Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 8. Februar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7529 18. Wahlperiode (zu Drucksache 18/6778) 15.02.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/6463 – Zeitliche und räumliche Einschränkungen bei Endverbleibserklärungen von Waffenexporten nach Mexiko (Ergänzende Antwort zu Drucksache 18/6778) 10. Bei welchen Genehmigungen für Kriegswaffenexporte nach Indien in den Jahren 2004 bis 2015 waren die vorgelegten EVE zeitlich und/oder räumlich begrenzt? Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) für die endgültige Ausfuhr von Kriegswaffen nach Indien aus den Jahren 2004 bis 2015 lagen keine Endverbleibserklärung zugrunde, die zeitlich befristet waren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung des bereits beantworteten Teils der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/6778) verwiesen. Vereinzelt wurden die Endverbleibserklärungen von Endempfängern abgegeben, deren Jurisdiktion einem bestimmten Bundesstaat zuzuordnen ist. Nachstehende Tabelle, die aufgrund einer umfangreichen händischen Aktenauswertung erstellt wurde, listet die in dem Zeitraum 2004 bis 2015 erteilten Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG für Ausfuhren von Kriegswaffen nach Indien auf, denen Endverbleibserklärungen von Endempfängern zu Grunde liegen, die einem bestimmten Bundesstaat zuzuordnen sind. Angaben zum jeweiligen Endempfänger können aus Gründen des Staatswohls im Hinblick auf den Schutz der außenpolitischen Beziehungen Deutschlands nicht gemacht werden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (2 BvE 5/11) müssen die Grunddaten des Kriegswaffenausfuhrgeschäfts , d.h. Art und Anzahl der Kriegswaffen, das Empfängerland und das Gesamtvolumen herausgegeben werden (vgl. Rn. 192 des Urteils). Eine darüber hinausgehende Offenlegung des konkreten Endempfängers (z. B. Militär- oder Polizeieinheiten ) ließe Rückschlüsse auf dessen materielle Ausstattung zu, wodurch schutzwürdige Sicherheits- und Verteidigungsinteressen ausländischer Staaten und damit die außenpolitischen Beziehungen Deutschlands beeinträchtigt werden würden. Drucksache 18/7529 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zeitraum der Genehmigungserteilung Art der Kriegswaffen (KWL-Nr.) Februar 2005 25 Maschinenpistolen (29b) März 2009 55 Maschinenpistolen (29b) November 2009 540 Maschinenpistolen (29b) 75 Rohre MP (34) November 2009 255 Maschinenpistolen (29b) 1 Rohr (34) April 2010 455 Maschinenpistolen (29b) 15 Rohre (34) Mai 2010 20 Maschinenpistolen (29b) Juli 2010 130 Maschinenpistolen (29b) 3 Rohre (34) Dezember 2010 50 Maschinenpistolen (29b) 2 halbautomatische Gewehre (29d) 1 Verschluss (35) 1 Rohr (34) Juli 2011 15 Maschinenpistolen (29d) 2 halbautomatische Gewehre (29d) 11. Bei welchen Genehmigungen für Kriegswaffenexporte nach Indonesien in den Jahren 2004 bis 2015 waren die vorgelegten EVE zeitlich und/oder räumlich begrenzt? Keine der Endverbleibserklärungen, die den 2004 bis 2015 erteilten Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz für endgültige Ausfuhren von Kriegswaffen nach Indonesien zu Grunde lagen und die aufgrund einer umfangreichen händischen Aktenauswertung ermittelt wurden, war zeitlich befristet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung des bereits beantworteten Teils der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/6778) verwiesen. Auch enthielten die den Genehmigungen zu Grunde liegenden Endverbleibserklärungen keine über die übliche Reexportklausel hinausgehende räumliche Begrenzung . 12. Bei welchen Genehmigungen für Kleinwaffenexporte nach Brasilien, Chile, Indonesien, Jordanien, Montenegro, Oman, Uruguay und die Vereinigten Arabischen Emirate im Jahr 2014 sowie für Kleinwaffenexporte nach Jordanien und die Vereinigten Arabischen Emirate im Jahr 2015 waren die vorgelegten EVE zeitlich und/oder räumlich begrenzt? Keine der Endverbleibserklärungen, die den 2015 erteilten Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz für die endgültige Ausfuhr von Kleinwaffen nach Brasilien, Chile, Indonesien, Jordanien, Montenegro, Oman, Uruguay und die Vereinigten Arabischen Emirate zu Grunde lagen und die aufgrund einer umfangreichen händischen Aktenauswertung ermittelt wurden, war zeitlich befristet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung des bereits beantworteten Teils der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/6778) verwiesen. Auch enthielten die den Genehmigungen zu Grunde liegenden Endverbleibserklärungen keine über die übliche Reexportklausel hinausgehende räumliche Begrenzung . Berücksichtigt wurden Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen der Nummern 10, 11, 29a) – d), 30, 31 und 32 (sofern tragbar), 34 und 35. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7529 13. Wurden im Jahr 2014 andere Kriegswaffenexporte in Drittstaaten genehmigt , bei denen eine vorgelegte EVE zeitlich und/oder räumlich begrenzt war (falls erforderlich, bitte händische Auswertung der Unterlagen)? Keine der Endverbleibserklärungen, die den 2014 erteilten Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz für die endgültige Ausfuhr von Kriegswaffen in Drittstaaten zu Grunde lagen und die aufgrund einer umfangreichen händischen Aktenauswertung ermittelt wurden, war zeitlich befristet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung des bereits beantworteten Teils der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/6778) verwiesen. Auch enthielten die den Genehmigungen zu Grunde liegenden Endverbleibserklärungen keine über die übliche Reexportklausel hinausgehende räumliche Begrenzung. 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