Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 19. Januar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7320 18. Wahlperiode 21.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Meiwald, Bärbel Höhn, Friedrich Ostendorff, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7113 – Luftschadstoffe − Umsetzung der NEC-Richtlinie und Ziele für 2030 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Jahr 2013 hatte die Europäische Kommission zum „Jahr der Luft“ ausgerufen . „Dicke Luft“ herrscht allerdings auch danach allerorten. Den seit 2010 geltenden Emissionshöchstwert für Ammoniak von 550 Kilotonnen (kt) pro Jahr überschreitet Deutschland aktuell um gut 20 Prozent. Die Bundesrepublik Deutschland nimmt damit laut Bericht über die „Luftqualität in Europa 2014“ (www.eea.europa.eu/publications/air-quality-in-europe-2014) einen Spitzenplatz unter den Luftverschmutzern in Europa ein. Dabei treten nach Auffassung der Fragesteller nicht nur die ökologischen Probleme einer Politik, die die Emissionen nicht in den Griff bekommt, immer deutlicher zutage. Auch die gesundheitlichen und ökonomischen Folgen sind gravierend . Über 400 000 vorzeitige Todesfälle pro Jahr in Europa lassen sich laut Europäischer Kommission auf Luftverschmutzungen zurückführen. Auf 315 bis 947 Mrd. Euro jährlich beziffert eine Studie der Generaldirektion Umwelt die Gesundheitskosten. Davon entfallen allein auf Deutschland 47 bis 142 Mrd. Euro (ec.europa.eu/environment/air/pdf/TSAP%20CBA.pdf). Aktuell wird die Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (2001/81/EG − NEC-Richtlinie) überarbeitet. In der alten Richtlinie sind Ziele zur Emissionsminderung für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOX), flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC) und Ammoniak (NH3) mit dem Zieljahr 2010 enthalten . In dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe 2013/0443 (COD) der Europäischen Kommission werden die Emissionshöchstmengen aus der alten Richtlinie fortgeschrieben , Minderungsziele für die Luftschadstoffe sowohl für 2020 als auch 2030 eingeführt und der Luftschadstoff Methan aufgenommen. Das Europäische Parlament hat sich am 28. Oktober 2015 zum Vorschlag der Europäischen Kommission positioniert. Gerade die Minderungsziele für 2025 sollten demnach rechtlich bindend sein (www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ ficheprocedure.do?lang=en&reference=2013/0443(COD)#documentGateway). Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7320 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Eine Studie des Europäischen Parlaments zeigt allerdings, dass größere Emissionsminderungen zu den gleichen Kosten, die der ursprüngliche Vorschlag der Europäischen Kommission zugrunde legt, mit größerem Nutzen für die Gesundheit möglich sind (www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2014/ 528802/EPRS_STU(2014)528802_REV1_EN.pdf). Entsprechend hatte der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments für ambitioniertere Ziele plädiert (www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2f TEXT%2bREPORT%2bA8-2015-0249%2b0%2bDOC%2bXML%2bV0%2f% 2fDE&language=DE). Hinsichtlich der Reduktionsziele für Ammoniak sah der Vorschlag des Umweltausschusses eine Reduktion von 46 Prozent bis 2025 vor, im Gegensatz zur Europäischen Kommission, die sich für eine Reduktion um 39 Prozent bis 2030 ausgesprochen hatte. Auch Methan sollte nach Auffassung des Umweltausschusses um 39 Prozent bis 2030 verringert werden. Einhaltung der Vorgaben aus der Richtlinie 2001/81/EG 1. Inwieweit wurden die Emissionshöchstmengen der Richtlinie 2001/81/EG der einzelnen Luftschadstoffe 2010 in Deutschland überschritten (bitte nach den Luftschadstoffen der Richtlinie 2001/81/EG, der Menge der Überschreitung in kt und den daraus resultierenden Prozent auflisten)? 2. Inwieweit wurden die Emissionshöchstmengen der Richtlinie 2001/81/EG der einzelnen Luftschadstoffe nach 2010 in Deutschland überschritten (bitte nach Jahr, Luftschadstoffen der Richtlinie 2001/81/EG, Menge der Überschreitung in kt und Prozent auflisten)? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die nachfolgenden Emissionsdaten wurden der Europäischen Kommission Ende 2015 übermittelt. Die Emissionsdaten für 2014 sind vorläufig. Für die Prüfung der Einhaltung von Emissionshöchstmengen dürfen nicht vorhersehbare und nicht beeinflussbare Änderungen der Datengrundlagen unter streng definierten Bedingungen von den Gesamtemissionen abgezogen werden („Inventory Adjustment“). Die Zulässigkeit dieser Anwendung wird anhand strenger Kriterien durch Gremien der UNECE-Luftreinhaltekonvention geprüft. Für Deutschland wurden Adjustments für einen Teil der NOx-Emissionen aus dem Straßenverkehr sowie für NOx- und NMVOC-Emissionen aus der Landwirtschaft genehmigt . Für die Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft ist für das Frühjahr 2016 ein Adjustment in Planung. Für die Berichterstattung 2015 mussten erstmals die Gärreste aus Energiepflanzen berücksichtigt werden. Da diese bei der Verabschiedung der Richtlinie 2001/81/EG nicht relevant waren, ist für diesen Bereich ein „Inventory Adjustment“ erforderlich. In der Tabelle sind für NOx und NMVOC und für NH3 sowohl die gesamten Emissionen als auch die (compliance-relevanten) Emissionen nach „Inventory Adjustment“ dargestellt. Emission (kt/a) 2010 2011 2012 2013 2014 NEC NOx gesamt 1.337 1.316 1.274 1.271 1.223 mit Inv.Adj. 1.125 1.098 1.066 1.068 1.022 1.051 SO2 432 428 413 410 387 520 NMVOC gesamt 1.235 1.165 1.133 1.110 1.041 mit Inv.Adj. 1.034 964 929 902 830 995 NH3 682 724 705 730 740 mit Inv.Adj. (in Planung) 642 674 654 669 674 550 Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7320 Überschreitung (kt/a) 2010 2011 2012 2013 2014 NOx mit Inv.Adj. 74 47 15 15 -31 SO2 -88 -92 -107 -110 -133 NMVOC mit Inv.Adj. 130 -31 -66 -94 -165 NH3 mit Inv.Adj. 92 124 104 119 124 Überschreitung (%) 2010 2011 2012 2013 2014 NOx mit Inv.Adj. 7% 5% 1% 1% -3% SO2 -17% -18% -21% -21% -26% NMVOC mit Inv.Adj. 13% -3% -7% -9% -17% NH3 mit Inv.Adj. 17% 22% 19% 22% 23% 3. Mit welchen konkreten Minderungsmaßnahmen hat die Bundesregierung jeweils auf die Überschreitungen der Vorgaben aus der Richtlinie 2001/81/EG reagiert (bitte getrennt nach den einzelnen Luftschadstoffen angeben)? Mit welchem Ergebnis? Seit Ende des letzten Jahrzehnts wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die Emissionen weiter zu senken. Viele der Maßnahmen wurden bereits implementiert , werden aber aufgrund diverser Übergangsregelungen ihre Wirkung auf die Emissionsreduktion erst zukünftig voll entfalten. Zu Stickstoffoxiden: Mit der Umsetzung der Richtlinie Nr. 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) im Mai 2013 wurden umfangreiche Regelungen insbesondere zur Reduzierung der Stickstoffemissionen (NOX), festgelegt. In vielen Fällen gehen deutsche Standards über die Vorgaben des EU-Rechts hinaus. Außerdem werden strikte Emissionsgrenzwerte über Genehmigungsverfahren implementiert. Beispielhaft ist die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV – anzuführen. Hier wurden für Anlagen zur Zementherstellung , in denen Abfälle mitverbrannt werden, die Anforderungen für NOX im Vergleich zu den Regelungen der IE-RL deutlich verschärft. Zudem fordern die 17. BImSchV und die 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungsanlagen ) für alle Anlagen über das EU-Recht hinaus eine zusätzliche Emissionsbegrenzung im Jahresmittel für den Schadstoff NOX. Auch nationale Regelungen zu Kleinfeuerungsanlagen mindern die Stickstoffoxidemission . Verkehrsemissionen werden mehr als Anlagenemissionen durch EU-Emissionsstandards , insbesondere EURO-Standards für Kraftfahrzeuge, bestimmt. Die Emissionen insbesondere von Dieselfahrzeugen im Realbetrieb sind auf der Straße erheblich höher als mit der Fortentwicklung der EURO-Standards erwartet worden war. Daher waren auch die erreichten Emissionsminderungen aus Dieselfahrzeugen niedriger als ursprünglich erwartet. Dennoch sind die Emissionen aus mobilen Quellen, insbesondere dem Verkehr, insgesamt wesentlich stärker zurückgegangen als Emissionen anderer Sektoren, trotz der Zunahme des Verkehrsvolumens insbesondere in den letzten Jahren. Dieser Trend dürfte sich fortsetzen. Zu Ammoniak wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7320 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Welche Interventionen gab es seit 2010 seitens der Europäischen Kommission , um Deutschland zur Einhaltung der Vorgaben aus der Richtlinie 2001/81/EG zu zwingen? Welche Fristen wurden dabei gegebenenfalls gesetzt, und wie hat die Bundesregierung sich hierzu verhalten? Die Europäische Kommission hat am 7. Juli 2010, 24. Juli 2014 und 22. Juni 2015 Pilot-Anfragen an Deutschland übersandt und um Klärung der jeweils aktuellen Sachverhalte (Emissionsdaten und -berichterstattung, ergriffene und geplante Emissionsminderungsmaßnahmen) gebeten. Die Bundesregierung hat hierauf jeweils termingerecht geantwortet. 5. Wie hat sich die Bundesregierung zur Anfrage der Europäischen Kommission vom 7. Juli 2010 zur Einhaltung der Ammoniakemissionshöchstmenge verhalten? Welche der vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. (KTBL) und dem Umweltbundesamt (UBA) vorgeschlagenen Maßnahmen wurden wann mit welchen Effekt umgesetzt? Falls noch nicht geschehen, bis wann werden welche der vorgeschlagenen Maßnahmen oder andere Maßnahmen, die eine Minderung in gleicher Höhe erbringen, umgesetzt? 6. Hält es die Bundesregierung für angemessen, angesichts der gravierenden Überschreitungen bei Ammoniak eine Art „Aufholplan“ auszuarbeiten? Wenn ja, wie könnte dieser aussehen, bis wann wären welche Minderungsbeiträge konkret erreicht und wann der Zielwert? Zu Ammoniak werden die Fragen 3, 5 und 6 wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat im Jahr 2010 eine Evaluation der Datengrundlagen des Ammoniakemissionsinventars vornehmen lassen. Im Rahmen der Landwirtschaftszählung 2010 wurde eine repräsentative Erhebung u. a. zur Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (Mengen und Ausbringungsfläche) und für Gülle und Jauche zusätzlich zur Ausbringungstechnik, zur Jahreszeit der Ausbringung und zur Einarbeitungszeit sowie eine Erhebung der Daten zum Eiweißeinsatz in der Schweinemast durchgeführt. Die überarbeitete Datengrundlage und die bereits zum damaligen Zeitpunkt ergriffenen Emissionsminderungsmaßnahmen führten zu niedrigeren Gesamtemissionen als ursprünglich prognostiziert worden waren. Erst im Zuge der aktualisierten Berichterstattungen in den Jahren 2014 und 2015 wurde eine erhebliche Überschreitung des Höchstwertes von 550 Kilotonnen/ha deutlich. (Es wird auch auf die Antworten zu Frage 1 dieser Anfrage sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/4981, Antwort zu Frage 1 verwiesen). Das Umweltbundesamt, das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. (KTBL) und das Thünen-Institut haben im Sommer 2015 im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) optionale Minderungsmaßnahmen erarbeitet. Die Vorschläge wurden mit Schreiben vom 7. September 2015 an den Vorsitzenden des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (EL-Ausschuss) übermittelt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7320 Im Rahmen der Novellierung der Düngeverordnung werden Maßnahmen geprüft, die zu einem effizienteren Umgang mit Stickstoff und zur Verringerung von Ammoniakemissionen führen. Welche Minderungen an Ammoniakemissionen erreicht werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung und Umsetzung der Novelle der Düngeverordnung ab. Es wird auch auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/4981, Antwort zu Frage 14 verwiesen. Weitere Maßnahmen werden im Nationalen Luftreinhalteplan enthalten sein, der im Rahmen der kommenden Richtlinie zu Nationalen Emissionsminderungsverpflichtungen (NERC-RL) zu erarbeiten ist. 7. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Emissionsquellen der einzelnen Luftschadstoffe? Die Verteilung auf die einzelnen Quellgruppen wird auf den einschlägigen und fortlaufend aktualisierten Websites des Umweltbundesamtes (z. B. www. umweltbundesamt.de/themen/luft/emissionen-von-luftschadstoffen/quellen-derluftschadstoffe ) dargestellt. 8. Welche Ansätze hat die Bundesregierung in der Diskussion um die 2015 in Kraft getretene Reform der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) verfolgt, um zu einer Emissionsminderung in diesem Bereich zu kommen? Mit welchem Erfolg (bitte konkret die Änderungen in der GAP-Reform mit dem jeweiligen Minderungspotenzial benennen)? 9. Welche Weichenstellungen hat die Bundesregierung in der nationalen Umsetzung der GAP zur Emissionsminderung von Luftschadstoffen vorgenommen ? Mit welchem Ergebnis? 10. Wurde der mögliche Rahmen für eine Emissionsminderung von Luftschadstoffen bei der nationalen Umsetzung der GAP-Reform vollständig ausgeschöpft ? Wenn nein, warum nicht? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 8 bis 10 gemeinsam beantwortet . Das Basisrecht des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sieht für den Bereich der 1. Säule der GAP kein spezifisches Instrumentarium zur Reduktion von Luftschadstoffen vor. Dies gilt sowohl für Greening als auch für Cross Compliance. Im Rahmen des Greenings stehen als umweltpolitische Zielsetzungen vielmehr der Klimaschutz und die biologische Vielfalt im Vordergrund. Dementsprechend waren bei der nationalen Umsetzung auch keine Ansätze zur Verminderung von Luftschadstoffen zu berücksichtigen . Die Fördermöglichkeiten der 2. Säule der GAP werden durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-VO) des Europäischen Parlaments und des Rates konkretisiert. Diese sieht auch Fördermöglichkeiten im Bereich des investiven Umweltschutzes vor, die dann auch relevant in Bezug auf die Reduzierung von Luftschadstoffen sein können. Dazu zählen unter anderem die Förderung von Abdeckungen von Flüssig- oder Festmistlagern und Investitionen für spezielle Filteranlagen in der Tierhaltung. Die konkrete Umsetzung der ELER-VO liegt in der Verantwortung der Bundesländer, die dazu Entwicklungsprogramme für den Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7320 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ländlichen Raum aufgelegt haben. Eine deutliche Mehrheit der Bundesländer bietet in ihren Programmen eine Förderung von Maßnahmen des investiven Umweltschutzes an. So hat beispielsweise Nordrhein-Westfalen Fördermaßnahmen mit dem Ziel einer Reduzierung von Luftschadstoffen aufgenommen. 11. Welchen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/81/EG würde nach Einschätzung der Bundesregierung eine Umsetzung der bisher diskutierten Maßnahmen im Rahmen der Novellierung der Düngeverordnung leisten (bitte konkret die in der Novelle geplanten Maßnahmen sowie die jeweiligen Emissionsminderungsbeiträge benennen)? Falls die Minderungsbeiträge nicht so ausfallen würden, dass die Einhaltung der Ziele gewährleistet ist, warum plant die Bundesregierung keine darüber hinausgehenden Maßnahmen, um eine Zielerreichung in naher Zukunft zu gewährleisten? Im Rahmen der Novellierung der Düngeverordnung werden derzeit Maßnahmen geprüft, die zu einem effizienteren Umgang mit Stickstoff und zur Verringerung von Ammoniakemissionen führen. Die ursprünglich ins Auge gefasste einstündige Einarbeitungszeit von Wirtschaftsdünger wurde zurückgestellt, um zu prüfen ob es wirkungsgleiche Alternativen zu dieser Maßnahme gibt. Welche Minderungen an Ammoniakemissionen erreicht werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung und Umsetzung der Novelle der Düngeverordnung ab (s. auch Antwort zu Frage 14 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/4981). Ferner wird auf die Antwort zu den Fragen 3, 5 und 6 verwiesen. 12. Wie ist der Zeitplan für die Vorstellung und das Inkrafttreten der Novelle der Düngeverordnung? Der Entwurf der Novelle der Düngeverordnung wurde am 21. Dezember 2015 bei der EU-Kommission nach den Vorgaben der Richtlinie 2015/1535/EU notifiziert . Die Stillhaltefrist läuft bis zum 22. März 2016. Derzeit wird zudem die erforderliche Strategische Umweltprüfung durchgeführt. Nach Abschluss dieser Verfahrensschritte wird das Bundesratsverfahren vorbereitet. 13. Bis wann plant die Bundesregierung die für diese Legislaturperiode angekündigte Anpassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft? In welcher Weise und welche Minderungsbeiträge werden dadurch erreicht? Zur Anpassung der TA Luft hat das BMUB im Juni 2015 Arbeitsentwürfe vorgelegt , die derzeit mit den Industrie- und Umweltverbänden, aber auch mit Vertretern der Länder und der kommunalen Spitzenverbände besprochen werden. Auf Basis der Arbeitsentwürfe wird voraussichtlich bis zum zweiten Quartal 2016 ein Referentenentwurf erstellt. Es ist geplant, die Anpassung der TA Luft bis Mitte 2017 abzuschließen. Die Arbeitsentwürfe enthalten Vorschläge, die zu einer deutlichen Reduzierung der NERC-relevanten Schadstoffe führen würden. Die möglichen Minderungspotentiale sind derzeit noch nicht exakt quantifizierbar . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7320 14. Halten die Emissionsminderungs-Angaben der Hersteller von DLG-zertifizierten (und anderen) Filtern nach Kenntnis der Bundesregierung realen Messungen stand? Falls die Bundesregierung hierüber keine Kenntnisse hat, plant sie angesichts der Manipulation von Herstellerangaben bei Autoherstellern eine Überprüfung in diesem Bereich? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Der Arbeitsentwurf zur Anpassung der TA Luft sieht für bestimmte Tierhaltungsanlagen den Einbau von qualitätsgesicherten oder zertifizierten Abluftreinigungseinrichtungen vor. Zur Überwachung der Abluftreinigungseinrichtungen und der Messeinrichtungen sieht der Arbeitsentwurf des Weiteren umfangreiche Überwachungsregelungen durch den Betreiber und Stellen i. S. d. § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. 15. Welche Minderungsmaßnahmen wurden in Bezug auf die weiteren Emissionsquellen seit 2010 ergriffen, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Quellen auflisten)? Zu Maßnahmen im landwirtschaftlichen Bereich wird auf Fragen 3, 5, 6, 8 bis 14 verwiesen. Ammoniak-Emissionen in anderen Bereichen sind gering. 16. Welche Zusammenhänge gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen der Nichteinhaltung der Ziele der Richtlinie 2001/81/EG und dem fortschreitenden Verlust an Biodiversität? Einträge reaktiver Stickstoffverbindungen aus der Luft sind ein wesentlicher Risikofaktor für den Verlust der biologischen Vielfalt in Deutschland. Durch die Minderung der SO2- und NOx-Emissionen dominiert der Anteil der Ammoniakemissionen an eutrophierenden und versauernden Einträgen in Ökosysteme. Im Jahr 2013 waren Ammoniakemissionen für mehr als 2/3 der eutrophierenden Einträge und die Hälfte der versauernden Einträge verantwortlich. 17. Welche Kosten hätten nach Kenntnis der Bundesregierung in einzelnen Bereichen (Gesundheit, Umwelt etc.) durch Einhaltung der Ziele der Richtlinie 2001/81/EG vermieden werden können? Zu Ammoniak wird auf die Antwort zu Frage 26 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/4981 hingewiesen. Aktuellere Daten liegen nicht vor. Position in der Diskussion um die Reform der NEC-Richtlinie 18. Wird die Bundesregierung verbindliche Zwischenziele für 2025 unterstützen , wie vom Europäischen Parlament beschlossen? Die Bundesregierung schließt sich der Ratsposition von Dezember 2015 an, in der dieses nicht vorgesehen wird. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7320 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Welche Reduktionsziele unterstützt die Bundesregierung – die vom Europäischen Parlament beschlossenen, oder darüber hinausgehende, wie sie beispielsweise der Umweltausschuss des europäischen Parlaments vorgeschlagen hat? Wie stellt sich bei den jeweiligen Vorschlägen die Übereinstimmung mit den Klima- und Energiezielen dar? Die vom Europäischen Parlament beschlossenen oder darüber hinaus gehenden Reduktionsziele haben sich die Mitgliedstaaten nicht zu Eigen gemacht. Nach Ansicht der Bundesregierung berücksichtigen jedenfalls die für Deutschland vereinbarten Verpflichtungen bereits die Klima- und Energieziele Deutschlands und der Europäischen Union. 20. Für welches Reduktionsziel für Methan setzt sich die Bundesregierung ein (bitte für die jeweiligen Jahre, falls Zwischenziele unterstützt werden, angeben )? 21. Unterstützt die Bundesregierung ein ganzheitliches Methanziel oder die Ausnahme für tierische Verdauungsemissionen wie im Beschluss des Europäischen Parlaments vorgesehen? Wenn ja, über welche Reduktionen in welchen Sektoren kann die notwendige Methan-Minderung alternativ aus Sicht der Bundesregierung erreicht werden? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Methan unterliegt bereits einer impliziten Regulierung als Treibhausgas im Rahmen des Klimaschutzregimes. Unabhängig davon wäre der vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Ausschluss der wichtigsten Methanquelle inkonsistent ; er würde zu unverhältnismäßig hohen Emissionsminderungsverpflichtungen für andere Sektoren führen. 22. Wird sich die Bundesregierung im Europäischen Rat für die Aufnahme des hochgiftigen Quecksilbers als ein Element der NEC-Richtlinie einsetzen, und wenn nicht, mit welcher Begründung? 23. Welche Minderungsziele für Quecksilber wären für die Jahre 2020, 2025 und 2030 aus umweltpolitischer Sicht wünschenswert? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung sieht derzeit keine Grundlage für die Aufnahme von Quecksilber in die NERC-Richtlinie. Anders als für die fünf im Konsens aufzunehmenden Schadstoffe gibt es bislang keine wissenschaftliche Grundlage für die Ableitung von Emissionsminderungsverpflichtungen. 24. Falls sich die Bundesregierung nicht für eine Aufnahme von Quecksilber- Reduktionszielen in die NEC-Richtlinie einsetzt, mit welchen konkreten Instrumenten soll die Einhaltung der Minamata-Konvention sichergestellt werden ? Die Europäische Kommission prüft derzeit den mit der geplanten Ratifizierung der Minamata-Konvention durch die EU und ihre Mitgliedstaaten verbundenen Umsetzungsbedarf in europäisches Recht und hat angekündigt, im kommenden Jahr ein Maßnahmenpaket vorzulegen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333