Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Februar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7525 18. Wahlperiode 15.01.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus, Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7405 – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – Kontrolle von Mindestlöhnen 2015 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hat verantwortungsvolle Aufgaben zu bewältigen. Sie kontrolliert seit ihrer Gründung im Jahr 2004 neben den sensiblen Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (Schwarz- ArbG) immer mehr branchenspezifische Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer -Entsendegesetz (AEntG), die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit und seit 2015 auch den gesetzlichen Mindestlohn. Die gesetzlichen Leitplanken bei den Löhnen greifen nur, wenn sie effektiv und umfassend kontrolliert werden. Daher ist eine ausreichende Kontrolldichte dringend notwendig und diese wiederum erfordert eine gute personelle und finanzielle Ausstattung der FKS. Immerhin garantieren Mindestlöhne einen fairen Wettbewerb zum Vorteil der Beschäftigten, aber auch der verantwortungsvollen Betriebe, die sich an die gesetzlich gefassten Rahmenbedingungen halten. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) prüft bereits seit 1997 Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), seit 2012 nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und neu seit 2015 nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Daneben hat die FKS eine Vielzahl weiterer Prüfaufgaben . Die FKS verfolgt einen ganzheitlichen Prüfansatz, d. h., seit dem 1. Januar 2015 beinhaltet grundsätzlich jede Prüfung der FKS auch eine Mindestlohnprüfung nach dem MiLoG. Dabei prüft die FKS risikoorientiert, jedoch grds. verdachtsunabhängig , d. h. es erfolgt eine risikoorientierte Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte , bei der einzelne oder mehrere Risikokriterien ausschlaggebend sein können . Es finden zudem Prüfungen auf Grundlage von Hinweisen und aufgrund von Erkenntnissen aus Prüfungen oder Ermittlungsverfahren statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7525 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte hatte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung Kontrollkompetenzen , damit der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) flächendeckend umgesetzt wird? Die FKS hat grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer Kontrollkompetenz nach dem MiLoG. Hierzu gehören auch die Betriebe, die in den Geltungsbereich von Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG oder einer Lohnuntergrenze nach dem AÜG gehören, da ein Betrieb auch Personen beschäftigen kann, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich einer entsprechenden Rechtsverordnung fallen und für die somit das MiLoG Anwendung findet. Für die Darstellung der Anzahl der relevanten Betriebe liegen Daten des Unternehmensregisters des Statistischen Bundesamtes vor. Danach bestanden zum Auswertungszeitpunkt 31. Mai 2015 1.949.124 Betriebe, die mindestens über einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten verfügten. Von den Berechnungen sind Betriebe der Wirtschaftszweige A (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei ), O (Öffentliche Verwaltung und Verteidigung, Sozialversicherung), T (private Haushalte) sowie U (Exterritoriale Organisationen und Körperschaften) der Wirtschaftszweigklassifikation 2008 (WZ 2008) ausgenommen. Die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die die FKS die Kontrollkompetenz nach dem MiLoG hat, wird in keiner Statistik originär erfasst. Zwar liefert die Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) hierfür eine Annäherung. Sie beinhaltet jedoch auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer , für die eine Rechtsverordnung nach dem AEntG oder dem AÜG gilt. Für diese hat die FKS die Kontrollkompetenz nach dem jeweiligen Gesetz. Die in der Beschäftigtenstatistik der BA erfasste Anzahl muss folglich um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verringert werden, für die eine Rechtsverordnung nach dem AEntG oder dem AÜG gilt. Grundlage für den Geltungsbereich solcher Rechtsverordnungen sind Tarifverträge bzw. eine Empfehlung von Tarifvertragsparteien. Diese Geltungsbereiche unterscheiden sich in der Regel von der WZ 2008 der amtlichen Statistik und auch von anderen Statistiken. Da es deswegen keine amtlichen Statistiken über die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Geltungsbereichen der Verordnungen gibt, muss die Zahl geschätzt werden. Dies geschieht, je nach Branche, auf der Basis von verschiedenen Datenquellen und Methoden sowie mit Daten zu unterschiedlichen Stichtagen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die in den Fragen 1 bis 3 genannten Zahlen nicht zu einer Gesamtzahl addiert werden können, da die verwendeten Datenquellen teilweise nicht kompatibel sind. Unter diesen Voraussetzungen schätzt die Bundesregierung die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die die FKS die Kontrollkompetenz nach dem Mindestlohngesetz hat, auf ca. 33,7 Millionen. 2. Für welche allgemeinverbindlich erklärten Branchenmindestlöhne nach § 7 bzw. § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) hatte die FKS im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung Kontroll- und Durchsetzungskompetenzen , und für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte galten diese jeweiligen Branchenmindestlöhne (bitte mit Vergleichszahlen von 2014)? Im Verlauf des Jahres 2015 galten in den Branchen Pflege, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen , Maler- und Lackiererhandwerk, Baugewerbe, Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, Abfallwirtschaft inklusive Straßenrei- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7525 nigung und Winterdienst, Gerüstbauerhandwerk, Dachdeckerhandwerk, Gebäudereinigung , Elektrohandwerk, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Fleischwirtschaft, Friseurhandwerk , Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau, Textil- und Bekleidungsindustrie , Geld- und Wertdienste Mindestlöhne nach dem AEntG. Grundlage für den Geltungsbereich der Rechtsverordnungen nach dem AEntG sind Tarifverträge von Tarifvertragsparteien bzw. im Fall der Pflegebranche eine Empfehlung einer nach § 12 AEntG gebildeten Kommission. Deren Geltungsbereiche unterscheiden sich in der Regel von der WZ 2008 der amtlichen Statistik und auch von anderen Statistiken. Da es insoweit keine amtlichen Statistiken über die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Geltungsbereichen der Verordnungen gibt, muss die Zahl geschätzt werden. Dies geschieht, je nach Branche, auf der Basis von verschiedenen Datenquellen und Methoden sowie mit Daten zu unterschiedlichen Stichtagen. Die Ermittlung der Arbeitnehmerzahlen liefert zwar für jede Branche ausreichend präzise Ergebnisse, es handelt sich jedoch um Schätzungen. Auch können die Zahlen der einzelnen Branchen nur bedingt zu einer Summe addiert werden, da die einzelnen Statistiken u.a. nicht überschneidungsfrei sind und teilweise zu unterschiedlichen Stichtagen erhoben werden . Unter diesen Voraussetzungen fielen im Verlauf des Jahre 2015 nach Schätzungen der Bundesregierung ca. 4 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich der jeweiligen Rechtsverordnungen. Im Jahr 2014 belief sich diese Zahl auf ca. 3,5 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Anzahl der Betriebe wird hingegen nicht in allen verwendeten Statistiken erhoben , so dass die Bundesregierung keine Aussage treffen kann, wie viele Betriebe unter den Geltungsbereich der Rechtsverordnungen fallen. 3. Für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte galt nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 die Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche, die von der FKS kontrolliert wird (bitte mit Vergleichszahlen von 2014)? Die Zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 21. März 2014 (Lohnuntergrenzenverordnung) findet nach ihrem § 1 Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen. Sie findet danach auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anwendung. Damit findet das in § 2 der Lohnuntergrenzenverordnung geregelte Mindeststundenentgelt als verbindliche Lohnuntergrenze auf alle in Deutschland beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Anwendung. Eine Ausnahme von der Anwendung der Lohnuntergrenzenverordnung kann sich gemäß § 8 Absatz 3 AEntG dann ergeben, wenn ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 AEntG oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG fallen. In diesem Fall hat der Leiharbeitnehmer oder die Leiharbeit-nehmerin gegen den Verleiher einen Anspruch auf Gewährung zumindest der in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen; dies gilt nach § 8 Absatz 3 AEntG auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags oder der Rechtsverordnung fällt. Infolge des Nebeneinanders des Anspruchs Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7525 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode auf das Mindeststundenentgelt nach der Lohnuntergrenzenverordnung und des Anspruchs auf den AEntG-Mindestlohn findet die Lohnuntergrenzenverordnung in diesen Fällen im Ergebnis keine Anwendung, wenn der AEntG-Mindestlohn für den Leiharbeitnehmer oder die Leiharbeitnehmerin günstiger ist. Die Zahl der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer lag im Juni 2015 bei 961.000. Gegenüber dem Vorjahr hat sich die Zahl der Leiharbeitnehmer damit um 48.000 erhöht. Darüber, in wie vielen Fällen die Lohnuntergrenzenverordnung im Ergebnis gemäß § 8 Absatz 3 AEntG durch einen für den Leiharbeitnehmer oder die Leiharbeitnehmerin günstigeren AEntG-Mindestlohn verdrängt wurde, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 4. Wie viele Kontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt von der FKS im Jahr 2015 durchgeführt, und wie viele davon waren Kontrollen : des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (bitte mit Angabe der Zahl der Prüfungen der fünf Branchen, die am häufigsten kontrolliert wurden ); von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG (bitte nach Branchen differenzieren und mit Vergleichszahlen von 2014); der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte mit der Vergleichszahl von 2014)? Die Fragen 4a bis 4c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Jahr 2015 wurden insgesamt 43.637 (2014: 63.014) Arbeitgeber von der FKS geprüft. Eine Differenzierung nach Prüfungen nach dem MiLoG oder branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG ist bei der statistischen Erfassung nicht vorgesehen. Die Prüfungen der FKS umfassen bei jedem Arbeitgeber alle in Betracht kommenden Prüfaufträge (vgl. Vorbemerkung). Statistisch erfasst wird lediglich, in welcher Branche geprüft wurde. Da die Lohnuntergrenze nach dem AÜG nur bei Verleihern nach dem AÜG geprüft werden kann, ist insofern nur bei der Branche „Arbeitnehmerüberlassung“ eine derartige Prüfung möglich; allerdings können hier auch Prüfungen nach dem AEntG oder dem MiLoG in Betracht kommen. Dargestellt werden nachfolgend daher die Arbeitgeberprüfungen ohne Differenzierung des Inhalts der Prüfungen. Differenziert ausgewiesen werden können auch nur die im AEntG namentlich sowie die in § 2a Schwarz- ArbG genannten Branchen. In den Jahren 2014 und 2015 wurden Arbeitgeber u. a. wegen Einhaltung von Mindestlohnpflichten wie folgt geprüft: Branche Jahr 2014 2015 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 552 290 Arbeitnehmerüberlassung 1.471 867 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 70 28 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 30.729 16.681 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 2 2 Briefdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag) 47 43 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7525 Branche Jahr Fleischwirtschaft 578 445 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe - 7.287 Gebäudereinigung 2.232 1.370 Personenbeförderungsgewerbe - 1.259 Pflegebranche 775 491 Schaustellergewerbe - 208 Sicherheitsdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag in 2014) - 530 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe - 3.400 Unternehmen der Forstwirtschaft - 69 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen - 105 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 115 101 Zur Zahl der Prüfungen im Jahr 2014 in den Branchen, die vor Inkrafttreten des MiLoG keinen Mindestlohnverpflichtungen unterlagen, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3b) der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Beate Müller -Gemmeke u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/4046 - verwiesen (s. BT-Drs. 18/4403 vom 23. März 2015). 5. Welche prozentuale Kontrolldichte wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 erreicht bei der Überprüfung: des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG; der branchenspezifischen Mindestlöhne nach dem AEntG (bitte nach Branchen differenzieren und mit Vergleichszahlen von 2014) und der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte mit der Vergleichszahl von 2014)? Aufgrund der in den Antworten zu Fragen 1 bis 3 dargestellten statistischen Erfassung , die lediglich eine Schätzung von Betrieben und Beschäftigten möglich macht, sowie des ganzheitlichen Prüfungsansatzes der FKS (vgl. Antwort zu Frage 3) ist eine prozentuale Kontrolldichte nicht bestimmbar. 6. Wie viele Ermittlungsverfahren sowie Verstöße gab es nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt aufgrund der Kontrollen der FKS im Jahr 2015 (bitte mit Vergleichszahlen von 2014), und wie viele davon wegen der Nichtgewährung : des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (bitte mit Angabe der fünf Branchen mit den meisten Verstößen bzw. Ermittlungsverfahren); von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG (bitte nach Branchen differenzieren und mit Vergleichszahlen von 2014); der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte mit der Vergleichszahl von 2014)? Die Fragen 6a bis 6c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7525 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die FKS hat im Jahr 2015 insgesamt 128.432 (2014: 137.292) Ermittlungsverfahren eingeleitet, davon 705 wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG, 2.061 wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem AEntG und 81 wegen Verstoßes gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG. Eine statistische Erfassung, welche Ermittlungsverfahren aufgrund von Kontrollen eingeleitet werden, erfolgt nicht. Neben Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz führen weitere Erkenntnisquellen zur Einleitung von Ermittlungsverfahren, z. B. Hinweise von Behörden oder Personen . Das MiLoG kommt zur Anwendung, soweit ein Branchenmindestlohn nach dem AEntG nicht oder nicht mehr besteht oder wegen des persönlichen Geltungsbereichs nicht auf alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Betriebs zur Anwendung kommt. Zudem gilt für Unternehmen aus der Branche Arbeitnehmerüberlassung : Diese können neben Verstößen nach dem AÜG auch Verstöße gegen das AEntG begehen, wenn sie Leiharbeitnehmer in Branchen mit einem Branchenmindestlohn nach dem AEntG verleihen. Zudem kommen Verstöße gegen das MiLoG in Betracht bei den Arbeitnehmern von Verleihern, die keine Leiharbeitnehmer sind (Disponenten, Verwaltungspersonal etc.). In der Darstellung der Verstöße in den verschiedenen Branchen sind daher die Verstöße nach MiLoG, AEntG und AÜG zusammengefasst. In den Jahren 2014 und 2015 wurden Ermittlungsverfahren wegen Nichtgewährung des Mindestlohnes nach AEntG, MiLoG oder AÜG wie folgt eingeleitet: Branche Jahr 2014 2015 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 54 40 Arbeitnehmerüberlassung 48 109 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 11 4 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 1.756 1.484 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 0 1 Briefdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag) 0 0 Fleischwirtschaft 9 25 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe - 341 Gebäudereinigung 249 251 Personenbeförderungsgewerbe - 23 Pflegebranche 32 52 Schaustellergewerbe - 1 Sicherheitsdienstleistungen 71 46 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe - 54 Unternehmen der Forstwirtschaft - 0 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen - 1 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 16 7 Eine weitergehende Differenzierung nach Branchen ist in der Arbeitsstatistik der FKS nicht vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7525 7. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 die verhängten Bußgelder insgesamt (bitte mit der Vergleichszahl von 2014), und wie hoch waren davon die Bußgelder aufgrund der Nichtgewährung: des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (bitte mit Angabe der fünf Branchen, in denen die Summe der verhängten Bußgelder am höchsten war); von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG (bitte nach Branchen differenzieren und mit Vergleichszahlen von 2014); der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte mit der Vergleichszahl von 2014)? Die Fragen 7a bis 7c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Festgesetzt wurden im Jahr 2015 Geldbußen in Höhe von insgesamt 43,4 Mio. Euro (2014: 46,7 Mio. Euro), davon 0,2 Mio. Euro wegen Mindestlohnverstoßes nach dem MiLoG, 14,8 Mio. Euro wegen Mindestlohnverstoßes nach dem AEntG und 1,1 Mio. Euro wegen Verstoßes gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG. Das MiLoG kommt zur Anwendung, soweit ein Branchenmindestlohn nach dem AEntG nicht oder nicht mehr besteht oder wegen des persönlichen Geltungsbereichs nicht auf alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Betriebs zur Anwendung kommt. Zudem gilt für Unternehmen aus der Branche Arbeitnehmerüberlassung : Diese können neben Verstößen nach dem AÜG auch Verstöße gegen das AEntG begehen, wenn sie Leiharbeitnehmer in Branchen mit einem Branchenmindestlohn nach dem AEntG verleihen. Zudem kommen Verstöße gegen das MiLoG in Betracht bei den Arbeitnehmern von Verleihern, die keine Leiharbeitnehmer sind (Disponenten, Verwaltungspersonal etc.). In der Darstellung der Geldbußen in den verschiedenen Branchen sind daher die Verstöße nach MiLoG, AEntG und AÜG zusammengefasst. Wegen Nichtgewährung des Mindestlohnes nach dem AEntG, MiLoG oder AÜG wurden folgende Geldbußen (in Euro) festgesetzt: Branche Jahr 2014 2015 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 71.793,19 196.253,71 Arbeitnehmerüberlassung 192.849,66 1.116.600,00 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 3.450,00 3.400,00 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 10.014.400,51 10.040.553,93 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 0 0 Briefdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag ) 0 0 Fleischwirtschaft 0 13.900,00 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe - 56.903,00 Gebäudereinigung 4.661.191,47 2.266.767,11 Personenbeförderungsgewerbe - 0 Pflegebranche 450.505,00 497.042,42 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7525 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Branche Jahr 2014 2015 Schaustellergewerbe - 0 Sicherheitsdienstleistungen 216.663,63 1.261.410,36 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe - 11.485,00 Unternehmen der Forstwirtschaft - 0 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen - 0 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 223.124,00 45.915,00 Eine weitergehende Differenzierung nach Branchen ist in der Arbeitsstatistik der FKS nicht vorgesehen. 8. Wie viele Ermittlungsverfahren sowie Verstöße gab es insgesamt im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des Verdachts auf Veruntreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuches – StGB (bitte mit der Vergleichszahl von 2014), und wie viele dieser Verstöße bzw. Ermittlungsverfahren standen im Zusammenhang mit der Nichtgewährung: des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (bitte mit Angabe der fünf Branchen mit den meisten Verstößen bzw. Ermittlungsverfahren); von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG (bitte nach Branchen differenzieren und mit Vergleichszahlen von 2014); der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte mit der Vergleichszahl von 2014)? Die Fragen 8a bis 8c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Arbeitsstatistik der FKS lässt eine Differenzierung der Ermittlungsverfahren wegen Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) nach Verstößen im Zusammenhang mit Mindestlohnverstößen nicht zu. Aufgrund des Verdachts auf Veruntreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB hat die FKS im Jahr 2015 insgesamt 11.621 (2014: 14.066) Ermittlungsverfahren abgeschlossen. Die Statistik der FKS sieht Auswertungen nicht für alle Branchen vor. Für die folgenden Branchen hat die FKS in den Jahren 2014 und 2015 Ermittlungsverfahren nach § 266a StGB abgeschlossen: Branche Jahr 2014 2015 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 100 89 Arbeitnehmerüberlassung 100 173 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 8 10 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 4.257 4.731 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 0 0 Briefdienstleistungen 23 74 Fleischwirtschaft 67 92 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7525 Branche Jahr 2014 2015 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 2.415 2.392 Gebäudereinigung 765 680 Personenbeförderungsgewerbe 348 321 Pflegebranche 570 228 Schaustellergewerbe 40 44 Sicherheitsdienstleistungen 407 387 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 1.335 1.079 Unternehmen der Forstwirtschaft 12 29 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 20 11 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 34 14 In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden nur die Fälle erfasst, die der Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt werden. Deshalb können aufgrund der Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik für diesen Deliktsbereich keine bundesweiten Aussagen getroffen werden. Im Jahr 2014 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik 9.376 (2013 10.041) Arbeitsdelikte registriert. Hierbei handelt es sich nahezu ausschließlich (98%) um Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Zahlen für 2015 liegen in der Polizeilichen Kriminalstatistik noch nicht vor. 9. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 Geld- sowie Freiheitsstrafen wegen Veruntreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB insgesamt verhängt (bitte mit Vergleichszahlen von 2014), und wie hoch war der Anteil aufgrund von Verstößen: gegen den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG; gegen branchenspezifische Mindestlöhne nach dem AEntG (bitte nach Branchen differenzieren und mit Vergleichszahlen von 2014); gegen die Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte mit Vergleichszahlen von 2014)? 10. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der abgeurteilten bzw. verurteilten Personen wegen § 266a StGB im Jahr 2015 bzw., wenn nicht vorliegend, im Jahr 2014 (wenn möglich auch nach dem MiLoG, den Branchen des AEntG und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG differenzieren ), und in wie vielen Fällen wurden Geldstrafen mit wie vielen Tagessätzen im Jahr 2015 bzw., wenn nicht vorliegend, im Jahr 2014 verhängt (wenn möglich auch nach dem MiLoG, den Branchen des AEntG und des AÜG differenzieren), und in wie vielen Fällen wurden Freiheitsstrafen in welcher Höhe im Jahr 2015 bzw., wenn nicht vorliegend, im Jahr 2014 verhängt, und wie viele Freiheitsstrafen wurden davon ausgesetzt (wenn möglich auch nach dem MiLoG, den Branchen des AEntG und des AÜG differenzieren, bitte jeweils mit Vergleichsangaben von 2014 bzw. 2013)? Die Fragen 9a bis 10b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7525 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Arbeitsstatistik der FKS lässt eine Differenzierung der Ermittlungsverfahren wegen Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) nach Mindestlohnverstößen im Zusammenhang mit MiLoG, AEntG und AÜG nicht zu. Soweit die Landesjustizverwaltung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Rückmeldungen zu Verurteilungen nach § 266a StGB mitgeteilt hat, wurden Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt: 2014 2015 Geldstrafen 6,6 Mio. Euro 7,9 Mio. Euro Freiheitsstrafen 796 Jahre 812 Jahre Bezogen auf die nachfolgend dargestellten Branchen wurden Geld- und Freiheitsstrafen , soweit die Landesjustizverwaltung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Rückmeldungen zu Verurteilungen nach § 266a StGB mitgeteilt hat, wie folgt verhängt: Branche Jahr 2014 2015 Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 25.600 11,7 77.500 1,9 Arbeitnehmerüberlassung 31.300 0 19.000 4,5 Aus- und Weiterbildungs-leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 0 0 0 0 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 1.979.880 315,3 3.058.190 397,2 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 0 0 0 0 Briefdienstleistungen 24.300 0 69.000 0 Fleischwirtschaft 61.250 5,6 22.625 3,7 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 912.050 74,1 996.195 64,5 Gebäudereinigung 243.640 55,2 235.875 42,8 Personenbeförderungsgewerbe 271.620 29,8 268.785 21,1 Pflegebranche 70.350 2,8 38.500 4,8 Schaustellergewerbe 2.700 0 32.280 0 Sicherheitsdienstleistungen 126.310 42,2 182.700 19,4 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 760.445 106,4 842.550 76,7 Unternehmen der Forstwirtschaft 0 1,2 1.200 1,2 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 6.650 2,9 2.900 0 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 12.200 0 38.200 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7525 Die Anzahl der Abgeurteilten und Verurteilten wegen Straftaten nach § 266a StGB sowie die Anzahl und Höhe der verhängten Geld- und Freiheitsstrafen bei Verurteilungen ergeben sich aus der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Strafverfolgungsstatistik (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3). Angaben zur Anzahl der Ab- und Verurteilungen auf Grundlage von § 266a StGB und zur Höhe der insoweit verhängten Geld- und Freiheitsstrafen für die Jahre 2014 und 2015 liegen jedoch noch nicht vor. 11. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge im Jahr 2015 aufgrund der Ermittlungen der FKS nachgefordert, und wie hoch waren die jeweils tatsächlich vereinnahmten Summen (bitte mit Vergleichsangaben von 2014)? Die Rentenversicherungsträger haben im Jahre 2015 Sozialversicherungsbeiträge aus Prüfungen wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in Höhe von 299.656.405,31 EUR sowie Säumniszuschläge in Höhe von 163.277.458,73 EUR festgesetzt und nacherhoben. Diese Beträge können sich noch geringfügig verändern , da der endgültige statistische Jahresabschluss zum 29. Februar 2016 erfolgt. Im Jahr 2014 wurden im Rahmen dieser Prüfungen Beiträge in Höhe von 269.273.082,21 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 122.179.087,43 EUR festgesetzt und nacherhoben. Bei diesen Beträgen handelt es sich um den endgültigen statistischen Jahresabschluss. Die statistische Zuordnung dieser Nachforderungen nach einem Prüf- bzw. Ermittlungsersuchen durch die FKS ist nicht möglich. Eine Differenzierung nach tatsächlich vereinnahmten Summen ist nicht möglich. 12. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 die Schadenssumme in der Jahresstatistik des Zolls insgesamt, aus welchen Bestandteilen setzt sie sich konkret, und in welcher Höhe zusammen, wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund der Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns, wie hoch war der Anteil der Schadenssumme jeweils aufgrund der Nichtgewährung von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG (bitte mit Vergleichszahlen von 2014), und wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund der Nichtgewährung der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte mit Vergleichszahlen von 2014)? Die Fragen 12a bis 12d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die in der Jahresstatistik für 2015 ausgewiesene Schadenssumme im Rahmen der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen von insgesamt 818,5 Mio. Euro (2014: 795,4 Mio. Euro) setzt sich zusammen aus nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen , nicht gezahlten Steuern und „sonstigen Schäden“ (dies sind insbesondere nicht gezahlte Mindestlöhne und Urlaubskassenbeiträge sowie zu Unrecht erhaltene Sozialleistungen). Im Jahr 2015 betrug die Schadenssumme aufgrund eigener Ermittlungen für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge insgesamt 587 Mio. Euro, für nicht gezahlte Steuern insgesamt 25,6 Mio. Euro und für sonstige Schäden insgesamt 206 Mio. Euro. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7525 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Zusammenhang mit Mindestlohnverstößen nach dem MiLoG betrug die Schadenssumme insgesamt 0,2 Mio. Euro, im Zusammenhang mit Mindestlohnverstößen nach dem AEntG insgesamt 32,9 Mio. Euro (2014: 23,1 Mio. Euro) und im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG insgesamt 0,6 Mio. Euro (2014: 0,1 Mio. Euro). 13. Wie viele Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz hat die FKS insgesamt bei ihren Kontrollen nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 aufgedeckt , wie viele davon wurden den zuständigen Behörden gemeldet (bitte mit der Vergleichszahl von 2014), und wie viele dieser Verstöße wurden aufgedeckt bei Kontrollen: des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG; von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG (bitte nach Branchen differenzieren und mit Vergleichszahlen von 2014); der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte mit der Vergleichszahl von 2014)? Die Überwachung und Ahndung des Arbeitszeitgesetzes erfolgt nicht durch die Behörden der Zollverwaltung. Stellt die FKS bei ihren Prüfungen einen deutlichen Verstoß gegen die Arbeitszeitvorschriften oder die Aufzeichnungspflichten fest, leitet sie eine entsprechende Kontrollmitteilung an die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden weiter. Die Feststellung und Weiterleitung dieser Fälle wird in der Arbeitsstatistik der FKS nicht erfasst. 14. In wie vielen Fällen hat die FKS nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 Kontrollen nach dem MiLoG veranlasst, aufgrund eigen-initiativer Ermittlungsplanungen, auf Hinweis von Beschäftigten des betreffenden Unternehmens und auf anonymen Hinweis hin, etwa von Wettbewerbern? Eine statistische Erfassung der Prüfungen in der Arbeitsstatistik der FKS nach ihrer Veranlassung (eigen-initiative Ermittlungsplanungen, Hinweise von Beschäftigten des betreffenden Unternehmens, anonymen Hinweis) erfolgt nicht. 15. Welche Schwierigkeiten haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Kontrollen der FKS im ersten Jahr des gesetzlichen Mindestlohns ergeben , beispielsweise, aufgrund der Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn, Jede Definition des Anwendungsbereichs gesetzlicher Regelungen wirft regelmäßig Abgrenzungsfragen auf, so auch im MiLoG. Vereinzelt traten diese bei der Abgrenzung zwischen regulären Arbeitsverhältnissen und arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen, zwischen mindestlohnpflichtigen und nicht mindestlohnpflichtigen Praktikantenverträgen oder bei der Abgrenzung ehrenamtlicher Tätigkeit von der Tätigkeit in einem mindestlohnpflichtigen Arbeitsverhältnis auf. aufgrund von Sonderregelungen, Die Melde- und Dokumentationspflichten nach §§ 16, 17 MiLoG knüpfen u. a. an die Beschäftigung in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen. Vereinzelt traten hier - insbesondere bei Mischbetrieben - Schwierigkeiten bei der Zuordnung zu diesen Branchen auf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/7525 weil neue allgemeinverbindlich erklärte branchenspezifische Mindestlöhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, Die zulässigen Branchenmindestlöhne unterhalb des allgemeinen Mindestlohnes bereiten bei Kontrollen der FKS keine Schwierigkeiten. weil Dokumentationspflichten nicht erfüllt wurden, Wenn Dokumentationspflichten nicht erfüllt werden, verzögert dies die Kontrollen und der Nachweis etwaiger Mindestlohnverstöße wird dadurch erschwert. wegen der weniger strikten Dokumentationspflichten für mobile Beschäftigte und Aufgrund der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Mindestlohnaufzeichnungsverordnung können nur wenige Arbeitgeber die Vereinfachung der Arbeitszeitaufzeichnung in Anspruch nehmen. Gleichwohl berufen sich manche Unternehmen auf diese Vorschrift, obwohl z. B. nur die Voraussetzung der ausschließlich mobilen Tätigkeit erfüllt wird. In einzelnen Fällen wurde festgestellt, dass anstatt der Ist-Arbeitszeiten die Soll-Arbeitszeiten erfasst wurden . Aus welchen sonstigen Gründen? Aus sonstigen Gründen haben sich Schwierigkeiten bei Kontrollen der FKS nicht ergeben. 16. Wie hat die FKS nach Kenntnis der Bundesregierung in ihrer Kontroll- und Ahndungspraxis bezüglich des gesetzlichen Mindestlohns berücksichtigt, dass im MiLoG nicht geregelt ist, welche Lohnbestandteile – etwa Weihnachts - bzw. Urlaubsgeld oder andere Zulagen und Sonderzahlungen – auf den Mindestlohn (ggf. monatlich) anrechenbar sind und welche nicht, zu diesen folglich hochumstrittenen Auslegungsfragen bereits bis Oktober 2015 sieben Klagen zweitinstanzlich bei Landesarbeitsgerichten anhängig waren und das Bundesarbeitsgericht nach Ankündigung seiner Präsidentin Ingrid Schmidt erst „Ende 2016“ wenigstens „Grundzüge“ dieser Streitfragen klarstellen könne (vgl. FAZ.net 12. Oktober 2015), bis dahin diese Auslegungsschwierigkeiten nicht dadurch zu überwinden sind, dass „die Bundesregierung statt entsprechender Regelungen im Gesetz ihre Vorstellungen auf einer Internetseite kommuniziert“ (Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 11. September 2015 – 1 Ca 551/15 – m. w. N.), und explizit auch die eigenen Auslegungsannahmen der FKS auf www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/ Mindestlohn-Mindestlohngesetz/mindestlohn-mindestlohngesetz_node. html rechtlich unmaßgeblich sind ebenso wie die des Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf www.der-mindestlohn-wirkt.de, und Zur Anrechenbarkeit von Lohnbestandteilen auf den Mindestlohn wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst u. a. und der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 18/3637 – verwiesen (s. BT-Drs. 18/3824 vom 23. Januar 2015). Für die Anwendung des MiLoG stehen der FKS umfangreiche Informationen – insbesondere in einer internen Dienstvorschrift – zur Verfügung, die zwischen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7525 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und der Finanzen abgestimmt sind. Dabei werden auch Entwicklungen in der Rechtsprechung berücksichtigt. in wie vielen Fällen hat die FKS im Jahr 2015 Verstöße gegen das MiLoG moniert und Bußgelder verhängt, denen Differenzen über die Anrechenbarkeit solcher Lohnbestandteile zugrunde lagen? Statistische Daten über festgestellte Mindestlohnverstöße aufgrund unzulässiger Anrechnung bestimmter Lohnbestandteile liegen nicht vor, da die Arbeitsstatistik der FKS diesbezüglich nicht differenziert. 17. Hat die FKS nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Kontrollen Strategien aufgedeckt, mit denen der gesetzliche Mindestlohn umgangen wurde, wenn ja, welche Umgehungsstrategien wurden häufig angewandt, und gab es auch Hinweise auf Ausweicheffekte, die Schein-Selbstständigkeit vermuten lassen? Die Fragen 17a und 17b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Von den Kontrollbehörden wurden folgende Vorgehensweisen zur Vermeidung der Zahlung des Mindestlohnes beobachtet: Unrichtige Stundenaufzeichnungen, Unrichtige Führung von Arbeitszeitkonten, Ausweisen von Arbeitszeit als Pausen, Nichtvergütung von Rüstzeiten sowie Vor- und Nacharbeiten, Nichtvergütung von Leerfahrten im Personentransportgewerbe, Ungerechtfertigte Anrechnung von Kost und Logis auf den Mindestlohn, Verrechnung der Arbeitsstunden mit Konsumeinkäufen, Sachbezügen und Gutscheinen, Pauschalvergütung ohne Berücksichtigung des Mindestlohnes und der Arbeitszeit , Verwendung von Abdeck- bzw. Scheinrechnungen, Ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Ausnahmetatbeständen, z. B. Praktikantenregelung , Scheinselbständigkeit. Statistische Daten über die konkrete Anzahl der einzelnen Feststellungen liegen nicht vor. 18. Wie viel Personal stand der FKS nach Kenntnis der Bundesregierung in Vollzeitäquivalenten im Jahr 2015 im Jahresdurchschnitt zur Verfügung, wie viele Planstellen waren bewilligt und wie viele waren nicht besetzt, Der FKS standen in 2015 6.865 Planstellen und Stellen zur Verfügung. Hiervon waren umgerechnet auf Vollzeitäquivalente rd. 600 Planstellen und Stellen im Bereich der FKS unbesetzt. Zur Verstärkung der Mindestlohnkontrollen hat die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/7525 Zollverwaltung im Haushalt 2015 insgesamt 1.600 zusätzliche Planstellen zuerkannt bekommen, die allerdings erst in den Haushaltsjahren 2017 – 2022 zur Verfügung gestellt werden sollen; auf die Antwort der Bundesregierung zu der Frage 16 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, u. a. und der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 18/5691 - wird verwiesen (s. BT-Drs. 18/5807 vom 21. August 2015)). Freie Dienstposten in der Zollverwaltung werden turnusmäßig zur Nachbesetzung ausgeschrieben. Freie Dienstposten der FKS haben dabei eine hohe Priorität. wie viele Stellen waren Überhangpersonal aus anderen Bundesbehörden, die in den letzten Jahren zwar für die FKS bewilligt wurden, aber bis heute nicht besetzt werden konnten, und sind diese Planstellen in der Antwort auf Frage 18a enthalten, Die Zollverwaltung ist gemäß eines Haushaltsvermerks zu Kap. 0813 ermächtigt und bestrebt, noch bis zu 155 Stellen mit Überhangpersonal aus Bundesbehörden zu besetzen. Diese Planstellen sind in den Angaben zu Frage 18a noch nicht enthalten. wie viel Personal wurde an welche Behörden für je welchen Zeitraum abgeordnet , Gegenwärtig sind insgesamt 257 Beschäftigte der FKS bis voraussichtlich 31. März 2016 an andere Behörden abgeordnet. Hiervon werden derzeit 154 Beschäftigte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie 103 Beschäftigte im Geschäftsbereich der Bundespolizei eingesetzt. wie viele Beschäftigte der FKS gingen im Jahr 2015 in den Ruhestand bzw. haben aus anderen Gründen ihren Dienst aufgegeben, Durchschnittlich scheiden jährlich rund 3 Prozent der Beschäftigten aus dem aktiven Dienst der Zollverwaltung – einschließlich FKS - aus. wie viel Personal wurde der FKS im Jahr 2015 neu zugeführt, und Im Vergleich zum 1. Januar 2015 hat sich die Anzahl der Beschäftigten (Köpfe) im operativen Bereich der FKS zum Stichtag 6. Januar 2016 um insgesamt 207 erhöht. hatte die FKS am Jahresende 2015 den geplanten Personalstand erreicht entsprechend der beschlossenen Aufstockung, die aufgrund der notwendigen Kontrollen des gesetzlichen Mindestlohns vorgesehen war? Wenn nein, warum nicht, und wie wird die Differenz im Jahr 2016 ausgeglichen werden (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus 2013 und 2014)? Für die Jahre 2015 und 2016 sind keine verbindlichen Planstellenzuführungen aufgrund der Mindestlohnaufstockung vorgesehen. Diese beginnen mit Abschluss der Laufbahnausbildung der 2015 zusätzlich eingestellten Nachwuchskräfte ab dem Jahr 2017 im mittleren und ab 2018 im gehobenen Zolldienst (vgl. Antwort zu Frage 18a). Um Kontrollen nach dem Mindestlohngesetz bereits ab dem 1. Januar 2015 durchzuführen, wurde für die Jahre 2015 und 2016 u.a. eine entsprechend hohe Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7525 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zollverwaltungsinterne Priorisierung der FKS bei der Zuteilung der zur Verteilung anstehenden Nachwuchskräfte vorgesehen. Insofern erfolgt durch die aktuelle Zuführung in 2015 sowie von weiteren rund 320 Beschäftigten in 2016 bereits eine kurzfristige Umsetzung von Beschäftigten in einem nicht unerheblichen Umfang. Die Sollstärke des für die Umsetzung der Kontrolle des Mindestlohngesetzes erforderlichen Personals wird voraussichtlich in 2019 erreicht. 19. Wie viel Personal stand dem Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund nach Kenntnis der Bundesregierung in Vollzeitäquivalenten im Jahr 2015 im Jahresdurchschnitt zur Verfügung (bitte mit Vergleichsangaben von 2014), wie viele Planstellen gab es, und wie viele waren nicht besetzt (bitte mit Vergleichsangaben von 2014), Im Jahr 2015 gab es 2095,5 Planstellen. Hiervon waren 77,5 nicht besetzt. Von 1979,5 Planstellen im Jahr 2014 waren 31,8 vakant. wie hoch ist die Kontrolldichte bzw. wie viele Unternehmen müssen rein rechnerisch pro Prüferin oder Prüfer pro Jahr im Rahmen der turnusmäßigen Prüfung und infolge von Sonderprüfungen jeweils kontrolliert werden (bitte mit Vergleichsangaben von 2014), und Die turnusmäßigen Betriebsprüfungen werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund entsprechend dem gesetzlichen Auftrag (§ 28p Abs. 1 SGB IV) mit einer Prüfquote von 100% vollständig erledigt. Im Jahr 2015 wurden 422.315 turnusmäßige Betriebsprüfungen abgeschlossen. 2014 belief sich die Anzahl der turnusmäßigen Betriebsprüfungen auf 406.914. Prüfungen wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung werden anlassbezogen durchgeführt. Alle anhängigen Anlassprüfungen sind vollständig abgeschlossen worden. Im Jahr 2015 wurden 2.099 dieser Prüfungen erledigt. 2014 belief sich die Anzahl der Anlassprüfungen auf 2.300. ist eine Aufstockung des Personals angestrebt? Wenn ja, wann, und in welcher Größenordnung? Eine Aufstockung des Stellenansatzes u. a. um 43,5 Stellen für Fälle im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn ist bereits erfolgt. Ziel ist es, durch interne und externe Maßnahmen die Stellen entsprechend zu besetzen. Die Träger der Rentenversicherung sind gegenwärtig dabei, den Personalbedarf für dieses Aufgabengebiet anhand erster Erfahrungen zu evaluieren. Die Entwicklung des Personalbedarfs wird hier wesentlich von den Aktivitäten der FKS und der sich daraus ergebenden Fallmengen abhängen. 20. Wie viel Personal stand den Einzugsstellen der Krankenversicherungen für das Einziehen von nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträgen nach Kenntnis der Bundesregierung in Vollzeitäquivalenten im Jahr 2015 im Jahresdurchschnitt zur Verfügung (bitte mit Vergleichsangaben von 2014), wie viele Personen kümmern sich rein rechnerisch um wie viele Fälle pro Jahr, und ist eine Aufstockung des Personals insgesamt angestrebt, um das Verhältnis zwischen nacherhobenen Beiträgen und der tatsächlich vereinnahmten Summe zu verbessern? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/7525 Wenn ja, wann, und in welcher Größenordnung? Der Personalaufwand für die Durchführung des Meldeverfahrens sowie des Einzugs des Gesamtsozialversicherungsbeitrages auf Seiten der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt insgesamt 10.519 Vollzeitäquivalente; eine darüber hinausgehende Darstellung von Vollzeitäquivalenten ausschließlich für den Geschäftsprozess der Einziehung von nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht möglich. Weitergehende Informationen, insbesondere zu den nachgefragten Mengengerüsten hinsichtlich der Fallzahlen, liegen dem GKV-Spitzenverband nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333