Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 18. Februar 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7621 18. Wahlperiode 22.02.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Luise Amtsberg, Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7470 – Beteiligung, Förderung und Schutz von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch die Kinder- und Jugendhilfe V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Minderjährige Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, brauchen Schutz und eine schnelle Integration. Nach Flucht und Vertreibung muss nach Auffassung der Fragesteller eine Aufnahme stattfinden, die die Bedarfe der Kinder und Jugendlichen in den Mittelpunkt stellt – unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Die UN-Kinderrechtskonvention, europarechtliche Vorgaben und das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sehen eine Orientierung am Wohle und den Interessen der minderjährigen Flüchtlinge vor. Die Praxis in Deutschland zeigt aber, dass diese Vorgaben nicht flächendeckend umgesetzt werden. Es bestehen nach Auffassung der Fragesteller unter anderem Defizite bei der Erfassung, beim Zugang zu rechtlichen Vertretern und bei der Unterbringung. Bis zur Einführung der quotalen Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher zum 1. November 2015 fand keine permanente systematische Erhebung statt. Auch bei den begleiteten minderjährigen Flüchtlingen (BMF) gibt es gegenwärtig keine exakten veröffentlichten Angaben, wie viele Flüchtlingskinder in Deutschland aufhältig sind. Für die Planung von integrativen Maßnahmen und die Schaffung von kinder- und jugendgerechten Aufnahmemöglichkeiten ist eine Kenntnis aber unerlässlich. I. Statistische Angaben zu minderjährigen Flüchtlingen 1. Wie viele minderjährige und heranwachsende Flüchtlinge mit welchem Aufenthaltstitel hielten sich zum Stichtag 31. Dezember 2015 in Deutschland auf (bitte aufschlüsseln nach Altersgruppen, Jahre [0-2, 3-5, 6-9, 10-15, 16-17, 18-20, 21-25 Jahre], Geschlecht, Bundesländern, Herkunftsländern, Rechtsgrundlage [nach § 55 des Asylgesetzes – AsylG, nach § 63a AsylG, nach § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG, nach § 22 Satz 2 AufenthG, nach § 23 Absatz 1 AufenthG, nach § 23 Absatz 2 AufenthG, nach § 23a AufenthG, nach § 24 AufenthG, nach § 25 Absatz 1 AufenthG, nach § 25 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Absatz 2 erste Alternative AufenthG, nach § 25 Absatz 2 zweite Alternative AufenthG, nach § 25 Absatz 3 AufenthG, nach § 25 Absatz 4 AufenthG, nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG, nach § 25 Absatz 4b AufenthG, nach § 25 Absatz 5 AufenthG, nach § 25a Absatz 1 AufenthG, nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG, nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG, nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG, nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG])? Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 31. Dezember 2015 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Altersgruppe Anzahl 0 bis 2 Jahre 32.553 3 bis 5 Jahre 39.159 6 bis 9 Jahre 47.850 10 bis 15 Jahre 70.062 16 bis 17 Jahre 32.911 18 bis 20 Jahre 70.091 21 bis 25 Jahre 118.234 Gesamt 410.860 Geschlecht Anzahl Männlich 266.489 Weiblich 143.637 unbekannt 734 Gesamt 410.860 Bundesland Anzahl Baden-Württemberg 46.068 Bayern 52.690 Berlin 30.723 Brandenburg 11.122 Bremen 6.794 Hamburg 15.975 Hessen 25.235 Mecklenburg-Vorpommern 11.724 Niedersachsen 38.705 Nordrhein-Westfalen 91.329 Rheinland-Pfalz 17.656 Saarland 8.044 Sachsen 17.495 Sachsen-Anhalt 11.360 Schleswig-Holstein 15.595 Thüringen 10.345 Gesamt 410.860 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7621 Staatsangehörigkeit Anzahl Syrien, Arabische Republik 105.630 Afghanistan 45.191 Irak 27.093 Serbien 24.315 Kosovo 20.671 Albanien 18.787 Eritrea 15.904 Russische Föderation 15.508 Ungeklärt 11.048 Somalia 10.527 Mazedonien 9.325 Türkei 7.994 Pakistan 7.383 Ukraine 6.049 Bosnien und Herzegowina 5.730 Iran, Islamische Republik 5.692 Nigeria 5.177 Gambia 3.852 Libanon 3.842 Armenien 3.460 Aserbaidschan 3.368 Staatenlos 3.181 Montenegro 3.128 Äthiopien 2.997 Guinea 2.728 Indien 2.596 Georgien 2.171 Ägypten 2.064 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 1.979 Ghana 1.954 Algerien 1.936 Marokko 1.650 Libyen 1.606 Vietnam 1.286 Moldau (Republik) 1.230 Kongo, Dem. Republik 1.187 Senegal 1.069 Bangladesch 1.031 Sri Lanka 974 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Staatsangehörigkeit Anzahl Sudan (ohne Südsudan) 924 China 863 Serbien und Montenegro (ehemals) 861 Mali 843 Kamerun 811 Serbien (ehemals) 771 Angola 767 Jugoslawien (ehemals) 668 ohne Bezeichnung 635 Saudi Arabien 584 Tunesien 565 Sierra Leone 540 Guinea-Bissau 536 Togo 535 Weißrußland 525 Elfenbeinküste (Côte d' Ivoire) 504 Tadschikistan 492 Usbekistan 443 Benin 418 Jemen 383 Kroatien 369 Kirgisistan 340 Kenia 340 Turkmenistan 336 Jordanien 335 Mongolei 329 Kuwait 323 Kasachstan 298 Vereinigte Arabische Emirate 272 Burkina-Faso 220 Tschad 213 Ohne Angabe 204 Polen 190 Niger 190 Kongo 184 Uganda 146 Bulgarien 122 Katar 120 Myanmar 105 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7621 Staatsangehörigkeit Anzahl Rumänien 101 Liberia 100 Sonstige afrikanische Staatsangehörigkeiten 94 Vereinigte Staaten von Amerika 87 Mauretanien 87 Ruanda 84 Brasilien 73 Israel 64 Sudan (ehemals) 63 Kuba 62 Philippinen 60 Kambodscha 58 Nepal 57 Bahrain 55 Südsudan 53 Spanien 51 Thailand 51 Lettland 50 Kolumbien 45 Ecuador 43 Honduras 42 Tansania 42 Simbabwe 39 Italien 38 Litauen 38 Niederlande 35 Haiti 34 Oman 33 Ungarn 31 Zentralafrikanische Republik 31 Korea, Dem. Volksrepublik 30 Sonstige europäische Staatsangehörigkeiten 25 Burundi 24 Korea (Republik) 24 Dominikanische Republik 24 Indonesien 20 Venezuela 20 Südafrika 20 Mexico 18 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Staatsangehörigkeit Anzahl Frankreich 17 Tschechische Republik 16 Slowakische Republik 14 Mosambik 14 Äquatorialguinea 13 Großbritannien mit Nordirland 13 Argentinien 13 Gabun 12 Griechenland 11 Belgien 11 Sowjetunion (ehemals) 11 Portugal 10 Kanada 10 Peru 10 Slowenien 10 Estland 9 Schweden 9 Bhutan 9 Taiwan 9 Dschibuti 8 Jamaica 7 Japan 7 Bolivien 6 El Salvador 6 Sambia 6 Paraguay 5 Kap Verde 5 Madagaskar 5 Komoren 5 Seychellen 4 Laos, Dem. Volksrepublik 3 Costa Rica 3 Mauritius 3 Malaysia 3 Dänemark u. Färöer 3 Irland 2 Botsuana 2 Schweiz 2 Trinidad und Tobago 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7621 Staatsangehörigkeit Anzahl Singapur 2 Namibia 2 Australien 2 Swasiland 2 Palau 2 Guatemala 2 Chile 2 Malawi 2 Nicaragua 1 Panama 1 Salomonen 1 Norwegen 1 Dominica 1 Sonstige amerikanische Staatsangehörigkeiten 1 Tonga 1 Lesotho 1 Luxemburg 1 Malediven 1 Bahamas 1 Grenada 1 Österreich 1 Gesamt 410.860 Aufenthaltsrechtlicher Status Anzahl Aufenthaltsgestattung 193.322 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 1.084 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. n. Nr. 1) 1.264 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 96 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 49.483 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 17.184 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 220 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 1.655 Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) 163 Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) 1.281 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Aufenthaltsrechtlicher Status Anzahl Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 12.822 Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 9.987 Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) 2.660 Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) 58 Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 2.264 Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 60.143 Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 7.202 Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse ) 12.544 Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 3.545 Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) 3.364 Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b AufenthG (Drittstaatsangeh., Opfer einer Straftat nach § 10 Abs. 1 o. § 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG) 1 Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 20.130 Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) 3.317 Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 7.071 Gesamt 410.860 2. a) Wie viele minderjährige Flüchtlinge sind im Jahr 2015 insgesamt nach Deutschland eingereist und haben einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufschlüsseln nach UMF/BMF, Monaten, Herkunftsländern und zuständigen Außenstellen)? b) Wie viele minderjährige Flüchtlinge haben im Jahr 2015 insgesamt einen Folgeantrag (§ 71 AsylG) und wie viele einen Zweitantrag (§ 71a AsylG) gestellt (bitte aufschlüsseln nach UMF/BMF, Monaten, Herkunftsländern und zuständigen Außenstellen)? Im Sinne der Fragen können statistisch nur minderjährige Asylbewerber ermittelt werden, die im Jahr 2015 einen Asylantrag gestellt haben, unabhängig vom Zeitpunkt der Einreise. Zweitanträge nach § 71a AsylG können erst im Laufe des Asylverfahrens als solche identifiziert werden, sind demnach bei der Antragstellung noch nicht bekannt und können somit auch nicht gesondert ausgewiesen werden. Diese Anträge sind jedoch in den genannten Erst- oder Folgeanträgen enthalten: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7621 Minderjährige (0 - 17 Jahre) im Jahr 2015 Insgesamt davon begleitete MJ davon unbegleitete MJ absol. Werte absol. Werte in Prozent absol. Werte in Prozent 137.479 123.040 89,5 14.439 10,5 Hinweis: Es werden nur Erstanträge genannt, da bei unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern im Rahmen des Asylverfahrens nur Erstanträge gesondert erfasst werden. nach Monaten: Asylanträge Minderjährige (0 bis 17 Jahre) Nach Monaten* insgesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge Januar 2015 7.178 6.222 956 Februar 2015 7.735 6.855 880 März 2015 9.762 8.777 985 April 2015 8.018 7.218 800 Mai 2015 7.186 6.523 663 Juni 2015 9.637 8.822 815 Juli 2015 10.944 9.829 1.115 August 2015 10.047 9.030 1.017 September 2015 12.061 11.169 892 Oktober 2015 14.818 14.100 718 November 2015 16.204 15.630 574 Dezember 2015 14.051 13.579 472 Jahr 2015 148.257 137.479 10.778 *Hinweis: Addition/Abgleich mit Vor(Monats)Werten ist wegen nachträglicher Veränderungen nicht möglich. Nach Herkunftsland: Jahr 2015 ASYLANTRÄGE insgesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge Herkunftsländer gesamt 148.257 137.479 10.778 Davon Syrien, Arabische Republik 43.246 42.097 1.149 Albanien 19.204 18.916 288 Afghanistan 13.875 13.772 103 Kosovo 12.921 12.174 747 Serbien 12.570 8.377 4.193 Irak 9.519 9.247 272 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr 2015 ASYLANTRÄGE insgesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge Mazedonien 6.161 4.617 1.544 Ungeklärt 3.545 3.389 156 Bosnien und Herzegowina 3.451 2.205 1.246 Russische Föderation 3.308 2.840 468 Eritrea 2.420 2.416 4 Montenegro 1.705 1.572 133 Somalia 1.632 1.618 14 Nigeria 1.539 1.532 7 Ukraine 1.476 1.459 17 Iran, Islamische Republik 1.103 1.057 46 Staatenlos 1.083 1.040 43 sonst. asiat. Staatsangeh. 894 841 53 Pakistan 801 788 13 Georgien 748 694 54 Armenien 729 680 49 Aserbaidschan 608 556 52 Libanon 463 456 7 Äthiopien 430 428 2 Türkei 429 401 28 Moldau (Republik) 385 384 1 Libyen 307 306 1 Ägypten 305 293 12 Indien 289 288 1 Gambia 254 253 1 Ghana 216 212 4 Guinea 216 214 2 Sudan (ohne Südsudan) 173 172 1 Algerien 172 168 4 Mongolei 142 129 13 Turkmenistan 130 126 4 Marokko 120 117 3 Tadschikistan 101 101 - Staatsangehörigkeit ohne Bezeichnung 95 95 - Jemen 94 87 7 Bangladesch 93 92 1 Weißrußland 88 86 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7621 Jahr 2015 ASYLANTRÄGE insgesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge Senegal 85 85 - Kamerun 78 76 2 Sri Lanka 78 77 1 Tunesien 75 75 - Kasachstan 59 48 11 Sierra Leone 57 57 - Kongo, Dem. Republik 56 56 - Vietnam 50 50 - Kirgisistan 50 46 4 Elfenbeinküste (Côte d' Ivoire ) 48 48 - Mali 45 45 - China 45 43 2 Togo 32 32 - ohne Angabe 31 29 2 Benin 29 28 1 Guinea-Bissau 29 25 4 Kenia 27 26 1 Jordanien 26 26 - Tschad 25 25 - Angola 16 16 - Kroatien 15 14 1 Kongo 15 15 - Burkina-Faso 15 15 - Bulgarien 12 12 - Usbekistan 12 12 - Griechenland 11 10 1 Liberia 10 10 - Honduras 10 10 - Korea (Demokrat. Volksrepubl.) 10 10 - Südafrika 9 9 - Uganda 9 9 - Kuba 9 9 - Myanmar 9 9 - Italien 8 8 - Niger 8 8 - Ruanda 6 6 - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr 2015 ASYLANTRÄGE insgesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge Tansania 6 6 - Saudi Arabien 6 6 - Südsudan 5 5 - Vereinigte Staaten v. Amerika 5 5 - Ungarn 4 3 1 Komoren 4 4 - Jamaica 4 4 - Venezuela 4 4 - Bahrain 4 4 - Vereinigte arabische Emirate 4 4 - Polen 3 3 - sonst. europ. Staatsangeh. 3 2 1 Simbabwe 3 3 - Mauretanien 3 3 - Zentralafrikanische Republik 3 3 - sonst. afrik. Staatsangeh. 3 3 - Israel 3 3 - Philippinen 3 3 - Belgien 2 2 - Frankreich 2 2 - Niederlande 2 2 - Portugal 2 2 - Schweden 2 1 1 Tschechische Republik 2 2 - Großbritannien mit Nordirland 2 2 - Sambia 2 2 - Brasilien 2 2 - Mexico 2 2 - Kambodscha 2 2 - Nepal 2 2 - Spanien 1 1 - Zypern 1 1 - Dschibuti 1 1 - Namibia 1 1 - Burundi 1 1 - Argentinien 1 1 - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/7621 Jahr 2015 ASYLANTRÄGE insgesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge Kanada 1 1 - Kolumbien 1 1 - Paraguay 1 1 - Indonesien 1 1 - Katar 1 1 - Oman 1 1 - Korea (Republik) 1 1 - Neuseeland 1 1 - Nach Außenstellen: Jahr 2015 ASYLANTRÄGE insgesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge Außenstellen gesamt 148.257 137.479 10.778 Davon IN 5 Heidelberg 1.624 1.624 0 IN 6 Bad Fallingbostel 107 107 0 M A 1 Karlsruhe 7.726 6.694 1.032 M A 10 Lebach 2.496 2.422 74 M A 11 Neumünster 3.718 3.454 264 M A 12 Halberstadt 4.162 3.902 260 M A 13 Jena/Hermsdorf 3.972 3.455 517 M A 14 Suhl 47 47 0 M A 15 Kiel 398 398 0 M A 16 Mühlhausen 130 130 0 M A 2 Reutlingen 3.849 3.840 9 M A 4 Ellwangen 2.870 2.863 7 M A 7 Trier 4.994 4.337 657 M A 8 Ingelheim/Bingen 875 866 9 M B 1 Düsseldorf 7.571 6.190 1.381 M B 10 Bramsche 1.859 1.720 139 M B 11 Bremen 1.801 1.532 269 M B 12 Eisenhüttenstadt 5.005 4.790 215 M B 13 Nostorf-Horst 4.821 4.663 158 M B 14 Hamburg 4.379 4.133 246 M B 15 Unna 226 226 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr 2015 ASYLANTRÄGE insgesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge M B 16 Oldenburg 1.485 1.355 130 M B 2 Bielefeld 6.027 5.546 481 M B 3 Dortmund 6.750 5.707 1.043 M B 5 Bad Berleburg 968 967 1 M B 6 Burbach 853 841 12 M B 8 Friedland 2.335 2.129 206 M B 9 Braunschweig 4.899 4.328 571 M C 10 Frankfurt/Flughafen 154 154 0 M C 2 Zirndorf 7.831 7.053 778 M C 3 München 5.150 4.958 192 M C 4 Deggendorf 2.515 2.509 6 M C 5 Regensburg 14 14 0 M C 6 Schweinfurt 1.381 1.381 0 M C 7 Bayreuth 62 62 0 M C 9 Gießen 7.522 7.129 393 M C Referat Bamberg 168 161 7 M C Referat Manching 370 346 24 M D 10 Berlin 11.326 10.170 1.156 M D 7 Chemnitz 6.733 6.422 311 M D 8 Leipzig 45 45 0 M D 9 Dresden 49 49 0 Zentrale Nürnberg/sonst. Organisationseinheiten 18.990 18.760 230 c) Wie viele Asylverfahren von Minderjährigen sind gegenwärtig anhängig (bitte aufschlüsseln nach UMF/BMF, Herkunftsländern und zuständigen Außenstellen)? Wie lange ist die durchschnittliche Wartezeit bis zur Entscheidung (bitte aufschlüsseln nach UMF/BMF, Herkunftsländern und zuständigen Außenstellen )? Wie viele Asylverfahren von Minderjährigen sind gegenwärtig anhängig (bitte aufschlüsseln nach UMF/BMF, Herkunftsland und zuständiger Außenstelle)? Wie ist die durchschnittliche Wartezeit bis zur Entscheidung (bitte aufschlüsseln nach UMF/BMF, Herkunftsland und zuständiger Außenstelle)? M6, BAMF Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/7621 Angaben zum Stichtag 31. Dezember 2015 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Minderjährige (0 - 17 Jahre) Insgesamt davon begleitete MJ davon unbegleitete MJ absol. Werte absol. Werte in Prozent absol. Werte in Prozent 100.833 88.745 88,0 12.088 12,0 Hinweis: Es werden nur Erstanträge genannt, da bei unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern im Rahmen des Asylverfahrens nur Erstanträge gesondert erfasst werden. Nach Herkunftsland: zum 31.12. 2015 ASYLANTRÄGE insgesamt davon Erstanträge Davon Folgeanträge Herkunftsländer Gesamt 107.849 100.833 7.016 Davon Syrien, Arabische Republik 23.393 22.983 410 Albanien 9.021 8.848 173 Afghanistan 15.294 15.156 138 Kosovo 5.507 5.018 489 Serbien 7.852 5.224 2.628 Irak 7.023 6.794 229 Mazedonien 4.321 3.205 1.116 Ungeklärt 3.242 3.141 101 Bosnien und Herzegowina 2.199 1.633 566 Russische Föderation 3.993 3.473 520 Eritrea 2.577 2.568 9 Montenegro 912 851 61 Somalia 2.144 2.114 30 Nigeria 2.879 2.852 27 Ukraine 1.895 1.870 25 Iran, Islamische Republik 1.519 1.456 63 Staatenlos 786 778 8 sonst. asiat. Staatsangeh. 752 725 27 Pakistan 1.271 1.245 26 Georgien 783 739 44 Armenien 1.305 1.248 57 Aserbaidschan 1.111 1.030 81 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zum 31.12. 2015 ASYLANTRÄGE insgesamt davon Erstanträge Davon Folgeanträge Libanon 550 533 17 Äthiopien 599 591 8 Türkei 632 605 27 Moldau (Republik) 413 410 3 Libyen 417 416 1 Ägypten 750 734 16 Indien 411 409 2 Gambia 257 256 1 Ghana 359 356 3 Guinea 317 312 5 Sudan (ohne Südsudan) 170 170 - Algerien 219 211 8 Mongolei 218 210 8 Turkmenistan 244 240 4 Marokko 132 130 2 Tadschikistan 143 139 4 Staatsangehörigkeit ohne Bezeichnung 108 108 - Jemen 136 126 10 Bangladesch 137 137 - Weißrußland 90 89 1 Senegal 86 86 - Kamerun 112 109 3 Sri Lanka 170 168 2 Tunesien 75 73 2 Kasachstan 68 58 10 Sierra Leone 79 78 1 Kongo, Dem. Republik 135 133 2 Vietnam 62 61 1 Kirgisistan 48 41 7 Elfenbeinküste (Côte d' Ivoire) 63 61 2 Mali 52 52 - China 93 87 6 Togo 40 40 - ohne Angabe 31 29 2 Benin 31 30 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/7621 zum 31.12. 2015 ASYLANTRÄGE insgesamt davon Erstanträge Davon Folgeanträge Guinea-Bissau 24 24 - Kenia 27 25 2 Jordanien 45 42 3 Tschad 37 31 6 Angola 55 55 - Kroatien 19 12 7 Kongo 31 27 4 Burkina-Faso 19 19 - Bulgarien 9 9 - Usbekistan 20 20 - Griechenland 12 11 1 Liberia 15 15 - Honduras 2 2 - Korea (Demokrat. Volksrepubl .) 28 28 - Südafrika 10 10 - Uganda 32 32 - Kuba 9 9 - Myanmar 17 17 - Italien 16 16 - Niger 11 11 - Ruanda 4 4 - Tansania 13 13 - Saudi Arabien 6 6 - Südsudan 6 5 1 Vereinigte Staaten v. Amerika 5 5 - Ungarn 2 2 - Komoren 5 5 - Jamaica 4 4 - Venezuela 6 6 - Bahrain 3 3 - Vereinigte Arabische Emirate 4 4 - Polen 15 15 - sonst. europ. Staatsangehörige 3 2 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zum 31.12. 2015 ASYLANTRÄGE insgesamt davon Erstanträge Davon Folgeanträge Simbabwe 7 7 - Mauretanien 4 4 - sonst. afrik. Staatsangehörige 6 6 - Israel 11 11 - Philippinen 4 4 - Belgien 2 2 - Frankreich 1 1 - Niederlande 2 2 - Portugal 2 2 - Schweden 1 1 - Tschechische Republik 3 - 3 Großbritannien mit Nordirland 2 2 - Sambia 1 1 - Brasilien 3 3 - Mexico 1 1 - Kambodscha 5 5 - Nepal 4 4 - Spanien 8 8 - Zypern 1 1 - Dschibuti 2 2 - Burundi 1 1 - Argentinien 2 2 - Kanada 1 1 - Kolumbien 9 9 - Paraguay 1 1 - Indonesien 1 1 - Katar 1 1 - Oman 1 1 - Korea (Republik) 2 2 - Neuseeland 1 1 - Estland 1 1 - Slowenien 3 3 - Lettland 2 2 - Rumänien 3 3 - Äquatorialguinea 2 2 - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/7621 zum 31.12. 2015 ASYLANTRÄGE insgesamt davon Erstanträge Davon Folgeanträge Dominikanische Republik 1 1 - El Salvador 3 3 - Peru 1 1 - Bhutan 1 - 1 China (Taiwan) 2 2 - Nach Außenstellen: zum 31.12. 2015 ASYLANTRÄGE insgesamt davon Erstanträge Davon Folgeanträge Außenstellen gesamt 107.849 100.833 7.016 Davon Entscheidungszentrum Ost 2.899 2.606 293 Entscheidungszentrum Süd 4.725 3.936 789 Entscheidungszentrum Südwest 1.818 1.639 179 Entscheidungszentrum West 8.569 8.115 454 IN 5 Heidelberg 1.695 1.695 0 IN 6 Bad Fallingbostel 117 117 0 M A 1 Karlsruhe 7.046 6.450 596 M A 10 Lebach 1.078 1.049 29 M A 11 Neumünster 3.578 3.442 136 M A 12 Halberstadt 1.582 1.551 31 M A 13 Jena/Hermsdorf 2.825 2.496 329 M A 14 Suhl 44 44 0 M A 15 Kiel 237 237 0 M A 16 Mühlhausen 122 122 0 M A 2 Reutlingen 2.001 1.983 18 M A 4 Ellwangen 892 891 1 M A 7 Trier 4.222 3.695 527 M A 8 Ingelheim/Bingen 322 320 2 M B 1 Düsseldorf 5.480 4.574 906 M B 10 Bramsche 971 893 78 M B 11 Bremen 1.023 950 73 M B 12 Eisenhüttenstadt 1.973 1.924 49 M B 13 Nostorf-Horst 2.248 2.210 38 M B 14 Hamburg 2.538 2.461 77 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zum 31.12. 2015 ASYLANTRÄGE insgesamt davon Erstanträge Davon Folgeanträge M B 15 Unna 253 248 5 M B 16 Oldenburg 819 743 76 M B 2 Bielefeld 4.766 4.385 381 M B 3 Dortmund 3.887 3.301 586 M B 5 Bad Berleburg 264 264 0 M B 6 Burbach 316 315 1 M B 8 Friedland 1.360 1.221 139 M B 9 Braunschweig 2.436 2.352 84 M C 10 Frankfurt/ Flughafen 108 104 4 M C 11 Büdingen 6 6 0 M C 2 Zirndorf 5.588 5.280 308 M C 3 München 8.388 8.295 93 M C 4 Deggendorf 775 762 13 M C 5 Regensburg 18 18 0 M C 6 Schweinfurt 1.098 1.094 4 M C 7 Bayreuth 66 66 0 M C 8 Augsburg 2 2 0 M C 9 Gießen 5.401 5.181 220 M C Referat Bamberg 49 40 9 M C Referat Manching 231 195 36 M D 10 Berlin 9.116 8.903 213 M D 6 Dortmund 6 6 0 M D 7 Chemnitz 4.093 3.861 232 M D 8 Leipzig 54 53 1 M D 9 Dresden 48 48 0 Zentrale Nürnberg/sonst. Organisationseinheiten 696 690 6 Nach der Dauer der Asylverfahren (nur Erstanträge, von der formellen Asylantragstellung bis zur Entscheidung des BAMF): Minderjährige (0 - 17 Jahre) Insgesamt davon begleitete MJ davon unbegleitete MJ 4,9 Monate 4,8 Monate 6,7 Monate Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/7621 Nach Herkunftsland (alle Minderjährigen, Erst- und Folgeanträge): Herkunftsland Durchschn. BearbD. in Monaten Herkunftsländer gesamt 5,0 Davon Afghanistan 13,8 Ägypten 16,9 Albanien 3,3 Algerien 9,5 Angola 24,8 Armenien 12,3 Aserbaidschan 13,3 Äthiopien 13,0 Australien 15,4 Bahrain 10,9 Bangladesch 14,3 Belgien 4,0 Benin 1,6 Bosnien und Herzegowina 4,5 Botsuana 32,9 Brasilien 24,1 Bulgarien 10,5 Burkina-Faso 2,6 Burundi 29,0 China 15,3 Dschibuti 15,3 Elfenbeinküste (Côte d' Ivoire) 9,7 Eritrea 11,7 Frankreich 8,6 Gambia 13,9 Georgien 8,4 Ghana 10,7 Griechenland 7,7 Guinea 12,2 Guinea-Bissau 1,7 Honduras 2,4 Indien 15,8 Indonesien 16,6 Irak 6,8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Herkunftsland Durchschn. BearbD. in Monaten Iran, Islamische Republik 16,5 Italien 5,7 Jamaica 19,7 Jemen 12,3 Jordanien 8,2 Kambodscha 29,7 Kamerun 9,8 Kasachstan 8,4 Kenia 13,4 Kirgisistan 10,4 Kolumbien 18,5 Kongo 8,7 Kongo, Dem. Republik 20,6 Kosovo 3,5 Kroatien 6,6 Kuba 4,4 Libanon 8,7 Liberia 0,6 Libyen 13,5 Mali 18,9 Marokko 10,1 Mauretanien 15,3 Mauritius 27,5 Mazedonien 4,3 Mexico 7,5 Moldau (Republik) 3,6 Mongolei 7,5 Montenegro 4,6 Myanmar 2,1 Namibia 5,9 Nepal 22,3 Niederlande 11,5 Niger 7,3 Nigeria 15,7 ohne Angabe 7,6 Pakistan 19,4 Philippinen 23,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/7621 Herkunftsland Durchschn. BearbD. in Monaten Ruanda 15,1 Russische Föderation 11,4 Sambia 3,2 Saudi Arabien 6,2 Schweden 14,9 Senegal 9,9 Serbien 4,2 Sierra Leone 17,8 Simbabwe 22,0 Somalia 13,8 sonst. afrik. Staatsangehörige 11,7 sonst. asiat. Staatsangehörige 7,1 sonst. europ. Staatsangehörige 27,7 Spanien 28,3 Sri Lanka 15,1 Staatenlos 4,2 Staatsangehörigkeit ohne Bezeichnung 6,2 Südafrika 3,9 Sudan (ohne Südsudan) 11,6 Südsudan 22,7 Syrien, Arabische Republik 3,5 Tadschikistan 8,4 Tansania 14,0 Togo 13,4 Tschad 26,1 Tschechische Republik 8,0 Tunesien 12,2 Türkei 12,8 Turkmenistan 8,5 Uganda 29,5 Ukraine 4,1 Ungarn 3,9 Ungeklärt 5,4 Usbekistan 12,8 Vereinigte Staaten v. Amerika 5,0 Vietnam 7,8 Weißrußland 5,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Herkunftsland Durchschn. BearbD. in Monaten Zentralafrikanische Republik 1,4 Nach Außenstellen (Erst- und Folgeanträge): Außenstellen Durchschn. BearbD. in Monaten Außenstellen gesamt 5,0 Davon Entscheidungszentrum Ost 4,1 Entscheidungszentrum Süd 5,3 Entscheidungszentrum Südwest 2,6 Entscheidungszentrum West 3,7 IN 5 Heidelberg 1,2 IN 6 Bad Fallingbostel 0,4 M A 1 Karlsruhe 6,7 M A 10 Lebach 5,2 M A 11 Neumünster 7,2 M A 12 Halberstadt 3,8 M A 13 Jena/Hermsdorf 6,0 M A 15 Kiel 3,4 M A 2 Reutlingen 4,9 M A 4 Ellwangen 1,6 M A 7 Trier 5,1 M A 8 Ingelheim/Bingen 1,3 M B 1 Düsseldorf 4,6 M B 10 Bramsche 3,4 M B 11 Bremen 6,0 M B 12 Eisenhüttenstadt 4,7 M B 13 Nostorf-Horst 3,9 M B 14 Hamburg 4,5 M B 15 Unna 11,1 M B 16 Oldenburg 8,7 M B 2 Bielefeld 5,7 M B 3 Dortmund 6,1 M B 5 Bad Berleburg 2,6 M B 6 Burbach 2,5 M B 8 Friedland 7,0 M B 9 Braunschweig 5,2 M C 10 Frankfurt/Flughafen 8,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/7621 M C 2 Zirndorf 5,0 M C 3 München 7,5 M C 4 Deggendorf 3,8 M C 6 Schweinfurt 2,1 M C 9 Gießen 4,7 M C Referat Bamberg 2,0 M C Referat Manching 1,9 M D 10 Berlin 5,2 M D 6 Dortmund 13,6 M D 7 Chemnitz 5,7 M D 8 Leipzig 12,0 Zentrale Nürnberg 9,8 d) Wie viele minderjährige Flüchtlinge sind im Jahr 2015 im Rahmen einer Umverteilung nach § 15a AufenthG erfasst und verteilt worden (bitte aufschlüsseln nach Monaten, Herkunftsländern und Einreisebundesländern)? Eine Verteilung unbegleiteter Minderjähriger nach § 15a AufentG findet nicht statt. Diese werden vom Jugendamt nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen. In Bezug auf Minderjährige, die sich mit ihren Familien in Deutschland aufhalten, sind Angaben nicht möglich. Das dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Verfügung stehende System zu § 15a AufenthG ist anonymisiert und enthält auch keine Differenzierung nach Alter. Daher ist eine Aufschlüsselung nach Monaten , Herkunftsland und Einreisebundesland nicht möglich. 3. Wie viele minderjährige Flüchtlinge haben zum Stichtag 31. Dezember 2015 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern und Altersangaben)? Die Ergebnisse der Bundesstatistik zum Asylbewerberleistungsgesetz zum 31. Dezember 2015 werden erst im Herbst dieses Jahres vorliegen. Für die Ergebnisse zum 31. Dezember2014 siehe: Tabelle: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Unterscheidet sich aus Sicht der Bundesregierung der Anteil der Minderjährigen an den Asylerstantragstellern vom Anteil der Minderjährigen an den laut dem Ausländerzentralregister (AZR) hier aufhältigen Personen, und wenn ja, warum? Wie ist die Relation der Zugangszahlen von UMF und BMF? Welche Entwicklungen lassen sich bei den Zugängen der beiden Gruppen in den letzten drei Jahren beobachten? Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Zahlenentwicklung? Der Anteil von Minderjährigen an allen Erstantragstellern betrug im Jahr 2015 31,1 Prozent (137 479 von 441 899). Dagegen waren gemäß AZR zum Stichtag 31. Dezember 2015 12,5 Prozent (1 135 477) aller aufhältigen Personen unter 18 Jahren. Ein Vergleich der beiden Anteile ist jedoch nicht möglich, da es sich jeweils um gänzlich andere Bevölkerungsgruppen handelt. Die ausländischen Personen im AZR sind zum einen Resultante von Zuwanderungsprozessen unterschiedlichster Art, wie Familienzusammenführung, EU-Binnenmigration, Zuwanderung zu Studien- und (Aus-)Bildungszwecken. Zum anderen gehen in das AZR und damit in obige Zahl auch Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ein, die in Deutschland geboren wurden. Die Entwicklung der Erstanträge bei unbegleiteten und begleiteten minderjährigen Flüchtlingen in den letzten 3 Jahren ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen : Zeitraum Minderjährige (0 - 17 Jahre) davon begleitet davon unbegleitet 2013 38.790 36.305 2.485 2014 54.988 50.589 4.399 2015 137.479 123.040 14.439 Die Bundesregierung beobachtet die weitere Entwicklung sorgfältig. II. Umverteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen 5. a) Wie viele UMF hielten sich zu den Stichtagen 26. Oktober 2015, 2. November 2015, 1. Dezember 2015, 1. Januar 2016 und 16. Januar 2016 in Deutschland auf, und inwieweit wurden die durch den Königsteiner Schlüssel vorgegebenen Aufnahmequoten der Bundesländer erfüllt bzw. unter- und überschritten (bitte aufschlüsseln nach Stichtagen, Bundesländern , Quoten und Quotenerfüllung und Art der Rechtsgrundlage für die Unterbringung – vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII, Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII, Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII)? Zu den abgefragten Daten teilen wir mit, dass die erste Erhebung am 27. Oktober 2015 stattfand. Es handelt sich dabei um einen ersten Probelauf mit den Ländern; auch die zum 2. November 2015 erhobenen Daten sind noch im Lichte der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Konsolidierungsphase zu betrachten . Der erste Arbeitstag 2016 war der 4. Januar 2016, der 16. Januar 2016 fiel auf einen Samstag; daher weist die betreffenden Tabelle Daten vom 18. Januar 2016 aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/7621 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Zahl der UMF, die nicht im Rahmen der Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe versorgt werden? Wie viele UMF werden in Gemeinschaftsunterkünften, Erstaufnahmeeinrichtungen oder Notunterkünften untergebracht, die nicht über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)? Falls die Bundesregierung hierzu keine Kenntnisse hat, warum liegen ihr keine Erkenntnisse vor, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die Gesamtzahl der UMF, die nicht regulär versorgt werden (bitte begründen)? Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Antwort zu der Frage 82 der Großen Anfrage BT-Drs. 18/2999. Mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz wird zukünftig eine einheitliche Erfassung bei Erstkontakt mit den zuständigen Behörden auch für unbegleitete Minderjährige vorliegen. 6. a) Wie viele UMF sind im Jahr 2015 neu nach Deutschland eingereist und wurden in Obhut genommen (bitte nach Bundesländern und Monaten aufschlüsseln )? Es wird auf die Antwort zu Frage 5a verwiesen, der die Anzahl der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und als solche eingereisten jungen Volljährigen zu entnehmen ist, die sich zum Zeitpunkt der jeweils angefragten Stichtage im Dezember 2015 und Januar 2016 noch in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit in den einzelnen Bundesländern befanden. b) Wie erklärt sich die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen der Zahl der einreisenden und asylantragstellenden UMF angesichts der Tatsache, dass die Schutzquote für UMF weitaus höher als bei der Gesamtzahl der Asylsuchenden ist und eine Aufenthaltssicherung durch das Asylverfahren hohe Erfolgsaussichten bietet? Teilt die Bundesregierung die Aussage, dass die geringe Zahl von Asylerstanträgen u. a. auf die mangelnde Qualifikation von Vormündern zurückzuführen ist, und wenn nein, warum nicht? Erfahrungsgemäß wird in der Praxis tatsächlich nur in ca. 38 Prozent der Fälle für unbegleitete Minderjährige ein Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus der Meldung des Statistischen Bundesamtes über die Inobhutnahmen 2014. Die Hauptherkunftsländer der unbegleiteten Minderjährigen, für die im Jahr 2015 ein Asylantrag gestellt wurde, sind Afghanistan, Syrien, Eritrea, Irak und Somalia , bei denen gute Erfolgsaussichten bestehen. Die Vormünder stellen Anträge vor allem bei Herkunftsländern mit guten Erfolgsaussichten. Daraus erklärt sich auch die hohe Schutzquote von insgesamt 90 Prozent im Jahr 2015. Wegen des Abschiebungsschutzes nach § 58 Absatz 1a AufenthG ist der Aufenthalt des unbegleiteten Minderjährigen auch unabhängig von einer Asylantragstellung zunächst gesichert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/7621 7. a) Wie viele UMF wurden in den Monaten November und Dezember 2015 in ein anderes Bundesland im Rahmen der Verteilung nach den §§ 42a und 42b SGB VIII verteilt (bitte aufschlüsseln nach Aufnahmebundesländern , Zuweisungsbundesländern und Monaten)? Für wie viele UMF wurde durch das Bundesverwaltungsamt eine Verteilung innerhalb des Erstaufnahmebundeslands verfügt (bitte nach Bundesländern und Monaten aufschlüsseln)? Wie lange dauern die Verfahren von vorläufiger Inobhutnahme bis zur Übergabe an das Zuweisungsjugendamt durchschnittlich (bitte nach Aufnahmebundesländern aufschlüsseln)? Landesverteilstellen November 2015 Dezember 2015 Summen Abgänge Zugänge Summen Abgänge Zugänge Baden-Württemberg (BW) 447 0 447 837 0 837 Bayern (BY) -725 -725 0 -1.290 -1.290 0 Berlin (BE) 0 0 0 0 0 0 Brandenburg (BB) 89 0 89 182 0 182 Bremen (HB) -264 -264 0 -265 -265 0 Hamburg (HH) -172 -172 0 -117 -117 0 Hessen (HE) -544 -544 0 -719 -719 0 Mecklenburg-Vorpommern (MV) -89 -89 0 0 0 0 Niedersachsen (NI) 710 0 710 652 0 652 Nordrhein-Westfalen (NW) 415 0 415 477 0 477 Rheinland-Pfalz (RP) -1 -1 0 103 0 103 Saarland (SL) -45 -45 0 -60 -60 0 Sachsen (SN) 331 0 331 389 0 389 Sachsen-Anhalt (ST) 0 0 0 90 0 90 Schleswig-Holstein (SH) -152 -152 0 -378 -378 0 Thüringen (TH) 0 0 0 99 0 99 0 -1.992 1.992 0 -2.829 2.829 Gemäß § 42b Absatz 2 Satz 1 SGB VIII soll durch das BVA im Rahmen der Aufnahmequote nach § 42c vorrangig dasjenige Land benannt werden, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a vorläufig in Obhut genommen hat. Dies bedeutet, dass UMA bis zur Quotenerfüllung automatisch als zum Verbleib im Land zugewiesen gelten – so wie es § 42b Absatz 2 Satz 1 SGB VIII vorsieht. Jedem Bundesland wird hierzu vom BVA werktäglich eine Tabelle zur Verfügung gestellt, aus der die aktuelle Quotenerfüllung des jeweiligen Landes ersichtlich ist. Lediglich Sachsen wünscht eine förmliche Zuweisung und meldet die dort innerhalb des Landes zu verteilenden UMA beim BVA zur Verteilung an. Der Bundesregierung liegen gegenwärtig keine Informationen darüber vor, wie lange es von Verteilentscheidung bis Übergabe an das Zuweisungsjugendamt dauert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) In wie vielen Fällen wurde eine Verteilung wegen der in § 42b Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 SGB VIII genannten Gründe ausgeschlossen (bitte aufschlüsseln nach Monaten, Bundesländern und Rechtsgrundlagen)? Die Länder sind aufgefordert, dem BVA den Ausschluss der Verteilung gemäß § 42a Absatz 4 SGB VIII anzuzeigen. Die Umsetzung der Anzeige ist aber noch in der Erprobung. Die Angaben zur Anzeige sind nicht nach den Rechtsgrundlagen aufgeschlüsselt. Fälle, bei denen dem BVA der Ausschluss der Verteilung gemäß § 42a Abs. 4 SGB VIII angezeigt wurde Nov 2015 Dez 2015 Jan 2016 Feb 2016 Summen Baden-Württemberg (BW) 0 0 0 0 0 Bayern (BY) 0 0 0 0 0 Berlin (BE) 0 0 0 0 0 Brandenburg (BB) 0 0 0 0 0 Bremen (HB) 6 91 12 18 127 Hamburg (HH) 8 12 9 4 33 Hessen (HE) 0 18 86 20 124 Mecklenburg-Vorpommern (MV) 182 151 73 17 423 Niedersachsen (NI) 0 0 0 0 0 Nordrhein-Westfalen (NW) 0 0 0 0 0 Rheinland-Pfalz (RP) 0 47 0 0 47 Saarland (SL) 103 80 0 0 183 Sachsen (SN) 0 321 93 28 442 Sachsen-Anhalt (ST) 5 0 0 0 5 Schleswig-Holstein (SH) 161 0 0 0 161 Thüringen (TH) 79 186 0 85 350 544 906 273 172 1895 8. In wie vielen Fällen fanden Zusammenführungen von unbegleiteten Kindern oder Jugendlichen mit verwandten Personen im Inland oder im Ausland nach § 42a Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 42b Absatz 4 Nummer 3 SGB VIII statt (bitte aufschlüsseln nach Monaten, Aufnahmejugendämtern und ggf. Zielstaaten )? Ist der Bundesregierung bekannt, ob es zu Problemen bei der Familienzusammenführung kommt? Wenn keine Erkenntnisse vorliegen, warum werden diese Fälle nicht erfasst? Hierüber hat die Bundesregierung gegenwärtig keine Erkenntnisse. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/7621 9. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob ein Bundesland nach § 42c Absatz 1 Satz 3 SGB VIII seiner Aufnahmepflicht eine höhere Quote als die Aufnahmequote zugrunde legt? Wenn ja, welche Bundesländer betrifft das, und wie wurde die Quote geändert ? Kein Land hat eine höhere Quote angezeigt. 10. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Fälle, in denen UMF außerhalb des Rechtsrahmens des SGB VIII umverteilt werden (bspw. www.berlin.de/sen/gessoz/presse/pressemitteilungen/2015/ pressemitteilung.390989.php)? Wie viele UMF wurden in den Monaten November und Dezember 2015 parallel zur gesetzlich normierten Umverteilung nach den §§ 42a bis 42f SGB VIII umverteilt (bspw. aufgrund der Mitreise in einem der eingesetzten Züge zur Weiterverteilung von Flüchtlingen; siehe folgenden Artikel Absatz 3: www.tagesspiegel.de/berlin/bezirke/kudamm/fluechtlinge-inberlin -im-icc-sind-die-windpocken-ausgebrochen/12801350.html)? Die zitierte Pressemitteilung ist mit dem 25. Oktober 2015 datiert und beschreibt somit einen Vorfall vor Inkrafttreten des Gesetzes. Eine Verteilung unbegleiteter Minderjähriger erfolgt auf der Grundlage des SGB VIII, insbesondere der mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgung, Betreuung und Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger geschaffenen Rahmenbedingungen . Grundsätzlich ist bekannt, dass es Fälle gab und gibt von unerfasst weitergereisten unbegleitete Minderjährigen. b) Wie viele UMF wurden im Jahr 2015 insgesamt im Rahmen von Umverteilungen außerhalb des rechtlichen Rahmens des SGB VIII umverteilt? Falls zu den Fragen 10a und 10b keine Erkenntnisse vorliegen, warum hat die Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse trotz eindeutiger rechtlicher Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe? Die Bundespolizei sowie die mit der grenzpolizeilichen Kontrolle beauftragten Behörden informieren bei der Feststellung unbegleiteter Minderjähriger unverzüglich das zuständige Jugendamt, damit dieses der Verpflichtung zur Inobhutnahme nachkommen kann (§ 42 Absatz 1 Nr. 3 i. V. m. § 42a Absatz 1 SGB VIII). Ein paralleles Verfahren der Umverteilung existiert nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10a) verwiesen. 11. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit nach § 88a Absatz 2 Satz 3 SGB VIII von einem anderen Träger übernommen wurde? Wenn ja, in wie vielen Fällen und mit welcher Begründung (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Wenn nein, ist der Bundesregierung bekannt, ob es Probleme bei der Übernahme der Zuständigkeit gibt (bitte begründen)? Hierüber liegen der Bundesregierung zurzeit keine Kenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. a) Wie bewertet die Bundesregierung das Vorgehen des Freistaats Bayern, den Zugang zu Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII dahingehend zu beschränken, dass die entstehenden Kosten den Jugendämtern nicht mehr erstattet werden sollen (siehe die Antworten des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration auf die Fragen 7.1. und 7.2. der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm betreffend die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen III vom 9. November 2015)? Inwieweit wird eine solche Praxis aus Sicht der Bundesregierung Auswirkungen auf die Gewährung der entsprechenden Hilfen haben? Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass mit dem entsprechenden Vorgehen der Zugang von UMF zu den Hilfen für junge Volljährige de facto eingeschränkt wird, da die finanziellen Handlungsspielräume der Jugendämter weiter eingeschränkt werden? Wenn nein, warum nicht? Das SGB VIII sieht Hilfen für junge Volljährige vor, wenn diese auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen mit Blick auf deren Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig sind. Diese Hilfe endet in der Regel mit der Vollendung des 21. Lebensjahres, in jedem Fall aber mit der Vollendung des 27. Lebensjahres. Erkenntnisse, wie sich das Vorgehen des Freistaats Bayern auf die Gewährung von Hilfen für junge Volljährige für als unbegleitete Minderjährige eingereiste Personen auswirkt, liegen der Bundesregierung nicht vor. b) Welche Bedeutung hat für die Bundesregierung die Unterbringung von UMF in Gastfamilien? Wie unterscheiden sich Gastfamilien von Pflegefamilien im Sinne des § 33 SGB VIII? Welche rechtlichen Grundlagen haben Gastfamilien, wenn diese von Pflegefamilien abweichen? Welche positiven und negativen Erfahrungen sind der Bundesregierung zur Unterbringung von UMF in Pflegefamilien bzw. Gastfamilien bekannt ? Für jedes Kind oder jeden Jugendlichen ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterbringungs -möglichkeiten es gibt und welche ihren Bedarfen am besten Rechnung trägt. Für junge Flüchtlinge, die ohne ihre Eltern nach Deutschland kommen, kann die Unterbringung in einem familiären Lebensort eine gute Perspektive für die Integration , dem Spracherwerb, ihrem Förderungsbedarf und ihrem Schutzbedürfnis sein. Eine Gastfamilie ist rechtlich eine Pflegefamilie im Sinne des § 33 SGB VIII. Sämtliche betreffenden Regelungen des SGB VIII und auch einschlägige Standards sind daher einzuhalten. Der Begriff Gastfamilien wurde gewählt, weil junge Flüchtlinge häufig in Kontakt zu ihren Familien zuhause stehen und keine „Ersatzeltern “ suchen, sondern Unterstützung und Begleitung bei ihrer Integration in unsere Gesellschaft brauchen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/7621 c) Welche Projekte zur Gewinnung, Qualifizierung und Betreuung von Gastfamilien /Pflegefamilien mit Schwerpunkt auf UMF fördert die Bundesregierung (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern, Trägern, inhaltlicher Schwerpunktsetzung, Projektlaufzeit und Projekt/Förderanteil des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)? Inwieweit werden speziell Projekte berücksichtigt, die die Beteiligung der UMF in den Mittelpunkt stellen und die Entwicklung von Methoden der Beteiligung grundsätzlich vorsehen? Die Bundesregierung fördert im Rahmen des Programms „Menschen stärken Menschen“ ein Projekt zur Gewinnung von Gastfamilien, Vormundschaften und Patenschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit einer Fördersumme von insgesamt 670 000 Euro für eine Laufzeit von 2 Jahren. Es werden zehn Modellregionen ausgewählt, die eine ausgewogene Repräsentanz zwischen Stadtstaaten , Flächenländern im Osten, Süden, Westen und Norden der Republik abbilden . Ein Schwerpunkt des Projekts ist die Entwicklung von Handlungsempfehlungen für die sogenannte Clearingphase, in der die Perspektiven der Unterbringungsmöglichkeiten für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge geklärt werden und in denen die Beteiligung der jungen Menschen im Mittelpunkt steht. III. Regelung der Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 13. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Entscheidungen einiger Amtsgerichte, für UMF keinen Vormund zu bestellen (bspw. www.taz.de/Amtsgericht-unterlaeuft-EU-Richtlinien/ !5259807/)? Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine entsprechende Praxis im Widerspruch sowohl zu europarechtlichen Normen als auch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht? Die Bundesregierung bewertet das Vorgehen von Gerichten grundsätzlich nicht. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass ein Minderjähriger einen Vormund erhält, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Sind sorgeberechtigte Eltern vorhanden, kann eine Vormundschaft nur angeordnet werden, wenn die elterliche Sorge ruht, z. B. weil das Familiengericht festgestellt hat, dass die Eltern die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben können. Die Voraussetzungen des Ruhens sind vom Familiengericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen. 14. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Aussage der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Manuela Schwesig in einem Schreiben an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages, nach dem die intensive und persönliche Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch Amtsvormünder nicht zu gewährleisten ist („In der Praxis übernimmt das Jugendamt die rechtliche Vertretung (Amtsvormundschaft). Der Amtsvormund betreut bis zu 50 Fälle. Ein ehrenamtlicher Vormund hat demgegenüber die Möglichkeit, sich intensiv und persönlich um die Minderjährigen zu kümmern.“, Schreiben vom 20. Januar 2016, S. 3)? Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um es den Amtsvormündern – wie gesetzlich in § 1793 Absatz 1a BGB vorgesehen – zu ermöglichen , die Vormundschaft persönlich zu führen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In der Praxis wird das Jugendamt für die meisten unbegleiteten ausländischen Minderjährigen gegenwärtig in der Regel als Amtsvormund zum Vormund bestellt . Das Gesetz sieht allerdings demgegenüber den Vorrang der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft vor. Durch das Programm „Menschen stärken Menschen“ befördert das BMFSFJ die Gewinnung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich für junge Flüchtlinge durch Übernahme einer ehrenamtlichen Vormundschaft engagieren wollen. Im Rahmen eines zweijährigen Projektes werden Curricula zur Gewinnung und Schulung von ehrenamtlichen Vormündern entwickelt und erprobt . Darüber hinaus hat das BMFSFJ bei dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein Servicetelefon eingerichtet, das interessierte und engagementbereite Bürgerinnen und Bürger fachkundig und gezielt über die Möglichkeiten auch im Bereich der Vormundschaft informiert. 15. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es bei der Bestallung von Vormündern für UMF regelmäßig zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommt (bspw. www.freiewohlfahrtspflege-nrw.de/fileadmin/user_data/35-helfenund -gewinnen/download/Broschuere_Uneingeschraenkte_Rechte_fuer_ junge_Fluechtlinge-Stand_05.03.2014.pdf, S. 24 und 25)? Inwieweit ist dies aus Sicht der Bundesregierung mit den Vorgaben der Dublin -III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Artikel 6 Absatz 2), der EU-Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU, Artikel 24 Absatz 1) und der EU-Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU, Artikel 25 Absatz 1) vereinbar? Welche Initiativen gibt es von Seiten der Bundesregierung (bspw. im Rahmen der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten Modernisierung des Vormundschaftsrechts), um den Zugang zum Vormund zu verkürzen? Wenn es keine Initiativen seitens der Bundesregierung gibt bzw. wenn kein Handlungsbedarf konstatiert wird, warum nicht? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass es bei der Auswahl und Bestellung von Vormündern regelmäßig zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommt. Die Bestellung eines Vormundes setzt allerdings voraus, dass - der Betroffene minderjährig ist, - feststeht, dass keine sorgeberechtigten Elternteile vorhanden sind oder die elterliche Sorge ruht, und - ein geeigneter Vormund ausgewählt wurde. Dazu ist zu prüfen, ob vor der Bestellung des Jugendamtes als Amtsvormund ein geeigneter ehrenamtlicher Vormund, insbesondere ein Verwandter oder ein Mitglied eines auf UMF spezialisierten bzw. sonstigen Vormundschaftsvereins oder ein Vormundschaftsverein als Vereinsvormund zur Verfügung steht. In der Zwischenzeit werden die Belange des Betroffenen durch das Vertretungsrecht des Jugendamtes im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme gewahrt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/7621 16. a) Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass UMF über einen fachlich qualifizierten Vertreter verfügen, so wie dies die Dublin -III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Artikel 6 Absatz 2) und die EU-Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU, Artikel 25 Absatz 1) vorsehen? Was ist aus Sicht der Bundesregierung unter dem Begriff der erforderlichen Fachkenntnis (ebd.) zu verstehen? U. a. durch die Programme „Willkommen bei Freunden“ und „Menschen stärken Menschen“ wird sichergestellt, dass die Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen gestärkt und intensiviert wird. Ziel des Programms „Menschen stärken Menschen“ ist insbesondere auch die verstärkte Gewinnung und Qualifizierung von Bürgerinnen und Bürgern als Einzelvormünder. Teil des Programmes ist u.a. die Fortbildung von Vormündern. Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Die Anforderungen an einen Vormund ergeben sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Zusammenschau mit den europarechtlichen Vorgaben . b) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg zur Einsetzung eines Ergänzungspflegers vom 21. Juli 2015 (31 F 67/15), in dem das Gericht unter Rückgriff auf die EU-Verfahrensrichtlinie u. a. feststellt, dass ein Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestellen ist, wenn die Mitarbeiter der Jugendämter nicht über die entsprechenden Qualifikationen verfügen? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2013, Az. XII ZB 530/11, nach der die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Ergänzungspfleger zur Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten auch dann unzulässig ist, wenn es dem Vormund an einschlägiger juristischer Sachkunde fehlt. In einem derartigen Fall hat sich der Vormund um eine geeignete Rechtsberatung zu bemühen. In einer weiteren Entscheidung vom 4. Dezember 2013, Az. XII ZB 57/13, der ein Vergütungsstreit eines (unzulässig ) als Ergänzungspfleger für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling bestellten Rechtsanwalts mit der Staatskasse zugrunde lag, hat der BGH auch unter ausdrücklicher Einbeziehung der Rechtsakte der EU vom 26. Juni 2013 bestätigt , dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling unzulässig ist und die nach den europäischen Vorgaben vorgesehene sachkundige Vertretung des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings grundsätzlich durch das Jugendamt gewährleistet ist. 17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), dass Jugendämter im Rahmen der rechtlichen Vertretung nach § 42a Absatz 3 SGB VIII während der vorläufigen Inobhutnahme und während der Inobhutnahme einen Asylantrag für in Obhut genommene Minderjährige stellen können, nicht aber die Vertretung in der Anhörung übernehmen können (bitte begründen)? Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, dass UMF zeitnah nach dem Clearingverfahren einen Asylantrag stellen können, angesichts der Tatsache , dass die Bearbeitungskapazitäten des BAMF beschränkt sind und die Bestallung der Vormünder (siehe Frage 14) sich oftmals verzögert? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7621 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Welche Maßnahmen sind von Seiten der Bundesregierung zur Verbesserung der Situation angedacht? Nach § 42a Absatz 3 SGB VIII und § 42 Absatz 2 Satz 4 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Damit ist das Jugendamt berechtigt, einen Asylantrag zu stellen und den Betroffenen in der Anhörung zu vertreten. Für die Wahrnehmung und Ausübung der Personen- und Vermögenssorge ist im Übrigen unverzüglich ein Vormund zu bestellen, der ab seiner Bestellung den asylsuchenden Minderjährigen auch im Asylverfahren unterstützt und vertritt, um sein Kindeswohl zu wahren und erforderliche Rechtshandlungen vorzunehmen. Die Bundesregierung ist bestrebt, das Asylverfahren weiter zu beschleunigen. 18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis der Bestallung von Vormündern für UMF, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund von rechtlichen Vorgaben des Herkunftslands die Volljährigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erreichen (Artikel 24 EGBGB)? Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Volljährigkeitsgrenzen in den Herkunftsländern der UMF (bitte nach Herkunftsländern, Altersgrenzen und dem Familienstand ledig/verheiratet aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Bestellung von Vormündern für unbegleitete Minderjährige, die nach den maßgeblichen Vorschriften ihres Heimatstaates später als nach deutschem Recht volljährig werden. Der Bundesregierung liegt keine Liste über das Volljährigkeitsalter in Herkunftsländern von unbegleiteten Minderjährigen vor. Aus allgemein zugänglichen Quellen, z. B. Bergmann/Ferid/Henrich, „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht “, lässt sich entnehmen, dass in Syrien minderjährig ist, wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 162 des syrischen Personalstatutgesetzes, Stand 31. Dezember .1975). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 24 EGBGB weitgehend durch vorrangig anwendbare staatsvertragliche Sonderregelungen verdrängt wird. Hierzu zählt auch das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II 323). Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333