Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz vom 20. Januar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7372 18. Wahlperiode 27.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7228 – Verfolgung sogenannter ausländischer terroristischer Vereinigungen aus der Türkei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in den USA wurde in der Bundesrepublik Deutschland der neue §129b des Strafgesetzbuches (StGB) eingeführt , mit dem die bereits bestehenden § 129 („Bildung einer kriminellen Vereinigung “) und § 129a StGB („Bildung einer terroristischen Vereinigung“) ausgeweitet werden, um im Ausland agierende terroristische und kriminelle Vereinigungen auch im Inland strafrechtlich zu verfolgen. Außer gegen islamistische Vereinigungen kann der § 129b StGB auch gegen linksgerichtete Vereinigungen sowie nationale Befreiungsbewegungen zur Anwendung kommen, wenn diese die Merkmale einer terroristischen Vereinigung aufweisen. Ein Schwerpunkt der Verfolgung scheint dabei – so der Eindruck der Fragesteller – auf Vereinigungen aus der Türkei zu liegen. So wurden oder werden entsprechende Verfahren in Deutschland gegen mutmaßliche Mitglieder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) und der Kommunistischen Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML) geführt. Bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen außereuropäische terroristische Vereinigungen im Ausland muss grundsätzlich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) – nach Abstimmung mit anderen Regierungsstellen – seine Ermächtigung geben. Nach Auffassung der Fragesteller, aber auch von Juristen- und Bürgerrechtsvereinigungen, handelt es sich dabei um eine rechtsstaatlichen Prinzipien widersprechende Politisierung der Justiz. 1. Gegen Mitglieder welcher in der Türkei aktiven bzw. aus der Türkei stammenden Vereinigungen wurde aufgrund des § 129b StGB seit Einführung dieses Strafrechtsparagraphen ermittelt (bitte benennen, ob es sich um linksoder rechtsextreme, islamistische, prokurdische oder etwaige sonstige Vereinigungen handelt)? Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7372 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) führt oder führte Ermittlungsverfahren wegen § 129b des Strafgesetzbuchs (StGB) gegen Mitglieder der folgenden türkischen terroristischen Vereinigungen: Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), Kommunistische Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML), Devrimci Karargah, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und deren Teilorganisationen, Türkische Hizbullah (TH). Bei den ersten drei genannten Vereinigungen handelt es sich um linksextremistische terroristische Vereinigungen, bei der PKK handelt es sich um eine kurdische extremistische Vereinigung. Bezüglich der TH bestand der Verdacht einer islamistischen terroristischen Vereinigung. Im Zusammenhang mit der terroristischen Vereinigung TKP/ML wurden Ermittlungsverfahren zunächst wegen Mitgliedschaft in der innerhalb der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) bestehenden terroristischen Vereinigung TIKKO (Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee) geführt. Bei der TIKKO handelt es sich um die bewaffnete Kampforganisation der TKP/ML. Im Laufe der Ermittlungen wurde festgestellt, dass die TKP/ML insgesamt als terroristische Vereinigung im Ausland gemäß § 129b StGB zu werten ist. Mit Verfügung des GBA vom 12. Dezember 2012 wurde in den entsprechenden laufenden Ermittlungsverfahren lediglich das Rubrum geändert. 2. Gegen wie viele Mitglieder welcher der in Frage 1 erfragten Vereinigungen wurden bislang wie viele Strafverfahren nach § 129b StGB mit welchem Ergebnis jeweils geführt? Wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (DHKP-C) hat der GBA bisher zehn Strafverfahren gegen 18 Verurteilte/Angeklagte geführt. In acht Strafverfahren wurden 13 Angeklagte zu folgenden Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt: 5 Jahre; 3 Jahre 6 Monate; 2 Jahre 11 Monate; 4 Jahre 10 Monate; 5 Jahre 4 Monate; 3 Jahre 9 Monate; 6 Jahre; 6 Jahre 9 Monate; 2 Jahre; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt; 4 Jahre; 6 Jahre; 2 Jahre 6 Monate; 6 Jahre 6 Monate. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7372 Vier Angeklagte wurden in einem Strafverfahren zu folgenden, nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafen verurteilt: 4 Jahre 9 Monate; 5 Jahre 6 Monate; 6 Jahre; 6 Jahre. Ein Angeklagter wurde freigesprochen. Wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (TKP/ML) hat der GBA gegen neun Angeschuldigte Anklage erhoben. Wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (PKK) hat der GBA bisher acht Strafverfahren gegen neun Verurteilte/Angeklagte/Angeschuldigte geführt. In fünf Strafverfahren wurden sechs Angeklagte zu folgenden Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt: 2 Jahre 6 Monate; 2 Jahre 3 Monate; 3 Jahre; 3 Jahre 6 Monate; 3 Jahre 6 Monate; 4 Jahre 6 Monate. Zwei Angeklagte wurden zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und drei Jahren verurteilt. Diese Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen einen Angeschuldigten ist Anklage erhoben, das Verfahren ist noch nicht eröffnet. 3. Wie viele Mitglieder welcher der in Frage 1 erfragten Vereinigungen befinden sich seit wann in der Bundesrepublik Deutschland in Untersuchungshaft ? Aktuell befinden sich in Ermittlungs-/Strafverfahren des GBA wegen Mitgliedschaft in einer der unter 1. aufgeführten Vereinigungen neun mutmaßliche Mitglieder der TKP/ML, vier mutmaßliche Mitglieder der DHKP-C und vier mutmaßliche Mitglieder der PKK in Untersuchungshaft. Die mutmaßlichen Mitglieder der TKP/ML befinden sich seit 15. April 2015 (7), 12. August 2015 (1) und 13. November 2015 (1) in Untersuchungshaft. Die mutmaßlichen Mitglieder der DHKP-C befinden sich seit 26. Juni 2013 (2), 19. September 2013 (1) und 28. Oktober 2013 (1) in Untersuchungshaft. Die mutmaßlichen Mitglieder der PKK befinden sich seit 27. April 2012, 29. August 2014, 18. Juli 2015 und 27. August 2015 in Untersuchungshaft. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7372 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie viele Mitglieder welcher der in Frage 1 erfragten Vereinigungen befinden sich seit wann in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund welcher Verurteilung zu welcher Strafe in Strafhaft? Aktuell befinden sich in den Strafverfahren des GBA wegen Mitgliedschaft in einer der unter 1. aufgeführten Vereinigungen insgesamt fünf Verurteilte in Strafhaft , in einem Fall im offenen Vollzug: Urteil des OLG Stuttgart vom 15. Juli 2010, 5 Jahre 4 Monate Freiheitstrafe, in Strafhaft seit 16. August 2015 Urteil des OLG Düsseldorf vom 9. Februar 2012, 6 Jahre Freiheitsstrafe, in Strafhaft seit 21. September 2012 Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Juli 2013, 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe, in Strafhaft seit 17. Oktober 2014 Urteil des Kammergerichts Berlin vom 16. Mai 2013, 6 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe , in Strafhaft seit 3. September 2014 Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2013, 3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe, in Strafhaft seit 5. Oktober 2015 Die ersten vier Verurteilungen beziehen sich auf Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung DHKP-C, die letzte Verurteilung auf Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung PKK. 5. Bezüglich welcher in der Türkei aktiven bzw. aus der Türkei stammenden Vereinigungen bzw. von einzelnen, auch unbekannten Mitgliedern oder Unterstützern dieser Vereinigungen, läuft derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung von Seiten der Generalbundesanwaltschaft (GBA) ein Prüfvorgang zur Prüfung eines Anfangsverdachts aufgrund von § 129b StGB? Prüfvorgänge des GBA betreffen derzeit folgende in der Türkei aktive bzw. aus der Türkei stammende Vereinigungen: MLKP MKP Ülkücü-Bewegung Zudem werden derzeit 25 personenbezogene Vorgänge geführt, die die Prüfung eines Anfangsverdachts wegen Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zum Gegenstand haben, davon 20 bezüglich PKK und fünf bezüglich DHKP-C. a) Wieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein auf Bundestagsdrucksache 18/5777 genannter Prüfvortrag bezüglich eines Anfangsverdachts gegen unbekannte Mitglieder oder Unterstützerinnen und Unterstützer der Marxistisch-Leninistisch-Kommunistischen Partei der Türkei (MLKP) gemäß § 129b StGB fortgeschritten? Der auf Bundestagsdrucksache 18/5663 genannte Prüfvorgang bezüglich eines Anfangsverdachts gegen unbekannte Mitglieder und Unterstützer der MLKP ist noch nicht abgeschlossen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7372 b) Wurde zwischenzeitlich bezüglich der MLKP oder ihre Teilorganisationen bzw. einzelner ihrer Mitglieder oder Unterstützerinnen und Unterstützer eine Strafverfolgungsermächtigung nach § 129b StGB beim BMJV beantragt, und wenn ja, wie wurde diese beschieden? Es wurde bislang keine Strafverfolgungsermächtigung gemäß § 129b StGB im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in oder Unterstützung der terroristischen Vereinigung MLKP beantragt. 6. Wann genau wurde jeweils von der GBA beim BMJV eine Verfolgungsermächtigung in welchem Rahmen nach § 129b StGB für Mitglieder der in Frage 1 erfragten Vereinigungen bzw. in ihnen nach Auffassung der GBA bestehende terroristische Vereinigungen beantragt? Eine Strafverfolgungsermächtigung zur Verfolgung von Straftaten wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland DHKP-C wurde durch den GBA erstmals mit Bericht an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) vom 17. Februar 2003 beantragt. Der GBA hat am 1. September 2006 beim BMJ die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung „Freiheitsfalken Kurdistans“, die sich auf den Anschlag vom 28. August 2006 in Antalya/Türkei beziehen, beantragt. Der GBA hat am 10. Februar 2011 wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Arbeiterpartei Kurdistans - PKK) einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Straftaten, die sich auf die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) einschließlich ihrer Teilorganisationen beziehen, gestellt. Eine Strafverfolgungsermächtigung zur Verfolgung von Straftaten wegen Mitgliedschaft in der innerhalb der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten Leninisten (TKP/ML) bestehenden ausländischen terroristischen Vereinigung TIKKO (Türkische Arbeiter- und Befreiungsarmee) wurde durch den GBA erstmals mit Bericht vom 27. Juli 2006 an das BMJ beantragt. Eine Strafverfolgungsermächtigung zur Verfolgung von Straftaten wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland Devrimci Karargah wurde durch den GBA mit Bericht an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 10. März 2014 beantragt. a) Zu welchem Zeitpunkt wurden diese Ermächtigungen jeweils für die Verfolgung welcher möglichen Taten welches möglichen Täterkreises in welchem zeitlichen und räumlichen Wirkungskreis erteilt? Eine Strafverfolgungsermächtigung zur Verfolgung von Straftaten wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland DHKP-C wurde durch das BMJ erstmals am 29. Juli 2003 erteilt. Es handelte sich um eine Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten in Deutschland, die im Zusammenhang mit der terroristischen Vereinigung stehen, die sich innerhalb des Führungskaders der DHKP-C unter der Führung von Dursun Karatas in der Türkei gebildet hat. Die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung „Freiheitsfalken Kurdistans“, die sich auf den Anschlag vom 28. August 2006 in Antalya/Türkei beziehen, wurde vom BMJ am 2. Oktober 2006 erteilt. Die weiteren Ermittlungen haben Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7372 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ergeben, dass es sich bei den „Freiheitsfalken Kurdistans“ nicht um eine eigenständige Vereinigung, sondern lediglich um eine weitere Bezeichnung bewaffneter Kräfte der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) handelt. Das BMJ hat am 6. September 2011 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten der Europaführung, des Deutschlandverantwortlichen und der jeweiligen Verantwortlichen für die in Deutschland bestehenden Sektoren („Saha“) bzw. Regionen („Eyalet“) und Gebiete („Bölge“) der PKK und ihrer Teilorganisation in Europa CDK erteilt, soweit ein Deutschlandbezug gemäß § 129b Absatz 1 Satz 2 StGB besteht. Zwischen April 2011 und September 2015 wurden außerdem auf entsprechende Anträge des GBA insgesamt 17 Ermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung einzelner Beschuldigter wegen ihrer Tätigkeit für die PKK und ihrer Teilorganisationen erteilt. Eine Strafverfolgungsermächtigung zur Verfolgung von Straftaten wegen Mitgliedschaft in der innerhalb der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten Leninisten (TKP/ML) bestehenden ausländischen terroristischen Vereinigung TIKKO (Türkische Arbeiter- und Befreiungsarmee) wurde durch das BMJ erstmals am 28. August 2006 erteilt. Es handelte sich um eine Ermächtigung zur Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten in Deutschland, die im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung TIKKO stehen. Weiterhin wurde bezüglich zweier Beschuldigter eine Einzelermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten der Beschuldigten in Bezug auf die innerhalb der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) bestehende terroristische Vereinigung TIKKO (Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee ) erteilt. Die Strafverfolgungsermächtigung zur Verfolgung von Straftaten wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung Devrimci Karargah wurde durch das BMJV am 26. Mai 2014 erteilt. Es handelt sich um eine Einzelermächtigung zur Verfolgung bereits begangener und zukünftiger Taten eines konkreten Beschuldigten im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Vereinigung Devrimci Karargah. b) Zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Anlass wurden diese Ermächtigungen jeweils verändert, neugefasst, teilweise oder ganz zurückgenommen ? Die Strafverfolgungsermächtigung zur Verfolgung von Straftaten wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland DHKP-C wurde durch das BMJ aufgrund eines Antrags des GBA im Bericht vom 29. Oktober 2010 am 24. Januar 2011 neu erteilt. Sie ermächtigte zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten von Mitgliedern der ausländischen terroristischen Vereinigung Devrimci Halk Kurtulus Partisi – Cephesi (DHKP-C), wenn die Tat durch eine im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs ausgeübte Tätigkeit begangen wird. Aufgrund von Berichten des GBA vom 6. Februar 2014 und vom 17. Februar 2014 erteilte das BMJV am 12. März 2014 im Hinblick auf den Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2014 (AK 25/13) in einem Ermittlungsverfahren und drei Strafverfahren eine Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der Beschuldigten bzw. Angeschuldigten oder Angeklagten auch hinsichtlich Betätigungshandlungen im Ausland. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7372 Die allgemeine Ermächtigung vom 24. Januar 2011 ist durch das BMJV am 3. Juli 2015 aufgrund der Berichte des GBA vom 6. Februar 2014 und vom 17. Februar 2014 dahingehend neu gefasst worden, dass sie keine Beschränkung mehr auf Taten enthält, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches ausgeübte Tätigkeit begangen werden. In den Ermittlungsverfahren gegen die innerhalb der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) bestehenden terroristischen Vereinigung TIKKO (Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee) wurde die Strafverfolgungsermächtigung auf Antrag des GBA vom 22. Januar 2007 durch das BMJ am 22. Februar 2007 mit der Maßgabe erteilt, dass die Taten in Deutschland begangen wurden oder werden, der Täter deutscher Staatsangehöriger ist oder der Täter seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Auf Bericht des GBA vom 20. Dezember 2012 wurde durch das BMJ am 4. März 2013 die Ermächtigung zur Verfolgung bereits begangener oder künftiger Straftaten von Mitgliedern der ausländischen terroristischen Vereinigung TKP/ML erteilt , wenn die Tat durch eine im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs ausgeübte Tätigkeit begangen wurde oder wird. Am 7. November 2014 erteilte das BMJV bezüglich acht Beschuldigter jeweils eine Einzelermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung auch hinsichtlich Betätigungshandlungen der Beschuldigten im Ausland. Am 18. Februar 2015 erteilte das BMJV bezüglich zweier Beschuldigter jeweils eine Einzelermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung auch hinsichtlich Betätigungshandlungen der Beschuldigten im Ausland. Die allgemeine Strafverfolgungsermächtigung vom 4. März 2013 wurde durch das BMJV am 3. Juli 2015 dahingehend neu gefasst, dass sie keine Beschränkung mehr auf Taten enthält, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches ausgeübte Tätigkeit begangen werden. Die Strafverfolgungsermächtigung zur Verfolgung von Straftaten wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung Devrimci Karargah wurde nicht abgeändert oder zurückgenommen. c) In welchen Fällen und aus welchen Gründen bezüglich welcher Vereinigungen wurden Verfolgungsermächtigungen nicht oder nicht im von der GBA beantragten Rahmen erteilt? Anträge auf Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung gemäß § 129b StGB bezüglich der unter 1. aufgeführten Vereinigungen wurden bisher nicht ablehnend beschieden. 7. Aus welchen Quellen im Einzelnen stammt jeweils das für die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB notwendige Wissen des BMJV bezüglich der in Frage 1 erfragten Vereinigungen, und inwieweit greift das BMJV dabei auf Informationen türkischer Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste zurück? Das BMJV erhält das für die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB notwendige Wissen vom GBA, der wiederum auf die Erkenntnisse seiner Ermittlungspersonen zurückgreift. Zusätzlich beteiligt das BMJV vor der Entscheidung über die Erteilung einer Ermächtigung das Bundeskanzleramt, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7372 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Bezüglich welcher in Frage 1 erfragten Vereinigungen fanden wann und in welchem Zusammenhang und mit welchem Ergebnis Gespräche welcher deutscher und türkischer Behörden oder Erörterungen internationaler Gremien etwa auf EU- oder NATO-Ebene statt? Die Bekämpfung von Terrorismus sowie der Konflikt mit der PKK sind regelmäßig Thema bilateraler Gespräche des Auswärtigen Amtes mit dem türkischen Außenministerium , des Bundesministeriums des Innern mit dem türkischen Innenministerium , sowie deutscher und türkischer Sicherheitsbehörden. Dabei werden auch einige der unter 1. genannten Vereinigungen angesprochen. Auch im Rahmen der EU-Türkei-Beziehungen werden regelmäßig alle relevanten Themen angesprochen . Nach den Terroranschlägen in Suruç fanden auf Antrag der Türkei am 28. Juli 2015 Artikel 4-Konsultationen im NATO-Rat statt. Im Rahmen des ständigen Austausches der NATO-Alliierten zu aktuellen sicherheitspolitischen Themen werden auch regelmäßig Fragen der Terrorismusbekämpfung in allgemeiner Form angesprochen. Konkrete Ergebnisse der Gespräche im Hinblick auf die Strafverfolgung bestimmter Vereinigungen im Sinne von Frage 1 wurden nicht festgehalten. Die Strafverfolgung in diesem Bereich erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der deutschen Rechtsordnung. 9. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung zu irgendeinem Zeitpunkt schriftliche oder mündliche Ersuchen oder Bitten von Seiten türkischer Behörden oder Regierungsstellen gegenüber der Bundesregierung oder bundesdeutschen Behörden bezüglich einer strafrechtlichen Verfolgung der in Frage 1 erfragten Vereinigungen oder einzelner ihrer Mitglieder? Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es von Seiten türkischer Behörden oder Regierungsstellen gegenüber der Bundesregierung oder bundesdeutschen Behörden keine offiziellen schriftlichen oder mündlichen Ersuchen oder Bitten bezüglich einer strafrechtlichen Verfolgung der unter 1. erfragten Vereinigungen oder einzelner ihrer Mitglieder. Ebenso sind auch keine Ersuchen anderer - auch internationaler - Stellen oder Gremien Grundlage der Ermittlungsverfahren. a) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, von welchen türkischen Behörden und mit welchem genauen Inhalt erfolgten diese Ersuchen oder bitten welchen deutschen Behörden gegenüber? Da die Frage nicht mit ja beantwortet wurde, erübrigt sich eine weitere Beantwortung dieser Frage. b) Wenn nein, aufgrund welcher Ereignisse oder Überlegungen oder Ersuchen anderer, auch internationaler Stellen oder Gremien (bitte benennen), wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der GBA Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder welche der in Frage 1 erfragten Vereinigungen eingeleitet? Der Generalbundesanwalt ist gemäß § 152 Absatz 2 StPO innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs verpflichtet, bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte grundsätzlich wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. Tatsächliche Anhaltspunkte werden dem GBA regelmäßig aus öffentlichen Quellen und durch Informationen der Polizeibehörden oder sonstiger Landes- und Bundesbehörden bekannt. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7372 10. Welche der in Frage 1 erfragten Vereinigungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann auf welchen Terrorlisten von der EU, den USA oder Vereinten Nationen gelistet? Folgende der unter 1. erfragten Vereinigungen sind auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP der Europäischen Union gelten, enthalten: „Kurdische Arbeiterpartei" – „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KON- GRA-GEL“), gelistet seit dem 2. Mai 2002. „Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi“ – „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ [„Revolutionäre Linke“], alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee /-front/-partei“), gelistet seit dem 2. Mai 2002. „Teyrêbazên Azadîya Kurdistan“ –„TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons “, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) („Freiheitsfalken Kurdistans“), gelistet seit dem 21. Dezember 2006. In den Vereinigten Staaten wurden die PKK und die DHKP/C am 8. Oktober 1997 als ausländische Terrororganisation gelistet. Sie wurden zudem laut Exekutiver Direktive (E.O.) 13224 am 31. Oktober 2001 als Speziell Designierter Globaler Terrorist („Specially Designated Global Terrorist“, SDGT) gelistet. Die unter 1. erfragten Vereinigungen sind auf den Terror-Sanktionslisten der Vereinten Nationen nicht enthalten. 11. Welche der in Frage 1 erfragten Vereinigungen sind in der Bundesrepublik Deutschland seit wann mit vereinsrechtlichen Betätigungsverboten belegt? Mit einem Vereinsverbot belegt sind die PKK nebst aller Gliederungen und Umbenennungen seit 1993 und die DHKP-C seit 1998. 12. Gegen welche der in Frage 1 erfragten Vereinigungen wurden oder werden nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann in welchen anderen EU-Mitgliedstaaten Verfahren aufgrund von mit den deutschen §§ 129, 129a und 129b StGB vergleichbarer oder sonstiger einschlägiger Straftatbeständen geführt , und wie endeten diese Verfahren jeweils? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 13. Gegen welche der in Frage 1 erfragten Vereinigungen wurden oder werden nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann in der Türkei Verfahren aufgrund von mit den deutschen §§ 129, 129a und 129b StGB vergleichbarer oder sonstiger einschlägiger Straftatbeständen geführt? Mitglieder der PKK werden zumindest seit 1984 in der Türkei auch strafrechtlich verfolgt. Vorgeworfen werden dabei auch Straftaten nach § 314/1 (Gründung einer bewaffneten Organisation) und § 314/2 (Mitglied in einer bewaffneten Organisation ) des türkischen Strafgesetzbuchs. Ebenso sollen Mitglieder folgender Vereinigungen seit deren Gründung wegen ihrer Aktivitäten strafrechtlich verfolgt worden sein: TAK, DHKP-C, TKP-ML, TIKKO. Die „Türkische Hizbullah“ wurde bereits Anfang der 1980er Jahre gegründet , strafrechtliche Verfolgungsmaß-nahmen gegen Mitglieder wurden aber erst ab dem Jahr 2000 bekannt. Strafrechtliche Verfolgungen von Mitgliedern der PKK-Gruppierung Komalen Ciwan und des Verbandes der Studierenden aus Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Drucksache 18/7372 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kurdistan – YXK wegen Verstößen gegen diese Vorschriften sind der Bundesregierung nicht bekannt. 14. Inwieweit war die mögliche Verfolgung von in Frage 1 erfragten Vereinigungen Thema der jüngsten, vor allem die Flüchtlingsthematik betreffenden Gespräche zwischen der Bundesregierung und der türkischen Regierung? Das Vorgehen gegen Terrororganisationen, darunter auch die PKK, wird regelmäßig in bilateralen Gesprächen thematisiert. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Vo ra bf as su ng - w ird d ur ch d ie le kt or ie rte V er si on e rs et zt . Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333