Deutscher Bundestag Drucksache 18/750 18. Wahlperiode 10.03.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/586 – Deutsche Zulieferungen an das syrische Chemiewaffen-Programm Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 3. Februar 2014 teilte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 15 des Abgeordneten Stefan Liebich auf Bundestagsdrucksache 18/459 mit, dass die Inspektoren der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bzw. der Vereinten Nationen (UN) in Syrien Informationen über Zuliefererfirmen und -länder an das frühere ChemiewaffenProgramm Syriens erlangt haben. Syrien habe diese Informationen im Rahmen seiner Verpflichtungen unter der Chemiewaffen-Konvention an die OVCW offengelegt. Interessierte Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, seien über die Zulieferungen zum syrischen Chemiewaffenprogramm unterrichtet worden. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g 1. Syrien hat sein Chemiewaffen-Programm über Jahrzehnte hinweg im Gehei- men aufgebaut. Dabei hat es auch Zulieferungen aus dem Ausland verwendet . Aus Deutschland wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zu keinem Zeitpunkt chemische Waffen bzw. chemische Kampfstoffe nach Syrien geliefert . Es hat allerdings Lieferungen von so genannten Dual-Use-Gütern aus verschiedenen Ländern, zu denen auch Deutschland gehört, nach Syrien gegeben . Dual-Use-Güter sind Chemikalien, Ausrüstung und andere Güter, die aus technischer Sicht sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendbar sind. Derartige Güter sind typischerweise für eine Vielzahl industrieller Anwendungen einsetzbar. Nur ein Teil solcher Güter unterliegt Genehmigungspflichten oder sonstigen ausfuhrrechtlichen Kontrollen. Derartige Lieferungen aus Deutschland nach Syrien erfolgten zum allergrößten Teil zu einem Zeitpunkt, als hierfür noch keinerlei Genehmigungspflichten oder sonstige Kontrollverfahren bestanden. Diese wurden sukzessive seit Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 5. März 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. etwa Mitte der 1980er-Jahre eingeführt. Die Australische Gruppe, das internationale Exportkontrollregime für Dual-Use-Güter mit Bezug zu Chemieund Biowaffen, dem auch Deutschland angehört, wurde im Jahr 1985 gegründet . Das Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen (CWÜ) wurde Drucksache 18/750 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode im Jahr 1993 unterzeichnet und ist nach Hinterlegung von 65 Ratifikationsurkunden im Jahr 1997 in Kraft getreten. 2. Bei der Beantwortung der Fragen der vorliegenden Kleinen Anfrage sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum parlamentarischen Fragewesen das Frage- und Informationsrecht der Fragesteller gegen das Staatswohl der Bundesrepublik Deutschland und Grundrechte Dritter abzuwägen . a) Mit dem Beitritt zum CWÜ hat sich Syrien verpflichtet, Informationen über sein Chemiewaffenprogramm, zu denen auch Informationen über Zulieferungen für dieses Programm gehören, offenzulegen. Dieser Verpflichtung ist die syrische Regierung durch entsprechende Informationen an die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) nachgekommen . Die Meldungen, die die syrische Regierung seit September 2013 an die OVCW über das syrische Chemiewaffen-Programm machte, sind von der OVCW mit der zweithöchsten Geheimhaltungsstufe, als „OPCW Protected“, eingestuft. Die Bundesregierung muss sich als Vertragsstaat des CWÜ an die Geheimschutzregeln der OVCW halten. Hierzu gehören der Annex III des CWÜ über den Schutz vertraulicher Informationen und der Beschluss der CWÜ-Vertragsstaaten vom Februar 2006. Dieser enthält Richtlinien für den Umgang mit OVCW-klassifizierten Informationen, ein Klassifizierungssystem und Empfehlungen über die von der OVCW anzuwendenden Verfahren im Fall, dass die Vertraulichkeit verletzt wurde. Interessierte Mitgliedstaaten, wie z. B. Deutschland, können nur auf ausdrückliche Bitte an die OVCW derartige Dokumente erhalten. Eine Weitergabe der Dokumente als solche drohte den Informationsaustausch mit der OVCW, der derzeit gerade auch das Ziel der Vernichtung der syrischen Chemikalienbestände verfolgt, zu stören und somit über den spezifischen Fall hinaus die außenpolitischen Interessen und damit das Wohl der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu beeinträchtigen. b) Das grundgesetzlich verankerte Fragerecht der Abgeordneten wird darüber hinaus durch kollidierende Grundrechte Dritter begrenzt. Begrenzend wirken hier das Grundrecht der betroffenen Unternehmen auf Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes – GG) und das Grundrecht ihrer Beschäftigten auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 1 GG). Im vorliegenden Fall stellen die Lieferungen von Dual-Use-Gütern an syrische Firmen unternehmensbezogene Tatsachen dar, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und daher als Geschäftsgeheimnisse anzusehen sind. Bereits ein Bekanntwerden der Namen im Zusammenhang mit der Diskussion um die syrische Chemiewaffenproduktion kann für die betroffenen Unternehmen schwerwiegende Folgen haben, die bis zur Existenzbedrohung reichen könnten. Es kann in diesem Fall auch nicht ausgeschlossen werden, dass Betriebsstätten und Mitarbeiter der betroffenen Unternehmen Opfer von gezielten Kampagnen bis hin zu Anschlägen und Übergriffen Dritter werden, wenn die Namen der Unternehmen öffentlich bekannt werden. Wegen der Hochrangigkeit der betroffenen Rechtsgüter sowie der Irreversibilität etwaiger Verletzungen dieser Rechtsgüter kann selbst ein nur geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens der Unternehmensnamen nicht hingenommen werden . c) Ferner sind in der Antwort teilweise Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine Bekanntgabe von Informationen zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Partner- diensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Dritte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammen- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/750 arbeit haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen , entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen . 3. Nach Abwägung zwischen dem Auskunftsanspruch des Deutschen Bundestages einerseits und den außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes sowie grundrechtlich geschützten Rechten Dritter andererseits hat die Bundesregierung ergänzende, z. T. als Verschlusssache „Vertraulich“ (Fragen 1 sowie 3 bis 5), z. T. als Verschlusssache „Geheim“ (Frage 7) eingestufte Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. Aufgrund der getroffenen Abwägung sind darin Angaben zu gelieferten Gütern, Jahresangaben sowie Angaben, inwieweit Lieferungen aus Deutschland erfolgten, enthalten; nicht dagegen Namen betroffener deutscher Unternehmen oder Angaben betreffend einzelne Lieferungen aus anderen Staaten. 4. Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf einen als Verschlusssache „VS-Vertraulich“ eingestuften Sachstand, der im Rahmen der Antwort der Bundesregierung vom 30. Oktober 2013 auf die Schriftliche Frage 1 des Abgeordneten Jan van Aken auf Bundestagsdrucksache 18/27 im Oktober 2013 an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt wurde. 1. In welcher Form hat die syrische Regierung die OVCW über Zulieferer für das frühere Chemiewaffen-Programm informiert? Syrien hat die OVCW nach den Vorschriften des CWÜ seit September 2013 in einer Reihe von Meldungen über sein früheres Chemiewaffen-Programm informiert . Diese Mitteilungen hat die Bundesregierung von der OVCW erhalten. Eine ergänzende Information, eingestuft als Verschlusssache „Vertraulich“ ist zur Einsichtnahme bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt . Auf die Nummern 2a und b sowie 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Zudem wird auf die Nummer 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 2. Was macht die Bundesregierung zu einem „interessierten Mitgliedstaat“, bzw. aus welchem Sachzusammenhang resultiert das konkrete Interesse Deutschlands an dieser Information? Die Bundesrepublik Deutschland hat als einer derjenigen Staaten, die besonders aktiv für ein umfassendes Verbot von Chemiewaffen eintreten, gegenüber der OVCW ihr Interesse bekundet, solche Dokumente grundsätzlich zu erhalten. Der Status eines „interessierten Mitgliedstaats“ ergibt sich aus den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Vorschriften der OVCW zur Vertraulichkeit . Unter dieser Bezeichnung werden all jene Mitgliedstaaten des CWÜ * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 18/750 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode verstanden, die ausdrücklich gebeten haben, Deklarationen von Drittstaaten zu erhalten. 3. Enthält die Meldung Syriens an die OVCW über Chemiewaffen-Produktionsstätten (zum Beispiel nach Abschnitt V des Übereinkommens über das Verbot chemischer Waffen – CWÜ, „Destruction of chemical weapons production facilities and its verification pursuant to article V“) auch Informationen über Zulieferer, Produzenten, Herstellungsland o. Ä. (bitte Kopie der Originalmeldung mit allen Gütern, einschließlich Ersatzteilen, Chemikalien , die geliefert wurden, anfügen)? Gemäß den Vorgaben des CWÜ zu Deklarationen (Artikel 3) und in seinem Verifikationsanhang enthält die Meldung Syriens an die OVCW derartige Informationen . Die Bundesregierung hat eine ergänzende Information, eingestuft als Verschlusssache „Vertraulich“, bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. Hierzu wird auf die Nummern 2a und b sowie 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Zudem wird auf die Nummer 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber hinaus zu weiteren Informationen über Zulieferer, Produzenten, Herstellungsland o. Ä. von Gütern im früheren syrischen Chemiewaffen-Programm, zum Beispiel durch direkte Beobachtung von UN- oder OVCW-Inspektoren vor Ort, von Nachrichtendiensten oder von an der Zerstörungen des früheren ChemiewaffenProgramms Beteiligten? Die Bundesregierung hat eine ergänzende Information, eingestuft als Verschlusssache „Vertraulich“, bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. Hierzu wird auf die Nummern 2a und b sowie 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 5. Hat Syrien auch Zulieferungen an das frühere Chemiewaffen-Programm aus Deutschland bzw. von deutschen Firmen gemeldet? Wenn ja, für welche Bauteile, Ersatzteile, Chemikalien, Fabriken oder andere Güter (bitte Kopie der Originalmeldung mit Lieferzeitraum und allen Gütern, einschließlich Ersatzteilen, Chemikalien, die aus Deutschland oder von deutschen Firmen geliefert wurden, anfügen)? Die Bundesregierung hat eine ergänzende Information, eingestuft als Verschlusssache „Vertraulich“, bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. Hierzu wird auf die Nummern 2a und b sowie 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Zudem wird auf die Nummer 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 6. Welche deutschen Firmen wurden in dieser Meldung von Syrien genannt (bitte nach Firma, Lieferzeitraum und Liefergut aufschlüsseln)? Hierzu wird auf die Nummern 2a und b sowie 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Zudem wird auf die Nummer 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/750 7. Sind der Bundesregierung aus anderen Quellen Zulieferungen an das frühere Chemiewaffen-Programm aus Deutschland bzw. von deutschen Firmen bekannt? Wenn ja, für welche Bauteile, Ersatzteile, Chemikalien, Fabriken oder andere Güter, und aus welchen Quellen stammen diese Informationen? Die Bundesregierung hat eine ergänzende Information, eingestuft als Verschlusssache „Geheim“, bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. Hierzu wird auch auf die Nummern 2a bis c sowie 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 8. Haben alle deutschen Zulieferer für das jeweilige Gut zum Zeitpunkt der Ausfuhr die jeweils benötigten Ausfuhrgenehmigungen besessen? 9. Falls nicht oder falls noch nicht bekannt, wie und seit wann prüft die Bundesregierung derzeit die Legalität der jeweiligen Ausfuhren aus Deutschland bzw. von deutschen Firmen, wer prüft diese im Detail, und wann wird diese Prüfung jeweils abgeschlossen sein? 10. Sind aufgrund der Meldung Syriens an die OVCW zusätzliche Prüfverfahren zur Legalität von bestimmten Ausfuhren aufgenommen worden, und wenn ja, welche (bitte nach Firma, Lieferzeitpunkt, Liefergut und ermittelnder Stelle aufschlüsseln)? Die Fragen 8 bis 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Wie in Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, unterliegen Dual-Use-Güter nur zum Teil Genehmigungspflichten oder sonstigen ausfuhrrechtlichen Kontrollen. Überwiegend erfolgten entsprechende Lieferungen aus Deutschland nach Syrien zu einem Zeitpunkt, als hierfür noch keine Genehmigungspflichten oder sonstige Kontrollverfahren bestanden. Sollten der Bundesregierung Ausfuhren aus Deutschland bzw. von deutschen Unternehmen bekannt werden, die ohne eine erforderliche Genehmigung erfolgten, wird sie alle gebotenen rechtlichen Schritte einleiten, diese Ausfuhren nachträglich überprüfen und dabei auch die von der OVCW übermittelten Informationen einbeziehen . Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 11. Wird von seiten der Bundesregierung überprüft, ob die zum Zeitpunkt der Ausfuhr angegebene Zweckbestimmung von Dual-Use-Gütern zutreffend war? 12. Wenn ja, mit welchen konkreten Methoden wird der Verbleib der gelieferten Güter innerhalb Syriens durch wen überprüft? Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung nimmt, soweit dies erforderlich und möglich ist, eine nachträgliche Überprüfung vor, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Zweckbestimmung, die im Zusammenhang mit einem Ausfuhrantrag für ein Dual-Use-Gut abgegeben wurde, unzutreffend war. Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 18/750 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Offizielle Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der weiteren Verwendung der Güter nach erfolgter Ausfuhr sind nach deutschem und europäischem Recht nicht vorgesehen. Sie sind insbesondere in der europäischen Dual-Use-Verordnung 428/2009 nicht enthalten. Eine direkte Kontrolle durch ausländische Regierungsstellen im Empfängerland unterliegt völkerrechtlichen Schranken, da die extraterritoriale Ausübung von Hoheitsgewalt ohne Einwilligung des betroffenen Staates unzulässig ist. Auch aus diesem Grund werden im Rahmen der exportkontrollrechtlichen Prüfung vor der Ausfuhr die Frage des Endverbleibs und einer möglichen missbräuchlichen Verwendung besonders sorgfältig geprüft und bei verbleibenden Zweifeln Genehmigungsanträge abgelehnt. Auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehen in entsprechender Weise vor. 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bzw. Vorermittlungen im Zusammenhang mit derartigen Ausfuhren in Deutschland, und um welche Staatsanwaltschaft handelt es sich jeweils? In dem recherchierbaren Zeitraum der zurückliegenden zehn Jahre hat der Zollfahndungsdienst lediglich im Jahr 2013 ein Ermittlungsverfahren gegen ein inländisches Unternehmen wegen der ungenehmigten Ausfuhr von Triethanolamin im Wert von 88 Euro an ein syrisches Unternehmen geführt. Die Ermittlungen sind abgeschlossen. Die von der OVCW an die Bundesregierung übermittelten Informationen enthalten keine Hinweise auf diesen Vorgang. Weitere Ermittlungsverfahren durch den Zollfahndungsdienst im Kontext des syrischen Chemiewaffen-Programms werden und wurden in dem vorgenannten Zeitraum nicht geführt. Im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof sind keine Ermittlungsverfahren gegen deutsche Firmen oder Einzelpersonen wegen Zulieferungen zum syrischen Chemiewaffen-Programm anhängig gewesen oder anhängig. Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Zu Verfahren in den Bundesländern können keine spezifizierten Aussagen getroffen werden. Aus der Strafverfolgungsstatistik kann nur die Zahl der Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen entnommen werden, nicht aber, an welchen Staat geliefert wurde oder geliefert werden sollte. 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bzw. Vorermittlungen innerhalb anderer Mitgliedstaaten der OVCW im Zusammenhang mit derartigen Ausfuhren nach Syrien? 15. Steht die Bundesregierung im Dialog mit anderen Mitgliedstaaten der OVCW über diese, in den Fragen 14 und 15 genannten Ermittlungsverfahren , und wenn ja, mit wem, und welchen konkreten Inhalt haben diese Konsultationen jeweils? Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung erhält nur im Einzelfall Kenntnis von laufenden Ermittlungen ausländischer Staatsanwälte in Drittstaaten. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu entsprechenden Ermittlungen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/750 16. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, die aus den syrischen Informationen an die OVCW resultierten, an deutsche Ermittlungsbehörden oder andere Stellen weitergeleitet (wenn ja, bitte detailliert benennen)? Die Bundesregierung hat die ihr vorliegenden Informationen an die Generalbundesanwaltschaft zur Prüfung, inwieweit sich hieraus Anhaltspunkte für die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen ergeben, weitergeleitet. 17. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Hinweisen der OVCW auf eine, wenn auch nur teilweise Verwendung der durch die Bundesregierung seit dem Jahr 1999 genehmigten Fluorid- oder Ersatzteillieferungen im früheren Chemiewaffen-Programm Syriens? Nein. 18. Steht die Bundesregierung in direktem oder indirektem Kontakt mit den deutschen Herstellern und/oder Lieferanten über die damaligen Lieferungen (wenn ja, bitte detailliert Hersteller, Liefergut, Lieferzeitraum, Gegenstand der Gespräche nennen)? Nein. Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 19. Hat die Bundesregierung nach den vorliegenden Informationen Syriens an die OVCW neue Kenntnisse über mögliche oder tatsächliche Fälle des Unterlaufens (Undercutting) des Abkommens der Australischen Gruppe (vgl. die Schriftliche Frage 17 des Abgeordneten Jan van Aken auf Bundestagsdrucksache 18/27 und die Schriftlichen Fragen 38 bis 40 des Abgeordneten Dr. Diether Dehm auf Bundestagsdrucksache 18/51), und wenn ja, welche? 20. Wenn ja, ist Deutschland als Lieferant oder Verweigerer Gegenstand dieser Informationen (bitte nach Firma, Lieferzeitpunkt und Liefergut aufschlüsseln )? Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Antworten der Bundesregierung zu den in Frage 19 genannten Schriftlichen Fragen gelten weiterhin. Zusätzliche Informationen liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. Gesamtherstellung: H. 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