Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 2. März 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7782 18. Wahlperiode 03.03.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Harald Ebner, Nicole Maisch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7430 – Ankündigungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Während seiner Amtszeit kündigte der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Christian Schmidt, bereits eine Reihe von Initiativen und Maßnahmen in verschiedenen Bereichen der Ernährungs- und Landwirtschaftspolitik an. Doch nach Auffassung der Fragesteller wurde neben den Ankündigungen bisher wenig Konkretes tatsächlich umgesetzt bzw. konkret angegangen. 1. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung gegen das Kükentöten von neugeborenen männlichen Küken bisher unternommen angesichts der Ankündigung von Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt „das Küken-Schreddern [zu] stoppen“ (siehe BILD vom 30. März 2015)? 2. Ab wann soll nach Ansicht der Bundesregierung die Infrarot-Spektoskopie bei bebrüteten Eiern zur Geschlechtserkennung flächendeckend angewendet werden können, und gibt es weitere Forschungsansätze, die die Bundesregierung vorantreibt, und wie weit sind diese entwickelt? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Tötung von männlichen Küken aus Legelinien ist aus ethischen Gründen und aus Tierschutzgründen problematisch und muss so schnell wie möglich beendet werden. Deshalb ist die Forschung zur Beendigung des Kükentötens ein zentraler Bestandteil der Initiative des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) „Eine Frage der Haltung – Neue Wege für mehr Tierwohl“. Im Fokus steht dabei die Entwicklung eines praxistauglichen Verfahrens, das für den flächendeckenden Einsatz geeignet ist und automatisiert bei befruchteten Hühnereiern („In-Ovo“) das Geschlecht des sich entwickelnden Kükenembryos bereits zu einem Zeitpunkt bestimmt, bei dem noch keine Schmerzempfindlichkeit anzunehmen ist. Die Entwicklung hormoneller und spektroskopischer In-Ovo-Methoden wurde durch das BMEL mit einer Summe von über 3 Mio. Euro finanziert und wird auch weiterhin gefördert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7782 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Derzeit erscheint die Nah-Infrarot-Raman-Spektroskopie am vielversprechendsten , denn mit diesem Verfahren kann das Geschlecht bereits ab dem dritten Tag der Bebrütung bestimmt werden. Der derzeitige Forschungsstand lässt erwarten, dass in absehbarer Zeit eine praxistaugliche Lösung verfügbar sein wird. Das BMEL unterstützt auch die Forschung zum Einsatz von Zweinutzungshühnern als weitere Alternative zum Töten männlicher Küken mit rund 1,8 Mio. Euro. Ein entsprechendes Forschungsprojekt ist im Juni 2015 gestartet und endet voraussichtlich zum 31. Juli 2018. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verursacht der Einsatz von Zweinutzungslinien deutlich höhere Kosten. 3. Plant die Bundesregierung eine verpflichtende gesetzliche Regelung zum Verbot des Schnabelkürzens bei Hühnern (bitte unter Angabe des Zeitplans), und falls nein, warum nicht? Nach § 6 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen grundsätzlich verboten. Abweichend davon kann nach § 6 Absatz 3 TierSchG unter den dort festgelegten Bedingungen die zuständige Behörde die befristete Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitze bei Legehennen und anderem Nutzgeflügel erteilen. Im September 2014 hat das BMEL die Initiative „Eine Frage der Haltung – Neue Wege für mehr Tierwohl“ gestartet. Diese verfolgt unter anderem das Ziel, die routinemäßige Durchführung nicht-kurativer Eingriffe bei Nutztieren zu beenden, weil sich gezeigt hat, dass sie sich zum Regelfall entwickelt haben, statt die Ausnahme im Einzelfall darzustellen. Dies betrifft auch das Schnabelkürzen bei Hühnern . Vor diesem Hintergrund haben das BMEL und die deutsche Geflügelwirtschaft am 9. Juli 2015 eine „Vereinbarung zur Verbesserung des Tierwohls, insbesondere zum Verzicht auf das Schnabelkürzen in der Haltung von Legehennen und Mastputen“ (www.bmel.de/DE/Tier/Tierwohl/_texte/Schnabelkuerzen.html) geschlossen, die unter anderem zum 1. August 2016 einen Verzicht auf das Schnabelkürzen von Legehennen vorsieht. Weitergehende gesetzliche Regelungen sind derzeit nicht geplant. 4. Wird sich die Bundesregierung weiter für ein Verbot des Kupierens von Schweineschwänzen einsetzen, „falls die Landwirte nicht freiwillig bis 2016 aufs Kupieren verzichten“ (siehe www.badische-zeitung.de/suedwest-1/daskupieren -ist-verboten-aber-oftmals-noch-die-regel--92855779.html), und falls nein, warum nicht? 5. Wie hoch ist die Anzahl der Schweine, deren Schwänze in den vergangenen drei Jahren kupiert wurden, und von welcher Höhe geht die Bundesregierung für das Jahr 2016 aus? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Aussage der „Badischen Zeitung“, nach der der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt von den Landwirten erwarten würde, dass diese bis 2016 auf das Schwänzekupieren bei Schweinen verzichten, ist nicht korrekt. Ein kurzfristiger flächendeckender Verzicht auf das Schwänzekupieren bei Schweinen ist aus Tierschutzgründen nicht realistisch. Ein Ausstieg kann nur schrittweise und gemeinsam mit der Landwirtschaft erfolgen, da sonst damit zu rechnen ist, dass es aufgrund des Auftretens von Schwanzbeißen zu erheblichen Schmerzen und Leiden bei den Tieren kommt. Auch aus diesem Grund unterstützt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7782 die Bundesregierung weiterhin im Wege der Forschung intensiv Projekte, um mittel - bis langfristig auf das Schwänzekupieren verzichten zu können. Hinsichtlich der Aktivitäten und der Anzahl der Schweine, deren Schwänze kupiert werden, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 9. November 2015 (Bundestagsdrucksache 18/6619) verwiesen. 6. Verfolgt die Bundesregierung weiterhin ein Verbot für giftige Tattoowiermittel , wie in der „BILD“ (18. Februar 2015) angekündigt, und welche Schritte hat die Bundesregierung diesbezüglich bisher unternommen? In Deutschland unterliegen Tätowiermittel der Tätowiermittel-Verordnung (TätoV), die seit dem Jahr 2009 anzuwenden ist. Mit der TätoV wurden national bereits wichtige Fortschritte beim Schutz der Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern erzielt. Vor dem Hintergrund des weltweiten Handels mit Tätowiermitteln und des gemeinsamen Binnenmarktes innerhalb der Europäischen Union sind aus Sicht der Bundesregierung europaweit gültige Regelungen der beste Weg hin zu einer weiteren Verbesserung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes bei Tätowiermitteln. Die Bundesregierung hat sich daher bei der Europäischen Kommission für die Entwicklung von umfassenden EU-Regelungen für Tätowiermittel eingesetzt und sich neben Regelungen zu Bestandteilen von Tätowiermitteln u. a. für Vorgaben zur mikrobiologischen Beschaffenheit ausgesprochen. Zwischenzeitlich hat die Europäische Kommission die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre; JRC) mit der Durchführung eines Projekts zu Tätowiermitteln und Permanent -Make-up beauftragt. Für das Projekt wurde beim JRC eine technische Arbeitsgruppe eingerichtet. Die Bundesregierung unterstützt diese Arbeitsgruppe aktiv durch die Entsendung von Expertinnen und Experten. Zwischenzeitlich liegen Informationen vor, dass die Europäische Kommission im Hinblick auf Regelungen zu Bestandteilen von Tätowiermitteln die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) mit Vorarbeiten für Beschränkungen unter der europäischen Chemikalienverordnung REACH beauftragt hat. Beim Europäischen Komitee für Normung (CEN) wird gegenwärtig eine neue europäische Norm erarbeitet, die unter anderem die Hygiene beim Tätowieren zum Gegenstand haben soll. 7. Hält die Bundesregierung weiter daran fest, dass Hauskatzen nur noch frei in der Natur herumlaufen dürfen, wenn sie kastriert sind, um, so wie Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt, „den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Haus- und Hofkatzen für einen bestimmten Zeitraum zu beschränken oder zu verbieten“ (siehe BILD vom 19. November 2015), und welche Schritte hat die Bundesregierung diesbezüglich bisher unternommen bzw. plant sie? Es gibt kein generelles Gebot zur Kastration von Hauskatzen. In einzelnen Regionen Deutschlands haben sich Kolonien aus herrenlosen, wildlebenden Katzen entwickelt, weil Tiere ausgesetzt wurden oder entlaufen sind. Im Hinblick auf herrenlose, verwilderte Katzen kann aus Tierschutzgründen Handlungsbedarf bestehen . Anders als bei Wildtieren handelt es sich um Tiere einer domestizierten Art, die nicht an ein Leben ohne menschliche Unterstützung angepasst sind. Ohne menschliche Obhut und Versorgung erfahren die Katzen häufig Schmerzen, Leiden oder Schäden in teilweise erheblichem Ausmaß. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7782 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Um dem vorzubeugen, hat die Bundesregierung im Rahmen der letzten Änderung des Tierschutzgesetzes eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen eingefügt. In den Verordnungen nach § 13b TierSchG kann der „unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt“ werden (§ 13b Satz 3 Nummer 1). Dies umfasst auch die Möglichkeit der Regelung einer allgemeinen Verpflichtung, dass Katzen mit unkontrolliertem freiem Auslauf fortpflanzungsunfähig zu machen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass andere Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die herrenlosen , verwilderten Tiere selbst nicht ausreichen (§ 13b Satz 4 TierSchG) und dass an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind (§ 13b Satz 1 Nummer 1 TierSchG). Dieses Änderungsgesetz ist bereits am 13. Juli 2013 in Kraft getreten. 8. Welche konkreten Schritte zum angekündigten Schlachtverbot von trächtigen Kühen (siehe www.tagesschau.de/inland/schlachtverbot-traechtigekuehe -101.html) hat die Bundesregierung bisher unternommen, und ab wann soll dieses Verbot gelten? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5, 6 und 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 21. September 2015, Bundestagsdrucksache 18/6028, wird verwiesen. 9. Mit welchen konkreten Maßnahmen will der Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt „der Welpen-Mafia das Handwerk“ (siehe BILD vom 22. Dezember 2015) legen, und wie sieht diesbezüglich der weitere Zeitplan aus? Zum 1. August 2014 sind in Deutschland neue Regelungen zum Tierschutz in Kraft getreten. Seither muss die zuständige Landesbehörde die Einfuhr von Wirbeltieren , die in Deutschland verkauft oder vermittelt werden sollen, erlauben. Ausgenommen sind von dieser Regelung nur Nutztiere. Ende Dezember 2014 wurden die Impfvorschriften verschärft. Seit diesem Zeitpunkt ist die Tollwut-Impfpflicht für alle Welpen gültig, die nach Deutschland gebracht werden – und nicht nur für gewerbliche Transporte. Die Kontrollbehörden hatten damals berichtet, dass wiederholt Handelstiere als Heimtiere ausgegeben und unter erleichterten Bedingungen transportiert wurden. Auf Initiative und unter Leitung des BMEL wird derzeit ein Leitfaden erarbeitet, der den Vollzugsbehörden Hilfestellung bei der Kontrolle von verdächtigen Hundetransporten geben soll. Zudem prüft das BMEL derzeit, wie sich die Rückverfolgbarkeit und Überwachung des Handels mit Hunde(welpen) über das Internet verbessern lässt. Angesichts der grenzüberschreitenden Problematik sind insbesondere Maßnahmen auf europäischer Ebene erforderlich, um dem illegalen Welpenhandel entgegenzuwirken . Das BMEL hat daher gemeinsam mit den Niederlanden und Dänemark die Europäische Kommission gebeten, im Hinblick auf den illegalen Welpenhandel eine europäische Lösung anzustreben. Im Rahmen der Sitzung der Sektionen Tiergesundheit und Tierschutz des Ständigen Ausschusses für Pflanzen , Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 12. Januar 2016 in Brüssel hat Deutschland den illegalen Welpenhandel mit dem Ziel thematisiert, weitere Mitgliedstaaten für die Problematik zu sensibilisieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7782 Eine wesentliche Vorkehrung gegen den illegalen Welpenhandel ist die Aufklärung der Hundekäufer. Das BMEL hat daher auf seiner Internetseite Informationen über den illegalen Welpenhandel und Ratschläge zum Hundekauf eingestellt. Diese Aufklärungsarbeit hat auch Eingang in die Internetseite der Tierwohlinitiative (www.tierwohl-staerken.de) gefunden. 10. Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf bei der konventionellen Kaninchenmast in Käfigen − analog zur bis vor kurzem praktizierten Haltung von Legehennen in Käfigbatterien – und falls nein, warum nicht? Bereits mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 5. Februar 2014 wurde die Verordnung um den Abschnitt 6 „Anforderungen an das Halten von Kaninchen“ ergänzt. Der Abschnitt enthält detaillierte Mindestanforderungen an das Halten von Kaninchen zu Erwerbszwecken . Die Vorgaben sind am 11. August 2014 in Kraft getreten. Für Anforderungen , deren Einhaltung höhere Investitionen voraussetzen, gelten Übergangsfristen bis zum 11. Februar 2019 bzw. 11. Februar 2024. Die Anforderungen sind geeignet, eine tierschutzgerechte Kaninchenhaltung sicher zu stellen. 11. Welche konkreten weiteren Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, um schnellstmöglich ein überarbeitetes Gentechnik-Gesetz zu verabschieden ? 12. Wird die Bundesregierung dabei den vorliegenden Gesetzentwurf des Bundesrates , der nach Aussage der Mehrzahl der erstellten Gutachten und Studien ein rechtssicheres Verbot des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen ermöglicht, übernehmen, und falls ja, bis wann wird die Bundesregierung einen solchen Gesetzentwurf vorlegen? Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Ziel der Bundesregierung ist es, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Möglichkeit zu schaffen, einen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen auf deutschen Feldern zu beschränken oder zu verbieten. Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen zu Forschungszwecken bleibt davon unberührt. Im Februar 2015 hat Bundesminister Christian Schmidt einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/412 (Opt out-Richtlinie) vorgelegt. Hinsichtlich der Zuständigkeitszuweisung an die Länder bzw. den Bund gab es unterschiedliche Vorstellungen. Bundesminister Christian Schmidt hat deshalb im Juni 2015 einen überarbeiteten Gesetzentwurf vorgelegt. Der Bundesrat hat am 25. September 2015 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/412 (Opt out-Richtlinie) (Drucksache 317/15 – Beschluss) beschlossen. Mit den Gesetzentwürfen des Bundesrates und des BMEL wird ein Regelungsrahmen vorgeschlagen, um die nach der Opt out-Richtlinie der EU eingeräumte Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, in Deutschland nutzen zu können. Eine Umsetzungsverpflichtung der Opt out-Richtlinie besteht insoweit nicht. Insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeitszuweisung an den Bund, die in den Gesetzentwürfen vorgenommen wird, gibt es jedoch derzeit noch unterschiedliche fachliche und rechtliche Vorstellungen, die einer Klärung bedürfen. Daher ist die Prüfung der beiden vorliegenden Gesetzentwürfe – auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsgutachten einschließlich der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7782 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Rechtsgutachten des juristischen Dienstes des Rates – innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. 13. Sieht die Bundesregierung weiterhin den Bedarf, sich auf EU-Ebene für die Kennzeichnung tierischer Produkte, die auf Grundlage gentechnisch veränderter Futtermittel erzeugt wurden, einzusetzen, und wie hat sie sich bisher dafür eingesetzt? 14. Wie verträgt sich die Ankündigung der Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine Kennzeichnung tierischer Produkte, die auf Grundlage gentechnisch veränderter Futtermittel erzeugt wurden, einzusetzen, mit der Aussage von Bundesminister Christian Schmidt von Juni 2015, er habe „wenig Sympathie für eine sektorale Kennzeichnung von Lebensmitteln, die GVO-Bestandteile enthalten“ (GVO: Genetisch veränderte Organismen), da „eine solche Regelung für einzelne Marktsektoren wie beispielsweise Milchprodukte oder Fleisch immer eine Veränderung von Märkten [bedeute]“ (siehe www.proplanta.de/Agrar-Nachrichten/Agrarpolitik/Schmidt-verteidigt-Plaenefuer -GVO-Anbauverbot-in-Deutschland_article14 34631454.html)? Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das BMEL setzt sich unverändert auf EU-Ebene für eine Kennzeichnungspflicht für Produkte von Tieren ein, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen gefüttert wurden. Ziel von Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt ist es, hier Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen. Da tierische Produkte, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Futtermittel erzeugt wurden, im Binnenmarkt frei gehandelt werden können und auch Einfuhren aus Drittländern betroffen sind, bedarf es für die Einführung einer obligatorischen Kennzeichnung dieser Produkte (sogenannte Prozesskennzeichnung) einer Änderung des EU-Rechts. 15. Hält die Bundesregierung weiterhin an ihrem Eintreten für den Erhalt der Nulltoleranz auf EU-Ebene fest? 16. Wie ist vor diesem Hintergrund die Antwort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Harald Ebner vom 29. Oktober 2015 zu verstehen, in der die Bundesregierung eine Positionierung zur Absenkung der Zulassungserfordernisse für in Spuren nachgewiesene, nicht in der EU zugelassene GVO erst für Sommer 2016 in Aussicht stellt? Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Wie bereits in der Antwort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Harald Ebner vom 29. Oktober 2015 erläutert, durchlaufen gentechnisch veränderte Pflanzen in der EU ein umfangreiches Zulassungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, bevor sie als Lebens- und/oder Futtermittel oder als Bestandteil von solchen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat in diesem Zusammenhang von der Kommission das Mandat erhalten, zu prüfen, ob für in Drittstaaten zugelassene gentechnisch veränderte Pflanzen, die nicht in der EU als Lebens- und/oder Futtermittel oder als Bestandteil von solchen zugelassen werden sollen, möglicherweise die Zulassungserfordernisse angepasst werden könnten und zwar nur für den Fall, dass diese in Lebens- und/oder Futtermitteln als geringfügige Bestandteile vorliegen sollten. Das vorläufige Ergebnis dieser Prüfung soll den Mitgliedstaaten im Sommer 2016 vorgestellt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7782 In der EU sind derzeit rund 67 gentechnisch veränderte Pflanzen als Lebensund /oder Futtermittel oder als Bestandteil von solchen zugelassen. Insbesondere Soja wird in Deutschland seit langem und in großem Umfang als gentechnisch verändertes Futtermittel verwendet. Eine Vermarktung von Lebensmitteln, die als gentechnisch verändert gekennzeichnet sind, erfolgt in Deutschland nur vereinzelt (z. B. bei Süßwaren oder im Gastronomiebereich). 17. Wann ist mit ersten Empfehlungen für Strategien und Konzepte im Rahmen der im Mai 2015 gestarteten Zukunftsstrategie Ökolandbau zu rechnen, und welche Schritte wurden bisher unternommen, um Strategien und Konzepte zu erarbeiten? 18. Wann ist insbesondere mit konkreten Maßnahmen- und Umsetzungsplänen zu rechnen, um die Ziele der Zukunftsstrategie zu erreichen? Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Ziel der Zukunftsstrategie Ökologischer Landbau ist es, den ökologischen Landbau in Deutschland zu stärken und den Flächenanteil der ökologisch bewirtschafteten Landwirtschaftsfläche auszuweiten. Das BMEL will damit außerdem erreichen , dass sich insbesondere den kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Unternehmen eine Entwicklungsperspektive im Ökolandbau bietet. Der Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt hat das Thünen-Institut im Mai 2015 mit der Entwicklung der Zukunftsstrategie Ökologischer Landbau beauftragt . In den vergangenen Monaten haben Experten aus Wissenschaft, Politik und Öko-Branche die wichtigsten Themen diskutiert. Außerdem wurde die Entwicklung der Strategie durch die Forschung begleitet. Derzeit werden die zielführendsten Vorschläge in konkrete Konzepte übersetzt. Zeitplan, Zwischenschritte und Stand der Erarbeitung der Zukunftsstrategie ökologischer Landbau des BMEL ergeben sich aus folgender Übersicht: Zeitplan Zwischenschritte Bearbeitungs-stand 19.05. bis 06/2015 Kick-Off-Veranstaltung, Berlin Ziele und Leilinien festlegen, Grobkonzept abstimmen, Handlungsfelder auswählen, Arbeitsprogramm festlegen erledigt 06/2015 bis 10/2016 Workshops ausgewählte Handlungsfelder analysieren – Konzepte erstellen – Handlungsempfehlungen erarbeiten in Bearbeitung 20./21.06. 2016 Strategieforum im Kloster Plankstetten (Gesamtbetrachtung der Handlungskonzeptentwürfe soweit sie bis dahin vorliegen) in Vorbereitung 06/2016 bis 12/2016 Zusammenführen der einzelnen Handlungskonzepte und -empfehlungen zu einem Gesamtkonzept 01/2017 bis 03/2017 Gesamtstrategie und Road-Map vorstellen, Beginn der Umsetzungsphase der Gesamtstrategie Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7782 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Will die Bundesregierung weiterhin den Nationalen Aktionsplan zum nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (NAP) „entschlossen umsetzen“ (siehe Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD), wie definiert die Bundesregierung eine entschlossene Umsetzung, und welche konkreten Schritte und Maßnahmen plant die Bundesregierung dafür bis wann? Die Bundesregierung steht zu ihrem Beschluss vom 10. April 2013, mit dem sie den Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) mit allen dort genannten Zielen und Maßnahmen angenommen hat. Details zu Ergebnissen und zum Zielerreichungsgrad sind auf der Internetseite des NAP (www.nap-pflanzenschutz.de) zu finden. 20. Welche konkreten Beiträge hat die jetzige Bundesregierung im Rahmen der Waldstrategie 2020 zur Steigerung des Anteils von ungenutzten Wäldern mit natürlicher Waldentwicklung auf 5 Prozent der Gesamtfläche im Jahr 2020 entsprechend der nationalen Biodiversitätsstrategie geleistet? Bei der Umsetzung der Waldstrategie 2020 setzt die Bundesregierung verstärkt auf die Schutzziele der Nationalen Biodiversitätsstrategie. Der Klein- und Kleinstprivatwald wird dabei mit geeigneten Mitteln in die Entwicklung einbezogen . Länderspezifische Konzepte zur Zielerreichung bleiben hierbei unberührt. Dabei hat der Bund das Ziel der nationalen Biodiversitätsstrategie „Natürliche Waldentwicklung auf 10 Prozent der Waldfläche der öffentlichen Hand bis 2020“ auf seinen Flächen im Rahmen des Nationalen Naturerbes (NNE) bereits mehr als erfüllt und damit ein wichtiges Anliegen des Koalitionsvertrages umgesetzt. In einer ersten und zweiten Tranche des NNE wurden bereits seit 2005 rund 125 000 Hektar bundeseigener Flächen mit gesamtstaatlicher Bedeutung für den Naturschutz von einer Privatisierung ausgenommen und dauerhaft einer naturschutzkonformen Nutzung bzw. einer natürlichen Entwicklung zugeführt. Am 17. Juni 2015 hat der Haushaltsauschuss des Deutschen Bundestages die im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung formulierte Erweiterung des NNE, die sogenannte 3. Tranche, beschlossen. Damit leistet der Bund mit weiteren Gebieten in ganz Deutschland mit einer Gesamtfläche von mehr als 31 000 Hektar einen weiteren wesentlichen Beitrag zur Steigerung des Anteils von Wäldern mit natürlicher Waldentwicklung und damit auch zum Ziel der nationalen Biodiversitätsstrategie „2020 beträgt der Flächenanteil der Wälder mit natürlicher Waldentwicklung 5 Prozent“. Insgesamt sind damit 156 000 Hektar Bundesfläche dauerhaft für den Naturschutz gesichert und für etwa 20 Prozent der bundeseigenen Wälder einschließlich der Flächen des Nationalen Naturerbes die natürliche Entwicklung ohne Bewirtschaftung dauerhaft festgeschrieben. 21. Wann wird die Bundesregierung die Ressortabstimmung zur seit Herbst 2014 geplanten Änderung des Waldgesetzes (§ 46) abschließen und einen unter allen Ressorts geeinigten Gesetzentwurf vorlegen, wodurch klargestellt wird, dass waldbauliche Maßnahmen sowie Markierung, Ernte, Bereitstellung und Registrierung von Rohholz als forstwirtschaftliche Maßnahmen gelten und nicht der Holzvermarktung zuzurechnen sind? Die Ressortabstimmung zu dem Entwurf einer Änderung des Bundeswaldgesetzes wurde nunmehr abgeschlossen und am 25. Februar 2016 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7782 22. Welche konkreten Maßnahmen zur Änderung des Wettbewerbsrechtes (www.topagrar.com/news/Home-top-News-2649212.html) wird der Bundesminister vorantreiben, um die „erhebliche Einschränkungen des Wettbewerbs auf den regionalen Märkten für die Beschaffung von Rohmilch“ (siehe www.topagrar.com/news/Home-top-News-2649212.html), wie in der Sektoruntersuchung Milch 2012 des Bundeskartellamtes benannt, abzubauen? Das für Lebensmittel verschärfte Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gilt befristet bis zum 31. Dezember 2017. BMEL setzt sich für Anpassungen bei dieser Vorschrift wie beispielsweise eine Entfristung ein. Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für das GWB federführend zuständig, das derzeit einen Referentenentwurf zu einer 9. GWB-Novelle vorbereitet. Die derzeit sinkenden Milchpreise reflektieren eine Kombination von Angebotsund Nachfragefaktoren. Insbesondere gute Rohmilchpreise in den Jahren 2013 und 2014 führten zu einem steigenden Angebot bereits vor dem Auslaufen der EU-Milchquote im April 2015. Diesem erhöhten Angebot steht jetzt international nur noch eine schwache Nachfrage (z. B. wegen Retorsionsmaßnahmen Russlands , wirtschaftliche Schwäche des chinesischen Marktes) gegenüber, die den Markt belastet. 23. Wie möchte der Bundesminister durch Änderungen des Wettbewerbsrechtes insbesondere die Position von Milcherzeugern in der Wertschöpfungskette stärken und deren Verhandlungsposition gegenüber den Molkereien verbessern , um zu kostendeckenden Preisen für Milcherzeuger zu kommen? Ziel der Bundesregierung ist die intensivere Nutzung bereits bestehender Instrumente zur Verbesserung der Stellung der Milcherzeuger in der Wertschöpfungskette . Die Stellung der Milcherzeuger am Anfang der Wertschöpfungskette Milch und die Situation, dass eine große Zahl an Milcherzeugern einer kleinen Zahl an Abnehmern /Verarbeitern gegenübersteht, ist keine Besonderheit der Milcherzeugung . Dies gilt für alle landwirtschaftlichen Produktionsbereiche. Aus diesem Grund erlaubt das Agrarmarktstrukturrecht den Landwirten innerhalb gegebener kartellrechtlicher Grenzen, sich in Erzeugerorganisationen zusammenzuschließen und ihre Erzeugnisse gemeinsam zu vermarkten. Um die Position von Milcherzeugern in der Wertschöpfungskette zu stärken, sind die kartellrechtlichen Grenzen der Angebotsbündelung bereits mit dem so genannten EU-Milchpaket aus dem Jahr 2012 deutlich erweitert worden. Seit dem kann in Deutschland eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen jeweils über 5 Millionen Tonnen an Rohmilch bündeln. Tatsächlich wurden im Rahmen der speziellen Kartellfreistellung des Milchpaketes im Kalenderjahr 2014 ca. 11,5 Millionen Tonnen Rohmilch von 142 Erzeugerorganisationen und drei Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vermarktet . Insgesamt gibt es also noch großes Potential, die Bündelungsmöglichkeiten des Milchpaketes seitens der Wirtschaft stärker zu nutzen. Das EU-Recht erlaubt ferner, Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anzuerkennen. Die Branchenverbände, gegründet von Vertretern aus Erzeugung und Verarbeitung von Rohmilch oder aus dem Handel mit Milch und Milcherzeugnissen, können, neben anderen Tätigkeiten, beispielsweise Standardverträge für den Verkauf von Rohmilch ausarbeiten und/oder an einer besseren Koordinierung der Vermarktung mitwirken. Die Landwirtschaftsseite in Deutschland und insbesondere auch die Milchwirtschaft zeigt jedoch wenig Interesse an Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7782 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode diesem (neuen) Instrument, so dass es bislang zu keiner Anerkennung eines Branchenverbandes nach dem Milchpaket in Deutschland gekommen ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333