Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21. Januar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7333 18. Wahlperiode 22.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Höger, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7035 – Gesundheitliche Gefährdungen durch hochgiftiges Hydrazin infolge des Absturzes eines US-Kampfjets in Oberfranken im August 2015 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 11. August 2015 kam es bei Engelmannsreuth in Oberfranken zum Absturz eines US-Kampfflugzeugs vom Typ F-16, bei dem die Absturzstelle zum militärischen Sperrgebiet erklärt wurde (Bundestagsdrucksache 18/6612). Direkt nach dem Absturz berichteten die zuständigen Behörden von der reibungslosen Zusammenarbeit der Rettungskräfte mit der US-Armee (www.wochenblatt.de/ nachrichten/schwandorf/regionales/Absturz-einer-F16-Auch-die-beteiligten- Leitstellen-widersprechen-einem-Zustaendigkeitsgerangel;art1170,321908). Im Oktober 2015 wurde jedoch bekannt, dass entgegen der Entwarnung durch die US-Armee vom August 2015 beim F-16-Absturz hochgiftiges Hydrazin sowie mehrere Tausend Liter Kerosin ausgetreten sind (www.volksfreund.de/ nachrichten/region/bitburg/aktuell/Heute-in-der-Bitburger-Zeitung-Kampfjet- Absturz-in-Oberfranken-Retter-sauer-auf-US-Militaer-in-Spangdahlem;art752, 4334524). Rettungshelferinnen und -helfer, die am 11. August 2015 an der Bergung des abgestürzten Flugzeuges beteiligt waren, sollten sich umgehend medizinisch untersuchen lassen, so die Empfehlung des Landratsamtes Neustadt an der Waldnaab vom Oktober 2015. Zudem berichten Medien über eine mögliche Grundwasserverseuchung durch Hydrazin (www.br.de/nachrichten/oberfranken/inhalt/grundwasser-messtelle-anf 16-absturzstelle-100.html) sowie weitere Schäden, die sich auf 300 000 Euro beziffern ließen (ebd.). Die Erkenntnisse über den F-16-Absturz in Oberfranken macht aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eine Neubewertung und Neuuntersuchung weiterer Abstürze von Militärflugzeugen notwendig (www.volksfreund.de/nachrichten/ region/wittlich/aktuell/Heute-in-der-Wittlicher-Zeitung-Immer-wieder-Abstuerzevon -Kampfjets-aus-der-Eifel-Eine-Chronologie;art8137,2735299). 1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Austritt von Hydrazin, Kerosin, dem hochgiftigen NATO-Treibstoff JP-8 und weiteren Giftstoffen beim Absturz des US-Kampfflugzeugs vom Typ F-16 am 11. August 2015 bei Engelmannsreuth? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7333 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nach den vorliegenden Informationen sind durch den Absturz des US-Militärjets an der Absturzstelle etwa 3 000 Liter Kerosin und einige Liter des Raketentreibstoffes Hydrazin in den Boden gelangt. Über die Freisetzung anderer Schadstoffe liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 2. Welche Gefährdungen für die Gesundheit von Menschen sowie für die Umwelt gehen nach Kenntnissen der Bundesregierung von Hydrazin, Kerosin und dem NATO-Treibstoff JP-8 aus? Hydrazin ist eine farblose, an Luft rauchende Flüssigkeit mit einer Siedetemperatur von 114 °C; sie ist unbegrenzt wasserlöslich. Der Mensch kann Hydrazin aus der Umwelt über den Atemtrakt oder die Haut aufnehmen. Nach Verordnung (EG) 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ist Hydrazin als giftig eingestuft. Als akute Wirkungen sind reizende und ätzende Wirkungen auf Schleimhäute und die Haut, Schädigung der Lunge, Hautsensibilisierung, Störungen des zentralen Nervensystems sowie Schädigung von Leber und Niere beschrieben. Nach Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung – Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) wird der Stoff aufgrund seiner möglicherweise krebserregenden Wirkung (may cause cancer – kann Krebs erzeugen) in der Kandidatenliste besonders besorgnis-erregender Stoffe geführt. Im Hinblick auf die Umwelt gilt Hydrazin gemäß Verordnung (EG) 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als „sehr giftig für Wasserorganismen , mit langfristiger Wirkung“. Hydrazin ist den wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 (stark wassergefährdend) zugeordnet. Kerosin ist ein farbloses, flüssiges Kohlenwasserstoffgemisch mit einem Siedebereich zwischen 125 °C und 292 °C. Es handelt sich hierbei um eine Sammelbezeichnung für die bei der Destillation von Erdöl zwischen Benzinen und Dieselkraftstoff anfallenden Fraktionen. Kerosin ist in Wasser schwer löslich. Der Mensch kann das als gesundheitsschädlich eingestufte Kerosin über den Atemtrakt in den Körper aufnehmen. Als akute Wirkungen sind Lungenschädigungen bei Inhalation höher konzentrierter Aerosole sowie narkotische Wirkungen beschrieben . Auf der Haut wirkt Kerosin entfettend und reizend. Bezüglich der Umwelt existiert keine Legaleinstufung. Gemäß einer Selbsteinstufung nach Verordnung (EG) 1272/2008 durch Concawe (European Oil Company Organisation for Environment, Health and Safety) ist Kerosin als „sehr giftig für Wasserorganismen , mit langfristiger Wirkung“ eingestuft. Kerosin ist gemäß der Verwaltungsvorschrift den wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 (wassergefährdend ) zugeordnet. JP-8 ist der Flugturbinenkraftstoff der US-amerikanischen Luftwaffe. Er besteht zu mehr als 99 Prozent aus Kerosin und enthält in geringen Mengen Additive. So werden Fettsäuregemische als Korrosionsschutzmittel und Diethylenglykolmonomethylether als Frostschutzmittel zugemischt. Zur Identität und zum Gehalt an Additiven hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 14/6420 Stellung genommen. Die humantoxische Wirkung von Kerosin ist oben dargelegt. Diethylenglykolmonomethylether gilt als gesundheitsschädlich. Die Substanz fällt unter die Kategorie 2 zur Reproduktionstoxizität. Die umweltbezogene Selbsteinstufung von JP-8 gemäß Gefahrstoffrecht (Verordnung [EG] 1272/2008) richtet sich nach dem Hauptbestandteil Kerosin. Es gelten daher bezüglich der Umweltgefährdung die Aussagen wie bei Kerosin. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7333 3. Wurden am Ort des Flugzeugabsturzes bei Engelmannsreuth vom 11. August 2015 Bodenproben genommen, um das Ausmaß etwaiger Schädigungen zu erfassen? Wenn ja, welche Ergebnisse hatten diese Untersuchungen? Nach den vorliegenden Informationen wurde mit der Bodensanierung am 24. August 2015 nach Beendigung der Ausweisung der Absturzstelle als militärischer Sicherheitsbereich begonnen. Im Auftrag des Landratsamtes Neustadt /Waldnaab und des Wasserwirtschaftsamtes Weiden führte ein Ingenieurbüro schadstoffbezogene Untersuchungen des Bodens in den Absturzbereichen des Kampfflugzeugs und zweier Zusatztanks durch. Eine umgehende Bodensanierung im Bereich der Absturzstelle erwies sich als erforderlich. Im Zuge der Sanierungsarbeiten wurden rund 4 400 Tonnen verunreinigter Boden aus einer Tiefe von bis zu sieben Metern ausgekoffert und entsorgt. Die Wiederverfüllung erfolgte mit unbelastetem Bodenmaterial. Es wird davon ausgegangen, dass durch die Bodensanierung die ausgetretenen Schadstoffe vollständig aus dem Boden entfernt wurden. Eine Grundwassermessstelle im Absturzbereich wurde zur Überprüfung der Grundwasserqualität eingerichtet. Dies soll sicherstellen, dass vor und während der Sanierung kein Schadstoffübergang vom Boden in das Grundwasser stattgefunden hat. Die Messstelle reicht 35 Meter tief und dient der Wasserentnahme. Eine abschließende Beurteilung erfolgt nach Auswertung der noch laufenden Grundwasseruntersuchungen. Belastbare Ergebnisse sollen in Kürze vorliegen. Sollte sich entgegen der Erwartungen Kerosin nachweisen lassen , soll das Grundwasser in diesem Bereich abgesaugt und mit Aktivkohle gereinigt werden, bis alle Verunreinigungen entfernt sind („Pump and treat“-Methode ). Auch die unmittelbar nach dem Absturz ausgeführte Bodensanierung im Bereich der beiden abgestürzten externen Tanks wird von den zuständigen örtlichen Behörden als erfolgreich eingestuft. 4. Wie viele Menschen haben sich nach der Empfehlung des Landratsamtes Neustadt an der Waldnaab vom Oktober 2015 medizinisch untersuchen lassen ? a) Welche Erkrankungen wurden festgestellt? b) Welche Zusammenhänge bestehen zwischen den Erkrankungen und dem Austritt von Hydrazin und Kerosin beim Flugzeugabsturz bei Engelmannsreuth am 11. August 2015? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Belastung des Grundwassers durch Hydrazin, Kerosin und weitere Schadstoffe, die beim Flugzeugunfall bei Engelmannsreuth am 11. August 2015 ausgetreten sind (www.br.de/nachrichten/oberfranken/inhalt/grundwasser-messtelle-an-f16- absturzstelle-100.html)? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Art und Kosten weiterer Schäden, die der Flugzeugabsturz bei Engelmannsreuth am 11. August 2015 verursacht hat? Es handelt sich um Waldschäden sowie um Bodenverunreinigungen. Weiter sind durch den Absturz entstandene Einsatz- und Lohnkosten sowie Verpflegungs- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7333 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und Materialkosten zu regulieren. Die hierauf bislang erfolgten Zahlungen belaufen sich auf rund 670 000 Euro. Dieser Betrag ist nicht abschließend, da Schäden teilweise noch nicht beziffert worden sind. Über Art und Höhe weiterer Schäden liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 7. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Flugzeugabsturz bei Engelmannsreuth am 11. August 2015? Die Ergebnisse der laufenden Flugunfalluntersuchung bleiben abzuwarten. Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse ist über mögliche Konsequenzen zu entscheiden . Bei den freiwilligen Rettungskräften wurden Kenntnisdefizite zu den Besonderheiten bei einem Flugunfall mit militärischen Luftfahrzeugen festgestellt . Hierzu wurden bereits Schulungsmaßnahmen zur Erhöhung der Handlungssicherheit von freiwilligen Rettungskräften veranlasst. 8. Inwieweit hat die Bundesregierung aufgrund der Erkenntnisse über den Austritt von Hydrazin und Kerosin beim F-16-Absturz bei Engelmannsreuth am 11. August 2015 entsprechende Untersuchungen und Neubewertungen weiterer Abstürze von Militärflugzeugen in Angriff genommen (www.luftpostkl .de/luftpost-archiv/LP_06/LP10406_230906.pdf)? 9. Inwieweit hat die Bundesregierung die Erkenntnisse über den Austritt von Hydrazin und Kerosin, die entsprechende Warnung des Landratsamtes Neustadt an der Waldnaab sowie die Meldungen über eine eventuelle Grundwasserverseuchung mit Vertreterinnen und Vertretern der US-Armee besprochen ? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 8 und 9 gemeinsam beantwortet . Die Untersuchung und Sanierung von Boden- und Grundwasserschäden gehören zu den Vollzugsaufgaben der zuständigen Landesbehörden. Die Bundesregierung hat demzufolge keine entsprechenden Maßnahmen veranlasst. 10. Welche Entschädigungsleistungen kann die Bundesregierung von der US- Armee laut den Stationierungsabkommen – Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954, NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 sowie weitere Zusatzabkommen – infolge des Flugzeugunfalles bei Engelmannsreuth am 11. August 2015 verlangen? a) Hat die Bundesregierung eine entsprechende Entschädigung verlangt? b) Wenn nein, warum nicht? Rechtsgrundlage für die Regulierung von Schäden, die die Streitkräfte eines Entsendestaats (hier die US-Streitkräfte) im Gebiet eines Aufnahmestaats Dritten zufügen , ist bei NATO-Vertragsstaaten der Artikel VIII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts . Diese Regelung sieht vor, dass der Aufnahmestaat den Geschädigten nach dem Recht des Aufnahmestaats entschädigt und anschließend vom Entsendestaat die völkerrechtlich geschuldete Erstattung erhält. Nach Abschluss der Regulierung tritt der Bund an den Entsendestaat – hier die USA – heran und macht die geschuldete Erstattung nach den oben genannten völkerrechtlichen Bestimmungen geltend. Dieser erstattet sodann den nach dem NATO-Truppenstatut geschuldeten Betrag. Im vorliegenden Fall hat der Bund über die Mehrheit der Anträge Dritter noch nicht abschließend entschieden, so dass die Höhe der Entschä- Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7333 digung noch nicht feststeht und daher noch keine Erstattungs-forderung gegenüber dem Entsendestaat geltend gemacht werden kann. Hinsichtlich der Anträge, über die der Bund heute bereits abschließend entschieden hat, macht er, entsprechend dem üblichen mit den US-Streitkräften vereinbarten Verfahren, die Erstattungsforderung turnusmäßig nach Rechtskraft seiner Entscheidungen geltend. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333