Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. Februar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7663 18. Wahlperiode 24.02.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7477 – Produktion von G36 in Saudi-Arabien 1. Zu welchem Zweck wurden an Saudi-Arabien zusätzlich zu den für die Herstellung von G36-Gewehren gelieferten Teilesätzen im Wert von rund 17 Mio. Euro noch 1 273 695 Teile geliefert (vgl. Bundestagsrucksache 18/2075), und um welche Teile handelt es sich (bitte möglichst genau angeben , wie z. B. Griffe, Handschutze, Magazin etc. und diese jeweils mit grober Mengenangabe versehen)? Die Teile wurden für die Fertigung des Sturmgewehres G36 und als Ersatzteile für in der Vergangenheit gelieferte bzw. gefertigte Sturmgewehre G36 geliefert. Weitere Angaben sind nicht möglich, da verfassungsrechtlich geschützte Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind (siehe BVerfG, 2 BvE 5/11 vom 21. Oktober 2014). 2. Hat die Bundesregierung bei Erteilung der Genehmigung der Ausfuhr von Herstellungsunterlagen und Technologie zum Aufbau einer G36-Produktion in Saudi-Arabien geprüft, ob die als (G36-)Schlüsselkomponenten bezeichneten Komponenten auch in den Sportwaffenvarianten des G36 verbaut werden , und welches Ergebnis hat die Prüfung ergeben? Die Bundesregierung hat bei der Erteilung der Genehmigung für Ausrüstung und Technologie zur Herstellung des G36 Gewehres in Saudi-Arabien über die militärische Variante entschieden. Eine Prüfung der Sportwaffenvariante wurde nicht vorgenommen, da ein entsprechender Ausfuhrantrag nicht gestellt worden ist. 3. Welche Auflagen gibt es seit 2008, wenn eine der fünf Schlüsselkomponenten in ein anderes Land exportiert werden soll (bitte ggf. aufschlüsseln nach Auflagen und unter Angabe der Länder)? Entscheidungen werden jeweils im Einzelfall getroffen. Dabei werden alle Aspekte des jeweiligen Falls berücksichtigt, gewichtet und abgewogen. Grundlage sind u. a. die Politischen Grundsätze der Bundesregierung aus 2000 und der Gemeinsame Standpunkt der EU aus 2008. Es gilt ein Reexportvorbehalt, außer für Staaten der EU sowie NATO- und NATO-gleichgestellte Länder (Neuseeland, Australien, Japan und Schweiz), an die gemäß den Politischen Grundsätzen der Drucksache 18/7663 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern grundsätzlich nicht zu beschränken ist. 4. Auf wessen Initiative hin ist die Beschränkung erlassen worden, dass die Herstellung von Schlüsselkomponenten nicht Teil der Genehmigung für die Herstellung von G36-Gewehren in Saudi-Arabien ist, und was war der Anlass , diese bis dahin unbekannte Beschränkung einzuführen? Die Bundesregierung hat diese Entscheidung getroffen, um die Herstellungstechnologie zu schützen und eine unkontrollierte Verbreitung von Kleinwaffen zu verhindern. 5. Beinhalten die Genehmigungen zur Ausfuhr von Herstellungsausrüstung und Technologie an Spanien auch die Genehmigung zur Herstellung der fünf Komponenten, die als Schlüsselkomponenten des G36 bezeichnet werden? Ja. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern nach Spanien als EU- und NATO-Mitgliedstaat ist gemäß den Politischen Grundsätzen grundsätzlich nicht zu beschränken. 6. Werden in Spanien nach Kenntnis der Bundesregierung auch die Sportvarianten des G36 hergestellt? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über eine solche Herstellung. 7. Welche Endverbleibserklärungen wurden durch wen bei der Ausfuhr von Ersatzteilen oder Schlüsselkomponenten für das G36 in die USA in den Jahren 2013, 2014, 2015 abgegeben (falls es komponentenabhängig unterschiedliche Regelungen gibt, bitte diese einzeln aufführen)? 8. Welche Endverbleibserklärungen existieren hinsichtlich der Ausfuhr von Ersatzteilen für die Sportwaffenvarianten des G36 in die USA? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Eine Endverbleibserklärung für Rüstungsgüter wird vom amerikanischen Endverwender abgegeben. Sie enthält einen Reexportvorbehalt, außer für Staaten der EU sowie NATO- und NATO-gleichgestellte Länder (Neuseeland, Australien, Japan und Schweiz), an die gemäß den Politischen Grundsätzen der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern grundsätzlich nicht zu beschränken ist. 9. Welche Reexportgenehmigungen für G36-Sturmgewehre hat die Bundesregierung seit 2014 erteilt (bitte unter Angabe von Stückzahl und Jahr)? Die Bundesregierung hat seit 2014 keine Reexportgenehmigungen für G36 Sturmgewehre erteilt. 10. In welchen technischen Eigenschaften unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung das G36 von den Sportwaffenvarianten des G36? Das G36 als Sportwaffe ist, anders als das G36 in der militärischen Variante, kein vollautomatisches Gewehr. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7663 11. Welche technischen Unterschiede gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei den als Schlüsselkomponenten bezeichneten Bauteilen des G36 in der militärischen und der Sportwaffenvariante? Die Bundesregierung hat dazu keine spezifischen Erkenntnisse. 12. Für wie viele Gewehre der Sportwaffenvarianten des G36 hat die Bundesregierung 2013, 2014 und 2015 Genehmigungen zur Ausfuhr nach Saudi-Arabien erteilt (bitte aufschlüsseln nach Varianten und unter Angabe von Jahr und Stückzahl)? Es wurden im angefragten Zeitraum keine Ausfuhrgenehmigungen erteilt. 13. Für wie viele Gewehre der Sportwaffenvarianten des G36 hat die Bundesregierung 2015 Genehmigungen zur Ausfuhr erteilt (bitte aufschlüsseln nach Variante und unter Angabe von Jahr und Stückzahl)? Eine Auswertung für sämtliche Länder hinsichtlich des G36 als Sportwaffe ist in der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da die Auswertung händisch erfolgen müsste. 14. Welche Meldepflichten gegenüber der Bundesregierung gibt es beim Weiterkauf von exportierten Sportgewehren? Es besteht ein Reexportvorbehalt, außer für Staaten der EU sowie NATO- und NATO-gleichgestellte Länder (Neuseeland, Australien, Japan und Schweiz), an die gemäß den Politischen Grundsätzen der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern grundsätzlich nicht zu beschränken ist. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333