Deutscher Bundestag Drucksache 18/756 18. Wahlperiode 11.03.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Harald Ebner, Dieter Janecek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/655 – Wirkung und Anwendung der EU-Holzhandelsverordnung und des HolzhandelsSicherungs -Gesetzes Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Für den Natur- und Artenschutz sowie für den Klimaschutz ist der Erhalt der Tropenwälder von entscheidender Bedeutung. Jährlich gehen weltweit bis zu 13 Millionen Hektar Waldfläche verloren und nur etwa 40 Prozent des verbliebenen Waldes ist intakt und unzerschnitten. 30 Prozent des weltweit gehandelten Holzes ist dabei ohne legale Lizenz geschlagen worden. In manchen Ländern wird der Anteil des illegal eingeschlagenen Holzes auf 90 Prozent geschätzt. Laut Vereinten Nationen und Interpol beläuft sich der Wert von illegal eingeschlagenem Holz auf bis zu 100 Mrd. Euro pro Jahr. Es ist zu begrüßen, dass durch verschieden Förderprogramme Projekte zum Schutz des Regenwaldes unterstützt werden. Angesichts der Menge an illegal eingeschlagenem Holz und der daraus entstehenden finanziellen und ökologischen Schäden ist eine von der Bundesregierung seit dem Jahr 2013 zugesagte Förderung von 500 Mio. Euro jährlich ohne eine konsequente Bekämpfung des illegalen Holzhandels unwirksam . Neben den ökonomischen Kosten des illegalen Raubbaus sind die massiven sozialen und ökologischen Kosten kaum zu beziffern; biologische Vielfalt und Ökosysteme werden ausgelöscht. Die Lebensgrundlage von Bevölkerungen , meist indigener Völker, die vom Wald abhängen, geht verloren, oftmals einhergehend mit gewaltsamen Vertreibungen und massiven Menschenrechtsverletzungen . Daher war es überfällig, der Einfuhr und dem Handel mit illegal geschlagenem Holz einen Riegel vorzuschieben und sich für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung weltweit einzusetzen. Dazu hat sich auch die Europäische Union (EU) verpflichtet und im Jahr 2003 einen „Aktionsplan zur Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)“ beschlossen. Im Dezember 2005 wurde daraufhin die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 (FLEGTVerordnung ) zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für HolzeinDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 10. März 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. fuhren in die Europäische Gemeinschaft beschlossen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 wurden die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, geregelt (EU-Holzhandelsverordnung – EUTR). Zur Drucksache 18/756 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nationalen Umsetzung der Verordnungen in Deutschland trat am 3. März 2013 das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) in Kraft. Es bietet den Rechtsrahmen zur Verhinderung des illegalen Holzeinschlags und des Handels von illegal geschlagenem Holz. Das beschlossene EU-weite Import- und Handelsverbot für illegal eingeschlagenes Holz war ein wichtiger Schritt gegen die Zerstörung der Tropenwälder. Doch die EUTR und das HolzSiG weisen enorme Schwächen auf, die seine Wirksamkeit bezweifeln lassen. Ein Problem ist beispielsweise der Umfang der Produkte, auf die die Verordnung angewendet wird, denn sie umfasst zum Beispiel keine weiterverarbeiteten Druckerzeugnisse, wie Bücher oder Magazine. Zudem hatte die damalige schwarz-gelbe Bundesregierung im Jahr 2013 die Strafvorschriften im HolzSiG so abgeschwächt, dass somit dem illegalen Holzeinschlag kein nennenswerter Riegel vorgeschoben wird. Aufgrund dieser Schwächen hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN diesem Gesetzesvorschlag im Plenum nicht zugestimmt. In einer Presseinformation des damaligen Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Johann Heinrich von ThünenInstitut vom März 2013 heißt es: „Aktuell richten sich die Anfragen dort vielfach auf die Annex-I-Hölzer, wie zum Beispiel das Rio-Palisander. Seit Juni 1992 dürfen dieses Holz und daraus hergestellte Produkte innerhalb der EU nur gehandelt werden, wenn für sie eine Ausnahmebescheinigung vorliegt. Diese bestätigt, dass das Holz vor der Unterschutzstellung geschlagen wurde und sich innerhalb der EU befand. Trotz dieser strengen Bestimmungen wurden jedoch Gitarren mit Bauteilen aus Rio Palisander (v. a. Griffbretter) in großer Anzahl ohne die genannten Bescheinigungen in Deutschland verkauft. Gegenwärtig laufen mehrere Ermittlungsverfahren wegen dieser Verstöße.“ (www.ti.bund.de/ fileadmin/dam_uploads/vTI/Presse/Holz-Pressemappe_2013/Pressemappe_ PDFs130225_BMELV_TI_PRESSEMAPPE_2_Bek%C3%A4mpfung_FINAL. pdf). Am 3. März 2015 soll es nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 den ersten Bericht der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in den vergangenen zwei Jahren geben, um die Wirkung und Funktionsweise der Verordnung zu überprüfen und gegebenenfalls Veränderungen vorzunehmen. 1. Hat die Bundesregierung bereits erste Zwischenergebnisse für diesen Bericht erhalten oder geliefert? Wenn ja, welche Daten wurden bisher für diesen Bericht zusammengestellt? Die Bundesregierung hat bislang für den an die Europäische Kommission in 2015 übermittelnden Bericht weder Zwischenergebnisse für diesen Bericht erhalten noch geliefert. 2. Hat die Bundesregierung erste Erkenntnisse darüber, ob die EUTR und das HolzSiG bereits zur Verminderung des Volumens an Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem europäischen und nationalen Markt beigetragen haben? Wenn ja, welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung für den europäischen und nationalen Markt? Analysen auf Grundlage der amtlichen Außenhandelsstatistik lassen mit dem bislang vorliegenden Datenmaterial noch keine Beurteilung darüber zu, ob EUTR (EU-Holzhandelsverordnung) und HolzSiG (Holzhandels-SicherungsGesetz ) zu einer Verminderung des Volumens an Holzprodukten aus illegalem Einschlag auf dem europäischen und nationalen Markt geführt haben. Andere, weiterführende Datenquellen zu diesem Thema sind nicht bekannt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/756 Es kann allerdings festgestellt werden, dass seit Inkrafttreten im März 2013 eine deutlich höhere Sensibilisierung bei Importeuren von Holzerzeugnissen stattfindet . Grundsätzlich kann die Betrachtungsweise zur gestellten Frage auch losgelöst vom Inkrafttreten von EUTR und HolzSiG erfolgen. Spätestens mit Implementierung des FLEGT-Aktionsplans (FLEGT = Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) auf EU-Ebene im Jahr 2013 begann ein Prozess , dessen Zielsetzung auch in die vom illegalen Holzeinschlag betroffenen Länder zurückwirkt (z. B. über die freiwilligen Partnerschaftsabkommen der EU mit Holzexportländern). Der Marktausschluss von illegal eingeschlagenem Holz ist auch kein rein europäisches Interesse, sondern wird von weiteren Staaten rund um den Globus (z. B. USA, Australien) unterstützt. Maßnahmen wie EUTR und HolzSiG können als Bausteine verstanden werden, die im Gesamtkontext weiterer Maßnahmen in die gleiche Richtung wirken. Der Rückgang illegalen Holzeinschlags in den betroffenen Herkunftsländern wird im Zeitraum 2002 bis 2009 auf etwa 22 Prozent geschätzt (Lawson und MacFaul, 2010). Unterstellt man eine Fortsetzung dieser Entwicklung, kann davon ausgegangen werden dass sich auch das Volumen von Holzprodukten aus illegalem Einschlag auf europäischen und nationalen Märkten verringert hat. Auf der Grundlage der Erfahrungen des im März 2013 gegründeten „ThünenKompetenzzentrums Holzherkünfte“ kann festgestellt werden, dass mit dem Inkrafttreten der EUTR/des HolzSiG die Anfragen auf dem Gebiet der Holzartenbestimmung und Herkunftsnachweises, insbesondere aus dem Bereich des Holzhandels, stark zugenommen haben. Im letzten Jahr wurden über 400 Gutachten (ca. 1 500 Proben) mit der Fragestellung bearbeitet, ob die eingeführten Hölzer oder Holzprodukte richtig deklariert sind (Sorgfaltspflicht nach der EUTR), CITES-geschützte Hölzer verarbeitet wurden und die Angaben zur Herkunft oder dem Verbreitungsgebiet übereinstimmen. Diese stark zunehmenden Anfragen dokumentieren die Bereitschaft des Holzhandels, die eingeführten Produkte sorgfältiger zu kontrollieren und somit das Risiko der Einfuhr von illegal eingeschlagenem Holz zu minimieren. Da in zunehmendem Maße am Thünen-Kompetenzzentrum auch Anfragen anderer EU-Staaten bearbeitet wurden , kann davon ausgegangen werden, dass dieser Trend zur verstärkten Sorgfalt auch in anderen Mitgliedstaaten der EU besteht. Weiterhin haben Rücksprachen mit großen deutschen Holzhandelsunternehmen ergeben, dass sich die Betriebe gezielt von Vorlieferanten und Partnern trennen, die die erforderlichen Informationen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten nicht erfüllen können. Nach Informationen der European Timber Trade Federation (ETTF) sind im ersten Halbjahr seit März 2013 kaum Veränderungen der Importströme in die EU feststellbar, die dem Inkrafttreten der EUTR zugeordnet werden können. Importe von Holz und Holzprodukten aus Nicht-EU-Ländern liegen in den ersten neun Monaten 2013 um 8,3 Prozent (4,8 Mrd. Euro) niedriger als im Vorjahreszeitraum . Dieser Rückgang kann jedoch verschiedene Ursachen haben und lässt sich nicht eindeutig der Wirkung der EUTR zurechnen. 3. Wie viel Holz und wie viele Holzprodukte wurden in Deutschland in den zwölf Monaten vor dem 3. März 2013 und nach diesem Datum importiert (Angaben bitte in Kubikmetern)? Grundsätzlich stehen für derartige Analysen die Außenhandelsdaten des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung. Der Rhythmus der Veröffentlichung von Handelsdaten lässt es jedoch derzeit noch nicht zu, Daten für den Zeitraum von zwölf Monaten vor Inkrafttreten der EUTR und danach miteinander zu verglei- Drucksache 18/756 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode chen. Die bislang verfügbaren Monatsdaten aus dem Jahr 2012 liegen in so genannter endgültiger Form vor, während Monatsangaben ab Januar 2013 noch als vorläufig gelten und regelmäßig aktualisiert werden. Sie sind zudem nur bis Dezember 2013 verfügbar. Daten für Januar und Februar 2014 liegen noch nicht vor. Ein Vergleich dieser beiden Perioden ist daher nicht möglich. Hilfsweise werden die Einfuhren Deutschlands der Jahre 2012 (endgültig) und 2013 (vorläufig) nach Monaten einander gegenübergestellt*. Die gemeinsame Einheit ist Kubikmeter Rohholzäquivalent (m3 (r)). Die Darstellung umfasst diejenigen Waren aus Holz, die im Anhang zur EUTR gelistet sind. Die Positionen 4403 bis 4418 sind zu „Holz“ zusammengefasst, die anderen Bezeichnungen decken sich direkt mit denjenigen im Anhang der EUTR. 0 1 2 3 4 5 6 7 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 M ill io ne n m 3r Monate Import Deutschlands gemäß EUTR Vergleich zwischen Jan-Dez 2012 und Jan-Dez 2013 EUTR_Zellstoff und Papier (2013) EUTR_Zellstoff und Papier (2012) EUTR_Holz (2013) EUTR_Holz (2012) EUTR_Holzmöbel (2013) EUTR_Holzmöbel (2012) EUTR_vorgefertigte Gebäude (2013) EUTR_vorgefertigte Gebäude (2012) * Einfuhren Deutschlands an Holzwaren gemäß Anhang der EUTR der Jahre 2012 (endgültig) und 2013 (vorläufig) nach Monaten. Die Abbildung ist in der Onlinefassung farbig abrufbar. Es lässt sich erkennen, dass sich die Handelsmuster in den beiden Jahren 2012 und 2013 stark ähneln. Auch das Niveau der Einfuhren 2013 ist gegenüber 2012 nahezu unverändert. Es ist allerdings anzunehmen, dass die endgültigen Daten 2013 wegen vereinzelter Nachmeldungen noch etwas höher ausfallen werden. Die Einfuhren von Zellstoff und Papier unterlagen im Jahr 2012 höheren Schwankungen als 2013, die Einfuhren von „Holz“ lagen 2013 fast durchgehend etwas höher. Insgesamt betrachtet lässt sich aber kein Einfluss des Inkrafttretens der EUTR / des HolzSiG auf das Einfuhrvolumen erkennen. 4. Wie viel Holz und wie viele Holzprodukte stammen dabei nach Informationen der Bundesregierung oder nach Einschätzung von Experten aus illegalen Quellen (Angaben bitte jeweils für die zwölf Monate vor dem 3. März 2013 und für die Zeit nach dem 3. März 2013 in Kubikmetern)? Nach Berechnungen des Thünen-Institutes [Dieter et al. (2012)] wurden im Jahr 2009 etwa 2,4 bis 5,2 Mio. m3 (r) (Rohholzäquivalent) Holz und Produkte auf Basis Holz aus illegalem Einschlag nach Deutschland importiert. Dies entspricht 2 bis 5 Prozent der Holzeinfuhren insgesamt. Unter der Annahme eines fort- gesetzten Rückgangs des illegalen Holzeinschlages weltweit seit dem Jahr 2009 dürfte auch die Einfuhr illegal eingeschlagenen Holzes nach Deutschland bis Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/756 zum Inkrafttreten des HolzSiG weiter gesunken sein. Nähere Erkenntnisse liegen nicht vor. 5. Hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) durch eigene Recherchen Fälle aufgedeckt, die nach dem HolzSiG zur Anzeige gebracht werden mussten, oder beschränken sich diese Fälle bisher auf Hinweise von anderen Stakeholdern, wie z. B. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)? Wie viele Verstöße wurden von der BLE oder anderen Stakeholdern gemeldet (Angaben bitte für die BLE und die Stakeholder separat angeben)? Im Rahmen der bisher geprüften Holzproben, die von den Inspekteuren der BLE an das Thünen-Kompetenzzentrum Holzherkünfte geschickt wurden, konnten in fünf Fällen falsch deklarierte Hölzer bzw. Holzprodukte festgestellt werden. In drei Fällen handelt es sich hierbei um Sperrhölzer aus Asien. Von zwei Nichtregierungsorganisationen wurden Verstöße gemeldet. In einem Fall betraf dies die Einfuhr von Wengé-Holz aus der Demokratischen Republik Kongo durch drei deutsche Firmen (siehe auch Antworten zu den Fragen 8 und 9). In dem zweiten Fall waren vier Verdachtsfälle betroffen. Diese erwiesen sich jedoch nach durchgeführten Kontrollen als unbegründet. Die BLE stellte bei rund 25 Marktteilnehmern Verstöße fest. In der Regel handelte es sich dabei um eine nicht ausreichende Anwendung einer Sorgfaltspflichtregelung . Die betroffenen Firmen wurden belehrt und werden in der Regel erneut geprüft (siehe Antwort zu Frage 8). Sachverhalte, die Anlass zu Strafanzeigen gegeben hätten, wurden bislang weder von der BLE noch von Nichtregierungsorganisationen oder Marktteilnehmern festgestellt. 6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie groß der Schaden in Euro für die deutsche Wirtschaft durch den illegalen Holzeinschlag und den Handel von illegal geschlagenem Holz und daraus erzeugten Holzprodukten ist? a) Wenn ja, in welcher Höhe liegt dieser Schaden (Angaben bitte in Euro)? Illegaler Holzeinschlag führt zu niedrigeren Holzpreisen. Dies erhöht den wirtschaftlichen Druck auf Waldbewirtschaftung sowie Holzhandel, die gesetzeskonform und gemäß Nachhaltigkeitskriterien erfolgen. Es sind keine aktuellen Berechnungen bekannt, die den Schaden für die deutsche Wirtschaft abschätzen. b) Wie viele finanzielle Mittel investierte die Bundesregierung im Jahr 2013 insgesamt durch verschiedene Förderprogramme und Projekte zum Schutz von Tropenwäldern (Angaben bitte in Euro)? Die Zusage der Bundeskanzlerin anlässlich der CBD-Vertragsstaatenkonferenz im Jahr 2008, ab dem Jahr 2013 jährlich 500 Mio. Euro für den Erhalt von Wäldern und anderen Ökosystemen weltweit bereitzustellen, wurde im vergangenen Jahr erfüllt. Ein wesentlicher Teil dieser Mittel kam dem Schutz der großen Tropenwaldgebiete im Amazonasbecken, Kongobecken und in Südostasien zugute. 7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele Kontrollen und Stichproben von deutschen Behörden bei Holzimporteuren seit Inkrafttreten des HolzSiG durchgeführt wurden? Bislang wurden von der BLE 149 Prüfaufträge an deren Außenstellen (Prüf- dienst) erteilt. Diese wurden angesichts der aufgrund der Mängelfeststellungen in 2013 erforderlichen Nachkontrollen noch nicht komplett abgearbeitet. Bis- Drucksache 18/756 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode lang liegen für 74 Prüfaufträge die entsprechenden Prüfberichte vor. Ein Prüfungsfall gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die erforderliche Nachkontrolle beim Marktteilnehmer abgeschlossen worden ist. Zwischen Anordnung der Nachkontrolle und deren Durchführung können rund zwei Monate vergehen. Pro Prüfung werden jeweils grundsätzlich zehn Lieferungen als Stichproben ausgewählt. Insgesamt wurden bislang 62 Proben von Holz oder Holzerzeugnissen gezogen und zur Bestimmung der Holzart an das Thünen-Institut geschickt. 8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, bei wie vielen Kontrollen und Stichproben sich ein Verdacht auf einen Verstoß gegen das HolzSiG ergab, und welcher Art waren diese Verdachtsfälle? Die BLE stellte bislang im Rahmen eigener Prüfungen bei rund 25 Marktteilnehmern diverse Defizite bei der Dokumentation von Sorgfaltspflichtenregelungen nach Artikel 6 der EU-Holzhandelsverordnung fest. Die festgestellten Verstöße betrafen im Wesentlichen nicht oder nicht ausreichend dokumentierte Sorgfaltspflichtenregelungen . In der Regel wurden zwar Nachweise bzw. Dokumente zu den Lieferungen vorgefunden, doch fehlte eine ausdrücklich dokumentierte Risikobewertung. Den Marktteilnehmern wurde in diesen Fällen die Gelegenheit eingeräumt, die Defizite zu beheben, was im Rahmen einer Nachkontrolle durch die BLE geprüft wurde. In einem Fall bzw. zwei gleichgelagerten Fällen wurde die betreffende Lieferung Wengé-Holz aus der Demokratischen Republik Kongo in Verwahrung genommen, später nach Feststellung der Fälschung der Legalitätsnachweise beschlagnahmt und eingezogen. Das hiergegen angestrengte Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die BLE sah – im Rahmen ihres Ermessens – bei den im Jahr 2013 festgestellten Unregelmäßigkeiten von der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit ab. Zu berücksichtigen war, dass es sich bei der EUTR und dem HolzSiG um relativ neue und komplex umzusetzende Regelungen handelt. Zudem standen bis August 2013 auch noch keine anerkannten Überwachungsorganisationen nach Artikel 8 EUTR zur Verfügung, die die Firmen bei der Umsetzung hätten unterstützen können. Ab dem Jahr 2014 wird die BLE festgestellte Mängel bei Vorliegen der Voraussetzungen als Ordnungswidrigkeit verfolgen. 9. Vor dem Hintergrund, dass in der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Artikel 19 Absatz 2 festgelegt wird: „Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken.“ Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit der Sanktion einer Ordnungswidrigkeit unter besonderer Berücksichtigung des beschlagnahmten Wenge-Holzes (www.spiegel.de „Milliardengeschäft: So kommt illegales Tropenholz nach Deutschland“)? Nach dem HolzSiG ist eine Strafbarkeit des vorsätzlichen Inverkehrbringens von Holz oder Holzerzeugnissen vorgesehen, wenn der Täter durch die Handlung aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder der Täter die tatbestandliche Handlung beharrlich wiederholt. Zudem gibt es neben der Strafbarkeit nach dem HolzSiG generell auch noch die Möglichkeit, dass die betroffenen Personen andere Straftatbestände wie z. B. Urkundenfälschung oder Betrug nach dem Strafgesetzbuch verwirklichen , so dass aus Sicht der Bundesregierung insgesamt ein ausreichendes strafrechtliches Instrumentarium besteht. Auch der Ahndung als Ordnungswidrigkeit kommt schon eine abschreckende Wirkung zu, zumal im Falle des Ahn- dens einer Handlung als Ordnungswidrigkeit die Abschöpfung der erlangten Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/756 wirtschaftlichen Vorteile vorgenommen werden soll (§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Unabhängig von Sanktionen nach dem Strafrecht oder dem Ordnungswidrigkeitenrecht kann überdies die Möglichkeit der Beschlagnahme und Einziehung faktisch abschreckend sein, ohne dass es sich bei den genannten Maßnahmen um Sanktionen im eigentlichen Sinne handelt. Dies zeigt gerade auch der Fall des Wengé-Holzes. Durch den Verlust des beschlagnahmten Holzes und die entstandenen Kosten erleiden die betroffenen Firmen voraussichtlich erhebliche wirtschaftliche Einbußen. 10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Vollständigkeit der im Anhang zur EU-Holzhandelsverordnung genannten Holzhölzer und Holzerzeugnisse nach der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, für die diese Verordnung gilt? a) Falls der Anhang als ausreichend beurteilt wird, warum fehlen Sitzmöbel , wie z. B. Gartenstühle, Werkzeuggriffe aus Holz oder Musikinstrumente in der Auflistung, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? b) Falls der Anhang als nicht ausreichend beurteilt wird, was wird die Bundesregierung unternehmen, um die Defizite zu beheben? 11. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, dass unter das HolzSiG alle Holzerzeugnisse fallen und lediglich Ausnahmen mit einer jeweiligen Begründung gestattet werden sollten? Wenn ja, wird sich Deutschland auf EU-Ebene bei der Revision des FLEGT-Aktionsplans und der EUTR im ersten Quartal 2015 dafür einsetzen (wenn nein, bitte begründen, warum dieser Vorschlag abgelehnt wird)? Die Fragen 10 und 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 enthaltene Liste der der Verordnung unterworfenen Produkte beurteilt die Bundesregierung als noch nicht ausreichend. Sie enthält zwar bereits viele wichtige Holzprodukte, aber auch einige bedeutende Lücken, wie die in der Frage 10 genannten Produkte. Die Bundesregierung hatte sich bereits bei den Verhandlungen zur heutigen EUHolzhandels -Verordnung für eine Aufnahme aller Holzerzeugnisse in den Geltungsbereich der Verordnung ausgesprochen, hierfür aber keine Mehrheit gefunden. Im Zuge der laut Artikel 20 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 bis Dezember 2015 durchzuführenden Überprüfung der Wirksamkeit der Verordnung ist auch die Liste der unter die Verordnung fallenden Holzerzeugnisse zu überprüfen. Die Bundesregierung wird sich aus heutiger Sicht dabei erneut für eine Regelung einsetzen, die alle Holzerzeugnisse unter die Verordnung fallen lässt und lediglich begründete Ausnahmen zulässt. 12. Inwieweit wird sich die Bundesregierung zukünftig dafür einsetzen, dass die Holzart und das Herkunftsland des Holzes öffentlich und nicht nur den Behörden gegenüber gekennzeichnet werden muss, um Transparenz für den Kunden herzustellen? Die Bundesregierung ist nicht der Meinung, dass eine Kennzeichnung aller Holzprodukte im Handel mit Holzart und Herkunftsland der richtige Weg wäre. Zum einen wären hiermit ein großer Bürokratieaufwand und hohe Kosten für die beteiligte Wirtschaft verbunden, insbesondere für Produkte mit komplexer Lie- ferkette sowie für zusammengesetzte Produkte aus vielen verschiedenen Holzbestandteilen . Zum anderen bestünde auch die Gefahr von Fehlsteuerungen, in- Drucksache 18/756 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode dem z. B. Produkte aus Tropenholz generell als weniger nachhaltig angesehen würden. Gerade zum Erhalt der Tropenwälder ist es aber wichtig, dass legal und nachhaltig erzeugte Holzprodukte aus diesen Regionen auch nachgefragt werden . Verbraucher sollten sich daher darauf verlassen können, dass der Staat dafür sorgt, illegal erzeugtes Holz mehr und mehr von unseren Märkten fernzuhalten. Darüber hinaus können Verbraucher sich an der Kennzeichnung der Produkte mit anerkannten Zertifizierungssystemen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung (z. B. FSC oder PEFC) orientieren. I. Zertifizierung 13. Wie viele zertifizierte Holzprodukte hat die Bundesrepublik Deutschland vom 3. März 2011 bis 3. März 2012, vom 3. März 2012 bis zum 3. März 2013 und seit dem 3. März 2013 beschafft (Angaben bitte für die jeweiligen zwölf Monate in Kubikmetern bzw. Rohholzäquivalent – RWE)? Über die Menge der in der Bundesrepublik Deutschland sowie der durch die Bundesregierung beschafften Holzprodukte können in keinem Zeitraum Angaben gemacht werden, da es keine Erfassung dieser Daten gibt. Daten einheitlich zur nachhaltigen Beschaffung zu erheben, ist aufgrund der Vielgestaltigkeit der Fälle und des Volumens nur schwer möglich. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) koordinierte „Allianz nachhaltige Beschaffung “ bearbeitet im Rahmen einer „Expertengruppe Statistik/Monitoring“ das Thema „Datenlage zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung“. Hierin ist auch die öffentliche Beschaffung von nachhaltig erzeugtem Holz enthalten. Derzeit liegen noch keine konkreten Ergebnisse über mögliche Methoden zur Erfassung von Mengen oder Werten vor, ein Forschungsvorhaben wird dazu vom BMWi in Auftrag gegeben. 14. Wie viel von diesem Holz war zertifiziert (Angaben bitte in Volumen und Prozent – Verhältnis zum insgesamt beschafften Holz)? Da die im Rahmen der öffentlichen Beschaffung beschafften Holzmengen nicht erfasst werden (vergleiche Antwort zu Frage 13), können auch keine Mengenangaben zu zertifiziertem Holz gemacht werden. Die Bundesregierung schreibt für die Bundesbehörden im „Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten“ bindend vor, dass Holzprodukte, die durch die Bundesverwaltung beschafft werden, nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen müssen“. Der Nachweis der nachhaltigen Erzeugung kann durch die Vorlage eines anerkannten Zertifikats (PEFC, FSC oder vergleichbare Zertifikate) oder eines Einzelnachweises erbracht werden. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die gesamte durch die Bundesverwaltung beschaffte Holzmenge nachhaltig erzeugt war. Welche Form des Nachweises im Einzelnen gewählt wurde, ist nicht bekannt. 15. Um welche Art der Zertifizierung handelte es sich (Angaben bitte in Prozent – Verhältnis zum insgesamt zertifiziertem beschafften Holz und, ob für die zertifizierte Ware eine geschlossene Chain of Custody – CoC – vorlag , die Zertifizierung also auch in den Rechnungen ausgewiesen wurde)? Quantitative Angaben zur Art des Nachweises über die nachhaltige Erzeugung und zur „Chain of Custody“ und über die Form der Dokumentation sind nicht möglich (siehe Antworten zu den Fragen 13 und 14). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/756 16. Wenn das beschaffte Holz kein zertifiziertes Holz war, welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, warum es nicht zertifiziert war? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor (siehe Antworten zu den Fragen 13 bis 15). 17. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, dass in dem Erlass zur Holzbeschaffung für importierte Hölzer oder Holzprodukte der Nachweis vom Bieter durch Vorlage des Zertifikats mit dem international höchsten Standard gelten soll und für nationale Hölzer und Holzprodukte der Nachweis vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikats von FSC, PEFC, eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen ist? Falls aus rechtlichen Gründen eine Unterscheidung nach nationalem und importiertem Holz nicht möglich sein sollte, teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass immer das anspruchsvollste Zertifikat zu fordern ist? Wenn ja, was unternimmt die Bundesregierung, um diesen Vorschlag in den Erlass aufzunehmen? Wenn nein, mit welcher Begründung lehnt die Bundesregierung den Vorschlag ab? Die öffentliche Beschaffung von national erzeugtem und von außerhalb Deutschlands erzeugtem Holz muss die rechtlichen Normen der EU und des internationalen Handelsrechts (WTO) einhalten, die eine Gleichbehandlung zwingend vorschreiben. Die Aufnahme einer Ungleichbehandlung national erzeugter und importierter Hölzer in einen Erlass der Bundesregierung zur Beschaffung von Holzprodukten ist somit rechtlich nicht möglich und auch handelspolitisch nicht zu vertreten. Das Ziel der Bundesregierung ist, dass mittelfristig alles auf dem deutschen Markt befindliche bzw. in Deutschland konsumierte Holz nachhaltig erzeugt wird. Beim Nachweis der Nachhaltigkeit müssen Systeme mit unterschiedlichen Ansätzen (verschiedene Zertifizierungssysteme, rechtliche Regelungen, Einzelnachweise ) gleichberechtigt nebeneinander akzeptiert werden, soweit diese die Nachhaltigkeit garantieren, auch um global eine nachhaltige Waldbewirtschaftung schneller etablieren zu können. II. Ermittlungsverfahren 18. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über das Ergebnis der Ermittlungsverfahren , die in der Presseinformation des damaligen Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Johann Heinrich von Thünen-Institut vom März 2013 genannt werden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Bei diesen Ermittlungsverfahren geht es um den innergemeinschaftlichen Handel mit Gitarren aus Rio Palisander (höchster CITES-Schutzstatus) ohne die dafür vorgeschriebenen EU-Bescheinigungen. Die Zuständigkeiten liegen bei den betroffenen Bundesländern . 19. Wie viel Personal ist in der BLE für die Umsetzung des HolzSiG zuständig ? Im Innendienst der BLE sind sechs Personen mit der Umsetzung der EU-Holz- handelsverordnung und des HolzSiG beschäftigt. Diese üben jedoch noch wei- Drucksache 18/756 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tere Funktionen aus. Gleiches gilt für die 14 Prüfer im Außendienst. Auf Vollzeitstellen umgerechnet, wären rund dreieinhalb Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Innendienst und sieben Prüfer/Prüferinnen im Außendienst für die EU-Holzhandelsverordnung zuständig. 20. Über welche Qualifikationen verfügt dieses Personal? Im Innendienst gehört eine der genannten sechs Personen zum höheren Dienst (Jurist) und die übrigen fünf Mitarbeiter sind dem gehobenen Dienst zuzurechnen (Diplom/Agraringenieur). Der Prüfdienst setzt sich aus Betriebsprüfern und so genannten Warenprüfern zusammen (ebenfalls zum Großteil Diplom/Agraringenieur ). Es finden je nach Bedarf Fortbildungen zum Thema Holzerkennung beim Thünen-Institut statt. 21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele Stichproben seit dem 3. März 2013 von deutschen Behörden bei Holzhändlern gemacht wurden? Das Kompetenzzentrum des Thünen-Institutes hat seit Beginn der Prüfungen durch die BLE insgesamt 62 Prüfaufträge (z. T. mehrlagige Holzprodukte, bei denen mehrere Holzartenbestimmungen erfolgen) zur Untersuchung erhalten (vergleiche Antwort zu Frage 7). Von den Umweltbehörden und Zoll wurden seit März 2013 insgesamt zehn Prüfaufträge (ca. 40 Proben) zur Bestimmung/Kontrolle der CITES-Hölzer an das Thünen-Institut geschickt. 22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz es seit dem 3. März 2013 gab? 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, was die Ergebnisse dieser Ermittlungsverfahren waren/sind? Die Fragen 22 und 23 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Seit März 2013 gab es auf Bundesebene fünf Verfahren wegen der Einfuhr geringer Mengen von Tropenhölzern in der Regel für den Gitarrenbau entgegen den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (betreffend CITES). Bei den Ländern werden Verfahren wegen der Vermarktung illegal über die Niederlande eingeführter Dalbergia nigra Gitarren aus den USA geführt. Kenntnisse über die Anzahl der Verfahren liegen der Bundesregierung insoweit nicht vor. In Bezug auf die EU-Holzhandels-Verordnung gab es lediglich den bereits geschilderten Fall des illegalen Wengé-Holzes aus der DR Kongo (siehe Antwort zu Frage 8). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/756 24. Bewertet die Bundesregierung die Anzahl der Ermittlungsverfahren als Beleg für die Wirksamkeit im Kampf gegen illegal eingeschlagenes Holz durch die EUTR und das HolzSiG? a) Wenn die Gesetze als wirksam gedeutet werden, mit welcher Begründung werden sie als wirksam bewertet? b) Wenn sie als nicht wirksam gedeutet werden, was sind die Gründe dafür , dass die EUTR und das HolzSiG nicht wirksam sind, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Die Wirksamkeit der EUTR und des HolzSiG bemisst sich nach Auffassung der Bundesregierung nicht an der Zahl der Ermittlungsverfahren, sondern an den geänderten Praktiken der am Holzhandel beteiligten Firmen im In- und Ausland. Die EUTR zielt explizit auf eine Verhaltensänderung der Marktteilnehmer, indem diese von ihren Lieferanten Nachweise der Legalität verlangen bzw. sich von unzuverlässigen Lieferanten trennen und auf diese Weise eine legale Holzernte in den Ursprungsländern fördern. Diese Verhaltensänderung ist durchaus bereits zu beobachten (siehe auch Antwort zu Frage 2). 25. Erwartet die Bundesregierung, dass sich Importströme kritischer Holzund Papierprodukte in die EU aufgrund der Aktivitäten in einigen EULändern in andere EU-Länder verlagern, in denen die EUTR möglicherweise schlecht umgesetzt wird, und wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu tun, da über diese Verlagerung des Holzhandels die EUTR komplett ausgehebelt werden könnte? Die Bundesregierung sieht es als entscheidend an, dass die EUTR in allen Mitgliedstaaten der EU gleichmäßig umgesetzt wird. Verlagerungen des Holzhandels sind bislang noch nicht zu beobachten. Sowohl die Europäische Kommission als auch die Bundesregierung beobachten die Entwicklung des Handels jedoch genau, um entsprechende Handelsverschiebungen rechtzeitig festzustellen , wenn sie denn auftreten sollten. Dies ist nicht nur zur Sicherstellung der Wirksamkeit der EUTR wichtig, sondern auch um wirtschaftliche Nachteile für Marktteilnehmer in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen die EUTR bereits gut umgesetzt wird, zu verhindern. Zusammen mit diesen anderen EU-Mitgliedstaaten setzt sich Deutschland daher dafür ein, dass die Europäische Kommission auf eine gleichmäßige Umsetzung in allen EU-Mitgliedstaaten achtet. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333