Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Februar 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7708 18. Wahlperiode 25.02.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7314 – Mögliche Erkenntnisse der Bundesregierung schon seit den 1980er-Jahren zur Überwachungstätigkeit ausländischer Geheimdienste, insbesondere der NSA, in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r „DER SPIEGEL“ berichtete in seiner Ausgabe 8/1989 am 20. Februar 1989 in der Titelgeschichte („NSA: Amerikas großes Ohr“: http://gruenlink.de/10xf), wie umfänglich vor allem die US-amerikanische NSA den deutschen Post- und Fernmeldeverkehr überwacht und wie deutsche Behörden dabei kooperierten. Auf Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erörterte der Bundestag diese Hinweise vertiefend in einer Aktuellen Stunde am 24. Februar 1989 (Plenarprotokoll 11/129, S. 9517 ff.: http://gruenlink.de/10xg). Dort behauptete der damalige Staatsminister im Auswärtigen Amt, Helmut Schäfer, namens der Bundesregierung, dieser sei „kein Fall eigenmächtiger Abhörpraktiken“ durch USA, Großbritannien oder Frankreich auch aus deren deutschen Militärliegenschaften bekannt, deren Nachrichtendienste vielmehr „nach Kenntnis der Bundesregierung […] die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und das innerstaatliche Recht beachten“ (a. a. O., S. 9521 C). Am 9. März 1989 reichte die Fraktion der SPD eine Große Anfrage ein mit dem Titel „Gleichberechtigte Partnerschaft im Bündnis“ (Bundestagsdrucksache 11/4158: http://gruenlink.de/12n6). Darin wurden v. a. die Vorbehaltsrechte der o. g. drei Westalliierten in Deutschland sowie die Rechtsverhältnisse bezüglich deren hiesiger Militärliegenschaften problematisiert. In Abschnitt I Nummer 5 dieser Großen Anfrage wurden die Berichte zur Überwachung des deutschen Post- und Fernmeldeverkehrs durch ausländische Staaten thematisiert und die Kooperation deutscher Behörden hierbei. Nachdem die Bundesregierung über ein Jahr lang diese Große Anfrage nicht beantwortet hatte, wurde dieses Säumnis am 31. Mai 1990 im Deutschen Bundestag beraten (Plenarprotokoll 11/214, S. 16801 ff.: http://gruenlink.de/12n9) und seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als „skandalös“ gerügt (a. a. O., S. 16804 B). In einem Entschließungsantrag hierzu (Bundestagsdrucksache 11/7292: http://gruenlink.de/12nb) forderte die Fraktion der SPD und noch weitergehend die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Plenarprotokoll, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7708 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a. a. O., S. 16804 D „grundsätzlich neue Weichenstellung“), die Bundesregierung solle mindestens zwecks Abbaus bestimmter alliierter Vorrechte das NATO-Truppenstatut, Zusatzabkommen und Folgevereinbarungen hierzu kündigen (Abschnitt II Nummer 2), die alliierten Truppen nebst zivilem Gefolge zu strikter Befolgung deutschen Rechts veranlassen (Abschnitt III Nummer 1) sowie von Einsätzen entgegen NATO-, Deutschland- und Aufenthaltsvertrag abhalten (Abschnitt III Nummer 7). Aber auch durch diese parlamentarische Debatte ließ sich die Bundesregierung nicht veranlassen, die Große Anfrage vor Ablauf der 11. Wahlperiode und Eintritt der Diskontinuität am 20. Dezember 1990 zu beantworten. Warum die Bundesregierung dies so auffallend über 21 Monate lang unterließ und welche Erkenntnisse sie aber über das erfragte Thema real schon damals hatte, ist umso interessanter zu erfahren, nachdem inzwischen v. a. durch die Veröffentlichungen von Edward Snowden sowie die Erkenntnisse des 1. Untersuchungsausschusses „NSA“ offenkundig ist, dass alliierte Nachrichtendienste schon sehr lange Telekommunikation in und aus Deutschland überwachen und dabei mit deutschen Nachrichtendiensten kooperieren. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In den Antworten zu den Fragen I, 1f und II, 2f, 2g sind Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „Geheim“* eingestuft. I. Erkenntnisse der Bundesregierung bis Ende 1990 zu erfragten Sachverhalten aus der Großen Anfrage vom 9. März 1989 (Bundestagsdrucksache 11/4158, dort unter Abschnitt I Nummer 5) 1. Welche Erkenntnisse lagen der Bundesregierung schon bis zum Ende der 11. Wahlperiode des Bundestages am 20. Dezember 1990 vor bezüglich folgender Sachverhalte, die in der Großen Anfrage vom 9. März 1989 (Bundestagsdrucksache 11/4158, dort unter Abschnitt I Nummer 5) erfragt wurden? * Das Bundesministerium des Innern hat die Antworten als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antworten sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7708 a) Bis wann waren bzw. sind heute noch die ehemals alliierten drei Mächte (USA, Großbritannien, Frankreich) je berechtigt, den Post- und Fernmeldeverkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu überwachen, insbesondere dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen, den Fernschreibverkehr (einschließlich des Fernkopierverkehrs und anderer Datenübertragungssysteme) mitzulesen, den Fernmeldeverkehr abzuhören und die auf diese Weise gewonnenen Informationen zu speichern? Die Bundesregierung hat zu Fragen nach Rechtsgrundlagen für die Überwachung der Post- und Telekommunikation durch Alliierte bereits bei früherer Gelegenheit Stellung genommen. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestags-Drucksache 17/14823 vom 14. Oktober 2013 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion der SPD auf Bundestags-Drucksache 17/14560 vom 14. August 2013 wird verwiesen. Es gibt weder völkerrechtliche noch nationalrechtliche Regelungen, Vereinbarungen oder Abkommen, die den vormaligen drei Alliierten Mächten Abhör- oder Überwachungsmaßnahmen in Deutschland im Anschluss an das nicht in Kraft befindliche Besatzungsrecht gestatten. b) Überwachen oder überwachten Dienststellen der drei Mächte oder anderer ausländischer Staaten den Post- und Fernmeldeverkehr in der Bundesrepublik Deutschland in der beschriebenen Weise, ggf. welche Dienststellen welcher Staaten in je welchem Umfang? Die Frage war in der 11. Wahlperiode Gegenstand verschiedener Parlamentarischer Fragen (vgl. Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN auf Bundestags-Drucksache 11/5220 unter Hinweis auf diverse Schriftliche Fragen und Kleine Anfrage der Abgeordneten Beer u. a., Fraktion DIE GRÜNEN). In der Antwort des Bundesministeriums des Innern an den damaligen Vorsitzenden des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, Herrn Hans Gottfried Benrath vom 23. Mai 1989 auf ein Schreiben der Abgeordneten Frau Angelika Beer vom 16. März 1989 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen , dass keine Anhaltspunkte für Aktivitäten alliierter Nachrichtendienste vorlagen, die einen Rechtsverstoß gegen innerstaatliches Recht beinhalten. Es wurde ausgeführt, dass dies auch in Bezug auf die Beachtung des in Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) verankerten Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gelte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1f verwiesen. c) Inwieweit treffen Presseberichte (vgl. DER SPIEGEL 8/1989 vom 20. Februar 1989) über die Tätigkeit einer „National Security Agency (NSA)“ der Vereinigten Staaten von Amerika zu? d) Gegebenenfalls seit wann ist die Bundesregierung über derartige Tätigkeiten informiert? Die Fragen werden im Zusammenhang beantwortet. Die erfragten Sachverhalte erschließen sich nicht aus der Fragestellung, sondern erst mit dem lediglich in Bezug genommenen Presseartikel aus dem Jahr 1989. Es obliegt der Bundesregierung im Rahmen der Beantwortung parlamentarischer Fragen nicht, Fragen durch Recherchen erst verständlich zu machen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7708 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Erteilt die Deutsche Bundespost (bzw. seit 1995 die Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG) Dienststellen ausländischer Staaten Auskunft über den Post- und Fernmeldeverkehr, händigt sie ihnen ihr zur Übermittlung auf dem Post- und Fernmeldeweg anvertraute Sendungen aus, oder ermöglicht sie ihnen das Abhören des Fernsprechverkehrs und das Mitlesen des Fernschreibverkehrs, ggf. welchen Dienststellen welcher Staaten in je welchem Umfang? Sowohl die Deutsche Bundespost als auch seit 1995 die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG unterlagen bzw. unterliegen der grundgesetzlichen Verpflichtung zur Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 Absatz 1 GG, dessen Beschränkungen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden dürfen (Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 GG). Entsprechende gesetzliche Regelungen sind insbesondere in der Strafprozessordnung, im Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, im Zollfahndungsdienstgesetz , im Bundeskriminalamtgesetz sowie im Landesrecht enthalten. Auf Grund dieser Regelungen hatte die ehemalige Deutsche Bundespost und haben danach die aus ihr hervorgegangenen Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG den in den jeweiligen Gesetzen genannten berechtigten Stellen auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihnen anvertraut sind, auszuhändigen bzw. Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihnen zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Keine der gesetzlichen Regelungen sahen oder sehen Dienststellen ausländischer Staaten als berechtigte Stellen vor. Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, dass die ehemalige Deutsche Bundespost oder danach die aus ihr hervorgegangenen Unternehmen Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG solchen Stellen Überwachungsmaßnahmen ermöglicht hätten oder ermöglichen, die keine berechtigten Stellen nach den vorgenannten Gesetzen sind. f) Tauschen Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Amt für Sicherheit der Bundeswehr oder der Bundesnachrichtendienst, mit Dienststellen ausländischer Staaten Informationen aus, die von den deutschen oder den ausländischen Dienststellen durch Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs gewonnen wurden, ggf. welche in- und ausländischen Dienststellen übermitteln einander je welche Informationen? Ja. Die Auflistung der beteiligten Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland ist für den erfragten Zeitraum vor dem 20. Dezember 1990 nicht mehr gesichert möglich. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung sowie auf den als „VS – Geheim “* eingestuften Teil der Antwort verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antworten als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antworten sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7708 g) Sind oder waren Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland ausländischen Staaten in sonstiger Weise bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs behilflich, ggf. wie? Die Frage bezieht sich auf Sachverhalte, die mehr als 26 Jahre zurückliegen. Im Rahmen der Nachforschung zur Beantwortung der Kleinen Anfrage kann die Beteiligung der Dienststellen nicht mehr gesichert nachvollzogen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen. h) In welcher Weise wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland durch ausländische Staaten eingestellt wird? Die Frage ist in die Zukunft gerichtet und lässt sich mit der vorangestellten Rückbeziehung auf den Kenntnisstand der Bundesregierung bis zum 20. Dezember 1990 nicht sinnvoll beantworten. II. Aktuelle Erkenntnisse der Bundesregierung zu erfragten Sachverhalten aus der Großen Anfrage vom 9. März 1989 (Bundestagsdrucksache 11/4158, dort unter Abschnitt I Nummer 5) 2. Wie beantwortet die Bundesregierung gemäß ihrem heute aktuellen Wissensstand die Fragen unter Abschnitt I jeweils? Antwort zu Frage II 2a: Sie sind dazu nach deutschem Recht nicht berechtigt. Zur Rechtshistorie wird auf die Antwort zu Frage I 1a verwiesen. Antwort zu Frage II 2b: Zum historischen Rückblick wird auf die Antwort zu Frage I 1b verwiesen. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Antwort zu Frage II 2c und 2d: Die Fragen werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Antworten zu den Fragen I 1 c und I 1d wird verwiesen. Antwort zu Frage II 2e: Auf die Antwort zu Frage I 1 e wird verwiesen. Antwort zu Frage II 2f: Ja. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung sowie auf den als „VS – Geheim“* eingestuften Teil der Antwort verwiesen. Antwort zu Frage II 2g: Auf die Vorbemerkung sowie auf den als „VS – Geheim“3 eingestuften Teil der Antwort wird verwiesen. Zur Historie wird auf die Antwort zu Frage I 1 g verwiesen . * Das Bundesministerium des Innern hat die Antworten als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antworten sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7708 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Antwort zu Frage II 2h: Bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für strafbare Handlungen sind Strafverfahren durchzuführen. III. Gründe und Umstände, warum die Bundesregierung die Große Anfrage vom 9. März 1989 (Bundestagsdrucksache 11/4158) nicht bis zum 20. Dezember 1990 beantwortete 3. Warum hat die Bundesregierung die Große Anfrage vom 9. März 1989 (Bundestagsdrucksache 11/4158) nie beantwortet? 4. Welche Bundesministerien waren vorbereitend mit der Beantwortung dieser Großen Anfrage befasst? 5. Welche dieser Bundesministerien und dortigen Referate lieferten substantielle Beiträge dazu? 6. Zu welchen Fragen wurden Beiträge geliefert? 7. Welche Inhalte bzw. Antwortentwürfe beinhalteten diese? 8. Welche Bundesministerien und dortigen Referate äußerten (je welche) Bedenken gegen die Beantwortung dieser Großen Anfrage oder bestimmter (je welcher) Teile? 9. Welche Personen und welche Gremien entschieden letztlich, diese Große Anfrage nicht zu beantworten? Die Fragen werden im Zusammenhang beantwortet. In der 214. Sitzung des Bundestages vom 31. Mai 1990 wurde die Große Anfrage der SPD gemäß der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) debattiert, wobei deutlich wurde, dass die Problematik der Großen Anfrage von den Ereignissen in Deutschland weitgehend überholt war. Der Entschließungsantrag wurde am Ende der Debatte dem Rechtsausschuss des Bundestages zur federführenden Beratung und an den Auswärtigen Ausschuss sowie den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Eine Behandlung des Entschließungsantrags im Rechtsausschuss ist nicht erfolgt. Nach damaliger Auskunft des Parlamentssekretariats galt die überwiegende Auffassung, dass die Große Anfrage als solche durch eine Debatte als beantwortet im Sinne von § 102 GO-BT anzusehen ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333