Deutscher Bundestag Drucksache 18/757 18. Wahlperiode 11.03.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanna Karawanskij, Klaus Ernst, Cornelia Möhring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/658 – Reform des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Alleinerziehende Steuerpflichtige können nach § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG) jährlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen. Der Entlastungsbetrag richtet sich dabei nicht nach der Anzahl der im Haushalt der oder des Steuerpflichtigen aufgenommenen Kinder. Der Abzug des Entlastungsbetrags ist in das Lohnsteuerabzugsverfahren in der Steuerklasse II eingearbeitet. Dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode ist zu entnehmen, dass der Entlastungsbetrag angehoben werden soll. Ferner wird eine Staffelung der Höhe des Entlastungsbetrags nach der Anzahl der Kinder angestrebt. 1. Mit welcher gesetzlichen Intention wurde der Entlastungsbetrag wann in das Einkommensteuergesetz aufgenommen (bitte mit Begründung)? 2. Aus welchem Grund erfolgt die Gewährung des Entlastungsbetrags unabhängig von der Anzahl der im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Kinder? Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1 308 Euro (= 109 Euro monatlich) wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3075) als § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum 1. Januar 2004 neu eingeführt. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll die höheren Kosten für die eigene Lebens- beziehungsweise Haushaltsführung der Alleinerziehenden in Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. März 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. pauschaler Weise abgelten. Der Gesetzgeber hat dabei unterstellt, dass die alleinige Verantwortung für die Kinder die Gestaltungsspielräume bei der Alltagsbewältigung einenge und insbesondere bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit zu einer besonderen wirtschaftlichen Belastung führe, weil keine Synergieeffekte auf- Drucksache 18/757 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode grund einer gemeinsamen Haushaltsführung mit einer anderen erwachsenen Person genutzt werden könnten. Wegen mangelnder Mobilität könnten höhere Kosten für den alltäglichen Einkauf oder erhöhte Kosten zur Deckung von Informations - und Kontaktbedürfnissen sowie für gelegentliche Dienstleistungen Dritter entstehen. 3. Wie vielen unbeschränkt Steuerpflichtigen in der Steuerklasse II wurde jeweils in den Jahren 2004 bis 2009 gemäß Lohn- und Einkommensteuerstatistik der Entlastungsbetrag gewährt (bitte differenziert nach Fällen mit und ohne Veranlagung angeben)? 4. Wie vielen unbeschränkt Steuerpflichtigen, die keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, wurde jeweils in den Jahren 2004 bis 2009 gemäß der Einkommensteuerstatistik der Entlastungsbetrag gewährt? Die Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang beantwortet. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bereits bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige in die Steuerklasse II eingereiht ist. Die Anzahl der Lohnsteuerpflichtigen mit Steuerklasse II in den Jahren 2004 bis 2009 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr 2004 erst eingeführt wurde. Der Steuerklassenwechsel, der auf Antrag der Steuerpflichtigen vorgenommen wird, erfolgte nach der Einführung des Entlastungsbetrags verzögert, so dass zwischen den Jahren 2004 und 2006 die Fallzahlen von Steuerpflichtigen mit Steuerklasse II niedriger lagen. Quelle: Statistisches Bundesamt; jährliche Einkommensteuerstatistik 2004 bis 2009 Unabhängig von der Wahl der Steuerklasse II erfolgt ein Ansatz des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG im Rahmen der Veranlagung, wenn die Voraussetzungen vorliegen. In der nachfolgenden Übersicht wird die Entwicklung der Zahl der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen mit Entlastungsbetrag dargestellt , aufgeteilt auf Steuerpflichtige mit und ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Jahr Steuerpflichtige mit Steuerklasse II 2004 198 592 2005 191 760 2006 361 889 2007 683 335 2008 651 101 2009 672 667 Jahr Steuerpflichtige mit Entlastungsbetrag für Alleinerziehende davon mit Einkünften aus nicht- selbständiger Arbeit davon ohne Einkünfte aus nicht- selbständiger Arbeit 2004 922 803 814 179 108 624 2005 934 613 798 737 135 876 2006 942 956 800 373 142 583 2007 932 544 796 276 136 268 2008 916 612 785 749 130 863 2009 896 411 768 244 128 167 Quelle: Statistisches Bundesamt; jährliche Einkommensteuerstatistik 2004 bis 2009 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/757 5. Welche Höhe wäre für den Entlastungsbetrag im Jahr 2014 anzusetzen, wenn seit Einführung des Entlastungsbetrages dieser jeweils mit der Preissteigerungsrate (Verbraucherpreisindex) in Deutschland fortgeschrieben worden wäre? 6. Welche fiskalischen Auswirkungen würden sich für das Jahr 2014 ergeben , wenn der in der Frage 5 erfragte Entlastungsbetrag angewandt würde (bitte differenziert nach Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sowie nach Steuergläubigern angegeben)? Die Fragen 5 und 6 werden im Zusammenhang beantwortet. Ein seit dem Jahr 2004 mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex fortgeschriebener Entlastungsbetrag läge im Jahr 2014 bei 1 542 Euro. Eine Erhöhung auf diesen Wert im Jahr 2014 würde zu jährlichen Steuermindereinnahmen von 67 Mio. Euro führen, wovon 64 Mio. Euro auf die Einkommensteuer und 3 Mio. Euro auf den Solidaritätszuschlag entfallen würden (Bund 30 Mio. Euro, Länder 27 Mio. Euro, Gemeinden 10 Mio. Euro). 7. Welche konkrete Erhöhung des Entlastungsbetrags strebt die Bundesregierung gemäß den Aussagen im Koalitionsvertrag mindestens an (bitte mit Begründung)? 8. Welche konkreten zeitlichen Pläne zur Anhebung des Entlastungsbetrags verfolgt die Bundesregierung (bitte mit Begründung)? 9. Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in einer nach der Zahl der Kinder gestaffelten Höhe des Entlastungsbetrags gegenüber der bisherigen Ausgestaltung (bitte mit Begründung)? 10. Strebt die Bundesregierung mit der anvisierten Staffelung der Höhe des Entlastungsbetrags nach der Zahl der Kinder für Alleinerziehendenhaushalte mit einem Kind eine Erhöhung oder eine Beibehaltung der bisher geltenden Höhe des Entlastungsbetrags an, und kann die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt ausschließen, dass mit der geplanten Staffelung eine Absenkung der bisher geltenden Höhe des Entlastungsbetrags für Alleinerziehendenhaushalte mit einem Kind erfolgt (bitte mit Begründung )? 11. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung einen Entlastungsbetrag, der progressiv mit der Anzahl der Kinder steigt (bitte mit Begründung)? Die Fragen 7 bis 11 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Meinungsbildung über mögliche und denkbare zukünftige Gestaltungen eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. 12. In welchem Umfang wurde hinsichtlich der kurz- und mittelfristigen Finanzplanung der Bundesregierung eine Anhebung des Entlastungsbetrags bereits berücksichtigt (bitte mit Begründung)? 13. Inwieweit stehen haushaltspolitische Zielvorgaben zur Neuverschuldung des Bundes einer Anhebung des Entlastungsbetrags entgegen (bitte mit Begründung)? Die Fragen 12 und 13 werden im Zusammenhang beantwortet. Im Bundeshaushalt werden steuerpolitische Maßnahmen im Einzelplan 60 der Titelgruppe 01 berücksichtigt, wenn ihnen zum Beispiel ein Kabinettsbeschluss zugrunde liegt. Derzeit liegt dazu kein Beschluss der Bundesregierung vor. Drucksache 18/757 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung in einem progressionsunabhängigen Entlastungsbetrag als Abzug von der Steuerschuld gegenüber einem Abzug von der Bemessungsgrundlage (bitte mit Begründung )? Bei einem progressionsunabhängigen Abzugsbetrag von der Steuerschuld wird die gewünschte steuerliche Entlastungswirkung unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der begünstigten Steuerpflichtigen erzielt. Eine steuerliche Förderung im Hinblick auf die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und insbesondere die horizontale Steuergerechtigkeit wird damit nicht erreicht. Ein progressionsabhängiger Entlastungsbetrag berücksichtigt, dass bei höherem zu versteuerndem Einkommen ein höherer persönlicher Grenzsteuersatz gilt und daher progressionsabhängig höhere Steuern zu zahlen sind. Die progressionsabhängige Begünstigung spiegelt die Progressionsabhängigkeit der Belastung wieder und sorgt so für ein korrespondierendes Entlastungsergebnis . 15. Hält die Bundesregierung die Regelung für sachgerecht und angemessen, dass für die Gewährung des Entlastungsbetrags lediglich auf den Haushalt abgestellt wird, sodass der Entlastungsbetrag auch dann nicht gewährt wird, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen nicht erziehungsberechtigten Person besteht (bitte mit Begründung)? § 24b EStG stellt auf das nicht vorhandene gemeinsame Wirtschaften volljähriger Personen ab. Dieses gemeinsame Wirtschaften kann sowohl darin bestehen , dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28. Juni 2012, Bundessteuerblatt 2012 Teil II Seite 815). Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 16. Hält die Bundesregierung die Regelung für sachgerecht und angemessen, auch hinsichtlich der damit verbundenen Erhebungskosten, dass eine für die Gewährung des Entlastungsbetrags schädliche Haushaltsgemeinschaft bereits dann vermutet wird, wenn eine andere erwachsene Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung der oder des Steuerpflichtigen gemeldet ist (bitte mit Begründung)? Der Entlastungsbetrag wird nur für Alleinstehende gewährt. Allein stehend ist aber grundsätzlich nicht, wer eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Ausgeschlossen sind daher nicht nur Verheiratete, sondern alle Gemeinschaften mit zwei Erwachsenen in einem gemeinsamen Haushalt. Insbesondere schließt § 24b Absatz 2 Satz 3 EStG bei Beachtung der melderechtlichen Vorschriften nichteheliche Lebensgemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften im Ergebnis ebenso von der Steuerentlastung aus wie Verheiratete (vgl. auch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 22. Mai 2009, Bundessteuerblatt 2009 Teil II Seite 884). Zudem ist die Vermutung widerlegbar; vgl. § 24b Absatz 2 Satz 3 EStG. 17. Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung in einem Wegfall der Zwölftelung hinsichtlich der monatlichen Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf eine Steuervereinfachung (bitte mit Begründung)? Auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 11 wird hingewiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/757 18. Hält die Bundesregierung die fehlende Möglichkeit zur Aufteilung des Entlastungsbetrags zwischen mehreren alleinstehenden Steuerpflichtigen für sachgerecht und angemessen, z. B. in Fällen, bei denen ein Kind bei beiden alleinstehend lebenden Elternteilen gemeldet ist und von diesen in zeitlich annähernd gleichem Umfang (gleichwertige Haushaltsaufnahme) betreut wird (bitte mit Begründung)? Es entspricht geltendem Recht, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in den Fällen, in denen das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, demjenigen Alleinstehenden zusteht, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 EStG erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG besteht. Dies dient der Handhabbarkeit der Regelung. Die Regelung geht Hand in Hand mit derjenigen zur Auszahlungsberechtigung des Kindergeldes bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche. Nach § 64 Absatz 2 Satz 2 EStG bestimmen in Fällen, in denen ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden ist, untereinander den Berechtigten. Allerdings sind die Anspruchsberechtigten – unabhängig davon, wer als Bezugsberechtigter für das Kindergeld bestimmt wurde – frei darin zu bestimmen, wer – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen kann (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2010, Bundessteuerblatt 2011 Teil II Seite 30). 19. Warum können geschiedene oder getrennt lebende Elternteile mit mindestens zwei Kindern, sofern beide Elternteile jeweils in keiner schädlichen Haushaltsgemeinschaft leben und mindestens ein Kind bei jedem Elternteil ausschließlich gemeldet ist, jeweils einen vollständigen Entlastungsbetrag geltend machen, obwohl ansonsten dessen Gewährung unabhängig von der Kinderzahl sowie nur für eine Person (vgl. Frage 18) erfolgt? Beide Elternteile erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24b EStG, dass zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, das bei ihnen gemeldet ist. Außerdem gehört keine weitere volljährige Person zum jeweiligen Haushalt. 20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Vor- und Nachteile der steuerlichen Förderung von Alleinerziehenden generell sowie durch das Instrument des Entlastungsbetrags im Besonderen (bitte mit Darstellung der Erkenntnisse)? Eine steuerliche Fördermaßnahme ist für den Begünstigtenkreis grundsätzlich vorteilhaft . Fallzahlen zur Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages enthält die Antwort zu den Fragen 3 und 4. Zu den Entscheidungsgründen für die Einführung des Entlastungsbetrages wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 21. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, eine weitergehende Förderung von Alleinerziehenden durch zusätzliche, über den Entlastungsbetrag hinausgehende steuer- oder sozialpolitische Instrumente einzuführen (bitte mit Begründung)? 22. Inwieweit hält die Bundesregierung es geboten, für Alleinerziehende eine zusätzliche Förderung durch das Elterngeld zu bewirken (bitte mit Begründung )? 23. Inwieweit hält es die Bundesregierung für sachgerecht und angemessen, künftig den Entlastungsbetrag auch einem alleinerziehenden Elternteil zu Drucksache 18/757 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gewähren, wenn das Kind einen eigenen vom alleinerziehenden Elternteil getrennten Haushalt führt (bitte mit Begründung)? 24. Inwieweit hält es die Bundesregierung für sachgerecht und angemessen, künftig den Entlastungsbetrag auch für in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Alleinerziehende mit jeweils eigenen steuerlich zu berücksichtigenden Kindern zu gewähren (bitte mit Begründung)? Die Fragen 21 bis 24 werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Beantwortung der Fragen 7 bis 11 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333