Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 2. Februar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7464 18. Wahlperiode 04.02.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7295 – Immobiliengeschäfte der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und mögliche aufsichtsrechtliche Versäumnisse der Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nachdem die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Rahmen ihres Umzugs nach Berlin keine Genehmigung zur Errichtung eines Bürogebäudes erhielt , gründete die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) in ihrem Auftrag die APO Vermietungsgesellschaft mbh & Co., Objekt Berlin KG (im Folgenden APO Vermietungsgesellschaft genannt), die zunächst allein den Zweck hatte, ein Bürogebäude für die KBV zu errichten und an diese zu vermieten . Später folgten in Absprache mit ihr weitere Grundstückskäufe und Neubauten , von denen nur einer von der KBV selbst genutzt werden sollte. Ein weiterer sollte dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) verkauft bzw. vermietet , ein anderer für den Aufbau einer MVZ-Kette genutzt werden, den mehrere Ärztefunktionäre als Privatpersonen gemeinsam planten (OPG 01/2013, OPG 02/2014; Bundestagsdrucksache 17/14740). Durch diese Grundstückskäufe und Baumaßnahmen geriet die APO Vermietungsgesellschaft immer mehr in eine finanzielle Schieflage. Die Grundstücksund Baukosten wurden über regelmäßige Mieterdarlehen der KBV abgesichert. 2010 schließlich übernahm die KBV die APO Vermietungsgesellschaft fast vollständig, obwohl deren Bilanz zu diesem Zeitpunkt ein Defizit von mehreren Millionen Euro aufwies und spätestens ein Jahr später überschuldet war. Die Haftung für diese Verluste liegt mit der Übernahme nahezu ausschließlich bei der KBV (OPG 01/2013, OPG 02/2014, OPG 25/2015). Die KBV ist nach § 78 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 69 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei ihrem Handeln den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet. Viele der finanzrelevanten Entscheidungen wurden vom Vorstand der KBV zudem ohne Beteiligung der KBV-Vertreterversammlung und ohne Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit als Aufsichtsbehörde getroffen, obwohl beides gesetzlich vorgeschrieben ist. Dem Bundesministerium für Gesundheit lagen allerdings frühzeitig Hinweise sowohl auf eine mögliche Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft wie auch auf die Gewährung eines Mieterdarlehens vor (OPG 01/2013, OPG 29/2015). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7464 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nachdem die Vorstände mehrerer kassenärztlicher Vereinigungen Strafanzeige gegen den früheren Vorstand der KBV, Dr. Andreas Köhler, wegen Untreue in einem besonders schweren Fall gestellt hatten, ordnete das Bundesministerium für Gesundheit im Sommer 2015 die Erstellung eines Gutachtens an, das die Hintergründe des Skandals beleuchten und die weiteren Folgen bspw. einer Abwicklung der APO Vermietungsgesellschaft klären soll (OPG 29/2015). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit der Beteiligung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) an der APO Vermietungsgesellschaft mbh & Co. Objekt Berlin KG (APO KG) sind Gegenstand einer umfangreichen aufsichtsrechtlichen Prüfung. Aufgrund der außergewöhnlichen Komplexität der in diesem Zusammenhang zu ermittelnden Sachverhalte und der teilweise auch erst sukzessive bekanntgewordenen Tatsachen dauert das Verfahren noch an. Ziel des aufsichtsrechtlichen Verfahrens ist es auf der einen Seite die zivil- und strafrechtliche Verantwortung der an den Geschäftsvorfällen Beteiligten zu klären. Auf der anderen Seite bedarf es neben diesen auf Schadenswiedergutmachung gerichteten Maßnahmen einer allen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten gerecht werdenden Gesamtlösung für das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der Beteiligung der KBV an der APO KG. Diese Gesamtlösung muss gewährleisten, dass die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der APO KG erfolgten Rechtsverletzungen behoben werden ohne jedoch dabei Schaden für das Vermögen der KBV zu verursachen. Um zu verhindern, dass durch Verjährung der KBV mögliche Schadensersatzansprüche verloren gehen, ist die KBV aufgefordert, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dieser Aufforderung ist die KBV nachgekommen und hat Verzichtserklärungen zur Einrede der Verjährung bzw. Feststellungsklagen erhoben, um einer Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche entgegen zu wirken. Im Rahmen des laufenden Aufsichtsverfahrens ist die KBV zudem aufgefordert, das erforderliche Gesamtkonzept zum Umgang mit der APO KG bis Ende des Monats Januar 2016 vorzulegen. Dieses Gesamtkonzept muss die im Zusammenhang mit der Beteiligung zu Tage tretenden komplexen gesellschafts -, insolvenz- und sozialrechtlichen Vorgaben beachten. Erst wenn dieses Konzept vorliegt und als tragfähig bewertet worden ist, kann abschließend aufsichtsrechtlich geprüft und entschieden werden. 1. Liegt der Bundesregierung das in Auftrag gegebene Wirtschaftsprüfungsgutachten zur Beteiligung der KBV an der APO Vermietungsgesellschaft vor? Wenn nein, warum nicht? 2. Was sind die zentralen Aussagen des Gutachtens? 3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen des Gutachtens, und welches weitere Vorgehen plant sie in diesem Zusammenhang ? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die KBV hat nach aufsichtsrechtlicher Beratung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im September 2015 eine Sonderprüfung zur APO KG in Auftrag gegeben, anlässlich neuer Erkenntnisse in Bezug auf die wirtschaftliche Situation der APO KG. Das Gutachten wurde dem BMG fristgerecht im November 2015 vorgelegt. Das Gutachten beschäftigt sich mit mehreren Geschäftsvorfällen im Zusammenhang mit der Beteiligung der KBV an der APO KG. Das Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7464 Gutachten kommt im Kern zu den Ergebnissen, dass gute Gründe dafür sprechen, dass der Erwerb der Beteiligung an der APO KG bereits wegen der fehlenden Genehmigung der Aufsichtsbehörde schwebend unwirksam ist und im Übrigen mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zumindest nicht vereinbar war. Entsprechendes gilt für die Vergabe der Mieterdarlehen der KBV in den Jahren 2005 bis 2012 an die APO KG. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Gesamtlösung, damit die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der APO KG entstandenen Rechtsverletzungen zeitnah behoben werden. Diese Gesamtlösung muss jedoch so ausgestaltet werden, dass weitere vermögensrechtliche Gefährdungen oder Schäden für die KBV ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund wird nach Vorlage und Prüfung des Gesamtkonzepts zeitnah ein Abschluss des Verfahrens herbeigeführt. 4. Was ist Ziel und Gegenstand des von der KBV eingesetzten „Vertrauensausschusses “ unter der Leitung von Prof. Dr. Hans Lilie (ÄrzteZeitung vom 7. Dezember 2015)? Die Vertreterversammlung hat den Vertrauensausschuss unter der Leitung von Herrn Prof. Lilie installiert, um Verfahrensvorschläge zu mehreren aufsichtsrechtlichen Vorgängen zu erarbeiten. Hierzu gehören insbesondere Sachverhalte aus dem Bereich Personal und Vorstand. Diese Verfahrensvorschläge sollen an die KBV Vertreterversammlung gegeben werden. Die KBV Vertreterversammlung beabsichtigt, auf Basis der Empfehlungen des Vertrauensausschusses einen Beschluss zum weiteren Vorgehen zu fassen. 5. a) Welche Maßnahmen hat die KBV nach Kenntnis der Bundesregierung eingeleitet, um zukünftig zu verhindern, dass relevante Finanz- und Investitionsentscheidungen ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Vertreterversammlung und des Bundesministeriums für Gesundheit als Aufsichtsbehörde umgesetzt werden? b) Welche Maßnahmen hat die KBV bislang ergriffen, um zukünftig die Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sicherzustellen ? 6. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang ergriffen und welche wird sie ergreifen, um die o. g. Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungen und die Missachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zukünftig zu verhindern? Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die KBV hat nach Aufforderung durch das BMG mit Schreiben vom 30. September 2015 ausführlich dargelegt, welche internen Organisationsmaßnahmen zur Stärkung der Transparenz und der Kontrolle innerhalb der KBV umgesetzt wurden . Zunächst wurde bereits im Jahr 2012 eine umfassende Organisationsanalyse aller finanzrelevanten Prozesse durchgeführt, auf deren Basis verschiedenste aufbau - und ablauforganisatorische Maßnahmen ergriffen und umgesetzt wurden. Zudem wurde in allen, das Rechnungswesen direkt betreffenden Prozessen darauf geachtet, dass ein durchgängiges 4-Augen-Prinzip gewährleistet ist. Mit der Einrichtung eines zentralen Controllings im Geschäftsbereich Finanzen und Controlling sowie einer Stabsstelle Innenrevision ist gewährleistet, dass eine laufende Kontrolle über den Haushalt und die Prozesse der KBV erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7464 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Darüber hinaus wurde im Jahr 2015 auch ein Compliance-Beauftragter benannt, welcher allein dem Vorstand und dem Verwaltungsdirektor zugeordnet ist und damit begonnen, ein Compliance-Management-System einzuführen, um die Normtreue im Geschäftsbetrieb der KBV noch weiter zu verbessern. Eine Überarbeitung der Beschaffungsordnung der KBV trägt ebenfalls dazu bei, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in den Prozessen der KBV fester zu verankern. Zur Vermeidung von Vermögensrisiken hat der Vorstand der KBV bereits im Jahr 2012 eine Anlagenrichtlinie erlassen, die strenge Anforderungen an die Sicherheit von Vermögensanlagen stellt und von einem aus dem Kreis des Finanzausschusses der KBV gebildeten Anlagenausschuss überwacht wird. Es obliegt in erster Linie der Körperschaft, für die nach dem Gesetz vorgesehene notwendige Beschlussfassung durch die zuständigen Organe zu sorgen. Das BMG übt im Rahmen der Rechtsaufsicht die notwendige Kontrolle über die Einhaltung der formalen Beteiligungserfordernisse sowie über die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus. Seit mehreren Jahren finden daher mindestens halbjährig Gespräche auf Fachebene statt, die die aktuellen Entwicklungen in den Bereichen Organisation, Personal, Finanzen o. a. erörtern. 7. Warum hat die Bundesregierung bislang darauf verzichtet, in dieser Angelegenheit Strafanzeige gegen beteiligte Funktionäre und Angestellte der KBV zu stellen? Es werden alle Sachverhalte, die Gegenstand der aktuellen aufsichtsrechtlichen Verfahren sind, und hierzu gehört auch die Beteiligung der KBV an der APO KG, auf ihre strafrechtliche Relevanz hin überprüft und die Einleitung strafrechtlicher Verfahren wird – soweit dies angezeigt ist – veranlasst. 8. In welchen Jahren wurden in der Vergangenheit die nach § 274 SGB V vorgeschriebenen Betriebsprüfungen bei der KBV durchgeführt und durch wen? Zum 1. Januar 2005 wurde die „Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf das Bundesverwaltungsamt (BVA) übertragen. Die KBV wurde im Jahr 2010 durch die Prüfgruppe nach § 274 SGB V des Bundesversicherungsamtes geprüft. Der Prüfbericht des BVA wurde dem BMG im Juni 2012 vorgelegt. 9. a) Wann hat die Bundesregierung von der vereinbarten Kaufoption erfahren, die es der KBV ermöglichte, die APO Vermietungsgesellschaft zu übernehmen (s. Bundestagsdrucksache 17/14740)? b) Wie hat die Bundesregierung diese Kaufoption seinerzeit (rechtlich und wirtschaftlich) beurteilt? 10. Wann wurde die Bundesregierung von der KBV darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese die Absicht habe, die Kaufoption auszuüben? 11. Was hat die Bundesregierung unternommen, um in Erfahrung zu bringen, ob die Kaufoption seitens der KBV bereits ausgeübt wurde? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7464 12. Hat die Bundesregierung die KBV vor Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft darauf hingewiesen, dass für die Ausübung der Kaufoption eine Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit gesetzlich vorgeschrieben ist? Wenn ja, wann und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? 13. Gab es vor Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft eine sog. Due-Diligence -Prüfung oder eine sonstige Prüfung der Finanz- und Bilanzsituation? Falls nicht, warum nicht? 14. Welche Steuerforderungen entstanden durch die Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft sowohl für die KBV wie auch für die APO Vermietungsgesellschaft (bitte auch Höhe der einzelnen Forderungen angeben)? 15. a) Ist die Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft durch die KBV nach Ansicht der Bundesregierung mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren? b) Falls nicht, inwieweit handelt es sich dabei um eine grobe Verletzung dieser Grundsätze, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu Folge hätte (bitte begründen)? 16. Wie gestaltete sich die wirtschaftliche Situation der APO Vermietungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Übernahme, und worauf waren insbesondere die Verluste der Gesellschaft zurückzuführen? Die Fragen 9 bis 16 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das BMG wurde von der KBV im Jahr 2002 davon unterrichtet, dass der KBV ein einseitiges Optionsrecht zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen eingeräumt worden ist. Mitgeteilt worden ist auch, dass dieses Optionsrecht bis zum 31. Dezember 2010 ausgeübt werden kann. Zu diesem Zeitpunkt sollte die APO KG Immobilien zur alleinigen Nutzung (Miete) durch die KBV erwerben. Die Absicht , zukünftig auch weitere Immobilien zu erwerben, die auch durch Dritte genutzt werden sollten, wurde zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem BMG nicht erklärt und war auch nicht erkennbar. Der Erwerb der Gesellschaftsanteile erfolgte durch Erklärung des Vorstandsvorsitzenden zum 31. Dezember 2010, der formal erforderliche Beschluss der Vertreterversammlung für den Erwerb der Gesellschaftsanteile liegt nicht vor. Vor dem Erwerb der Gesellschaftsanteile wurde weder eine sog. Due Diligence Prüfung vorgenommen noch die Auffassung des BMG zur Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit eingeholt. Das BMG wurde auch vor Ausübung des Optionsrechts nicht informiert. Vielmehr teilte der damalige Vorstandsvorsitzende im Rahmen von Nachfragen des BMG zu den Mieterdarlehen im September 2012 mit, dass rasch gehandelt hätte werden müssen und daher die Ausübung der Option und damit der Erwerb der Gesellschaftsanteile der Aufsicht nicht vorher mitgeteilt worden sei. Für das Jahr 2010, und damit zum Zeitpunkt der Übernahme der Gesellschaftsanteile an der APO KG, belief sich das Verlustsonderkonto der APO KG ausweislich der Bilanz auf rund 4,7 Mio. Euro. Der Erwerb des Anteils an der APO KG durch die KBV hat zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn für die APO KG geführt und damit zu anfallenden Gewerbesteuern in Höhe von 740 000 Euro. Zur Frage etwaiger Steuerforderungen gegenüber der KBV kann zur Zeit nicht abschließend Stellung genommen werden, das Steuerfestsetzungsverfahren ist hierzu noch nicht abgeschlossen . Das von der KBV in Auftrag gegebene Sondergutachten 2015 kommt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7464 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zu dem vorläufigen Ergebnis, dass der Verlust im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass zum einen Anlaufkosten aller Immobilienprojekte KBV, Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) und Baufeld VI entstanden seien, zum anderen aber nicht kostendeckende Mieten vereinbart worden seien. Vor diesem Hintergrund kommt auch die von der KBV im Oktober 2015 in Auftrag gegebene Sonderprüfung der APO KG zu dem Ergebnis, dass gewichtige Gründe dafür sprechen , dass die KBV mit der Ausübung der Option, die Anteile an der APO KG zu erwerben, gegen die für sie geltenden haushaltsrechtlichen Vorgaben verstoßen hat. 17. a) Wäre die Insolvenz der APO Vermietungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Übernahme für die KBV wirtschaftlicher gewesen? b) Gab es nach der Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft durch die KBV einen Zeitpunkt, zu dem die Insolvenz der Gesellschaft für die KBV wirtschaftlicher gewesen wäre als ihre Fortführung? Wenn ja, wann? Das Sondergutachten aus dem Jahr 2015 kommt nach grober Schätzung zu dem vorläufigen Ergebnis, dass eine Insolvenz der Gesellschaft für die KBV zum Zeitpunkt der Erklärung des Rangrücktritts nicht ohne wirtschaftlichen Schaden möglich gewesen wäre. Dies liegt im Wesentlichen darin, dass die Darlehensgewährung ohne nachhaltige Sicherung erfolgte bzw. später ein Rangrücktritt erklärt worden ist. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass eine Insolvenz auch bereits zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs nicht ohne wirtschaftlichen Schaden für die KBV gewesen wäre. 18. Welche Gegenleistung wurde seinerzeit dafür vereinbart, dass die KBV sämtlich Kosten, die im Zusammenhang mit der APO Vermietungsgesellschaft mbH entstehen, trägt (s. Bundestagsdrucksache 17/14740)? Nach den hier bekannten Unterlagen gibt es keine vertragliche Vereinbarung, nach der die KBV zu einem umfassenden Verlustausgleich verpflichtet war. 19. Wie ist die aktuelle wirtschaftliche Lage der APO Vermietungsgesellschaft, insbesondere im Hinblick auf ihre Darlehensverbindlichkeiten und eine damit verbundene Überschuldung? 20. Wie ist die Prognose für die weitere wirtschaftliche Entwicklung der APO Vermietungsgesellschaft? Die Fragen 19 und 20 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Fragen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt Gegenstand weiterer Prüfungen und von daher nicht abschließend zu beantworten. Die von der KBV 2015 in Auftrag gegebene Sonderprüfung hat auch diese Fragestellung begutachtet und geht unter Zugrundelegung der derzeitigen Planung der APO KG für den Planungszeitraum 2015 bis 2034 unter bestimmten Bedingungen von einer positiven Fortbestehensprognose aus. Die Begutachtung geht von unterschiedlichen Prämissen aus, die zunächst noch im Rahmen des Gesamtkonzeptes weiter zu prüfen und zu erörtern sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7464 21. a) Welche Maßnahmen hat die KBV bislang ergriffen, um eine Insolvenz der APO Vermietungsgesellschaft zu vermeiden? b) Welche weiteren Maßnahmen werden zukünftig nötig sein, um eine Insolvenz der APO Vermietungsgesellschaft zu vermeiden? Die KBV hat im Jahr 2012 zur Vermeidung einer Insolvenz einen Rangrücktritt für die von ihr gewährten Mieterdarlehen erklärt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 20 verwiesen. 22. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft zu genehmigen? Wenn ja, wann und warum? Wenn nein, warum nicht? Über die Genehmigungsfähigkeit der Beteiligung kann erst abschließend entschieden werden, wenn die KBV ein Gesamtkonzept vorlegt, mit dem sichergestellt ist, dass sich die Beteiligung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hält. Die KBV ist aufgefordert, bis Ende Januar 2016 ein solches Gesamtkonzept dem BMG zur Prüfung und Abstimmung vorzulegen. 23. Auf welche Tatsachen und Erkenntnisse stützte sich die Aussage der Bundesregierung vom März 2014, nach der „keine Gründe erkennbar [sind], die eine Untersagung der Beteiligung erforderlich machen würden“ (Bundestagsdrucksache 18/724)? Die Aussage basierte auf dem damaligen Kenntnisstand, der sich auf die Ergebnisse der Sonderprüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ETL im Jahr 2012 sowie auf die Angaben der KBV stützte. Dies wurde durch die Antwort „Nach bisherigem Prüfstand sind keine Gründe erkennbar, …“ (BT-Drs. 18/724) deutlich gemacht. Unter den von ETL angenommen Prämissen war der KBV weder aus der Beteiligung an der APO KG noch aus der Darlehensgewährung ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden. 24. Welche (rechtlichen und wirtschaftlichen) Folgen hätte eine Nichtgenehmigung der Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft, insbesondere im Hinblick auf deren weiteres Fortbestehen? 25. a) Welche Ansprüche hätten die APO Vermietungsgesellschaft und die apo- Bank gegenüber der KBV im Falle einer Rückabwicklung der Übernahme ? b) In welcher Höhe bestünden insbesondere finanzielle Ansprüche gegenüber der KBV? Die Fragen 24 und 25 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Bei einer Nichtgenehmigung des Anteilserwerbs an der APO KG wäre der Anteilserwerb der KBV rückgängig zu machen. Das bedeutet, dass der Gesellschaftsanteil an die APO Bank zurückfallen würde und gegebenenfalls müssten die seit dem 31. Dezember 2010 eingetretenen bilanziellen Veränderungen ebenfalls ausgeglichen werden. Durch die Rückabwicklung würde die KBV die Mehrheit an der Gesellschaft und damit auch indirekt an den Grundstücken verlieren. Zudem wäre bei einer Rückabwicklung nicht auszuschließen, dass in diesem Zusammenhang eine Insolvenz eintritt und die KBV mit einem nicht unerheblichen Anteil ihrer Forderungen ausfallen würde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7464 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 26. Könnte die KBV die von ihr genutzten Gebäude von der APO Vermietungsgesellschaft erwerben, und falls ja, unter welchen Voraussetzungen? Ein Kauf der Grundstücke wäre nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften grundsätzlich möglich. Inwieweit ein gewisses Risiko besteht, dass der Erwerb der Grundstücke der Insolvenzanfechtung unterliegen könnte, kann zurzeit noch nicht abschließend beantwortet werden und hängt maßgeblich von der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts ab. Darüber hinaus wäre der Erwerb von Grundstücken für die KBV nach § 78 SGB V in Verbindung mit § 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genehmigungspflichtig. Eine solche Genehmigung könnte nur erteilt werden, wenn der Kauf der Grundstücke mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar ist. Der Kauf eines Grundstücks bedarf der vorherigen Zustimmung und Beschlussfassung der Vertreterversammlung. 27. Was wären die wirtschaftlichen Folgen eines solchen Erwerbs, sowohl für die KBV wie auch für die APO Vermietungsgesellschaft? Im Wesentlichen hätte dies zur Folge, dass die KBV (unmittelbare) Eigentümerin der Grundstücke wäre, diese würden also dem Vermögen der KBV zufallen; während die APO KG das Eigentum verlieren aber dafür den Kaufpreis erhalten würde. Allerdings bestehen insolvenzrechtliche Implikationen bei dem Verkauf der wesentlichen Vermögenswerte der APO KG. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 28. Welche weiteren Möglichkeiten bestehen, die Beteiligung der KBV an der APO Vermietungsgesellschaft zu beenden, und mit welchen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen wäre die Beendigung jeweils verbunden? Wie bereits dargelegt, sind für diese Fragestellungen komplexe gesellschafts-, insolvenz -, steuer- und sozialrechtliche Bewertungen erforderlich. Die Frage, welches Konzept am besten geeignet ist, die im Zusammenhang mit der Beteiligung begangenen Rechtsverstöße einerseits zeitnah und umfassend zu beheben, und andererseits dabei die negativen wirtschaftlichen Folgen für die KBV so gering wie möglich zu halten bzw. u. U. auch auszuschließen, ist von der KBV bis Ende Januar 2016 zu erarbeiten und dem BMG zur Prüfung vorzulegen. 29. Waren der Kauf eines Baufeldes und die Errichtung des Gebäudes für den Gemeinsamen Bundesausschuss (s. Bundestagsdrucksache 17/14740) mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren? Falls ja, wieso? Falls nein, warum nicht? 30. Welche Erlöserwartungen bestünden bei einem Verkauf des Gebäudes des Gemeinsamen Bundesausschusses nach derzeitiger Prognose? 31. Gibt es seitens des Gemeinsamen Bundesausschusses die Bereitschaft und Möglichkeit, das von ihm angemietete Gebäude zu erwerben? Falls nein, wieso nicht? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7464 32. War der Kauf des Baufeldes für das geplante Ärztehaus mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren? Falls ja, wieso? Falls nein, warum nicht? Die Fragen 29 bis 32 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zum Zeitpunkt des Ankaufs des Baufelds VI und des G-BA Grundstücks war die Apo Bank alleinige Gesellschafterin der APO KG. Die KBV war zu diesem Zeitpunkt lediglich Mieterin der Grundstücke der APO KG. Da der Ankauf der Grundstücke zeitlich vor dem Anteilserwerb durch die KBV liegt, unterliegt dieser nicht der aufsichtsrechtlichen Prüfung. Die Apo Bank unterliegt nicht den sozialrechtlichen Bindungen und ist daher als alleinige Gesellschafterin der APO KG an den für die KBV geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht gebunden. Die Erlöserwartung bei dem Verkauf der Immobilie ist schwer zu prognostizieren und hängt von vielfältigen Faktoren und den aktuellen Marktchancen ab. Es liegen Verkehrswertgutachten und Schätzungen der Wirtschaftsprüfer vor, die allerdings von sehr unterschiedlichen Werten ausgehen, so dass auf Basis der hier vorliegenden Unterlagen keine sichere Schätzung zur Erlöserwartung gegeben werden kann. Eine Kaufoption wurde im Mietvertrag des G-BA für das Gebäude nicht vereinbart. Im Übrigen unterliegen Entscheidungen zur Deckung des für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Raumbedarfs einer Vielzahl planungsrelevanter Faktoren und sind im organisatorischen Selbstverwaltungsbereich des G-BA zu treffen. 33. Hält es die Bundesregierung für mit dem Amt eines KBV-Vorstands vereinbar , sich als Privatperson an einer Stiftung zu beteiligen, die über ausgegründete Gesellschaften den Aufbau einer MVZ-Kette anstrebt, oder inwieweit bestehen hier Interessenkonflikte (s. Bundestagsdrucksache 18/724)? Es ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, ob die Beteiligung eines Vorstandsmitglieds der KBV in ihrer/seiner Eigenschaft als Privatperson mit der Ausübung des Amtes als KBV-Vorstands-mitglied vereinbar ist, d. h. eine rechtlich zulässige Nebentätigkeit darstellt. Gesetzliche Vorschriften zur Ausübung privater Nebentätigkeiten durch KBV- Vorstandsmitglieder existieren nicht. Nach der Satzung der KBV sind Regelungen zum Umfang der Zulässigkeit von Nebentätigkeiten der KBV-Vorstandsmitglieder sowie das Verfahren der Genehmigung im jeweiligen Dienstvertrag zu regeln. 34. Ist das Grundstück des Baufeldes für das geplante Ärztehaus weiterhin im Eigentum der APO Vermietungsgesellschaft? Falls nein, in wessen Eigentum befindet es sich? 35. Falls es sich noch im Eigentum der APO Vermietungsgesellschaft befindet: plant die APO Vermietungsgesellschaft einen Verkauf des Grundstückes? Falls nein, wieso nicht? 36. Wie hoch war der Erlös bzw. wie hoch sind die prognostizierten Erlöserwartungen beim Verkauf dieses Baufeldes? Die Fragen 34 bis 36 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7464 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Eigentümerin des Baufeld VI ist die APO KG. Der weitere Umgang mit den Immobilien der APO KG ist Teil des von der KBV zu entwickelnden Gesamtkonzepts , das bis Ende Januar 2016 vorliegen wird. Zu den Schwierigkeiten, eine Prognose zu den Erlöserwartungen zu geben wird auf die Ausführungen zur Antwort auf die Fragen 29 und 30 verwiesen. 37. a) Inwieweit trifft es zu, dass die Grundstücks- und Baukosten für diese beiden o. g. Immobilienprojekte (Gemeinsamer Bundesausschuss und Ärztehaus) über Mieterdarlehen der KBV abgesichert wurden? b) Ist dieses Vorgehen nach Ansicht der Bundesregierung mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren? 38. a) Inwieweit trifft es zu, dass sich der damalige KBV-Vorstand für beide Bauprojekte verpflichtete, dass zu errichtende Gebäude ersatzweise anzumieten , sollte die ursprünglich geplante Verwendung scheitern? b) Ist diese Verpflichtung nach Ansicht der Bundesregierung mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren? Die Fragen 37 und 38 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach den heute vorliegenden Erkenntnissen, die durch das Sondergutachten im Jahr 2015 gestützt werden, ist es zutreffend, dass der damalige Vorstand der KBV Darlehen der KBV auch für KBV-fremde Bauprojekte gewährt hat. Auch nach dem Sondergutachten aus dem Jahr 2015 sprechen gute Gründe dafür, dass dieses Vorgehen nicht mit den von der KBV zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben und ihrer Aufgabenstellung zu vereinbaren ist. Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen ist es ebenfalls zutreffend, dass der damalige Vorstandsvorsitzende zugesagt hatte, das Baufeld VI ersatzweise anzumieten, wenn sich kein anderer Mieter fände. Auch eine solche – ohne Beschluss der Vertreterversammlung gefasste und vom Raumbedarf der Körperschaft losgelöste – Zusage steht nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. 39. Warum waren die o. g. Immobilienprojekte der APO Vermietungsgesellschaft , die in enger Abstimmung mit der KBV initiiert wurden, nicht Teil des 2012 in Auftrag gegebenen Wirtschaftsprüfergutachtens durch die ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (s. Bundestagsdrucksache 18/724)? Nach Auffassung der Innenrevision der KBV waren die Immobilienprojekte der APO Vermietungsgesellschaft Gegenstand des im Herbst 2012 in Auftrag gegebenen Gutachtens. Die ETL vertritt hierzu eine andere Rechtsauffassung, ohne dass der KBV nach Kenntnis der Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gründe hierfür abschließend bekannt sind. 40. In wessen Eigentum standen die Grundstücke für die Gebäude KBV II, des Gemeinsamen Bundesausschusses und des geplanten Ärztehauses, bevor sie durch die APO Vermietungsgesellschaft erworben wurden? Die Grundstücke wurden von der APO KG, deren Alleingesellschafterin zu diesem Zeitpunkt die APO Bank war, von den Gesellschaften Theseus Immobilien Management GmbH & Co KPM Bauteil 4 KG, Theseus Immobilien Management GmbH & Co KPM und Theseus Immobilien Management GmbH & Co KPM Bauteil 5 KG Bauteil 6 KG gekauft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7464 41. a) Trifft es zu, dass das der Bundesregierung übersandte Protokoll der Vertreterversammlung vom Dezember 2005 Informationen zu Bewilligung eines Mieterdarlehens gegenüber der APO Vermietungsgesellschaft enthielt ? Falls ja, welche Informationen waren dies? b) Trifft es zu, dass die Bundesregierung bereits 2006 auf Nachfrage vom damaligen KBV-Vorstand über die Existenz eines solchen Mieterdarlehens in Kenntnis gesetzt wurde? c) Falls beides nicht zutrifft, wann und in welcher Form hat die Bundesregierung zum ersten Mal Anhaltspunkte für die Existenz eines solchen Darlehens erlangt? 42. In welcher Form hat die Bundesregierung auf diese Information reagiert, und hat sie die KBV insbesondere auf die fehlende, aber nach § 85 SGB IV vorgeschriebene Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit hingewiesen? Wenn nein, warum nicht? 43. Was hat die Bundesregierung unternommen, um die Modalitäten des Mieterdarlehens (Zinssatz, Tilgung, Absicherung im Grundbuch) in Erfahrung zu bringen? Hat sie sich die schriftliche Darlehensvereinbarung vorlegen lassen, und falls nein, warum nicht? 44. a) Was hat die Bundesregierung in den Folgejahren unternommen, um die Entwicklung des Mieterdarlehens nachzuverfolgen? Falls sie nichts unternommen hat, warum nicht? b) Inwieweit steht das Verhalten der Bundesregierung im Widerspruch zu ihrer Feststellung vom März 2014, das Bundesministerium für Gesundheit habe „unmittelbar nachdem Anzeichen für Unregelmäßigkeiten im Finanzsektor bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aufgetreten sind, mit Nachdruck auf eine Aufklärung gedrängt“ (Bundestagsdrucksache 18/724)? Die Fragen 41 bis 44 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die im Jahr 2006 übermittelten Informationen (Beschluss der Vertreterversammlung ) gaben keine klaren Anhaltspunkte dafür, dass die als Mieterdarlehen deklarierte Ausleihung unwirtschaftlich war oder zu Zwecken erfolgte, die nicht mit der Aufgabenerfüllung der KBV in Einklang stand. Im Rahmen der aktuellen aufsichtsrechtlichen Prüfung sind nähere Hintergründe zu den Mieterdarlehen erst 2010 bekannt geworden. Daraufhin hat das BMG im Jahr 2010 anlässlich der Beratungen zum Haushalt 2011 aufsichtsrechtlich auf die Genehmigungspflicht der Mieterdarlehen hingewiesen. Die KBV vertrat zum damaligen Zeitpunkt die Auffassung , dass es sich in der Sache nicht um Darlehen, sondern um Mietvorauszahlungen handele, die keiner Genehmigungspflicht unterlägen. Erst im Laufe der weiteren aufsichtsrechtlichen Beratungen hat die KBV dann im August 2012 für einen Teil der Mieterdarlehen einen Genehmigungsantrag gestellt. Diesen Antrag hat sie nach weiteren aufsichtsrechtlichen Beratungen im Oktober 2012 auf weitere Darlehen erstreckt. Der Vorstand der KBV hat die Darlehensgewährung als wirtschaftlich vorteilhaft dargestellt, so summiere sich der Zinsvorteil aus der Gewährung der Darlehen im Zeitraum 2005 bis 2012 auf rund 2,6 Mio. Euro. Nach dem Ergebnis der ETL-Sonderprüfung im Jahr 2012 war die Darlehensgewährung unter den von ETL angenommen Prämissen ohne Nachteil für die KBV. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7464 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung fanden Ende 2012/Anfang 2013 weitere Gespräche mit der KBV statt. Die Sachverhaltsaufklärung hat nicht zuletzt deshalb so erhebliche Zeit in Anspruch genommen, weil es teilweise keine schriftlichen Darlehensverträge gab, ebenso wenig wie Beschlüsse der Vertreterversammlung . Der Umfang und die Einzelheiten der insgesamt gewährten Darlehen sowie die wirtschaftliche Situation der APO KG zum jeweiligen Gewährungszeitpunkt sind erst durch das Sondergutachten 2015 bekannt geworden. 45. Handelt es sich bei der Gewährung der Mieterdarlehen um eine nach § 83 SGB IV zulässige Anlageform? Grundsätzlich können auch Darlehen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts an ihren Vermieter gewährt, zulässig sein, wenn sie mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Vermieter im Gegenzug dazu die Mietkosten reduziert. 46. a) Ist die Gewährung der Mieterdarlehen nach Ansicht der Bundesregierung mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren ? b) Falls nicht, inwieweit handelt es sich dabei um eine grobe Verletzung dieser Grundsätze, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB zu Folge hätte (bitte begründen)? 47. a) War der Bundesregierung bekannt, dass es sich bis 2008 zunächst um ein zinsloses Mieterdarlehen handelte? b) Ist die Gewährung eines zinslosen Mieterdarlehens durch die KBV nach Ansicht der Bundesregierung mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren? Wenn nicht, warum nicht? 48. a) Ist der KBV durch die Aufnahme eines Darlehens bei der Sparkasse KölnBonn und die Weitergabe der Summe an die APO Vermietungsgesellschaft als Mieterdarlehen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden (s. Bundestagsdrucksache 18/724)? Falls ja, in welcher Höhe? b) Werden die Zinsen für dieses Darlehen durch die Zinszahlungen der APO Vermietungsgesellschaft vollständig refinanziert? 49. Ist der KBV durch das Mieterdarlehen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg ein wirtschaftlicher Schaden entstanden (OPG 29/2015)? Falls ja, in welcher Höhe? 50. Welchen Zweck hatte die kontinuierliche Erhöhung der Mieterdarlehen? Hatte sie auch den Zweck, eine Insolvenz der APO Vermietungsgesellschaft zu vermeiden? 51. Durch wen wurde die sukzessive Erhöhung des Mieterdarlehens in den Jahren 2006 bis 2012 beschlossen, und was waren die Gründe für die jeweilige Erhöhung (bitte einzeln angeben)? Die Fragen 46 bis 51 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/7464 Grundsätzlich ist zu sagen, dass die wiederholte Auszahlung von (ungenehmigten ) Darlehen an die APO KG ohne angemessene und wirtschaftliche Absicherung und ohne Beteiligung der Vertreterversammlung gegen gesetzliche Vorgaben verstößt. Bei der Aufnahme eigener Darlehen bei der Sparkasse Köln und bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg handelt es sich ebenfalls um nicht genehmigte Darlehen. Nach dem Ergebnis der Sonderprüfung 2015 war das Darlehen der Sparkasse Köln durch die Zinszahlungen der APO KG vollständig refinanziert . Die zunächst durch nicht vollständige Refinanzierung entstandenen Schäden wurden durch Zinsnachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg nachträglich ausgeglichen. Die Darlehen wurden zunächst zur Finanzierung der eigenen und fremden Bauprojekte gewährt, später auch, um die finanzielle Situation der APO KG zu stabilisieren . In einem Fall stehen sie im Zusammenhang mit der Tilgung von Fremddarlehen . Bis auf einen Beschluss der Vertreterversammlung im Jahr 2006 erfolgte die Gewährung der Darlehen ohne Beteiligung der Vertreterversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden. 52. a) Wie hoch ist das von der KBV gewährte Mieterdarlehen nach aktuellem Stand? b) In welcher Höhe wurde es bereits getilgt, und wie hoch ist die aktuelle jährliche Tilgung? c) Wie hoch ist die aktuelle Verzinsung? Das Mieterdarlehen der KBV beträgt per Saldo vom 22. Januar 2016 insgesamt 57,3 Mio. Euro. Das Darlehen in der heutigen Form ergibt sich aus Darlehensvertrag vom 4. Juli 2012 mit Nachtrag vom 20. Dezember 2012 und besteht aus zwei Darlehensanteilen Darlehen a) mit einem Anteil von 53,8 Mio. Euro und Darlehen b) mit einem Anteil von 3,5 Mio. Euro. 53. Wie hoch ist im Falle eines Fortbestehens der Mieterdarlehen nach derzeitiger Prognose das Risiko eines (teilweisen) Zahlungsausfalls für die KBV? Abschließend wird dies erst nach Vorlage des Gesamtkonzeptes beantwortet werden können und im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 19 und 20 verwiesen. 54. Warum hat die Bundesregierung 2012 nur auf eine Modifikation des Darlehensvertrages hingewirkt und nicht auf eine Rückabwicklung des Darlehens? Das BMG hat gegenüber der KBV auf die Genehmigungsbedürftigkeit hingewiesen . Eine Modifikation der Darlehnsverträge ist in diesem Zusammenhang nicht diskutiert worden. Im Jahr 2012 gab es keine Erkenntnisse, auf die eine endgültige Versagung der Genehmigung und damit eine Rückabwicklung des Darlehens hätten gestützt werden können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7464 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 55. Warum hat die Bundesregierung das Darlehen bislang nicht genehmigt, wenn der KBV dadurch nach eigener Einschätzung der Bundesregierung „kein wirtschaftlicher Schaden entstanden“ sei (Antwort der Bundesregierung vom 20. Dezember 2013 auf die Schriftliche Frage 71 des Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Bundestagsdrucksache 18/247) und es aus ihrer Sicht „keinen Anlass [gibt], eine nachträgliche Genehmigung […] endgültig zu versagen“? 56. Beabsichtigt sie, eine solche Genehmigung zu erteilen? Wenn ja, warum? Falls nein, warum nicht? 57. Welche (rechtlichen und wirtschaftlichen) Folgen hätte eine Nichtgenehmigung der Mieterdarlehen? 58. a) Welche Ansprüche hätten die APO Vermietungsgesellschaft und die apo- Bank gegenüber der KBV im Falle einer Rückabwicklung der Mieterdarlehen ? b) In welcher Höhe bestünden insbesondere finanzielle Ansprüche gegenüber der KBV? Die Fragen 55 bis 58 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die in der Frage angesprochene Einschätzung der Bundesregierung entsprach der damaligen Erkenntnislage. Auf die geänderte Erkenntnislage seit der Sonderprüfung der APO KG im November 2015 wird verwiesen. Zur Frage der Genehmigungsfähigkeit und den Folgen einer Nichtgenehmigung wird auf das bis Ende Januar 2016 zu erstellende Gesamtkonzept verwiesen. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen genehmigungsbedürftigen Geschäftsvorfälle ist angesichts der komplexen Zusammenhänge nicht sachgerecht. Eine sichere Aussage zu etwaigen Ersatzansprüchen kann abschließend erst nach Vorlage und Umsetzung des Gesamtkonzepts beantwortet werden. Daher wird auf die Ausführungen zur Notwendigkeit eines Gesamtkonzepts verwiesen. 59. Trifft es zu, dass die KBV zugunsten anderer Darlehensgläubiger einen Rangrücktritt erklärt hat, und falls ja, was waren die Gründe für diesen Rangrücktritt ? 60. a) Inwieweit verstößt der Rangrücktritt nach Ansicht der Bundesregierung gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (bitte begründen )? b) Falls ja, inwieweit handelt es sich dabei um eine grobe Verletzung dieses Grundsatzes, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB zur Folge hätte (bitte begründen)? Die Fragen 59 und 60 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Rangrücktritt wurde durch den Vorstandsvorsitzenden der KBV im Jahr 2012 erklärt. Ein Rangrücktritt wird erklärt, um eine bilanzielle Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts zu verhindern. Die Notwendigkeit, den Rangrücktritt zu erklären, und der drohende Forderungsausfall im Falle einer Insolvenz sind die Konsequenz daraus, dass die KBV ein ungesichertes Darlehen gegeben und dieses fortlaufend erweitert hat. Insoweit ist die Erklärung des Rangrücktritts wie die Gewährung ungesicherter Darlehen zu bewerten, da hiermit Forderungen nach- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/7464 träglich noch weiter entwertet und damit bestehende Friktionen mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit noch weiter verstärkt worden sind. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Erforderlichkeit eines Gesamtkonzeptes vor abschließender Entscheidung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333