Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 29. Januar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7451 18. Wahlperiode 03.02.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7233 – Zeitliche und räumliche Einschränkungen bei Endverbleibserklärungen von Waffenexporten (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6778) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aus Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, mit dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfGE 13, 123). In der Vorbemerkung zur Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6778 begründet die Bundesregierung ihre Antwortverweigerung bei einer Reihe von Fragen mit dem pauschalen Verweis auf ein laufendes Strafverfahren. Allein dieser Verweis stellt jedoch keinesfalls eine ausreichende Begründung für die Verweigerung einer Antwort dar. Es ist nicht erkennbar, auf welchem verfassungsrechtlichen Ausnahmegrund die Bundesregierung sich bei der jeweiligen Verweigerung beruft. Sollte sie sich auf das Staatswohl und den Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen stützen wollen, müsste sie in jedem einzelnen Fall eine detaillierte Begründung vorbringen, inwiefern ihrer Meinung nach ein Bekanntwerden der Antwort das Strafverfahren gefährden könnte (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 21. Februar 2013 – Vf. 53-I-12 –). Die Fragesteller sehen dies nicht und bitten daher erneut um Beantwortung ihrer Fragen. In der Antwort zu den Fragen 19 und 21 weicht die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller einer konkreten Beantwortung aus. Daher müssen auch diese Fragen erneut eingereicht werden. 1. Sind im Falle der Kriegswaffenexporte nach Mexiko durch das Unternehmen Heckler & Koch in den Jahren seit 2004 jemals Exportgenehmigungen erteilt worden, die auf Endverbleibserklärungen (EVE) beruhen, die mit einer zeitlichen Befristung versehen waren? 2. Basierte eine abschließend erteilte Rüstungsexportgenehmigung auf der im Buch „Netzwerk des Todes“ (S. 148/149) abgelichteten EVE mit dem Vermerk „Endverbleibsschreiben ist gültig bis zum 10. Dezember 2005“, Drucksache 18/7451 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode oder wurde vor einer abschließenden Genehmigung noch eine unbefristete EVE vorgelegt (bitte als Anlage zur Antwort alle Versionen der EVE für Kleinwaffenexporte nach Mexiko in den Jahren 2004 bis 2008 zur Verfügung stellen)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Eines der wesentlichen Prinzipien der deutschen Ausfuhrkontrolle ist, dass für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung der Endverbleib der auszuführenden Kriegswaffen nachzuweisen ist. Hierbei ist der Endverbleib, d. h. der dauernde Verbleib bei dem angegebenen Endempfänger, zuzusichern. Eine Befristung einer Endverbleibserklärung in dem Sinne, dass der Empfänger nach Ablauf einer Frist nicht mehr an seine Zusicherung gebunden ist, würde daher den Grundsätzen der deutschen Ausfuhrkontrolle widersprechen. Soweit die Fragen sich auf konkrete Ausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach Mexiko und die damit zusammenhängenden Endverbleibserklärungen beziehen , ist ein laufendes Strafverfahren vor dem Landgericht Stuttgart betroffen. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Einzelaspekten eines laufenden Strafverfahrens vor einem deutschen Gericht, da die rechtsprechende Gewalt nach Artikel 92 GG den Richtern anvertraut ist und die Preisgabe verfahrensgegenständlicher Erkenntnisse geeignet ist, den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG) zu gefährden. 3. Ist nach der rechtlichen Bewertung der Bundesregierung die im genannten Buch auf Seite 148 f. abgelichtete EVE für ganz Mexiko gültig, da im einleitenden Satz nur der Reexport in andere Länder ausgeschlossen wird, oder bezieht sich nach rechtlicher Bewertung der Bundesregierung die EVE auch auf die einzelnen Bundesstaaten, die in dem Schreiben nur als „Empfänger“, nicht aber als ausschließliche Endempfänger bezeichnet sind? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die in dieser Frage angesprochenen Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz für die Ausfuhren von Kriegswaffen nach Mexiko sowie die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen in dem vor dem Landgericht Stuttgart laufenden Strafverfahren einer rechtlichen und tatsächlichen Würdigung unterzogen werden. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu diesen Einzelaspekten. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 4. Ist es zutreffend, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in den Jahren 2004 bis 2010 (zum Beispiel in den E-Mails vom 21. April oder 18. Mai 2010) Heckler & Koch aufgefordert hat, unbefristete EVE vorzulegen (wenn ja, bitte die Dokumente als Anlage zur Antwort zur Verfügung stellen)? 5. Gab es vor dem 2. September 2005 eine Kommunikation seitens der Bundesregierung mit Heckler & Koch, in der dem Unternehmen übermittelt wurde, dass Exportgenehmigungen für Oaxaca, Guerrero, Chiapas und Chihuahua problematisch oder ausgeschlossen sein könnten (s. S. 157 im Buch „Netzwerk des Todes“)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7451 6. Haben Beamte aus dem BMWi und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), dem Auswärtigem Amt bzw. dem Bundesministerium der Verteidigung mit Bezug auf Kleinwaffen-Exporte nach Mexiko intern schriftlich darüber kommuniziert, dass in den EVE „lediglich die Namen der Bundesstaaten ausgetauscht wurden, und zwar nur auf dem Papier“ (s. S. 186 im Buch „Netzwerk des Todes“; sofern dies zutrifft, bitte die internen Dokumente als Anlage beifügen)? Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung geht davon aus, dass der genaue Zeitpunkt einer etwaigen Kommunikation zwischen den am Genehmigungsverfahren beteiligten Ressorts und der Antragstellerin sowie etwaige nach diesem Zeitpunkt der Kenntniserlangung erfolgte Handlungen Gegenstand des vor dem Landgericht Stuttgart laufenden Strafverfahrens sind, zu dem sich die Bundesregierung nicht äußert. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 7. Gibt es bis heute die Möglichkeit, dass Unternehmen (bzw. Empfänger) für Rüstungsexporte räumlich eingeschränkte (auf einzelne Provinzen, Bundesstaaten , Einsatzgebiete o. ä.) EVE vorlegen? Oder wann, durch wen, und wie wurde diese Möglichkeit mittlerweile ausgeschlossen (bitte die entsprechenden Verordnungen, Anordnungen, Anweisungen , Memos o. ä. beifügen)? Grundsätzlich ist es möglich, dass Empfänger den Endverbleib in einem räumlich eingeschränkten Gebiet zusichern und dass eine solche Endverbleibserklärung vorgelegt wird. Die Prüfung eines solchen Ausfuhrgenehmigungsantrags erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei wird auch berücksichtigt , wer im konkreten Fall der konkrete Endverwender sein soll. Genehmigungen , die auf dieser Grundlage erteilt werden, beziehen sich auf diesen Endverwender . Darüber hinaus bestimmen heute die am 18. März 2015 verabschiedeten Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer, dass in der Endverbleibserklärung zudem – über die schon zuvor übliche Reexportklausel hinaus – die Zusage zu machen ist, dass Kleine und Leichte Waffen, dazugehörige Munition oder Herstellungsausrüstung im Empfängerland nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung weitergegeben werden. 8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der offenbar erfolgte Austausch einzelner Bundesstaaten in vorgelegten EVE die Zuverlässigkeit des vorlegenden Unternehmens in Frage stellt? In Endverbleibserklärungen sichert ein Endempfänger den Endverbleib der Kriegswaffen zu. Gibt der Endempfänger eine neue, insbesondere weitergehende Verpflichtung in Form einer Endverbleibserklärung ab, stellt alleine dieser Umstand grundsätzlich weder die Zuverlässigkeit des antragstellenden Unternehmens noch des staatlichen Empfängers in Frage. Soweit die Frage konkrete Ausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach Mexiko und die damit zusammenhängenden Endverbleibserklärungen betrifft, ist ein laufendes Strafverfahren vor dem Landgericht Stuttgart betroffen, zu dessen Einzelheiten sich die Bundesregierung nicht äußert. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Drucksache 18/7451 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Warum darf Heckler & Koch trotz der im Buch „Netzwerk des Todes“ dokumentierten Ungereimtheiten zu zeitlich und räumlich eingeschränkten EVE weiterhin Rüstungsgüter exportieren, während Sig Sauer in einem ähnlichen Fall mit einem kompletten Exportverbot belegt wurde (www. sueddeutsche.de vom 13. Juli 2014: „Ausfuhrstopp für Waffenexporteur Sig Sauer“)? Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen . Einzelfallprüfungen erfolgen auf Basis der Politischen Grundsätze der Bundesregierung , des Gemeinsamen Standpunkts der EU aus dem Jahr 2008 sowie des Vertrags über den Waffenhandel. Insbesondere finden jetzt zusätzlich die neuen, verschärften Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer Anwendung. Soweit die Frage konkrete Ausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach Mexiko und die damit zusammenhängenden Endverbleibserklärungen betrifft, ist ein laufendes Strafverfahren vor dem Landgericht Stuttgart betroffen, zu dem sich die Bundesregierung nicht äußert. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 10. Wurden seit dem Jahr 2004 Anträge für den Export von Kriegswaffen nach Mexiko negativ beschieden (bitte unter Angabe von Antragsteller, Datum des Antrags und der Ablehnung sowie Kriegswaffe und Typbezeichnung)? Die Bundesregierung ist gemäß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 mit dem Aktenzeichen 2 BvE 5/11 Rz. 177 nicht verpflichtet, Auskunft über die Ablehnung von Kriegswaffenausfuhranträgen zu erteilen. Die Genehmigungsstatistiken im Rüstungsexportbericht beruhen auf den Meldungen zu Komplementärgenehmigungen bzw. Einzelgenehmigungen oder Ablehnungsbescheiden nach dem Außenwirtschaftsgesetz i. V. m der Außenwirtschaftsverordnung . Abgelehnte Anträge nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz sind im Rüstungsexportbericht nicht aufgeführt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333