Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23. Februar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7662 18. Wahlperiode 24.02.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Werner, Jörn Wunderlich, Sigrid Hupach, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7341 – Familienpolitik – Familien mit Behinderungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) einschließlich ihres Artikels 23 hat sich Deutschland dazu verpflichtet, „Eltern mit Behinderungen bei der Versorgung und Erziehung eigener oder an Kindesstatt angenommener Kinder so zu unterstützen, dass eine Trennung von Eltern und Kindern aufgrund der Behinderung eines oder beider Elternteile verhindert wird. Eine Trennung von Eltern und Kindern ist demnach erst dann möglich, wenn nach Einsatz der erforderlichen Hilfen eine Kindeswohlgefährdung vorliegt .“ (Fachausschuss Freiheits- und Schutzrechte, Frauen Partnerschaft und Familie, Bioethik. Elternschaft von Menschen mit Behinderungen, Positionspapier der staatlichen Koordinierungsstelle nach Artikel 33 der UN-Behindertenrechtskonvention , 13. März 2012). Ende März 2015 wurde die Bundesrepublik Deutschland erstmals vor dem UN- Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hinsichtlich des Stands der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention geprüft. In seinen abschließenden Bemerkungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland kommt der UN-Fachausschuss hinsichtlich des Artikels 23 zu folgender Empfehlung: „Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat , a) Maßnahmen zu ergreifen, um ausdrücklich gesetzlich zu verankern , dass Kinder nicht aufgrund der Behinderung ihrer Eltern von diesen getrennt werden dürfen; b) sicherzustellen, dass Eltern mit Behinderungen zugängliche und inklusive gemeindenahe Unterstützung und Schutzmechanismen zur Verfügung stehen, damit sie ihre elterlichen Rechte ausüben können“ (Vereinte Nationen CRPD/C/DEU/CO/1, Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands, verabschiedet am 13. April 2015). Eltern mit Behinderungen, die einen Antrag auf Elternassistenz stellen, müssen nach Aussagen Betroffener oft einen jahrelangen Klageweg gehen. Oft fühlen sich Jugend- und Sozialämter „nicht zuständig“ und verweigern die Unterstützung (vgl. Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz, 6. Sitzung am 20. Januar 2015, Sitzungsunterlage zu TOP 1). Drucksache 18/7662 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Eltern mit Behinderungen und Migrationshintergrund erhalten ähnlich wie Flüchtlinge mit Behinderungen aus Sicht der Fragesteller nicht die notwendige Unterstützung. Eine Umsetzung des Menschenrechts auf Elternschaft für Menschen mit Behinderungen ist somit aus Sicht der Fragesteller nicht gewährleistet. 1. Wie viele Familien gibt es in Deutschland mit Kindern mit Behinderungen (bitte nach „Familien mit Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“ und „Familien mit Kindern mit geistiger und körperlicher Behinderung“ sowie jeweils nach männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit einem Kind mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden -Familien mit 2 Kindern mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit mehr als 3 Kindern mit Behinderungen, 1-Kind-Familien , 2-Kinder-Familien und Mehr-als-3-Kinder-Familien in Jahreskohorten für die letzten drei Jahre aufschlüsseln)? Vorbemerkung zu den Fragen 1, 2, 3, 11 und 12: Die erfragten Daten werden im Rahmen der amtlichen Statistiken nicht erhoben. Insbesondere sind Angaben aus der Schwerbehindertenstatistik nicht mit den soziografischen und sozioökonomischen Befunden zu Menschen mit Behinderungen aus dem Mikrozensus verknüpfbar. Für die Fragen 1 und 11 liegen jedoch einige Erkenntnisse aus der 2013 durchgeführten Sonderauswertung des Mikrozensus vor. Demnach wurden 10 677 000 Familien mit Kindern unter 30 Jahren erfasst. In 55 000 Familien lebten ein oder mehrere Kinder mit Behinderungen. In 39 000 Familien lebte ein schwerbehindertes Kind, in 7 000 Familien zwei oder mehr schwerbehinderte Kinder. 14 000 waren Familien mit einem alleinerziehenden Elternteil mit ein oder mehreren behinderten Kindern, darunter 12 000 Familien mit einem weiblichen und 2 000 mit einem männlichen alleinerziehenden Elternteil . In 9 000 Familien mit einem weiblichen alleinerziehenden Elternteil befand sich ein schwerbehindertes Kind. (Schwere Behinderung: der amtlich festgestellte Grad der Behinderung beträgt 50 Prozent und mehr). 2. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche Jahreseinkommen von Familien mit Kindern mit Behinderungen (bitte nach „Familien mit Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“ und „Familien mit Kindern mit geistiger und körperlicher Behinderung“ sowie jeweils nach männlichen und weiblichen Alleinerziehenden- Familien mit einem Kind mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit 2 Kindern mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit mehr als 3 Kindern mit Behinderungen, 1-Kind-Familien, 2-Kinder-Familien und Mehr-als-3-Kinder-Familien in Jahreskohorten für die letzten drei Jahre aufschlüsseln)? Es wird auf die Vorbemerkung zu Frage 1 verwiesen. Die erfragten Daten werden im Rahmen der amtlichen Statistiken nicht erhoben. Insofern liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7662 3. Wie viele Erwachsene in Familien mit Kindern mit Behinderungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung berufstätig (bitte nach „Familien mit Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“ und „Familien mit Kindern mit geistiger und körperlicher Behinderung“ sowie jeweils nach männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit einem Kind mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit 2 Kindern mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit 3 Kindern mit Behinderungen, männlichen und weibliche Alleinerziehenden mit mehr als 3 Kindern mit Behinderungen, 1-Kind-Familien, 2-Kinder-Familien und Mehr-als-3-Kinder-Familien in Jahreskohorten für die letzten drei Jahre aufschlüsseln)? Es wird auf die Vorbemerkung zu Frage 1 verwiesen. Die erfragten Daten werden im Rahmen der amtlichen Statistiken nicht erhoben. Insofern liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 4. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Wohnkosten für Mietwohnungen für Familien mit Kindern mit Behinderungen pro Kalendermonat (bitte nach Bundesländern sowie nach „Familien mit Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“ und „Familien mit Kindern mit geistiger und körperlicher Behinderung“ jeweils nach männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit einem Kind mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit 2 Kindern mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit mehr als 3 Kindern mit Behinderungen, 1-Kind-Familien, 2-Kinder-Familien und Mehr-als-3-Kinder-Familien in Jahreskohorten für die letzten drei Jahre aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Wohnkosten für einen alleinlebenden Menschen mit Behinderungen in einer barrierefreien Wohnung, und wie hoch sind im Vergleich die Wohnkosten für eine Familie mit einem Kind oder Elternteil mit Behinderungen in einer barrierefreien Wohnung und einer Familie ohne Behinderungen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 6. Wie viele barrierefreie Wohnungen für Familien stehen nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland zur Verfügung (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Es gibt keine amtliche Statistik über den barrierefreien oder barrierearmen Wohnungsbestand in Deutschland. Im Auftrag der KfW hat die PROGNOS AG in einer Studie (veröffentlicht im Juli 2014) die Wirkungen des KfW-Programms „Altersgerecht Umbauen“ für die Förderjahrgänge 2009 bis 2013 evaluiert. In der Studie wurde auch eine umfassende Analyse des Marktes für altersgerechten, d. h. barrierefreien oder barrierearmen Wohnraum in Deutschland durchgeführt und dabei auch im Rahmen eines Szenarienmodells der Bestand an altersgerechtem Wohnraum geschätzt. Die Studie der PROGNOS AG kommt zu dem Ergebnis, dass es bundesweit – bezogen auf das Jahr 2013 – rund 700 000 altersgerechte bzw. barrierearme Wohnungen gibt. Drucksache 18/7662 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Als Basis der Studie dienten die Ergebnisse einer Studie des Kuratoriums Deutsche Altershilfe, die für das Jahr 2009 von einem Gesamtbestand an altersgerechten Wohnungen in Deutschland von rund 570 000 Wohnungen ausgeht. 7. Wie viele Familien mit einem Kind mit Behinderungen oder einem Elternteil mit Behinderungen leben nach Kenntnis der Bundesregierung in einem Eigenheim , und wie hoch schätzt die Bundesregierung die durchschnittlichen Kosten für einen barrierefreien Umbau für ein Eigenheim ein? Zur Anzahl der Familien mit einem Kind mit Behinderungen oder einem Elternteil mit Behinderungen, die in einem Eigenheim leben, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Grundsätzlich variieren die Kosten für einen barrierefreien Umbau stark in Abhängigkeit von der Art des Gebäudes und den jeweils durchgeführten Maßnahmen . Der Investitionsbedarf zur Deckung des alters- bzw. behindertengerechten Wohnungsbedarfs wird jedoch nach wie vor als groß eingeschätzt: Nach der genannten Studie der PROGNOS AG für die Zielgruppe der Senioren mit Bewegungseinschränkungen ergibt sich bis zum Jahr 2030 ein Investitionsbedarf für die altersgerechte Wohnraumgestaltung von rd. 50 Mrd. Euro, ausgehend von einem zusätzlichen altersgerechten Wohnungsbedarf von rd. 2,9 Millionen Wohneinheiten bis zum Jahr 2030. Der geschätzte Investitionsbedarf dürfte sich dabei am oberen Rand der Prognose bewegen, da für den altersgerechten Umbau Durchschnittskosten der von der KfW im Zeitraum von 2009 bis 2013 geförderten Wohneinheiten angesetzt wurden (19 100 Euro je Wohneinheit). Diese Werte sind für den gesamten Markt des altersgerechten Umbaus nicht repräsentativ. Es werden auch Maßnahmen mit geringerem Investitionsvolumen umgesetzt, in denen keine Förderung in Anspruch genommen wird. 8. Wie viele Familien mit Kindern mit Behinderungen haben Wohngeld beantragt , und wie viele Familien erhalten Wohngeld (bitte nach Bundesländern sowie nach „Familien mit Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“ und „Familien mit Kindern mit geistiger und körperlicher Behinderung“ sowie jeweils nach männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit einem Kind mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden -Familien mit 2 Kindern mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit mehr als 3 Kindern mit Behinderungen, 1-Kind-Familien , 2-Kinder-Familien und Mehr-als-3-Kinder-Familien in Jahreskohorten für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die erfragten Daten werden im Rahmen der amtlichen Statistik nicht erhoben. 9. Wie viele Familien mit Kindern mit Behinderungen in Deutschland gibt es, in denen mindestens ein Erwachsener Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht (bitte nach Bundesländern sowie nach „Familien mit Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“ und „Familien mit Kindern mit geistiger und körperlicher Behinderung“ sowie jeweils nach männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit einem Kind mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit 2 Kindern mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit mehr als Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7662 3 Kindern mit Behinderungen, 1-Kind-Familien, 2-Kinder-Familien und Mehr-als-3-Kinder-Familien in Jahreskohorten für die letzten drei Jahre aufschlüsseln )? Vorbemerkung zu den Fragen 9, 10, 13, 14 und 18: Die erfragten Daten werden weder im Rahmen der amtlichen Statistik noch aus den Verwaltungsverfahren heraus erhoben. Insofern liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Für die Frage 9 lassen sich die Daten jedoch eingrenzen: Nach den aktuell verfügbaren Angaben aus der amtlichen Statistik zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhielten Ende 2014 in Deutschland insgesamt 158 920 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren außerhalb von und in Einrichtungen Leistungen nach dem sechsten Kapitel SGB XII, davon waren 57 109 weiblich und 101 811 männlich. Da die Statistik nach dem fünften bis neunten Kapitel SGB XII eine reine Empfängerstatistik ist, liegen keinerlei Informationen über die familiäre Situation dieser Kinder vor. 10. Wie viele Familien mit Kindern mit Behinderungen in Deutschland gibt es, in denen mindestens ein Elternteil Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erhält (bitte nach Bundesländern sowie nach „Familien mit Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“ und „Familien mit Kindern mit geistiger und körperlicher Behinderung“ sowie jeweils nach männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit einem Kind mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit 2 Kindern mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit mehr als 3 Kindern mit Behinderungen, 1-Kind-Familien, 2-Kinder-Familien und Mehr-als-3-Kinder-Familien in Jahreskohorten für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln )? Es wird auf die Vorbemerkung zur Antwort der Frage 9 verwiesen. 11. Wie viele Eltern mit Behinderungen leben nach Kenntnis der Bundesregierung mit minderjährigen Kindern zusammen (bitte nach 1-Kind-Familien, 2- Kinder-Familien und Mehr-als-3-Kinder-Familien sowie nach männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen mit einem Kind, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen mit 2 Kindern, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen mit mehr als 3 Kindern aufschlüsseln)? Die erfragten Daten werden im Rahmen der amtlichen Statistiken nicht erhoben. Insofern wird auf die Vorbemerkung sowie die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 12. Wie viele Eltern mit chronischen Erkrankungen, ohne Schwerbehindertenausweis , leben nach Kenntnis der Bundesregierung mit ihren minderjährigen Kindern zusammen (bitte nach 1-Kind-Familien, 2-Kinder-Familien und Mehr-als-3-Kinder-Familien sowie nach männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen mit einem Kind, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen mit 2 Kindern, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen mit mehr als 3 Kindern aufschlüsseln )? Es wird auf die Vorbemerkung zu Frage 1 verwiesen. Die erfragten Daten werden im Rahmen der amtlichen Statistiken nicht erhoben. Insofern liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Drucksache 18/7662 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Wie viele Eltern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen leben nach Kenntnis der Bundesregierung mit Kindern mit Behinderungen zusammen (bitte nach „Familien mit Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“ und „Familien mit Kindern mit geistiger und körperlicher Behinderung“ sowie jeweils nach männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen mit einem Kind mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen mit 2 Kindern mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen mit mehr als 3 Kindern mit Behinderungen, 1-Kind-Familien, 2- Kinder-Familien und Mehr-als-3-Kinder-Familien in Jahreskohorten für die letzten drei Jahre aufschlüsseln)? Es wird auf die Vorbemerkung zur Antwort zu Frage 9 verwiesen. 14. Wie viele Eltern mit Behinderungen, die mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, benötigen nach Kenntnis der Bundesregierung Unterstützung (Elternassistenz oder begleitete Elternschaft) bei der Versorgung ihrer Kinder? Es wird auf die Vorbemerkung zur Antwort zu Frage 9 verwiesen. 15. Wie viele Eltern mit Behinderungen bekommen aufgrund der Einkommensund Vermögensgrenzen bei der Eingliederungshilfe keine staatliche Unterstützung (bitte nach „Familien mit Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“ und „Familien mit Kindern mit geistiger und körperlicher Behinderung“ sowie jeweils nach männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen mit einem Kind, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen mit 2 Kindern, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit mehr als 3 Kindern, 1-Kind-Familien, 2-Kinder-Familien und Mehr-als-3- Kinder-Familien in Jahreskohorten für die letzten drei Jahre aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Die Bundessozialhilfestatistik (SGB XII) erfasst nur Leistungsempfänger. Statistiken darüber, wie viele Menschen eine Leistung nicht in Anspruch nehmen, weil bestimmte Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, können von den für die Leistungsgewährung zuständigen Stellen nicht erstellt werden, weil es in vielen Fällen zu keiner Antragsstellung kommt. Studien zu diesem Sachverhalt sind der Bundesregierung nicht bekannt. 16. Sind der Bundesregierung Familien bekannt, in denen Eltern mit Behinderungen aufgrund fehlender staatlicher Leistungen ihre Kinder als Assistenzkräfte einsetzen? Wenn ja, wie viele und für welchen Zeitraum? Die erfragten Daten werden im Rahmen der amtlichen Statistik nicht erhoben. 17. Wie oft kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund mangelnder staatlicher Unterstützung der behinderten Eltern zur Trennung der Kinder von ihren Eltern mit Behinderungen (bitte Fallzahlen für die letzten zehn, fünf und das letzte Jahr angeben)? Aufgrund des inhaltlichen Sachzusammenhangs werden die Fragen 17 und 21 zusammen beantwortet. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7662 Bereits nach aktueller Rechtslage darf die elterliche Sorge auch bei Eltern mit Behinderungen nur unter den engen Voraussetzungen eingeschränkt oder entzogen werden, die das Kindschaftsrecht in § 1666 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgibt. Die Behinderung der Eltern oder eines Elternteils als solche rechtfertigen keinen Sorgerechtseingriff. Vielmehr ist auch im Fall behinderter Eltern entscheidend, ob im Einzelfall eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, der die Eltern nicht abhelfen können oder wollen. Somit dürfen Kinder allein aufgrund der Behinderung eines Elternteils oder beider Eltern nicht von ihren Eltern getrennt werden. Eltern mit Behinderungen haben einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen , um ihre Rolle als Eltern ausüben zu können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. 18. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Behörden Anträge auf Unterstützung durch Elternassistenz oder begleitete Elternschaft mit der Begründung, nicht zuständig zu sein, abgelehnt haben (bitte Fallzahlen für die letzten zehn, fünf und das letzte Jahr angeben)? Es wird auf die Vorbemerkung zur Antwort zu Frage 9 verwiesen. 19. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweils für den Lebensbereich „Elternschaft von Eltern mit Behinderungen “ verantwortlichen Kostenträger als zuständig betrachten und Eltern mit Behinderungen nicht über längere Zeiträume auf andere Kostenträger verweisen? Das Thema wird Gegenstand der demnächst beginnenden Beratungen zur Erarbeitung des Bundesteilhabegesetzes sein. Daher sind derzeit Aussagen dazu noch nicht möglich. 20. Was plant die Bundesregierung, um der Kritik des UN-Fachausschusses gerecht zu werden, dass der Vertragsstaat keine Unterstützung bereitstellt, damit Eltern mit Behinderungen ihre Kinder aufziehen und ihre Rechte ausüben können (bitte mit Zeitangaben zur geplanten Umsetzung der Maßnahmen )? Der Abschlussbericht der interkonferenziellen Arbeitsgruppe „Sicherung der Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen“ der Bund-Länder- Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen“ aus dem Jahr 2011 kommt zu der Einschätzung, dass „alle Bedarfe von Eltern mit Behinderungen durch vorrangige Leistungsgesetze wie insbesondere gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung sowie durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und das SGB XII (Sozialhilfe) gedeckt werden können“. Der Bundesregierung liegen keine Gründe vor, warum sie dieser Einschätzung widersprechen sollte. Die Kritik des UN-Vertragsausschusses wird somit bereits durch das geltende Recht berücksichtigt. Gleichwohl soll sie im Rahmen der aktuellen Aktivitäten im Rahmen der Erarbeitung des Bundesteilhabegesetzes aufgegriffen werden. Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. Drucksache 18/7662 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um gesetzlich sicherzustellen , dass Kinder nicht aufgrund der Behinderungen ihrer Eltern von diesen getrennt werden dürfen? Wenn ja, welche und wann? Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 22. Wie wird die Bundesregierung zukünftig sicherstellen, dass Eltern mit Behinderungen zugängliche und inklusive gemeindenahe Unterstützungen und Schutzmechanismen zur Verfügung stehen, damit sie ihre elterlichen Rechte ausüben können? Eltern mit Behinderungen haben nach den derzeit geltenden Bestimmungen Anspruch auf Unterstützung bei der Ausübung ihrer Elternschaft. Das Thema soll auch Gegenstand der Beratungen zur Erarbeitung des Bundesteilhabegesetzes sein. Hierzu wird auch auf die Antworten zu den Fragen 20 und 30 verwiesen. 23. Wird die Bundesregierung in Zukunft in größerem Umfang die Gelegenheit zur Adoption von Kindern für Eltern mit Behinderungen durch geeignete Maßnahmen der Unterstützung fördern? Wenn ja, durch welche? Ziel der Adoptionsvermittlung in Deutschland ist es, für Kinder geeignete Eltern zu finden. Dabei steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstellen ist es, Kinder zu den für sie am besten geeigneten Bewerberinnen bzw. Bewerbern zu vermitteln, d. h. diejenigen Adoptionswilligen auszuwählen, die auf allen Gebieten die günstigsten Voraussetzungen für das jeweils in Frage kommende Kind bieten (vgl. Entscheidung des EGMR vom 26. Februar 2002). Im Rahmen der Vorbereitung der Vermittlung nach § 7 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) wird insbesondere überprüft und mit den Bewerberinnen und Bewerbern erörtert, ob erwartet werden kann, dass Bewerberinnen bzw. Bewerber über einen langen Zeitraum hinweg in der Lage sind, die erzieherische und pflegerische Versorgung des Kindes persönlich sicherzustellen . Dies gilt für Adoptionswillige ohne Behinderung in gleicher Weise wie für solche mit Beeinträchtigung. In jedem Fall muss sich der Umfang der Prüfung an den Notwendigkeiten des Einzelfalles orientieren. Die Bundesregierung plant vor diesem Hintergrund derzeit keine speziellen Maßnahmen zur Unterstützung von Adoptionen durch Eltern mit Behinderungen. Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. 24. Mit welchen Maßnahmen gewährleistet die Bundesregierung, dass Eltern mit Behinderungen, die einen Migrationshintergrund haben, bei der Beantragung von Leistungen nicht benachteiligt werden? Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ gilt für alle Menschen mit Behinderungen in Deutschland, ob mit oder ohne Migrationshintergrund. Dieses Benachteiligungsverbot wird für Träger öffentlicher Gewalt durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen nach dem BGG konkretisiert. Die Regelungen, mit denen Bundesbehörden zur Barrierefreiheit verpflichtet werden, kommen grundsätzlich allen Menschen mit Behinderungen zugute. Dazu zählen u. a. Regelungen zur barrierefreien Gestaltung von Webauftritten der Behörden oder der Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7662 Das Behindertengleichstellungsgesetz wird derzeit novelliert. Um unter anderem auch die besonderen Belange von Migrantinnen und Migranten mit Behinderungen z. B. beim Leistungszugang besonders zu berücksichtigen (z. B. aufgrund von Informationsdefiziten, sprachlichen und kulturellen Barrieren) ist vorgesehen , in das Gesetz eine Regelung im Kontext mit möglicher Benachteiligung wegen mehrerer Gründe aufzunehmen. Flankiert werden diese Regelungen durch weitere spezialgesetzliche Regelungen. Insbesondere sind nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) Leistungsträger bei der Ausführung von Sozialleistungen verpflichtet , darauf hinzuwirken, dass der Zugang zu Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und dass ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs - und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden. Darüber hinaus spielt das Thema Chancengleichheit in der Arbeitsverwaltung eine wichtige Rolle. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agenturen für Arbeit und Jobcenter werden daher in Fragen der interkulturellen Kompetenz geschult . Hierfür stehen ihnen die Angebote der interkulturellen Schulungen des Förderprogramms Integration durch Qualifizierung zur Verfügung. 25. Welche flächendeckenden präventiven Unterstützungsformen für Eltern mit psychischen Erkrankungen und deren Kinder gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung , um eine kurzfristige Sicherung des Kindeswohles zu ermöglichen , ohne die Bindung zu den Eltern in Frage zu stellen? Für Familien mit einem oder beiden psychisch kranken Elternteilen sind vor allem familienorientierte Hilfeangebote, wie sie die Kinder- und Jugendhilfe vorhält , von Bedeutung. Im Hinblick auf erzieherische Bedarfe können Eltern und Kinder Leistungen nach dem SGB VIII erhalten. Die Hilfen zur Erziehung sind niedrigschwellig ohne langwieriges Antragsverfahren zugänglich. Insbesondere die Unterstützungsleistungen Erziehungsberatung, sozialpädagogische Erziehungshilfe , Erziehungsbeistand und sozialpädagogische Familienhilfe stärken Familien präventiv. Es existieren inzwischen aber auch diverse Initiativen, die speziell für Kinder kranker Eltern passende Hilfsangebote und Unterstützung bieten . In diesem Zusammenhang sind auch die in vielen Städten und Gemeinden bereits etablierten Hilfeplankonferenzen ein geeignetes Mittel, um die Vernetzung der einzelnen Akteure zu gewährleisten. Dort können unter Einbeziehung der Kinderund Jugendhilfe und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) mit seinen sozialpsychiatrischen und -pädiatrischen Diensten fallbezogene Elternarbeit, Netzwerkarbeit , pädagogische Leistungen und Gesundheitshilfen – nach Einverständniserklärung der betroffenen Familie – geplant und koordiniert werden. Für die Zielgruppe der Kinder aus suchtbelasteten Familien und deren Eltern hat das Bundesministerium für Gesundheit die Entwicklung und Evaluation des Angebots „Trampolin“ gefördert. Im Januar 2016 hat die Zentrale Prüfstelle Prävention das Konzept „Trampolin – Kinder aus suchtbelasteten Familien entdecken ihre Stärken . Ein Stressbewältigungsprogramm für Kinder“ zertifiziert; eine Teilnahme an dem Kurs wird damit von fast allen gesetzlichen Krankenkassen gefördert. Drucksache 18/7662 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 26. Wie gewährleistet es die Bundesregierung, dass bei familiären Krisen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe die Eltern mit Behinderungen nicht an die Eingliederungshilfe verweisen, wenn der Unterstützungsbedarf nicht durch die Behinderungen der Eltern entstanden ist? Eltern mit Behinderungen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Eltern ohne Behinderungen Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Sie haben unter anderem einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. 27. Welche Maßnahmen führt die Bundesregierung zur Bewusstseinsbildung für die Elternschaft von Menschen mit Behinderungen durch (bitte nach Maßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Behörden und Maßnahmen zur gesamtgesellschaftlichen Sensibilisierung aufschlüsseln)? Die Bundesregierung fördert in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 28. Februar 2017 mit rd. 360 000 Euro ein Projekt der Universität Leipzig „Unterstützte Elternschaft – Angebote für behinderte und chronisch kranke Eltern, Analyse zur Umsetzung des Artikels 23 der UN-Behindertenrechtskonvention“. Unter anderem sollen hier Empfehlungen für eine Unterstützung behinderter und chronisch kranker Eltern, die dem Sinn der UN-Behindertenrechtskonvention entspricht, erarbeitet werden. Die Projektergebnisse werden bundesweit allen Betroffenen und Interessierten zur Verfügung gestellt. 28. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass Informationen zur Familienplanung barrierefrei zur Verfügung gestellt werden? Auch auf der Basis der Ergebnisse der von der Bundesregierung geförderten Repräsentativstudie „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland“ hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen ergriffen, um barrierefreie Informationen zur Familienplanung zu entwickeln und zugänglich zu machen: Mit der Website www.familienplanung.de hält die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ein Informationsportal zu zahlreichen Themen der Familienplanung bereit, das nach den Prinzipien der Barrierefreie-Informationstechnik -Verordnung (BITV 2.0) gestaltet wurde und laufend – auch unter Berücksichtigung der BITV-Selbstbewertungsmöglichkeit des Projekts „BIK – barrierefrei informieren und kommunizieren“ – weiterentwickelt wird. Die BZgA hat mit www.familienplanung.de ein qualitätsgesichertes Onlineangebot zu den vielfältigen Themen entwickelt, die für die Familienplanung wichtig sind. Damit erhalten Menschen mit Beeinträchtigungen ein Angebot, das sie adäquat anspricht, ihre besonderen Informationsbedarfe in den Blick nimmt und ihnen entsprechende Informationen zu den Themen Schwangerschaft, Verhütung und Kinderwunsch zur Verfügung stellt. Auf dieser Grundlage wird von der BZgA aktuell eine neue Rubrik „Schwangerschaft und Behinderung/chronische Krankheit“ erstellt. Seit März 2013 fördert die Bundesregierung das Modellvorhaben des donum vitae Bundesverbandes „Ich will auch heiraten“ mit dem Ziel, Menschen mit Lernschwierigkeiten niedrigschwellig den Weg in die Schwangerschaftsberatung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7662 zu öffnen. Im Rahmen des Projektes wurden die spezifischen Bedarfe unter Beteiligung eines Beirates, in dem auch Menschen mit Lernschwierigkeiten vertreten sind, eruiert und passgenaue Printangebote zu Liebe, Familienplanung, Schwangerschaft, Elternschaft, Verhütung und Sexualität in leichter Sprache entwickelt . Die Broschüren werden u. a. von Einrichtungen der Behindertenhilfe, Elternverbänden , verschiedenen Beratungsstellen angefragt und können z. T. jetzt auch in der Beratung von Flüchtlingen eingesetzt werden. Im Rahmen des Projektes wurde vor allem eine Onlineberatung in leichter Sprache entwickelt. Das Onlineberatungsangebot gewährleistet Transparenz im Hinblick auf das Angebot selbst, seine Arbeitsprinzipien und seine Regeln. Die „Allgemeinen Nutzungsbedingungen“ wurden ebenfalls in leichte Sprache übersetzt. Das Team der bundesweiten Onlineberatung wurde bereits in leichter Sprache unter Beteiligung von Prüferinnen für leichte Sprache geschult. Das Projekt endet am 31. Mai 2016. Dann werden die Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Projekt der Öffentlichkeit vorgestellt. Darüber hinaus fördert die Bundesregierung Maßnahmen verschiedener Träger, wie z. B. der AWO und des Pro Familia Bundesverbandes, die zu den Themen rund um die Familienplanung Broschüren in leichter Sprache entwickelt haben; Pro Familia bietet zudem auch seine Homepage in leichter Sprache an. 29. Wird die Bundesregierung die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung und entsprechende Gesetze derart verändern, dass Kraftfahrzeughilfen auch Eltern mit Behinderungen gewährleistet werden, wenn diese keine Erwerbsarbeit oder Ausbildung ausüben, und wenn nein, bitte begründen? Leistungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gehören zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX. Nach der Eingliederungshilfe-Verordnung gilt die Kraftfahrzeughilfe auch als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Im Übrigen werden Leistungen zur Mobilität Gegenstand der Beratungen im Rahmen der Erarbeitung zum Bundesteilhabegesetz sein. Der Prozess ist noch nicht abgeschlossen. 30. Wie berücksichtigt die Bundesregierung die Interessen von Eltern mit Behinderungen bei der Schaffung eines Bundesteilhabegesetztes (bitte ausführlich erläutern)? Um auch künftig die Deckung aller Bedarfe von Eltern mit Behinderungen sicherzustellen , kommt es auf eine gute Anwendung des SGB IX Teil 1 an (vgl. hierzu auch die Antworten zu den Fragen 19 und 20). Bedarfe von Eltern mit Behinderungen können im Rahmen des geltenden Rechts durch Leistungen verschiedener Leistungsträger gedeckt werden. Das Thema soll auch Gegenstand der Beratungen zur Erarbeitung im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes sein. 31. Was plant die Bundesregierung, um der Kritik des UN-Fachausschusses zur Umsetzung der UN-BRK gerecht zu werden, dass der Vertragsstaat keine ausreichende Unterstützung bereitstellt, damit die Adoption von Kindern mit Behinderungen erleichtert wird? Die geltende Regelung in § 10 AdVermiG schafft bereits einen Rahmen, der die Vermittlungschancen von Kindern mit besonderen Bedürfnissen zusätzlich erhöht , indem die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle die zentrale Adoptionsstelle Drucksache 18/7662 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode in schwierigen Einzelfällen in die Suche nach geeigneten Adoptionsbewerberinnen und -bewerbern einbezieht. Mit der Regelung in § 10 AdVermiG wird die Möglichkeit eröffnet, über die zentrale Adoptionsstelle des zuständigen Landesjugendamtes auch im Zuständigkeitsbereich anderer Jugendämter, freier Träger oder bundesweit nach geeigneten Eltern zu suchen. Darüber hinaus tritt gemäß § 10 Absatz 2 AdVermiG eine Unterrichtungspflicht ein, wenn das Kind drei Monate nach Abschluss der Ermittlungen nicht in Adoptionspflege gegeben werden kann. Da den zentralen Adoptionsstellen auch Informationen über Bewerberinnen und Bewerber zu melden sind, die im Bedarfsfall für die Aufnahme eines Kindes mit besonderen Anforderungen geeignet und hierzu bereit wären, erhöht sich durch den überregionalen Adoptionsausgleich die Möglichkeit, über die zentrale Adoptionsstelle geeignete Eltern für ein konkret zur Vermittlung anstehendes Kind zu finden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter geht in ihren Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung (7. Auflage 2014) gesondert auf die Möglichkeit der Aufnahme von Kindern mit besonderen Bedürfnissen und die Durchführung einer ausführlichen Vorbereitung ein. Ziel dieser Vorbereitung ist eine realistische Einschätzung der Adoptionsbewerberinnen und -bewerber, für welche Kinder sie aufgrund ihrer Bereitschaft und ihrer Stärken als Eltern in Betracht gezogen werden können. Zur Weiterentwicklung des Adoptionswesens in Deutschland fördert die Bundesregierung das Expertise- und Forschungszentrum Adoption (EFZA) beim DJI, das insbesondere empirische Untersuchungen durchführen wird, in die auch die Situation von zur Adoption stehenden Kindern mit sog. special needs einbezogen wird. Die für die Adoptionsvermittlung zuständigen Stellen begleiten kontinuierlich die Arbeit des EFZA. Mit ihnen werden die Erkenntnisse aus diesen Untersuchungen diskutiert und die Ergebnisse in den Weiterentwicklungsprozess einfließen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333