Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. Februar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7493 18. Wahlperiode 10.02.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Azize Tank, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7339 – Situation ehemaliger Beschäftigter in einem Ghetto, die aufgrund fehlender Anrechnung von Ersatzzeiten keine Ghettorente erhalten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zu Leistungen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) sind nur solche Personen berechtigt, die auch den sonstigen Kriterien des deutschen Rentenrechts entsprechen. Dazu gehört der Nachweis über die Erfüllung der Wartezeit von mindestens fünf Jahren. Da die meisten Ghettos wegen der planmäßigen Vernichtung europäischer Jüdinnen und Juden sowie Sinti und Roma vielfach nur bis zu vier Jahren oder kürzer existierten, kann allein aufgrund von Ghettobeschäftigungen niemals ein deutscher Rentenanspruch entstehen. Bei lebensälteren Verfolgten können unter Umständen durch die Anrechnung von Ersatzzeiten (bis längstens Dezember 1949) Lücken in der Wartezeit aufgefüllt werden. Die Anrechnung von Ersatzzeiten erfolgt jedoch im Anschluss an die Zeit im Ghetto erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres. Ausschlaggebend für die Nichtanerkennung der Ghettorenten ist in der Praxis § 250 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Bestimmung geht von „gewöhnlichen Umständen“ eines regulären Besuchs einer Volksschule im Deutschen Reich aus, in dessen Logik Kinder unter 14 Jahren nicht arbeiten durften und somit kein zu ersetzender versicherungsrechtlicher Nachteil vorliegt. Dies entspricht jedoch nicht den historischen Umständen der massenhaften Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren im Ghetto. Was für Kinder im Deutschen Reich die Ausnahme war, war für Kinder im Ghetto die Regel. Die gegenwärtige rechtliche Situation führt in der Praxis dazu, dass zahlreiche Menschen, die unbestritten in einem Ghetto beschäftigt waren, keine Leistungen nach dem ZRBG erhalten, weil sie „zu jung“ waren. Besonderen Benachteiligungen sehen sich dabei Sinti und Roma ausgesetzt. Fehlende Bedingungen zu ihrer gesellschaftlichen Inklusion nach der Befreiung führen heute dazu, dass die engen Voraussetzungen von § 250 SGB VI, die sich an gewöhnlichen Umständen einer regelmäßigen Beitragszahlung orientieren, von dieser mehrfach diskriminierten Bevölkerungsgruppe nicht erfüllt werden Drucksache 18/7493 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode können. Nach Angaben des Vorsitzenden der Vereinigung der Roma in Polen, Roman Kwiatkowski, gegenüber den Fragestellern waren sie meist auf Berufe wie Kesselbau und Pferdehandel angewiesen und nicht bei der zuständigen Rentenversicherung registriert. Auch Roma, die beruflich in einer Genossenschaft organisiert waren, können eine individuelle Beitragsentrichtung nicht nachweisen , da gemäß der damals geltenden polnischen Rechtslage Sozialversicherungsbeiträge für alle Beschäftigten des Betriebes als Ganzes und nicht für einzelne Beschäftigte abgeführt wurden. Vergleichbare Probleme gibt es nach Angaben des Historikers Dr. Petre Matei, der über außerordentlich gute Kenntnisse über die Thematik verfügt (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/6493), in Rumänien , ebenfalls mit Schwerpunkt auf Roma, die nach 1932 geboren wurden und zwei Jahre lang in Ghettos im damaligen rumänisch verwalteten Besatzungsgebiet Transnistrien gearbeitet haben. Ein Teil von ihnen kann zwar drei weitere Jahre Wartezeit (Beitragszeiten) nachweisen. An die 60 bis 70 Überlebende jedoch sehen sich dabei vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt. Sie haben zwar in rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden, Rentenansprüche in Rumänien entstehen aber erst nach zehn bis 15 Beitragsjahren. Für Nachweise über weniger Beitragsjahre hatten die betreffenden Personen keine praktische Verwendung, weswegen sie diese häufig nicht aufbewahrt haben . Die Beschaffung von Kopien der Nachweise ist teilweise außerordentlich kompliziert, da die Archive mitunter nicht erschlossen sind. Zudem muss berücksichtigt werden, dass viele Antragsteller weder lesen noch schreiben können und die Ressourcen an Hilfe und Unterstützung, die Roma zur Verfügung stehen, eng begrenzt sind. Um die beschriebene Problematik zu lösen, könnte eine gesetzliche Neuregelung vorsehen, Ersatzzeiten generell auch bei solchen Personen anzurechnen, die jünger als 14 Jahre waren. Sie waren alt genug, um im Ghetto zu arbeiten, deswegen sollen sie auch die gleichen Chancen auf Rentenzahlungen haben. Bei der Ausgestaltung des ZRBG war der Deutsche Bundestag schon früher bereit, „im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Neuland [zu] betreten, wobei von bestimmten Grundsätzen sowohl im Bereich der Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten als auch der Erbringung von Leistungen daraus ins Ausland abgewichen“ werden sollte (vgl. Begründung des ZRBG-Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Bundestagsdrucksache 14/8583). Die Fragestellerinnen und Fragsteller beziehen sich schwerpunktmäßig auf Sinti und Roma, weil deren Lebenssituation in Osteuropa besonders prekär ist. Sie erhalten auch keine Leistungen, wie sie etwa für jüdische Verfolgte nach dem Artikel-2-Fonds bereitgestellt werden (derzeit in Höhe von 320 Euro monatlich ). Dessen ungeachtet gilt es auch, den jüdischen Überlebenden Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, die als Kinder schon vor der Vollendung des 14. Lebensjahres im Ghetto beschäftigt waren, aber unter der geltenden Rechtslage die Wartezeiten von fünf Jahren nicht nachweisen können. 1. Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem ZRBG wurden seit Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen fehlender Beitragszeiten rechtskräftig abgelehnt (bitte, soweit möglich, nach Jahr der Antragstellung, Geburtsjahr der Antragsteller , Wohnsitz bei Antragstellung auflisten)? Nach den Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) war seit Inkrafttreten des ZRBG in rund 270 Fällen (darunter jeweils rund 80 aus Israel, 80 aus den USA, 50 aus Ungarn, 20 aus Rumänien und 20 aus Polen, im Übrigen Einzelfälle aus unterschiedlichen Ländern) eine Bewilligung von ZRBG-Leistungen nicht möglich, weil die Mindestversicherungszeit von 60 Monaten nicht erfüllt war (Stand 15. Dezember 2015). In rund 130 dieser Fälle bestand jedoch die Möglichkeit , durch freiwillige Beiträge die Wartezeit zu erfüllen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7493 a) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung vor dem Hintergrund des Nichterreichens der Altersgrenze von 14 Jahren aus § 250 SGB VI, obwohl zugleich das Vorliegen einer Ghettobeschäftigung anerkannt wurde? Nach den Angaben der DRV sind hierzu keine statistischen Daten vorhanden. b) Inwiefern sind die Anschriften der Antragstellerinnen und Antragsteller heute noch gespeichert bzw. archiviert, so dass diese Personen im Fall einer anderen Rechts- oder Verordnungslage erreicht werden könnten? Die Anschriften der betroffenen Antragsteller/-innen sind bei den Rentenversicherungsträgern gespeichert und könnten bei Bedarf in einem Suchlauf ermittelt werden. 2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die bisherigen praktischen Auswirkungen auf die Zahlbarmachung von Ghettorenten nach dem ZRBG aufgrund der Altersregelung in § 250 SGB VI betreffend die Ersatzzeiten? a) Welche Maßnahmen bzw. Schlussfolgerungen aus der Evaluierung der bisherigen Praxis der zuständigen Rentenversicherungsträger bei der Zahlbarmachung von Ghettorenten nach dem ZRBG hat die Bundesregierung getroffen bzw. gezogen, um den praktischen Konsequenzen der Nichtanerkennung von Ersatzzeiten zu begegnen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor über die praktischen Auswirkungen der in § 250 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuchs (SGB VI) geforderten Altersgrenze von 14 Jahren auf den Anspruch auf eine Rente unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Grund für die Ablehnung eines Antrages auf eine Regelaltersrente oder eine Hinterbliebenenrente wegen der nicht erfüllten Mindestversicherungszeit (allgemeine Wartezeit) von fünf Jahren ist das Fehlen entsprechender Beitragszeiten. Ersatzzeiten, die einen aufgrund der Verfolgung eingetretenen Beitragsverlust ausgleichen sollen, zählen ebenfalls für die Wartezeit mit. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen der nicht erfüllten Wartezeit Verfolgungszeiten vor dem 14. Lebensjahr vorlagen; auf die Antwort zu Frage 1 a wird insoweit verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage 33 vom 28. Januar 2016 (Bundestagsdrucksache 18/7416, Seite 22) verwiesen. b) Wann und mit welchem Inhalt haben sich seit Verabschiedung des ZRBG Opferverbände ehemaliger Ghettobeschäftigter bzw. betroffene Individualpersonen an die Bundesregierung betreffend die geschilderte Problematik der Nichtanerkennung von Ersatzzeiten bzw. Problemen bei der Erfüllung der vollen Wartezeit gewandt, und wie hat die Bundesregierung darauf reagiert (bitte nach Datum, Inhalt der Antwort der Bundesregierung und Wohnsitz der jeweiligen Absender auflisten)? Zu den Anliegen von Opfer-Verbänden ehemaliger Ghetto-Beschäftigter beziehungsweise Einzelpersonen bezüglich der „Nicht-Anerkennung von Ersatzzeiten bzw. Problemen bei der Erfüllung der vollen Wartezeit“ konnten folgende Vorgänge ermittelt werden: Drucksache 18/7493 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Verbände/Einzelpersonen nach Wohnsitz und Datum Inhalt Antwort der Bundesregierung Verband, Polen, November 2014 Zum geplanten deutsch-polnischen Abkommen vom Dezember 2014: Frage nach Anerkennung von Zeiten nach der Flucht aus dem Ghetto, Frage nach Erfüllung der 60-monatigen Wartezeit unter besonderen historischen Bedingungen Zeiten werden ab dem 14. Lebensjahr als Ersatzzeiten anerkannt. Wartezeit von 60 Monaten muss erfüllt sein. Es zählen deutsche Beitragszeiten und Ersatzzeiten mit sowie polnische Versicherungszeiten. Verband, Polen, Dezember 2015 Frage, warum Ersatzzeiten erst ab dem 14. Lebensjahr anerkannt werden . Bitte um Gesetzesänderung. Voraussetzung für Ersatzzeiten sind außergewöhnliche Umstände, die die Beitragszahlung unmöglich gemacht haben. Bei Kindern unter 14 Jahren keine Annahme, dass ohne die besonderen Umstände Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet worden wären. Die Regelung gilt für alle, auch für alle Verfolgten des Nationalsozialismus. Gesetzesänderung nur für ZRBG-Berechtigte würde nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten. Verband, Polen, Dezember 2015 Frage, warum Ersatzzeiten erst ab dem 14. Lebensjahr anerkannt werden . Probleme bei Wartezeiterfüllung , wenn keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Leben ausgeübt wurde. Ersatzzeiten sollen einen in der Sozialversicherung aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse entstandenen Beitragsschaden ersetzen. Für Zeiten vor dem 14. Lebensjahr liegt kein zu ersetzender Beitragsverlust liegt vor, da auch ohne die außergewöhnlichen Umstände keine Beiträge gezahlt worden wären. Insbesondere für ehemalige Ghettobeschäftigte ohne Anspruch auf Rente wurde Anerkennungsleistung von 2.000 Euro geschaffen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7493 Einzelperson, Deutschland, Februar 2011 Forderung, dass Ersatzzeiten vor 14. Lebensjahr anerkannt werden. Vor Alter 14 kein Ersatz eines Beitragsverlusts , da vor diesem Alter auch ohne die Verfolgung keine Beschäftigung mit Beiträgen ausgeübt worden wäre. Einzelperson, Deutschland, November 2011 Wartezeit nicht erfüllt. Ersatzzeiten nach dem 14. Lebensjahr waren anerkannt worden. Nach Hinweis auf mögliche Zahlung von freiwilligen Beiträgen wurden diese eingezahlt und die Rente wurde bewilligt. Einzelperson, Wohnsitz nicht bekannt, Juli 2012 Forderung, dass Ersatzzeiten vor 14. Lebensjahr anerkannt werden. Für Zeiten vor dem 14. Lebensjahr liegt kein zu ersetzender Beitragsverlust vor, da auch ohne die außergewöhnlichen Umstände keine Beiträge gezahlt worden wären. Einzelperson, Deutschland, Januar 2015 Anfrage zu in den USA lebenden, aus der Ukraine stammenden ehemaligen Ghettobeschäftigten, die Wartezeit nicht erfüllt haben und keine freiwilligen Beiträge zahlen können. Wartezeit für Rente muss erfüllt sein. Freiwillige Beitragszahlung nach deutsch-amerikanischem Sozialversicherungsabkommen erst möglich, wenn bereits 60 Kalendermonate mit Beiträgen vorhanden sind. Verweis auf Anerkennungsleistung. Einzelperson, Rumänien , Juni 2015 Über Petitionsausschuss: Wartezeiterfüllung für Roma in Rumänien kaum möglich, weil erst ab dem 1. Juni 2006 liegende rumänische Zeiten mitgezählt würden. Entgegen der Annahme des Petenten zählen auch vor dem 1. Juni 2006 liegende rumänische Zeiten mit. c) Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Brief des Bevollmächtigten des Verbandes der Jüdischen Glaubensgemeinden in Polen (Pełnomocnik Zarządu ds. Emerytur za Pracę w Gettach Związku Gmin Wyznaniowych Żydowskich w Polsce), Herrn Marian Kalwary, an den Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, Rolf Nikel, in Warschau vom 1. Dezember 2015 und wann und mit welchen effektiven Lösungsvorschlägen will die Bundesregierung auf die darin genannten Probleme bei der Zahlbarmachung von Ghettorenten nach dem ZRBG antworten? Die Bundesregierung hat Kenntnis von dem Brief des Bevollmächtigten des Verbandes der Jüdischen Glaubensgemeinden in Polen, Marian Kalwary, an den Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Warschau, Rolf Nikel, vom 1. Dezember 2015. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 11 bis 13 verwiesen . Drucksache 18/7493 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der weiteren in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Problemlagen insbesondere für polnische und rumänische Roma, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Bezüglich der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren für eine deutsche Rente ist anzumerken, dass neben deutschen auch polnische beziehungsweise rumänische Versicherungszeiten mitzählen. Auf die Antwort zur Schriftlichen Frage 32 (Bundestagsdrucksache 18/7416, Seite 21) wird insoweit verwiesen. Die jeweiligen ausländischen Versicherungszeiten werden den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträgern von den Versicherungsträgern in Polen beziehungsweise Rumänien als Versicherungsverlauf im Vordruck E 205 übermittelt. Sofern in Polen beziehungsweise Rumänien keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde und von den jeweiligen ausländischen Trägern demnach keine Versicherungszeiten übermittelt werden, stehen keine polnischen beziehungsweise rumänischen Versicherungszeiten für die Zusammenrechnung mit den deutschen Zeiten zur Verfügung. Werden mit (Ghetto-)Beitragszeiten und gegebenenfalls Ersatzzeiten keine fünf Jahre erreicht, besteht die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu zahlen, um die Wartezeit zu erfüllen. Anderenfalls kann eine Rente nicht bewilligt werden. 4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Roma-Überlebende , die in Ghettos im deutschen Einfluss- bzw. unmittelbaren Herrschaftsbereich gearbeitet haben, sich gegenwärtig außerhalb Osteuropas ähnlichen Problemen gegenübersehen, namentlich mit Wohnsitz im Staat Israel und den USA (bitte ggf. ausführen)? 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass insbesondere weibliche Ghettobeschäftigte, die nach der Befreiung als alleinerziehende Mütter keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen konnten, die unmittelbar an die Befreiung 1944/1945 anschließende Zeit nicht als Ersatzzeiten anerkannt bekommen, und a) was ist ggf. die Ursache dafür; b) welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 6. Wie viele Anträge auf Ghettorente wurden von ehemaligen Ghettobeschäftigten mit Wohnsitz in Polen seit Inkrafttreten des Abkommens vom 5. Dezember 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, gestellt, und wie wurden diese beschieden (bitte nach zuständigem regionalen Rentenversicherungsträger und, soweit möglich, betroffenem Ghetto auflisten)? a) Falls bei einer nur geringen Zahl von Anträgen eine händische Auswertung möglich ist, wie viele der Anträge wurden von Sinti und Roma gestellt , und wie wurden diese beschieden (bitte nach zuständigem regionalen Rentenversicherungsträger und betroffenem Ghetto auflisten)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7493 b) Wie viele der Anträge wurden als Witwen-/Witwerrente für Hinterbliebene von Sonderrechtsnachfolgern bzw. Erben gestellt, und wie wurden diese beschieden (bitte nach zuständigem regionalen Rentenversicherungsträger und betroffenem Ghetto auflisten)? Nach Auskunft der DRV sind infolge des Abkommens vom 5. Dezember 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, bisher rund 850 Anträge auf ZRBG-Leistungen eingegangen . Davon sind bisher rund 330 Anträge bewilligt und 130 abgelehnt worden (Stand: Dezember 2015). Über detaillierteres Datenmaterial, das etwa eine Aufschlüsselung nach Ghettos möglich machen würde, verfügt die Bundesregierung nicht. 7. Ist der Bundesregierung bekannt, dass viele Roma-Überlebende in Polen aufgrund der Mehrfachdiskriminierungen vom Zugang zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen waren und deswegen praktisch keine Möglichkeit hatten, die Beitragszeiten zu erfüllen, und wie will die Bundesregierung diesem Problem bei Vorliegen einer dokumentierten Ghettobeschäftigung begegnen? 8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass selbst nach der Befreiung in Europa viele überlebende Jüdinnen und Juden sowie Sinti und Roma Diffamierungen und Angriffen ausgesetzt waren und allein in Polen noch nach 1945 mindestens 2 000 jüdische Überlebende von Nationalisten ermordet wurden, was die Aufnahme geregelter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen , die für eine Anerkennung als Ersatzzeit vorgebracht werden könnte, äußerst erschwerte (vgl. www.spiegel.de/spiegel/print/d-8947483.html)? Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 9. Unter welchen Bedingungen akzeptieren die Rentenversicherungsträger Nachweise von historischen Roma-Instituten wie z. B. dem Romski Instytut Historyczny im polnischen Oświęcim betreffend die Beglaubigung einer Verfolgteneigenschaft und die Anerkennung von Ersatzzeiten? Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen bei der Prüfung der Verfolgteneigenschaft in Bezug auf die Sinti und Roma diverse Unterlagen aus den jeweiligen Heimatländern. So wird in Bezug auf Rumänien zum Beispiel eine Verfolgteneigenschaft unterstellt, wenn die Betroffenen eine Anerkennung nach dem rumänischen Gesetz 189/2000 dokumentieren können. Dies ist durch sogenannte Rentencoupons möglich. In Bezug auf Polen wurde die deutsche Seite anlässlich der Arbeitsgespräche zwischen der Deutschen Rentenversicherung und der polnischen Seite am 15. Februar 2015 in Cottbus dahingehend informiert, dass das Historische Institut der Roma, der Polnische Verband der Roma und die Königliche Fundation der Roma über Informationen und Materialien die Verfolgungsopfer der Sinti und Roma betreffend verfügen. Die Vertreter des polnischen Ministeriums erklärten sich bereit, eine Aufstellung der einzelnen Institutionen, die – neben den Anschriftenangaben und Kontaktpersonen – auch Angaben zu den bei diesen Institutionen lagernden Dokumenten beinhaltet, anzufertigen und haben diese zwischenzeitlich der deutschen Seite übermittelt. Diese Informationen werden in der Folge auch für die Prüfung der Verfolgteneigenschaft herangezogen. Drucksache 18/7493 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Inwiefern werden von deutschen Rentenversicherungsträgern Sozialrenten bzw. Kombattantenrenten, die ehemaligen Ghettobeschäftigten durch polnische Rentenkassen ausgezahlt werden, als Nachweis dafür gewertet, dass die Empfänger in Polen Beitragszeiten erfüllt haben und somit auch der deutschen Mindestbeitragszeit entsprechen? Nach Auskunft der DRV kann der Bezug einer polnischen Sozial-Rente beziehungsweise Kombattanten-Rente nicht als Nachweis der im Einzelfall für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlichen Beitragszeiten gewertet werden, da diese Renten Entschädigungscharakter haben und unabhängig von anrechenbaren polnischen Beitragszeiten gezahlt werden. 11. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die Nichtanerkennung von Ersatzzeiten für Personen, die im Ghetto tatsächlich beschäftigt waren, zu Ungleichbehandlungen unter den ehemaligen Ghettobeschäftigten führt, die vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und politischen Motivation des ZRBG korrekturbedürftig sind? Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? 12. Hat die Bundesregierung eine Position zum in der Vorbemerkung geäußerten Vorschlag, abweichend von § 250 SGB VI Ersatzzeiten auch bei solchen Personen anzuerkennen, die als unter 14-Jährige im Ghetto beschäftigt gewesen sind (bitte ggf. ausführen)? Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage 33 vom 28. Januar 2016 (Bundestagsdrucksache 18/7416, Seite 22) wird verwiesen. 13. Gäbe es aus Sicht der Bundesregierung grundsätzliche politische oder rechtliche Hindernisse, die gegen den in Frage 12 genannten Vorschlag sprechen (vor dem Hintergrund, dass mit dem ZRBG bereits im Jahr 2002 und erneut mit der Änderung des ZRBG im Jahr 2014 rentenrechtliches Neuland betreten wurde), und wenn ja, welche sind dies? Eine Regelung, wonach Ersatzzeiten für ehemalige Ghetto-Beschäftigte bereits vor dem 14. Lebensjahr anerkannt würden, für andere Personen mit Ersatzzeittatbeständen , unter ihnen ebenfalls NS-Verfolgte, jedoch nicht, würde zu Gerechtigkeitslücken führen und erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen . Im Übrigen würde eine solche Regelung Sinn und Zweck von Ersatzzeiten entgegenstehen, die einen durch außergewöhnliche Umstände hervorgerufenen Beitragsverlust ausgleichen sollen. Auf die Antwort der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage 33 vom 28. Januar 2016 (Bundestagsdrucksache 18/7416, Seite 22) wird insoweit verwiesen. Das Ziel des ZRBG, die während einer Beschäftigung in einem Ghetto entstandene Beitragszeit für einen Rentenanspruch wirksam werden zu lassen, insbesondere in Bezug auf die Zahlung der Rente ins Ausland, ist erreicht worden. Zu keiner Zeit war es vom Gesetzgeber beabsichtigt, mit dem ZRBG eine Rente „eigener Art“ zu schaffen, für die eine Mindestanzahl an Beiträgen nicht erforderlich ist. Das ZRBG ergänzt die allgemeinen Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung , die auf den gezahlten Beiträgen basiert und daher grundsätzlich an eine versicherungspflichtige Beschäftigung anknüpft. Das gilt auch für die in diesem Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7493 System enthaltenen Elemente der Wiedergutmachung, wie die Anerkennung von Beitragszeiten unter erleichterten Bedingungen (Ghetto-Beitragszeiten) oder den Ersatz von Beitragsverlusten aufgrund bestimmter außergewöhnlicher Ereignisse , wie NS-Verfolgung, Vertreibung oder politische Haft in der DDR, durch Ersatzzeiten. Außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung kommen Entschädigungsleistungen in Betracht, die die Bundesrepublik Deutschland abhängig vom individuellen Verfolgungsschicksal an NS-Verfolgte in aller Welt erbringt. 14. Welche alternativen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für eine Lösung der beschriebenen Problematik, dass bestimmte Personen, die in einem Ghetto beschäftigt waren, wegen fehlender Beitrags- bzw. Ersatzzeiten keine Leistungen nach dem ZRBG erhalten können? Im Jahr 2007 wurde die Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit im Ghetto erlassen. Nach der sogenannten Anerkennungsrichtlinie , die vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) ausgeführt wird und die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen steht, sollten explizit Lebenssachverhalte erfasst werden, die durch das ZRBG nicht berücksichtigt sind. Die Voraussetzungen für den Erhalt der einmaligen Wiedergutmachungsleistung von 2000 Euro nach der Anerkennungsrichtlinie wurden im Vergleich zum ZRBG erleichtert. Die Anerkennungsleistung nach der Richtlinie dürfte bei den in Rede stehenden Fällen unter Vorliegen aller anderen Voraussetzungen zur Auszahlung kommen können. 15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige soziale Lebenssituation von Roma-Überlebenden, die in einem Ghetto in Transnistrien beschäftigt waren und heute ihren Wohnsitz in Osteuropa (insbesondere Rumänien, Moldau, Ukraine) haben? 16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der sozialen Situation von Roma-Überlebenden, die in einem Ghetto auf dem Gebiet des damals von Deutschen besetzten Polens bzw. ins Deutsche Reich inkorporierten Teilen Polens beschäftigt waren? 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der sozialen Situation von Roma-Überlebenden, die in einem Ghetto auf dem Gebiet des damals von Deutschen besetzten Jugoslawiens oder der Slowakei beschäftigt waren? 18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der sozialen Situation von Roma-Überlebenden, die in einem Ghetto innerhalb des unmittelbaren deutschen Herrschaftsbereiches gearbeitet haben und heute ihren Wohnsitz in Europa haben (alternativ bitte zu den Fragen 18 bis 21 jeweils Kenntnisse über die Lebenssituation hochbetagter Roma in diesen Ländern angeben)? Die Fragen 15 bis 18 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 19. Welche insbesondere gesetzgeberischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der in dieser Kleinen Anfrage beschriebenen Problematik? Auf die Antworten zu den Fragen 11 bis 13 wird verwiesen. Drucksache 18/7493 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Wie viele Anträge auf Grundlage der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie) vom 1. Oktober 2007 wurden bislang beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen insgesamt gestellt (bitte nach Jahr der Antragstellung, Geburtsjahr der Antragsteller, Wohnsitz bei Antragstellung auflisten)? Bislang wurden beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen insgesamt 79 595 Anträge auf eine Anerkennungsleistung nach der Anerkennungsrichtlinie gestellt. Eine Auflistung nach Jahr der Antragstellung und Wohnsitz bei der Antragstellung ist als Anlage beigefügt. Eine Auswertung nach Geburtsjahr der Antragsteller ist nicht möglich. 21. Ist die Bundesregierung in der Lage, anzugeben, wie vielen Personen, die in einem Ghetto gearbeitet hatten, Anträge auf Auszahlung der Anerkennungsleistung abgelehnt wurden, weil sie bereits Leistungen aus der Zwangsarbeiterentschädigung erhalten hatten? Es wurden insgesamt 375 Anträge wegen Zwangsarbeit abgelehnt. Eine Auswertung danach, welcher Antrag wegen Erhalt einer Leistung aus der Stiftung „Erinnerung , Verantwortung und Zukunft“ abgelehnt wurde, ist nicht möglich. 22. Wie viele Klagen gegen die Deutsche Rentenversicherung sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig im Zusammenhang mit Ghettorentenverfahren vor deutschen Gerichten anhängig, und was ist jeweils Ziel der Klage (bitte, soweit möglich, nach zuständigem Gericht, Jahr der Einreichung der Klage, Wohnsitzort der Kläger und betroffenem Ghetto auflisten)? Die in der Vergangenheit zahlreichen Klageverfahren wegen grundsätzlicher Rechtsfragen zum ZRBG, zum Beispiel zum Rentenbeginn, sind mittlerweile alle abgeschlossen. Auch bezüglich der Anerkennung einzelner Ghettos sind aktuell keine Klageverfahren mehr anhängig. In den zum ZRBG noch vereinzelt anhängigen Klagen sind ausschließlich einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7493 Anträge auf Anerkennungsleistung - Stand 2/2016 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 insgesamt Algerien 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1 Argentinien 1 44 26 1 11 14 3 4 2 0 106 Australien 51 273 59 73 179 83 25 20 21 1 785 Austral.-Ozeanien 0 Belgien 0 48 69 7 40 15 8 2 0 0 189 Bolivien 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1 Bosnien-Herzegowina 0 0 0 6 1 1 1 127 6 0 142 Brasilien 4 51 13 2 19 12 2 2 2 0 107 Bulgarien 2 2 1 0 0 0 0 1 0 1 7 Chile 1 8 1 0 3 2 0 0 1 0 16 Costa Rica 0 2 1 0 0 0 0 0 0 0 3 Dänemark 0 1 1 0 1 24 2 0 0 1 30 Deutschland 560 519 203 133 156 63 28 15 13 0 1.690 Ecuador 0 2 0 0 1 1 0 0 0 0 4 Estland 0 1 2 0 5 0 1 0 0 0 9 Finnland 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 2 Frankreich 29 71 41 5 92 27 3 4 1 0 273 Griechenland 0 0 0 0 16 4 0 15 3 1 39 Großbritannien 19 100 7 2 49 29 10 8 13 1 238 Indonesien 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 Israel 5.644 14.742 3.112 1.374 6.324 3.115 848 1.992 1.293 141 38.585 Italien 1 5 0 0 3 1 0 0 2 0 12 Kanada 307 1.606 147 42 371 218 47 29 74 3 2.844 Kasachstan 0 3 0 1 0 0 0 0 0 0 4 Kolumbien 0 1 2 0 2 0 0 1 0 0 6 Kroatien 0 28 1 8 0 1 0 1 2 0 41 Lettland 0 9 3 0 27 14 0 0 0 0 53 Litauen 0 4 49 2 3 0 0 1 0 0 59 Luxemburg 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 2 Mazedonien, ehem. Jugosl. Rep. 0 0 0 0 0 0 0 0 364 0 364 Mexiko 0 2 0 0 1 4 0 0 0 0 7 Moldau (Moldawien) 64 47 4 2 1 1 0 0 0 0 119 Monaco 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 2 Montenegro 0 0 5 5 0 0 0 0 0 0 10 Neuseeland 1 5 2 0 2 0 0 0 0 0 10 Niederlande 2 10 3 1 1.024 242 18 40 21 1 1.362 Norwegen 0 1 0 0 1 2 0 0 0 0 4 Österreich 15 66 12 2 21 10 6 1 4 0 137 Paraguay 0 3 1 0 0 0 0 0 0 0 4 Polen 4 223 443 171 157 22 21 9 90 2 1.142 Rumänien 5 64 7 41 79 5 4 55 1.552 27 1.839 Russland 15 564 20 2 0 24 4 0 13 0 642 Schweden 28 41 6 7 59 18 2 1 2 0 164 Schweiz 5 18 2 4 8 3 2 2 3 0 47 Serbien 0 2 341 3.264 253 15 157 8 194 24 4.258 Slowakei 1 127 24 4 27 2 0 0 2 0 187 Slowenien 0 0 2 0 0 1 0 2 0 0 5 Spanien 0 1 1 1 7 2 0 0 1 0 13 Südafrika 4 11 0 1 2 3 0 0 0 0 21 Thailand 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 1 Tschech. Republik 2 438 40 6 33 5 4 0 2 0 530 Tunesien 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1 Ukraine 35 897 95 93 10 14 0 2 30 0 1.176 Ungarn 170 4.228 228 114 152 71 11 13 9 0 4.996 Uruguay 0 23 0 0 1 1 0 0 2 0 27 USA 1.642 9.481 1.972 382 1.967 929 231 202 270 12 17.088 Usbekistan 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 2 Venezuela 0 14 4 1 9 4 0 0 1 0 33 Weißrussland (Belarus) 0 127 11 2 1 1 0 0 13 0 155 Sonstige 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 insgesamt 8.613 33.914 6.963 5.759 11.120 5.007 1.439 2.559 4.006 215 79.595 Alle Antragsteller in AUSTRALIEN wohnhaft Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage BT-Drs. 18/07339 Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333