Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. Februar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7623 18. Wahlperiode 22.02.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7460 – Umsetzung des Antragsverfahrens für eine Anerkennungsleistung an sowjetische Kriegsgefangene V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 20. Mai 2015 beschlossen , dass ehemalige sowjetische Kriegsgefangene eine symbolische finanzielle Anerkennungsleistung erhalten sollen. Angehörige der sowjetischen Streitkräfte, die während des Zweiten Weltkrieges in der Zeit vom 22. Juni 1941 bis 8. Mai 1945 als Kriegsgefangene in deutschem Gewahrsam waren, können seit dem 30. September 2015 auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 2 500 Euro erhalten. Auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch, sie ist nicht übertragbar und auch nicht vererblich. Nur der Betroffene selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter können einen Antrag stellen. Mit der Umsetzung wurde das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) beauftragt . Nach Auskunft des BADV-Präsidenten gegenüber den Fragestellern hatte das BADV bis Mitte November über 800 Antragsformulare versandt (Antwortschreiben von BADV-Präsident Florian Scheurle an Jan Korte, MdB). Nach Erkenntnissen der Fragesteller gibt es jedoch einige Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Bundestagsbeschlusses, denen die Bundesregierung – entsprechender politischer Wille vorausgesetzt – abhelfen könnte. Dies betrifft beispielsweise die konkrete Unterstützung antragsberechtigter Personen . Nach Informationen des Vereins KONTAKTE-KOHTAKTbI e. V., der seit Jahren in Verbindung mit ehemaligen Sowjetsoldaten, die in deutscher Gefangenschaft waren, steht, fällt es den heute hochbetagten Personen mitunter schwer, den Antrag auszufüllen auch wenn das Antragsformular vergleichsweise einfach formuliert ist. Auch das Beschaffen notwendiger Dokumente (wie Nachweis der Kriegsgefangenschaft, Lebensnachweis) ist ihnen oftmals nur mit Hilfe von Betreuern möglich. Insbesondere der Nachweis der Kriegsgefangenschaft ist für manche problematisch: Sofern den Überlebenden kein Wehrpass mehr vorliegt, müssen sie darauf setzen, in postsowjetischen Archiven einen solchen Nachweis zu erhalten bzw. sonst „plausible“ Darlegungen zu machen. Drucksache 18/7623 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das Angebot der BADV, sie telefonisch zu kontaktieren, ist nicht für alle Überlebenden geeignet, schon weil nicht alle ein Telefon haben. Dem Verein KONTAKTE-KOHTAKTbI e. V. ist bekannt, dass manche Überlebenden die Kommunikation nur mittels Hilfspersonen bewältigen. Wer eine solche nicht hat, kann von der Anerkennungsleistung womöglich keinen Gebrauch machen. Die auf Seiten der Bundesregierung oder auch des BADV offenbar vorherrschende Vorstellung, die Erfahrung des BADV mit der Anerkennungsleistung für ehemalige Ghettoarbeiter befähige das BADV auch zur Abwicklung der Anerkennungsleistung für ehemalige sowjetische Kriegsgefangene, verkennt die Unterschiede zwischen den beiden Opfergruppen und die unterschiedlichen Ressourcen, die ihnen zur Verfügung stehen. Weitere Probleme kann das vom BADV verlangte Erfordernis einer Bankverbindung mit sich bringen, weil nicht alle Überlebenden über ein Konto verfügen , jedenfalls nicht eines, mit dem sie am internationalen Zahlungsverkehr teilnehmen können. So besitzt z. B. in Russland jeder Rentner ein Konto bei einer Sberbank-Filiale, auf das Renten eingezahlt werden, aber diese Konten eignen sich nicht für Fremdwährungen, so dass dafür kostenpflichtig Extrakonten beantragt werden müssen. Bestehende Steuergesetze in einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion könnten zudem dazu führen, dass die Anerkennungsleistung nur zum Teil bei den Antragstellern ankommt. So soll z. B. nach Informationen der belorussischen Botschaft bei jeder Überweisung von 2 500 Euro an belorussische Antragsteller das belorussische Finanzamt Steuern geltend machen. In Armenien wiederum werden nach Informationen von KONTAKTE- KOHTAKTbI e. V. die Renten in den Postfilialen ausgezahlt, was für die Hochbetagten in abgelegenen Bergdörfern z. T. nicht mehr persönlich möglich ist und deshalb durch eine Hilfsorganisation abgewickelt wird. Alle 135 noch lebenden ehemaligen sowjet-armenischen Kriegsgefangenen hätten in ihren formlosen Anträgen an die BADV deshalb ihr Einverständnis erklärt, dass ihre Selbsthilfeorganisation das Geld übermitteln könne. 1. Wie viele Antragsformulare wurden bisher vom BADV verschickt (bitte wenn möglich nach Staaten der Empfänger gesondert aufführen)? Anträge können von den Antragstellern grundsätzlich formlos eingereicht werden . Die Zahl der vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) bisher verschickten Antragsformulare entspricht in etwa der Zahl der bisher eingegangenen Anträge. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen . 2. Wie viele formlose Anträge hat das BADV bislang erhalten, und wie wurde seitens des BADV damit umgegangen? Im BADV sind bisher 899 Anträge eingegangen. Davon sind 598 Anträge noch formlos (in den überwiegenden Fällen sind den formlosen Anträgen nur die Willensbekundungen auf die Anerkennungsleistung zu entnehmen, weitergehende Ausführungen sind nicht enthalten). In allen Fällen, in denen formlose Anträge im BADV eingegangen sind, wurden Antragsformulare versandt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7623 3. Wie viele ausgefüllte Antragsformulare sind bereits eingegangen (bitte wenn möglich nach Staaten gesondert aufführen), und wie viele dieser Anträge wurden bislang a) positiv beschieden, b) abgelehnt, c) noch nicht abschließend bearbeitet? Die Anträge kommen aus folgenden Ländern: Land Anträge davon formlos davon förmliche Anträge erledigte Anträge ausgezahlt bzw. Zahlungsauftrag erteilt Russland 406 310 96 25 22 Ukraine 240 104 136 82 71 Armenien 106 93 13 1 Belarus 71 29 42 19 9 Georgien 63 60 3 2 1 Deutschland 5 0 5 3 2 Kirgisistan 3 0 3 1 1 Kasachstan 2 1 1 Usbekistan 2 1 1 Neuseeland 1 0 1 Summe 899 598 301 133 106 Es wurden von 301 eingegangenen förmlichen Anträgen 133 Anträge positiv beschieden . Ablehnungen sind bisher noch nicht erfolgt. 168 förmlich eingegangene Anträge sind noch nicht abschließend bearbeitet. 4. Wie viele Antragsteller haben bislang die Anerkennungsleistung erhalten (bitte wenn möglich nach Staaten der Antragsteller gesondert aufführen)? An 106 Antragsteller wurde die Leistung bereits ausgezahlt bzw. der Zahlungsauftrag erteilt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Mit wie vielen Anträgen bis zum 30. September 2017 rechnet die Bundesregierung insgesamt? Die Bundesregierung verfügt hierzu über keine weitergehenden eigenen Erkenntnisse als diejenigen, die dem Deutschen Bundestag im Anschluss an die öffentliche Sachverständigenanhörung des Haushaltsausschusses vom 18. Mai 2015 bewogen haben, in den Nachtragshaushalt 10 Mio. Euro einzustellen. Die Bundesregierung geht auf dieser Grundlage weiterhin von bis zu 4 000 Berechtigten aus (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage vom 18. August 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/5782). Drucksache 18/7623 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Wie lange ist bislang die durchschnittliche Bearbeitungszeit? Die Bearbeitungszeit dauert zwischen einem Tag und vier Wochen. Im Durchschnitt kann von zwei Wochen ausgegangen werden. Die bisherige durchschnittliche Bearbeitungszeit kann jedoch nicht als allgemeingültig zugrunde gelegt werden, da die Richtlinie erst am 30. September 2015 in Kraft getreten ist. Die ersten ausgefüllten Antragsformulare sind beim BADV erst zum Jahresende 2015 eingegangen. Die Zeit zwischen dem Eingang des Antrags und einem abschließenden Bescheid ist zudem von zu vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig, wie beispielsweise Postlaufzeiten und notwendigen Nachfragen in einigen Fällen. 7. Welche Gründe sind bislang ursächlich für verzögerte Bearbeitungen? Informationen welcher Art muss das BADV bei den Antragstellern oder (welchen?) Behörden einholen? Auf die Antworten zu den Fragen 6 und 16 wird verwiesen. 8. Wie wurden und werden die Betroffenen über die Möglichkeit der Antragstellung informiert? Am 14. Oktober 2015 wurde die Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Weiter erfolgte die Online-Stellung der Richtlinie, des Merkblatts und des Antragsformulars auf der Homepage des BADV. Die Russische Botschaft in Berlin hat mitgeteilt, ebenfalls Informationen über die Anerkennungsleistung für ehemalige Sowjetische Kriegsgefangene auf ihrer Homepage online zu stellen und über Massenmedien zu verbreiten. Im Ausland wurden alle deutschen diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen in den Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion einschließlich des Baltikums sowie in Australien, Frankreich, Großbritannien, Israel, Kanada und in den Vereinigten Staaten von Amerika angewiesen, die für potenzielle Antragsteller notwendigen Informationen aktiv in geeigneter Weise in ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen. Dies zielte darauf ab, über die örtlichen Medien und andere Kontakte der Auslandsvertretungen eine möglichst große Zahl potenzieller Antragsteller zu erreichen. Wie das BADV haben auch alle angeschriebenen Auslandsvertretungen einheitlich vorgegebene Informationen in deutscher, russischer und englischer Sprache und ggf. in der jeweiligen Landessprache an prominenter Stelle auf ihren jeweiligen Internetauftritten eingestellt . Zudem haben die deutschen Botschaften in den genannten Staaten die Regierungen des jeweiligen Gastlandes auf offiziellem Wege über die Anerkennungsleistung für ehemalige sowjetische Kriegsgefangene unterrichtet und um Unterstützung bei der Verbreitung dieser Information ersucht. Dabei wurden auch örtliche Veteranenverbände angeschrieben, Verteidigungsministerien und Militärattachés informiert. Darüber hinaus werden auch General- und Honorarkonsulate sowie weitere Interessenverbände und auch jüdische Verbände über die Anerkennungsleistung für ehemalige sowjetische Kriegsgefangene in Kenntnis gesetzt . Die genannten Auslandsvertretungen sind weiterhin angewiesen worden, Antragsteller bei der Antragstellung und der Übermittlung der Anträge zu unterstützen . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7623 9. Wurden Anzeigen in Zeitungen oder elektronischen Medien geschaltet, und wenn ja, in welchen, und welche Kosten sind hierbei entstanden? Werden die Kosten für diese Anzeigen aus dem Budget von 10 Mio. Euro entnommen, das für die Anerkennungsleistung bestimmt ist, oder aus einem (welchem?) anderen Budget? Die Russische Botschaft beabsichtigt, Massenmedien in Russland über die Anerkennungsleistung für ehemalige sowjetische Kriegsgefangene zu informieren. Die Auslandsvertretungen haben die Informationen im Rahmen ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Veröffentlichung an örtliche Medien weitergegeben, in einigen Fällen auch selbst Interviews gegeben. Soweit dafür Kosten entstanden sind, wurden diese aus den dafür vorgesehenen Mitteln der Auslandsvertretungen, nicht jedoch aus dem Budget von 10 Mio. Euro, getragen. Die Betroffenen wurden auch über den Verein „Kontakte/Kontakty“ auf die Möglichkeit des Erhalts einer Anerkennungsleistung hingewiesen. Zudem wurden die Vereinigung „Verständigung“ aus Minsk und der Verein „Toleranz“ aus Kiew gebeten, potenzielle Antragsteller über die Möglichkeit des Erhalts einer Anerkennungsleistung zu informieren. 10. Reichen nach Einschätzung der Bundesregierung die bisherigen Maßnahmen zur Information des betreffenden Personenkreises aus oder müssen diesbezüglich weitere Anstrengungen unternommen werden, und welche Pläne gibt es hierfür bereits (bitte begründen bzw. die entsprechenden Pläne darlegen)? Die bisherigen Maßnahmen sind umfassend und reichen aus Sicht der Bundesregierung zur Information des betreffenden Personenkreises aus. Das Auswärtige Amt und die jeweiligen Auslandsvertretungen stehen in ständigem Kontakt zu den Regierungen der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Darüber hinaus besteht auch Kontakt zur Russischen Botschaft in Berlin, die ihre Zusammenarbeit angeboten hat. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage vom 18. August 2015 (Bundestagsdrucksache 18/5782) verwiesen. Über den ständigen Kontakt zu den Regierungen der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion können diese Maßnahmen laufend erweitert und intensiviert werden. 11. Hält die Bundesregierung eine Betreuung der Antragsteller beispielsweise durch die nationalen Stiftungen, die infolge der Zwangsarbeiterentschädigung entstanden sind, oder vergleichbare Stiftungen für möglich, und wenn ja: a) Wird sie sich für eine entsprechende Kooperation einsetzen? b) Aus welchen Mitteln soll dann die Erstattung der Auslagen der Kooperationspartner erfolgen? c) Wenn nein, warum nicht? Eine zusätzliche Betreuung durch die nationalen Stiftungen, sofern diese überhaupt noch existieren, wird angesichts der Fülle der getroffenen Maßnahmen nicht für notwendig erachtet. Die Betroffenen wurden über den Verein „Kontakte /Kontakty“ auf die Möglichkeit des Erhalts einer Anerkennungsleistung hingewiesen . Zudem wurden die Vereinigung „Verständigung“ aus Minsk und der Verein „Toleranz“ aus Kiew gebeten, potenzielle Antragsteller über die Möglichkeit des Erhalts einer Anerkennungsleistung zu informieren. Insoweit scheint eine – unentgeltliche – Kooperation möglich. Damit kann gewährleistet werden, Drucksache 18/7623 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode dass das Budget von 10 Mio. Euro den ehemaligen sowjetischen Kriegsgefangenen ungeschmälert zukommen kann. 12. Arbeitet die Bundesregierung, bzw. das mit dem Antragsverfahren beauftragte BADV bereits mit gemeinnützigen vertrauenswürdigen Nichtregierungsorganisationen (NGO) und (ehemaligen) Partnern der Stiftung „Erinnerung , Verantwortung und Zukunft“ (EVZ), insbesondere bei der Auszahlung der Gelder an die Antragsberechtigten, in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion zusammen? Wenn ja, mit welchen NGO in welchen Staaten, und fallen dabei auch Kosten (z. B. Personalkosten) an (bitte nach Staat, NGO, Art der Zusammenarbeit und Kosten entsprechend aufschlüsseln)? Wenn nein, warum nicht? Die Auszahlung erfolgt bisher an die Antragsteller selbst. Sollte der Antragsteller über kein eigenes Konto verfügen, wird mit dem Antragsteller nach Alternativen gesucht, ihm die Anerkennungsleistung zukommen zu lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, Auszahlungen über eine Auftragszahlung durch deutsche Auslandsvertretungen vorzunehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen . 13. Gab es seitens der ehemaligen sowjetischen Kriegsgefangenen Beschwerden über das Antragsverfahren? Wenn ja, welche waren dies, und wie wurde darauf jeweils reagiert? Bisher sind von Antragstellern keine Beschwerden eingegangen. 14. Gab es Fälle in denen die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung kritisiert oder sogar verweigert wurde? Wenn ja, wie häufig kam so etwas vor, und wie wurde damit umgegangen? Es gab bisher keine derartigen Fälle. 15. Reicht es nach Kenntnis der Bundesregierung aus, dass das Antragsformular bisher nur auf Deutsch, Englisch oder Russisch abrufbar ist oder muss hier ggf., und in welcher Form, noch nachgebessert werden? Die Amtssprache ist Deutsch. Die Zurverfügungstellung des Antragsformulars auch in Englisch und Russisch stellt bereits einen besonderen Service dar. Seitens der Antragsteller gibt es keine entsprechenden Hinweise, dass die Auflage in weiteren Sprachen notwendig wäre. 16. Welche Probleme sind bislang im Verfahren aufgetaucht, und wie wurde darauf jeweils reagiert? Es gibt Anträge, denen bisher keinerlei Nachweise beigefügt sind, weder über die Zugehörigkeit zu den sowjetischen Streitkräften, noch über die Kriegsgefangenschaft . Die Antragsteller wurden um die Nachreichung entsprechender Unterlagen gebeten. Das Handeln im Auftrag ist den eingereichten Unterlagen nicht immer zu entnehmen. Teilweise ist zu klären, wer die Anträge gestellt bzw. unterschrieben hat. Das erfordert weitere Nachfragen beim Antragsteller. In einigen Fällen wurden unterschriebene Anträge eingereicht, obwohl der Betroffene bereits lange zuvor verstorben war. Diese Fälle sind gesondert zu überprüfen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7623 17. Hält die Bundesregierung die dargestellte Problematik, dass es zumindest einem Teil der antragsberechtigten Personen schwerfällt, die Anträge selbständig , ohne Hilfe durch andere Personen, auszufüllen, für plausibel, und wenn ja, inwiefern erwägt sie, hierfür Abhilfe zu schaffen? a) Ist die Bundesregierung bereit, Stiftungen im Ausland zu unterstützen, um Antragsberechtigten Unterstützung zu gewähren? b) Inwiefern sind Behörden in den jeweiligen Heimatländern der Antragsberechtigten nach Kenntnis der Bundesregierung bereit und in der Lage, solche Hilfestellungen zu gewähren? Solche Fälle sind der Bundesregierung bisher nicht bekannt. Im Einzelfall wäre eine Lösung über entsprechende Vollmachten denkbar. Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, die Antragsteller zu unterstützen. 18. In welchem Umfang trifft es nach Einschätzung der Bundesregierung zu, dass antragsberechtigte Personen nicht über ein Girokonto verfügen, auf das Zahlungen aus dem Ausland eingehen könnten? Ist das Vorhandensein eines Kontos, das am internationalen Zahlungsverkehr teilnimmt, unerlässliche Voraussetzung für die Zahlung der Anerkennungsleistung , oder inwiefern prüft die Bundesregierung alternative Möglichkeiten der Auszahlung? Von den Antragstellern wurde diese Frage bisher nicht problematisiert. Es trifft lediglich in Einzelfällen zu, dass Betroffene nicht über ein Girokonto verfügen. Das Vorhandensein eines Girokontos ist keine Voraussetzung für die Auszahlung der Anerkennungsleistung. Verfügt ein Antragsteller nicht über ein Girokonto, so ist beispielsweise die Auftragszahlung über die Zahlstellen einer deutschen Auslandsvertretung möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen . 19. Inwiefern ist der Erhalt der Anerkennungsleistung in a) Russland, b) der Ukraine, c) Belarus, d) Georgien, e) weiteren Nachfolgestaaten der Sowjetunion, f) den USA und g) Australien steuerpflichtig bzw. steuerbefreit und wird auf etwaige Sozialleistungen angerechnet bzw. ist anrechnungsfrei, und inwiefern steht die Bundesregierung in Verhandlungen mit den jeweiligen Regierungen, um eine grundsätzliche Befreiung von Steuerpflicht und Anrechnung auf Sozialleistungen zu erreichen ? Ob die Anerkennungsleistung in den jeweiligen Empfängerstaaten steuerbefreit ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Das Auszahlungsverfahren hinsichtlich der Anerkennungsleistung wird ähnlich durchgeführt wie das Auszahlungsverfahren nach der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit im Ghetto, die keine Zwangsarbeit war. Diese Leistung wurde an Betroffene weltweit, auch in die Staaten der früheren Sowjetunion, Drucksache 18/7623 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gezahlt. In der überwiegenden Zahl der mehr als 50 000 ergangenen Bewilligungen sind die Zahlungen ohne nennenswerte Abzüge dem Empfänger zu Gute gekommen . Um den Berechtigten die Anerkennungsleistung in voller Höhe zukommen zu lassen führt das BADV im jeweiligen Bewilligungsbescheid aus, dass die Leistung in Würdigung des Schicksals als ehemaliger sowjetischer Kriegsgefangener in deutschem Gewahrsam erfolgt. Zusätzlich gibt das BADV in der Auszahlungsanweisung als Grund für die Auszahlung an, dass es sich um eine Anerkennungsleistung für ehemalige sowjetische Kriegsgefangene handelt. Bisher ist dem BADV von keinem Antragsteller mitgeteilt worden, dass die Anerkennungsleistung besteuert bzw. auf Sozialleistungen angerechnet worden wäre. 20. Welche Nachweise über Kriegsgefangenschaft können Antragsteller vorlegen ? Alle Unterlagen von Behörden und Archiven, aus denen sich die Kriegsgefangenschaft in deutschem Gewahrsam ergibt, eignen sich für einen entsprechenden Nachweis. 21. Welche Nachweis-Anforderungen werden an solche Kriegsgefangene gestellt , die zwischen ihrer Gefangennahme und ihrer Registrierung durch die Wehrmacht fliehen konnten? Solche Anträge liegen bislang nicht vor. Es wird dann die Plausibilität der Aussagen zu prüfen sein. 22. Wie viele Kriegsgefangene wurden nach Einschätzung der Bundesregierung niemals von der Wehrmacht registriert, und welche Möglichkeiten haben sie bzw. welche Anforderungen werden an sie gestellt, ihre Kriegsgefangenschaft nachzuweisen? Solche Fälle sind bislang nicht bekannt. Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen . 23. Wie geht das BADV mit solchen Antragstellern um, die von der Wehrmacht willkürlich oder irrtümlicherweise für Rotarmisten gehalten und in Kriegsgefangenschaft verbracht wurden, was nach Kenntnis der Fragesteller bisweilen etwa bei anderen Uniformträgern (Polizisten, Eisenbahner, Postbedienstete usw.) vorgekommen ist? Solche Anträge liegen bisher ebenfalls nicht vor. Nach der Anerkennungsrichtlinie wären derartige Anträge abzulehnen. 24. Wie lange dauert es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Regel, bis die zuständigen Archive in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion Anträge auf Aushändigung von Unterlagen, die Nachweis über erlittene Kriegsgefangenschaft enthalten, aushändigen? Inwiefern sind damit Kosten verbunden? Zu dieser Fragestellung gibt es bisher keine Erfahrungswerte. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7623 25. Welche weiteren Probleme bei der Auszahlung der Leistung bzw. bei der Bearbeitung der Anträge, dem Nachweis der Kriegsgefangenschaft usw. sind der Bundesregierung bekannt, und wie wird diesen begegnet? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 26. Welche Formen politischer Anerkennung (feierliche Übergabe an die ersten Antragsteller durch die Botschaften etc., Gedenkveranstaltungen, Ausstellungen , Erklärungen, …) wurden bereits praktiziert oder werden derzeit von der Bundesregierung geplant bzw. über welche wird derzeit nachgedacht? Im Bewilligungsbescheid wird − für einen Verwaltungsakt untypisch − hervorgehoben , dass die Anerkennungsleistung in Würdigung des Schicksals als ehemaliger sowjetischer Kriegsgefangener erfolgt. Im Übrigen wird auf den letzten Absatz der Vorbemerkung in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vom 18. August 2015 (Bundestagsdrucksache 18/5782) verwiesen. 27. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Erfahrungen mit der Anerkennungsleistung? Die Bundesregierung geht davon aus, dass durch das von ihr mit der „Richtlinie über eine Anerkennungsleitung an ehemalige sowjetische Kriegsgefangene“ implementierte Verwaltungsverfahren dem Willen des Deutschen Bundestages, die Leistung den hochbetagten ehemaligen Kriegsgefangenen schnellstmöglich zukommen zu lassen, entsprochen werden kann. Für eine dezidierte Evaluierung des seit nunmehr erst 4 Monaten laufenden Verwaltungsverfahrens ist es noch zu früh. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333