Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. Februar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7591 18. Wahlperiode 18.02.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Frank Tempel, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7443 – Führung von Vertrauenspersonen bei Bundesbehörden der Polizei, Zoll und Polizeien der Länder V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Wie das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ in seiner Ausgabe 47/2015 unter dem Titel „Wie eine Ratte“ berichtete, ermittelt die Staatsanwaltschaft Nürnberg /Fürth gegen Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Bayern, weil sie im Zuge der Führung von Vertrauenspersonen (VP) nicht nur Straftaten dieser polizeilichen Vertrauenspersonen gedeckt haben sollen, sondern auch Strafvereitelung in Fällen von Straftaten begangen haben sollen, die von der Vertrauensperson berichtet worden sein sollen. Auch im Zusammenhang mit der Führung der neonazistischen V-Person Thomas Starke durch das Berliner Landeskriminalamt sind im Zusammenhang mit der Aufklärung des NSU-Komplexes (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14600) die Probleme und der Mangel an Kontrollinstanzen bei der Führung von Vertrauenspersonen durch die Polizeien der Länder und des Bundes diskutiert worden. 1. Führte oder führt das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei oder der Zoll Vertrauenspersonen zur Gewinnung von Informationen? Die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und der Zollfahndungsdienst setzen Vertrauenspersonen (VP) zur Informationsgewinnung ein. 2. Sofern die Frage 1 mit ja beantwortet wird: Auf welcher Rechtsgrundlage führen das BKA, die Bundespolizei und der Zoll jeweils Vertrauenspersonen , und in welcher Anzahl führen bzw. führten das BKA, die Bundespolizei und der Zoll in den Jahren 2000 bis 2015 jeweils Vertrauenspersonen? Der Einsatz von VP ist als zulässiges Mittel der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Für den Bereich der Strafverfolgung stützen sich die Maßnahmen auf die §§ 161 und 163 der Strafprozessordnung, im Bereich der Gefahrenabwehr auf die §§ 21 und 28 Drucksache 18/7591 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode des Bundespolizeigesetzes, §§ 4a und 20 g des Bundeskriminalamtgesetzes und §§ 21 und 31 des Zollfahndungsdienstgesetzes. Die weitere Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffenen Fragen muss als „VERSCHLUSSSACHE – GEHEIM“1 eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 bis 193). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen: Die Preisgabe weiterer Informationen zum Einsatz von VP im vorliegenden Fall an die Öffentlichkeit würde das schützenswerte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus und damit das Staatswohl erheblich beeinträchtigen. Die Veröffentlichung dieser internen Vorgänge würde die Offenlegung sensibler polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken in einem äußerst gefährdungsrelevanten Bereich bedeuten. Vertrauenspersonen werden nur in Kriminalitätsfeldern eingesetzt, bei denen von einem besonderen Maß an Konspiration, Gemeinschädlichkeit und Gewaltbereitschaft ausgegangen werden muss. Die Kenntnisnahme von Informationen aus dem angeforderten Bereich durch kriminelle oder terroristische Kreise würde sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken. Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ermöglicht , die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit im Ergebnis Rechnung getragen. 3. Ist den Polizeibehörden und dem Zoll jeweils untereinander bekannt, welche Vertrauenspersonen durch die jeweils anderen Behörden geführt werden? Wenn ja, auf welcher Grundlage, und in welcher Form werden diese Informationen ausgetauscht? Wenn nein, wie wird verhindert, dass Vertrauenspersonen für mehrere Polizeibehörden gleichzeitig agieren? Die Identitäten von VP sind unter den Polizeibehörden der Länder und des Bundes sowie dem Zoll grundsätzlich nicht bekannt. Die Polizeibehörden und der Zoll stellen sicher, dass VP nicht unerkannt für mehrere Polizeibehörden gleichzeitig agieren. Die Bundesregierung kann jedoch zu diesem Verfahren (auch im Rahmen einer als „Verschlusssache“ eingestuften Antwort) im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage keine Antwort erteilen , da sich potentielle VP andernfalls auf das diesbezügliche Verfahren einstellen könnten und die Möglichkeit zur Prüfung und Einschätzung ihrer Motivation , Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit eingeschränkt wäre. 1 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7591 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Auskunftspflicht der Bundesregierung dort enden, wo die erfragte Information von solcher Bedeutung ist, dass ein auch nur geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Hoch gewaltbereiten Gruppierungen der Organisierten Kriminalität, die auch vor den schwerwiegendsten Kapitalverbrechen wie Mord, Totschlag und schwerem Raub nicht zurückschrecken, kann der deutsche Staat nur wirksam entgegentreten , wenn er VP findet. Gruppierungen der Organisierten Kriminalität, deren Taten bei den betroffenen Opfern unabsehbares Leid und nur schwer ermessbare Schädigungen verursachen, ist oftmals nicht anders beizukommen, als durch den Einsatz von VP. Würden Einzelheiten zu deren Einsatz bekannt, könnten dadurch Rückschlüsse auf den Einsatz von VP und die Arbeitsweise der Polizeien gezogen werden. Es entstünde die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und Informationsquellen der Polizeien bekannt würden und damit ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt wäre. 4. Wurden bzw. werden ggf. auf die Antwort zu Frage 2 genannte Vertrauenspersonen auch im innereuropäischen Ausland sowie im außereuropäischen Ausland eingesetzt? Wenn ja, durch welche Behörde, in welchem Land, und zu welchem Zeitpunkt ? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt jeweils ein Einsatz von Vertrauenspersonen des BKA, der Bundespolizei und des Zolls im innereuropäischen Ausland ? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt jeweils ein Einsatz von Vertrauenspersonen des BKA, der Bundespolizei und des Zolls im außereuropäischen Ausland ? Das Bundeskriminalamt und die Zollverwaltung setzen im Einzelfall VP auch im Ausland ein. Der Auslandseinsatz von VP richtet sich, sofern er zu strafprozessualen Zwecken erfolgt, nach den Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Sofern der Auslandseinsatz zu Zwecken der Gefahrenabwehr erfolgt, richtet er sich nach Einzelvereinbarungen. Zulässigkeit und Umfang des Einsatzes werden von den entsprechenden gesetzlichen Regelungen des jeweiligen ausländischen Staates bestimmt. Es bedarf insofern der Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde. Der Auslandseinsatz von VP der Zollverwaltung innerhalb der Europäischen Union kann sich darüber hinaus auch nach Neapel II (Art. 23 EUZollVwÜbk aufgrund von Artikel K. 3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen) richten. Der Bundesregierung ist es (auch im Rahmen einer als „Verschlusssache“ eingestuften Antwort) nicht möglich, weitere Angaben zu den konkreten Einsätzen von VP im Ausland im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Sinne einer Positiv- oder Negativauskunft zu machen, da dies Rückschlüsse auf den Einsatz und die Arbeitsweise von VP zulassen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Auskunftspflicht der Bundesregierung dort enden, wo die erfragte Information von solcher Bedeutung ist, dass ein auch nur geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Hoch gewaltbereiten Gruppierungen der Organisierten Kriminalität, die auch vor Drucksache 18/7591 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den schwerwiegendsten Kapitalverbrechen wie Mord, Totschlag und schwerem Raub nicht zurückschrecken, kann der deutsche Staat nur wirksam entgegentreten , wenn er VP findet. Gruppierungen der organisierten Kriminalität, deren Taten bei den betroffenen Opfern unabsehbares Leid und nur schwer ermessbare Schädigungen verursachen , ist oftmals nicht anders beizukommen, als durch den Einsatz von VP. Würden Einzelheiten zu deren Einsatz bekannt, könnten dadurch Rückschlüsse auf den Einsatz von VP und die Arbeitsweise der Polizeien gezogen werden. Es entstünde die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und Informationsquellen der Polizeien bekannt würden und damit ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt wäre. Eine Beantwortung dieser Frage würde Informationen zur Kooperation mit europäischen Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit den europäischen Sicherheitsbehörden ergeben. Überdies gilt, dass im Rahmen der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt werden. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Sicherheitsbehörden . 5. In wie vielen Fällen jeweils in den Jahren von 2000 bis 2015 wurden Vertrauenspersonen durch genannte Behörden nicht unmittelbar im Ausland eingesetzt , reisten aber zur Tatbegehung oder für Vorbereitungs- bzw. Begleithandlungen ins Ausland, und welche Verpflichtungen bestehen für die Vertrauenspersonen , entsprechende Vorgänge ihren VP-Führern zu melden? Welche Konsequenzen können sich nach den Umständen des Einzelfalls aus dem Bekanntwerden solcher Tathandlungen für die Führung der Vertrauenspersonen ergeben? VP des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei und der Zollverwaltung werden grundsätzlich im Ausland nicht zur Tatbegehung oder für Vorbereitungs- bzw. Begleithandlungen mit strafrechtlicher Bedeutung eingesetzt, weder mittelbar noch unmittelbar. Im Zeitraum von 2000 bis 2015 reisten keine VP im Auftrag der Bundespolizei in das Ausland. Die bestehende Rechtslage schließt generell eine strafbare Tatbeteiligung einer polizeilichen VP aus. Sollten sich dennoch Anhaltspunkte für eine strafbare Tatbeteiligung ergeben, wird der Einsatz bzw. die Zusammenarbeit mit der VP grundsätzlich in Abstimmung mit der für den VP-Einsatz zuständigen Staatsanwaltschaft beendet. 6. Wurden durch die in Frage 1 genannten Behörden auch Vertrauenspersonen mit einer nichtdeutschen Staatsbürgerschaft eingesetzt? Wenn ja, durch welche Bundesbehörde, welche Staatsbürgerschaften waren bei Vertrauenspersonen vertreten, und zu welchen Zeitpunkten zwischen 2013 und 2015 wurden die Vertrauenspersonen eingesetzt? Ja, die in Frage 1 genannten Behörden setzen auch VP mit deutscher und nichtdeutscher Staatsangehörigkeit ein. Der Bundesregierung ist es (auch im Rahmen einer als „Verschlusssache“ eingestuften Antwort) nicht möglich, weitere Angaben zu Staatsbürgerschaften der Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7591 nichtdeutschen VP und deren konkreten Einsätzen im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Sinne einer Positiv- oder Negativauskunft zu machen, da dies Rückschlüsse auf den Einsatz und die Arbeitsweise von VP zulassen könnte. Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich VP in verbrecherischen und terroristischen Umfeldern bewegen, deren Angehörige sich durch einen hohen Grad an Staatsferne, Kriminalisierung sowie Aggressions- und Gewaltpotential auszeichnen . Die verdeckte Arbeitsweise ist dabei aufgrund der damit verbundenen erheblichen Risiken durch ein hohes Maß an Vertraulichkeit und Geheimhaltung geprägt . Rückschlüsse auf die Umstände solcher Einsätze, insbesondere auf die wahre Identität dieser Personen bis hin zu einer Enttarnung würden diese einschließlich ihrer Angehörigen einer unmittelbaren und konkreten Gefährdung für Leib, Leben und Freiheit durch das Umfeld, in dem sie sich bewegen oder bewegten , aussetzen. Aus diesem Grunde überwiegen hier ausnahmsweise Gesichtspunkte des Staatswohls und des Schutzes der Grundrechte Dritter (insbesondere die Rechtsgüter der eingesetzten Personen) gegenüber dem parlamentarischen Kontrollrecht. 7. Welche Straftaten dürfen Vertrauenspersonen des BKA, der Bundespolizei oder des Zolls mit Zusicherung von Straffreiheit begehen? VP des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei und des Zolls dürfen im Rahmen ihres Einsatzes keine Straftaten begehen. 8. Existiert ein Katalog von Straftaten, die die Vertrauenspersonen des BKA, der Bundespolizei oder des Zolls mit Zusicherung der Straffreiheit begehen dürfen? Und wenn ja, um welche Straftaten handelt es sich hierbei? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 9. Gab oder gibt es gegen Vertrauenspersonen, die durch die in Frage 1 genannten Behörden geführt wurden oder werden, Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Vertrauensperson? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt hat welche Behörde wegen welchem Strafvorwurf entsprechende Ermittlungsverfahren gegen Vertrauenspersonen des BKA, der Bundespolizei und des Zolls geführt, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Bundesländern und Jahren auflisten)? Es gab und gibt aktuell keine Ermittlungsverfahren gegen VP im Zusammenhang mit deren Zusammenarbeit mit der Bundespolizei. Soweit es Ermittlungsverfahren gegen VP des Bundeskriminalamts und des Zolls betrifft, ist der Bundesregierung eine weitere Beantwortung dieser Frage in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffenen Fragen muss als „VERSCHLUSSSACHE – GEHEIM“2 eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur näheren Begründung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 2 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 18/7591 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Bundesregierung ist es (auch im Rahmen einer als „Verschlusssache“ eingestuften Antwort) nicht möglich, weitere Angaben zur Benennung des Zeitpunkts und der ermittelnden Behörde im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zu machen, da dies Rückschlüsse auf den Einsatz und die Arbeitsweise von VP zulassen könnte. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 10. Gab oder gibt es gegen Vertrauenspersonen, die durch die in Frage 1 genannten Behörden geführt wurden oder werden, Ermittlungsverfahren, die nicht im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Vertrauensperson stehen? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt hat welche Behörde wegen welchem Strafvorwurf entsprechende Ermittlungsverfahren gegen Vertrauenspersonen des BKA, der Bundespolizei und des Zolls geführt, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Bundesländern und Jahren auflisten)? Soweit es Ermittlungsverfahren gegen VP des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei und des Zolls betrifft, ist der Bundesregierung eine weitere Beantwortung dieser Frage in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffenen Fragen muss als „VERSCHLUSSSACHE – GEHEIM“3 eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur näheren Begründung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 11. Wurden gegen Vertrauenspersonen, die durch die in Frage 1 genannten Behörden geführt wurden, strafgerichtliche Verfahren geführt oder wurden verbundene Verfahren, in denen Vertrauenspersonen angeklagt wurden, abgetrennt (bitte nach Bundesland, unter Angabe von Jahr, Strafvorwurf und zuständigem Gericht auflisten)? Auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 wird verwiesen. Der Bundesregierung ist eine weitere Beantwortung dieser Frage in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffenen Fragen muss als „VERSCHLUSSSACHE – GEHEIM“3 eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur näheren Begründung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 12. Gab oder gibt es gegen Beamte der in Frage 1 genannten Behörden disziplinarische oder strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit der Führung von Vertrauenspersonen? Wenn ja, wann, mit welchem Vorwurf und Ergebnis der Ermittlungen? Es gab oder gibt gegen Beamte der Bundespolizei keine disziplinarischen oder strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Führung von VP. In einem Fall wurden im Jahr 2013 auf Grund wahrheitswidriger Behauptungen einer ehemaligen VP des Bundeskriminalamts Ermittlungsverfahren gegen drei VP-Führer des Bundeskriminalamts wegen des Verdachts der Vorteilsannahme im Rahmen ihrer Tätigkeit als VP-Führer eingeleitet und schließlich – nachdem 3 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7591 diese Behauptungen im Rahmen der Ermittlungen widerlegt werden konnten – jeweils von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Bei der Zollverwaltung gab es ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Beamten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit der Führung von VP. Der Strafvorwurf lautete auf „falsche Verdächtigung“. Das Verfahren wurde seitens der sachleitenden Staatsanwaltschaft eingestellt. 13. Sind der Bundesregierung Vorgänge bekannt, bei denen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Führung von Vertrauenspersonen durch Behörden der Polizei (auch Landespolizeien) und des Zolls unter Einbeziehung des BKA geführt wurden (wenn ja, bitte unter Nennung des Jahres, Ortes und der Art der Straftat, der beteiligten Polizeibehörde und des Ausgangs des Ermittlungsverfahrens )? Die Frage wird so verstanden, dass sie auf Ermittlungen gegen VP bzw. VP-Führer wegen solcher Straftaten abzielt, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als VP stehen. Bei der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und der Zollverwaltung sind keine solchen Fälle bekannt. 14. Inwieweit wurden im Rahmen der Innenministerkonferenz und seiner Arbeitsebenen die Problematik der Führung von Vertrauenspersonen durch die Polizeien und den Zoll erörtert, wenn ja, wann, unter welcher Fragestellung, und mit welchem Ergebnis? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass die Innenministerkonferenz (IMK) das Thema „Führung von Vertrauenspersonen durch die Polizeien und den Zoll“ erörtert hat. Für ihre Untergremien hat die IMK als Ländergremium festgelegt, Tagesordnungen und Beschlüsse nicht zu veröffentlichen. 15. Wie viele behördeninterne Kontrollinstanzen existierten beim BKA, bei der Bundespolizei und beim Zoll für die VP-Führung? Die VP-Führung im Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und beim Zoll unterliegt einem mehrstufigen, hierarchischen Kontrollsystem. Bei der Bundespolizei sind bis zu drei, im Bundeskriminalamt bis zu fünf und beim Zoll bis zu vier Ebenen eingebunden. 16. Welche Richtlinien existieren bei BKA, Bundespolizei und Zoll für die Zahlung von VP-Honoraren? Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“4 eingestuft werden. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlage ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 18/7591 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Hat es seit der Vorlage der Empfehlungen des Bundestagsuntersuchungsausschusses zum Nationalsozialistischen Untergrund in der 17. Wahlperiode (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14600) Veränderungen in den Richtlinien zur VP-Führung des BKA, der Bundespolizei und des Zolls gegeben? Und wenn ja, welche Veränderungen hat es gegeben? Die „Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Vertrauenspersonen und die Inanspruchnahme von Informanten durch die Bundespolizei“, Stand 1. Januar 2014, berücksichtigen die Empfehlungen des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zum Nationalsozialistischen Untergrund. Die Empfehlungen dieses Untersuchungsausschusses haben eine Anpassung der in der Beantwortung zu Frage 16 erwähnten Dienstanweisung des Bundeskriminalamts nicht erforderlich gemacht. In der Zollverwaltung wurden die Empfehlungen dieses Untersuchungsausschusses mit den bestehenden Bestimmungen zur Führung von VP im Zollfahndungsdienst abgeglichen. Die Einarbeitung der Ergebnisse dieses Abgleichs ist aktuell in Bearbeitung. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333