Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. Februar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7459 18. Wahlperiode 02.02.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Müller (Potsdam), Sigrid Hupach, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7146 – Minderjährige in der Bundeswehr V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Antwort der Bundesregierung vom 24. November 2015 auf die Schriftliche Frage 46 des Abgeordneten Norbert Müller (Potsdam) ergab, dass im Jahr 2013 1 038, im Jahr 2014 1 385 und im Jahr 2015 (Stand 16. November 2015) 1 348 Soldatinnen und Soldaten als 17-Jährige für den Dienst in den Streitkräften und eine militärische Ausbildung eingeplant waren (Bundestagsdrucksache 18/6846). Die tatsächlichen Diensteintritte von 17-Jährigen in die Bundeswehr sind aber geringer. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass rund 1 000 Freiwillige 17-Jährige, Mädchen und Jungen, jedes Jahr von der Bundeswehr rekrutiert werden und hier ihren Dienst antreten. Sie unterschreiben als Minderjährige mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten Arbeitsverträge mit einer Dauer zwischen zwei und zwölf Jahren. Diese Verträge müssen nach Kenntnis der Fragesteller bei Erreichen der Volljährigkeit nicht noch mal bestätigt werden . Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes äußert in seiner Stellungnahme zum 3./4. Staatenbericht vom 31. Januar 2014 seine Besorgnis über „die Möglichkeit für Jugendliche ab 17 Jahren, freiwillig die militärische Ausbildung bei den Streitkräften zu beginnen“ sowie über die Gefahr für die Jugendlichen, „sich strafbar zu machen, falls sie beschließen sollten, die Streitkräfte nach Ablauf der Probezeit zu verlassen“ (www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/ Pdf-Anlagen/14-kinderrechteausschuss-arbeitsuebersetzung-deutsch,property= pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf; siehe dazu auch Regelungen des Wehrstrafgesetzes – WStG – u. a. in: Dr. Hendrik Cremer: Schattenbericht Kindersoldaten 2013, S. 10 unter www.kindersoldaten.info/kindersoldaten_ mm/downloads/Lobbyarbeit/Schattenbericht+Kindersoldaten+2013.pdf). In der Folge fordert der UN-Ausschuss die Bundesregierung wie bereits 2008 auf, das Rekrutierungsalter auf 18 Jahre anzuheben. Viele Minderjährige sind noch nicht reif genug, um die Folgen einer Verpflichtung als Bundeswehrsoldat adäquat einschätzen zu können. Dies bestätigen auch Angehörige der Bundeswehr, die teilweise von einem Dienst in der Bundeswehr vor dem Erreichen der Volljährigkeit abraten (vgl. hierzu www.kindersoldaten. info/kindersoldaten_mm/downloads/Publikationen/Fakten+und+Hintergr%C3 Drucksache 18/7459 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode %BCnde+Minderj%C3%A4hrige+und+Bundeswehr.pdf bzw. einzelne Beiträge auf www.bundeswehrforum.de). Minderjährige Soldatinnen und Soldaten werden mit erwachsenen Soldatinnen und Soldaten zusammen untergebracht. Sie erhalten eine militärische Ausbildung inklusive Training an der Waffe (ebenda). Sie nehmen an einer Ausbildung teil, die sowohl physisch als auch psychisch gefährlich ist. Nach Auffassung der Fragesteller ist es aus Gründen des Jugendschutzes nicht akzeptabel, dass minderjährige Soldatinnen und Soldaten mit erwachsenen Soldatinnen und Soldaten zusammen untergebracht werden und ein militärisches Training an der Waffe erhalten. Ebenso muss ausgeschlossen sein, dass unter 18-Jährige Auszubildende bei der Bundeswehr in Techniken der realen Kriegsführung eingeführt werden, einschließlich der simulierten Tötung. Unter 18- Jährige dürfen weder Gewalt verherrlichende Filme ansehen, noch Video- Kriegsspiele spielen. Untersuchungen in der britischen Armee, die 16- und 17-Jährige rekrutiert, zeigen , dass unter den jüngsten Rekrutinnen und Rekruten die Fälle von psychischen Traumata wie PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung), Mobbing, Selbstverletzung und Selbstmord deutlich höher sind als bei Erwachsenen. Für sie besteht außerdem ein höheres Risiko von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit, Alkoholismus und Kriminalität im Anschluss an ihre Entlassung. Besonders junge weibliche Rekrutinnen werden häufig Opfer sexueller Belästigungen und Übergriffe. Junge Rekrutinnen und Rekruten sind nicht in gleichem Maße belastbar und einsatzfähig wie erwachsene Soldaten, auch brechen sie ihre Ausbildung sehr häufig vorzeitig ab; beides macht ihre Ausbildung deutlich teurer und auch aus militärischer Sicht fragwürdig (vgl. Child Soldiers International (CSI) „One Step Forward“ (S. 4 bis 6), www.child-soldiers.org/user_uploads/ pdf/onestepforward23april2013final8658818.pdf und „Catch 16-22“ (S. 9 ff.), www.child-soldiers .org/user_uploads/pdf/catch1622march20116326279.pdf). 10 Prozent aller Soldaten sind Frauen. Viele davon haben Erfahrungen mit sexueller Diskriminierung und Belästigung machen müssen: Jede vierte (24 Prozent ) wurde Opfer „unerwünschter, sexuell bestimmter körperlicher Berührungen “. Drei von 100 Frauen in der Bundeswehr wurden nach eigenen Angaben Opfer sexuellen Missbrauchs (Gerhard Kümmel: „Truppenbild ohne Dame? − Eine sozialwissenschaftliche Begleituntersuchung zum aktuellen Stand der Integration von Frauen in die Bundeswehr“, Gutachten 1/2014, www.mgfa.de/ html/einsatzunterstuetzung/downloads/140124studiefrauen2014.pdf?PHPSESS ID=a2fe37adcb22eb54c5cbe74513dd279d). Es ist daher auch davon auszugehen , dass zahlreiche minderjährige Soldatinnen im Alter von 17 Jahren entsprechende Erfahrungen machen mussten. Vor diesem Hintergrund sind daher auch spezielle Schutzvorkehrungen für Minderjährige für die Fragesteller von besonderem Interesse. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Ein Zusammenhang zwischen der Einstellung minderjähriger Soldatinnen oder Soldaten, der Unterbringung in Liegenschaften der Bundeswehr und möglichen sexuellen Übergriffen oder Diskriminierungen ist nicht erkennbar. Die Ausbildung von Soldatinnen und Soldaten − unabhängig vom Alter − erfolgt immer unter der Prämisse des Schutzes von Leben und Gesundheit. Dazu sind die notwendigen technischen Voraussetzungen geschaffen und sachgerechte Sicherheitsvorschriften erlassen worden. Die Einhaltung dieser Regelungen ist Aufgabe aller Soldatinnen und Soldaten, insbesondere aber die Aufgabe der Vorgesetzten im Rahmen ihrer Dienstaufsicht. Der größtmögliche Schutz der Soldatinnen und Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7459 Soldaten wird damit gewährleistet. Die Ausbildung eines sachgerechten und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen ist integraler Teil der Ausbildung von Soldatinnen und Soldaten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass viele Minderjährige noch nicht reif genug seien, „die Folgen einer Verpflichtung als Bundeswehrsoldat adäquat einschätzen zu können“. Die für alle Bewerberinnen und Bewerber nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführte Eignungsfeststellung gewährleistet, dass nur Minderjährige eingeplant werden, deren Merkmalsausprägung den definierten Mindestanforderungen, wie sie auch für Volljährige gelten, in vollem Umfang entspricht. Die Aussage, dass besonders junge weibliche Rekrutinnen häufig Opfer sexueller Belästigungen und Übergriffe würden, kann auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse des bisherigen Meldewesens „Besondere Vorkommnisse“ bis zum 28. Februar 2015 sowie des neu eingeführten Meldewesens „Innere und Soziale Lage der Bundeswehr“ seit dem 1. März 2015 nicht bestätigt werden. Selbsttötungen oder Selbsttötungsversuche von minderjährigen Soldatinnen und Soldaten wurden nicht unternommen. Das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr hatte in der angeführten Studie „Truppenbild ohne Dame?“ das Alter der Befragten offen erfragt und erhoben. Von 1752 gültigen Antworten männlicher Soldaten hat kein Soldat angegeben, 17 Jahre alt zu sein. Von 3 010 gültigen Antworten der Soldatinnen hat eine Soldatin angegeben, 17 Jahre alt zu sein. Dies entspricht einem Anteil von 0,03 Prozent. Wissenschaftlich belastbare Aussagen sind auf dieser Grundlage nicht möglich. Es muss vor diesem Hintergrund bezweifelt werden , dass betroffene 17-jährige Soldatinnen „zahlreich“ in der Bundeswehr vertreten sind. Der Bundesregierung ist bewusst, dass es in der Vergangenheit auch im Rahmen der Bundeswehr Fälle sexuellen Missbrauchs gab. Studien und Erfahrungsberichte von Fachexpertinnen und -experten sowie Betroffenen zeigen, dass nur ein geringer Anteil von sexueller Gewalt durch die Betroffenen gemeldet wird. Die Bundesregierung setzt sich deshalb dafür ein, das Bewusstsein für die Problematik der sexuellen Gewalt auch gegenüber Minderjährigen zu stärken. Für Freiwilligen Wehrdienst Leistende ist eine Probezeit gesetzlich geregelt, in der die Soldatin bzw. der Soldat ohne Angabe von Gründen das Wehrdienstverhältnis jederzeit beenden kann (§ 58h Absatz 2 des Soldatengesetzes). Jedes Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit kann unter dem Vorbehalt eines Widerrufs der Verpflichtungserklärung in den ersten sechs Dienstmonaten begründet werden (Erlassregelung). Die Inanspruchnahme des Widerrufsrechts ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Damit besteht (auch) für Minderjährige ein ausreichendes Instrument, um die Streitkräfte kurzfristig wieder verlassen zu können. Es widerspricht grundsätzlich dem soldatischen Dienstverhältnis, ein Recht einzuräumen, jederzeit einseitig − ggf. sogar nur durch „praktisches“ Handeln − das Dienstverhältnis zu beenden. Eine Ausnahme von der Strafbarkeit der eigenmächtigen Abwesenheit (§ 15 des Wehrstrafgesetzes − WStG) oder der Fahnenflucht (§ 16 WStG) ist nicht denkbar. Die angeführte Besorgnis wird daher nicht geteilt. Im Rahmen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr können minderjährige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nicht physisch oder psychisch zu Schaden kommen, da sie daran nicht teilnehmen. Von dieser Regel gibt es keine Ausnahme . Drucksache 18/7459 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wird die Bundesregierung die Empfehlung des UN-Ausschusses, das Rekrutierungsalter für die Bundeswehr auf 18 Jahre anzuheben, umsetzen? Wenn nein, warum nicht? Die Rekrutierungspraxis der Bundesrepublik Deutschland ist völkerrechtskonform . Eine Altersanhebung ist derzeit nicht vorgesehen. 2. Wie viele Soldatinnen und Soldaten haben seit der Aufhebung der Wehrpflicht jeweils jährlich den Dienst angetreten, und wie viele von ihnen waren zum Dienstantritt unter 18 Jahre (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Bundesländern , Geschlecht sowie verhältnismäßig und absolut)? Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die erfragten Daten nach Bundesländern werden nicht erhoben. 3. Ist an allen Standorten der Bundeswehr eine Trennung der Unterbringung insbesondere bezüglich der Schlafstuben zwischen Minderjährigen und Volljährigen gegeben? Wenn nein, a) wo nicht, b) ist die Bundesregierung bestrebt, diesen Zustand zu ändern, c) sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr in diesem Zusammenhang sexuelle Diskriminierungen bekannt, d) sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr in diesem Zusammenhang sexuelle Übergriffe bekannt, Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7459 e) sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr in diesem Zusammenhang altersspezifische Diskriminierungen, Übergriffe etc. bekannt, f) welche ggf. daraus resultierenden weiteren Probleme sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr bekannt (bitte jeweils detailliert ausführen und begründen)? Die Frage 3 und die Teilfragen 3a bis 3f werden im Zusammenhang beantwortet. Vorgesetzte sind gemäß der Handlungshilfe des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) „Umgang mit Minderjährigen in der Bundeswehr“ vom 13. Juni 2013 gehalten, eine getrennte Unterbringung von minderjährigen und volljährigen Soldatinnen und Soldaten zu ermöglichen. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass es nicht immer zu einer Unterbringungstrennung kommt. Eine entsprechende Datenvorhaltung besteht nicht. Probleme im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Unterbringung sind nicht bekannt. 4. Welche weiteren Probleme sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr bezüglich des Umgangs und besonderen Schutzbedarfs von minderjährigen Soldatinnen und Soldaten bekannt, und wie stellt die Bundeswehr generell den besonderen Schutzbedarf von minderjährigen Soldatinnen und Soldaten sicher (bitte detailliert ausführen)? Es sind keine Probleme bekannt. Unter 18-Jährige werden als Soldatinnen und Soldaten ausschließlich in die Streitkräfte aufgenommen, um eine militärische Ausbildung zu beginnen. Der Schutz der unter 18-Jährigen Freiwilligen im Rahmen ihrer Entscheidung über den Eintritt in die Streitkräfte ist u. a. durch die notwendige Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung und durch das zwingende Erfordernis der Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses als verlässlichen Nachweis ihres Alters sichergestellt . Die Personalgewinnungsorganisation ermöglicht eine umfassende Aufklärung der Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretung über die mit dem Dienst in der Bundeswehr verbundenen Rechte und Pflichten. Minderjährige Soldatinnen und Soldaten nehmen grundsätzlich an allen ihrer Laufbahn und Tätigkeit entsprechenden militärischen Ausbildungen teil. Mit der Ratifizierung des „Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten“ wurde zusätzlich angewiesen, dass minderjährige Soldatinnen und Soldaten eigenverantwortlich und außerhalb der militärischen Ausbildung keine Funktionen ausüben dürfen, in denen sie zum Gebrauch der Waffe gezwungen sein könnten. Insbesondere sind sie nicht zu Wachdiensten mit der Waffe einzusetzen. Der Gebrauch der Waffe ist bei minderjährigen Soldatinnen und Soldaten allein auf die Ausbildung beschränkt und unter strenge Aufsicht gestellt. Im Rahmen der Ausbildung unterliegen minderjährige Soldatinnen und Soldaten gemäß der Handlungshilfe des BMVg „Umgang mit Minderjährigen in der Bundeswehr “ der besonderen Dienstaufsicht ihrer Vorgesetzten. Unter 18-jährige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nehmen unter keinen Umständen an Auslandseinsätzen der Bundeswehr teil. Eine abgegebene Verpflichtungserklärung zur Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung haben Soldatinnen und Soldaten, die minderjährig ihren Dienst bei der Bundeswehr angetreten haben , mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eigenhändig zu unterschreiben. Drucksache 18/7459 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Ist an allen Standorten der Bundeswehr eine Trennung der Unterbringung insbesondere bezüglich der Schlafstuben zwischen Soldatinnen und Soldaten gegeben? Ja. Wenn nein, a) wo nicht, b) ist die Bundesregierung bestrebt, diesen Zustand zu ändern, c) sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr in diesem Zusammenhang sexuelle Diskriminierungen bekannt, d) sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr diesem Zusammenhang sexuelle Übergriffe bekannt, e) sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr in diesem Zusammenhang altersspezifische Diskriminierungen, Übergriffe etc. bekannt, f) welche ggf. daraus resultierenden weiteren Probleme sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr bekannt (bitte jeweils detailliert ausführen und begründen)? 6. Welche weiteren Probleme sind der Bundesregierung oder der Bundeswehr bezüglich des Umgangs zwischen Soldatinnen und Soldaten und eines besonderen Schutzbedarfs insbesondere vor sexuellen Diskriminierungen und vor Übergriffen von minderjährigen Soldatinnen und Soldaten bekannt, und wie stellt die Bundeswehr generell den besonderen Schutzbedarf diesbezüglich sicher (bitte detailliert ausführen)? Es sind keine Probleme bekannt. Bereits in der Grundausbildung werden alle Soldatinnen und Soldaten über die Thematik „Gleichstellung, Gleichbehandlung und Umgang mit Sexualität“ unterrichtet , um dem Schutzbedarf gerecht zu werden. Die Bindung des Handelns aller Soldatinnen und Soldaten an Recht und Gesetz ist darüber hinaus Gegenstand der Dienstaufsicht der Vorgesetzten. Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs setzt sich für die Einrichtung von Schutzkonzepten an allen Orten, an denen Minderjährige sich aufhalten, ein. Solche Orte sind auch die Standorte der Bundeswehr. 7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Ergebnisse der genannten Studie „Truppenbild ohne Dame?“, wonach sexuelle Belästigung „keineswegs eine zu vernachlässigende Erscheinung ist“ (S. 54), und welche Schlussfolgerungen und Maßnahmen leitet die Bundesregierung insbesondere für den Schutz von minderjährigen Soldatinnen und Soldaten ab? Das BMVg hat nach der Veröffentlichung der Studie des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr nationale wie internationale, militärische wie zivile Expertinnen und Experten zur Diskussion der Untersuchungsergebnisse im Jahr 2014 zu einem Symposium an die Führungsakademie der Bundeswehr nach Hamburg eingeladen. Im Nachgang zu dem Symposium wurde das Zentrum Innere Führung mit der Erarbeitung von konkreten Handlungsempfehlungen beauftragt. 8. Sind der Bundesregierung Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz im Rahmen des Dienstes von minderjährigen Soldatinnen und Soldaten bekannt , und wenn ja, welche? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7459 Welche Schlussfolgerungen und Maßnahmen leitet die Bundesregierung daraus ab (bitte detailliert ausführen)? Das Jugendarbeitsschutzgesetz findet auf minderjährige Soldatinnen und Soldaten keine Anwendung, da dieser Personenkreis nicht vom Geltungsbereich erfasst ist. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes. Verstöße hierzu sind nicht bekannt. Gleichwohl werden Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz und andere Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen für nicht-volljährige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in übertragender Weise angewendet (gemäß Handlungshilfe des BMVg „Umgang mit Minderjährigen in der Bundeswehr“). 9. Sind der Bundesregierung Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz im Rahmen des Dienstes von minderjährigen Soldatinnen und Soldaten bekannt, und wenn ja, welche? Welche Schlussfolgerungen und Maßnahmen leitet die Bundesregierung daraus ab (bitte detailliert ausführen)? Der Bundesregierung sind keine Verstöße bekannt. 10. Sind der Bundesregierung Verstöße gegen weitere Gesetze und Verordnungen , die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienen, im Rahmen des Dienstes von minderjährigen Soldatinnen und Soldaten bekannt, und wenn ja, welche? Welche Schlussfolgerungen und Maßnahmen leitet die Bundesregierung daraus ab (bitte detailliert ausführen)? Der Bundesregierung sind keine Verstöße bekannt. 11. Welche Arbeitszeiten haben minderjährige Soldatinnen und Soldaten bei der Bundeswehr, und inwiefern unterschieden sich diese von den Arbeitszeiten volljähriger Soldatinnen und Soldaten? Es gibt keine Unterscheidungen in den Arbeitszeiten. Die regelmäßige Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten beträgt gemäß § 30c Soldatengesetz grundsätzlich wöchentlich 41 Stunden. 12. Welche Gremien wie z. B. Jugendauszubildendenvertretungen, Personalvertretungen , Jugendschutzkomissionen etc. existieren innerhalb der Bundeswehr , um die Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften zu kontrollieren bzw. auf deren Einhaltung hinzuwirken (bitte detailliert ausführen)? Die Interessen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr werden von Vertrauenspersonen und Gremien der Vertrauenspersonen nach den Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes sowie von Personalräten nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) wahrgenommen. Dies gilt gleichermaßen für minderjährige Soldatinnen und Soldaten. Hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften haben die Personalräte nach § 68 BPersVG u. a. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze durchgeführt werden. Eine derartige Vorschrift ist im aktuellen Soldatenbeteiligungsgesetz nicht vorhanden. Das Soldatenbeteiligungsgesetz wird jedoch derzeit neu gefasst und voraussichtlich im Sommer 2016 in Kraft treten. Drucksache 18/7459 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In § 19 des Gesetzentwurfs ist als neue Aufgabe der Vertrauensperson aufgenommen worden, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Soldatinnen und Soldaten geltenden Gesetze durchgeführt werden. Für minderjährige zivile Beschäftigte obliegt diese Aufgabe der jeweiligen Jugend - und Auszubildendenvertretung. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Aufsicht über den Arbeitsschutz in der Bundeswehr wird die Einhaltung der Schutzvorschriften im Sinne eines dem Jugendarbeitsschutzgesetz gleichwertigen Schutzes geprüft. Die Aufsicht über die Ausführung der Maßnahmen für die Bundeswehr wird durch die zuständigen Stellen für den medizinischen und technisch-personellen Arbeitsschutz wahrgenommen . 13. Wie viele der minderjährigen Soldatinnen und Soldaten sind vor Beginn ihres Dienstes von den Dienstverträgen zurückgetreten bzw. haben ihren Dienst nicht angetreten (bitte aufschlüsseln nach Jahren seit Abschaffung der Wehrpflicht und Geschlecht sowie Gründen)? Die Personen, die sich für den Dienst als Soldatin bzw. Soldat in der Bundeswehr bewerben, erhalten erst mit ihrem Dienstantritt den Status Soldatin bzw. Soldat. Somit kann die Situation im Sinne der Fragestellung nicht eintreten. Daten zu den Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Zeitpunkt der Bewerbung minderjährig waren und ihre Absicht, als Soldatin bzw. Soldat in der Bundeswehr dienen zu wollen, nicht verwirklicht haben, werden nicht erfasst. 14. Wie viele bei der Einstellung minderjährige Soldatinnen und Soldaten haben während ihrer Probezeit den Dienst beendet (bitte aufschlüsseln nach Jahren seit Abschaffung der Wehrpflicht, Dienstmonat, verbleibender Dienstzeit, Alter und Geschlecht sowie Gründen)? Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Eine Aufschlüsselung nach verbleibender Dienstzeit ist nicht möglich, da zunächst eine Verpflichtungszeit von sechs Monaten festgesetzt wird. Bei einem Ausscheiden aus dem Dienst vor dem Erreichen einer Dienstzeit von sechs Monaten wird keine weitere bzw. längere Dienstzeit festgesetzt. Die weiteren erfragten Daten werden nicht erhoben. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7459 15. Welche besonderen Regelungen regeln das Ausscheiden von bei der Einstellung minderjährigen Soldatinnen und Soldaten nach Ablauf der Probezeit? Die Entlassungsvorschriften im Soldatengesetz unterscheiden nicht danach, ob eine Soldatin oder ein Soldat minder- oder volljährig ist. 16. Wie viele minderjährige Soldatinnen und Soldaten haben nach Ablauf der Probezeit den Dienst vorzeitig/vor Vertragsende beendet bzw. einen entsprechenden Antrag gestellt (bitte aufschlüsseln nach Jahren seit Abschaffung der Wehrpflicht, Dienstmonat, verbleibender Dienstzeit und Geschlecht sowie Gründen)? Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die weiteren erfragten Daten werden nicht erhoben. a) In wie vielen Fällen wurde ein solcher Antrag abgelehnt, in wie vielen stattgegeben, und im Falle einer Ablehnung, wie wurde diese begründet? Es werden dazu keine Daten erhoben oder vorgehalten. b) In wie vielen Fällen wurde die Entlassung aus dem Dienst mit Regressansprüchen verbunden? c) In welcher Höhe wurden Regressforderungen geltend gemacht? d) Wie wurden die Regressforderungen hergeleitet? e) Wie wird mit einer Nichterfüllung von Regressforderungen seitens der Bundeswehr umgegangen? f) In wie vielen Fällen wurde auf Regressansprüche verzichtet? Die Teilfragen 16b bis 16f werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Besoldungsrechtliche Regressansprüche erwachsen aus der Beendigung eines Dienstverhältnisses nach Ablauf der Probezeit nicht. Der Besoldungsanspruch besteht für die Zeit von der Ernennung zur Soldatin auf Zeit bzw. zum Soldaten auf Zeit bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses aufgrund der Entlassung auf eigenen Antrag. Gegebenenfalls vorkommende Rückforderungen von Besoldung , z. B. weil diese monatlich im Voraus gezahlt wurde und das Dienstverhältnis im Laufe eines Monats endet, sind keine Regressansprüche im engeren Sinn (Schadenersatz), sondern Herausgabeansprüche des Dienstherrn über zu viel gezahlte Besoldung nach § 12 Bundesbesoldungsgesetz. g) In wie vielen Fällen wurden Verfahren nach dem WStG eingeleitet? h) In wie vielen Fällen wurden Verfahren nach dem WStG eingestellt? Drucksache 18/7459 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode i) In wie vielen Fällen wurden Verfahren nach dem WStG mit Freiheitsstrafen und Geldstrafen abgeschlossen? j) In welcher Höhe fielen die entsprechenden Strafen nach Abschluss von Verfahren nach dem WStG aus? k) In wie vielen Fällen wurden sowohl Regressforderungen geltend gemacht wie auch Strafverfahren nach dem WStG eingeleitet (bitte jeweils detailliert ausführen und aufschlüsseln nach Kalenderjahren seit Abschaffung der Wehrpflicht sowie Höhe der individuellen Regressforderungen )? Die Teilfragen 16g bis 16k werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Es werden dazu keine Daten erhoben oder vorgehalten. 17. Wie viele der Soldatinnen und Soldaten, die als Minderjährige den Dienst angetreten haben und nach Ablauf der Probezeit volljährig waren, haben nach Ablauf der Probezeit den Dienst vorzeitig/vor Vertragsende beendet bzw. einen entsprechenden Antrag gestellt (bitte aufschlüsseln nach Jahren seit Abschaffung der Wehrpflicht, Dienstmonat, verbleibender Dienstzeit, Alter und Geschlecht sowie Gründen)? Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die weiteren erfragten Daten werden nicht erhoben. a) In wie vielen Fällen wurde ein solcher Antrag abgelehnt, in wie vielen stattgegeben, und im Falle einer Ablehnung, wie wurde diese begründet? b) In wie vielen Fällen wurde die Entlassung aus dem Dienst mit Regressansprüchen verbunden? c) In welcher Höhe wurden Regressforderungen geltend gemacht? d) Wie wurden die Regressforderungen hergeleitet? e) Wie wird mit einer Nichterfüllung von Regressforderungen seitens der Bundeswehr umgegangen? f) In wie vielen Fällen wurde auf Regressansprüche verzichtet? g) In wie vielen Fällen wurden Verfahren nach dem WStG eingeleitet? h) In wie vielen Fällen wurden Verfahren nach dem WStG eingestellt? i) In wie vielen Fällen wurden Verfahren nach dem WStG mit Freiheitsstrafen und Geldstrafen abgeschlossen? j) In welcher Höhe fielen die entsprechenden Strafen nach Abschluss von Verfahren nach dem WStG aus? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7459 k) In wie vielen Fällen wurden sowohl Regressforderungen geltend gemacht wie auch Strafverfahren nach dem WStG eingeleitet (bitte jeweils detailliert ausführen und aufschlüsseln nach Kalenderjahren seit Abschaffung der Wehrpflicht sowie Höhe der individuellen Regressforderungen )? Zur Beantwortung der Teilfragen 17a bis 17k wird auf die Antwort zu den Fragen 16a bis 16k verwiesen. 18. Wie viele bei der Einstellung minderjährige Soldatinnen und Soldaten wurden im Laufe ihrer Dienstzeit in Auslandseinsätze der Bundeswehr geschickt (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahren seit Abschaffung der Wehrpflicht, Geschlecht, Alter bei der Einstellung, Alter bei Antritt des Auslandseinsatzes , Einsatzort, Einsatzdauer vor Ort)? Insgesamt wurden im gefragten Zeitraum 173 Soldatinnen und Soldaten, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in die Bundeswehr minderjährig (17 Jahre) waren, bei einem oder mehreren Auslandseinsätzen eingesetzt. Die Teilnahme am Auslandseinsatz erfolgte bei allen diesen Soldatinnen und Soldaten erst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. Die jeweilige Anzahl der Soldatinnen und Soldaten, die als Minderjährige eingestellt wurden und nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilgenommen haben, sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen . Der Einsatzort wird im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr nicht gespeichert . Die weiteren erfragten Daten werden nicht vorgehalten. Drucksache 18/7459 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Wie viele dieser Soldatinnen und Soldaten kamen bei diesen Einsätzen körperlich oder seelisch zu Schaden (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahren seit Abschaffung der Wehrpflicht, Geschlecht, Einstellungsalter, Alter bei Antritt des Auslandseinsatzes, Verletzungsfällen, Todesfällen, Selbstmorden , PTBS-Diagnosen (auch nach dem Einsatz) sowie anderen psychische Krankheiten wie Angststörungen, Depressionen, Suizidgefahr, Suchtkrankheiten etc.)? Der Bundeswehr liegen keine Hinweise dafür vor, dass bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr minderjährig eingestellte Soldatinnen und Soldaten körperlich oder seelisch zu Schaden gekommen sind. Es existiert keine isolierte Statistik zu einsatzbedingten körperlichen oder seelischen Traumata bei Soldatinnen und Soldaten, die minderjährig in die Bundeswehr einberufen bzw. eingestellt wurden. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333