Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 2. Februar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7467 18. Wahlperiode 04.02.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Azize Tank, Katrin Werner, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7306 – Soziale Menschenrechte von Menschen mit Behinderung und Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Vielfältige Fähigkeiten und die unterschiedlichsten Behinderungen oder Beeinträchtigungen sind Bestandteil des menschlichen Daseins. Die Anerkennung sozialer Rechte auf Selbstbestimmung und Teilhabe am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben bilden eine unabdingbare Vorbedingung für einen gesellschaftlichen Struktur- und Kulturwandel hin zu einer inklusiven Gesellschaft . Während soziale Rechte des UN-Sozialpaktes im Rang einfachen Bundesrechts in die deutsche Rechtsordnung übernommen wurden, konkretisiert und spezifiziert die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) die universellen Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit Beeinträchtigungen vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen und bekräftigt die Notwendigkeit, diese gesamtgesellschaftlich in der Praxis umzusetzen. Eine Anerkennung dieser Rechte bedeutet nicht lediglich die Pflicht zum Abbau von Zugangsbeschränkungen zu diesen Rechten, sondern ist vielmehr Ausdruck einer substanziellen Neuausrichtung menschenrechtlicher Begriffe im Verständnis von staatlichen Menschenrechtsverpflichtungen . Menschen mit Behinderungen soll als handelnden Akteuren und Rechtsträgern, unter Wahrung ihrer individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie ihrer Unabhängigkeit und Nichtdiskriminierung, die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft ermöglicht werden. Gemäß Artikel 27 (Arbeit und Beschäftigung) der UN-Behindertenrechtskonvention wird „das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit [anerkannt]; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird“. Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen , der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen sind verboten. Drucksache 18/7467 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Am 2. Juli 2009 stellte der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialausschuss, CESCR), der als Überwachungsorgan für den UN-Sozialpakt eingesetzt wurde, in einer Allgemeinen Bemerkung (die in autorisierter Form die Standards für die Auslegung des Paktes kommentieren und Hinweise auf die allgemeine Staatenpraxis geben) fest, dass Diskriminierung einer der größten Hinderungsgründe für den Genuss von Menschenrechten darstellt (General Comment Nr. 20: Artikel 2 Absatz 2 und die Nichtdiskriminierung bei den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten – E/C.12/GC/20). Aus der Allgemeinen Bemerkung Nummer 20 folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat verpflichtet ist, Maßnahmen zu treffen, um jegliche Diskriminierung bei der Gewährleistung sozialer Rechte – einschließlich einer Diskriminierung in der privaten Sphäre – zu verhindern und bezieht dabei explizit auch Menschen mit einer Beeinträchtigung oder Behinderung ein, welche direkt oder indirekt benachteiligt werden könnten. Der UN- Sozialausschuss stellte darüber hinaus auch klar, dass die Rechte aus dem UN- Sozialpakt gegenüber allen Menschen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland Anwendung genießen, einschließlich Ausländern, Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen, Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitern sowie Opfern von Menschenhandel und zwar unabhängig von ihrem rechtlichen Status oder Vorlage sonstiger Dokumente (vgl. Punkt 30 der Allgemeinen Bemerkung ). Der UN-Sozialausschuss konkretisierte bereits zuvor im General Comment Nummer 18: Artikel 6 und das Recht auf Arbeit des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (E/C.12/GC/18) vom 6. Februar 2006, dass die einzelnen Rechte des UN-Sozialpaktes die Staaten nicht bloß zu Leistungen gegenüber den Menschen verpflichten, sondern ebenso zu Maßnahmen , um die Paktrechte gegenüber Eingriffen von Seiten Dritter zu schützen. Bei der Gewährleistung des Rechts auf Arbeit seien Vertragsstaaten des UN- Sozialpakts gehalten, den gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zur Arbeit in der Privatwirtschaft zu gewährleisten. Staatliche Leistungspflichten bestünden darüber hinaus insbesondere für Personen, welche etwa infolge einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Recht auf Arbeit selbständig wahrzunehmen . Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) hat die Umsetzung der UN-BRK in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Staatenprüfung März 2015 kritisch untersucht. Der Ausschuss zeigt sich in seinen abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands vom 17. April 2015 hinsichtlich der Bemühungen einen inklusiven Arbeitsmarkt zu schaffen, besorgt über die Segregation (Absonderung) auf dem Arbeitsmarkt, über beim Eintritt oder Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt hinderliche finanzielle Fehlanreize sowie darüber, dass Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) weder auf den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten noch diesen fördern (vgl. Punkt 49, CRPD/C/DEU/CO/1). Der UN-Ausschuss empfiehlt der Bundesrepublik Deutschland durch entsprechende Vorschriften wirksam u. a. einen inklusiven, in Übereinstimmung mit der UN-Behindertenrechtskonvention stehenden Arbeitsmarkt zu schaffen (vgl. Punkt 50). Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. (DIMR) stellte anlässlich der Prüfung des ersten Staatenberichts Deutschlands in ihrem Parallelbericht an den CRPD-Ausschuss fest, dass ein abgestimmtes Handeln der politischen Verantwortlichen des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in vielen Aktivitäten der menschenrechtliche Ansatz fehlt. Die Monitoring-Stelle regte eine Empfehlung des zuständigen Ausschusses an die Bundesrepublik Deutschland (Bund und Länder) an, „[ihre] Anstrengungen zu verstärken, den ersten Arbeitsmarkt inklusiv zu gestalten. Der Trend zu wachsenden Beschäftigtenzahlen in Werkstätten soll zugunsten von Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem ersten Arbeits- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7467 markt deutlich umgekehrt werden. Der Vertragsstaat sollte sich weiter in Richtung Inklusion und Partizipation bewegen, einen diskriminierungsfreien Zugang sowie eine auskömmliche Entlohnung gewähren und wo immer möglich Menschen – unter Bereitstellung notwendiger Unterstützungs- beziehungsweise Assistenzleistungen – in den ersten Arbeitsmarkt überführen“ (vgl. Punkt 143 des Parallelberichts). In den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) GbR mit dem Titel „Arbeitsassistenz – ein wichtiger Baustein zur Teilhabe am Arbeitsleben“ gemäß § 102 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 2. April 2014 wird hingegen formuliert , dass für Berechtigte „in der Regel ein Unterstützungsbedarf von bis zu höchstens 4 Stunden“ also der Hälfte ihrer täglichen, regelmäßigen Arbeitszeit ausreichend sei und „[e]in darüber hinausgehender Unterstützungsbedarf besonders begründet werden“ muss. Die Regierungskoalition zwischen CDU, CSU und SPD hat in ihrem Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass: „Zentrales Element der sozialen Inklusion eine aktive Arbeitsmarktpolitik [ist]. Wir wollen die Integration von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt begleiten und so die Beschäftigungssituation nachhaltig verbessern. Dazu gehört auch die Anerkennung und Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretungen . [...] Wir wollen den Übergang zwischen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und dem ersten Arbeitsmarkt erleichtern, Rückkehrrechte garantieren und die Erfahrungen mit dem ‚Budget für Arbeit‘ einbeziehen .“ Bis auf einige wenige Initiativen und Modelle blieben jedoch konkrete strukturelle Veränderungen seitens der Bundesregierung bisher aus. Erfreulich ist demgegenüber, dass nationale Gerichte immer stärker bei der Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang von Rechten von Menschen mit Behinderung zu einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung der sozialrechtlichen Bestimmungen neigen. Auf Grundlage des Fakultativprotokolls zur UN-Behindertenrechtskonvention, welches nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges die Einleitung eines Individualbeschwerdeverfahrens vorsieht, wurde gegen die Bundesrepublik Deutschland bereits ein erstes Verfahren vor dem UN-Behindertenrechtsausschuss verhandelt. Gegenstand der Beschwerde „Gröninger vs. Deutschland“ (Nr. 2/2010, CRPD/C/11/D/2/2010) waren die Vorschriften zum Eingliederungszuschuss , aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 88 bis 92 SGB III). Der Ausschuss stellte Verletzungen der Artikel 27 Absatz 1 (h) UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung) in Verbindung mit Artikel 3 Buchstaben a, b, c und e (Allgemeine Grundsätze), Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a (Allgemeine Verpflichtungen ) und Artikel 5 Absatz 1 (Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung ) fest. Der Ausschuss kritisierte, dass die gesetzlichen Regelungen das gleiche soziale Menschenrecht auf Arbeit von Menschen mit Behinderungen nicht angemessen gewährleisten. Die geltenden Vorschriften würden es potenziellen Arbeitgebern erschweren, Zuschüsse für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Behinderung zu erhalten. Dies würde sich nachteilig auf die Bewerberchancen von Menschen mit Behinderungen auswirken . Der Ausschuss hob dabei hervor, dass in dem konkreten Fall die eigenständigen Bemühungen des Betroffenen seine Berufsqualifikationen zu erhöhen sowie seine Bereitschaft zur Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung paradoxerweise dazu führten, dass diese als Hindernis in der Zuerkennung von Unterstützungsleistungen zur Arbeitsmarktintegration bewertet wurden (vgl. S. 17, CRPD/C/D/2/2010). Der Ausschuss stellte deshalb fest, dass die Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland zur Integration in den Arbeitsmarkt nicht dem Standard seiner Staatsverpflichtungen aus Artikel 27 UN-BRK genügten und forderte die Bundesrepublik Deutschland auf, zukünftig ähnliche Diskriminierung zu unterlassen, insbesondere die Funktionsweise und Anerkennungsrichtlinien bei Leistungen an dauerhaft beeinträchtigten Personen zu überprüfen und mit der UN-BRK in Einklang zu bringen. Drucksache 18/7467 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis oder sonstige Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in den Empfehlungen des UN-Ausschusses, formulierten Sorgen, die dieser in seinen o. g. abschließenden Bemerkungen insbesondere zum Themenbereich Arbeit und Beschäftigung (Artikel 27 UN-BRK) der Bundesrepublik Deutschland zugesandt hat, implementiert? In seinen „Abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht“ hat der UN-Ausschuss Handlungserfordernisse zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland aufgezeigt. Die Bundesregierung wird die Umsetzung der Empfehlungen sehr genau prüfen und über die Umsetzung im Rahmen des nächsten deutschen Staatenberichts berichten. 2. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis oder sonstige Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung umgesetzt, und welche plant sie zu ergreifen , um für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen mehr Beschäftigungsmöglichkeiten an barrierefreien Arbeitsplätzen zu schaffen, insbesondere auch für Frauen mit Behinderungen? Zur Schaffung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen ist es in erster Linie notwendig, weitere Arbeitgeber für die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu gewinnen und sie zu unterstützen. Dies erfolgt insbesondere im Rahmen der beschäftigungspolitischen Aktivitäten des Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (NAP). Beispielhaft genannt seien die „Initiative Inklusion“ und die „Inklusionsinitiative für Ausbildung und Beschäftigung“ (vgl. auch Antwort zu Frage 4). Arbeitslose schwerbehinderte Frauen sollen gemäß der Förderrichtlinie zur Initiative Inklusion bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze besonders berücksichtigt werden. Bei der Implementierung von Inklusionskompetenz bei Kammern haben Projektantragsteller darzulegen, dass und wie eine angemessene Berücksichtigung der Belange schwerbehinderter Frauen vorgesehen ist. Gefördert werden sollen insbesondere Beispiele für Vorgehens- und Verfahrensweisen, die dafür Vorbildcharakter haben. Bei dem „Programm der Bundesregierung zur intensivierten Eingliederung und Beratung schwerbehinderter Menschen“, das im Rahmen der Inklusionsinitiative für Ausbildung und Beschäftigung mit 80 Mio. Euro gefördert wird, fließt die durchgehende Berücksichtigung von Genderaspekten in Planung und Umsetzung der Projekte sowie die Sicherstellung der gleichen Zugangsmöglichkeiten für schwerbehinderte Frauen und Männer unmittelbar in die fachliche Bewertung der Projektanträge ein. 3. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis oder sonstige Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung umgesetzt, und welche plant sie, um Daten und Informationen über barrierefreie Arbeitsplätze am allgemeinen Arbeitsmarkt zu sammeln und auszuwerten? In der Arbeitsstättenverordnung (§ 3a Absatz 2) ist geregelt, dass Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, die Arbeitsstätten so einrichten und betreiben müssen, dass die besonderen Belange der Beschäftigten mit Behinderungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat eine staatliche Arbeitsstättenregel Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7467 (ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“) zur Konkretisierung des § 3a Absatz 2 Arbeitsstättenverordnung erarbeitet (vgl. Ausgabe August 2012: GMBI 2012, S. 663; zuletzt geändert GMBI 2015, S. 111). Darüber hinaus berät der ASTA das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hinsichtlich der Notwendigkeiten von Änderungen oder Ergänzungen dieser Vorschriften bezogen auf die Anforderungen für Menschen mit Behinderungen in Arbeitsstätten. Der ASTA ist mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, Vertretern aus dem Bereich der Unfallversicherung, der zuständigen Länderbehörden und der Wissenschaft besetzt. Ferner beabsichtigt die Bundesregierung, eine international vergleichende Untersuchung zur Barrierefreiheit in Unternehmen als Maßnahme in den „Nationalen Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention “ aufzunehmen. 4. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis oder sonstige Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus der Empfehlung des UN-Ausschusses , die „schrittweise Abschaffung der Behindertenwerkstätten durch sofort durchsetzbare Ausstiegsstrategien und Zeitpläne sowie durch Anreize für die Beschäftigung bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitsmarkt“ zu fördern, umgesetzt? Für diejenigen Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen haben, sollen künftig mit dem Bundesteilhabegesetz Wahlmöglichkeiten eröffnet werden, entweder in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu verbleiben, zu einem anderen Leistungsanbieter zu wechseln oder eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Die fachlichen Anforderungen an einen anderen Leistungsanbieter sollen bundesweit einheitlich gesetzlich geregelt werden. Mit Hilfe des Budgets für Arbeit soll den Menschen mit Behinderungen die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Mit dem Budget für Arbeit werden die Anregungen aus den „Abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht“ des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen aufgegriffen, mehr Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Zahlreiche Werkstattbeschäftigte streben eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht an. Auch solche Entscheidungen sind zu respektieren. Deshalb werden Werkstätten auch zukünftig nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die im Rahmen der Überlegungen für ein Bundesteilhabegesetz beabsichtigten Regelungen gehören zu einem Gesamtprogramm, das seit einigen Jahren Schritt für Schritt umgesetzt wird und somit Menschen mit Behinderungen konsequent auch Alternativen zur Werkstattbeschäftigung anbieten will. Insbesondere sei auf folgende Maßnahmen hingewiesen: Die Unterstützte Beschäftigung bietet seit 2009 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt neue Chancen für Menschen mit Behinderungen im Grenzbereich zur Werkstatt für behinderte Menschen. Über die Initiative Inklusion (Handlungsfeld 1) wird die berufliche Orientierung aus dem Ausgleichsfonds gefördert. Ziel ist es, mittelfristig alle Schülerinnen und Schüler mit Behinderung in Förder- und Regelschulen über ihre Drucksache 18/7467 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode individuellen Möglichkeiten für den weiteren beruflichen Werdegang zu orientieren (gemeinsam mit den Eltern, Lehrkräften, potenziellen Dienstleistern und Leistungsträgern). Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Anschluss an eine berufliche Orientierung gibt es nur, wenn die entsprechenden Ausbildungs- und Arbeitsplätze auch bereitstehen: − Die Handlungsfelder 2 und 3 der Initiative Inklusion stellen deshalb Mittel für zusätzliche Ausbildungs- und Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zur Verfügung. − Im Rahmen der Förderprogramms der Bundesregierung zur intensivierten Eingliederung und Beratung von schwerbehinderten Menschen entwickeln Agenturen für Arbeit, gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger fortschrittliche Konzepte, um schwerbehinderte Menschen zusätzlich zum Regelgeschäft in Ausbildung und Beschäftigung zu integrieren. − Darüber hinaus wirbt die deutsche Wirtschaft mit der Kampagne „Inklusion gelingt“ und dem Projekt „Wirtschaft Inklusiv“ bei ihren Mitgliedsunternehmen dafür, mehr Arbeits- und Ausbildungsplätze für Menschen mit Behinderung bereitzustellen. Dieses Ziel verfolgt auch die Förderung der Inklusionskompetenz bei Handwerks-, Industrie- und Handelskammern sowie Landwirtschaftskammern im Handlungsfeld 4 der Initiative Inklusion. Durch die o. g. Änderungen (andere Leistungsanbieter, Budget für Arbeit) wird dieses Gesamtprogramm abgerundet. 5. Wie müssten aus Sicht der Bundesregierung Integrationsunternehmen, Abteilungen und Projekte finanziell und strukturell ausgestattet werden, damit sie die in der Unterrichtung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Chancen eröffnen – soziale Teilhabe sichern – Konzept zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit“ (Ausschussdrucksache 18(11)234) formulierte zusätzliche Aufgabe der Aufnahme von langzeitarbeitslosen Menschen gerecht werden zu können und Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen , die dort arbeiten, nicht verdrängt werden? 6. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung umgesetzt, und welche plant sie zu ergreifen, um die Anzahl von langzeitarbeitslosen Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen deutlich zu senken? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. In seiner Sitzung am 24. September 2015 hat der Deutsche Bundestag den Antrag der Regierungsfraktionen „Integrationsbetriebe fördern − Neue Chancen für schwerbehinderte Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt eröffnen“ (Bundestagsdrucksache 18/5377) angenommen. Regelungen für einen erleichterten Zugang langzeitarbeitsloser Menschen mit Behinderungen zu Integrationsprojekten befinden sich infolge dieses Beschlusses derzeit in der gesetzgeberischen Umsetzung . Die vorgesehenen Regelungen sind aus Sicht der Bundesregierung dazu geeignet, sowohl Verdrängungseffekte zu vermeiden als auch eine rechtssichere Finanzierung der Beschäftigung langzeitarbeitsloser Menschen mit Behinderungen in Integrationsprojekten zu gewährleisten. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7467 7. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung umgesetzt und welche plant sie zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen , insbesondere Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, welche bisher einen Platz in einer Werkstatt für behinderte Menschen angeboten bekommen haben, zukünftig verstärkt in Integrationsunternehmen, Abteilungen und Projekten zu beschäftigen? Menschen mit psychischen Behinderungen fühlen sich in Werkstätten für behinderte Menschen oftmals nicht angemessen gefördert und nehmen deshalb dort keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch. Andere Leistungsanbieter und ein Budget für Arbeit (vgl. Antwort zu Frage 4) sollen gerade auch diesen Menschen künftig eine bessere Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen. Darüber hinaus sollen Zuverdienstbeschäftigungen in Integrationsunternehmen künftig besonders gefördert werden. Dies wird vor allem Menschen mit psychischen Erkrankungen besonders zugutekommen. 8. Welche konkreten Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) GbR mit dem Titel „Arbeitsassistenz – ein wichtiger Baustein zur Teilhabe am Arbeitsleben“ vom 2. April 2014, insbesondere hinsichtlich der Formulierung, dass für Berechtigte in der Regel ein Unterstützungsbedarf von maximal der Hälfte ihrer täglichen, regelmäßigen Arbeitszeit ausreichend sein soll und dass ein darüber hinausgehender Bedarf besonders begründet werden muss? Die Empfehlungen der BIH haben den Charakter eines Orientierungsrahmens, der einer bundeseinheitlichen Handhabung in ähnlich gelagerten und häufig vorkommenden Sachverhalten dienen soll. Die Empfehlungen sind aber für kein Integrationsamt verbindlich. Dies kommt insbesondere durch die Wortwahl der Formulierung „sollte daher in der Regel […] ausreichend sein“ zum Ausdruck. Für die offensichtlich hinter der Frage stehende Befürchtung, die Integrationsämter würden Menschen mit höherem Unterstützungsbedarf nicht ausreichend fördern, hat die Bundesregierung keine Anhaltspunkte. 9. Inwieweit teil die Bundesregierung die Auffassung, dass eine pauschale Bedarfsfeststellung ohne Einbeziehung der anspruchsberechtigten Menschen mit den Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention (namentlich: Präambel Buchstabe o); Allgemeine Grundsätze in Artikel 3 Buchstabe a sowie Allgemeine Verpflichtungen in Artikel 4 Absatz 3) nicht in Einklang zu bringen ist und vielmehr im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention eine bedarfsgerechte Förderung der notwendigen Arbeitsassistenz im Rahmen eines partizipativen, diskriminierungsfreien Verfahrens unter Beteiligung der Leistungsberechtigten sowie der Arbeitgeber vereinbart werden sollte? Die Bundesregierung teilt die Ansicht, dass die Bedarfsfeststellung unter Einbeziehung der anspruchsberechtigten Menschen erfolgen sollte. Um hier zu einer Weiterentwicklung im Sinne der UN-BRK zu kommen, wird die Bundesregierung mit dem geplanten Entwurf für ein Bundesteilhabegesetz einen Regelungsvorschlag für ein Teilhabeplanverfahren vorlegen. Ein wesentlicher Bestandteil des Regelungsvorschlages werden auch Teilhabeplankonferenzen sein, an denen die Leistungsberechtigten zusammen mit Personen ihres Vertrauens teilnehmen können, wenn sie der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz zustimmen oder diese wünschen. Drucksache 18/7467 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Erachtet die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern die finanzielle Ausstattung der Integrationsämter als ausreichend, um den menschenrechtlichen Verpflichtungen – beispielsweise zur Erstattung einer bedarfsgerechten Arbeitsassistenz – gerecht zu werden, und in welcher Form sieht sie hier Handlungsbedarf, zum Beispiel bei der Erhöhung der Ausgleichsabgabe oder mittels Zuschüssen aus Bundeshaushaltsmitteln? Der Bundesregierung liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die finanzielle Ausstattung der Integrationsämter für deren Aufgabenwahrnehmung unzureichend ist. Gleichwohl hat die 92. Jahreskonferenz der Arbeits- und Sozialminister (ASMK) mit Beschluss vom 18./19. November 2015 die Bundesregierung darum gebeten, in Abstimmung mit den Ländern zu prüfen, ob die Zuführung an den Ausgleichsfonds verringert werden könnte, damit den Integrationsämtern mehr Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Die Bundesregierung wird dieser Bitte um Prüfung gemeinsam mit den Ländern zu gegebener Zeit nachkommen. In näherer Zukunft dürften finanzielle Engpässe bei den Integrationsämtern jedoch nicht zu erwarten sein. Gemäß § 77 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2016 unbesetzt sind, wie folgt (BAnz AT 24.12.2015 B2): bisheriger Satz neuer Satz 115 Euro 125 Euro 200 Euro 220 Euro 290 Euro 320 Euro Damit wird das Aufkommen der Ausgleichsabgabe um rund 10 Prozent bzw. 50 Mio. Euro steigen. Den Ländern werden außerdem infolge des Entschließungsantrags der Regierungsfraktionen „Integrationsbetriebe fördern – Neue Chancen für schwerbehinderte Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt eröffnen“ (Bundestagsdrucksache 18/5377) in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt 150 Mio. Euro aus Mitteln des Ausgleichsfonds zur Förderung der Integrationsprojekte zur Verfügung gestellt. 11. Welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung in Kooperation mit den Ländern sowie den Integrationsämtern ergreifen, um die Empfehlungen des zuständigen UN-Ausschusses und der Monitoring-Stelle unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten zu diskutieren und zu überarbeiten sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Integrationsämter im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention bewusstseinsbildende Fort- und Weiterbildungen anzubieten? Die Bundesregierung beabsichtigt, das Angebot von Ausbildungs- und Studienmodulen für Verwaltungsbeschäftigte zu Themen der UN-Behindertenrechtskonvention auch in ihrem weiter entwickelten Aktionsplan zur UN-Behindertenrechtskonvention („NAP 2.0“) als Maßnahme zur Bewusstseinsbildung i. S. v. Artikel 8 UN-BRK zu verankern. 12. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Erreichung der in der Erklärung der Beauftragten des Bundes und der Länder für Menschen mit Behinderungen vom 20. und 21. Mai 2015 zugesicherten Absicht der Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7467 Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen bislang ergriffen, bzw. wann ist mit der Durchsetzung welcher konkreten Maßnahmen zu rechnen? 13. Mittels welcher Maßnahmen will die Bundesregierung die Mitbestimmungsrechte für Werkstatträte gesetzlich festschreiben, und wann ist mit der Durchsetzung welcher konkreten Maßnahmen zu rechnen? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Sowohl die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretungen , insbesondere durch bessere Freistellungs- und Fortbildungsmöglichkeiten , als auch die Verbesserung der Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen, insbesondere die Mitbestimmung bei wichtigen Angelegenheiten und die Wahl von Frauenbeauftragten , sind Bestandteil der laufenden Vorbereitungen für ein Bundesteilhabegesetz . 14. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung umgesetzt, und welche plant sie zu ergreifen, um Geflüchteten bzw. Asylsuchenden , die körperlich oder seelisch behindert bzw. beeinträchtig sind, eine angemessene und menschenwürdige Unterbringung und Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention zu gewährleisten? 15. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzliche Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung umgesetzt, und welche plant sie zu ergreifen, um Geflüchteten bzw. Asylsuchenden , die körperlich oder seelisch behindert bzw. beeinträchtig sind, über die gesamte Dauer des Asylverfahrens den Zugang zu ihrem Grundrecht auf Asyl nach menschenwürdigen Gesichtspunkten zu gewährleisten und so den Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention gerecht zu werden (vgl. z. B. die Forderung von Caritas einen gesonderten Zugang von Flüchtlingen mit Behinderung am Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales – LaGeSo zu ermöglichen, www.rbb-online.de/politik/thema/fluechtlinge/ berlin/Fluechtlingsversorgung-vor-Lageso-Caritas-fordert-Hilfe-vom-Senat. html)? a) Welche Hinweise hat die Bundesregierung über die tatsächlichen Bedingungen und Umstände unter denen Flüchtlinge mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen ihr Grundrecht auf Asyl in Anspruch nehmen können (bitte nach Ländern auflisten)? b) Welche Hinweise hat die Bundesregierung über die bundesweite Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs von Flüchtlingen zu deutschen Behörden u. a. zwecks der Registrierung? c) Welche Hinweise hat die Bundesregierung über die Anzahl von Kindern mit Behinderungen und Beeinträchtigungen die als Flüchtlinge nach Deutschland kommen, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung über ihre Unterbringung und gesundheitliche Versorgung (wie viel der genannten Kinder können Rehabilitationsleistungen, psychosoziale Therapien oder medizinische Unterstützung und in welcher Form in Anspruch nehmen )? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu den Fragen 14 und 15 vor. Die Zuständigkeit für die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden sowie die Registrierung zur Erstaufnahme liegt bei den Ländern. Drucksache 18/7467 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Wann und wo hat bzw. wann und wo wird die Bundesregierung im Einklang mit Artikel 5 des UN-Fakultativprotokolls zur UN-Behindertenrechtskonvention in Verbindung mit Regel Nummer 75 der einschlägigen Geschäftsordnung eine schriftliche Erwiderung auf die Stellungnahme und Empfehlungen des zuständigen UN-Ausschusses im Rahmen des Individualbeschwerdeverfahrens „Gröninger vs. Deutschland“ veröffentlichen, und wenn nein, warum nicht? 17. Wann, wo und in welcher Form ist die Bundesregierung der Aufforderung des zuständigen UN-Ausschusses nachgekommen, die Stellungnahme des Ausschusses im Individualbeschwerdeverfahren „Gröninger vs. Deutschland “ in einer offiziellen Sprache zu veröffentlichen und „breit in zugänglichen Formaten zu zirkulieren, um alle Bereiche der Bevölkerung zu erreichen “ (vgl. Punkt 8, „Consideration of the merits“ der Stellungnahme des zuständigen UN-Ausschusses)? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. In seiner Stellungnahme im Individualbeschwerdeverfahren „Gröninger vs. Deutschland“ hat der zuständige UN-Ausschuss Deutschland ersucht, „die Ansichten des Ausschusses zu veröffentlichen, sie in die Amtssprache des Vertragsstaats übersetzen zu lassen und sie großräumig in barrierefreien Formaten zu verbreiten , um alle Gruppen der Bevölkerung zu erreichen.“ Dieser Aufforderung ist die Bundesregierung nachgekommen, indem sie die Entscheidung des Ausschusses seit dem 12. September 2014 im Internetportal www.gemeinsam-einfach-machen.de unter der Adresse www.gemeinsameinfach -machen.de/BRK/DE/StdS/Vertragsausschuss/Individualbeschwerde/ Individualbeschwerde_node.html in deutscher Sprache veröffentlicht hat. Zur Stellungnahme des Ausschusses hat die Bundesregierung fristgerecht im Oktober 2014 und ergänzend im Februar 2015 eine Erwiderung abgegeben. Sobald der Ausschuss die Erwiderung Deutschlands öffentlich zugänglich macht, was nach Kenntnis der Bundesregierung bislang noch nicht erfolgt ist, wird auch die Bundesregierung ihre Erwiderung veröffentlichen. 18. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung ergriffen oder welche sonstigen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Hinweis des UN-Ausschusses im Verfahren „Gröninger vs. Deutschland“, dass die gegenwärtigen Regelungen bezüglich der Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen diskriminierend sind, da sie lediglich anwendbar sind auf Personen, deren Minderung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von 36 Monaten wiederhergestellt werden kann und diese Regelungen keine Rechte vorsehen für solche Personen, da das Recht zur Beantragung von Fördermitteln in der exklusiven Verantwortung des Arbeitgebers liegt und die Richtlinien bei der Vergabe dieser Fördermittel weitere Diskriminierungen herstellt? 19. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung ergriffen oder welche sonstigen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Hinweis des UN-Ausschusses im Verfahren „Gröninger vs. Deutschland“ auf eine inklusive Umgestaltung der gesellschaftlichen Bedingungen betreffend der gegenwärtigen Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln zur Arbeitsmarktintegration gegenüber Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7467 20. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung ergriffen oder welche sonstigen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Hinweis des UN-Ausschusses im Verfahren „Gröninger vs. Deutschland“ in Bezug auf die bisherige Definition von Behinderungen und Beeinträchtigungen im Sozialrecht und der Gewährleistung eines inklusiven Zuganges zum Arbeitsmarkt? 21. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung ergriffen oder welche sonstigen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Hinweis des UN-Ausschusses im Verfahren „Gröninger vs. Deutschland“ in Bezug auf die bisherigen Maßnahmen, die keine Wirkung bei der Ermutigung der Arbeitgeber zur Einstellung von Menschen mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen entfalten? Die Fragen 18 bis 21 nehmen jeweils Hinweise aus der Stellungnahme des UN- Ausschusses in Bezug, die die Bundesregierung in ihrer Erwiderung zur Stellungnahme aufgegriffen hat. Zum besseren Verständnis des Gesamtzusammenhangs werden deshalb die Fragen 18 bis 21 gemeinsam beantwortet. Gegenstand der Beschwerde „Gröninger vs. Deutschland“ waren – wie auch von den Fragestellern in ihrer Vorbemerkung erwähnt – die Vorschriften zum Eingliederungszuschuss (§§ 88 bis 92 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III). Mit dem Eingliederungszuschuss (EGZ) können Arbeitgeber gefördert werden, wenn sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einstellen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist. Arbeitgeber erhalten dann einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich der Minderleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz. Das ist der Grund dafür, dass das Recht, die Förderung mit dem EGZ zu beantragen, ausschließlich den Arbeitgebern und nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zufällt. Zudem handelt es sich um eine Ermessensleistung. Der Arbeitgeber hat also keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Eine Förderung mit EGZ kann nur erfolgen , wenn die in den §§ 88 ff. SGB III normierten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschlusstatbestände greifen. Insoweit setzt eine Leistungsgewährung in jedem Einzelfall ein Antrags- und Prüfverfahren zur Feststellung voraus, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass die Gewährung eines EGZ dem Arbeitgeber den Aufwand ausgleichen soll, der dadurch entsteht, dass für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ein über das übliche Maß hinausgehender Einarbeitungsaufwand erforderlich ist und er bzw. sie somit während dieser Zeit eine geringere Arbeitsleistung erbringt. Das heißt, dass Höhe und Dauer des EGZ immer nur im Einzelfall bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz und die dort gestellten Arbeitsanforderungen bestimmt werden können. Im Fall Gröninger fehlte es aber gerade an der Aussicht auf eine konkrete Arbeitsstelle und damit auch an einer konkreten Förderanfrage eines potenziellen Arbeitgebers fehlte. Zudem teilt die Bundesregierung die Auffassung des UN-Ausschusses nicht, dass das Verfahren bzw. die „Richtlinien bei der Vergabe dieses Fördermittels“ (indirekt ) Menschen mit Behinderung diskriminierten. So wird die Antragstellung auf eine Förderung mit dem EGZ für den Arbeitgeber bewusst einfach gehalten und erfolgt mittels eines Antragsvordrucks. Für die Antragstellung ist es unerheblich, Drucksache 18/7467 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ob eine behinderte oder nichtbehinderte Person eingestellt werden soll. Der Arbeitgeber hat also keinen höheren Aufwand, wenn er einen EGZ für behinderte Menschen beantragt. Vielmehr zeigen die Förderzahlen, dass der EGZ ein über die Jahre hinweg erfolgreiches Förderinstrument ist und gerade auch schwerbehinderte Menschen überdurchschnittlich oft mit dem EGZ gefördert werden. Daher trifft die Auffassung des Ausschusses, die in Frage 21 aufgegriffen wurde, gerade nicht zu, dass mit Maßnahmen wie dem EGZ eine Diskriminierung verbunden und „keine Wirkung bei der Ermutigung der Arbeitgeber zur Einstellung von Menschen mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen“ erzielt würde. Im Lichte dessen kann die Bundesregierung keinen konkreten Bedarf für die in Frage 19 angesprochene „inklusive Umgestaltung der gesellschaftlichen Bedingungen betreffend der gegenwärtigen Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln zur Arbeitsmarktintegration gegenüber Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigungen “ erkennen. Im Übrigen kann die Bundesregierung auch nicht erkennen, dass − wie in Frage 20 formuliert − „die bisherige Definition von Behinderungen und Beeinträchtigungen im Sozialrecht und der Gewährleistung eines inklusiven Zuganges zum Arbeitsmarkt“ durch die Entscheidung des UN-Ausschusses im Fall Gröninger in Frage gestellt würde. So kann die Argumentation des UN-Ausschusses nicht nachvollzogen werden, dass dem EGZ ein „medizinisches Behinderungsmodell “ zu Grunde liege. Der Ausschuss ist hier der Auffassung, dass das deutsche Recht Behinderung als etwas definiere, „das vorübergehend ist und von daher im Laufe der Zeit ‚überwunden oder geheilt‘ werden kann“. Diese Annahme des UN-Ausschusses ist jedoch nicht zutreffend, und damit auch nicht die Annahme , auf die Frage 18 zurückgeht, dass der EGZ nur für Personen gedacht sei, bei denen eine Minderung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von 36 Monaten wieder hergestellt werden könne. Zwar sind alle Leistungen der Arbeitsförderung auf die Integration in den Arbeitsmarkt ausgerichtet und damit zeitlich begrenzt, dies unabhängig davon, ob mit ihnen Menschen mit oder ohne Behinderung gefördert werden. Dies gilt auch für den EGZ, wobei hier unter bestimmten Voraussetzungen für ältere schwerbehinderte Menschen längere Förderdauern von bis zu 96 Monate möglich sind. Gleichwohl ist eine Förderung mit dem EGZ auch dann nicht ausgeschlossen, wenn im Einzelfall bereits bei der Beantragung abzusehen ist, dass aufgrund der Schwere der Behinderung eine über den Förderzeitraum hinausgehende und unter Umständen dauerhafte Minderleistung vorliegt. Auch in diesen Fällen bleibt aber zu prüfen, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen. Bei den für die Fallgestaltung in Betracht kommenden Personen dürfte es sich insbesondere um schwerbehinderte Menschen i. S. v. § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d SGB IX handeln, um Personen also, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind. Bleibt die Leistung einer schwerbehinderten Mitarbeiterin oder eines schwerbehinderten Mitarbeiters dauerhaft erheblich hinter der durchschnittlichen Leistung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb mit vergleichbarer Tätigkeit zurück, können Arbeitgeber vom Integrationsamt mit einem Zuschuss zum Arbeitsentgelt gefördert werden (sogenannter Minderleistungsausgleich). Auch beim Minderleistungsausgleich ist es so, dass die Förderung nicht beendet oder reduziert wird, weil Behinderung generell als von „vorübergehender Natur“ angesehen wird, sondern weil auch dauerhaft behinderte Menschen Erfahrungen am Arbeitsplatz sammeln und ihre Leistungsfähigkeit steigern können. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/7467 Die Bundesregierung sieht demzufolge aufgrund der Stellungnahme des UN- Ausschusses im Fall Gröninger keinen Handlungsbedarf für strukturelle Änderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis. 22. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um das Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt unverzüglich zu unterzeichnen und dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf zur Ratifizierung vorzulegen ? Die Bundesregierung prüft zurzeit den Inhalt des Fakultativprotokolls zum UN- Sozialpakt in Zusammenhang mit den Bestimmungen des Paktes und der sich daraus ergebenden möglichen Verpflichtungen und Konsequenzen. Der Prozess der Prüfung wird vorangetrieben, ist aber noch nicht abgeschlossen, sodass noch kein konkreter Termin für die Zeichnung und die Ratifizierung des Protokolls genannt werden kann. 23. In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention am 26. März 2009 haben zuständige Bundes- und Landesgerichte nach Kenntnis der Bundesregierung Normen des UN-Sozialpaktes bzw. der UN-Behindertenrechtskonvention, bei denen Rechte von Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen streitentscheidend waren, unmittelbar angewendet bzw. als alleinige Entscheidungsgrundlage herangezogen (bitte nach Ländern, den betroffenen Normen und zuständigem Gericht auflisten)? Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 23: Seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention am 26. März 2009 sind der Bundesregierung keine Urteile von Bundes- oder Landesgerichten hinsichtlich der Rechte von Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen, bei denen Normen des UN-Sozialpaktes streitentscheidend waren, bekannt. Die UN- Behindertenrechtskonvention beinhaltet im Gegensatz zum UN-Sozialpakt spezielle Regelungen für Menschen mit Beeinträchtigungen, sie genießt daher Anwendungsvorrang . Die nachfolgenden Angaben beziehen sich daher alleine auf Gerichtsentscheidungen , in denen Normen der UN-BRK Anwendung gefunden haben. Sie basieren auf einer von der Monitoring-Stelle beim Deutschen Institut für Menschenrechte in Auftrag gegebenen und von der Bundesregierung geförderten „Expertise zur Rezeption der UN-BRK - eine Analyse der Deutschen Rechtsprechung von 2009 bis 2014“. Urteil Zuständiges Gericht (Bund/Land) betroffene Normen BSG, Beschluss vom 10.05.2012, B 1 KR 78/11 Bundessozialgericht Art. 5, Art. 25 Satz 3 lit. f) UN-BRK BSG, Urteil vom 06.03.2012 B 1 KR 10/11 Bundessozialgericht Art. 5 UN-BRK BSG, Urteil vom 02.09.2014, B 1 KR 12/13 Bundessozialgericht Art. 5 UN-BRK LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013, L 11 KR 4024/11, Landessozialgericht Baden-Württemberg Art. 5 UN-BRK VGH Hessen, Beschluss vom 12.11.2009, 7 B 2763/09 Verwaltungsgerichtshof Hessen Art. 5 UN-BRK Drucksache 18/7467 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Urteil Zuständiges Gericht (Bund/Land) betroffene Normen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2012, L 29 AL 337/09 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Art. 5 UN-BRK BSG, Urteil vom 02.09.2014, B 1 KR 12/13 R Bundessozialgericht Art. 5 UN-BRK VG Leipzig, Beschluss vom 28.08.2014, 4 L 619/14 Verwaltungsgericht Leipzig Art. 5 UN-BRK VGH Sachsen, Beschluss vom 22.05.2014, Vf. 20-IV-14 (HS), Vf. 21-IV-14 (e.A.) Verwaltungsgerichtshof Sachsen Art. 5 UN-BRK LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.09.2012, L 7 SB 29/10 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Art. 5 UN-BRK LSG NRW, Beschluss vom 06.02.2014, L 20 SO 436/13 B ER Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Art. 5 UN-BRK LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2012, L 29 AL 337/09 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Art. 5 UN-BRK LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013, L 11 KR 4024/11 Landessozialgericht Baden-Württemberg Art. 5 UN-BRK LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.09.2012, L 7 SB 29/10 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Art. 5, Art. 30 UN-BRK LSG NRW, Beschluss vom 06.02.2014, L 20 SO 436/13 B ER Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Art. 5, Art. 22 UN-BRK SG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2013, S 22 SO 319/13 ER Sozialgericht Düsseldorf Art. 5, Art. 19 UN-BRK 24. In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention am 26. März 2009 haben zuständige Bundes- und Landesgerichte nach Kenntnis der Bundesregierung Normen des UN-Sozialpaktes bzw. der UN-Behindertenrechtskonvention, bei denen Rechte von Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen streitentscheidend waren, in die Rechts- und Entscheidungsfindung einbezogen, insbesondere zur Auslegung von bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte von Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen betreffen (bitte nach Ländern, den betroffenen Normen und zuständigem Gericht auflisten)? Die nachfolgenden Angaben basieren auf einer von der Monitoring-Stelle beim Deutschen Institut für Menschenrechte in Auftrag gegebenen und von der Bundesregierung geförderten „Expertise zur Rezeption der UN-BRK – eine Analyse der Deutschen Rechtsprechung von 2009 bis 2014“. Im Hinblick auf die Normen des UN-Sozialpakts wird auf die Vorbemerkung der Antwort zu Frage 23 verwiesen . Urteil zuständiges Gericht (Bund/Land) betroffene Normen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013, L 11 KR 4024/11 Landessozialgericht Baden- Württemberg Art. 25 Satz 3 lit. a) UN-BRK BAG, Urteil vom 23.04.2013, 1 AZR 916/11 Bundesarbeitsgericht Art. 5 Abs. 2 UN-BRK Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/7467 Urteil zuständiges Gericht (Bund/Land) betroffene Normen LSG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2010, L 7 SO 19/09 B ER Landessozialgericht Sachsen Art. 20 lit. b) UN-BRK SG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2013, S 22 SO 319/13 ER Sozialgericht Düsseldorf Art. 5, Art. 19 UN-BRK VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 25.03.2009, 2 K 1638/08 Verwaltungsgericht Freiburg Art. 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 lit b) UN-BRK AG Offenbach Beschluss vom 26.10.2012, Az.: 14 XVII 1205/12 Amtsgericht Offenbach Art. 1, Art. 4, Art. 5 UN-BRK BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 11 AL 5/14 R Bundessozialgericht Art 27 Abs. 1 Satz 2 lit a) und e) UN- BRK BSG, Beschluss vom 14.11.2013, B 9 SB 84/12 B Bundessozialgericht Art. 12 Abs. 3 UN-BRK BSG, Urteil vom 24.05.2012, B 9 V 2/11 R Bundessozialgericht Art. 16 Abs. 4 UN-BRK LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2010, L 6 AS 168/08 Landessozialgericht Hessen Art. 24, Art. 26, Art. 28 UN-BRK SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013, S 17 KR 177/12 Sozialgericht Mainz Art. 25 Satz 3 lit. a) und e) UN-BRK SG Stralsund, Urteil vom 17.12.2012, S 3 KR 12/10 Sozialgericht Stralsund Art. 30 Abs. 5 UN-BRK OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2010, 19 E 533/10 Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Art. 24 UN-BRK BVerfG, Beschluss vom 10.10.2014, 1 BvR 856/13 Bundesverfassungsgericht Art. 13 Abs. 1 UN-BRK 25. In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention am 26. März 2009 haben zuständige Bundes- und Landesgerichte nach Kenntnis der Bundesregierung Normen des UN-Sozialpaktes bzw. der UN-Behindertenrechtskonvention, bei denen Rechte von Menschen mit Behinderungen streitentscheidend waren, die Rechte von Geflüchteten sowie EU-Ausländern als auch Bürgern von Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, zum Gegenstand? Auf Basis der von der Monitoring-Stelle beim Deutschen Institut für Menschenrechte in Auftrag gegebenen und von der Bundesregierung geförderten „Expertise zur Rezeption der UN-BRK − eine Analyse der Deutschen Rechtsprechung von 2009 bis 2014“ und auch darüber hinausgehend liegen der Bundesregierung keine Angaben zu der Anzahl der Fälle vor, in denen die Normen der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. die Rechte von Geflüchteten sowie EU-Ausländern als auch Bürgern von Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, Streitgegenstand waren . Im Hinblick auf die Normen des UN-Sozialpakts wird im Übrigen auf die Vorbemerkung der Antwort zu Frage 23 verwiesen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333