Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. Januar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7312 18. Wahlperiode 20.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7144 – Grenzschutz durch die Bundespolizei an der deutsch-tschechischen Grenze V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit September 2015 werden Einheiten der Bundespolizei zu Grenzschutzzwecken an der deutsch-tschechischen Grenze eingesetzt (www.n-tv.de/ticker/ Bundespolizei-kontrolliert-Grenze-zu-Tschechien-article15951636.html). Nach Kenntnis der Fragesteller kam es dabei in mehreren Fällen nicht nur zu Kontrollen, sondern auch zu direkten Zurückweisungen Asylsuchender an der Grenze durch Beamte der Bundespolizei. Bereits zu diesem Zeitpunkt war die Situation für Flüchtlinge und Schutzsuchende in Tschechien katastrophal und dies durch mediale Berichterstattung bekannt . Auch die Vereinten Nationen (VN) erhoben schwere Vorwürfe gegen Tschechien, Inhaftierungen von Flüchtlingen und Schutzsuchenden, auch von Kindern, würden „systematisch“ und „menschenunwürdig“ erfolgen (www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/inhaftierung-von-fluechtlingenin -tschechien-menschenunwuerdig-13870454.html). Mitglieder von Hilfsorganisationen beschreiben die Situation in den Flüchtlingslagern als „unerträglich“ (www.deutschlandfunk.de/angst-vor-fluechtlingen-tschechien-ein-weisser-fleckauf .1773.de.html?dram:article_id=334786), das Essen sei „miserabel“, die Unterkünfte seien „schmutzig und völlig überbelegt“. Es gebe kaum eine ärztliche Versorgung. Für ihre wochenlange Haft müssten die Betroffenen sogar noch bezahlen, rund 10 Euro am Tag. Nach Kenntnis der Fragesteller werden viele Asylsuchende in Tschechien zudem nicht in ein reguläres Asylverfahren überführt, sondern im Anschluss an die Haft aufgefordert, innerhalb weniger Tage das Land zu verlassen. Zum Teil sollen sie nach Prag verbracht und dort mit finanziellen Mitteln entsprechend den Kosten einer Zugfahrkarte nach Dresden ausgestattet worden sein. Mögliche Zurückweisungen an der deutsch-tschechischen Grenze und die mangelnde Bereitschaft Tschechiens, die Schutzsuchenden in ein ordentliches Asylverfahren zu überführen und ihre Rechte zu wahren, bedeuten für die betroffenen Personen eine massive Einschränkung ihres Rechts auf Asyl. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7312 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung solche Zurückweisungen an den Landesaußengrenzen Deutschlands, auf welche Rechtsgrundlage werden sie gestützt, und welche Dienstanweisungen von welchen Stellen liegen hierzu vor (bitte genau bezeichnen und den Inhalt ausführlich benennen)? Die Zurückweisung (Einreiseverweigerung) von Personen erfolgt nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen von Artikel 13 des Schengener Grenzkodexes bzw. § 15 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Eine Zurückweisung von Personen , die im Rahmen der Grenzkontrolle um Asyl in Deutschland nachsuchen, erfolgt derzeit nicht. Die Verfahrensweise bei der Durchführung von Zurückweisungen an der Grenze ist für alle mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden bundeseinheitlich insbesondere in den Bestimmungen zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung verbindlich geregelt. 2. In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen dürfen Zurückweisungen von Schutzsuchenden durch die Bundespolizei an den Landesaußengrenzen Deutschlands erfolgen, und wie genau erfolgt eine Prüfung der entsprechenden Bedingungen durch die Beamten vor Ort? Eine Zurückweisung ist im Rechtsrahmen der Dublin-III Verordnung und § 18 des Asylgesetzes (AsylG) zulässig. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Inwiefern und durch wen findet vor der Zurückweisung eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Asylgründe der betroffenen Schutzsuchenden statt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen Schutzsuchenden mit Asylbegehren und Personen ohne Asylbegehren unterschieden , bzw. unter welchen Bedingungen wird das Vorliegen eines Asylbegehrens positiv angenommen bzw. ausgeschlossen? Ein Asylbegehren ist dann anzunehmen, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen eines Ausländers entnehmen lässt, dass dieser im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat sucht, in dem ihm Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Im Rahmen der Grenzkontrolle kommt es lediglich auf die Wahrnehmung des geäußerten Willens des Betroffenen durch die Grenzbehörde an. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Inwieweit ist eine Zurückweisung von Schutzsuchenden zulässig, ohne zuvor geprüft zu haben, welcher Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung zuständig ist (vgl. Hofmann/Hoffmann (Hrsg.): Handkommentar Ausländerrecht , 1. Aufl. 2008, § 18 AsylVfG, Rn. 14, 21 und BVerfGE 94, 49 (86) und Beschluss vom 30. Juli 2003 – 2 BvR 1880/00, juris Rn. 16 f.)? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine Zurückweisung im Rechtsrahmen der Dublin-III Verordnung und § 18 AsylG zulässig ist. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7312 6. Welches genaue Verhalten (wie zum Beispiel die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, sonstige Datenabfragen und Überprüfungen, Ingewahrsamnahme , Beschlagnahme von Gegenständen usw.) ist von der Rechtsgrundlage zur Zurückweisung gedeckt? Die Befugnisse für notwendige polizeiliche Maßnahmen ergeben sich nicht aus der Rechtsgrundlage für die Zurückweisung selbst, sondern aus anderen nationalen Gesetzen, insbesondere dem Bundespolizeigesetz, der Strafprozessordnung und dem Asylgesetz. 7. Wie viele Schutzsuchende oder unerlaubt eingereiste Personen wurden von Beamten der Bundespolizei seit Einsatzbeginn an der deutsch-tschechischen Grenze aufgegriffen bzw. im Hinblick auf deren mögliche Zurückweisung überprüft? Seit dem 13. September 2015 (Wiedereinführung von Grenzkontrollen) wurden bis zum 30. November 2015 rund 2.450 Personen bei der unerlaubten Einreise über die deutsch-tschechische Grenze festgestellt. a) Wie viele der aufgegriffenen bzw. überprüften Schutzsuchenden oder unerlaubt eingereisten Personen wurden im Anschluss als Asylsuchende in Deutschland registriert? Daten im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erhoben. b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung an der deutsch-tschechischen Grenze zu Zurückweisungen von Schutzsuchenden durch Beamten der Bundespolizei? Im Jahr 2015 kam es in keinem Fall zu einer Zurückweisung von Asylsuchenden an der deutsch-tschechischen Grenze. c) Auf welche konkreten Gründe und Rechtsgrundlagen wurde sich bei den vorgenommenen Zurückweisungen berufen? d) Wurden im Zuge dessen Gegenstände usw. sichergestellt oder beschlagnahmt , und wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung, und wie wurde damit weiter verfahren? e) Bestand hinsichtlich der Zurückweisung eine Kooperation oder Zusammenarbeit mit tschechischen Beamten oder Behörden, und wie gestaltete sich diese konkret? Auf die Antwort zu Frage 7b wird verwiesen. 8. Gibt es an anderen deutschen Landesaußengrenzen Zurückweisungen von Schutzsuchenden, welche die Grenze überqueren wollen? Wenn ja, an welchen Grenzen, unter welchen Bedingungen, in wie vielen Fällen (bitte gesondert für das Jahr 2015 angeben) und aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Im Jahr 2015 wurden insgesamt vier Asylsuchende auf deutschen Flughäfen im Schengen-Außengrenzverkehr (ohne Flughafenasylverfahren) nach § 18 Absatz 2 AsylG zurückgewiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7312 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass tschechische Behörden Flüchtlinge nach Prag verbringen oder verbracht haben und ihnen dort Finanzmittel in Höhe einer Zugfahrkarte nach Dresden aushändigen oder ausgehändigt haben? Die in der Fragestellung beschriebene Verfahrensweise wurde der Bundesregierung durch die tschechischen Behörden nicht bestätigt. Die Bundesregierung hat Kenntnis von Medienberichten, wonach Nichtregierungs -organisationen oder Privatpersonen Migranten nach Prag begleiten, ihnen dort vorübergehend Unterkunft gewähren und anschließend Finanzmittel für eine Zugfahrt nach Deutschland zur Verfügung gestellt haben sollen. Diese Informationen konnten durch die Bundesregierung nicht verifiziert werden. 10. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Flüchtlinge für die Inhaftierung in Tschechien bis zu 10 Euro am Tag bezahlen müssen, und was geschieht, wenn sie nicht über diese Finanzmittel verfügen? Nach Kenntnis der Bundesregierung beträgt der Tagessatz für eine Unterkunft und Verpflegung in einer Abschiebeeinrichtung der Tschechischen Republik (tsch. Zařizeni pro zajištěni cizincu) 242 Kc pro Person. Dies entspricht in etwa einem Betrag von 10 Euro. Beim Verlassen der Einrichtung erhalten die Personen eine Zahlungsaufforderung, die nach Angaben der tschechischen Behörden im Falle von Mittellosigkeit nicht vollstreckt wird. 11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den ihr vorliegenden Erkenntnissen über den Umgang der tschechischen Behörden mit Flüchtlingen, insbesondere hinsichtlich der Frage etwaiger Zurückweisungen nach Tschechien? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333