Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 15. Februar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7666 18. Wahlperiode 24.02.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Katja Keul, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7434 – Änderungen der bisherigen Rüstungsexportpolitik und ihrer gesetzlichen Grundlagen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den letzten Monaten hat die Bundesregierung eine Reihe von Änderungen im Hinblick auf ihre eigene Rüstungsexportpolitik angekündigt. Seit Verabschiedung der Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer (Kleinwaffengrundsätze) im März 2015 warb der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel damit, künftig strengere Regeln bei der Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer anzuwenden. Nummer 6 der Kleinwaffengrundsätze legt bspw. fest, dass der Exportgrundsatz „Neu für Alt“ sowie dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ grundsätzlich bei Genehmigungen von Kleinen und Leichten Waffen Anwendung findet. Das bedeutet „staatliche Empfänger von Kleinen und Leichten Waffen haben grundsätzlich eine Verpflichtungserklärung dahingehend abzugeben, dass sie die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Kleinen und Leichten Waffen vernichten. Sofern die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf deckt und deshalb Altwaffen nicht vernichtet werden, wird ersatzweise grundsätzlich die Verpflichtung gefordert, die jetzt zu liefernden neuen Waffen bei einer späteren Außerdienststellung zu vernichten (Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ (siehe Kleinwaffengrundsätze, S. 2). Die Bereitschaft der staatlichen Empfänger zur Abgabe einer Erklärung nach diesem Grundsatz soll somit entscheidungserheblich für die Genehmigung der Ausfuhr sein. Am 8. Juli 2015 verabschiedete das Bundeskabinett Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei Rüstungsexporten. Darin kündigte die Bundesregierung an, noch im Jahr 2015 die Außenwirtschaftsverordnung ergänzen zu wollen, um „ein Instrument zur Durchführung von selektiven Post-Shipment-Kontrollen für zukünftige Lieferungen von Kriegswaffen und näher bezeichneten, anderen Schusswaffen in Drittländer“ (siehe Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten ) einzuführen. Dies sollte zunächst im Rahmen von Pilotprüfungen erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7666 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Bundesregierung unterrichtete am 6. November 2015 den Deutschen Bundestag über abschließende Genehmigungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates ; die Liste enthielt eine Reihe von Genehmigungen, die die Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen an Drittstaaten betraf. In der Beantwortung parlamentarischer Anfragen zu diesen Rüstungsexportentscheidungen durch die Bundesregierung, bspw. in der Antwort der Bundesregierung auf die Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/6846 vom November 2015, ist jedoch nicht ersichtlich , wann und in welcher Form die Bundesregierung konkret im Einzelfall vom jeweiligen Empfängerland eine Verpflichtungserklärung im Rahmen des Grundsatzes „Neu für Alt“ oder dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung “ erhalten hat, noch ob die Abgabe einer solchen Erklärung in den jeweiligen Fällen entscheidungserheblich für die Genehmigung der jeweiligen Ausfuhr war. Diese Antwortpraxis ist aus Sicht der Fragesteller mehr als nur unbefriedigend, denn das Parlament muss die Möglichkeit haben, zu überprüfen , ob und in welchem Umfang die Bundesregierung die von ihr selbst beschlossenen Kleinwaffengrundsätze anwendet und umsetzt und wann sie in der Praxis, aus welchen Gründen, Ausnahmen zulässt. Der Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel , vom 15. Januar 2016, die gesetzlichen Grundlagen für Rüstungsexporte zu reformieren und dazu eine Expertenkommission einzusetzen, wirft ebenso eine Reihe von weiteren Fragen auf. Jenseits dessen gab es angesichts der großen öffentlichen Debatte um die Lieferung von Panzern und anderen Kriegswaffen nach Katar in der Öffentlichkeit und in den parlamentarischen Beratungen unterschiedliche Darstellungen der Genehmigungspraxis im Hinblick auf die Erteilung der Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) oder dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die zu einer Unklarheit geführt haben. 1. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. November 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endempfängerland Brasilien für die Lieferung von 215 vollautomatischen Gewehren und 38 Gehäuseoberteilen (Teilwaffe – bestehend aus Rohr und Verschluss ) erhalten? a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft werden ? b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu machen? 2. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. November 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endempfängerland Hongkong für die Lieferung von 55 Rohren für Maschinenpistolen erhalten? a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft werden ? b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu machen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7666 3. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. November 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endempfängerland Indien für die Lieferung von 100 Maschinenpistolen und 3 Rohren erhalten? a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft werden ? b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu machen? 4. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. November 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endempfängerland Jordanien für die Lieferung von 600 tragbaren Panzerabwehrwaffen erhalten? a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft werden ? b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu machen? 5. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. November 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endempfängerland Libanon für die Lieferung von 8 Maschinenpistolen und 25 000 Patronen erhalten? a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft werden ? b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu machen? 6. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. November 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endempfängerland Malaysia für die Lieferung von 100 Maschinenpistolen, 10 Maschinengewehren, 10 Rohren sowie 100 vollautomatischen Gewehren erhalten? a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft werden ? b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu machen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7666 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. November 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endempfängerland Oman für die Lieferung von 1 600 vollautomatischen Gewehren , 9 Gehäuseoberteilen, 34 Verschlüssen, 48 Granatmaschinenwaffen, 100 Maschinenpistolen sowie 2 Rohren erhalten? a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft werden ? b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu machen? 8. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. November 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endempfängerland Vereinigte Arabische Emirate (VAE) für die Lieferung von 14 vollautomatischen Gewehren, 500 Maschinenpistolen sowie 63 000 Patronen erhalten? a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft werden ? b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen zu machen? Die Fragen 1 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen in der Mehrzahl der vorgenannten Fälle Erklärungen der Empfängerländer in der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ im Sinne der Ziffer 6 der Grundsätze der Bundesregierung für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer vom 18. März 2015 (sog. Kleinwaffengrundsätze ) vor. Im Hinblick auf die Kleinwaffengrundsätze noch ausstehende Erklärungen werden vor der endgültigen Erteilung der Genehmigung nachgefordert . Zur Überwachung des „Neu für Alt“-Grundsatzes ist auch in der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ grundsätzlich vorgesehen, dass Empfängerländer erklären, deutsche Behörden zu den Waffenvernichtungsaktionen einzuladen und deutsche Behörden über die Waffenvernichtungsaktion schriftlich zu unterrichten . 9. Warum hat die Bundesregierung die für 2015 angekündigte Änderung der Außenwirtschaftsverordnung, durch die künftig Empfängerländer von deutschen Rüstungsexporten Vor-Ort-Kontrollen durch deutsche Expertenteams zur Sicherung des Endverbleibs zustimmen müssen, bisher noch nicht vorgelegt , und wann plant sie dies zu tun? Die von der Bundesregierung beschlossenen Vor-Ort-Kontrollen in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte werden für Rüstungsgüter, die dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) unterliegen, mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) umgesetzt. Diese Änderungsverordnung wird nach Abschluss des für Rechtsverordnungen geltenden Verfahrens voraussichtlich im März dieses Jahres in Kraft treten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7666 10. Inwiefern wurden bereits, wie in den Eckpunkten angekündigt, Post-Shipment-Kontrollen im Rahmen von Pilotprüfungen durchgeführt? Falls noch keine Post-Shipment-Kontrollen durchgeführt wurden, wann plant die Bundesregierung damit zu beginnen? Bislang wurden noch keine Post-Shipment-Kontrollen im Rahmen von Pilotprüfungen durchgeführt. Der Zeitpunkt der Durchführung der ersten Post- Shipment-Kontrollen lässt sich derzeit noch nicht bestimmen. Er ist von verschiedenen Faktoren abhängig, auf die die Bundesregierung nur zum Teil Einfluss hat (z. B. von der Produktion und Auslieferung der vor Ort zu kontrollierenden Waffen ). 11. Inwiefern hat die Bundesregierung bereits begonnen, Personal im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und im Auswärtigen Amt für die künftige Durchführung von Post-Shipment-Kontrollen auszubilden? Eine gesonderte Ausbildung ist für die Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen nach Auffassung der Bundesregierung nicht erforderlich. 12. Erwägt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob neben dem Auswärtigen Amt und dem BAFA auch andere Institutionen, insbesondere das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr in Geilenkirchen bereits über die nötige Expertise zur Umsetzung der angekündigten Post-Shipment-Kontrollen verfügen, und kann sich die Bundesregierung eine Rolle dieses Zentrums in diesem Bereich vorstellen (evtl. unter Aufstockung der personellen Kapazitäten)? Die Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten legen fest, dass mit der Vorbereitung sowie gegebenenfalls der Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die jeweilige Auslandsvertretung beauftragt werden. Die grundsätzliche Einbeziehung weiterer Institutionen wie insbesondere des Zentrums für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr in Geilenkirchen wurde bislang nicht erwogen . 13. Inwiefern hat die Bundesregierung bei den nach der Verabschiedung der Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten genehmigten Rüstungsexporten von den Empfängerländern bereits die Zustimmung zu Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs der gelieferten Rüstungsgüter verlangt, und wenn nicht, warum nicht? Die von der Bundesregierung beschlossenen Vor-Ort-Kontrollen in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte werden für Rüstungsgüter, die dem AWG unterliegen , mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der AWV umgesetzt. Diese Änderungsverordnung wird nach Abschluss des für Rechtsverordnungen geltenden Verfahrens voraussichtlich im März dieses Jahres in Kraft treten. Für die dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) unterfallenden Kleinen und Leichten Waffen fordert die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Erteilung von Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG von staatlichen Endempfängern in sog. Drittstaaten schon heute die Zustimmung zu Vor- Ort-Kontrollen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7666 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Inwiefern plant die Bundesregierung die angekündigten Regelungen für Post-Shipment-Kontrollen in das angekündigte Rüstungsexportgesetz zu integrieren ? Bundesminister Gabriel hat erklärt, darüber nachzudenken, ob es sinnvoll wäre, die für Rüstungsexporte geltenden gesetzlichen Regelungen und Vorgaben in einem Rüstungsexportgesetz zu bündeln. Dazu soll eine Expertenkommission Vorschläge erarbeiten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft derzeit die näheren Einzelheiten. Details stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. 15. Wie definiert die Bundesregierung die Formulierung „abschließende Genehmigungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates“, über die der Deutsche Bundestag regelmäßig und gemäß des Beschlusses vom 8. Mai 2014 durch den Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, unterrichtet wird? Handelt es sich hierbei um Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) oder dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG)? „Abschließende Genehmigungsentscheidungen“ im Sinne von § 8 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates sind Entscheidungen des Bundessicherheitsrates , bei denen politisch über die Erteilung von Genehmigungen zur Ausfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern entschieden wird. Soweit Ausfuhren von Kriegswaffen betroffen sind, wird in der Regel über die Erteilung der Genehmigung nach dem KrWaffKontrG entschieden. Sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung nach dem KrWaffKontrG auch schon ein Antrag auf Erteilung der ebenfalls für die Kriegswaffenausfuhr notwendigen AWG-Genehmigung vorliegt, wird darüber inzident mitentschieden. Soweit Ausfuhren von sonstigen Rüstungsgütern Gegenstand einer Entscheidung im Bundessicherheitsrat sind, wird über die Erteilung einer AWG-Genehmigung entschieden. 16. Welche Genehmigungen müssen in welcher Reihenfolge für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern zu welchem Zeitpunkt vorliegen ? a) Welche Kriterien werden im Vorfeld der Erteilung einer Genehmigung geprüft? b) Welche Aspekte umfassen die Genehmigungen jeweils (bitte einzeln aufführen und Prozess detailliert für beide Kategorien darstellen)? Für die Ausfuhr von Kriegswaffen sind grundsätzlich zwei Genehmigungen erforderlich : Eine Genehmigung nach dem KrWaffKontrG, die in der Regel vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als zuständiger Genehmigungsbehörde erteilt wird, und eine Genehmigung nach dem AWG, die vom BAFA als zuständiger Genehmigungsbehörde erteilt wird. Für die Ausfuhr sonstiger Rüstungsgüter ist eine Genehmigung nach dem AWG erforderlich. Die Genehmigung nach dem KrWaffKontrG muss bei Beginn der Inlandsbeförderung zum Zwecke der Ausfuhr vorliegen. Die AWG-Genehmigung muss zum Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7666 Zeitpunkt der Ausfuhr bzw. zum Zeitpunkt der Anmeldung der Ausfuhr bei den Zollbehörden vorliegen. Neben den gesetzlichen Anforderungen, die das KrWaffKontrG und das AWG für die Genehmigung von Ausfuhren von Rüstungsgütern enthalten, finden sich die Prüfkriterien für Entscheidungen über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter in den „Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, im Gemeinsamen Standpunkt der EU betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern aus dem Jahr 2008 sowie im Vertrag über den Waffenhandel. Hinzu treten die Kriterien, die in den Kleinwaffengrundsätzen festgelegt wurden. Soweit derzeit anwendbar, sind zudem die Vorgaben der vom 8. Juli 2015 datierenden Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen zu berücksichtigen. Auf Grundlage dieser Kriterien werden jeweils im Einzelfall Entscheidungen getroffen . Dabei werden alle Aspekte des Einzelfalls berücksichtigt, gewichtet und abgewogen. 17. Wie und durch wen wird die Genehmigung nach dem AWG vorgenommen, wenn für den Export von Kriegswaffen bereits eine Genehmigung nach dem KrWaffKontrG vorliegt? a) Wie sieht der Prozess für die Erteilung der AWG-Genehmigung aus? b) Erfolgt die Erteilung der AWG-Genehmigung automatisch und wird nur nach Aufforderung einer dazu berechtigten Stelle noch einmal geprüft und evtl. dann nicht erteilt? Bei Kriegswaffenausfuhren werden grundsätzlich alle rechtlichen und politischen Aspekte abschließend auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben des KrWaff- KontrG und der oben genannten Entscheidungsgrundsätze beurteilt. Die Erteilung der AWG-Genehmigung für Kriegswaffenausfuhren erfolgt dann auf Grundlage der Genehmigung nach dem KrWaffKontrG, deren Erteilung die Erfüllung strengerer Voraussetzungen erfordert. Nach Erteilung einer Genehmigung nach dem KrWaffKontrG hat der Ausführer grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer korrespondieren AWG-Genehmigung , soweit sich die Sach- oder Rechtslage seit Erteilung der Genehmigung nach dem KrWaffKontrG nicht entscheidungserheblich geändert hat. Die Erteilung einer beantragten AWG-Genehmigung, die für Kriegswaffenexporte neben der Genehmigung nach dem KrWaffKontrG erforderlich ist, erfolgt durch das BAFA. 18. Wann wird die von Sigmar Gabriel, Bundesminister für Wirtschaft und Energie , angekündigte Expertenkommission eingesetzt werden (vgl. dpa-Meldung vom 15. Januar 2016)? 19. Wann, durch wen, und in welcher Form wurde der Entschluss, eine Expertenkommission einzurichten, gefasst? 20. Wie lautet der genaue Arbeitsauftrag der Expertenkommission? 21. Bis wann soll die Expertenkommission ihre Ergebnisse vorlegen, und wem? 22. Aus wie vielen Mitgliedern soll die geplante Expertenkommission bestehen (bitte nach Name, Institution/Organisation und Funktion innerhalb der Expertengruppe aufschlüsseln)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7666 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Haben die Mitglieder des Deutschen Bundestages die Möglichkeit, die Arbeitsprozesse der Expertengruppe zu begleiten? Falls ja, in welchem Rahmen? 24. Wann plant die Bundesregierung die Ergebnisse der Expertenkommission dem Deutschen Bundestag vorzustellen, und in welcher Form soll dies geschehen ? 25. Möchte die Bundesregierung den betreffenden Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegen? 26. Welche Vorteile hätte aus Sicht der Bundesregierung ein „echtes Rüstungsexportgesetz “ im Vergleich zu den derzeit geltenden Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern (vgl. Zitat des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, dpa-Meldung vom 15. Januar 2016)? Falls ein solches Gesetz durch den Deutschen Bundestag verabschiedet werden würde, welche Auswirkungen hat das auf die derzeit geltenden Grundsätze? Die Fragen 18 bis 26 werden im Zusammenhang beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333