Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Januar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7301 18. Wahlperiode 19.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6942 – Europäische Maßnahmen gegen die Verbreitung und den illegalen Handel mit Feuerwaffen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut einer Mitteilung der Europäischen Kommission zu „Schusswaffen und die innere Sicherheit der EU: Schutz der Bürger und Unterbindung des illegalen Handels “ ereigneten sich im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts in den 28 EU-Mitgliedstaaten über 10 000 Fälle von mit Schusswaffen begangenem Mord oder Totschlag (Bundesratsdrucksache 732/13). Als „illegal kursierende Schusswaffen “ gelten in dem Bericht gestohlene Waffen oder solche, die „aus ihrem rechtmäßigen Lebenszyklus umgelenkt, illegal aus Drittländern eingeführt und aus anderen Gegenständen in Schusswaffen umgebaut“ worden sind. Nach den jüngsten Anschlägen in Paris wurde bekannt, dass die bayerische Polizei am 5. November 2015 auf der Autobahn 8 nahe Rosenheim ein Fahrzeug Golf mit montenegrinischem Kennzeichen anhielt und mehrere Waffen fand (DIE WELT vom 15. November 2015). Ob es sich bei dem Festgenommen um einen Komplizen der Attentäter handelt, ist nicht ermittelt, möglicherweise betätigte er sich auch als Kurier für illegal in Umlauf gebrachte Waffen. Laut einem Briefing der EU-Polizeiagentur Europol von 2010 (http://tinyurl.com/ q69q2f5) nehme der Besitz illegaler Schusswaffen unter Mitgliedern der organisierten Kriminalität weiter zu. Eine Kalaschnikow oder ein Raketenwerfer sei für 300 bis 700 Euro zu erwerben. Viele dieser Waffen stammten aus Ländern Osteuropas, darunter dem ehemaligen Jugoslawien. Die Revolten im Zuge des „Arabischen Frühlings“ hätten dem Kommissionsbericht zufolge auch zu einer Zunahme von illegalen Importen aus Nordafrika geführt. Rund eine halbe Million Schusswaffen sei „in der EU verlorenen gegangen“ bzw. gestohlen worden. Im Januar 2014 richtete Europol einen Analyseschwerpunkt „Firearms“ („Feuerwaffen “) ein (www.statewatch.org/news/2015/jul/eu-council-europo-ct-intell- 7272-15.pdf). Als „third parties” sind die EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaften Eurojust, die Polizeiorganisation INTERPOL sowie Behörden aus der Schweiz, Australien, Albanien und den USA beteiligt. Nach den Anschlägen vom Januar 2015 in Paris verzeichnete Europol eine stärkere Nutzung der Datenbank. Alle ins Europol-Informationssystem (EIS) eingegebenen Daten werden mit der Datei „Firearms“ abgeglichen, darunter auch Telefonnummern , E-Mail-Adressen, DNA-Profile oder Informationen aus der Überwachung Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7301 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode offener Quellen im Internet. Auf Ebene der Ratsarbeitsgruppen haben sich die Mitgliedstaaten in einer „Arbeitsgruppe der europäischen Waffenexperten“ (EFE) zusammengeschlossen. Zuletzt hatten die im EFE beteiligten Polizeien ein überarbeitetes Glossar zur Terminologie von Feuerwaffen vorgelegt (Ratsdok . 13250/15). Mit dem Ziel, „Gefahren für die Bürger durch Feuerwaffen zu verringern, einschließlich der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen “ wird das Thema auch als Priorität im Rahmen des „EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ behandelt (Europol, QC-01-14-638- DE-N). Alle Mitgliedstaaten sind angehalten, sich an einem entsprechenden Arbeitsschwerpunkt der „European Multidisciplinary Platform against Criminal Threats“ (EMPACT) und einer dort geführten Datensammlung zu beteiligen. In einem „Aktionsplan über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zwischen der EU und dem südosteuropäischen Raum“ haben die europäischen Strafverfolgungsbehörden Maßnahmen bis 2019 festgelegt (Ratsdok. 15516/14). Die Kommission will nach einschlägigen Konferenzen nun „strategische Dialoge“ mit den Regierungen führen und den Aufbau eines Netzes „regionaler Feuerwaffenexperten der südosteuropäischen Länder“ fördern und von diesen regelmäßige Berichte abfordern. Ziele sind die Verstärkung der operativen Zusammenarbeit, die Vereinheitlichung von „Ermittlungs- und Erkenntnisstandards“ und nationalen Rechtsvorschriften. Über zu errichtende „Kontaktstellen für Feuerwaffen“ soll auch Europol in den Informationsaustausch eingebunden werden. Später sollen gemeinsame Einsätze mit Europol folgen. Anfang dieses Jahres haben die im „Ständigen Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit“ (COSI) vertretenen Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen zur „Einschränkung des Zugangs zu illegalen Feuerwaffen, der Unbrauchbarmachung und Deaktivierung von Feuerwaffen und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten“ beraten (Ratsdok. 9422/1/15). Die Diskussionen mündeten schließlich im Vorschlag mehrerer Maßnahmen (Ratsdok. 10753/1/15). Der Ausschuss regt an, die 1991 erlassene und 2008 geänderte „Feuerwaffen-Richtlinie“ (Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991) zu überarbeiten. Die französische Regierung legte den Mitgliedstaaten im Sommer 2015 einen entsprechenden Vorschlag vor, der unter anderem Angaben zur Vorratsdatenspeicherung, zur Verarbeitung der Informationen und zur Verfolgung von Internetaktivitäten enthält. Die Niederlande und Großbritannien haben sich angeboten, weitere „Rechtslücken“ in der derzeitigen „Feuerwaffen -Richtlinie“ ausfindig zu machen. Die Waffenregister der einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind nicht miteinander vernetzt . Auch fehlen grenzüberschreitende Informationen über einschlägige Waffenhändler . Mittlerweile können Angaben über zur Fahndung oder Beobachtung ausgeschriebene Schusswaffen im erneuerten Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) gespeichert werden. Ein weltweites Register für das Aufspüren und die Rückverfolgung verlorener, gestohlener, illegal gehandelter bzw. geschmuggelter Schusswaffen wird unter dem Namen „iARMS“ bei der internationalen Polizeiorganisation INTERPOL geführt. Der Pilotbetrieb der Datensammlung erfolgte ab 2011 bis 2012 schwerpunktmäßig in westafrikanischen Ländern, in Südamerika und der Karibik (Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Juni 2014, C 178/2). Aus Europa nahmen die Tschechische Republik, Kroatien, Portugal und Spanien an dem Testbetrieb teil. Mittlerweile hat INTERPOL mit dem Aufbau einer Datensammlung namens „iTrace“ zu in Konflikten eingesetzten Waffen zur Rückverfolgung von Waffen und georeferenzierter Anzeige auf einem Online-Kartierungsportal begonnen. In einem Pilotprojekt unter Beteiligung von Europol wird untersucht, wie das SIS II mit „iARMS“ verzahnt werden kann. Die EU-Justiz- und -Innenminister haben auf ihrer Tagung im Oktober 2015 „Schlussfolgerungen zur verbesserten Nutzung der Mittel zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen“ verabschiedet (Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 8. Oktober 2015). Illegale Feuerwaffen stellten laut dem Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7301 Dokument „eine große Gefahr für die innere Sicherheit der Europäischen Union“ dar. Unter Bezugnahme auf die Anschläge in Paris, Brüssel und Kopenhagen Anfang des Jahres 2015 sowie den Angriff in einem Thalys-Zug erneuern die Minister die Pläne und Forderungen des COSI, der EFE und der Kommission. 1. Über welche Erkenntnisse oder Schätzungen verfügt die Bundesregierung zur Frage, wie viele Schusswaffen in Deutschland „verloren gegangen“ sind oder gestohlen wurden bzw. offiziell als verlustig oder gestohlen gemeldet sind? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung werden die der Polizei angezeigten Sachverhalte über den Diebstahl und den Verlust von Schusswaffen durch die zuständigen Dienststellen regelmäßig in der polizeilichen Sachfahndung zum Zwecke der Beweis- und Eigentumssicherung zur Fahndung ausgeschrieben. Die Dauer der Ausschreibung beträgt dabei grundsätzlich 30 Jahre. Im Falle des Auffindens der gesuchten Schusswaffe wird die Fahndungsnotierung umgehend gelöscht . In Abhängigkeit der vorhandenen Fahndungsdaten erfolgt die Ausschreibung der Schusswaffe neben der nationalen Sachfahndung auch in der Schengen -Fahndung. Zum 1. Dezember 2015 waren durch deutsche Polizeibehörden 164 611 Waffen in der nationalen Sachfahndung und im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Fahndung ausgeschrieben. a) Wie viele „illegal kursierende Schusswaffen“ haben Bundesbehörden in den Jahren seit 2010 beschlagnahmt (bitte für jedes Jahr einzeln darstellen und soweit möglich nach Waffentyp kategorisieren)? Die Polizeien des Bundes und der Länder unterhalten einen Meldedienst in Waffen - und Sprengstoffsachen. Der Meldedienst ist ein polizeiliches Instrument zur strategischen und operativen Beobachtung, Analyse und Bewertung der Waffenund Sprengstoffkriminalität. Im Rahmen dieses Meldedienstes werden dem Bundeskriminalamt (BKA) u.a. auch Informationen über in Deutschland sichergestellte Schusswaffen nach dem Waffengesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz gemeldet. Die Daten werden beim BKA zentral verarbeitet und ausgewertet. In den Jahren 2010 bis einschließlich 2014 wurde dem BKA hierzu die nachfolgend aufgeführte Anzahl an Schusswaffen und wesentlichen Waffenteilen, die dem Waffengesetz unterliegen und solche, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen, gemeldet. Die Verarbeitung der Daten des Jahres 2015 ist noch nicht abgeschlossen. 2010 2011 2012 2013 2014 Waffengesetz 14.225* 15.759** 8.624 10.621 7.596 Kriegswaffenkontrollgesetz 219 131 262 231 264 * beinhaltet 2 Sicherstellungen durch den Zoll mit insgesamt 5.037 Waffen ** beinhaltet 1 Sicherstellung durch den Zoll mit 6.800 Luftdruckwaffen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7301 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Inwiefern kann die Bundesregierung rekonstruieren, aus welchen Beständen bzw. welchen Ländern die Waffen stammten? Schusswaffen werden von unterschiedlichen Herstellern in unterschiedlichen Typen , Modellen und Kalibern gefertigt. Der legale Umgang mit Schusswaffen unterliegt staatlichen Restriktionen. Dies gilt grundsätzlich sowohl für die private / staatliche Herstellung, den Handel mit und den Besitz von Schusswaffen. Vor dem Inverkehrbringen sind Schusswaffen entsprechend den internationalen Standards zu kennzeichnen bzw. zu markieren. Zur Kennzeichnung/Markierung verpflichtet sind Hersteller, Händler, Exporteure etc. Dies geschieht weitestgehend nach einschlägigen internationalen Standards bzw. den nationalen waffen- und beschussrechtlichen Vorgaben. Die im Besitz von Herstellern, Händlern und privaten Nutzern befindlichen Schusswaffen unterliegen weiterhin einer amtlichen Registrierung. Schusswaffen sind in Waffenhersteller- und Waffenhandelsbücher nachzuweisen oder sind in amtlichen zentralen oder dezentralen Registern zu erfassen . Vergleichbare Verfahren finden auch bezogen auf die im behördliche/militärische Besitz befindlichen Schusswaffen Anwendung. Werden die Markierungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen nicht dauerhaft entfernt, ist es aus der Summe der vorhandenen Informationen für einen Fachkundigen relativ leicht bestimmbar, aus welchem Land oder aus welchen Beständen eine Waffe ursprünglich stammt oder stammen müsste. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung lassen sich durch die in Deutschland bestehenden gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung, Markierung und Registrierung die Besitzverhältnisse sowie der (Verkaufs-)Weg einer Schusswaffe gut nachvollziehen. Regelmäßig ergeben sich dabei auch weitere Erkenntnisse über die Umstände des Abhandenkommens der Waffe. Um jedoch eine Aussage treffen zu können, aus welchen Ländern bzw. Beständen die sichergestellten Waffen stammten, müsste zunächst eine Sonderauswertung der Daten des Waffen- und Sprengstoffmeldedienstes durchgeführt werden. Dies würde eine konkrete und zeitaufwändige Untersuchung jeder sichergestellten Schusswaffe erfordern, die bislang noch nicht durchgeführt worden ist. c) Inwiefern kann die Bundesregierung für den Zuständigkeitsbereich deutscher Behörden Berichte bestätigen oder dementieren, wonach in den Jahren vermehrt Kalaschnikow-Gewehre auf dem Schwarzmarkt zu finden waren, und welche Gründe sind ihr hierzu bekannt? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung spiegelt sich in den nationalen Sicherstellungszahlen keine vermehrte Verfügbarkeit von Kalaschnikow-Gewehren wider . Dennoch kann im internationalen Umfeld eine vermehrte Verfügbarkeit dieses Waffensystems bestätigt werden. Das Waffensystem Kalaschnikow wurde als militärisches Sturmgewehr in unterschiedlichen Typen und Varianten entwickelt. Es wurde millionenfach gefertigt und war ab den 50ziger Jahren als Standardwaffe u. a. in den Armeen des vormaligen Ostblocks (Warschauer Pakts) sowie weiterer Staaten (u. a. China, ehemaliges Jugoslawien) eingeführt. Die Waffe wird nach wie vor gefertigt. Sie war in den vergangenen und ist in den gegenwärtigen Konflikt- und Kriegsgebieten nach wie vor im Einsatz. Insbesondere durch die Reduktion der Streitkräfte, durch eine Modernisierung der Infanteriebewaffnung, aber auch durch internationale/vertragliche Vorgaben über Abrüstung und Rüstungsbegrenzung (z. B. in den Staaten des vormaligen Jugoslawien ) wurden u. a. große Mengen an Kalaschnikow-Gewehren von staatlichen Stellen als Surplus-Ware am Markt angeboten und verkauft. Ebenso wurden in Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7301 den 90er Jahren in Albanien bei Unruhen tausende an Kalaschnikow-Gewehren aus staatlichen Beständen entwendet. 2. Wo werden die Ermittlungen geführt, die zu einer Auskunftsverweigerung der Bundesregierung hinsichtlich der Frage, ob ostdeutsche Sturmgewehre bei dem Anschlag auf die Satirezeitschrift „Charlie Hebdo“ genutzt wurden, geführt hatten (Bundestagsdrucksache 18/6403)? Nach Kenntnis der Bundesregierung führt die französische Staatsanwaltschaft entsprechende Ermittlungen. 3. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung hinsichtlich „illegal kursierender Schusswaffen“, und inwiefern müssen aus ihrer Sicht hierzu sicherheitspolitische Maßnahmen getroffen werden? Die Entwicklung der Waffenkriminalität auf nationaler Ebene zeigt nach aktuellem Kenntnisstand der Bundesregierung keine beunruhigenden Tendenzen auf. Quantitativ sind die Fallzahlen seit Jahren rückläufig. Qualitativ sind jedoch aktuell neue Phänomene und „Modi Operandi“, wie z. B. der illegale Umbau und der illegale Handel mit reaktivierten Salut- und Dekorationswaffen sowie der zunehmende Handel über das Internet im Fokus polizeilicher Ermittlungen. Gegenwärtig liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass Deutschland aufgrund seiner geographischen Lage im Zentrum Europas in verstärktem Maße als Transitland für den illegalen Waffenhandel genutzt wird. Dennoch ist zu vermuten, dass dies aufgrund des Wegfalls der Grenzen sowie dem freien Personen- und Warenverkehr in wesentlich größerem Umfang als bisher bekannt der Fall sein könnte. Die Strafverfolgungsbehörden gehen konsequent gegen alle Formen der Waffenkriminalität vor. Das BKA berichtet regelmäßig über die Entwicklung der aktuellen Lage sowie über etwaige Handlungserfordernisse aus kriminalpolizeilicher Sicht. Sofern es in diesem Kontext weiterer sicherheitspolitischer Maßnahmen, insbesondere im Bereich der nationalen und internationalen Rechtssetzung bedarf , ergreift die Bundesregierung hierzu die erforderlichen Initiativen. So beteiligt sich die Bundesregierung derzeit aktiv an der Überarbeitung der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), geändert durch Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 24 verwiesen. 4. Welche deutschen Behörden nehmen an dem Analyseschwerpunkt „Firearms “ („Feuerwaffen“) bei der EU-Polizeiagentur Europol teil? Das BKA stellt dem Focal-Point „Firearms“ relevante und für Analysen geeignete Erkenntnisse/Informationen aus laufenden deutschen Ermittlungsverfahren mit Bezügen in andere EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung. a) Wie viele Daten zu Personen und Sachen haben Bundesbehörden seit Einrichtung des Analyseschwerpunktes „Firearms“ jährlich zugeliefert? b) Wie viele Fälle und wie viele Waffen betrafen diese Zulieferungen? Die Fragen 4a und 4b werden gemeinsam beantwortet. Die Anzahl der übermittelten Daten zu Personen und Sachen bzw. wie viele Fälle und wie viele Waffen davon betroffen sind, wird vom BKA statistisch nicht erfasst . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7301 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wer an einer neuen Bedrohungsanalyse zu Feuerwaffen bei Europol mitarbeitet und wann diese vorliegen soll? Der Bundesregierung sind keine Details bekannt, mit welchen Ressourcen Europol eine solche Bedrohungsanalyse erstellt, ebenso nicht, wann diese vorliegen soll. 6. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, seit wann die in das EIS eingegebenen Daten automatisch mit dem Analyseschwerpunkt „Firearms“ abgeglichen werden? Der Abgleich des EIS-Datenbestandes mit dem Auswerteschwerpunkt „Firearms “ besteht seit seiner Einrichtung am 6. Januar 2014. a) Inwiefern trifft es zu, dass die beim Bundeskriminalamt (BKA) zuständigen Europol-Verbindungsbeamten Zugriff auf Daten im Analyseschwerpunkt „Firearms“ haben, und welches Verfahren wird hierzu angewandt? Die Verbindungsbeamten des BKA bei Europol haben keinen Zugriff auf Daten des Auswerteschwerpunktes „Firearms“. Nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 4 des Europol-Ratsbeschlusses 2009/371/JI in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 des Ratsbeschlusses 2009/936/JI bedürfte es hierfür eines einstimmigen Beschlusses der Teilnehmer der Analysegruppe. Der Beschluss der Analysegruppe würde dann regeln, in welchem Umfang Daten abgerufen werden könnten und welche Voraussetzungen und Einschränkungen hierfür gelten. b) Was ist der Bundesregierung über Einzelheiten zu Plänen Europols bekannt , dieses Verfahren auf „Anti-Terror-Einheiten“ auszuweiten, und welche solcher „Einheiten“ wären im Fall Deutschlands davon erfasst? Zu Plänen im Sinne der Fragestellung hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse . 7. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung zur Einschränkung des Zugangs zu illegalen Feuerwaffen, zur Unbrauchbarmachung und Deaktivierung von Feuerwaffen und zur Zusammenarbeit mit Drittstaaten für geeignet, und für welche dieser Maßnahmen hat sie sich auf Ebene der EU eingesetzt? Die Bundesregierung betreibt und unterstützt eine Vielzahl an Initiativen, Projekten und Maßnahmen auf nationaler Ebene sowie auf internationaler Ebene im Rahmen der Europäischen Union (EU), der Vereinten Nationen (UN) sowie in der bilateralen Zusammenarbeit, um den Zugang und die Verbreitung von illegal zirkulierenden Feuerwaffen, Kleinwaffen (sog. Small Arms and Light Weapons, kurz SLAW) und Munition einzudämmen bzw. zu unterbinden oder um deren Unbrauchbarmachung oder Deaktivierung herbeizuführen. So wurde durch den Rat der EU bereits im Jahr 2010 der EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der Organisierten und schweren internationalen Kriminalität eingerichtet . Im Rahmen des EU-Politikzyklus wurde eine begrenzte Anzahl von regionalen und europaweiten Prioritäten festgelegt. Deutschland hat sich im letzten Jahr für eine Teilnahme an der Priorität „Feuerwaffen“ entschieden. Der dazugehörige operative Aktionsplan (OAP) 2016 sieht konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Daneben wirkt Deutschland auch an Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7301 anderen Gremien zur Bekämpfung der Waffenkriminalität (z. B. „European Firearms Experts“ oder „Expert Advisory Group“ im Rahmen der Task Force Firearms ) aktiv mit. Hinsichtlich der Unbrauchbarmachung von Waffen hält die Bundesregierung europaeinheitliche Vorgaben, die gewährleisten, dass eine Schusswaffe ihre Schussfähigkeit dauerhaft und möglichst irreversibel verliert, für ein geeignetes Mittel, um der Reaktivierung deaktivierter Schusswaffen zu begegnen. Die Bundesregierung hat daher die Ausarbeitung der von der Europäischen Kommission am 15. Dezember 2015 verabschiedeten Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, unterstützt. 8. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu einem im Sommer vorgelegten Vorschlag der französischen Regierung zur Änderung der „Feuerwaffen -Richtlinie“, der unter anderem Angaben zur Vorratsdatenspeicherung, zur Verarbeitung der Informationen und zur Verfolgung von Internetaktivitäten enthält? Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf die „Contribution by the French authorities to the revision of Directive 91477/EEC of 18 June 1991 as amended in 2001“, Ratsdokumentennummer 10883/15, bezieht. Die Bundesregierung hat die in dem Vorschlag enthaltenen legislativen Aspekte zur Kenntnis genommen. Die unter operativen Aspekten von der französischen Regierung vorgelegten Vorschläge u. a zur Speicherung von Waffendaten, zur Verarbeitung der Informationen und zur Verfolgung von Internetaktivitäten können aus Sicht der Bundesregierung geeignet sein, die Ermittlungen zur Bekämpfung der Waffenkriminalität zu unterstützen, da verstärkt festgestellt wurde, dass strafrechtlich relevante Tathandlungen (u. a. das illegale Anbieten von Schusswaffen und Munition , Täterkommunikation, Bezahlung) zunehmend auch unter Nutzung moderner Medien, wie z. B. über das Internet, abgewickelt werden. Ausführungen zur Vorratsdatenspeicherung im Sinne der vom Gerichtshof der Europäischen Union für ungültig erklärten Richtlinie 2006/24/EG enthält der Text nicht. 9. Wie lange sollten aus Sicht der Bundesregierung Daten über einzelne Waffen sowie deren Besitzer bzw. Besitzerinnen gespeichert werden? Die EU-Feuerwaffenrichtlinie fordert nach derzeitiger Rechtslage, für mindestens 20 Jahre Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer sowie Namen und Anschriften des Lieferanten und der Person, die die Waffe erwirbt oder besitzt, zu registrieren und zu speichern. Waffendaten werden gemäß den Regelungen des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz − NWRG) bereits jetzt dauerhaft im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung gespeichert; alle übrigen im Waffenregister enthaltenen Daten werden gemäß den aus § 18 NWRG ersichtlichen Fristen gelöscht. Waffenherstellungs- und -handelsbücher sind nach derzeitiger Rechtslage für mindestens zehn Jahre beim Hersteller oder Händler aufzubewahren; danach sind sie dort weiter aufzubewahren oder der zuständigen Behörde zu übergeben (§ 17 Absatz 6 der Allgemeinen Waffengesetz- Verordnung − AWaffV). Bei der zuständigen Behörde sind die Bücher für min- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7301 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode destens 30 weitere Jahre aufzubewahren (§ 44 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes − WaffG). Andere Unterlagen der Waffenbehörden sind für mindestens 20 Jahre aufzubewahren (§ 44 Absatz 3 Satz 2 WaffG). Im Zusammenhang mit den Änderungsbestrebungen hinsichtlich der EU-Feuerwaffenrichtlinie wird geprüft, ob eine Verlängerung der Speicherdauer in einzelnen Fällen in Betracht kommt. Dies bedarf aber noch datenschutzrechtlicher Prüfung . 10. Wann will die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung ihren Vorschlag zur Änderung der „Feuerwaffen-Richtlinie“ vorlegen? Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag am 18. November 2015 auf ihren Internetseiten veröffentlicht. 11. Welche Arbeitsgruppen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der geplanten Änderung der „Feuerwaffen-Richtlinie“, und wer gehört diesen an? Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf Arbeitsgruppen des Rates der Europäischen Union bezieht. Die Überarbeitung der Richtlinie wird in der Ratsarbeitsgruppe „Allgemeine Angelegenheiten einschließlich Bewertung (GENVAL)“ zu behandelt. Ihr gehören Vertreter aus allen EU-Mitgliedstaaten an. 12. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Sachverständigen, Hersteller, Forscher sowie „anderen Personen, die nach Ansicht der Kommission wertvolle Sachkenntnis bieten“, einer entsprechenden „Sachverständigengruppe “ der Europäischen Kommission angehören? Die Bundesregierung kann der Fragestellung nicht entnehmen, welche Sachverständigengruppe hier gemeint ist. 13. Auf welche Weise arbeiten welche deutschen Behörden in der EFE mit? Für Deutschland nimmt das BKA an der „Arbeitsgruppe der europäischen Waffenexperten “ (EFE) teil. a) Welche Unterarbeitsgruppen existieren im Rahmen der EFE, und welche Behörden welcher Länder sind dort jeweils als Leiter, Co-Leiter oder Teilnehmende vertreten? Aktuell existieren im Rahmen der EFE folgende Unterarbeitsgruppen mit noch ausstehenden Arbeitsergebnissen: Working Group on South East European Countries (Leiter Schweden) Working Group Registration & Tracing (Leiter Dänemark) Working Group Communication (Leiter Österreich) Working Group for Internet Manual (Leiter Niederlande). Weitergehende Informationen zur Zusammensetzung der vorgenannten Unterarbeitsgruppen liegen der Bundesregierung nicht vor. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7301 b) Was ist der Bundesregierung über die Gründe bekannt, ein von der EFE erarbeitetes neues Glossar zur Terminologie von Feuerwaffen im Gegensatz zu früheren Versionen nicht öffentlich zu machen? Das durch die EFE erarbeitete Glossary of Firearms Technology (EU-Ratsdokument 13250/15) ist als „LIMITE“ klassifiziert, d.h. es handelt sich um ein internes Dokument des Rates. Es unterliegt der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates. Mit „LIMITE“ gekennzeichnete Dokumente werden bei der Verteilung nicht öffentlich zugänglich gemacht. Sie dürfen nur im Einklang mit den geltenden Verfahren gemäß einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der Geschäftsordnung des Rates ergangenen Beschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Gründe für die Einstufung sind der Bundesregierung nicht bekannt. c) Auf welche Weise sind deutsche Behörden an der Priorität, „Gefahren für die Bürger durch Feuerwaffen zu verringern, einschließlich der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen“ im Rahmen des „EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“, beteiligt? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. d) An welchen Maßnahmen des „operativen Aktionsplans für Feuerwaffen“ beteiligen sich deutsche Behörden als Leiter, Co-Leiter oder Teilnehmende ? Im Operational Action Plan (OAP) der EMPACT-Priorität „Feuerwaffen“ sind einzelne Maßnahmen zur Bekämpfung der Feuerwaffenkriminalität benannt. Der Inhalt des OAP 2016 ist als „EU RESTRICTED“ klassifiziert. Eine weitergehende Beantwortung dieser Frage in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung ist aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss gemäß der Verschlusssachenanweisung mit dem Geheimhaltungsgrad „VS − Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft werden.* Die Bundesregierung folgt hierbei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124, 161 bis 193; für die Auskunft im Rahmen eines Untersuchungsausschusses: vgl. BVerfGE 124, 78 bis 123 f.). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 bis 193). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen. Eine offene Beantwortung dieser Frage würde Informationen zur Kooperation mit europäischen Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zudem * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7301 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit den europäischen Sicherheitsbehörden ergeben. Überdies gilt, dass im Rahmen der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt werden. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Sicherheitsbehörden. e) Sofern deutsche Behörden nicht am EFE oder am „operativen Aktionsplan “ teilnehmen, welche Gründe waren für diese Entscheidung maßgeblich ? Da Deutschland an der „Arbeitsgruppe der europäischen Waffenexperten“ (EFE) und dem „Operativen Aktionsplan“ teilnimmt (vgl. Antwort zu den Fragen 13 und 13d), entfällt eine Antwort auf diese Frage. 14. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welche Weise bzw. mit welchen Maßnahmen die EMPACT das Thema „Firearms“ behandelt? Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS − Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft werden.* Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 13d verwiesen. a) Auf welche Weise sind deutsche Behörden an den EMPACT-Maßnahmen beteiligt? Deutschland hat sich im letzten Jahr für eine Teilnahme an der Priorität „Feuerwaffen “ entschieden. Der dazugehörige OAP 2016 sieht konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 13d verwiesen. b) Sofern deutsche Behörden nicht an den EMPACT-Maßnahmen teilnehmen , welche Gründe waren für diese Entscheidung maßgeblich? Deutschland nimmt im Rahmen des EU-Politikzyklus an der EMPACT-Priorität „Feuerwaffen“ teil (vgl. Antwort zu Frage 7). Die daraus erwachsenden Maßnahmen sind im „operativen Aktionsplan für Feuerwaffen“ enthalten (vgl. die Antworten zu den Fragen 13d und 14). Vor diesem Hintergrund entfällt eine Antwort auf diese Frage. c) Auf welche Weise war die Grenzagentur FRONTEX an den EMPACT-Maßnahmen beteiligt? Die Beteiligung der Grenzschutzagentur FRONTEX erfolgt nach Kenntnis Bundesregierung durch eine Implementierung der EMPACT-Maßnahmen in die durch FRONTEX durchgeführten gemeinsamen Einsätze an der Schengen Außengrenze . Im Wesentlichen werden eingesetzte Beamte über die jeweiligen Schwerpunkte informiert, um diese bei der Grenzüberwachung/-kontrolle entsprechend zu berücksichtigen. Sofern entsprechende Feststellungen an der Außengrenze erfolgten, wurden diese durch die im jeweiligen Mitgliedstaat jeweils * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7301 originär zuständigen nationalen Behörden übernommen und nach den jeweils geltenden nationalen Gesetzesregelungen weiterbearbeitet. 15. Auf welche Weise nehmen welche Bundesbehörden an dem „Aktionsplan über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zwischen der EU und dem südosteuropäischen Raum“ teil? Gegenwärtig nehmen keine Bundesbehörden an dem „Aktionsplan über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zwischen der EU und dem südosteuropäischen Raum“ teil. a) Mit welchen Regierungen von EU-Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten werden dort „strategische Dialoge“ geführt? Da keine Bundesbehörden an dem „Aktionsplan über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zwischen der EU und dem südosteuropäischen Raum“ teilnehmen, liegen der Bundesregierung über die konkrete Ausgestaltung der „strategischen Dialoge“ sowie über die Teilnahme einzelner Regierungsvertreter aus EU- und Drittstaaten gegenwärtig keine Erkenntnisse vor. b) Welche Regierungen haben bereits „regionale Feuerwaffenexperten“ benannt und „Kontaktstellen für Feuerwaffen“ eingerichtet? Da keine Bundesbehörden an dem „Aktionsplan über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zwischen der EU und dem südosteuropäischen Raum“ teilnehmen, ist der Bundesregierung gegenwärtig nicht bekannt, welche in den vorgenannten Aktionsplan eingebundenen Regierungen im südosteuropäischen Raum bereits „regionale Feuerwaffenexperten“ benannt und eigene „Kontaktstellen für Feuerwaffen “ eingerichtet haben. 16. Was ist der Bundesregierung über Details zur Entwicklung eines „einheitlichen Verfahrens für die statistische Erfassung“ mit südosteuropäischen Ländern bekannt? Der Bundesregierung sind gegenwärtig keine Details zur Entwicklung eines „einheitlichen Verfahrens für die statistische Erfassung“ mit südosteuropäischen Ländern bekannt. a) Wann und wo soll dieses Verfahren in einem Pilotprojekt sowie einer Studie getestet und ausgewertet werden? b) Wer soll daran teilnehmen? Die Fragen 16a und 16b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat gegenwärtig keine Kenntnis davon, wann das „einheitliche Verfahren für die statistische Erfassung“ in einem Pilotprojekt sowie einer Studie getestet und ausgewertet werden soll und wer an diesem Pilotprojekt bzw. der Studie teilnehmen soll oder teilnehmen wird. c) Mit welchen Drittstaaten sollen nach Kenntnis der Bundesregierung gemeinsame Einsätze mit Europol erfolgen? Die Bundesregierung hat gegenwärtig keine Kenntnis davon, mit welchen Drittstaaten zusammen mit Europol gemeinsame Einsätze durchgeführt werden sollen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7301 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Wie viele Feuerwaffen und wie viele Waffenbesitzer sind derzeit im deutschen Nationalen Waffenregister registriert (bitte nach Kategorien aufschlüsseln und zuordnen), und wie stellt sich diese Zahl im Verhältnis zum vorigen Quartal bzw. Vorjahr dar? Unter Hinweis auf die gesetzlich bis 31. Dezember 2017 andauernde Datenbereinigung (gemäß § 2 Absatz 3 NWRG) sind mit Stand 30. November 2015 im Nationalen Waffenregister (NWR) 5 807 371 Waffen gespeichert: Zum 31. August 2015 waren es 5 777 694 Waffen und zum 30. November 2014 waren es 5 693 055 Waffen. Von den im NWR gespeicherten inländischen Waffen konnten bis zum 30. November 2015 1 272 der EU-Kategorie A, 1 708 961 der EU-Kategorie B, 2 124 761 der Kategorie C, und 734 808 der Kategorie D zugeordnet werden. Bei den restlichen im NWR gespeicherten Waffen ist die im Zuge der Datenbereinigung erforderliche Zuordnung jeder einzelnen Waffe zu einer EU-Kategorie durch die zuständigen Waffenbehörden noch nicht erfolgt. Zum 30. November 2014 waren 1 243 Waffen der EU-Kategorie A, 1 560 156 der EU-Kategorie B, 1 945 063 der Kategorie C, und 712 039 der Kategorie D zugeordnet gewesen. Zum 31. August 2015 waren 1 261 Waffen der EU-Kategorie A, 1 670 609 der EU-Kategorie B, 2 078 498 der Kategorie C, und 729 236 der Kategorie D zugeordnet gewesen. Im NWR sind zum 30. November 2015 985 160 Waffenbesitzer gespeichert. Zum 30. November 2014 waren es 1 013 759 und zum 31. August 2015 997 312 Waffenbesitzer. Im Rahmen der fortzusetzenden Datenbereinigung im NWR sind u. a. bisherige Mehrfacherfassungen von Waffenbesitzern, für die unterschiedliche Waffenbehörden zuständig sind, zu bereinigen. 18. Auf welchen Wegen (auch über dritte Stellen wie BKA, Bundesamt für Verfassungsschutz – BfV – etc.) können ausländische Stellen einen Datenabgleich oder eine Auskunft aus dem deutschen Nationalen Waffenregister erhalten ? Ausländische Stellen können auf dem vorgesehenen Geschäftsweg die zuständigen deutschen Behörden im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe um Auskünfte oder Datenabgleiche aus dem NWR ersuchen. In Fällen der behördliche Waffenverwaltung (Erteilung bzw. Überprüfung von Erlaubnissen etc.) entscheiden die zuständigen Waffenbehörden über Art und Umfang der Erledigung. Die Sicherheitsbehörden können in diesen Fällen mangels Ermächtigungsgrundlage nicht tätig werden. Amts- und Rechtshilfeersuchen ausländischer Stellen um Auskunft oder Datenabgleich aus dem NWR zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung , können von den in § 10 NWRG genannten Sicherheitsbehörden durchgeführt werden. Der hierfür vorgesehene Geschäftsweg sowie der Rechtsrahmen für derartige Auskünfte ergeben sich aus den jeweils einschlägigen bereichsspezifischen Normen, sowie aus Verträgen und Abkommen zur bilateralen und zur multilateralen Zusammenarbeit. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/7301 19. Auf welchen Wegen (auch über dritte Stellen wie BKA, BfV etc.) können deutsche Stellen einen Datenabgleich oder eine Auskunft aus Nationalen Waffenregistern anderer Mitgliedstaaten erhalten? Auf Grundlage entsprechender Amts- oder Rechtshilfeersuchen können auch deutsche Stellen um einen Datenabgleich oder um Auskunft aus dem Waffenregister eines anderen (Mitglied)Staates ersuchen. Für den polizeilichen Bereich ist eine Übermittlung entsprechender Ersuchen an die jeweilige Zentralstelle des ersuchten Staates über das BKA möglich. Für alle übrigen Ersuchen ist der jeweils einschlägige Geschäftsweg einzuschlagen. 20. Inwiefern, seit wann und in welchem Umfang machen deutsche Behörden von der Möglichkeit Gebrauch, Schusswaffen im SIS II auszuschreiben? Deutsche Behörden nutzen bereits seit der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens im Jahre 1995 die Möglichkeit, u. a. gestohlene oder verlorene Feuerwaffen im Schengener Informationssystem (SIS II) auszuschreiben . Grundsätzlich werden alle nationalen Fahndungen nach Schusswaffen zum Zwecke der Beweis- und Eigentumssicherung in das SIS II überführt. 21. Wie viele Personen und Sachen haben Bundesbehörden hierzu jährlich ins SIS II eingestellt? Eine Auskunft über die absolute Zahl der von Deutschland jährlich in das SIS II eingestellten Sachfahndungen nach Feuerwaffen ist nicht möglich, da die Fahndungsausschreibungen dezentral vorgenommen werden und der Fahndungsbestand aufgrund von Löschungen, Fahndungsrücknahmen etc. ständig variiert. Es können folglich nur die Fahndungsausschreibungen zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelt werden. Zum 1. Dezember 2015 waren durch deutsche Behörden 164 611 Feuerwaffen im SIS II zur Sachfahndung ausgeschrieben. Die Anzahl der Personen, die durch deutsche Bundesbehörden vor dem Hintergrund eines Waffendeliktes zur Fahndung in das SIS II eingestellt wurden, wird statistisch nicht erfasst. 22. Inwiefern, seit wann und in welchem Umfang machen deutsche Behörden von der Möglichkeit Gebrauch, verlorene, gestohlene, illegal gehandelte bzw. geschmuggelte Schusswaffen in die Interpol-Systeme „iARMS“ und „iTrace“ auszuschreiben? Deutschland ist über das BKA in seiner Funktion als Nationales Zentralbüro der IKPO seit dem Jahr 2013 an das Interpol-System „iARMS angeschlossen. Das System „iARMS“ kann u. a. genutzt werden, um formatierte Verkaufsweganfragen zu Schusswaffen zu übermitteln. Das System wird überwiegend von Staaten aus dem außereuropäischem Ausland genutzt. Personenbezogene Daten können mit dem System nicht übermittelt werden. Unter anderem deshalb werden die Daten deutscher Behörden zu verlorenen oder gestohlenen Schusswaffen ausschließlich in der nationalen Sachfahndung und im SIS II zur Fahndung ausgeschrieben. Das System iTrace wird nicht durch Interpol, sondern durch eine Nichtregierungsorganisation betrieben. Eine Nutzung von bzw. eine Kommunikation via iTrace steht für die deutschen Polizeibehörden grundsätzlich unter dem Vorbehalt , dass es sich bei den anfragenden Stellen um Polizei- oder Justizbehörden oder sonstige öffentlichen Stellen anderer Staaten handelt, die für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständig sind. Ebenso ist zu prüfen, ob ggf. Kooperationsbeschränkungen mit diesen Staaten im Sinne des § 14 Absatz 7 des Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7301 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) vorliegen, die ggf. eine Zusammenarbeit ausschließen. a) Wie viele Personen und Sachen haben Bundesbehörden hierzu seit 2011 jährlich in „iARMS“ und „iTrace“ eingestellt? Durch Bundesbehörden wurden keine eigenen Daten in „iARMS“ oder „iTrace“ eingestellt. Hierzu wird auch auf die Antwort zu 22 verwiesen. b) Was ist der Bundesregierung zu Plänen INTERPOLS bekannt, die Funktionen von „iARMS“ zu verbessern, und worum handelt es sich dabei? Die Bundesregierung hatte in der Vergangenheit Kenntnis von den Plänen Interpols erlangt, die Funktionen von „iARMS“ verbessern zu wollen. Ob und in welchem Umfang diese Pläne von Interpol weiterhin konkretisiert und weiterverfolgt werden sollen, ist der Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt . c) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welche Weise die in „iARMS“ und „iTrace“ eingegebenen Daten von INTERPOL selbst verarbeitet , mit anderen Daten abgeglichen oder weitergegeben werden? Die Verarbeitung der in „iARMS und „iTrace“ eingegebenen Daten einschließlich deren mögliche Weitergabe durch Interpol hat sich an den für Interpol geltenden Rechtsgrundlagen zu orientieren. Einschlägig hierfür sind insbesondere die dortigen Regularien über die Datenverarbeitung. Der Bundesregierung ist gegenwärtig nicht bekannt, auf welche Weise Interpol die in „iARMS“ und „iTrace“ eingegebenen Daten selbst verarbeitet, mit anderen Daten abgleicht oder weitergibt . 23. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die in „iARMS“ eingegebenen Informationen bzw. Ergebnisse der Rückverfolgung von Waffen durch INTERPOL der Polizeiagentur Europol zugänglich gemacht werden bzw. inwiefern dies für die Zukunft geplant ist? Die Bundesregierung hat Kenntnis von diesem Vorhaben. Es ist auf EU-Ebene Gegenstand diverser EU-Dokumente zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels und fand in Folge Einzug in die einschlägigen Aktionspläne. Ob und in wie weit dieses Vorhaben in Zukunft weiter konkretisiert werden kann, ist im Wesentlichen zwischen Europol und Interpol abzustimmen. Der mögliche Grad einer Konkretisierung dieser Maßnahme wird durch den für Europol und Interpol einschlägigen Rechtsrahmen und die sich daraus ergebenden Kooperationsmöglichkeiten bestimmt. Mit Blick auf das Datenbesitzerprinzip wären ggf. auch die zuständigen nationalen Stellen einzubeziehen. a) Welches Verfahren hielte die Bundesregierung für eine solche Weitergabe für geeignet? Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/7301 b) Was ist der Bundesregierung über Inhalte, Teilnehmende und Zeitpläne eines Pilotprojektes unter Beteiligung von Europol bekannt, das untersuchen soll, wie das SIS II mit „iARMS“ verzahnt werden kann? Es werden derzeit auf EU-Ebene Möglichkeiten einer Interoperabilität von iARMS und dem SIS II diskutiert. Das Projekt befindet sich derzeit noch in einem sehr frühen Stadium. Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Schritte für eine Verzahnung unternommen werden sollen. Die Prüfungen hierzu dauern derzeit noch an. 24. Welche der auf der Tagung der EU-Justiz- und –Innenminister im Oktober 2015 verabschiedeten „Schlussfolgerungen zur verbesserten Nutzung der Mittel zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen“ hat die Bundesregierung aus ihrer Sicht in den letzten Jahren vernachlässigt, und auf welche Weise will sie Schlussfolgerungen zukünftig umsetzen? Die Bundesregierung weist mit Nachdruck die Unterstellung der Fragesteller zurück , sie habe „Schlussfolgerungen zur verbesserten Nutzung der Mittel zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen“ der EU-Justiz- und Innenminister vernachlässigt. Ergänzend zur vorstehenden Beantwortung der Fragen 3 und 7 ist insoweit zu erwähnen, dass die Bundesregierung im legislativen Bereich die Ausarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen , dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll ) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr unterstützt. Die Bundesregierung begleitet diesen andauernden politischen Gestaltungsprozess aktiv auch mit Blick auf die formulierten Schlussfolgerungen. 25. In welchem jeweiligen Gesamtwert hat Deutschland seit dem 1. Januar 2015 Handfeuerwaffen (Ausfuhrliste, Position 001) und großkalibrige Waffen (Ausfuhrliste, Position 002) exportiert, und welche waren jeweils die zehn größten Empfängerländer? Die Auswertung der Genehmigungsdaten für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 6. Dezember 2015 hat ergeben, dass in diesem Zeitraum Genehmigungen für Handfeuerwaffen (Ausfuhrlisten-Position A0001) im Gesamtwert von 71 846 076 Euro erteilt wurden. Der Gesamtwert der Genehmigungen für großkalibrige Waffen (Ausfuhrlistenposition A0002) belief sich in diesem Zeitraum auf 36 937 347 Euro. Entsprechend der Fragestellung wurden nur die als vollständige Waffe gekennzeichneten Güterpositionen bei der Auswertung berücksichtigt. Die genannten Genehmigungen erlauben die Ausfuhr in die folgenden 10 größten Empfängerländer: Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7301 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Handfeuerwaffen (Listenposition A0001) Land Wert in € USA 37.152.067 Kanada 5.119.028 Russische Föderation 4.309.255 Vereinigte Arabische Emirate 4.085.257 Frankreich 3.405.573 Kasachstan 2.350.007 Türkei 1.817.597 Albanien 1.315.080 Australien 1.087.460 Indonesien 1.081.093 Großkalibrige Waffen (A0002) Land Wert in € Kanada 14.388.912 Brunei 6.374.790 USA 4.777.719 Neuseeland 3.222.377 Vereinigte Arabische Emirate 2.130.390 Saudi-Arabien 1.996.105 Spanien 1.711.700 Kuwait 602.407 Schweden 531.370 Belgien 353.801 Zur Nutzung dieser Genehmigungen kann die Bundesregierung derzeit keine Antwort geben, da eine entsprechende statistische Erfassung nicht erfolgt. Zurzeit wird geprüft, wie zukünftig derartige Daten ermittelt werden können. 26. In welchem Gesamtwert hat Deutschland von 2005 bis 2014 Handfeuerwaffen (Ausfuhrliste, Position 001) und in welchem Gesamtwert großkalibrige Waffen (Ausfuhrliste, Position 002) exportiert? Die Auswertung der Genehmigungsdaten für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2014 hat ergeben, dass in diesem Zeitraum Genehmigungen für Handfeuerwaffen (Ausfuhrlisten-Position A0001) im Gesamtwert von 1 288 403 091 Euro erteilt wurden. Der Gesamtwert der Genehmigungen für großkalibrige Waffen (Ausfuhrlistenposition A0002) belief sich in diesem Zeitraum auf 528 402 281 Euro. Entsprechend der Fragestellung wurden nur die als vollständige Waffe gekennzeichneten Güterpositionen bei der Auswertung berücksichtigt. Zur Nutzung dieser Genehmigungen kann die Bundesregierung derzeit keine Antwort geben, da eine entsprechende statistische Erfassung nicht erfolgt. Zurzeit wird geprüft, wie zukünftig derartige Daten ermittelt werden können. 27. Welche fünf Länder gehören nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014 weltweit zu den größten Handfeuerwaffenexporteuren? Der Bundesregierung sind über die Daten in öffentlich zugänglichen Exportberichten , dem UN-Waffenregister oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/7301 hinaus keine belastbaren Zahlen bekannt, die eine zuverlässige Reihung der Hauptexporteure von Handfeuerwaffen zuließen. 28. In welchem Gesamtwert wurden nach Deutschland seit dem 1. Januar 2015 Handfeuerwaffen importiert? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 29. Welchen Anteil haben nach Kenntnis der Bundesregierung Jagd-, Sport- und Selbstverteidigungswaffen am als illegal eingestuften Feuerwaffenhandel (bitte mit Angabe zu Anteil weltweit, in Deutschland und in der EU)? Sichergestellte Waffen können nach illegalem, legalem und erlaubnisfreiem Besitz durch den Täter unterschieden werden. Eine detaillierte Aufgliederung nach Jagd-, Sport- und Selbstverteidigungswaffen ist nicht möglich. Wie in dem Bundeslagebild Waffenkriminalität 2014 ausgeführt, wurden im Berichtsjahr 2014 in Deutschland 443 Waffen an Tatorten im Zusammenhang mit Straftaten nach dem Strafgesetzbuch sichergestellt. In 75,7 Prozent der Fälle handelte es sich um erlaubnisfreie Gas-, Alarm- und Luftdruckwaffen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333