Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 14. Januar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7321 18. Wahlperiode 21.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Kerstin Kassner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7057 – Genese sowie Kosten und Wirkung des Klimaschutzbeitrags der Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/5861) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat am 26. August 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/5861 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. mit dem Titel „Genese sowie Kosten und Wirkung des Klimaschutzbeitrags der Stromwirtschaft bis zum Jahr 2020“ (Bundestagsdrucksache 18/5635) geantwortet. In der Antwort wird an mehreren Stellen darauf verwiesen, dass Antworten auf entsprechende Fragen nicht gegeben werden könnten, da bestimmte Prozesse noch nicht abgeschlossen seien. So etwa bei der Antwort zu Frage 9 zur Bewertung der Effizienz und Preisgünstigkeit der Klimareserve gegenüber dem vorher anvisierten Instrument einer Klimaschutzabgabe − einschließlich von notwendigen Zusatzmaßnahmen zur Erfüllung des ursprünglich der Stromwirtschaft vollständig zugeordneten 22-Millionen-Tonnen-CO2-Einsparziels, oder auch zu Frage 35 zum Gesamtüberblick über CO2-Minderungen und Kosten der verschiedenen Instrumente. Diese Bewertung sei abschließend nicht möglich, solange Gespräche mit den Betreibern von Braunkohlekraftwerken in Deutschland zur konkreten Ausgestaltung der Kapazitäts- und Klimareserve nicht beendet seien, so die Bundesregierung. Ähnliche Formulierungen und Verweise auf noch nicht abgeschlossene Abstimmungen und Festlegungen finden sich in Antworten der Bundesregierung zu weiteren in dieser Kleinen Anfrage gestellten Fragen. Nunmehr liegt der Kabinettsentwurf zum Strommarktgesetz vor, die Gespräche zu Ausgestaltung der Klimareserve mit den Betreibern von Braunkohlekraftwerken sind beendet. Die seinerzeit nicht beantworteten Fragen müssten nun beantwortet werden können und werden darum im Folgenden erneut gestellt, gegebenenfalls angepasst und ergänzt, unter anderem weil für die vorläufige bzw. endgültige Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g des Kabinettsentwurfs zum Strommarktgesetz, die laut Bundesregierung vorrangig aus Klimaschutzgründen stattfindet, inzwischen der Begriff „Klimareserve“ den bis zum Sommer noch üblicherweise verwendeten Begriff „Kapazitätsreserve“ ab- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7321 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gelöst hat. Letzterer wird nun von der Bundesregierung jenem brennstoffneutralen Reservesegment zugeordnet, das im neuen Strommarktdesign vorrangig die Versorgungssicherheit gewährleiten soll. Für zusätzliche Informationen über den jeweiligen Sinnzusammenhang wird auch auf die ausführlichen Vorbemerkungen zur damaligen Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksachen 18/5635 bzw. 18/5861 verwiesen. 1. Wie steht die Bundesregierung zu den Vorwürfen, die Klimareserve, einschließlich der Zusatzmaßnahmen zur Kompensation der im Konzept der Klimareserve im Vergleich zur Klimaabgabe bis 2020 nicht von Braunkohlekraftwerken zu erbringenden CO2-Minderungen, sei im Vergleich zur Klimaschutzabgabe von Kohlekraftwerken die ineffizientere und teurere Lösung , wie sie etwa von der Bundesministerin Dr. Barbara Hendricks oder vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung e. V. (DIW) erhoben wurden , und wie verträgt sich die Entscheidung der Bundesregierung für eine Klimareserve, deren Kosten über die Netzentgelte abgegolten werden sollen, mit dem Leitziel der Bundesregierung einer für Verbraucher bezahlbaren Energiewende (www.bmwi.de „Die Energiewende gemeinsam zum Erfolg führen“)? 2. Was sind die wichtigsten Ergebnisse des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vorgenommenen Kostenvergleichs von Klimaschutzabgabe und Klimareserve, einschließlich der Zusatzmaßnahmen zur Kompensation der im Konzept der Klimareserve im Vergleich zur Klimaabgabe bis 2020 nicht von Braunkohlekraftwerken zu erbringenden CO2-Minderungen , über das in der Presse berichtet wurde (zuletzt in der ARD-Sendung Monitor vom 3. Dezember 2015), und wie stellt sich dieser Vergleich nach der Konkretisierung der Klimareserve durch die Verabschiedung des Kabinettsentwurfs für ein Strommarktgesetz dar? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Instrumente „Klimabeitrag“ und „Sicherheitsbereitschaft“ sind zwei strukturell unterschiedliche Ansätze, um die Kohlendioxidemissionen im Stromsektor und insbesondere bei der Stromerzeugung in Braunkohlekraftwerken zu senken. Beide Instrumente haben Vor- und Nachteile. Im Ergebnis wurde nach einem intensiven Diskussionsprozess unter Berücksichtigung aller energie-, umwelt-, sozial -, wirtschafts- und finanzpolitischen Aspekte die Einrichtung einer Sicherheitsbereitschaft beschlossen. Aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen den Instrumenten „Klimabeitrag“ und „Sicherheitsbereitschaft“ sind die Kosten nicht vergleichbar. Außerdem sind neben den Kosten stets auch alle anderen Auswirkungen eines Instruments zu beachten. 3. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung in Bezug auf Entschädigungszahlungen für Kraftwerksbetreiber für die Sicherheitsbereitschaft von Kraftwerksblöcken in die Klimareserve jährlich und insgesamt bis zum Jahr 2020 bzw. darüber hinaus, und wie teilen sich diese Kosten jährlich und insgesamt auf die jeweiligen Blöcke auf? Die Betreiber der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke erhalten für die Sicherheitsbereitschaft und für die Stilllegung eine Vergütung. Die Gesamtkosten belaufen sich auf eine Größenordnung von rund 230 Mio. Euro pro Jahr über sieben Jahre bzw. einen Anstieg der Netzentgelte um rund 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Gleichzeitig führt die schrittweise Überführung der stillzulegenden Braunkohle- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7321 kraftwerke in die Sicherheitsbereitschaft in der Tendenz zu sinkenden Redispatch -Maßnahmen und -kosten. Der Grund hierfür ist die Lage der Kraftwerke nördlich der Engpässe in den Übertragungsnetzen. 4. Über welchen Weg sollen die Kosten für Entschädigungszahlungen auf die Stromkunden umgelegt werden, und in welchem Umfang soll sich die energieintensive Industrie an diesen Kosten beteiligen? Sind hier neue Ermäßigungen vorgesehen oder ergeben sich diese aus dem Weg der Umlage infolge bereits „eingebauter“ Industrieprivilegien, etwa bei Netzentgelten? Die Kosten für die Sicherheitsbereitschaft und für die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken fließen in die Erlösobergrenze und somit in die Netzentgelte ein. Neue Regelungen für die Industrie sind nicht vorgesehen. Damit finden die allgemeinen Regelungen zu Netzentgelten Anwendung. Erhöhungen der Netzentgelte bzw. Erlösobergrenzen der Netzbetreiber wirken sich somit auch erhöhend aus, wenn ein Verbraucher nur verringerte Netzentgelte zahlt, da die Netzentgelte jeweils nur prozentual verringert werden. Das konkrete Ausmaß der Betroffenheit hängt stark von der individuellen Anschlusssituation und ggf. dem Reduzierungssatz der Netzentgelte (§ 19 Absatz 2 StromNEV) ab. Daten dazu liegen der Bundesregierung nicht vor. 5. Ist es vorgesehen, dass ein Teil der Entschädigungszahlungen aus dem Bundes -etat finanziert wird, um Stromkunden weniger stark zusätzlich zu belasten ? Nein. Eine Finanzierung über den Bundeshaushalt ist nicht vorgesehen. 6. Hat die Bundesregierung eigene Berechnungen zur Ermittlung der Kosten für die „Sicherheitsbereitschaft“ der Braunkohlekraftwerksblöcke durchgeführt , die in die Klimareserve überführt werden sollen, oder hat sie sich dabei auf die Berechnungen der Kohlewirtschaft gestützt, wie angesichts der Antwort des Geschäftsführer der MIBRAG mbH, Heinz Junge, in der ARD-Sendung „Monitor“ vom 3. Dezember 2015 auf die Frage nach der Berechnungsgrundlage für die Kostenerstattung für Braunkohlekraftwerke zumindest vermutetet werden könnte: „Wir [konnten] den Kollegen im Bundeswirtschaftsministerium deutlich machen […] welche Kosten für die Sicherheitsbereitschaft entstehen.“? Falls die Bundesregierung eigene Berechnungen durchgeführt hat, auf der Grundlage welcher Zahlen wurden diese Berechnungen durchgeführt? Wenn keine eigenen Berechnungen durchgeführt wurden, warum nicht? 7. Wurde ein unabhängiges wissenschaftliches Institut oder eine andere von der Kohlewirtschaft unabhängige Stelle mit der Berechnung der Kostenerstattung für die Klimareserve beauftragt? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das BMWi wurde bei der Abschätzung der Kosten der Sicherheitsbereitschaft durch das Öko-Institut e. V. und die Prognos AG unterstützt. Die hierzu erforderlichen Angaben über Kostenstrukturen von Kraftwerken und Tagebauen sind grundsätzlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Betreiber. Daher ist es gängige und allgemein akzeptierte Praxis, in der Strommarktmodellierung auf Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7321 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Angaben aus der Literatur zurück zu greifen. Diese Daten wurden anhand der Angaben über Kostenstrukturen von Braunkohlekraftwerken und Tagebauen seitens der Betreiber mithilfe der genannten Institute plausibilisiert. 8. In welchem Zeitraum muss ein Reservekraftwerk üblicherweise dem Stromsystem in welchem Status zur Verfügung stehen, um sinnvoll seine Funktion bei Erzeugungsengpässen etc. ausfüllen zu können, und wie sind hierbei die im Entwurf des Strommarktgesetzes § 13g Absatz 3 vorgesehenen Fristen für die Klimareserve zu bewerten (die stillzulegenden Anlagen müssen erstens bei einer Vorwarnung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit sein, und zweitens nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von elf Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden können)? 9. Wie schätzt die Bundesregierung die Flexibilität von Braunkohlekraftwerken hinsichtlich des Einsatzes in einer Klimareserve ein, und wie bewertet sie diesbezüglich die inzwischen vorgenommene Auswahl der für die Klimareserve vorgesehenen Blöcke? Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Zeiträume bis zur Anfahrbereitschaft und zu den Anfahrgeschwindigkeiten der Kraftwerke unterscheiden sich bei der Netzreserve und der Sicherheitsbereitschaft . Die unterschiedlichen Zeiträume richten sich nach den unterschiedlichen Funktionen dieser Instrumente und sind somit nicht vergleichbar. Die im Entwurf des Strommarktgesetzes in § 13g Absatz 3 EnWG geregelte Vorlaufzeit für die Kraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft ist gerechtfertigt, weil die Kraftwerksblöcke zusätzlich zu bestehenden Instrumenten als letzte Absicherung der Stromversorgung , z. B. bei extremen und längerfristig absehbaren Wettersituationen, eingesetzt werden sollen. Darüber hinaus sind pauschale Aussagen zur Flexibilität der deutschen Braunkohlekraftwerke nicht möglich. Die Flexibilität der Kraftwerke hängt entscheidend von den technischen Eigenschaften und der Betriebsweise der einzelnen Anlage sowie vom Brennstoffversorgungskonzept ab. Bei der Auswahl der stillzulegenden Anlagen wurden verschiedene Kriterien berücksichtigt . Das wichtigste Kriterium war die Einsparung von Kohlendioxid. Deshalb kamen nur Braunkohlekraftwerke in Betracht, da sie im Vergleich zu anderen Kraftwerken die höchste Auslastung und die höchsten spezifischen Emissionen haben. Im Hinblick auf die Kohlendioxideinsparung wurden bei der Auswahl zwischen verschiedenen Braunkohlekraftwerken grundsätzlich die älteren und ineffizienteren Anlagen gewählt. Neben der Einsparung von Kohlendioxid wurden auch verschiedene andere Kriterien berücksichtigt, unter anderem die Kosteneffizienz der Gesamtmaßnahme, regionale Aspekte, die Beteiligung aller Betreiber von Braunkohlekraftwerken sowie Beschäftigungseffekte. 10. Mit welchen Einsatzzeiten während des vierjährigen Reservezeitraums rechnet die Bundesregierung für die ausgewählten Blöcke der Klimareserve? Es ist beabsichtigt, die Braunkohlekraftwerke als „ultima ratio“ einzusetzen. Sie sollen nur dann eingesetzt werden, wenn keine anderen Maßnahmen zur Verfügung stehen, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu beseitigen. Die Braunkohlekraftwerke würden insbesondere erst dann herangezogen, wenn die Gefährdung oder Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7321 Störung nicht durch den Einsatz der Netz- oder Kapazitätsreserve beseitigt werden kann. 11. Welche beihilferechtlichen Probleme sieht die Bundesregierung im Falle einer Überführung von Braunkohlekraftwerken in die Klimareserve? Stoßen insbesondere a) die Vergabe der Entschädigungen an Betreiber ohne brennstoffneutrale Ausschreibung und b) die Entschädigungszahlungen auch an Kraftwerksblöcke, die von den Betreibern offensichtlich ohnehin zur Stilllegung innerhalb des vierjährigen Reservezeitraums vorgesehen waren (so Niederaußem F, siehe Kraftwerksliste Bundesnetzagentur zum erwarteten Zu- und Rückbau 2015 bis 2019, Stand: 10. November 2015, Zeile 59) bei der Europäischen Kommission auf Kritik, und welche Argumente hat die Bundesregierung gegebenenfalls zur Entgegnung? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Maßnahme beihilferechtlich genehmigungsfähig ist und in dem laufenden formellen Verfahren mit der Europäischen Kommission abschließend geklärt werden wird. Um die Vertraulichkeit der laufenden Gespräche zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesregierung zu wahren, kann die Bundesregierung zu den Inhalten nicht Stellung nehmen. 12. Inwiefern wurde für die Klimareserve und die entsprechenden Zusatzmaßnahmen zum Erreichen des zusätzlichen Einsparziels von 22 Millionen t CO2 bis zum Jahr 2020 eine Modellierung des Strompreiseffekts (Großhandelspreis , Endkundenpreis bei Angabe der angenommenen Verteilung von zusätzlichen Umlagen bzw. Abgaben auf die Endkundengruppen) sowie der Zusatzbelastungen der öffentlichen Haushalte vorgenommen, und mit welchem Ergebnis? Aufgrund der schrittweisen Überführung von Braunkohlekraftwerken in die Sicherheitsbereitschaft mit anschließender Stilllegung können moderate Auswirkungen auf die Großhandelsstrompreise nicht ausgeschlossen werden. Die tatsächlichen quantitativen Auswirkungen hängen von verschiedenen Einflussfaktoren ab, z. B. der Entwicklung weiterer Marktdaten wie dem Preis der Emissionsberechtigungen , den Gas- und Steinkohlepreisen oder der Stromnachfrage. Das aktuelle Großhandelsstrompreisniveau ist auf einem historischen Tiefstand, der sich an den Terminmärkten fortsetzt. Die öffentlichen Haushalte sind durch etwaige Preiseffekte beim Strombezug sowie durch die Finanzierung der zusätzlichen Maßnahmen aus dem Energie- und Klimafonds betroffen. 13. Über welche Maßnahmen will nach Kenntnis der Bundesregierung die Braunkohlewirtschaft ihre Zusage erfüllen, jenseits der Klimareserve ab dem Jahr 2018 eine zusätzliche Einsparung in Höhe von 1,5 Millionen t CO2 zu realisieren, und welche Sanktionsmittel hat sie, um diese Zusage gegebenenfalls einfordern zu können oder deren Nichterfüllung zu ahnden? Betreiber der stillzulegenden Anlagen müssen bis zum 31. Dezember 2018 in Abstimmung mit dem BMWi einen Vorschlag vorlegen, mit welchen geeigneten Maßnahmen sie beginnend ab dem Jahr 2019 jährlich bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxidemissionen zusätzlich einsparen werden, wenn bei der Überprüfung im Jahr 2018 absehbar ist, dass die durch die Stilllegung der Erzeugungs- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7321 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode anlagen angestrebte Kohlendioxideinsparung von zusätzlich 12,5 Millionen Tonnen im Jahr 2020 nicht erreicht werden. Das BMWi tritt dazu mit jedem einzelnen Betreiber in einen bilateralen Dialog. Dieses Verfahren stellt Planungssicherheit für die Unternehmen und ihre Beschäftigten sicher. Wenn und soweit das zur Erreichung der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr 2020 erforderlich ist, kann die Bundesregierung nach § 13i Absatz 5 EnWG durch Rechtsverordnung Regelungen zur weiteren Einsparung von bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der Braunkohlewirtschaft vorsehen. 14. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, durch welche konkreten Maßnahmen , die nicht schon im Nationalen Aktionsplan für Energieeffizienz (NAPE) enthalten sind, sondern über die Maßnahmen des NAPE hinausgehen , die DB AG die von der Bundesregierung angestrebten zusätzlichen Einsparungen bei der DB AG (1,0 Millionen t CO2) erreichen will? Nach Gesprächen mit der Bundesregierung stellt die DB AG derzeit Maßnahmen zusammen, die zu dem zusätzlichen CO2-Einsparbetrag führen sollen. Die Diskussion hierzu wird Ende Januar 2016 fortgesetzt. 15. Welche Angaben kann die Bundesregierung jeweils machen zur Wirkung des ersten Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe, des zweiten Regelungsvorschlag einer Klimaschutzabgabe und der Klimareserve, alles einschließlich der jeweiligen Zusatzmaßnahmen zur Kompensation der im Konzept der Klimareserve im Vergleich zur Klimaabgabe bis zum Jahr 2020 nicht von Braunkohlekraftwerken zu erbringenden CO2-Minderungen, in Hinsicht auf Vorbemerkung zu den Fragen 15a bis 15p: Die Instrumente „Klimabeitrag“ und „Sicherheitsbereitschaft“ sind strukturell unterschiedlich, so dass die Wirkungen nicht vergleichbar sind. Es besteht somit keine Vergleichsgrundlage. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass der Vorschlag eines „Klimabeitrags“ lediglich bis zum Entwurfsstadium entwickelt wurde, die Wirkungen jedoch von den Detailregelungen abhängen. Zusätzlich gilt für alle Instrumente, dass die Wirkungen von vielfältigen (exogenen) Parametern abhängen und seriöse Angaben darüber daher nur ex-post gemacht werden können . Vor diesem Hintergrund wird hier von einer tabellarischen Darstellung mit dem Ziel eines direkten Vergleichs der Wirkungen abgesehen. a) zusätzliche CO2-Einsparung der Kraftwerkswirtschaft (ohne Kraft– Wärme–Kopplung – KWK) bis zum Jahr 2020 in Deutschland jährlich und insgesamt, Insgesamt werden durch die Überführung der Anlagen in der Sicherheitsbereitschaft und deren Stilllegung voraussichtlich 11 bis 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 zusätzlich eingespart. Hierbei ist berücksichtigt, welche CO2-Intensität die Kraftwerke haben, die die entfallende Stromproduktion aus deutschen Braunkohlekraftwerken übernehmen und in welchem Land diese Kraftwerke stehen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7321 b) zusätzliche CO2-Einsparung durch KWK bis zum Jahr 2020 in Deutschland jährlich und insgesamt, Im Jahr 2020 soll die zusätzliche CO2-Einsparung im Vergleich zum aktuellen Projektionsbericht durch den verstärkten Einsatz der KWK in Deutschland voraussichtlich 4 Millionen Tonnen betragen. Da der Projektionsbericht keine Aussage zu den Zwischenjahren 2016 bis 2019 trifft, kann die Einsparung durch die KWK in diesen Jahren nicht genau angegeben werden. d) Verlagerung von CO2-Emissionen im Kraftwerksbereich ins Ausland bis zum Jahr 2020 über Effekte des Europäischen Emissionshandelssystems jährlich und insgesamt, e) induzierte Netto-Einsparung an CO2 in der Europäischen Union bis zum Jahr 2020 im Kraftwerksbereich jährlich und insgesamt, Die Fragen 15 d und 15 e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie bereits in der Antwort zu Frage 15a dargestellt, lässt sich der genaue Effekt des neuen Regelungsvorschlags auf die CO2-Verlagerungseffekte nicht eindeutig bestimmen. Hierbei ist nicht nur die deutsche „Merit Order“ relevant, sondern auch das Verhältnis von Stromangebot und -nachfrage zu einer bestimmten Stunde in den deutschen Nachbarländern sowie der dortige Kraftwerkspark. Schlussfolgernd sind auch Effekte auf die CO2-Zertifikatenachfrage im Europäischen Emissionshandelssystem nicht eindeutig bestimmbar. Es wird ferner auf die Vorbemerkung zu den Fragen 15a bis 15p verwiesen. f) zusätzliche CO2-Einsparung durch Maßnahmenpaket Energieeffizienz bis zum Jahr 2020 jährlich und insgesamt, Durch das zusätzliche Energieeffizienzpaket sollen bis zum Jahr 2020 5,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid eingespart werden. Die voraussichtliche jährliche Aufteilung dieser Einsparung ergibt sich durch die noch abzuschließende Konkretisierung der Maßnahmen. c) zusätzliche Gesamteinsparung CO2 im gesamten Kraftwerksbereich bis zum Jahr 2020 in Deutschland jährlich und insgesamt, g) Gesamteinsparung von CO2 in Deutschland bis zum Jahr 2020 jährlich und insgesamt, Die Fragen 15c und 15g werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet Sowohl der zwischenzeitlich diskutierte „Klimabeitrag“ als auch das letztlich beschlossene Gesamtpaket aus „Braunkohle-Sicherheitsreserve“, KWK-Förderung und Zusatzmaßnahmen haben entsprechend dem Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 eine zusätzliche Gesamtminderung von Treibhausgasemissionen im Umfang von 22 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten zum Ziel. Insgesamt werden durch die Stilllegung der Braunkohlekraftwerksblöcke voraussichtlich 11 bis 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 zusätzlich eingespart. Durch die Reform der KWK-Förderung leistet die Kraft-Wärme-Kopplung einen zusätzlichen Minderungsbeitrag von 4 Millionen Tonnen Kohlendioxid. Die verblei- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7321 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode benden 5,5 Millionen Tonnen Kohlendioxideinsparung werden ab 2016 durch zusätzliche Effizienzmaßnahmen im Gebäudebereich, in den Kommunen, in der Industrie sowie der DB AG erbracht. h) Strompreiseffekt (Merit-Order-Effekt) im Großhandelspreis (in Cent je kWh und Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020), Diese Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Es wird ferner auf die Vorbemerkung zu den Fragen 15a bis 15p sowie auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. i) Zusatzkosten bei der KWK-Umlage (in Cent je kWh und Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020), Stand 2015: 628 Mio. Euro und 0,254 ct/kWh (Übertragungsnetzbetreiber vom 24. Oktober 2014) Kosten für 2016 nach Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber vom 23. Oktober 2015 Kosten für 2017 bis 2020: Schätzung auf Basis eigene Berechnung Kostenentwicklung KWKG 2016 (in Milliarden €): 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2016-2020 0,63 1,1 1,3 1,4 1,5 1,2 6,5 Entwicklung der Umlage für Endverbraucher (Kategorie A) (in ct/kWh) 2015 2016 2017 2018 2019 2020 0,25 0,4 0,4 0,5 0,5 0,4 Zusatzkosten auf Grund der Novelle: Auf Basis Mittelfristprognose der Übertragungsnetzbetreiber (14. November 2014), 2020 und Zusatzkosten geschätzt (in Mio. Euro) 2016 2017 2018 2019 2020 insgesamt 530 640 690 730 390 rd. 3 Mrd. € j) Zusatzkosten bei den Netzentgelten durch Umlegung von Entschädigungszahlungen an Kraftwerksbetreiber (in Cent je kWh und Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020), Es ist jährlich mit durchschnittlichen zusätzlichen Kosten von 230 Mio. Euro zu rechnen, die sich erhöhend auf die Netzentgelte auswirken können. Die Netzentgelte unterscheiden sich je nach betrachteter Letztverbraucherkategorie. Die Netzentgelte werden somit voraussichtlich in einer Größenordnung von durchschnittlich etwa 0,05 bis 0,08 Cent/kWh ansteigen. Diesen Kosten stehen Einsparungen bei den Redispatch-Kosten gegenüber. Die schrittweise Überführung der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke in die Sicherheitsbereitschaft führt in der Tendenz zu sinkenden Redispatch-Maßnahmen und -kosten. Der Grund hierfür ist die Lage der Kraftwerke nördlich der Engpässe in den Übertragungsnetzen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7321 k) Zusatzkosten gesamt bei privaten Endkunden unter Berücksichtigung der dämpfenden Wirkung auf die EEG-Umlage (in Cent je kWh und Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020), l) Zusatzkosten gesamt bei energieintensiven Unternehmen unter Berücksichtigung der dämpfenden Wirkung auf die EEG-Umlage (in Cent je kWh und Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020), Die Fragen 15k und 15l werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Sicherheitsbereitschaft wirkt direkt über einen Anstieg der Großhandelsstrompreise und Netzentgelte sowie indirekt über eine sinkende EEG-Umlage auf die Strompreise der Letztverbraucher. Die Prognose der EEG-Umlage ist mit großen Unsicherheiten behaftet und insbesondere abhängig von der ungewissen Entwicklung der witterungsabhängigen Vergütungszahlungen, des Großhandelsstrompreises und der Entwicklung des Stromverbrauchs der Letztverbraucher. Darüber hinaus sind Teile der energieintensiven Industrie teilweise von der Zahlung der EEG-Umlage ausgenommen. Diese Unternehmen zahlen in Abhängigkeit ihrer Stromkostenintensität und Bruttowertschöpfung eine geringere EEG- Umlage. Zahlen zum Nettoeffekt der o.g. Wirkungen liegen der Bundesregierung daher nicht vor. m) Zusatzkosten für Stromkunden insgesamt (in Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020), Die Informationen zu Frage 15m liegen der Bundesregierung nicht vor. Es wird ferner auf die Vorbemerkung zu den Fragen 15a bis 15p verwiesen. n) Zusatzkosten der öffentlichen Haushalte, insbesondere infolge von Zusatzmaßnahmen zur Kompensation der im Konzept der Klimareserve im Vergleich zur Klimaabgabe bis 2020 nicht von Braunkohlekraftwerken zu erbringenden CO2-Minderungen (in Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020), Zur Finanzierung von Maßnahmen des zusätzlichen Energieeffizienzpakets sollen die Mittel im Energie- und Klimafonds bis zum Jahr 2020 um insgesamt bis zu 5,8 Mrd. Euro aufgestockt werden. o) Zusatzkosten insgesamt (in Mio. Euro/a und insgesamt bis zum Jahr 2020), Die Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Es wird ferner auf die Vorbemerkung zu den Fragen 15a bis 15p verwiesen. p) direkte und indirekte Beschäftigungswirkung (jährlich und insgesamt bis zum Jahr 2020) Die Braunkohlekraftwerke, die in die Sicherheitsbereitschaft überführt werden, müssen für einen möglichen Einsatz bereitgehalten werden. Dafür ist auch das Kraftwerkspersonal und Personal in den Tagebauen erforderlich. Deshalb sind nur geringe Beschäftigungseffekte zu erwarten. Laut Unternehmensangaben kann die Überführung von Kraftwerksblöcken sozialverträglich gestaltet werden. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7321 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung über den Zeitraum und den Ablauf eines beschleunigten bundesweiten Kohleausstiegs, wie ihn die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, u. a. im Dezember am Rande der UN-Klimakonferenz in Paris angedeutet hat (siehe Artikel „Hendricks: Kohleausstieg muss kommen“ auf www.klimaretter.info vom 9. Dezember 2015), und wie steht sie insbesondere zum Vorstoß der Bundesministerin, innerhalb von 20 bis 25 Jahren die Kohleverstromung in der Bundesrepublik Deutschland zu beenden ? Die Bundesregierung hat sich klare und ambitionierte Klimaziele gesetzt – Minderung der Treibhausgasemissionen um 80 bis 95 Prozent bis zum Jahr 2050. In einem nächsten Schritt ist es entscheidend, die vorhandenen Klimaschutzziele bis 2020 von mindestens minus 40 Prozent Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 auch tatsächlich umzusetzen. Die Notwendigkeit zur Reduzierung der Treibhausgase besteht in allen Sektoren und Handlungsfeldern. Klar ist, dass auch der Stromsektor einen erheblichen Beitrag leisten muss. 2050 streben wir eine Stromversorgung an, die beim Bruttostromverbrauch zu mindestens 80 Prozent auf erneuerbaren Energiequellen basiert. Dieser Umbau wird den heutigen nationalen Strommix deutlich verändern. Der Anteil fossiler Energieträger wird mit einem stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung sinken . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333