Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3. März 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7807 18. Wahlperiode 07.03.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Leidig, Herbert Behrens, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7593 – Bau der Bundesautobahn 52 auf Gladbecker Stadtgebiet V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Nachmeldung zum Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2015 den Ausbau der A 52 nördlich der A 2 und seine priorisierte Planung davon abhängig gemacht, dass die Stadt Gladbeck der Maßnahme zustimmt (siehe: www.mbwsv.nrw.de/verkehr/_pdf_container/2015_ 07_17_Priorisierungsliste.pdf). Über die finanzielle Beteiligung der Stadt Gladbeck an den Kosten des geplanten Tunnels wurde am 25. März 2012 ein Ratsbürgerentscheid durchgeführt, in dem sich die große Mehrheit der Abstimmenden gegen die geplante Beteiligung der Stadt Gladbeck am Autobahnbau ausgesprochen hat. Von Bund und Land war für diesen Fall zugesichert, dass auf dem Gladbecker Stadtgebiet keine Ausbauplanung stattfinden wird. An diese Absprache fühlen sich Bund und Land für den Abschnitt nach Einschätzung der Fragesteller nun nicht mehr gebunden. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Gladbecker Bürgerinnen und Bürgern in einem Schreiben vom 15. September 2015 zugesagt, dass ein Bau der A 52 durch Gladbeck gegen eine demokratische Mehrheitsentscheidung der Bürgerinnen und Bürger Gladbecks nicht erkennbar sei und von seinem Haus nicht unterstützt werden würde. Der Rat der Stadt Gladbeck hat in seiner Sitzung am 26. November 2015 den Ausbau der A 52 auf der Grundlage einer ihm vorgelegten „endabgestimmten Vereinbarung zum geplanten Neubau der A 52 im Zuge der B 224 auf Gladbecker Stadtgebiet“ begrüßt und den Bürgermeister zur Unterzeichnung bevollmächtigt . Am 23. Dezember 2015 ist diese Unterzeichnung erfolgt. Diese ist dann zunächst dem Düsseldorfer Verkehrsminister zur Mitzeichnung weitergeleitet worden und soll dann zur Unterschrift an den Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Alexander Dobrindt, der namentlich in der Vereinbarung aufgeführt ist, geschickt werden. Dieser Darstellung der Stadt Gladbeck entgegen steht die Antwort der Bundesregierung vom 9. Februar 2016, wonach „Verwaltungsvereinbarungen für den Bund (...) die jeweils zuständige Auftragsverwaltung “ schließe und eine „Zustimmung zu planerischen Details in Form Drucksache 18/7807 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode des Gesehen-Vermerkes durch den Bund (...) zunächst die Erstellung der entsprechenden Entwurfsunterlagen“ erfordere (Antwort auf die Schriftliche Frage 98 auf Bundestagsdrucksache 18/7510). An der Tauglichkeit der „Vereinbarung“ als „endabgestimmte“ Grundlage einer langfristigen und belastbaren Zusammenarbeit zwischen Land, Bund und Stadt bestehen bei den Rechtsanwälten Hans-Joachim Kalb, Burchard Strunz, Matthias Raith u. a. indessen erhebliche Zweifel („Zur Tauglichkeit der ´Vereinbarung zum geplanten Neubau der A 52 im Zuge der B 224 auf Gladbecker Gebiet` als Grundlage für Planung und Bau der Autobahn in Gladbeck“ vom 18. Januar 2016). Neben vertraglichen Ungereimtheiten werden in der Vereinbarung Verstöße gegen geltendes Verwaltungsrecht und die im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeiten der Vertragsparteien festgestellt. So sollen beispielsweise Lärmschutzeinrichtungen im Bereich des Autobahndreiecks A 52/A 2, für das bereits ein Planfeststellungsverfahren läuft, „außerhalb des Planfeststellungsverfahrens“ gebaut werden. Bund und Land sollen Kosten übernehmen, ohne dass die Rechtsbeziehungen zwischen den beiden Körperschaften geklärt sind. Teilweise handelt es sich um Kostenpositionen, die nach geltendem Recht ausschließlich der Bund zu tragen hat. Die beteiligten Ministerien garantieren die Finanzierung des erst nach fünf bis zehn Jahren anstehenden Baus, obwohl die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zum Bau der Autobahn nur durch den Deutschen Bundestag als Haushaltsgesetzgeber erfolgen kann. 1. Inwiefern war die Bundesregierung an der Erarbeitung des in der Stadt Gladbeck vorgelegten Entwurfes einer dreiseitigen „Vereinbarung zum geplanten Neubau der A 52 im Zuge der B 224 auf Gladbecker Stadtgebiet“ zwischen dem Bund, dem Land Nordrhein-Westfalen und der Stadt Gladbeck beteiligt? a) Von welchem der drei Beteiligten ging die Initiative zu dieser Vereinbarung aus? b) Welcher der drei Beteiligten hat den ersten Entwurf zu dieser Vereinbarung verfasst? c) Von wann datiert der erste Entwurf dieser Vereinbarung? d) An welchem Tag hat die Bundesregierung erstmals von der Idee einer solchen Vereinbarung Kenntnis erlangt? e) Welche Gespräche (telefonisch sowie mit persönlicher Anwesenheit) wurden wann vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit einem oder beiden der anderen beiden Beteiligten über diese Vereinbarung geführt? f) Wurde Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt bereits über die Existenz dieser Vereinbarung informiert? Die Fragen 1 bis 1f werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . In zurückliegenden Gesprächen wurde seitens der Stadt Gladbeck der Wunsch geäußert, die Rahmenbedingungen zur Planung des Neubaus der A 52 in einer geeigneten Form festzuhalten. Laut Mitteilung der Straßenbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wurde der erste Vereinbarungsentwurf auf Initiative der Stadt Gladbeck von dieser erstellt. Der Bundesregierung liegen jedoch keine Informationen vor, auf wann der erste Entwurf datiert ist. Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur hat Kenntnis von der Existenz der Vereinbarung. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7807 2. Hat die Bundesregierung dem Inhalt dieser Vereinbarung zugestimmt? Wenn ja, wer erteilte diese Zustimmung? Wenn nein, wie erklärt sich die Bundesregierung, dass Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt in dieser Vereinbarung als Unterzeichner aufgeführt ist? Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist damit einverstanden, dass die konkrete Projektplanung auf der Grundlage der in der Vereinbarung niedergelegten Eckpunkte – bei deren Vereinbarkeit mit den rechtlichen Vorgaben – durchgeführt wird. Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen wird mit einem Schreiben hierüber informiert. 3. Ist die Einschätzung der Fragesteller zutreffend, dass die Antwort auf die Schriftliche Frage 98 auf Bundestagsdrucksache 18/7510 bedeutet, dass der Bundesverkehrsminister diese Vereinbarung nicht unterzeichnen wird und dies seitens des Bundes auch nie intendiert war? Wenn nein, warum ist diese Einschätzung nicht zutreffend, und wann und durch wen wurde von der Bundesregierung die Zusage zur Unterzeichnung gegenüber wem gegeben? Wenn ja, wie erklärt sich die Bundesregierung die anderslautenden Darstellungen der Stadt Gladbeck? Die Unterschrift des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur unter eine Verwaltungsvereinbarung über die Aufnahme von Planungen für ein Bundesfernstraßenprojekt ist grundsätzlich nicht erforderlich, dies erfolgt im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Artikel 85 des Grundgesetzes regelmäßig durch die Länder. Mit der Ausweisung der Maßnahme A 52, Anschlussstelle (AS) Essen/ Gladbeck – AS Gelsenkirchen-Buer/West im vordringlichen Bedarf des geltenden Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen besteht ein gesetzlicher Planungsauftrag . 4. Hat der nordrhein-westfälische Verkehrsminister diese Vereinbarung bereits unterzeichnet? Wenn ja, wann erfolgte dies? Wenn ja, wurde diese bereits an den Bundesverkehrsminister weitergeleitet und gegebenenfalls wann? Wenn nein, ist der Bundesregierung bekannt, warum dies noch nicht erfolgte und wann dies gegebenenfalls erfolgen wird? Die Vereinbarung wurde vom Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 12. Januar 2016 unterzeichnet und am 2. Februar 2016 an das BMVI übersandt. 5. Ist der Bundesregierung bekannt, dass der Bürgermeister der Stadt Gladbeck kein über den vorgelegten Entwurf hinausgehendes Verhandlungsmandat hat, und welche Schlussfolgerungen zieht sie gegebenenfalls daraus? Der Bundesregierung sind die spezifischen Befugnisse des Bürgermeisters der Stadt Gladbeck im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung nicht bekannt. Drucksache 18/7807 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Ist der Bundesregierung die rechtliche Begutachtung der Vereinbarung mit dem Titel „Zur Tauglichkeit der ´Vereinbarung zum geplanten Neubau der A 52 im Zuge der B 224 auf Gladbecker Gebiet` als Grundlage für Planung und Bau der Autobahn in Gladbeck“ der Rechtsanwälte Hans-Joachim Kalb, Burchard Strunz, Matthias Raith u. a. vom 18. Januar 2016 bekannt? Ja. 7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, wonach diese Vereinbarung mehrere Verstöße gegen geltendes Recht beinhaltet, insbesondere gegen a) das Haushaltsrecht des Deutschen Bundestages, durch die verbindliche Zusage einer Finanzierung zum Bau des Abschnittes der A 52 bis Gelsenkirchen-Buer-West (§ 6 des Entwurfes der Vereinbarung), b) das Planfeststellungsrecht nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes, durch die Aussagen der Vereinbarung zur „landschaftlichen Gestaltung im Übergang zum Schlosspark“ (§ 5 des Entwurfs der Vereinbarung), sowie c) die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern, indem gemeinsame Verpflichtungen von Bund und Land festgelegt werden (insbesondere in den §§ 1 und 4 des Entwurfes der Vereinbarung), ohne zu konkretisieren , wer von diesen beiden jeweils welche Verpflichtungen übernehmen will (bitte jeweils begründen)? 8. Welche Rechtsgrundlage gibt es für die in den Fragen 7a bis 7c genannten Teile der Vereinbarung? 9. Wird die Bundesregierung – vor dem Hintergrund ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 98 auf Bundestagsdrucksache 18/7510 wonach „die in der Vereinbarung niedergelegten Eckpunkte zu Grunde gelegt werden sollen, soweit diese (…) mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar sind“ – die Vereinbarkeit der Vereinbarung mit den rechtlichen Vorgaben prüfen? Wenn ja, bis wann wird dies erfolgen? Wenn nein, warum nicht? 10. Wieso enthält diese Vereinbarung keine salvatorische Klausel? Die Fragen 7 bis 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Entsprechend der Zusagen in den zurückliegenden Gesprächen mit der Stadt Gladbeck und Vertretern des Landes Nordrhein Westfalen kann die konkrete Projektplanung nun durchgeführt werden, wobei die in der Vereinbarung niedergelegten Eckpunkte zu Grunde gelegt werden sollen, soweit diese – wie in der Vereinbarung festgelegt – mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar sind. Eine Zustimmung bzw. Beurteilung zu planerischen Details in Form des Gesehen-Vermerkes durch den Bund erfordert zunächst die Erstellung der entsprechenden Entwurfsunterlagen . 11. Welche Auswirkungen hat es auf den in Arbeit befindlichen Bundesverkehrswegeplan 2015, wenn der Beschluss des Gladbecker Rates wegen der beurteilten Verstöße gegen geltendes Recht aufgehoben werden müsste bzw. würde? Die Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans erfolgt u. a. mit dem Ziel eines bedarfsgerechten Aus- und Neubaus des Bundesfernstraßennetzes. Für den Kabi- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7807 nettsbeschluss, mit dem die Einordnung der Projekte in die Bedarfskategorien bestätigt wird, bedarf es keiner Vereinbarung mit den von den Projekten berührten Gebietskörperschaften. 12. Wann und durch wen wurde der Stadt Gladbeck oder dem Land Nordrhein- Westfalen mitgeteilt, dass die A 52 zwischen der A 2 und der Stadtgrenze Gelsenkirchen auch im Falle einer Ablehnung der Vereinbarung durch den Rat der Stadt bzw. dem Land oder einen ablehnenden Bürgerentscheid gebaut werde (www.derwesten.de/staedte/gladbeck/berliner-a52-paket-gehtim -november-flott-in-die-ratsgremien-id11233875.html#plx1086369719), und was sind die Gründe dafür? Entsprechender Mitteilungen bedarf es grundsätzlich nicht. Mit der Ausweisung der Vorhaben A 52, AS Essen/Gladbeck – AS Gelsenkirchen-Buer/West und A 52, Autobahnkreuz (AK) Essen-Nord – AS Gelsenkirchen-Buer/West im vordringlichen Bedarf des geltenden Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen besteht ein gesetzlicher Planungsauftrag, der bei Vorliegen bestandskräftigen Baurechts und der erforderlichen Finanzierungsspielräume die notwendigen Voraussetzungen für den Bau der betreffenden Maßnahmen schafft. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333