Deutscher Bundestag Drucksache 18/759 18. Wahlperiode 11.03.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/663 – Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b des Strafgesetzbuchs im Jahr 2013 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) (Mitgliedschaft , Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) ist ebenso wie § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) und § 129b StGB (terroristische Vereinigung im Ausland) schon lange umstritten. Strafverteidigervereinigungen , Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Bei einem Abgleich der mitgeteilten Daten untereinander ist zu beachten, dass die Fragestellung nach – Verfahren – Fällen – Personen (Beschuldige/Angeschuldigte/Verurteilte) – Altersgruppen jeweils auf unterschiedliche Bezugsgrößen zielt. So kann ein Verfahren mehrere Personen betreffen, von denen jeder wiederum in mehreren Fällen verschiedene Tatvorwürfe (Unterstützung/Werbung/Mitgliedschaft) zur Last gelegt werden können, aber nicht müssen. Hinsichtlich der Abfrage der jeweiligen Alterszugehörigkeit von Personen erklärt sich eine gegebenenfalls dort auftretende Minderzahl daraus, dass Verfahren gegen „Unbekannt“ zwar für die Anzahl der Verfahren und der erhobenen Vorwürfe zählen, zur unbekannten Person naturgemäß Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10. März 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. aber keine Angaben gemacht werden können. Als Stichtage für die Zuordnung zu den in der Kleinen Anfrage vorgegebenen Altersgruppen wurden für die Frage 1f das Datum der Einleitung des Ermitt- Drucksache 18/759 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode lungsverfahrens, für die Frage 2e das Datum der Eröffnung des Haftbefehls und für die Frage 3c das Datum der Einstellung des Ermittlungsverfahrens festgelegt . I. Zum Komplex Strafverfahren wegen „linksterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung und Werbung) im Jahr 2013 (bitte nach Jahren aufschlüsseln) 1. a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Länderstaatsanwaltschaften an diesen abgegeben ? Im Jahr 2013 leitete der Generalbundesanwalt kein neues Ermittlungsverfahren ein; keine Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen . b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch) nach § 129a StGB ermittelt? c) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch) nach § 129a StGB ermittelt? d) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils „Unterstützung “ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung“ für eine terroristische Vereinigung? e) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben? f) Wie viele der in den Fragen I.1a bis I.1d Beschuldigten waren aa) jünger als 20 Jahre, bb) zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) zwischen 30 und 40 Jahre alt bzw. dd) älter als 40 Jahre? g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte aa) ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten, bb) ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die Beschuldigten und cc) die Überwachung der Telekommunikation oder Post der Beschuldigten und ihr Umfeld? h) Wie viele Personen, Telekommunikationsanschlüsse bzw. (elektronische ) Postadressen waren von den in der Frage I.1g Doppelbuchstabe cc genannten Maßnahmen betroffen (bitte aufschlüsseln)? i) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte bzw. Personen waren davon betroffen , und was wurde beschlagnahmt? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 1a entfällt eine weitergehende Beantwortung . 2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt, Im Jahr 2013 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/759 a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO), b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO? c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)? d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt? e) Wie viele der Betroffenen in den Fragen I.2a bis I.2d waren aa) jünger als 20 Jahre alt, bb) 20 bis 30 Jahre alt, cc) 30 bis 40 Jahre alt bzw. dd) über 40 Jahre alt? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 2 entfällt eine weitergehende Beantwortung . 3. a) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt? Im Jahr 2013 wurden keine Ermittlungsverfahren eingestellt. b) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach § 129a StGB geführte Verfahren betroffen? c) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der Mitgliedschaft , Unterstützung oder Werbung (bitte nach den Fragen I.1 und I.2 aufschlüsseln)? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 3a entfällt eine weitergehende Beantwortung . 4. a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage? Im Jahr 2013 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben. b) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben? c) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils aa) nur nach § 129a StGB angeklagt, bb) auch nach § 129a StGB angeklagt? d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den beiden letztgenannten Kategorien jeweils die Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4a entfällt eine weitergehende Beantwortung . 5. a) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und wurde das Hauptverfahren eröffnet? b) Mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach § 129a StGB? Drucksache 18/759 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen ? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4a entfällt eine weitergehende Beantwortung . 6. a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)? Im Jahr 2013 sind keine Urteile ergangen. b) Wie viele Freisprüche gab es? c) Wie viele Verurteilungen erfolgten insgesamt? aa) Wie viele Verurteilungen erfolgten jeweils nur oder auch nach § 129a StGB? bb) Wie viele der in Frage I.6c Doppelbuchstabe aa genannten Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung? d) Bei wie vielen dieser Verurteilungen wurde eine Geldstrafe verhängt? e) Wie häufig wurde eine Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen verhängt ? f) Wie viele Freiheitsstrafen wurden wegen welcher Strafnormen verhängt ? aa) Wie hoch war die Strafdauer? bb) In wie vielen Fällen davon mit Bewährung? g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung ? h) Wie verteilten sich die in den Urteilen festgestellten Deliktgruppen prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe: „Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer (1971 bis 1979/80)“, Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene Handlungen , Unterstützungshandlungen)? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 6a entfällt eine weitergehende Beantwortung . 7. a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt? Im Jahr 2013 wurde keine Rechtsmittel eingelegt. b) Welche? c) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)? d) Jeweils mit welchem Erfolg? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 7a entfällt eine weitergehende Beantwortung . 8. In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung? In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung durch das Gericht ausgeschlossen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/759 9. a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage I.6 verurteilte Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen ? Im Jahr 2013 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. b) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts? c) Nach Verbüßung welcher Strafzeit? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 9a entfällt eine weitergehende Beantwortung . 10. Welche materiellen Sachschäden, beruflichen Schäden sind Betroffenen dieser Ermittlungsverfahren, gegen die im späteren Gang der Ermittlungen das Verfahren entweder eingestellt wurde oder die freigesprochen wurden, bei diesen Razzien, Observationen, Hausdurchsuchungen etc. entstanden? Informationen über materielle oder berufliche Schäden, die Beschuldigten in Ermittlungsverfahren entstanden sind, werden beim Generalbundesanwalt nicht vorgehalten. Die folgenden Angaben beruhen daher auf einer Auswertung der beim Generalbundesanwalt geführten Sonderhefte zu Verfahren nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG). Danach wurden im Jahr 2013 keine Entschädigungsansprüche gerichtlich festgestellt. 11. Wie lange werden die Daten der in diesen Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten wo aufbewahrt? Die Daten der in den Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten werden beim Generalbundesanwalt nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 483 ff. der Strafprozessordnung (StPO) aufbewahrt. 12. Wie ist der Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien und Dateiverbünden , die der Verdachtsgewinnung (im Rahmen der Gefahrenabwehr ) dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend? Für den Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien, die der Verdachtsgewinnung dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend, ergeben sich keine Besonderheiten. Auf Dateien, die das Bundeskriminalamt zur Informationssammlung und -auswertung als Zentralstelle für die Kriminalpolizei zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder führt, ist § 8 Absatz 3 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) anzuwenden . Danach ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten unzulässig, wenn der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Erfolgt ein Freispruch, eine Nichteröffnung der Hauptverhandlung oder eine Verfahrenseinstellung aus anderen Gründen, ist die weitere Speicherung zulässig, sofern sie – etwa zur Straftatenverhütung – erforderlich ist. Drucksache 18/759 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode II. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.10, bezogen auf den Komplex Strafverfahren wegen „rechtsterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten im Jahr 2013 (bitte nach den Jahren einzeln aufschlüsseln)? Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen ausschließlich auf die im Jahr 2013 neu eingeleiteten oder jeweils von den Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen Ermittlungsverfahren . Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren Im Jahr 2013 leitete der Generalbundesanwalt zwei Ermittlungsverfahren gegen acht Beschuldigte neu ein; kein Verfahren wurde von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Zu den Fragen I.1b und 1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129a StGB Der Generalbundesanwalt ermittelte in beiden der im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB. Zu Frage I.1d – Anzahl der Fälle mitgliedschaftlicher Betätigung/Unterstützung Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage a: Die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren hatten in sieben Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in einem Fall eine Unterstützung und in keinem ein Werben zum Gegenstand. Begehungsvarianten bezüglich Teilfragen b und c: Die im Jahr 2013 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in sieben Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung , in einem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Die im Jahr 2013 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten weder eine mitgliedschaftliche Betätigung , noch eine Unterstützung noch ein Werben zum Gegenstand. Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften Von den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurden keine Verfahren an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben. Zu Frage I.1f – zu den Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der Einleitung des Verfahrens) Altersgruppen bezogen auf Teilfrage a: In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Altersgruppen bezogen auf Teilfragen b und c: Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2013 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen aa) 0 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind, bb) 0 Beschuldigte, der zwischen 20 und 30 Jahre alt ist, Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/759 cc) 3 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind, dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2013 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB in keinem neu eingeleiteten Verfahren . Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfrage a: In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 2 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren hatten ein Werben nicht zum Gegenstand . Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfragen b und c: In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 2 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag, hatten ein Werben nicht zum Gegenstand . Die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag, hatten weder eine mitgliedschaftliche Betätigung, noch ein Werben zum Gegenstand. Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2013 neu eingeleiteten und noch verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft hierzu würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar ver- eiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Drucksache 18/759 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 (343 f.)) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. Soweit die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt oder − etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage − bereits abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt: aa) In keinem der im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein Einsatz von V-Personen. bb) In keinem der im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen. cc) In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurde in einem Verfahren die Kommunikation überwacht; in keinem Verfahren wurde die Post der Beschuldigten oder ihres Umfelds überwacht. Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren waren acht Telekommunikationsanschlüsse mit einem Betroffenen und keine elektronische Postadressen Gegenstand der Überwachung. Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurden zwei Durchsuchungen vorgenommen. Diese betrafen zwei Haushalte und zwei Personen. Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle Einziehungsgegenstände . Diese lassen sich Gegenstandsgruppen (elektronisches) Bild- und Audiomaterial, Schriftmaterial, EDV-Geräte (im weiteren Sinne − mit Zubehör) sowie sonstige elektronische Geräte zuordnen. Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft Die zu den folgenden Fragen mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die im Jahr 2013 geführten Ermittlungsverfahren. Im Jahr 2013 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.3 – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt Im Jahr 2013 wurden keine Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.4 – Anklageerhebungen Im Jahr 2013 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.5 – Eröffnung des Hauptverfahrens Da im Jahr 2013 keine öffentliche Klage erhoben wurde, war über eine Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit auch nicht zu entscheiden. Im Jahr 2013 wurde allerdings eine Anklage gegen drei Angeklagte zugelassen, die bereits im Vorjahr erhoben worden war. Das Hauptverfahren wurde ohne Abweichung zur Anklage eröffnet. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/759 Zu Frage I.6 – Urteile Im Jahr 2013 sind keine Urteile ergangen. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.7 – Rechtsmittel Im Jahr 2013 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.8 – Verteidigerausschuss In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung durch das Gericht ausgeschlossen. Zu Frage I.9 – Vorzeitige Haftentlassung Im Jahr 2013 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu den Fragen I.10, I.11 und I.12 Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den entsprechenden Fragen bei Komplex I verwiesen. III. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.12, bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)? Im Jahr 2013 leitete der Generalbundesanwalt keine Ermittlungsverfahren gegen Beschuldigte neu ein, die an eine Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben wurden. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren Im Jahr 2013 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen drei Beschuldigte neu ein; keine Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. IV. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) 1. insgesamt, 2. politischen Inhalts insoweit, als in diesen durch die politischen Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde? Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen ausschließlich auf die im Jahr 2013 neu eingeleiteten oder jeweils von den Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen Ermittlungsverfahren . Drucksache 18/759 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren Im Jahr 2013 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen drei Beschuldigte neu ein; kein Verfahren wurde von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Zu den Fragen I.1b und 1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129 StGB Der Generalbundesanwalt ermittelte in dem im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren gegen drei Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB. Zu Frage I.1d – Mitgliedschaftliche Betätigung/Unterstützung Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage a: Das im Jahr 2013 neu eingeleitete Verfahren hatte in drei Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in keinem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Begehungsvarianten bezüglich Teilfragen b und c: Das im Jahr 2013 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB neu eingeleitete Verfahren hatte in drei Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung , in keinem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften Im Jahr 2013 wurde kein Verfahren an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben . Zu Frage I.1f – Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der Einleitung des Verfahrens) Altersgruppen bezogen auf Teilfrage a: In dem im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 0 Beschuldigter älter als 40 Jahre. Altersgruppen bezogen auf Teilfragen b und c: Der Generalbundesanwalt ermittelte in dem im Jahr 2013 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen aa) 0 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind, bb) 2 Beschuldigte, der zwischen 20 und 30 Jahre alt ist, cc) 1 Beschuldigter, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind, dd) 0 Beschuldigten, der älter als 40 Jahre ist. Der Generalbundesanwalt ermittelte im Jahr 2013 (neben anderem) nicht auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB in neu eingeleiteten Verfahren. Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfrage a: In dem im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, das eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatte, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/759 Im Jahr 2013 gab es keine neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung oder ein Werben zum Gegenstand hatten. Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfragen b und c: In dem im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, dem ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag und das eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatte, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Das im Jahr 2013 neu eingeleitete Verfahren, dem ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag, hatte weder eine Unterstützung noch ein Werben zum Gegenstand. Der Generalbundesanwalt ermittelte im Jahr 2013 (neben anderem) nicht auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB in neu eingeleiteten Verfahren. Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2013 neu eingeleiteten und noch verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren aus den in der Antwort zu Komplex I Frage I.1g genannten Gründen keine Auskünfte. Soweit die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt oder − etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage − bereits abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt: aa) In dem im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurde nicht der Versuch unternommen, eine V-Person anzuwerben; ein Einsatz von V-Personen erfolgte nicht. bb) In dem im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurde nicht der Versuch unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen. cc) In dem im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurde nicht die Kommunikation und nicht die Post der Beschuldigten oder ihres Umfelds überwacht . Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurden weder Telekommunikationsanschlüsse noch Postadressen überwacht. Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen In dem im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurden fünf Durchsuchungen vorgenommen. Diese betrafen fünf Haushalte und drei Personen. Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle Einziehungsgegenstände . Diese lassen sich den Gegenstandsgruppen (elektronisches) Bildund Audiomaterial, Schriftmaterial, Haushaltsgegenstände, Gegenstände des persönlichen Bedarfs, EDV-Geräte (im weiteren Sinne − mit Zubehör) sowie sonstige elektronische Geräte zuordnen. Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft Die zu den folgenden Fragen mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die im Jahr 2013 geführten Ermittlungsverfahren. Drucksache 18/759 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Jahr 2013 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.3 – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt Im Jahr 2013 wurden keine Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.4 – Anklageerhebungen Im Jahr 2013 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.5 – Eröffnung des Hauptverfahrens Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.4 entfällt eine weitergehende Beantwortung . Zu Frage I.6 – Urteile Im Jahr 2013 sind keine Urteile ergangen. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.7 – Rechtsmittel Im Jahr 2013 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.8 – Verteidigerausschuss In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung durch das Gericht ausgeschlossen. Zu Frage I.9 – Vorzeitige Haftentlassung a) Im Jahr 2013 erfolgte in einem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. b) Die vorzeitige Entlassung im Jahr 2013 beruht auf einer Entscheidung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB. c) Soweit die vorzeitige Entlassung im Jahr 2013 nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB erfolgte, waren zwei Drittel der Strafzeit von drei Jahren verbüßt gewesen . Zu den Fragen I.10, I.11 und I.12 Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den entsprechenden Fragen bei Komplex I verwiesen. V. 1. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) jeweils? Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen ausschließlich auf die im Jahr 2013 neu eingeleiteten oder jeweils von den Staatsanwalt- schaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen Ermittlungsverfahren . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/759 Zu Frage I.1 – Gesamtzahl der Ermittlungen Im Jahr 2013 leitete der Generalbundesanwalt 46 Ermittlungsverfahren gegen 53 Beschuldigte selbst ein; 13 Verfahren gegen 27 Beschuldigte wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Insgesamt wurden also 59 Verfahren gegen 80 Beschuldigte neu eingeleitet. Zu Frage I.1b und 1c – Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB Der Generalbundesanwalt ermittelte in 47 der im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren gegen 47 Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB. In zwölf der neu eingeleiteten Verfahren gegen 33 Beschuldigte betrafen die Ermittlungen (neben anderem) auch den Schuldvorwurf nach § 129b StGB. Zu Frage I.1d – Mitgliedschaftliche Betätigung/Unterstützung Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage a: Die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren hatten in 63 Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in 17 Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Begehungsvarianten bezüglich Teilfragen b und c: Die im Jahr 2013 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 34 Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung , in 13 Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand . Die im Jahr 2013 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 29 Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in vier Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften Von den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurden acht Verfahren betreffend neun Beschuldigte an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben. Zu Frage I.1f – Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der Einleitung des Verfahrens – zu unbekannten Beschuldigten können dabei keine Angaben gemacht werden) Altersgruppen bezogen auf Teilfrage a: In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) aa) 2 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 22 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 21 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 23 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Altersgruppen bezogen auf Teilfragen b und c: Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2013 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen aa) 2 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind, bb) 14 Beschuldigte, der zwischen 20 und 30 Jahre alt ist, cc) 17 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind, dd) 14 Beschuldigte, der älter als 40 Jahre ist. Drucksache 18/759 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2013 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen aa) 0 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind, bb) 8 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind, cc) 4 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind, dd) 9 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind. Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfrage a: In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre, bb) 17 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 13 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 20 Beschuldigter älter als 40 Jahre. In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre, bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 8 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 3 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren hatten ein Werben nicht zum Gegenstand . Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfragen b und c: In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre, bb) 12 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 10 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 11 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre, bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 7 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 3 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatten ein Werben nicht zum Gegenstand . In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 9 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 3 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/759 cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatten ein Werben nicht zum Gegenstand. Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2013 neu eingeleiteten und noch verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren aus den in der Antwort zu Komplex I Frage I.1g genannten Gründen keine Auskünfte. Soweit die im Jahr 2013 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt oder − etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage − bereits abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt: aa) In keinem der im Jahr 2012 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein Einsatz von V-Personen. bb) In keinem der im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen. cc) In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurden in keinem Verfahren die Kommunikation und in keinem Verfahren die Post der Beschuldigten oder ihres Umfelds überwacht. Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren waren sieben Telekommunikationsanschlüsse mit sechs Betroffenen und keine elektronische Postadressen Gegenstand der Überwachung. Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen In den im Jahr 2013 neu eingeleiteten Verfahren wurden vier Durchsuchungen vorgenommen. Diese betrafen fünf Haushalte und Personen. Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle Einziehungsgegenstände . Diese lassen sich den Gegenstandsgruppen (elektronisches) Bildund Audiomaterial, Schriftmaterial, EDV-Geräte (im weiteren Sinne − mit Zubehör ) sowie sonstige elektronische Geräte zuordnen. Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft Im Jahr 2013 wurde gegen acht Beschuldigte der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Zu den Fragen I.2a und I.2b – Haftgrund In vier Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO. In keinem Fall beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 3 StPO. In vier Fällen beruhte der Haftbefehl auf beiden Haftgründen. Zu Frage I.2c – Dauer In allen Fällen dauerte die Untersuchungshaft noch an. Drucksache 18/759 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu Frage I.2d – Freisprüche/Verurteilungen Von den Betroffenen wurde keiner freigesprochen oder zu einer Geldstrafe verurteilt . Von den Betroffenen wurden keine zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von den Betroffenen wurden keiner zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zu Frage I.2e – Altersgruppe Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO beruhte, waren drei Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt und ein Beschuldigter älter als 40 Jahre. Soweit der Haftbefehl auf beiden Haftgründen beruhte, waren die vier Beschuldigten zwischen 30 und 40 Jahre alt. Zu Frage I.3a – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt Im Jahr 2013 wurden 60 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 63 Beschuldigte eingestellt. Zu Frage I.3b – davon ausschließlich bzw. auch nach § 129b StGB geführte Verfahren Von den im Jahr 2013 eingestellten Verfahren hatte in zwölf Fällen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB bestanden; in 51 Fällen richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB. Zu Frage 3c – davon jeweils fußend auf welchem Vorwurf (Stichtag ist jeweils das Datum der Einstellung des Verfahrens – zu unbekannten Beschuldigten können dabei keine Angaben gemacht werden) In den im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen eine Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatten 16 Fälle eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand , vier Fällen eine Unterstützungshandlung und ein Fall ein Werben. In den im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 6 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 4 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/759 Die im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatten eine Unterstützung nicht zum Gegenstand. In den im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die ein Werben zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 0 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 0 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 4 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Die im Jahr 2013 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatten ein Werben nicht zum Gegenstand. Zu Frage I.4a – Anklageerhebungen Im Jahr 2013 wurden sechs öffentliche Klagen erhoben. Zu Frage I.4b – Zahl der Angeschuldigten Die im Jahr 2013 erhobenen Anklagen betrafen sechs Angeschuldigte. Zu Frage I.4c – Anklagen Im Jahr 2013 erhob der Generalbundesanwalt fünf öffentliche Klagen gegen fünf Angeschuldigte ausschließlich wegen des Vorwurfs einer Straftat nach § 129b StGB; in einer öffentlichen Klage gegen einen Angeschuldigten richtete sich der Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB. Zu Frage I.4d – Verfahren der Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung Die im Jahr 2013 ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB erhobenen Anklagen hatten in vier Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung , in keinem Fall eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum Gegenstand . Die im Jahr 2013 auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB erhobenen Anklagen hatten in einem Fall eine mitgliedschaftliche Betätigung, in keinem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Drucksache 18/759 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu Frage I.5a – Eröffnung des Hauptverfahrens Alle sechs im Jahr 2013 erhobenen öffentlichen Klagen wurden zur Hauptverhandlung zugelassen. Zu Frage I.5b – Abweichungen Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte jeweils ohne Abweichungen. Zu Frage I.5c – Verfahrenseinstellungen Zu Einstellungen im Zwischenverfahren kam es nicht. Zu Frage I.6a – Anzahl der Urteile Im Jahr 2013 sind zehn Urteile gegen zwölf Angeklagte ergangen; fünf Urteile gegen sechs Angeklagte sind noch nicht rechtskräftig. Zu Frage I.6b – Anzahl der Freisprüche Im Jahr 2013 wurde kein Angeklagter freigesprochen. Zu Frage I.6c – Verurteilungen Im Jahr 2013 erfolgten zwölf Verurteilungen. aa) Gegen zehn Angeklagte richtete sich der Vorwurf ausschließlich auf Straf- taten nach § 129b StGB; gegen zwei Angeklagte richtete sich der Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB. bb) Die ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB ergangenen Verurteilungen hatten in neun Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung , in keinem Fall eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum Gegenstand. Die auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB ergangenen Verurteilungen hatten in einem Fall eine mitgliedschaftliche Betätigung, in keinem Fall eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum Gegenstand . Zu Frage 1.6d – Geldstrafe Im Jahr 2013 wurde keine Geldstrafe verhängt. Zu Frage 1.6e – Jugendstrafe Im Jahr 2013 wurde in drei Fällen eine Jugendstrafe verhängt. Zu Frage 1.6f – Freiheitsstrafe Im Jahr 2013 wurde in neun Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt. In diesen Fällen lautete der Schuldspruch auf: 1. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung 6 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe, 2. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe, 3. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung 3 Jahre Freiheitsstrafe, Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/759 4. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe, 5. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und Erpressung 3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe, 6. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung 3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe, 7. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung 9 Jahre Freiheitsstrafe, 8. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung 6 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe, 9. wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung und wegen Gewaltdarstellung 3 Jahre 4 Monate Freiheitsstrafe . In keinem Fall wurde die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Zu Frage 1.6g – Verminderte Schuldfähigkeit Im Jahre 2013 führte verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB in keinem Fall zu einer Strafmilderung. Zu Frage 1.6h – Verteilung der Deliktsgruppen Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die nach Blath/Hobe vorgegebene Aufschlüsselung erfasst folgende Kategorien : (1) „Anschläge auf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie auf öffent- liche Einrichtungen und Gebäude“ (kurz: Anschläge); (2) „Handlungen, die den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer terroris- tischen Gruppe und die Versorgung mit hierzu notwendigen Ressourcen zum Ziel haben“ (kurz: gruppenbezogene Handlungen); Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Mitgliedschaft; Beschaffung von Geld, Waffen, Sprengstoff, Kraftfahrzeugen … durch Gruppenmitglieder ; Handlungen, die auf die Verdeckung der eigenen Identität und auf die Verhinderung einer Festnahme zielen; Handlungen, mit denen die Befreiung von Gruppenmitgliedern aus der Haft erreicht werden soll (sofern damit nicht ein Anschlag auf Personen oder Sachen verbunden ist); (3) „Handlungen, durch die eine solche Gruppe in ihren Aktionen unterstützt wird“ (kurz: Unterstützungshandlungen); Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Materielle (Gewährung von Übernachtungen, Aushändigung von Ausweispapieren an Personen im Untergrund ) und verbale Unterstützung (Befürwortung von Gewalt, Wandschmierereien , Werbung für terroristische Gruppen). Die Zuordnung zu diesen Kategorien soll ungeachtet einer rechtlichen Einordnung (Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung) erfolgen; Doppelnennungen sind möglich und müssen nicht gesondert ausgewiesen werden. Die im Jahr 2013 ergangenen Verurteilungen hatten aa) in 0 Fällen „Anschläge“, bb) in 10 Fällen „gruppenbezogene Handlungen“, cc) in 2 Fällen „Unterstützungshandlungen“ zum Gegenstand. Drucksache 18/759 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu Frage I.7a – In wie vielen Fällen wurde Rechtsmittel eingelegt? Im Jahr 2013 wurde in zwölf Fällen insgesamt 13-mal ein Rechtsmittel eingelegt . Zu Frage I.7b – Welche? Soweit Rechtsmittel eingelegt wurde, handelte es sich um das Rechtsmittel der Revision. Zu Frage I.7c – Von wem? Die für das Jahr 2013 ausgewiesenen Rechtsmittel wurden in drei Fällen durch den Generalbundesanwalt, in zehn Fällen durch den Verteidiger eingelegt. Zu Frage I.7d – Jeweils mit welchem Erfolg? Von den im Jahr 2013 durch die Verteidigung eingelegten Revisionen wurden drei als unbegründet verworfen, ein Verteidiger hat sein Rechtsmittel zurückgenommen . Über die übrigen Rechtsmittel ist noch nicht entschieden. Zu Frage I.8 – Verteidigerausschluss In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung durch das Gericht ausgeschlossen. Zu Frage I.9a – Vorzeitige Haftentlassung Im Jahr 2013 erfolgte in acht Fällen eine vorzeitige Haftentlassung. Zu Frage I.9b – Rechtsgrundlagen Die vorzeitigen Entlassungen im Jahr 2013 beruhen in vier Fällen auf einer Entscheidung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB, in einem Fall auf § 57 Absatz 2 StGB, in zwei Fällen auf einer Entscheidung nach § 456a Absatz 1 StPO und in einem Fall auf § 88 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Zu Frage I.9c – Verbüßte Strafzeit Soweit die vorzeitige Entlassung im Jahr 2013 nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB erfolgte, waren zwei Drittel der Strafzeit verbüßt gewesen. In einem Fall erfolgte Halbstrafenentlassung. Soweit die vorzeitige Entlassung nach § 456a Absatz 1 StPO im Hinblick auf die freiwillige Ausreise erfolgte, waren bereits mehr als zwei Drittel der Strafe verbüßt. In dem Fall der Entlassung nach § 88 JGG waren 1 Jahr, 1 Monat und 2 Wochen Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Jugendstrafe verbüßt. Zu den Fragen I.10, I.11 und I.12 Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den entsprechenden Fragen bei Komplex I verwiesen. 2. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die Ermittlungen , Anklagen und Verurteilungen im Jahr 2013 nach § 129b StGB (bitte aufschlüsseln)? Die im Jahr 2013 erhobenen öffentlichen Klagen betrafen die ausländischen terroristischen Vereinigungen Islamische Bewegung Usbekistans (IBU), Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/759 Al Shabab, Al Qaida, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und Deutsche Taliban Mujahideen. Die im Jahr 2013 ergangenen Urteile betrafen die ausländischen terroristischen Vereinigungen Islamische Bewegung Usbekistans (IBU), DHKP-C, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Al Qaida, Al-Qaida im Zweistromland (Islamischer Staat Irak), Islamische Jihad Union, Deutsche Taliban Mujahideen. Im Übrigen werden zu den im Jahr 2013 noch laufenden Ermittlungsverfahren aus den in der Antwort zu Komplex I Frage I.1g genannten Gründen keine Auskünfte erteilt. 3. Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2013 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, werden von der Europäischen Union auf der Liste terroristischer Organisationen aufgeführt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Die im Jahr 2013 erhobenen öffentlichen Klagen und ergangenen Urteile betrafen die gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigungen Devrimci Halk Kurtulus Partisi – Cephesi (DHKP/C), Al Shabab, Al Qaida, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und Islamische Bewegung Usbekistans (IBU). 4. Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2013 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, besteht in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Sowohl gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) sowie gegen die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) bestehen Betätigungsverbote nach dem Vereinsgesetz. 5. In wie vielen und welchen Fällen war die Einstufung einer ausländischen bzw. im Ausland tätigen Organisation als terroristisch im Sinne des § 129b StGB durch das Bundesministerium der Justiz im Jahr 2013 strittig (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Es obliegt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, auf der Grundlage entsprechender konkreter Sachverhaltsfeststellungen zu bewerten, ob eine ausländische bzw. im Ausland tätige Organisation als terroristisch im Sinne des § 129b StGB anzusehen ist. 6. In wie vielen und welchen Fällen war im Jahr 2013 ein Gesuch der Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes ausschlaggebend für die Einleitung eines Verfahrens nach § 129b StGB (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Im Jahr 2013 war ein Ersuchen einer ausländischen Regierung oder einer ausländischen Justizbehörde in keinem Fall für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einer ausländischen kriminellen oder terroristischen Vereinigung bestimmend gewesen. 7. In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB im Jahr 2013 über den Weg des Drucksache 18/759 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Zum Stichtag 31. Dezember 2013 war die Abteilung Polizeilicher Staatsschutz (ST) des Bundeskriminalamts mit insgesamt 157 Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB befasst. In den betroffenen Kriminalitätsbereichen der religiös bzw. politisch motivierten Straftaten durch ausländische kriminelle oder terroristische Vereinigungen findet grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit den jeweiligen ausländischen Sicherheitsbehörden statt. Eine informationstechnische Analysemöglichkeit hinsichtlich der Häufigkeit, der weiteren Verwendung, der Wertigkeit oder der fallbezogenen Kategorisierung der von den ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelten Erkenntnisse besteht nicht. Der Bundesregierung liegen daher keine weiterführenden Daten im Sinne der Anfrage vor. VI. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der zum Teil erheblichen materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen Schäden bei den Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und dem hohen Anteil der mit Freispruch oder Einstellung beendeten Ermittlungen die Folgen dieser Strafparagrafen? Hält die Bundesregierung bei den Ermittlungen nach § 129, § 129a und § 129b StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt? Die Bundesregierung hält den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt. Im Übrigen können Betroffene etwaige Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) geltend machen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333