Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Januar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7262 18. Wahlperiode 14.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7023 – Vorgelagerte US-Einreisekontrollen an europäischen Flughäfen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Regierung in Washington plant Medienberichten zufolge eine Verschärfung ihrer Einreisebestimmungen (Onlineausgabe der Frankfurter Rundschau vom 1. Dezember 2015). Hierzu gehört der Plan, bereits beim Abflug von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sogenannte vorgelagerte Einreisekontrollen vorzunehmen . Die US-Regierung verhandelt demnach mit mindestens sieben Ländern , darunter Belgien und die Niederlande. Ein ähnlicher Vorstoß erfolgte bereits im letzten Jahr, Vertreterinnen und Vertreter der Niederlande hatten den US- Vorschlag in den zuständigen EU-Ratsarbeitsgruppen vorgestellt (Bundestagsdrucksachen 18/2472, 18/3236). Eine entsprechende Anfrage für Kontrollen auf dem Flughafen Amsterdam-Schiphol wurde von der Regierung in Den Haag geprüft . Auch die Regierungen Großbritanniens, Frankreichs, Schwedens sowie das deutsche Bundesministerium des Innern waren im vergangenen Jahr angefragt worden, zunächst jedoch inoffiziell auf Ebene der Innenministerien. Schon jetzt werden Passagiere an deutschen Flughäfen von US-Behörden kontrolliert . Solche „Last-Gate-Checks“ werden durch Bedienstete der U. S. Customs and Border Protection (CBP) vorgenommen und gelten nicht als Luftsicherheitskontrollen . Die Behörde hat lediglich das Recht, die in die USA verkehrenden Luftfahrtunternehmen „in grenzpolizeilicher Hinsicht“ zu beraten. Die Airlines bekommen unter Umständen einen Hinweis, ob sich zu befördernde Personen auf einer Flugverbotsliste der USA befinden. Ihre Mitnahme wäre zwar erlaubt, jedoch erhielte die Fluglinie keine Überflugs- und Landeerlaubnis aus den USA. Sofern für die Passagiere ein Flugverbot gilt, dürfen die US-Behörden keine weiteren Zwangsmaßnahmen ergreifen. Eingehende Kontrollen, Durchsuchungen oder Festnahmen können bislang lediglich von der gastgebenden Bundespolizei vorgenommen werden. Die Betroffenen könnten dies aus Sicht der Fragesteller aber wie eine Amtshandlung der US-Bediensteten empfinden. Mit den vorgelagerten Einreisekontrollen erhielten die US-Behörden das Recht, Reisende zu befragen und sogar zu durchsuchen. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hatte sich im letzten Jahr noch „äußerst zurückhaltend“ zu der Übernahme hoheitlicher Befugnisse von US-Behörden in Deutschland gezeigt (Bundestagsdrucksache 18/2472). Auch „die Luftfahrtbranche“ habe grenzpolizeiliche Ein- und Ausreisekontrollen durch US-Bedienstete „kritisch hinterfragt“. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7262 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Hingegen habe Großbritannien „Vorteile in einer Zulassung des Verfahrens“ gesehen . Die Niederlande prüften demnach die rechtliche und organisatorische Machbarkeit, Frankreich habe eine Beteiligung der USA an der Finanzierung gefordert . Auch Schweden habe den Vorschlag geprüft, sich aber „in erster Reaktion “ skeptisch gezeigt und um Prüfung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schengen-Regelungen und die Menschenrechtskonvention gebeten. Diese Prüfung sollte durch den Juristischen Dienst des Rates der Europäischen Union erfolgen . V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Nach den Anschlägen von Paris fokussierte sich die innenpolitische Debatte in den USA zuletzt zunehmend auf eine Verschärfung der Einreisebestimmungen im Rahmen des Visa Waiver Programms (VWP), welches Staatsangehörigen der daran teilnehmenden Staaten eine visumsfreie Einreise in die USA erlaubt. Die US-Adminis-tration hatte daher am 30. November 2015 verschiedene Maßnahmen im Zusammenhang mit einer geplanten Verschärfung des VWP angekündigt, darunter auch eine Ausweitung des sogenannten Preclearance-Programms (siehe Fact Sheet des White House unter www.whitehouse.gov/the-press-office/ 2015/11/30/fact-sheet-visa-waiver-program-enhancements). Der unabhängig davon am 18. Dezember 2015 vom US-Kongress als Teil des US-Haushaltspakets für 2016 verabschiedete sogenannte „Visa Waiver Program Improvement and Terrorist Travel Prevention Act of 2015“, welcher ebenfalls Maßnahmen zur Verschärfung der Visa Waiver Bestimmungen vorsieht, erwähnt das Preclearance-Programm dagegen nicht. Wann die einzelnen Maßnahmen dieses Gesetzes greifen bzw. zur Anwendung kommen ist derzeit noch unklar. Ebenso unklar ist, ob, wann und in welcher Form die separaten Vorschläge der Administration umgesetzt werden. 1. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern US-Behörden mehreren EU-Mitgliedstaaten erneut vorgeschlagen haben, sogenannte vorgelagerte US-Einreisekontrollen auf deren Hoheitsgebiet durchzuführen, die nach Kenntnis der Fragesteller sogar das Recht zur Befragung und Durchsuchung vorsehen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2472 vom 3. September 2014. 2. Worin unterscheidet sich der neuerliche Vorstoß nach Kenntnis der Bundesregierung gegenüber einer Initiative vom vergangenen Jahr, etwa in der Verbindlichkeit oder rechtlichen Konsequenzen bei Nichtumsetzung? Nach Kenntnis der Bundesregierung handelt es sich bei den Initiativen der US-Behörden weiterhin um unverbindliche Vorschläge zur Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, aus denen sich im Falle der Nichtumsetzung für die Bundesrepublik Deutschland nach derzeitigem Kenntnisstand keine Konsequenzen ergeben. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7262 3. Welche Mitgliedstaaten haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung zu dem neuen Vorstoß wie positioniert? Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2472 vom 3. September 2014. Darüber hinaus wurden zwischenzeitlich nach Kenntnis der Bundesregierung auch Gespräche mit der Regierung und den Flughafenbetreibern in Belgien aufgenommen. Die belgische Position ist der Bundesregierung nicht bekannt. 4. Inwiefern handelt es sich dabei um offizielle Anträge von US-Behörden? Nach Kenntnis der Bundesregierung handelt es sich nicht um offizielle Anträge von US-Behörden, sondern um offizielle Angebote von US-Behörden, die Gegenstand von laufenden Verhandlungen sind. Die U.S. Customs Border Protection (CBP) hat die Möglichkeit zur vorgelagerten Einreisekontrolle ausgeschrieben . Verschiedene europäische Flughäfen konnten sich dafür bewerben. Mit den in der Antwort zu Frage 3 genannten Europäischen Mitgliedstaaten werden nun Gespräche geführt. Der Bundesregierung liegt kein formaler schriftlich fixierter Antrag der US-Behörden in dieser Angelegenheit vor. 5. Inwiefern und mit welcher Begründung äußern sich Schweden und Großbritannien weiterhin skeptisch? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die USA den Wunsch geäußert, auf zwei britischen und einem schwedischen Flughafen vorgelagerte Einreisekontrollen durchführen zu können. Offenbar gibt es bilaterale Gespräche zu diesem Thema, bisher aber keine Vereinbarungen. Die britischen und schwedischen Behörden betonen, dass vorgelagerte Einreisekontrollen in jedem Fall mit den bestehenden nationalen Grenz- und Sicherheitsregimes an den entsprechenden Flughäfen in Einklang stehen müssen. 6. Wo wurden die neuerlichen Vorschläge nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-Ebene bzw. in internationalen Zusammenarbeitsformen bereits vorgestellt oder beraten? Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2472 vom 3. September 2014. 7. Sofern diese noch nicht auf EU-Ebene bzw. in internationalen Zusammenarbeitsformen vorgestellt oder beraten wurden, inwieweit steht dies auf der Tagesordnung welcher zukünftigen Treffen? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Ob und wann die Vorschläge Gegenstand künftiger Treffen sein werden, ist zurzeit noch nicht bekannt. 8. An welche weiteren Forderungen oder Bedingungen (etwa die weitere Teilnahme am Visa-Waiver-Programm nur bei Erfüllung der Forderung nach vorgelagerten Einreisekontrollen) ist der Vorstoß nach Kenntnis der Bundesregierung geknüpft? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7262 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Welche Vergünstigungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Fall der Umsetzung vorgelagerter Grenzkontrollen nach Kenntnis der Bundesregierung versprochen? Nach Kenntnis der Bundesregierung ergeben sich im Falle einer Umsetzung Vergünstigungen für Reisende in die USA, die aufgrund der vorgelagert durchgeführten Einreisekontrollen nach Ankunft in den USA keine weitere oder eine erleichterte Einreisekontrolle (Immigration) durchlaufen müssen. 10. Welche Angaben enthält der Vorschlag hinsichtlich der Finanzierung entsprechender Infrastruktur sowie laufender Kosten? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 11. Sofern auch die Bundesregierung einen solchen neuerlichen Vorschlag erhielt , wann traf dieser bei welcher Behörde ein, und wann hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag hierzu informiert? 12. Wie wird sich die Bundesregierung dazu positionieren? 13. Sofern der Vorschlag nicht grundsätzlich abgelehnt wird, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung ihre Haltung vom vergangenen Jahr aufgegeben , wonach sie „dem US-Ansinnen gleichwohl äußerst zurückhaltend gegenüber [steht], da die Ausübung hoheitlicher Befugnisse innerhalb des Bundesgebietes grundsätzlich den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder auf der Grundlage deutschen und/oder unmittelbar geltenden Rechts der Europäischen Union obliegt“? Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2472 vom 3. September 2014. 14. Mit welchen internationalen oder bilateralen Verträgen und Konventionen könnten die vorgelagerten US-Einreisekontrollen aus Sicht der Bundesregierung in Konflikt kommen? Die Bundesrepublik Deutschland ist an die von ihr geschlossenen bilateralen und multilateralen völkerrechtlichen Verträge und unterzeichneten Konventionen gebunden und wird die sich daraus ergebenden Verpflichtungen beachten. Inwieweit diese durch vorgelagerte US-Einreisekontrollen betroffen sein könnten, kann abstrakt nicht abschließend beurteilt werden. 15. Inwiefern hätten die vorgelagerten US-Einreisekontrollen aus Sicht der Bundesregierung Auswirkungen auf Schengen-Regelungen? Die Bundesrepublik Deutschland ist an die europäisch verbindlichen Schengen -Regelungen gebunden und wird diese beachten. Inwieweit sich durch vorgelagerte US-Einreisekontrollen Auswirkungen auf diese Regelungen ergeben könnten, kann abstrakt nicht abschließend beurteilt werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7262 16. Inwiefern hätten die vorgelagerten US-Einreisekontrollen aus Sicht der Bundesregierung Auswirkungen auf die Europäische Menschenrechtskonvention ? Die Bundesrepublik Deutschland ist als Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an diese gebunden. Die Bundesregierung wird die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach der EMRK daher im vorliegenden Zusammenhang beachten. Inwieweit einzelne Garantien der EMRK durch vorgelagerte US-Einreisekontrollen betroffen sein könnten, kann abstrakt nicht abschließend beurteilt werden. 17. Was ist der Bundesregierung über eine Prüfung zu vorgelagerten US-Einreisekontrollen durch den Juristischen Dienst des Rates der Europäischen Union bekannt? 18. Wer gab die Prüfung wann in Auftrag, und wann lag ein Ergebnis vor? 19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 20. Welche Stellungnahmen welcher Angehörigen der „Luftfahrtbranche“ sind der Bundesregierung hinsichtlich vorgelagerter US-Einreisekontrollen bekannt , und zu welchem Schluss kommen diese jeweils? Gegenüber der Bundesregierung wurden in dieser Angelegenheit keine Stellungnahmen von Vertretern der Luftfahrtbranche abgegeben. 21. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus diesen Stellungnahmen ? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 13 verwiesen. 22. Wie viele als „No-Fly-Empfehlungen“ bezeichnete Flugverbote hat das am Flughafen Frankfurt am Main schon jetzt stationierte US-Heimatschutzministerium nach Kenntnis der Bundesregierung ab 2014 ausgesprochen (bitte – wenn möglich – nach Monaten darstellen)? Beförderungsausschlüsse nach Hinweisen von US-Behörden betreffen das Rechtsverhältnis zwischen den Luftverkehrsgesellschaften und den US-Behörden . Der Bundesregierung liegen hierzu keine weiteren Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2472 vom 3. September 2014 sowie auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/244 vom 27. Dezember 2013 verwiesen. 23. Sofern die Bundesregierung hierüber weiterhin keine Kenntnis hat, inwiefern würde sie nach Zustimmung zu „vorgelagerten Grenzkontrollen“ zur Zahl der in Deutschland verhängten Flugverbote unterrichtet werden, bzw. inwiefern wird sie dies gegenüber den USA für ihre Zustimmung zu vorgelagerten Grenzkontrollen zur Bedingung machen? Für die Bundesregierung stellt sich diese Frage derzeit nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 13 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7262 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24. Wie viele der in Deutschland für das US-Heimatschutzministerium arbeitenden Angestellten entfallen nach Kenntnis der Bundesregierung auf die CBP, das U. S. Immigration and Customs Enforcement (ICE), die Transportation Security Administration (TSA), den United States Secret Service (USSS), die United States Coast Guard (USCG), die U. S. Citizenship and Immigration Services (USCIS), das Office of Policy, die Federal Emergency Management Agency (FEMA), die Federal Law Enforcement Training Centers (FLETC) und das National Protection and Programs Directorate? Die US-Regierung hat zurzeit folgende in Deutschland tätigen Mitarbeiter der genannten US-Behörden beim Auswärtigen Amt angemeldet: CBP - U.S. Customs and Border Protection: 4 CHS/CBP/CSI - Customs and Border Protection, Container Security Initiative: 5 USICE/ICE - U.S. Immigration and Customs Enforcement: 4 TSA - Transportation Security Administration: 18 USSS - United States Secret Service: 2 USCG - Coast Guard: 0 USCIS/CIS - U.S. Citizenship and Immigration Services: 4 Office of Policy: 0 FEMA - Federal Emergency Management Agency: 0 FLETC - Federal Law Enforcement Training Center: 0 NPPD - National Protection and Programs Directorate: 0 25. Welche weiteren neuen Verschärfungen der US-Einreisebestimmungen sind der Bundesregierung bekannt, und hinsichtlich welcher Verfahren wäre sie davon betroffen? Der US-Kongress hat am 18. Dezember 2015 als Teil des „Omnibus Spending Bill“ Änderungen zum VWP beschlossen. Die Änderungen sehen nach bisherigen Informationen der Bundesregierung u. a. neue Regelungen für Reisende im Rahmen des VWP vor, die nach dem 1. März 2011 nach Syrien, Irak, Iran oder Sudan oder vom US-Heimatschutzminis -terium als „countries of concern“ designierte Staaten gereist sind bzw. neben der Staatsangehörigkeit des VWP-Teilnehmerstaats zusätzlich eine zweite Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer dieser Länder besitzen. Diese Reisenden müssten demnach künftig für die Einreise ein US-Visum beantragen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 26. Auf welche Weise müsste auch die Beteiligung Deutschlands am „Visa- Waiver“-Programm hinsichtlich der verschärften US-Einreisebestimmungen angepasst oder neu verhandelt werden? Die Bundesregierung ist von den Vorteilen einer möglichst großzügigen Regelung mit den USA für visumfreie Reisen überzeugt. In diesem Sinne setzt sich die Bundesregierung zusammen mit anderen EU-Staaten gegenüber ihren amerikanischen Partnern für Veränderungen nur mit Augenmaß ein. Neue gesetzliche US-Einreisebestimmungen und mögliche Auswirkungen auf die Reziprozität Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7262 wird die Bundesregierung aufmerksam prüfen. Die Zuständigkeit für Fragen des Visumsrechts bei kurzfristigen Aufenthalten liegt bei der Europäischen Union. 27. Was ist der Bundesregierung über US-Pläne zur „bessere[n] Nutzung biometrischer Daten, etwa Fingerabdrücke“ bekannt, und welche Maßnahmen oder Programme sind hiermit gemeint? Nach den am 30. November 2015 veröffentlichten Vorschlägen der US-Regierung zur geplanten Verschärfung des VWP will die US-Regierung in einem Bericht an den US-Präsidenten mögliche Pilotprogramme identifizieren. Diese verfolgen den Zweck, die Sammlung und Verwendung biometrischer Daten (Fingerabdrücke und/oder Fotografien) im Rahmen des VWP zur Erhöhung der Sicherheit bewerten zu können. Die US-Regierung schlägt dem Kongress außerdem gesetzgeberische Maßnahmen vor, die die gesetzliche Ermächtigung für solche Pilotprogramme schaffen können. Zu aktuell laufenden Pilotprojekten der CBP zur Erprobung neuer biometrisch gestützter Verfahren bei der grenzpolizeilichen Ein- und Ausreisekontrolle wird auf den nachfolgenden Internetlink verwiesen www.cbp.gov/newsroom/local-media-release/2015-12-10-000000/cbp-beginbiometric -entryexit-testing-otay-mesa-port". 28. Welche Maßnahmen oder Programme sind nach Kenntnis der Bundesregierung gemeint, wenn die USA ankündigen, die „Geldstrafe für Fluggesellschaften , die Passdaten ihrer Passagiere nicht ausreichend überprüfen“, zu erhöhen? Nach Kenntnis der Bundesregierung bezieht sich diese Ankündigung auf eine Erhöhung der vorgesehen Geldstrafen von 5 000 auf 50 000 USD im „Advance Passenger Information System“ (APIS). 29. Wie hat sich die Bundesregierung in entsprechenden Diskussionen zur EU- PNR-Richtlinie (PNR – Fluggastdatensätze) hinsichtlich der Frage positioniert , inwiefern Europol Zugriff auf die dort gespeicherten Daten zu gewähren ist? Nach dem vom Rat auf seiner Tagung am 3. und 4. Dezember 2015 inhaltlich gebilligten Text kann Europol auf Einzelfallbasis im Wege eines zu begründenden Ersuchens einen Mitgliedstaat um Übermittlung von PNR-Daten ersuchen; sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, übermittelt der Mitgliedstaat die entsprechenden Informationen. Die Bundesregierung hat diesem Text am 4. Dezember 2015 inhaltlich zugestimmt. 30. Wie sollte aus Sicht der Bundesregierung in diesem Fall sichergestellt sein, dass die Zentralstellen der Mitgliedstaaten nicht mit „Treffermeldungen“ Europols zu Übereinstimmungen von Daten des Europol Informationssystems und des EU-PNR beschickt werden, die dort längst bekannt sind? Soweit Europol aufgrund von übermittelten PNR-Daten Übereinstimmungen mit Daten des Europol-Informationssystems („Treffermeldungen“) feststellt, werden diese in dem dafür nach dem Europol-Ratsbeschluss 2009/371/JI vorgesehenen Verfahren übermittelt. Insoweit gelten die bestehenden Verfahren der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und Europol fort. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7262 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 31. Inwiefern und durch wen wurde dem „Erläuterungsbedarf“ der Bundesregierung zur Frage, ob die Einbeziehung von „non-carrier economic operators“ in den Anwendungsbereich der EU-PNR-Richtlinie tatsächlich einen Sicherheitsgewinn bringt und vor dem Hintergrund der mit der Einbeziehung verbundenen Belastungen für die Betroffenen und dem erheblich vergrößerten Datenaufkommen verhältnismäßig und damit vertretbar ist, mittlerweile Genüge getan (Plenarprotokoll 18/129)? 32. Für wann hat oder hatte die Europäische Kommission zu einer entsprechenden „Veranstaltung mit den betroffenen Unternehmen“ eingeladen, und welche Unternehmen und Branchenverbände nahmen bzw. nehmen teil? Die Fragen 31 und 32 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf Einladung der Europäischen Kommission fand am 15. Oktober 2015 ein “Expert workshop on collecting airline reservation data from "non-carrier economic operators"“ statt. Er diente dazu, die praktischen Auswirkungen einer Einbeziehung der „non-carrier economic operators“ in die PNR-Richtlinie (Forderung des Europäischen Parlaments [LIBE-Ausschuss vom 15. Juli 2015]) zu beleuchten. An dem Workshop nahmen Vertreter der folgenden Verbände von (Flug-) Reiseunternehmen teil: ECTAA (European Travel Agents' and Tour Operators' Associations), IACA (International Air Carrier Association), IATA (International Air Transport Association) ETTSA (European Technology and Travel Services Association) sowie ein Vertreter des Unternehmens TUI im Auftrag der IACA. Bei dem Workshop sprachen sich die Vertreter der Unternehmensverbände dagegen aus, „non-carrier economic operators“ in gleicher Weise zur Fluggastdatenübermittlung zu verpflichten wie Fluggesellschaften. Die eingeladenen Branchenvertreter legten dar, dass bei Reiseveranstaltern und Reisebüros keine umfassende Sammlung von PNR-Daten stattfinde. Es gebe auch keine geeignete Infrastruktur, um die Daten an die Fluglinien oder die Passagierdatenzentralstellen (PIUs) zu übermitteln. Auch die Kostenaspekte seien nicht geklärt , ebenso wenig das Verhältnis zu Nicht-EU-Anbietern. 33. Inwiefern und mit welchem Ergebnis kann die Bundesregierung „die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Einbeziehung dieser Unternehmen“ nun besser abschätzen? Aus den Ausführungen der eingeladenen Verbandsvertreter und Mitgliedstaaten ergaben sich Anhaltspunkte zu den möglichen Konsequenzen einer Verpflichtung auch der „non carrier economic operators“ zur PNR-Datenübermittlung, die dabei helfen, die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Einbeziehung dieser Unternehmen besser abzuschätzen. Die Bundesregierung wird im Rahmen der Umsetzung der EU-PNR-Richtlinie die Einbeziehung der „non carrier economic operators “ prüfen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7262 34. Wie hat sich die Bundesregierung in entsprechenden Diskussionen zur EU- PNR-Richtlinie hinsichtlich der Frage positioniert, inwiefern die Einbeziehung innereuropäischer Flüge verpflichtend oder aber als Option geregelt werden sollte, und auf welche Weise soll dies in Deutschland umgesetzt werden ? Der vom Rat auf seiner Tagung am 3. und 4. Dezember 2015 inhaltlich gebilligte Text räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Richtlinie auf innereuropäische Flüge anzuwenden. Die Bundesregierung hat diesem Text am 4. Dezember 2015 inhaltlich zugestimmt. Die Frage, inwieweit Deutschland künftig auch PNR-Daten von innereuropäischen Flügen anfordern wird, muss im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur PNR-Richtlinie geregelt werden. Innerhalb der Bundesregierung und innerhalb des Bundesministeriums des Innern (BMI) gibt es noch keine konkreten Planungen für das Umsetzungsgesetz, da zunächst das Inkrafttreten der Richtlinie abgewartet werden muss. 35. Nach welcher Maßgabe sollte die EU-PNR-Richtlinie aus Sicht der Bundesregierung auch zur Verfolgung oder Verhinderung grenzüberschreitender Kriminalität genutzt werden können? Maßgeblich für die Frage, zu welchen Zwecken die aufgrund der PNR-Richtlinie gesammelten PNR-Daten künftig genutzt werden dürfen, sind die Zweckbestimmungsregelungen in Artikel 1 Absatz 2 i. V. m Artikel 2 (h) der Richtlinie in Verbindung mit der Straftatenliste in Annex II. Danach können die aufgrund der Richtlinie erhobenen PNR-Daten u. a. auch zur Verfolgung oder Verhinderung grenzüberschreitender Kriminalität genutzt werden, sofern der entsprechende Kriminalitätsbereich von der Straftatenliste umfasst ist. Dieser Regelung hat die Bundesregierung am 4. Dezember 2015 inhaltlich zugestimmt. 36. Was ist der Bundesregierung über Pläne oder Diskussionen der Europäischen Kommission oder des Europäischen Rates bekannt, das Europäische Strafregisterinformationssystem um die Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen zu erweitern, und welche eigene Position vertritt sie in dieser Frage? Kommission und Rat sind seit mehr als 10 Jahren mit den Mitgliedstaaten in der Diskussion, den Informationsaustausch aus den nationalen Strafregistern über Drittstaatsangehörige qualitativ zu verbessern und effektiver auszugestalten, indem dieser vereinfacht und damit beschleunigt wird. Nach den Anschlägen von Paris am 13. November 2015 haben sich die EU-Justizund Innenminister auf der außerordentlichen Sitzung des Rates am 20. November 2015 im Hinblick auf ECRIS und die Einbeziehung von Drittstaatsangehörige auf folgende Schlussfolgerungen verständigt: „10. Die Mitgliedstaaten werden das Potenzial des ECRIS voll ausschöpfen. Der Rat begrüßt die Absicht der Kommission, bis Januar 2016 einen ehrgeizigen Vorschlag zur Ausweitung des ECRIS auf Drittstaatsangehörige vorzulegen.“ Wie die Bundesregierung bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6699 vom 12. November 2015 ausgeführt hat, sind umfassende und möglichst lückenlose Strafregisterauskünfte für eine effektive Strafverfolgung unerlässlich. Die Schaffung eines Drittstaatenregisters erleichtert die Einholung von Auskünften über Nicht-EU-Staatsangehörige erheblich, indem gezielt auf Informationen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7262 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode des Strafregisters des Landes, in dem die Verurteilung stattfand, zugegriffen werden kann. Die Bundesregierung unterstützt daher notwendige Maßnahmen zur Schaffung eines Drittstaatenregisters. 37. Wie beurteilt die Bundesregierung den Stand der Verhandlungen mit der US- Regierung bezüglich der Neufassung eines Abkommens über Rechtshilfe mit der Europäischen Union? Die Bundesregierung begrüßt die Verhandlungen zu einer Überarbeitung und Anpassung des Abkommens vom 25. Juni 2003 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe. Die Bundesregierung hat hierzu zusätzlich zu den von der Kommission vorgeschlagenen Diskussionspunkten angeregt, sich mit der Bedeutung der Safe-Harbour-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für den Rechtshilfeverkehr mit den USA sowie der Erörterung von Möglichkeiten zur Reduzierung der von den USA geforderten Sachverhaltsdarstellung zu beschäftigen. Am Fortgang der Verhandlungen wird sich die Bundesregierung weiterhin aktiv beteiligen. 38. Sofern die Verhandlungen derzeit verzögert verlaufen, welche Gründe sind der Bundesregierung hierzu bekannt? Eine Verzögerung der Verhandlungen ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333