welchem Ergebnis? Die Fragen 10a bis 10c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie in der Antwort auf Frage 6c dargelegt, hält die KZBV auf gesetzlicher Grundlage lediglich eine Beteiligung an der Gematik GmbH. Bei diesem Gesellschaftsanteil handelt es sich um die Umsetzung einer gesetzlichen Verpflichtung und nicht um eine genehmigungsbedürftige Vermögensanlage der KZBV i. S. d. § 85 Absatz 1 SGB IV. 11. a) Handelt es sich bei unmittelbaren Beteiligungen des Gemeinsamen Bundesausschusses an Unternehmen und anderen Einrichtungen nach Auffassung der Bundesregierung um genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen im Sinne des § 85 Satz 2 SGB IV? Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wurden die unmittelbaren Beteiligungen des Gemeinsamen Bundesausschusses vor Abschluss entsprechender Vereinbarungen der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt? Wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht? c) Wenn die unmittelbaren Beteiligungen der Aufsicht gegenüber angezeigt wurden, hat selbige dabei auch die Zweckmäßigkeit (in Anlehnung an § 65 Absatz 1 BHO) der beabsichtigten Beteiligung an einem privatrechtlichen Unternehmen geprüft und mit welchem Ergebnis? Die Fragen 11a bis 11c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Gemeinsame Bundesausschuss unterhält keine unmittelbaren Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Einrichtungen. Drucksache 18/724 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Befürwortet die Bundesregierung eine Ausweitung des Prüfrechts nach § 274 SGB V auch auf vom GKV-Spitzenverband, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung oder der KBV zumindest mehrheitlich getragene Gesellschaften des Privatrechts? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann wird sie einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen? § 25 SVHV enthält Vorgaben für die Prüfung privatrechtlicher Unternehmen, an denen der GKV-Spitzenverband, die KBV oder die KZBV beteiligt sind. Eine zusätzliche Prüfung dieser Unternehmen nach § 274 SGB V ist daneben nicht erforderlich. 13. a) Wurde die Beteiligung der KBV an der APO Vermietungsgesellschaft mbh & Co. KG der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt ? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligungsvereinbarung geprüft und bewertet? Wenn nein, warum nicht, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? b) Wurde die Beteiligung der KBV an der APO Vermietungsgesellschaft mbh der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligungsvereinbarung geprüft und bewertet? Wenn nein, warum nicht, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Die Fragen 13a und 13b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die von der KBV zum 1. Januar 2011 übernommene Beteiligung an der APO Vermietungsgesellschaft mbH in Höhe von 100 Prozent und an der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG zu 94,9 Prozent wurde dem BMG mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 formal angezeigt. Nach bisherigem Prüfstand sind keine Gründe erkennbar, die eine Untersagung der Beteiligung erforderlich machen würden. c) Trifft es zu, dass das Stammkapital der APO Vermietungsgesellschaft mbh allein durch die KBV aufgebracht wurde und die KBV somit alleiniger Gesellschafter dieses Unternehmens ist? Wenn ja, wurde dies der Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt, und mit welchem Ergebnis hat die Aufsichtsbehörde die Gründung der APO Vermietungsgesellschaft mbh durch die KBV geprüft und bewertet ? Wenn nein, wer sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesellschafter der APO Vermietungsgesellschaft mbh? Das Stammkapital der APO Vermietungsgesellschaft mbH in Höhe von 25 000 Euro wurde mit dem Erwerb dieser Gesellschaft zum 1. Januar 2011 vollständig von der KBV aufgebracht. Die APO Vermietungsgesellschaft mbH wurde von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank im Jahr 2001 gegründet. Bis zum 31.Dezember 2010 war die Deutsche Apotheker- und Ärztebank alleinige Gesellschafterin der APO Vermietungsgesellschaft mbH. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/724 14. a) Wer waren im Jahr 2005 nach Kenntnis der Bundesregierung die persönlich haftenden Gesellschafter der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG? Im Jahr 2005 war die APO Vermietungsgesellschaft mbH mit Sitz in Düsseldorf die persönlich haftende Gesellschafterin der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG. b) Wer sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung die persönlich haftenden Gesellschafter der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG? Die APO Vermietungsgesellschaft mbH ist weiterhin die persönlich haftende Gesellschafterin der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG. 15. a) Durch wen wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Geschäftsführung der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG ausgeübt? Zur Geschäftsführung der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG befugt ist die APO Vermietungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer derzeit Dr. Köhler, bis zum 28. Februar 2014 Vorstandsvorsitzender der KBV, und Dr. Liedtke, Dezernent des Geschäftsbereichs Innere Dienste im Dezernat 5 der KBV sind. b) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung bei mit der Ausübung der Geschäftsführung betrauten Personen Interessenkonflikte? Da die KBV, wie in der Antwort zu Frage 6d ausgeführt, an der Kommanditgesellschaft der APO Vermietungsgesellschaft zu 94,9 Prozent beteiligt ist, sind Interessenkonflikte nicht ersichtlich. 16. Wurde oder wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Tätigkeitsvergütung seitens der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG an ihre Geschäftsführung gezahlt? Wenn ja, in welcher Höhe? Die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG zahlt an die APO Vermietungsgesellschaft mbH eine Vergütung für die von der APO Vermietungsgesellschaft mbH übernommene Geschäftsführung. An die Geschäftsführer der APO Vermietungsgesellschaft mbH wird nur im Falle des Dezernenten eine Vergütung in Höhe von 1 500 Euro pro Monat bzw. 18 000 Euro im Jahr gezahlt. 17. a) Durch wen wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Geschäftsführung der APO Vermietungsgesellschaft mbH ausgeübt? Auf die Antwort zu Frage 15a wird verwiesen. b) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung bei mit der Ausübung der Geschäftsführung betrauten Personen Interessenkonflikte? Auf die Antwort zu Frage 15b wird verwiesen. Drucksache 18/724 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Wurde oder wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Tätigkeitsvergütung seitens der APO Vermietungsgesellschaft mbH an ihre Geschäftsführung gezahlt? Wenn ja, in welcher Höhe? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 19. Um welchen Betrag wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die durch die KBV an die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG zu zahlende Miete durch das Mieterdarlehen in den Jahren 2005 bis 2010 jeweils konkret reduziert (bitte jährlich mit Beträgen aufschlüsseln)? Durch die Gewährung des Mieterdarlehens wurde die vertraglich vereinbarte Jahresmiete in Höhe von 2 239 464 Euro wie folgt reduziert: ab Mai 2005 um 55 986,60 Euro, im Jahr 2006 um 236 220 Euro, im Jahr 2007 um 811 860 Euro, im Jahr 2008 um 846 221 Euro, im Jahr 2009 um 951 999 Euro und im Jahr 2010 um 1 245 771,20 Euro. 20. a) Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das auf Bundestagsdrucksache 17/14740 genannte Mieterdarlehen der KBV an die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG seit dem Jahr 2010 nochmals auf 60 Mio. Euro erhöht? Zum 1. Januar 2012 wurde der bestehende Mietvertrag ergänzt, da die Büroflächen im Neubau KBV II ab dem 23. Januar 2012 mit angemietet wurden. Für das Mieterdarlehen wurde weiterhin in einem neuen Darlehensvertrag eine Verzinsung in Höhe von 2 Prozent p. a. vereinbart. b) Wenn die Aufstockung zum Zwecke der Mietreduzierung erfolgte, um welchen Betrag wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Miete seit dem Jahr 2010 reduziert? Die Reduzierung der Miete aufgrund des Mieterdarlehens im Jahr 2011 betrug 1 245 771,20 Euro. 21. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine weitere Erhöhung des auf Bundestagsdrucksache 17/14740 genannten Mieterdarlehens der KBV an die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG beabsichtigt? Wenn ja, wann, und um welchen Betrag? Eine weitere Erhöhung des Mieterdarlehens ist nicht beabsichtigt. 22. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein konkreter Rückzahlungstermin für das Mieterdarlehen vereinbart? Wenn ja, wann ist das Darlehen danach zurückzuzahlen? Wenn nein, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend § 488 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Kündigungsoption vereinbart? Gemäß dem Darlehensvertrag zwischen KBV und APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG wird das Mieterdarlehen jährlich mit 1 Mio. Euro getilgt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/724 23. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für die gewährten Mieterdarlehen jeweils schriftlich dokumentierte Beschlüsse des Vorstandes der KBV? Wenn nein, warum nicht? Die erstmalige Gewährung des Mieterdarlehens erfolgte mit Zustimmung des Vorstands der KBV. 24. Wurde zur Aufstockung der Darlehen jeweils eine Darlehensvereinbarung zwischen der KBV und der APO Vermietungsgesellschaft mbH & CO. KG abgeschlossen bzw. eine bestehende Darlehensvereinbarung geändert ? Wenn ja, welche Konditionen im Hinblick auf Verzinsung sowie Rückzahlung oder Kündigung wurden dabei jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung vereinbart? Die Erhöhung des Mieterdarlehens erfolgte ohne Zustimmung des Vorstands der KBV. Mit dem dritten Nachtrag zum Mietvertrag vom 14. November 2008 wurde eine Darlehensvereinbarung zwischen KBV und APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG abgeschlossen, die durch den Darlehensvertrag vom 4. Juli 2012 geändert wurde. Durch diese Änderung wurde eine Verzinsung in Höhe von 2 Prozent und eine Tilgung von zunächst jährlich 1 Mio. Euro vereinbart. 25. Auf welche Weise hat die KBV nach Kenntnis der Bundesregierung die gewährten Mieterdarlehen bzw. die Aufstockungen derselben jeweils gegenfinanziert ? Die Finanzmittel für das Mieterdarlehen stammen größtenteils aus dem von der KBV treuhänderisch verwalteten Altvermögen der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands sowie aus sonstigen Rücklagen und dem Vermögen der KBV. 26. a) Trifft es zu, dass die KBV einen Kredit bei der Sparkasse Köln-Bonn aufgenommen hat, um das genannte Mieterdarlehen zu finanzieren (vgl. den Bericht auf SPIEGEL ONLINE vom 16. September 2013 „Millionenzahlungen: Kassenärzte-Lobby räumt Misswirtschaft bei Krediten ein“)? Wenn ja, wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung dieser Kredit durch die KBV aufgenommen? Die KBV hat am 29. Mai 2009 ein Darlehen bei der Sparkasse Köln/Bonn in Höhe von 10 Mio. Euro zur Finanzierung des Mieterdarlehens aufgenommen. b) In welcher Höhe und mit welchen Zins- und Rückzahlungsmodalitäten wurde der Kreditvertrag nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschlossen ? Das Darlehen der Sparkasse Köln/Bonn ist mit 4,02 Prozent zu verzinsen und mit jährlich 1 Mio. Euro zu tilgen. c) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Aufnahme dieses Kredites schriftlich dokumentierte Beschlüsse des Vorstandes der KBV? Die Aufnahme des Darlehens bei der Sparkasse Köln/Bonn erfolgte mit Zustimmung des Vorstands der KBV. Drucksache 18/724 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. a) Ist die „umfangreiche Sachverhaltsaufklärung“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14740) zum Darlehen der KBV an die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG mit der Aussage der Bundesregierung , der KBV sei durch die Darlehensvergabe kein wirtschaftlicher Schaden entstanden (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 20. Dezember 2013 auf die Schriftliche Frage 71 des Abgeordneten Dr. Harald Terpe auf Bundestagsdrucksache 18/247) nach Auffassung der Bundesregierung abgeschlossen? Wenn ja, was ist das Ergebnis und welche konkreten Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der ohne Genehmigung der Aufsicht erfolgten Darlehensgewährung? Wenn nein, welche weiteren eigenen Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung wird die Bundesregierung veranlassen und mit welchem Ziel? Nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse sieht das BMG keinen Anlass, eine nachträgliche Genehmigung der von der KBV gewährten Darlehen endgültig zu versagen und dadurch eine Rückabwicklung der Darlehensbeziehungen zwischen der KBV und der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co KG erforderlich zu machen. Die Darlehensvergabe der KBV ist auch Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen die KBV. Unter anderem hierzu hat das BMG am 15. Januar 2014 ein Aufsichtsgespräch mit der KBV geführt und zahlreiche Unterlagen angefordert , die derzeit von der KBV zusammengestellt werden. b) Auf welchen eigenen Sachverhaltsermittlungen der Bundesregierung beruht ihre Aussage, von den Erkenntnissen der durch die KBV beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abweichende Erkenntnisse bezüglich der Darlehensvergabe lägen ihr nicht vor (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 20. Dezember 2013 auf die Schriftliche Frage 71 des Abgeordneten Dr. Harald Terpe auf Bundestagsdrucksache 18/247)? Zur Darlehensvergabe durch die KBV liegen dem BMG die von der KBV übermittelten Unterlagen sowie die Ergebnisse der Prüfung durch die von der KBV beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor. 28. Gab es beim Abschluss des Mietvertrages des Gemeinsamen Bundesausschusses und der nicht erfolgten europaweiten Ausschreibung (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7a auf Bundestagsdrucksache 17/14740) tatsächliche oder rechtliche Gründe, die für einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften sprachen? Wenn ja, wie hat das BMG diese Gründe überprüft und mit welcher Begründung sieht das BMG hier nach eigenen Worten „keinen klaren und offensichtlichen Verstoß“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7a auf Bundestagsdrucksache 17/14740) gegen vergaberechtliche Vorschriften? Die eingehende rechtliche Prüfung des Vorgehens des G-BA beim Abschluss des Mietvertrages führte in der Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bestand. 29. a) Trifft es zu, dass die KBV Versorgungsverträge mit an das Beamtenrecht angelehnten Versorgungszusagen abgeschlossen hat, durch den die Berechtigten bei Eintritt in den Ruhestand eine Pension von der Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/724 KBV erhalten und zudem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben (vgl. OPG – Operation Gesundheitswesen 02/2014)? Wenn ja, wie viele dieser Verträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschlossen? b) Wenn ja, bis wann hat die KBV solche Verträge abgeschlossen? Die Fragen 29a und 29b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die KBV hat bis zum Jahr 1999 mit den Dezernenten Dienstverträge mit einer Versorgungszusage abgeschlossen. Ein letzter Vertrag wurde mit einem zwischenzeitlich verstorbenen Mitarbeiter im Jahr 2005 abgeschlossen. Diese Versorgungszusagen sind an das Beamtenrecht angelehnt und führen dazu, dass der Berechtigte mit dem Eintritt in den Ruhestand eine Pension erhält und auch ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht. Insgesamt bestanden im Jahr 2013 17 Verträge, in denen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundzügen zugesagt worden ist. c) In wie vielen Fällen zahlt die KBV nach Kenntnis der Bundesregierung auf der Grundlage dieser Verträge Bezüge an ausgeschiedene Mitarbeiter der KBV? Die KBV zahlt aktuell in sieben Fällen Versorgungsbezüge an ausgeschiedene Mitarbeiter und in fünf Fällen an Hinterbliebene von ehemaligen Mitarbeitern. d) Welche ungefähre Finanzbelastung ergäbe sich nach Kenntnis der Bundesregierung für die KBV, wenn alle derartigen Verträge wirksam würden? Die KBV lässt jährlich versicherungsmathematische Gutachten über die Pensionsverpflichtungen für die Berechnung der Rückstellungen erstellen. Die Gesamtrückstellungen zum 31. Dezember 2012 für die Pensionsverpflichtungen aus den Verträgen mit Versorgungszusagen in Anlehnung an beamtenrechtliche Grundsätze betragen rd. 17,2 Mio. Euro. 30. a) Trifft es zu, dass die mit diesen Versorgungszusagen verbundenen Bezüge auch dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn die Berechtigten nach ihrem Ausscheiden aus der KBV andere Arbeits- oder Ruhestandseinkommen haben (vgl. OPG – Operation Gesundheitswesen 02/2014)? Renten von einem Rentenversicherungsträger und/oder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden insoweit auf die Versorgungsansprüche angerechnet, als diese auf Beitragsleistungen der KBV beruhen. b) An welche Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Dienstzeit der Berechtigten ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anspruch auf Ruhestandsbezüge nach diesen Verträgen gebunden? Die Dezernenten der KBV mit einem Dienstvertrag mit einer Versorgungszusage erhalten Ruhegehalt im Falle der Dienstunfähigkeit oder nach Erreichen der Altersgrenze. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird nach dem Beamtenversorgungsgesetz berechnet, wobei der Beginn einzelvertraglich festgelegt wurde, i. d. R. der Tag der Approbation. Drucksache 18/724 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 31. Trifft es zu, dass das BMG in einem Aufsichtsgespräch eine ablehnende Haltung zu diesen Verträgen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. OPG – Operation Gesundheitswesen 02/2014)? Wenn ja, welche sind die konkreten Gründe für die ablehnende Haltung des BMG, und sind diese rechtlicher oder tatsächlicher Natur? Das BMG hat in einem Aufsichtsgespräch mit der KBV am 15. Januar 2014 deutlich gemacht, dass es auf Lebenszeit abgeschlossene Arbeitsverträge kritisch sieht, weilfraglich ist, ob bei diesen Verträgen Leistung und Gegenleistung dauerhaft in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. 32. a) Stellt die Konstruktion der von Vorständen der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigungen von Amts wegen gegründeten Aeskulap-Stiftung und der von dieser Stiftung gegründeten Unternehmen bzw. mittelbar gehaltenen Unternehmensanteile aus Sicht der Bundesregierung eine Umgehung des § 77a Absatz 2 und 3 SGB V bzw. der einschlägigen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar? Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Wenn nein, warum nicht? Die KBV ist nach Kenntnis des BMG weder an der Aeskulap-Stiftung noch an solchen von dieser Stiftung gegründeten Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt . Gesetzliche Vorschriften über Gesellschaftsgründungen oder -beteiligungen der KBV sind insoweit nicht einschlägig. Organmitglieder der KBV dürfen Funktionen in den Stiftungsgremien nicht in ihrer Eigenschaft als Amtsträger der KBV, sondern lediglich im Rahmen einer zulässigen Nebentätigkeit als Privatpersonen wahrnehmen. b) Wurde die nach § 9 der Satzung der Aeskulap-Stiftung notwendige persönliche Zustiftung von Vorstandsmitgliedern der KBV nach Kenntnis der Bundesregierung diesen Vorstandsmitgliedern durch die KBV erstattet oder von dieser übernommen? Wenn ja, hält die Bundesregierung dies für zulässig? Die Zustiftung gemäß § 9 der Satzung der Aeskulap-Stiftung durch Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde nicht von der KBV erstattet. Sie erfolgten aus dem Privatvermögen der Vorstandsmitglieder. 33. a) Warum ist in den dem BMG vorgelegten Jahresrechnungen der KBV keine nach den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen differenzierte Aufteilung der Umlageeinnahmen der KBV enthalten (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 16. Januar 2014 auf die Schriftliche Frage 35 des Abgeordneten Dr. Harald Terpe auf Bundestagsdrucksache 18/298)? Eine gesetzliche Verpflichtung zu einer nach einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen differenzierten Aufteilung der Umlageeinnahmen der KBV in der Jahresrechnung besteht nicht. b) Wird die Bundesregierung darauf dringen, dass ihr diese Informationen (auch rückwirkend) vorgelegt werden? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/724 Wenn nein, warum ist die Bundesregierung der Auffassung, dass solche Informationen nicht zur vollumfänglichen Ausübung der Rechtsaufsicht notwendig sind? Nach § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V regelt die KBV in ihrer Satzung die Aufbringung der Mittel zur Deckung ihrer Verwaltungskosten. Für die aufsichtsrechtliche Prüfung des Haushalts der KBV ist eine solche Differenzierung in der Jahresrechnung nicht erforderlich. Im Übrigen obliegt die aufsichtsrechtliche Prüfung der Verwaltung der Mittel der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen , bei denen diese Informationen für die jeweilige Körperschaft im Einzelnen ausgewiesen sind, den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder . 34. Gibt oder gab es nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Vertreterversammlung oder ein anderes Organ der KBV beschlossene gesonderte vom Promillesatz abweichende Verfahrensweisen für einzelne Kassenärztliche Vereinigungen zur Berechnung ihres Umlageanteils gemäß § 14 der Satzung der KBV? Wenn ja, für welche, und wann? Gesonderte vom Promillesatz abweichende Verfahrensweisen für einzelne Kassenärztliche Vereinigungen zur Berechnung ihres Umlageanteils gemäß § 14 der Satzung der KBV gibt es grundsätzlich nicht, lediglich auf Selektivverträge wird entsprechend eine Umlage erhoben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333