Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Januar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7399 18. Wahlperiode 28.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7230 – Interventionsfälle im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im 1. Untersuchungsausschuss („NSA“) der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wird auch die Tätigkeit der Tarnorganisation des Bundesnachrichtendienstes (BND), die Hauptstelle Befragungswesen (HBW), untersucht . Diese hat von 1958 bis 2013 Flüchtlinge ohne deren Wissen und in Kooperation mit dem militärischen US-Geheimdienst DIA (Defence Intelligence Agency) befragt, wie eine Befragung der ehemaligen Leiterin des Sicherheitsreferates im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 26. November 2015 vor dem Untersuchungsausschuss ergab. Diese führte ferner aus, dass in so genannten Interventionsfällen, also z. B. wenn Flüchtlinge in den Befragungen nichtöffentliches Wissen preisgaben, der Geheimdienst seine Identität eröffnete oder Flüchtlinge als nachrichtendienstliche Quelle angeworben wurden . Das BAMF hat auf entsprechende Intervention des BND oder des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) hieraus entstehende Nachfluchtgründe geprüft . Diese Interventionsfälle wurden schriftlich mitgeteilt und führten in der Regel zur Anerkennung der betroffenen Personen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Vorbemerkung der Fragesteller erweckt den Eindruck, die genannte Zeugin habe vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode als Zeugin ausgesagt , die Hauptstelle für Befragungswesen (HBW) habe von 1958 bis 2013 Flüchtlinge in Kooperation mit dem militärischen US-Geheimdienst DIA (Defence Intelligence Agency) befragt. Dies ist nicht zutreffend. Die Zeugin konnte zu der Frage nach einer Mitwirkung der DIA gerade keine Antwort geben. Auch äußerte sich die Zeugin nicht zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der HBW. Zudem ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass die Zeugin in ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss keine Aussagen zu den genauen Abläufen bei den so genannten „Interventionsfällen“ innerhalb der HBW getroffen hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7399 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Seit wann existiert die Praxis der „Interventionsfälle“ im BAMF bzw. in der Vorgängerbehörde? Die Praxis, dass dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. der Vorgängerbehörde, dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl), Fälle gemeldet wurden, in denen ein Asylantragsteller nachrichtendienstlichen oder polizeilichen Kontakt hatte, hat eine lange Tradition. Den Akten im BAMF ist zu entnehmen, dass diese Vorgehensweise mindestens bis zum Jahre 1972 zurückgeht. Der Begriff „Interventionsfälle“ ist im Übrigen missverständlich , da die Sicherheitsbehörden nicht „intervenieren“, sondern lediglich ihre Kontakte mit Asylantragstellern an das BAMF melden. 2. Auf welcher Grundlage wird diese Praxis durchgeführt? Ziel ist die Wahrung schutzwürdiger Interessen des Asylantragstellers nach nachrichtendienstlichem oder polizeilichem Kontakt. Das BAMF ist für die Sachverhaltsaufklärung im Asylverfahren zuständig. In diesem Zusammenhang wurde und wird das BAMF von den Sicherheits- und Polizeibehörden über Kontakte informiert, um eventuelle Nachfluchtgründe zu prüfen. Nachrichtendienstliche Maßnahmen bezwecken Informationserhebungen zur Durchführung des gesetzlichen Auftrages gemäß § 3 I i. V. m. §§ 8, 9 I Nummer 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) und § 1 Absatz 2, § 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) i. V. m. § 8 Absatz 2, § 9 BVerfSchG. 3. Inwieweit war das Bundesministerium des Innern bzw. das Bundeskanzleramt über diese Praxis informiert (bitte unter Angabe seit wann, durch wen, und wer war genau in Kenntnis)? In Bezug auf den Bundesnachrichtendienst (BND) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) entsprach es der üblichen Verwaltungspraxis, ohne gesonderte Informationsverpflichtung gegenüber dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium des Innern (BMI), das BAMF über nachrichtendienstliche Kontakte zu Asylantragstellern zu informieren. 4. Wie viele Interventionsfälle wurden in den Jahren 2000 bis 2013 jeweils vom BfV bzw. BND an das BAMF bzw. an die Vorgängerbehörde herangetragen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In den Jahren 2000 bis 2013 wurden dem BAMF 850 Fälle gemeldet, in denen es nachrichtendienstlichen Kontakt mit dem BND und dem BfV gegeben hat. Diese sind nach Jahren wie folgt aufgeschlüsselt: Jahr Anzahl BND Anzahl BfV 2000 87 0 2001 117 3 2002 115 1 2003 87 1 2004 77 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7399 2005 50 2 2006 31 0 2007 29 1 2008 33 4 2009 41 0 2010 51 0 2011 55 0 2012 29 0 2013 32 0 5. In wie vielen Fällen wurde in diesen Interventionsfällen ein Schutzstatus gewährt (bitte nach Jahren, Anzahl von Interventionen des BfV oder BND, Art des Schutzstatus und Aufenthaltstitels auflisten)? Das BAMF ist zuständig für die Gewährung des Schutzstatus. Es kann zur Gewährung eines Status oder mehrerer kommen, z. B. Gewährung von Asyl gemäß Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) und/oder Flüchtlingsschutz gemäß § 3 des Asylgesetzes – AsylG (§ 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG, früher § 51 des Ausländergesetzes – AuslG). Die Erteilung des Aufenthaltstitels obliegt der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Angaben zum Schutzstatus, den das BAMF gewährt hat, können für 477 Asylantragsteller gemacht werden. Die Differenz zu den in der Antwort zu Frage 4 genannten Zahlen ergibt sich aus folgenden Gründen: Fälle, in denen die Asylantragsteller später eingebürgert wurden, sind im Folgenden nicht aufgeschlüsselt, da die Daten gemäß § 36 Absatz 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) unverzüglich gelöscht werden. Des Weiteren sind gemäß § 7 Absatz 3 AsylG spätestens nach 10 Jahren die Asylverfahrensakten nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des BAMF zu löschen. Die Zahlen für die 477 Fälle schlüsseln sich nach Jahren und Art des Schutzstatus wie folgt auf: Jahr Art des Schutzstatus Meldung vom BND Meldung vom BfV 2000 33 x Art. 16a GG 37 x § 3 AsylG (§ 60 Abs. 1 AufenthG, früher § 51 AuslG) 37 0 2001 48 x Art. 16a GG 53 x § 3 AsylG (§ 60 Abs. 1 AufenthG, früher § 51 AuslG) 53 3 2002 58 x Art. 16a GG 63 x § 3 AsylG (§ 60 Abs. 1 AufenthG, früher § 51 AuslG) 68 1 2003 55 x Art. 16a GG 55 x § 3 AsylG (§ 60 Abs. 1 AufenthG, früher § 51 AuslG) 57 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7399 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr Art des Schutzstatus Meldung vom BND Meldung vom BfV 2004 34 x Art. 16a GG 38 x § 3 AsylG (§ 60 Abs. 1 AufenthG, früher § 51 AuslG) 45 4 2005 24 x Art. 16a GG 37 x § 3 AsylG (§ 60 Abs. 1 AufenthG, früher § 51 AuslG) 37 2 2006 15 x Art. 16a GG 20 x § 3 AsylG (§ 60 Abs. 1 AufenthG, früher § 51 AuslG) 21 0 2007 13 x Art. 16a GG 24 x § 3 AsylG (§ 60 Abs. 1 AufenthG, früher § 51 AuslG) 1 x § 60 Abs. 5 und 7, früher § 53 Abs. 4 und 6 AuslG (nat. Abschiebungsverbot) 24 1 2008 14 x Art. 16a GG 31 x § 3 AsylG (§ 60 Abs. 1 AufenthG, früher § 51 AuslG) 1 x § 60 Abs. 5 und 7, früher § 53 Abs. 4 und 6 AuslG (nat. Abschiebungsverbot) 30 4 2009 10 x Art. 16a GG 34 x § 3 AsylG (§ 60 Abs. 1 AufenthG, früher § 51 AuslG) 37 0 2010 14 x Art. 16a GG 26 x § 3 AsylG (§ 60 Abs. 1 AufenthG, früher § 51 AuslG) 26 0 2011 3 x Art. 16a GG 7 x § 3 AsylG (§ 60 Abs. 1 AufenthG, früher § 51 AuslG) 7 0 2012 1 x Art. 16a GG 11 x § 3 AsylG (§ 60 Abs. 1 AufenthG, früher § 51 AuslG) 1 x § 4 AsylG (subsidiärer Schutz) 12 0 2013 6 x Art. 16a GG 7 x § 3 AsylG (§ 60 Abs. 1 AufenthG, früher § 51 AuslG) 7 0 6. Aus welchen Herkunftsländern stammten die jeweiligen Asylsuchenden in Antwort zu den Fragen 4 und 5 (bitte nach Jahren und Anzahl von Interventionen des BfV oder BND auflisten)? Aufgrund gesetzlich vorgesehener Löschüberprüfungen gem. § 5 BNDG i. V. m. § 12 BVerfSchG ist es nicht mehr möglich, eine vollständige Auskunft zu den Herkunftsländern aller in der Antwort zu Frage 4 genannten Fälle zu geben (die Zahlen in der Antwort zu Frage 5 stellen eine Teilmenge der Zahlen zu Frage 4 dar). Aus vorliegenden Unterlagen lässt sich Auskunft zu 766 Fällen des BND und zu 16 Fällen des BfV geben, danach ergibt sich folgende Verteilung der Fälle auf Regionen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7399 Jahr Meldung vom BND mit den Herkunftsregionen Meldung vom BfV mit den Herkunftsregionen 2000 3 x Afrika 2 x Balkan 15 x GUS 52 x Naher und Mittlerer Osten 2 x Ungeklärt 2001 1 x Asien 3 x Afrika 1 x Balkan 22 x GUS 75 x Naher und Mittlerer Osten 1 x GUS 1 x Naher und Mittlerer Osten 1 x Ungeklärt 2002 4 x Asien 5 x Afrika 2 x Balkan 15 x GUS 80 x Naher und Mittlerer Osten 1 x Ungeklärt 1 x Afrika 2003 1 x Asien 11 x GUS 54 x Naher und Mittlerer Osten 1 x Naher und Mittlerer Osten 2004 7 x Asien 2 x Afrika 1 x Balkan 15 x GUS 43 x Naher und Mittlerer Osten 1 x Afrika 2 x Naher und Mittlerer Osten 1 x Ungeklärt 2005 8 x Asien 12 x Afrika 2 x Balkan 1 x Südamerika 12 x GUS 16 x Naher und Mittlerer Osten 2 x Naher und Mittlerer Osten 2006 7 x Asien 4 x Afrika 1 x Balkan 2 x GUS 16 x Naher und Mittlerer Osten 2007 5 x Asien 4 x Afrika 1 x Südamerika 6 x GUS 13 x Naher und Mittlerer Osten 1 x Naher und Mittlerer Osten 2008 5 x Asien 4 x Afrika 1 x Südamerika 5 x GUS 19 x Naher und Mittlerer Osten 2 x Afrika 2 x Naher und Mittlerer Osten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7399 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr Meldung vom BND mit den Herkunftsregionen Meldung vom BfV mit den Herkunftsregionen 2009 2 x Asien 1 x Afrika 4 x GUS 32 x Naher und Mittlerer Osten 2010 1 x Asien 9 x Afrika 4 x GUS 37 x Naher und Mittlerer Osten 2011 3 x Afrika 5 x GUS 46 x Naher und Mittlerer Osten 2012 1 x Asien 1 x GUS 27 x Naher und Mittlerer Osten 2013 1 x Afrika 3 x GUS 28 x Naher und Mittlerer Osten 7. In welchen Fällen aus der Antwort zu Frage 4 lehnte das BAMF bzw. die Vorgängerbehörde die Anerkennung eines Nachfluchtgrundes mit welcher Begründung ab (bitte nach Jahren und Herkunftsland auflisten, sowie angeben , ob Intervention durch das BfV oder den BND erfolgten)? Das BAMF lehnte in zwei Fällen die Anerkennung eines Nachfluchtgrundes ab. Jahr Herkunftsregion Meldung durch BND Meldung durch BfV Ablehnungsgrund 2002 1 x Balkan 1 x GUS 2 0 Aus den Asylakten nicht ersichtlich 8. Sind der Bundesregierung Fälle in den Jahren von 2000 bis 2013 bekannt, in denen im Zuge von Interventionsfällen anerkannte Flüchtlinge mit Straftaten aus dem Bereich der Voraussetzungsnormen in § 3 des G 10-Gesetzes verurteilt wurden? Wenn ja, bitte auflisten unter Angabe von Jahr der Verurteilung und Art der Straftat, Herkunftsland des Flüchtlings, Anerkennungsjahr durch das BAMF und angeben, ob ein Interventionsfall des BfV oder BND vorliegt? Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht in offener Form erfolgen. Die unbefugte Kenntnisnahme von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten des BND könnte sich nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Aus ihrem Bekanntwerden können Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methoden der Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden beeinträchtigt, was wiederum für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig wäre. Diese Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7399 zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 9. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Mitglieder bzw. Anhänger jihadistischer Organisationen, die in ihren Herkunftsländern an schwersten Straftaten gegen die Menschlichkeit beteiligt waren, im Wege der Interventionsfälle des BfV und BND einen Aufenthaltstitel erhielten (bitte ausführen )? 10. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Mitglieder bzw. Anhänger jihadistischer Organisationen, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in Europa schwerste Straftaten begangen haben, im Wege der Interventionsfälle einen Aufenthaltstitel durch das BAMF erhielten (bitte ausführen)? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Möglichkeit, dass Mitglieder jihadistischer Organisationen, die in ihrem Herkunftsland an schwersten Straftaten beteiligt waren, in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Interventionsfälle des BfV und BND einen Schutzstatus erhielten? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen. Die Bundesregierung nimmt zu spekulativen Sachverhalten keine Stellung. 12. In wie vielen Fällen, wann und warum wurden Aufenthaltstitel, die zuvor nach Interventionen des BND oder des BfV erteilt worden waren, später wieder entzogen oder widerrufen, einschließlich alle Fälle von Entziehung oder Widerruf, die gerichtlich keinen Bestand hatten? Die Erteilung bzw. die Entziehung des Aufenthaltstitels obliegt den örtlich zuständigen Ausländerbehörden. Das BAMF hat in den von den Sicherheitsbehörden gemeldeten Fällen keinen Schutzstatus widerrufen. 13. Führen die Sicherheitsbehörden des Bundes seit 2014 in den Erstaufnahmeeinrichtungen verdeckte Befragungen von Geflüchteten durch? Der BND führt seit der Auflösung der HBW keine verdeckten Befragungen in Erstaufnahmeeinrichtungen durch. Durch das BfV erfolgen lediglich in Einzelfällen anlassbezogene Kontaktaufnahmen mit Asylsuchenden. 14. Wenn ja, wie viele solcher verdeckten Befragungen wurden in den Jahren 2014 und 2015 jeweils durchgeführt, aus welchen Herkunftsländern stammten die Befragten, und welche Sicherheitsbehörden haben die Befragungen durchgeführt? Hierzu werden im BfV keine Statistiken geführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7399 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. In wie vielen Fällen wurde im Zeitraum zwischen 2014 und 2015 seitens der Sicherheitsbehörden beim BAMF hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltsstatus interveniert (bitte nach Jahren und Herkunftsland auflisten, sowie angeben, ob Interventionen durch das BfV oder den BND erfolgten)? Hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Gewährung eines Schutzstatus einerseits und die Erteilung von Aufenthaltstiteln andererseits wird auf den ersten Teil der Antwort zu Frage 5 verwiesen. In den Jahren 2014 bis 2015 wurden dem BAMF neun Fälle gemeldet, in denen es nachrichtendienstlichen Kontakt gegeben hat. Diese sind nach Jahren und Herkunftsregion wie folgt aufgeschlüsselt: Jahr Meldung durch BND, Herkunftsregion Meldung durch BfV, Herkunftsregion 2014 7 x Naher und Mittlerer Osten 0 2015 1 x Naher und Mittlerer Osten 1 x Naher und Mittlerer Osten Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333