Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 22. Januar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7420 18. Wahlperiode (zu Drucksache 18/6528) 29.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6352 – Genehmigungen zur Ausfuhr von Kleinwaffen und das Prinzip „Neu für Alt“ bei Rüstungsexporten (Ergänzende Antwort zu Drucksache 18/6528) Im Nachgang zur Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/6352 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zu den Fragen 1, 2, 19 und 20 folgende Ergänzungen vorgenommen: 1. Bei welchen Genehmigungsentscheidungen für welche Kleinwaffenexporte in Drittländern wurde das Prinzip „Neu für Alt“ im Jahr 2006 angewendet (bitte nach Empfängerland und unter Angabe der genauen Bezeichnung der Waffe, der Stückzahl, des Datums der Genehmigung, des genauen Empfängers der Lieferung, der behördlichen Instanz, die die Genehmigung erteilt hat, aufschlüsseln; falls keine aufbereiteten Zahlen vorliegen, wird um händische Auswertung gebeten)? Der „Neu für Alt“-Grundsatz für Drittländer geht auf Juli 2003 zurück. Bis zur Verabschiedung der Kleinwaffengrundsätze am 18. März 2015 wurde der „Neu für Alt“-Grundsatz in der Weise umgesetzt, dass der Antragsteller aufgefordert wurde, seine Lieferverträge so auszugestalten, dass die staatlichen Endempfänger sich verpflichten, Kleinwaffen, die aufgrund der Neulieferung ausgesondert werden , zu vernichten. Entsprechend war die Vorlage einer „Neu für Alt“-Erklärung des staatlichen Endempfängers, alte Kleinwaffen im Gegenzug für Neue zu vernichten , 2006 keine zwingende Genehmigungsvoraussetzung. Nachstehende Tabelle, die aufgrund einer umfangreichen händischen Aktenauswertung erstellt wurde, listet im Jahr 2006 erteilten Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle für Kriegswaffen (KrWaffKontrG) für die Ausfuhr von Kleinwaffen in Drittländer auf, in denen ein Hinweis enthalten ist, bei der Gestaltung der Lieferverträge darauf zu drängen, den „Neu für Alt“-Grundsatz aufzunehmen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7420 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Berücksichtigt wurden endgültige Ausfuhrgenehmigungen nach dem KrWaff- KontrG für die damals vor allem in diesem Zusammenhang relevanten Waffen der Kriegswaffenlistennummern 29a, 29b, 29c, 29d und 30. Angaben zum jeweiligen Endempfänger können aus Gründen des Staatswohls im Hinblick auf den Schutz der außenpolitischen Beziehungen Deutschlands nicht gemacht werden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (2 BvE 5/11) müssen die Grunddaten des Kriegswaffenausfuhrgeschäfts , d. h. Art und Anzahl der Kriegswaffen, das Empfängerland und das Gesamtvolumen herausgegeben werden (vgl. Rn. 192 des Urteils). Eine darüber hinausgehende Offenlegung des konkreten Endempfängers (z. B. Militär- oder Polizeieinheiten ) ließe Rückschlüsse auf dessen materielle Ausstattung zu, wodurch schutzwürdige Sicherheits- und Verteidigungsinteressen ausländischer Staaten und damit die außenpolitischen Beziehungen Deutschlands beeinträchtigt werden würden. Hinsichtlich der Frage nach der jeweiligen Entscheidungsebene wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/4194 vom 4. März 2015 verwiesen. Empfängerland Art der Kleinwaffen (KWL-Nr.) Januar 2006 Saudi-Arabien 2 vollautomatische Gewehre (29c) Saudi-Arabien 1 Maschinengewehr (29a) Saudi-Arabien 20 Maschinengewehre (29a) 300 vollautomatische Gewehre (29c) Malaysia 1 Maschinepistole (29b) Malaysia 330 Maschinenpistolen (29b) Brunei 2 Maschinengewehre (29a) 2 Maschinenpistolen (29b) Thailand 12 Maschinenpistolen (29b) Februar 2006 Saudi-Arabien 20.000 vollautomatische Gewehre (29c) Vereinigte Arabische Emirate 20 Maschinenpistolen (29b) Südafrika 1 Maschinenpistole (29b) Singapur 8 Maschinenpistolen (29b) Singapur 82 Maschinenpistolen (29b) Oman 1 Maschinengewehr (29a) 5 Maschinenpistolen (29b) 4 vollautomatische Gewehre (29c) 2 halbautomatische Gewehre (29d) 2 Granatpistolen 1 Granatmaschinenwaffe (30) Oman 5 Maschinenpistolen (29b) März 2006 Singapur 18 Maschinenpistolen (29b) 4 halbautomatische Gewehre (29d) Mexiko 1 Granatpistole (30) 5 vollautomatische Gewehre (29c) Oman 1 Maschinengewehr (29a) Südkorea 7 Maschinenpistolen (29b) 3 vollautomatische Gewehre (29c) Thailand 7 Maschinenpistolen (29b) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7420 Empfängerland Art der Kleinwaffen (KWL-Nr.) Kaimaninseln 14 vollautomatische Gewehre (29c) 2 halbautomatische Gewehre (29d) April 2006 Südkorea 24 Maschinenpistolen (29b) Juni 2006 Saudi-Arabien 30 Maschinenpistolen (29b) Taiwan 449 Maschinenpistolen (29b) Juli 2006 Thailand 12 Maschinenpistolen (29b) Vereinigte Arabische Emirate 22 halbautomatische Gewehre (29d) Vereinigte Arabische Emirate 200 Maschinenpistolen (29b) August 2006 Thailand 10 vollautomatische Gewehre (29c) 10 Maschinenpistolen (29b) Katar 1 Maschinenpistole (29b) 1 vollautomatisches Gewehr (29c) Brasilien 27 Maschinenpistolen (29b) September 2006 Vereinigte Arabische Emirate 4 vollautomatische Gewehre (29c) 1 Granatpistole (30) Südkorea 20 Maschinenpistolen (29b) Südkorea 8 Maschinenpistolen (29b) Chile 2 halbautomatisch Gewehre (29d) November 2006 Jordanien 30 Maschinenpistolen (29b) Vereinigte Arabische Emirate 500 Maschinenpistolen (29b) Dezember 2006 Philippinen 15 vollautomatische Gewehre (29c) 7 halbautomatische Gewehre (29d) Argentinien 22 Maschinenpistolen (29b) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7420 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Für welche Kleinwaffenexporte nach Saudi-Arabien wurde das Prinzip „Neu für Alt“ angewendet (bitte nach Jahr und unter Angabe der genauen Bezeichnung der Waffe, der Stückzahl der neu genehmigten Waffen, der festgelegten Stückzahl der zu vernichtenden Kleinwaffen, des Datums der Genehmigung, der genauen Empfänger der Lieferung, der behördlichen Instanz, die die Genehmigung erteilt hat, aufschlüsseln; falls keine aufbereiteten Zahlen vorliegen , wird um händische Auswertung gebeten)? Zu der Ausgestaltung des Grundsatzes „Neu Für Alt“ bis zur Verabschiedung der Kleinwaffengrundsätze am 18. März 2015 wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen . Nachstehende Tabelle, die aufgrund einer umfangreichen händischen Aktenauswertung erstellt wurde, listet erteilte Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG für die Ausfuhr von Kleinwaffen nach Saudi Arabien seit Einführung des Grundsatzes „Neu für Alt“ im Juli 2003 auf, in denen ein Hinweis enthalten ist, bei der Gestaltung der Lieferverträge darauf zu drängen, den „Neu für Alt“-Grundsatz aufzunehmen. Berücksichtigt wurden endgültige Ausfuhrgenehmigungen nach dem KrWaffKontrG für die damals vor allem in diesem Zusammenhang relevanten Waffen der Kriegswaffenlistennummern 29a, 29b, 29c, 29d und 30. Angaben zum jeweiligen Endempfänger können aus Gründen des Staatswohls im Hinblick auf den Schutz der außenpolitischen Beziehungen Deutschlands nicht gemacht werden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (2 BvE 5/11) müssen die Grunddaten des Kriegswaffenausfuhrgeschäfts , d.h. Art und Anzahl der Kriegswaffen, das Empfängerland und das Gesamtvolumen herausgegeben werden (vgl. Rn. 192 des Urteils). Eine darüber hinausgehende Offenlegung des konkreten Endempfängers (z. B. Militär- oder Polizeieinheiten ) ließe Rückschlüsse auf dessen materielle Ausstattung zu, wodurch schutzwürdige Sicherheits- und Verteidigungsinteressen ausländischer Staaten und damit die außenpolitischen Beziehungen Deutschlands beeinträchtigt werden würden. Hinsichtlich der Frage nach der jeweiligen Entscheidungsebene wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/4194 vom 4. März 2015 verwiesen. Datum der Genehmigungserteilung Art der Kleinwaffen (KWL-Nr.) November 2003 5 Maschinenpistolen (29b) November 2003 101 halbautomatische Gewehre (29d) Juni 2004 10 vollautomatische Gewehre (29c) Juni 2004 4 Maschinenpistolen Januar 2006 2 vollautomatische Gewehre (29c) Januar 2006 1 Maschinengewehr (29a) Januar 2006 20 Maschinengewehre (29a) 300 vollautomatische Gewehre (29c) Februar 2006 20.000 vollautomatische Gewehre (29c) Juni 2006 30 Maschinenpistolen (29b) Februar 2007 105 halbautomatische Gewehre (29d) 19. Bei welchen Genehmigungen für Kleinwaffenexporte (hier ausschließlich ganze Waffen, nicht Teile dafür oder Munition) nach Brasilien, Chile, Indonesien , Jordanien, Montenegro, Oman, Uruguay und in die Vereinigten Arabischen Emiraten im Jahre 2014 sowie für Kleinwaffenexporte nach Jordanien und in die Vereinigten Arabischen Emiraten im Jahr 2015 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7420 a) liegt eine schriftliche Bestätigung des Empfängerlandes vor, im Gegenzug für die Lieferung von neuen Kleinwaffen alte Kleinwaffen zu vernichten (bitte nach Empfängerland und unter Angabe des Genehmigungszeitpunkts , der Stückzahl der genehmigten Kleinwaffen, des Wertes, der genauen Bezeichnung der Kleinwaffe und des Datums der Zusage des Empfängerlandes aufschlüsseln) Nachstehende Tabelle, die aufgrund einer umfangreichen händischen Aktenauswertung erstellt wurde, listet im Jahr 2014 erteilte Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG für die Ausfuhr von Kleinwaffen in die Drittländer Brasilien, Chile, Indonesien, Jordanien, Montenegro, Oman, Uruguay und die Vereinigten Arabischen Emirate auf, zu denen eine schriftliche Bestätigung des Empfängerlandes vorliegt, im Gegenzug für die Lieferung von neuen Kleinwaffen alte Kleinwaffen zu vernichten. Nicht aufgeführt wurden Genehmigungen, zu denen eine „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ – Erklärung vorliegt. Berücksichtigt wurden endgültige Ausfuhrgenehmigungen nach dem KrWaff- KontrG für die damals vor allem in diesem Zusammenhang relevanten Waffen der Kriegswaffenlistennummern 29a, 29b, 29c, 29d und 30. Die Bundesregierung sieht von Angaben zum Auftragsvolumen dann ab, wenn diese in Kombination mit Angaben zu Stückzahlen Rückschlüsse auf den Einzelpreis bestimmter Rüstungsgüter zuließen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (2 BvE 5/11) würden Angaben, die so konkret sind, dass aus ihnen auf vertrauliche Informationen, etwa auf den Einzelpreis eines bestimmten Rüstungsguts, geschlossen werden kann, in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit der Unternehmen eingreifen (vgl. Rn. 185, 192 und 219 des Urteils). Land Zeitpunkt der Genehmigungserteilung Art der Kleinwaffen (KWL-Nr.) Indonesien Juni 2014 48 Maschinenpistolen (29b) Montenegro August 2014 30 Maschinenpistolen (29b) 2015 wurden keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen nach Jordanien und in die Vereinigten Arabischen Emirate erteilt, zu denen eine schriftliche Bestätigung des Empfängerlandes vorliegt, im Gegenzug für die Lieferung von neuen Kleinwaffen alte Kleinwaffen zu vernichten. Es wurden jedoch „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“- Erklärungen entsprechend der Kleinwaffengrundsätze vorgelegt. b) hat es die Bundesregierung zur Bedingung für eine Genehmigung gemacht , dass im Gegenzug für die Lieferung von neuen Kleinwaffen alte Kleinwaffen im Land vernichtet werden (bitte nach Empfängerland und unter Angabe des Genehmigungszeitpunktes, der Stückzahl der genehmigten Kleinwaffen, des Wertes und der genauen Bezeichnung der Kleinwaffe sowie der festgelegten Stückzahl der zu vernichtenden Kleinwaffen aufschlüsseln) Bis zur Verabschiedung der Kleinwaffengrundsätze am 18. März 2015 wurde der „Neu für Alt“-Grundsatz in der Weise umgesetzt, dass der Antragsteller aufgefordert wurde, seine Lieferverträge so auszugestalten, dass die staatlichen Endempfänger sich verpflichten, Kleinwaffen, die aufgrund der Neulieferung ausgesondert werden, zu vernichten. Die Vorlage einer „Neu für Alt“-Erklärung des Empfängers, alte Kleinwaffen im Gegenzug für Neue zu vernichten, war damals keine Genehmigungsvoraussetzung. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7420 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Eine Bedingung in Sinne von § 36 Absatz 2 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz , dass die Gültigkeit der Genehmigung von der Anwendung des „Neu für Alt“-Grundsatzes abhängig ist, ist in Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz für die Ausfuhr von Kleinwaffen in Drittländern nicht enthalten. Vielmehr werden die Voraussetzungen, d.h. auch das Vorliegen einer Erklärung, in der der Empfänger zusichert, die auszusondernden bzw. die neu gelieferten Kleinwaffen bei ihrer Außerdienststellung zu vernichten, vor Erteilung einer Genehmigung geprüft. c) kann die Bundesregierung bestätigen, dass tatsächlich im Gegenzug für die Lieferung von neuen Kleinwaffen alte Kleinwaffen vernichtet wurden (bitte nach Empfängerland und unter Angabe des Genehmigungszeitpunktes , der Stückzahl der genehmigten Kleinwaffen, des Wertes und genauen Bezeichnung der Kleinwaffen und der Art und ungefähren Zahl der vernichteten Kleinwaffen sowie der Art der Information, die die Bundesregierung über die jeweilige Waffenvernichtung hat aufschlüsseln) Im Oktober 2015 fand in Indonesien eine Waffenvernichtungsaktion im Rahmen von „Neu für Alt“ statt, in deren Verlauf 1.000 alte, aber funktionsfähige Maschinenpistolen unbrauchbar gemacht wurden. Es handelte sich um Waffen des Typs PM1 bzw. PM1A1, ein indonesischer Lizenznachbau der Maschinenpistole Beretta M12. Damit hat Indonesien die im Rahmen des in der Antwort zu Frage 19a genannten Ausfuhrantrages gemachte Zusage, eine vergleichbare Anzahl an Waffen zu vernichten , erfüllt (die höhere Zahl der vernichteten Waffen im Vergleich zu den 48 in der Antwort zu Frage 19a genannten Maschinenpistolen ist darauf zurückzuführen , dass die Waffenvernichtungsaktion zum Teil auch mit Kleinwaffenlieferungen in Verbindung steht, die auf außerhalb des abgefragten Zeitraums erteilten Genehmigungen beruhen). Über weitere Waffenvernichtungsaktionen im Zusammenhang mit im fraglichen Zeitraum erteilten Ausfuhrgenehmigungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es wird darauf hingewiesen, dass zwischen Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung und der tatsächlichen Ausfuhr sowie einer etwaigen, damit in Relation stehenden Waffenvernichtungsaktion zum Teil geraume Zeit vergeht. d) war eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesregierung bei der Vernichtung der alten Kleinwaffen anwesend (bitte nach Empfängerland aufschlüsseln und unter Angabe des Genehmigungszeitpunktes, der Stückzahl der Waffen, des Wertes und der genauen Bezeichnung der genehmigten Kleinwaffen, der Art und der ungefähren Zahl der vernichteten Kleinwaffen , des Zeitpunkts der Vernichtung und der Funktion der von Seiten der Bundesregierung teilnehmenden Personen; falls keine Statistik zu diesen Fragen geführt wird, wird um eine händische Auswertung der vorliegenden Genehmigungen gebeten)? Die in der Antwort zu Frage 19c erwähnte Waffenvernichtungsaktion in Indonesien fand im Beisein eines Vertreters der Deutschen Botschaft Jakarta statt. 20. Bei wieviel Prozent der Kleinwaffenexportgenehmigungen in den Jahren 2014 und 2015 wurde jeweils eine Regelung „Neu für Alt“ zur Bedingung für die Exportgenehmigung gemacht? Eine Bedingung in Sinne von § 36 Absatz 2 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz , dass die Gültigkeit der Genehmigung von der Anwendung des „Neu für Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7420 Alt“-Grundsatzes abhängig ist, ist in Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG für die Ausfuhr von Kleinwaffen in Drittländern nicht enthalten. Vielmehr werden die Voraussetzungen, d. h. auch das Vorliegen einer Erklärung, in der der Endempfänger zusichert, die auszusondernden bzw. die neu gelieferten Kleinwaffen bei ihrer Außerdienststellung zu vernichten, vor Erteilung einer Genehmigung geprüft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333