Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 4. März 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7810 18. Wahlperiode 07.03.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Steffi Lemke, Friedrich Ostendorff, Nicole Maisch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7607 – Geplante Aufhebung des absoluten Verbots bienengiftiger Pestizidwirkstoffe (Neonikotinoide) bei der Saatgutbehandlung von Wintergetreide und Folgen aus neueren Kenntnissen zu ökologischen Risiken solcher Wirkstoffe V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Neonikotinoide sind eine Gruppe hochtoxischer Insektizidwirkstoffe. Eine weiterhin wachsende Zahl wissenschaftlicher Studien und Stellungnahmen hochrangiger wissenschaftlicher Institutionen (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit – EFSA –, European Academies Science Advisory Council – EA- SAC –, Task Force on Systemic Pesticides –TFSP) belegen, dass Neonicotinoide und weitere systemische Pestizidwirkstoffe gravierende und vielfältige ökologische Risiken beinhalten. Die Nervengifte wirken sich auch in sehr geringen, nicht akut zum Tod führenden (subletalen) Mengen negativ auf Bienen, Wildbienen und andere Nichtzielorganismen aus. Für drei Wirkstoffe aus der Gruppe der Neonikotinoide (Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam) sowie für das ebenfalls systemisch wirkende Fipronil gelten seit Dezember 2013 Anwendungsbeschränkungen bei bienenattraktiven Kulturen. Die EFSA überprüft bis zum Jahr 2017 anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands, inwieweit diese Teilverbote in der EU auch weiterhin gerechtfertigt sind. Neuere Daten zeigen, dass trotz dieser Regulierungsmaßnahmen sowohl in Deutschland als auch in Frankreich bislang keine Reduktion der Gesamteinsatzmenge dieser Wirkstoffgruppe (einschließlich Fipronil) erreicht wurde (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/2531) und damit eine Gefährdung der Umwelt weiterbesteht. Die Bundesregierung hat am 1. Dezember 2015 an mehrere Verbände einen Verordnungsentwurf über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut (PflSchSaatgAnwendV) für Mais und Wintergetreide zur Stellungnahme gesandt. Der Verordnungsentwurf sieht Ausnahmen vom bislang geltenden Verbot der Saatgutbehandlung mit den bienengiftigen Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam und Methiocarb (bzw. vom Verbot des Inverkehrbringens und Verwendens solchen Saatguts) unter bestimmten Voraussetzungen vor (u. a. Einhaltung von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7810 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Obergrenzen beim Staubabrieb). Damit wird das erst seit Juli 2015 geltende absolute Verbot für Import und Inverkehrbringung von entsprechend behandeltem Saatgut bei Wintergetreide und Mais faktisch wieder aufgehoben. Der Deutsche Berufs- und Erwerbsimkerbund DBIB e. V. hat in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2016 dazu eine ablehnende Position bezogen. Aus diesen und weiteren Punkten ergeben sich aktuelle Fragen hinsichtlich der Regulierung von Neonikotinoiden und anderen bienengefährlichen Pestiziden sowie der Förderung von Alternativen im Pflanzenschutz. 1. Welche konkreten Schlussfolgerungen für ihr regulatorisches Handeln im Bereich Pestizide zieht die Bundesregierung aus den Aussagen und Empfehlungen der Sachverständigen in der Anhörung „Ursachen und Auswirkungen des Biodiversitätsverlustes bei Insekten“ des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz , Bau und Reaktorsicherheit vom 13. Januar 2016, wonach a) laut Untersuchungen in Nordrhein-Westfalen sowohl die Artenvielfalt als auch die Bestände von Insekten in dramatischer Weise seit circa 15 Jahren zurückgehen, zeitlich korrespondierend mit dem wachsenden Einsatz der Insektizidwirkstoffe aus der Gruppe der Neonikotinoide, und selbst Naturschutzgebiete von dieser Entwicklung betroffen sind, wo keine Landnutzungsänderungen stattgefunden haben, b) besonders starke Bestandsrückgänge bei Wildbienen und Schwebfliegen zu verzeichnen sind, die auch eine wesentliche Rolle bei der Bestäubung auch von Kulturpflanzen spielen, c) alle Sachverständigen den Insektizidwirkstoffen der Neonikotinoide eine wichtige bis zentrale Rolle bei dem Bestandsrückgang beimessen und in diesem Bereich dringenden Handlungsbedarf auch auf nationaler Ebene bei Regulierung und weiterer Forschung festgestellt haben, d) die meisten Sachverständigen sich für eine deutliche Reduktion des Pestizideinsatzes ausgesprochen haben und in diesem Zusammenhang den ökologischen Landbau als Vorbild für die gesamte Landwirtschaft sehen? Die Verordnung (EG) 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln stellt ein gutes Instrumentarium bereit, um Risiken zu adressieren und ihnen entgegenzuwirken. Auf dieser Grundlage hat die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 die Genehmigungsbedingungen für die Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam beschränkt . Die Prüfung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln oder deren Wirkstoffen auf den Naturhaushalt ist im EU-Genehmigungs-verfahren für Wirkstoffe und im nationalen Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel vorgesehen . Im Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sind die Kriterien hierfür EU-weit vorgeschrieben. Das Umweltbundesamt (UBA) ist mit der Bewertung der Risiken von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln für die Umwelt gesetzlich beauftragt und ist bei den nationalen Zulassungsverfahren im Rahmen einer Einvernehmensregelung beteiligt. Bei der Genehmigung von Wirkstoffen durch Entscheidung auf Unionsebene stützt sich die Bundesregierung bei der Festlegung ihres Votums zu den Umweltauswirkungen auf die Einschätzung des Umweltbundesamtes. In den Fällen , in denen Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat ist, spricht das UBA eine Empfehlung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Wirkstoffes aus der Sicht der Umweltbewertung aus, die dann im weiteren EU-Verfahren berücksichtigt wird. Weder das für die Fachaufsicht des UBA zuständige Bundesministerium für Umwelt , Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) noch das federführend innerhalb der Bundesregierung für die Pflanzenschutzmittelzulassung zuständige Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7810 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) nehmen Einfluss auf die fachliche und sachliche Risikobewertung der zuständigen Bewertungsbehörde . 2. Welche Schlussfolgerungen und welchen konkreten Handlungsbedarf leitet die Bundesregierung aus der Tatsache ab, dass trotz der seit Dezember 2013 in der EU geltenden Einsatzbeschränkungen für drei Neonikotinoid-Wirkstoffe sowie für Fipronil in Deutschland und Frankreich insgesamt keine Reduktion der Gesamteinsatzmenge von Neonikotinoiden und Fipronil erreicht wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6490, S. 2, 3 und 6) und damit eine Gefährdung der Umwelt weiter fortbesteht? Die Statistik für den Inlandsabsatz von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in Deutschland weist zwar für die Neonikotinoide im Vergleich des Jahres 2013 zum Jahr 2014 keinen Rückgang auf, aber im Vergleich des Jahres 2012 zum Jahr 2013. Dies kann damit erklärt werden, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013, mit der die Kommission die Genehmigungsbedingungen für die Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam geändert hatte und die Aussaat von Saatgut, das mit diesen Wirkstoffen behandelt ist, ab einem bestimmten Zeitpunkt verboten hat, Abverkaufs- und Aufbrauchfristen der betroffenen Pflanzenschutzmittel nur bis zum 30. November 2013 vorsah. Es ist zu vermuten, dass die Zulassungsinhaber schon früher im Jahr die Belieferung des Handels reduziert oder eingestellt haben, so dass sich die Regelung auf den Umsatz 2013 ausgewirkt hat. Die Tabelle zu Frage 1 der zitierten Bundestagsdrucksache weist einen Absatz für die Neonikotinoide in den Jahren 2013 und 2014 aus, der um ein Drittel unter dem Mittelwert der Jahre 2010 bis 2012 liegt. Dieser Rückgang ist plausibel, wenn man berücksichtigt, dass von den Beschränkungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 in Deutschland nur wenige Zulassungen betroffen waren. Es handelte sich im Wesentlichen um Pflanzenschutzmittel für nichtberufliche Anwender sowie Mittel zur Behandlung von Rapssaatgut und Mais. Für Pflanzenschutzmittel zur Behandlung von Maissaatgut hatte das BVL bereits 2008 das Ruhen der Zulassungen angeordnet. Seit 2008 bestehen in Deutschland auch keine Zulassungen mehr zur Behandlung von Getreidesaatgut. Über die Entwicklung der Verwendung von Neonikotinoiden in Frankreich liegen hier keine Informationen vor, die eine Interpretation ermöglichen. Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Fipronil enthalten, sind im Wesentlichen aufgrund einer Ausnahmezulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Verkehr. Hierfür gibt es sehr enge Vorgaben und Auflagen, die u. a. den Bienenschutz gewährleisten. Insofern verwundert die Konstanz der Abgabemengen nicht. 3. Welche Gründe haben die Bundesregierung veranlasst, über eine Änderung der PflSchSaatgAnwendV für Mais und Wintergetreide eine Lockerung des bislang uneingeschränkten Verbots der Saatgutbehandlung mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam sowie Methiocarb anzustreben , so dass nun Ausnahmen für behandeltes Saatgut mit begrenzten Abriebwerten zulässig sein sollen? Die im zitierten Verordnungsentwurf für Maissaatgut enthaltenen Regelungen entsprechen materiell denen der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7810 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die EU-Regelungen erlauben die Anwendung von Neonikotinoiden zur Saatgutbehandlung an Wintergetreide. Allerdings existieren in Deutschland keine entsprechenden Zulassungen. Eine nationale Zulassung in Deutschland für die Saatgutbehandlung mit Neonikotinoiden bei Getreide gibt es seit 2008 nicht mehr. Der vorgelegte Verordnungsentwurf legt für Deutschland konkrete, zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen fest für den Einsatz von Getreidesaatgut, das außerhalb Deutschlands mit Neonikotinoiden behandelt wurde. Solche fehlen bei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013. Somit stellt der Verordnungsentwurf eine Verschärfung der gültigen EU-Regularien für den Einsatz in Deutschland dar. Aufgrund des freien Verkehrs des in einem Mitgliedstaat rechtmäßig behandelten Saatgutes in der EU ist der Erlass einer nationalen Verordnung der einzige Weg, Qualitätsanforderungen für das aus anderen Mitgliedstaaten importierte behandelte Saatgut festzulegen. Ein Verbot der Ausbringung von derart behandeltem Saatgut für Deutschland wurde erst mit der aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes zeitlich zu befristenden Eilverordnung im Sommer 2015 geregelt, um Risiken für Bienen durch Import von mit Neonikotinoiden behandeltem Getreidesaatgut ohne ausreichende Qualitätsansprüche aus anderen EU-Ländern zu vermeiden. Dies ist der Grund für den jetzigen Verordnungsentwurf über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut für Mais und Wintergetreide (PflSchSaatgAnwendV). Dieser muss rechtzeitig vor der Aussaatsaison von Wintergetreide im Jahr 2016 in Kraft treten, um eine Regelungslücke zu vermeiden . In diesem Verordnungsentwurf sollen nun die Regelungen für Getreide (für Neonikotinoide ) und Mais (nur für Methiocarb) zusammengefasst werden, dabei sollen die Regelungen für Methiocarb behandeltes Maissaatgut weitgehend unverändert bleiben, das in den meisten anderen EU-Ländern ohne Beschränkungen behandelt werden darf. Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit im EU-Notifizierungsverfahren , aus dem sich Änderungsbedarf ergeben könnte. 4. Wie begründet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die mit dem Verordnungsentwurf verbundene Aufhebung des erst seit Juli 2015 geltenden absoluten Importverbots für Wintergetreide, das mit Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam behandelt wurde, und warum riskiert Bundesminister Christian Schmidt mit diesem Vorgehen den „millionenfachen Bienentod“ durch insektizidhaltigen Staub, was laut Bundesministerbegründung mit der Eilverordnung für das genannte Importverbot ja explizit verhindert werden sollte (vgl. Zitat von Bundesminister Christian Schmidt unter www.agrarheute.com/news/neonicotinoide-beize-ab-heutegilt -eilverordnung)? 5. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dass mit der geplanten Verordnungsnovelle Risiken durch die Aussaat von gebeiztem Saatgut gemindert werden (vgl. Punkt A des Vorblatts des Verordnungsentwurfs), wenn die Verwendung dieses Saatguts durch neue Ausnahmeregelungen erst ermöglicht wird und damit bislang nicht bestehende Expositionsrisiken verbunden sind? 6. Warum stellt die Beibehaltung der jetzigen Rechtslage aus Sicht der Bundesregierung keine Alternative zur geplanten Änderung der Verordnung dar? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7810 7. Mit welcher Begründung greift die Bundesregierung mit der geplanten Verordnungsänderung dem Abschluss des Überprüfungs- bzw. Bewertungsprozesses für Neonikotinoide (voraussichtlich im Jahr 2017) durch die EU-Risikobewertungsbehörde EFSA vor, der auch eine aktuelle Risikobewertung hinsichtlich der Anwendung der Wirkstoffe bei der Saatgutbehandlung beinhalten wird? Bezüglich der in den Fragen 4 bis 7 erbetenen Informationen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 8. Inwieweit wurden die Bundesländer vorab konsultiert, um deren Position zu den wesentlichen Punkten des Verordnungsentwurfs vorab einzuholen und um den zusätzlichen Kontroll- und Kostenaufwand für die Länderbehörden genauer einschätzen zu können, der sich aus den Ausnahmeregelungen und den damit verknüpften technischen Vorgaben bzw. Voraussetzungen hinsichtlich der Inverkehrbringung und Ausbringung ergibt? Ein erster Arbeitsentwurf zur Verordnung wurde mit den Bundesländern erörtert, auch bezüglich der durch die Verordnung verursachten zusätzlichen Kosten. 9. Warum wurde Verbänden wie dem DBIB seitens des BMEL nur eine Frist von drei Wochen (ab dem 1. Dezember 2015) zur Stellungnahme gegenüber dem Verordnungsentwurf eingeräumt, obwohl insbesondere die Imkereivertreter in der Adventszeit aufgrund betriebswirtschaftlicher Gründe (v. a. Verkaufsaktivitäten auf Weihnachtsmärkten) generell kaum Zeitressourcen zur intensiven Auseinandersetzung mit dem Verordnungsentwurf haben? Inwieweit werden später eingehende Stellungnahme im weiteren Verfahren der Verordnungsausgestaltung inhaltlich noch berücksichtigt? Das BMEL hatte mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 die Verbände um eine Stellungnahme bis zum 22. Dezember 2015 gebeten. Eine dreiwöchige Fristsetzung ist für eine Anhörung der betroffenen Fachkreise ein allgemein üblicher Zeitraum. Später eingehende Stellungnahmen können im weiteren Verfahren berücksichtigt werden, soweit dies geboten ist. 10. Wie sieht der Zeitplan für die weiteren Bearbeitungsschritte zum Entwurf der PflSchSaatgAnwendV bis zu deren Verabschiedung aus? Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit im Stadium der Notifizierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft sowie der SPS1- und TBT2-Übereinkommen. Der weitere Zeitplan ist insbesondere vom Fortgang des Notifizierungsverfahrens nach der Info-Richtlinie abhängig, nach dessen Abschluss der Entwurf dem Bundesrat zuzuleiten ist. 11. Wurde die EFSA vorab oder im Zuge der Ausarbeitung des genannten Verordnungsentwurfs fachlich konsultiert, und wenn nein, warum nicht? Die Beteiligung der EFSA ist beim Erlass nationaler Rechtsverordnungen nicht vorgesehen; sie wurde daher nicht konsultiert. 1 Übereinkommen über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen 2 Übereinkommen über technische Handelshemmnisse Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7810 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Welche Gespräche haben zwischen Bundesregierung und Bundesbehörden einerseits und Vertretern der Pflanzenschutzmittelbranche (einschließlich entsprechender Verbände wie des Industrieverbands Agrar e. V.) andererseits seit 2014 stattgefunden, in denen die Schaffung von Ausnahmemöglichkeiten für das absolute Verbot der Saatgutbehandlung thematisiert wurde? Es haben keine entsprechenden Gespräche zwischen dem BMEL und den Bundesbehörden einerseits und Vertretern der Pflanzenschutzmittelbranche einschließlich Verbände, wie dem Industrieverband Agrar, andererseits stattgefunden . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 13. In welcher Höhe sind Bundesmittel direkt oder mittelbar (Kostenanteil bzw. Ressourcenbeiträge des Julius Kühn-Instituts – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, JKI) in das Verbundprojekt zur Zertifizierung von Saatgutbeizanlagen unter Beteiligung von Dr. Udo Heimbach (JKI) geflossen (vgl. www.jki.bund.de/download-FatPdf.php?file=2015_0099.pdf), und wann wurde über die Beteiligung des JKI an diesem Projekt entschieden? Das Julius-Kühn-Institut (JKI) war in einem Forschungsprojekt „Entwicklung innovativer Beiztechniken für Getreidebeizanlagen zur Vermeidung von Staubemissionen bei Saatgut für einen nachhaltigen und umweltsicheren Pflanzenbau“ finanziert von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Rahmen des Programms zur Förderung von Innovationen in der Agrartechnik beteiligt . Die Initiierung erfolgte durch das JKI, die konkretere Planung begann im Herbst 2010, im August 2011 wurde das Projekt bewilligt. Die für das JKI bewilligte Geldsumme betrug ca. 200 000 Euro. Das Institut hatte vorsorglich bereits im Jahr 2008 Untersuchungen zum Staubabrieb an Getreidesaatgut und Driftversuche mit behandeltem Getreide durchgeführt, um mögliche Problemfelder aufzudecken und nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. 14. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung andere EU-Staaten Ausnahmeregelungen von den EU-weit geltenden Saatgutbehandlungsbeschränkungen erlassen, und wenn ja, welcher Art? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben folgende Mitgliedstaaten Zulassungen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Notfallsituation im Pflanzenschutz) für Saatgutbehandlungsmittel mit den betreffenden Wirkstoffen erteilt: – Finnland; 2015; Mittel mit Clothianidin und Thiamethoxam; – Rumänien; 2014 und 2015; Mittel mit Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam ; – Lettland; 2014; Mittel mit Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam; – Dänemark; 2015; Mittel mit Clothianidin und Thiamethoxam; – Estland; 2015; Mittel mit Clothianidin und Thiamethoxam; – Bulgarien; 2015; Mittel mit Clothianidin, Fipronil und Thiamethoxam. Der Umfang dieser Notfallzulassungen kann im Rahmen der Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zu den Sitzungen des zuständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, Sektion Pflanzenschutzrechtsetzung , eingesehen werden (http://ec.europa.eu/food/plant/standing_committees/ sc_phytopharmaceuticals/index_en.htm). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7810 15. Welche Auswirkungen hätte die Umsetzung des Verordnungsentwurfs auf die Entwicklung der Wirkstoffgesamtmenge, die über gebeiztes Saatgut in die deutsche Umwelt gelangt? Es ist kurzfristig nicht mit relevanten Änderungen der Wirkstoffgesamtmengen für Deutschland in Folge der Vorgaben des Entwurfs zu rechnen. Die Auswirkungen der Öffnung für Saatgut, das die hohen Anforderungen an die Beizqualität erfüllt, werden vom JKI als äußerst gering bis nicht vorhanden eingeschätzt, da die vorgeschlagenen Qualitätsanforderungen sehr anspruchsvoll sind. 16. Welche Untersuchungen bzw. Monitoringaktivitäten aus der landwirtschaftlichen Praxis sind der Bundesregierung bekannt zur durchschnittlichen Höhe der Verluste von gebeiztem Saatgut im Zusammenhang mit der Aussaat, d. h. zum Anteil des Saatguts, der nicht in den Boden eingebracht wird, sondern an der Oberfläche verbleibt? Plant die Bundesregierung, entsprechende Untersuchungen in Auftrag zu geben , und wenn nein, warum nicht? Untersuchungen hierzu sind der Bundesregierung nicht bekannt. Im Falle einer Zulassung in Deutschland werden Anwendungsbestimmungen erteilt, die eine entsprechende Kennzeichnung des behandelten Saatgutes mit der Notwendigkeit einer vollständigen Einbringung vorschreiben. Dies ist z. B. wegen möglicher Vögel- und Säuger-Toxizität Voraussetzung für eine Zulassung. Die Überwachung der Auflagen obliegt den zuständigen Behörden der Bundesländer. 17. Wie berücksichtigt die Verordnung die Gefährdung von Bestäubern durch andere Expositionswege als Abriebstaub wie Guttation, Honigtau sowie systemische Wirkstoffabgabe über Pollen und Nektar auch über Folgekulturen sowie Beikräuter in Ackerrandstreifen und aus diesen Expositionswegen potentiell entstehende subletale Belastungen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung der EU-Risikobewertungsbehörde EFSA aus dem Jahr 2013, dass für den Bereich Staubabrieb keine ausreichenden Daten für eine abschließende Risikobewertung vorliegen (vgl. http://smallbluemarble.org.uk/wp-content/ uploads/2013/06/EFSA-Conclusion-on-Neonicitinoids-2013.pdf) und damit offensichtlich frühere Annahmen zur Sicherheit dieses Anwendungsbereiches von Neonikotinoiden nicht länger dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen? In der zitierten Schlussfolgerung der EFSA wird festgestellt, dass die Bewertung für einige Kulturen noch nicht finalisiert worden ist oder die vorliegenden Daten in bestimmten Kulturen nicht ausreichend waren, um die Repräsentativität für alle autorisierten Anwendungen in der EU zu bewerten. Als abschließende Einschätzung hatte die EFSA im Jahr 2013 nur Anwendungen in Zuckerrüben als sicher eingestuft. Zwischenzeitlich wurden viele weitere Daten erarbeitet und Daten, die zu dem damaligen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden konnten, wurden aufbereitet , die der EFSA aktuell zur Neubewertung vorliegen. Insofern bleibt die Risikobewertung durch die EFSA abzuwarten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7810 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Hat sich aus Sicht der Bundesregierung bzw. der zuständigen Bundesbehörden inzwischen ein neuer wissenschaftlicher Sachstand gegenüber der Einschätzung der EFSA ergeben, bzw. verfügen die Bundesregierung bzw. Bundesbehörden über aktuelle und ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse, welche die von der EFSA im Jahr 2013 festgestellten Datenlücken bei der Risikobewertung von Neonikotinoiden für den Bereich Saatgutbeizung/ Staubabrieb vollständig schließen können? Wenn ja, auf welche wissenschaftlichen Quellen stützt die Bundesregierung sich bei ihrer Einschätzung (bitte Quellen bzw. Studien bibliographisch auflisten )? Wissenschaftliche Erkenntnisse zu Risiken von Neonikotinoiden für Bestäuber werden fortlaufend publiziert und können dazu führen, dass sich ein neuer Stand von Wissenschaft und Technik herausbildet. Es existiert eine Vielzahl von Studien zu subletalen und letalen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Insekten als Nichtzielorganismen, insbesondere hinsichtlich Honig- und Wildbienen. Zu Neonikotinoiden wurde nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 485/2013 eine Vielzahl von Studien durchgeführt, die größtenteils öffentlich über das Internet verfügbar sind. Den zuständigen Bundesbehörden liegen ebenso wie der EFSA darüber hinaus auch weitere, nicht veröffentlichte Studienergebnisse der Antragssteller vor. Ob die Daten ausreichen, die offenen Fragen für alle Mitgliedsstaaten der EU ausreichend zu klären und ob in allen Mitgliedstaaten der EU entsprechende Risikominderungsmaßnahmen gewährleistet werden können, die für Kulturen mit Staubabdriftpotential neben der Einhaltung von strikten Grenzwerten auch eine Risikominimierung durch die Verwendung von geprüften Sämaschinen umfassen sollte, bleibt abzuwarten. 20. Inwieweit orientieren sich Bundeseinrichtungen bei der Risikobewertung für Beizmittel auf Neonikotinoid-Basis, die dem Verordnungsentwurf zugrunde liegt, an den Vorgaben der EFSA-Leitlinien für die Bewertung potenzieller Risiken für Honigbienen, Hummeln und Solitärbienen durch den Einsatz von Pestiziden (aus dem Jahr 2013), und wenn nein, welche Systematik und Schutzziele wurden dann dem Verordnungsentwurf zugrunde gelegt? Auf welche wissenschaftliche Grundlage hinsichtlich der Bienenungefährlichkeit von gebeiztem Wintergetreidesaatgut mit beschränktem Abrieb stützt sich die Bundesregierung hinsichtlich ihres Plans, die Nutzung von Saatgut in Deutschland zu erlauben, welches mit bienengiftigen Neonikotinoiden behandelt wurde, deren Einsatz bei der Saatgutbehandlung auf EU- Ebene verboten wurde? Die Bewertung der Risiken orientiert sich grundsätzlich an den Expositionspfaden für Bienen. Diese wurden in Deutschland mindestens seit dem Jahre 2008 angewendet, als aufgrund der neueren Erkenntnisse zum Schutz von Honigbienen , Hummeln und Solitärbienen das Ruhenlassen der Behandlung von Maissaatgut mit Neonikotinoiden vom BVL angeordnet wurde. Der Einsatz von mit Neonikotinoiden behandeltem Wintergetreidesaatgut ist in der EU im Gegensatz zu Deutschland nicht verboten. Insofern ist eine nach wie vor strengere Regelung für Deutschland als in der EU vorgesehen. Die Festlegung des Grenzwertes von 10 Milligramm Neonikotinoid bei 220 Kilogramm Saatgut Aussaatmenge je Hektar erfolgte anhand wissenschaftlicher Daten, die auch der EFSA verfügbar sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7810 Im Übrigen wird hinsichtlich des Inhaltes des Verordnungsentwurfs auf die Antwort zur Frage 3 und hinsichtlich der wissenschaftlichen Erkenntnisquelle auf die Antwort zur Frage 13 verwiesen. 21. Welche konkreten Nachweise und Belege muss der Inverkehrbringer von Saatgut, das mit Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam im Sinne des § 2 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs gebeizt wurde, im Sinne des Verordnungsentwurfs erbringen, dass der Abrieb maximal 10 Milligramm je 220 Kilogramm beträgt? Inwieweit sind gesonderte Kontrollen, Eigenmessungen oder Stichproben zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben vorgesehen? Die hinreichende Qualität des Saatgutes mit minimiertem Staubabrieb muss vom Inverkehrbringer von Saatgut garantiert werden. Die Überwachung der Auflagen bei innergemeinschaftlich verbrachtem Saatgut obliegt den Bundesländern. 22. Inwieweit ist für Saatgutbeizanlagen bzw. Inverkehrbringer von gebeiztem Saatgut (entsprechend § 2 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs) ein Zertifizierungssystem für Beizanlagen vorgesehen, und welche genauen Anforderungen werden daran gestellt? Inwieweit sind in diesem Zusammenhang Vorgaben wie eine verpflichtende Zugabe von Klebern und ein Verzicht auf Beigabe von Mikronährstoffen geplant ? Das JKI führt eine öffentlich einsehbare Liste von Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung3. Das Institut prüft sowohl die Einrichtungen vor Ort im Betrieb als auch die notwendigen Dokumentationen wie die ausführliche Prozessbeschreibung, die Liste der Mitarbeiter und ihrer Tätigkeiten und Qualifikationen sowie die Nachweise über die Ergebnisse der Qualitätskontrollen, wie z. B. von sogenannten Heubachtests. Die Prüfkriterien sind in kulturartspezifischen Checklisten festgelegt. Darin ist auch festgelegt, dass Beizrezepturen erst nach erfolgreicher Probebeizung freigegeben werden dürfen, das heißt, dass Proben hinsichtlich des Heubachwertes untersucht werden müssen und erst, wenn der jeweils vorgegebene Grenzwert eingehalten wird, die Freigabe erfolgen darf. Da die Qualitätsvorgaben der geplanten Verordnung oder der bereits existierenden Saatgutbehandlungssysteme (für andere Wirkstoffe) am Endprodukt des Beizprozesses ansetzen, ist es unerheblich, ob Kleber oder andere Zusatzstoffe genutzt wurden, solange der Grenzwert eingehalten wird. Neu in der Verordnung ist, dass zusätzlich auch Rückstandswerte der Wirkstoffe im Abriebstaub mit erfasst werden müssen, so dass auch die Qualitätsstandards für die Aussaat sichergestellt werden. 3 www.jki.bund.de/no_cache/de/startseite/institute/anwendungstechnik/geraetelisten/saatgutbehandlungs-einrichtungen.html Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7810 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung in der landwirtschaftlichen Praxis konkret sicherstellen, dass ein sorgsamer Umgang mit behandeltem Saatgut stattfindet sowohl bei der Lagerung als auch unter Vermeidung von jeglichem mechanischem Stress beim Transport und in der Sämaschine , um zu gewährleisten, dass keine erhöhten Abriebwerte, als von der geplanten Verordnung vorgegeben, letztlich auf Feldebene auftreten (vgl. www.jki.bund.de/download-FatPdf.php?file=2015_0099.pdf)? Die vom JKI gelisteten Saatgutbehandlungseinrichtungen sind verpflichtet, das Saatgut schonend und sachgerecht zu lagern und zu transportieren. Dazu werden zum Beispiel die Saatgutsäcke direkt nach der Befüllung auf Paletten gestapelt und die Paletten anschließend mit Folie umwickelt. Dies verhindert unnötige Bewegungen der Säcke während des Transports und damit Staubabrieb. Solche Maßnahmen sind Teil der Kontrolle der Betriebe durch das JKI. Auch die Anwender werden durch die Züchter und Beizanlagenbetreiber geschult und sind gefordert, schonend mit unbehandeltem Saatgut umzugehen. 24. Welche Auswirkungen hat die geplante Verordnungsnovelle auf die Weiterentwicklung des sogenannten Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) und des Fortschritts hinsichtlich der Verpflichtung Deutschlands durch die sogenannte EU-Pestizidrichtlinie (Richtlinie 2009/128/EG), die Abhängigkeit der Landwirtschaft von Pestiziden zu vermindern und den integrierten Pflanzenschutz zu stärken? Die geplante Verordnungsnovelle ist kohärent mit den Zielen und der Weiterentwicklung des „Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln “ der Bundesregierung (NAP). Die globalen und spezifischen Ziele des NAP konzentrieren sich auf die Reduzierung der Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für den Naturhaushalt oder die menschliche Gesundheit entstehen können. Diese Reduzierung der Risiken wird durch die Verordnungsnovelle unterstützt, da über die Bestimmungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 in Anhang I (“Anwendungen zur Saatgutbehandlung oder Bodenbehandlung dürfen nicht für folgende Getreidearten zugelassen werden, wenn diese Getreidearten zwischen Januar und Juni ausgesät werden : Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen. …“) und Anhang II („Saatgut, das mit Clothianidin, Thiamethoxam oder Imidacloprid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wird und dessen Anwendung und Inverkehrbringen verboten ist: Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale , Weizen, wenn diese Getreidearten zwischen Januar und Juni ausgesät werden . …“) hinausgegangen wird. Die Verordnungsnovelle geht über die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 für Wintergetreide hinaus und minimiert die Abriebmengen der Wirkstoffe. 25. Welche Position nimmt die Bundesregierung zu den Inhalten der Stellungnahme des DBIB vom 13. Januar 2016 ein, wonach a) es trotz verbesserter Beizauflagen nach wie vor zu hohen Wirkstoffrückständen im Pollen kommt und damit eine Expositionsgefahr für Bestäuber besteht, die nach aktuellem Stand der Wissenschaft auch durch subletale Dosierungen von Neonikotinoiden gefährdet sind, Rückstände können durch systemische Verlagerung in Pollen gelangen. Auch die EFSA stuft Getreidepollen als nicht relevant für Bienen ein, da der Pollen nicht von Bienen gesammelt wird. Darüber hinaus können Beizstaubpartikel bei niedriger Saatgutqualität und hohem Beizstaubabrieb bei der Aussaat auf angrenzende Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7810 Flächen oder in andere Regionen gelangen. Durch Qualitätsstandards bei gebeiztem Saatgut und hinsichtlich der Sägeräte wird sichergestellt, dass die Exposition durch potentiell verdriftende Beizstaubpartikel minimiert wird und es nicht zu unvertretbaren Schäden an Bienenvölkern kommt. b) es beim Umgang mit behandeltem Saatgut zu verbreiteten Verstößen gegen die Gute Fachliche Praxis wie die Hinterlassung von herumliegendem Saatgut kommt und damit Risiken für Bienen und Umwelt, etwa durch Auswaschung der Wirkstoffe in Pfützen, auch durch behandeltes Saatgut entstehen können, welches nur geringe Abriebwerte aufweist, Einleitend wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Die Anwendung von gebeiztem Saatgut unterliegt der guten fachlichen Praxis und die richtige Handhabung von gebeiztem Saatgut wird in Aus- und Fortbildung sowie Beratungsmaßnahmen vermittelt. Gemäß der Gebrauchsanweisung und der Vorgaben der „Guten Fachlichen Praxis“ muss gebeiztes Saatgut vollständig mit Erde bedeckt sein, um eine Aufnahme durch Vögel und Wild zu vermeiden . Für mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gebeiztes Maissaatgut gilt grundsätzlich, verschüttetes Saatgut sofort aufzukehren und zu entfernen sowie eine Verpflichtung zum vollständigen Einbringen des Saatgut sowie entstehender Stäube in den Boden. Für mit Mesurol gebeiztes Saatgut gelten zusätzliche Auflagen hinsichtlich der Windgeschwindigkeit (< 5 Meter pro Sekunde) und der Vermeidung des Nachrieselns bei der Saat sowie bezüglich der Beschränkung der Aussaatgeräte auf Abdrift mindernde Maissägeräte (vgl. Liste des JKI4). c) bestimmte technische Maßnahmen, die Staubabrieb vermeiden sollen, nur zu einer Verfeinerung des Staubabriebs führen und damit keine Verringerung der Exposition erreicht wird, d) Indizien wie die Rotfärbung von Saatgutbehältern (bei Beizung mit Mesurol) trotz technischer Verbesserungen seit dem Jahr 2008 auf einen nach wie vor großen Abrieb sowohl bei Mais als auch bei Raps und Weizen hindeuten und damit der Ansatz des Verordnungsentwurfs fachlich in Frage gestellt ist, die Einhaltung eines geringen Abriebwerts bei Saatgutbehandlung in besonderen Anlagen gesetzlich pauschal anzunehmen bzw. lediglich zu vermuten, Die in den Fragen gemachten Aussagen treffen nach Erkenntnissen der Bundesregierung nicht zu. e) insgesamt die „geplante Verordnung unangemessen, unzureichend und in der Praxis nicht zielführend ist“? Die Einschätzung, dass die geplante Verordnung unangemessen, unzureichend und in der Praxis nicht zielführend sei, wird nicht geteilt und kann fachlich auf der Basis der der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnisse nicht nachvollzogen werden. 4 www.jki.bund.de/no_cache/de/startseite/institute/anwendungstechnik/geraetelisten/abdriftmindernde-saegeraete.html Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7810 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 26. Welche Untersuchungen sind der Bundesregierung bekannt zu ökologischen Risiken durch mögliche Kontaminationen von Oberflächenwasser und Tau durch den auf den Boden geblasenen abgesaugten Beizstaub aus Sämaschinen ? Spezielle Untersuchungen von belastetem Tau sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die zuständigen Risikobewerter schätzen Tau in diesem Zusammenhang nicht als relevant ein. Modellhafte Expositionsberechnungen für die Kontamination von benachbarten Oberflächengewässern und benachbarten Flächen sind anhand vieler Driftstudien mit Aussaat von behandeltem Saatgut möglich. Unter Beteiligung der zuständigen deutschen Risikobewertungsbehörden befindet sich ein entsprechendes EU- Leitliniendokument für die Risikobewertung hinsichtlich behandelten Saatgutes in Vorbereitung, das die Vorgehensweise bei der Bewertung festlegen soll. 27. Auf welche wissenschaftlichen Daten und Quellen stützt sich die Bundesregierung bei ihrer Aussage, dass durch die Saatgutbehandlung nur „verhältnismäßig geringe Pflanzenschutzmittelmengen verwendet werden“ (vgl. Punkt A des Vorblatts des Verordnungsentwurfs), und inwieweit kann die Bundesregierung diese Behauptung auch hinsichtlich eines Vergleichs zum integrierten Pflanzenschutz belegen, wo Pestizide nicht prophylaktisch wie bei der Beizung, sondern nur in Abhängigkeit von Befalls- und Schadensschwellen angewendet werden? Der integrierte Pflanzenschutz beinhaltet gemäß § 2 des Pflanzenschutzgesetzes sowohl vorbeugende Maßnahmen als auch direkte Bekämpfungsmaßnahmen, die so spezifisch wie möglich gegen den jeweiligen Schaderreger wirken sollen. Der chemische Pflanzenschutz ist hiervon nicht ausgeschlossen. Andere Anwendungen sollen aber Vorrang haben. Zum Beispiel dient das zugelassene Beizmittel Mesurol (Wirkstoff Methiocarb) der Bekämpfung der Fritfliege und als Repellent gegen Vogelfraß in Mais und wirkt auf diese Schaderreger bei gleichzeitig nur sehr geringer Exposition auf andere Nicht-Zielorganismen, da über 90 Prozent der Bodenoberfläche bei der Anwendung ohne Kontamination bleibt. Die Eiablage der Fritfliege erfolgt im auflaufenden Mais. Eine Bekämpfung der Fritfliegen ist entweder über gebeiztes Saatgut oder eine Flächenbehandlung mit Pyrethroiden bis zum Drei-Blattstadium des Maises möglich. Die Wirkung der Beizung hat im Vergleich zur Flächenspritzung deutlich geringere Nebenwirkungen auf Nicht-Zielorganismen. Zum Beispiel liegt bei gängigen Fungiziden im Getreide die bei der Beizung gezielt ans Korn gebrachte Aufwandmenge in der Regel zwischen 10 und 50 g Wirkstoff je Hektar bei maximal zulässigem Saatguteinsatz je Hektar. Damit liegt die Aufwandmenge an Wirkstoffen etwa zehnfach niedriger als bei einer fungiziden Flächenspritzung im Getreide, bei der meist je nach Mittel um 200 bis über 500 g Wirkstoff je Hektar auszubringen sind. 28. Verfügt die Bundesregierung über konkrete Belege bzw. statistische Daten darüber, dass Ertragseinbußen bei Wintergetreide und Mais in Deutschland ursächlich auf den Wegfall der chemischen Saatgutbehandlung zurückzuführen sind? Umfragen bei den Pflanzenschutzdiensten der Bundesländer in den vergangenen Jahren haben ergeben, dass der Wegfall der neonikotinoiden Beizung im Mais jährlich bei etwa fünf Prozent der Maisanbaufläche zu Schäden durch Drahtwurm führt, da Alternativen für die Bekämpfung nicht verfügbar sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/7810 Im Getreide waren in Deutschland keine entsprechenden Beizmittel zugelassen. Bei Getreide sind in der Saison 2014/2015 erhebliche Schäden durch Infektionen mit dem Gelbverzwergungsvirus infolge der Übertragung durch Vektoren, wie zum Beispiel die Blattläuse, aufgetreten, die auf vielen Flächen zu Umbruch oder Ertragsausfällen bis über 30 Prozent geführt haben. Dies hatte zur Folge, dass die Wissenschaftler des JKI für die Aussaat von Wintergetreide im Jahr 2015 vermehrte Importe von mit Neonikotinoiden behandeltem Getreidesaatgut aus anderen Mitgliedstaaten erwarteten. Daher wurde die Eilverordnung im Sommer 2015 erlassen, um zu verhindern, dass relevante Mengen von mit Neonikotinoiden behandelten Getreidesaatgut ohne hinreichende Qualitätsanforderungen in Deutschland zur Aussaat kommen. 29. Welche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer chemischen Beizung von Wintergetreide zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen von vergleichenden Langzeitversuchen mit Winterweizen ohne Saatgutbehandlung , mit chemischer Saatgutbehandlung und mit Saatgutbehandlung mittels Elektronenbehandlung, wonach keine wesentlichen Ertragsunterschiede festgestellt wurden (vgl. www.ensser.org/fileadmin/user_upload/ NN_S%C3%B6ffing_ppt.pdf, S. 10)? Die Notwendigkeit zur chemischen Saatgutbehandlung oder der Saatgutbehandlung mittels Elektronenbehandlung hängt stark vom regionalen Befallsdruck mit samen- und bodenbürtigen Schaderregern ab. Die Elektronenbehandlung ist gegen samenbürtige Krankheitserreger wirksam, ein Schutz gegen Insekten besteht hingegen nicht, da diese den Keimling erst im Boden angreifen. 30. Welche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verzichtbarkeit der chemischen Saatgutbehandlung bei Mais zieht die Bundesregierung aus vergleichenden Studien in Italien, wonach die Ertragsunterschiede zwischen behandeltem und unbehandeltem Saatgut gering waren (vgl. www.reterurale.it/ downloads/APENET_2010_Report_EN%206_11.pdf)? In der zitierten Studie wurden Versuche mit Mais durchgeführt, in denen das Saatgut mindestens mit einem Fungizid behandelt war und die Wirkung verschiedener insektizider Beizungen verglichen werden sollte. Es wird beschrieben, dass der Befall an den Versuchsstandorten durch Bodeninsekten (Drahtwurm und Larven des Westlichen Maiswurzelbohrers) gering war und unterhalb der Schadschwelle lag. Insofern war es nicht möglich, Ertragsunterschiede zwischen behandelten und unbehandelten Varianten aufzuzeigen. 31. Hat die Bundesregierung mit der Prüfung der Erfahrungen begonnen, die in Norditalien mit Ertragsversicherungsmodellen in Verbindung mit Schulungen zum integrierten Pflanzenschutz gemacht wurden (vgl. www.ensser.org/ fileadmin/user_upload/NN_Furlan_ppt.pdf)? Wenn nein, warum nicht? Zu dem hier genannten Ertragsversicherungsmodell über einen Fonds bzw. eine Versicherung auf Gegenseitigkeit liegen nach Kenntnis der Bundesregierung nur Informationen in italienischer Sprache vor. Die Prüfung dauert an. Auf Grundlage der genannten Präsentation ist eine wissenschaftliche Bewertung des Ertragsversicherungsmodells nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7810 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 32. Hat die Prüfung der Ertragsversicherungsmodelle konkrete Hinweise erbracht , welche die Annahme der Bundesregierung bestätigen würden, wonach die möglichen Ertragsausfälle solcher Modelle so erheblich wären, dass sie die Versorgungssicherung der EU gefährden (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 19e der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/6490)? Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen. 33. Hat sich das BMEL beim Deutschen Bauernverband e. V. für einen konkreten Zeitplan bzw. für eine verbindliche Selbstverpflichtung der Landwirtschaft zur Umstellung auf bienenschonende Ausbringungsmethoden bei Pestiziden wie sogenannte Dropleg-Düsen (Einsatz unterhalb der Blütenebene) v. a. im Rapsanbau eingesetzt vor dem Hintergrund, dass Bundesminister Christian Schmidt solche Ansätze als Beispiel für „rücksichtsvollen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln“ bereits im Jahr 2014 genannt hat (www.generalanzeiger -bonn.de/region/vorgebirge-voreifel/meckenheim/Landwirtschaftsminister -startet-in-Meckenheim-bundesweite-Aktion-article1328269.html)? Wenn nein, warum gab es bislang keine Initiative des BMEL zur beschleunigten Einführung solcher Systeme? Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat im Auftrag des BMEL das Verbundprojekt „Fit Bee“ im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung unterstützt. Mit der Förderung wird die Entwicklung innovativer, international wettbewerbsfähiger Produkte, Verfahren und Leistungen auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse unterstützt – in diesem Falle die Entwicklung der „Dropleg-Düsen-Technologie“. Die Prüfung der „Droplegs“ hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung für den Pflanzenschutz (JKI-Anerkennung) ist abgeschlossen. Der Anerkennungsbescheid für Behandlungen in blühenden Rapsbeständen wurde am 8. Januar 2016 ausgestellt. Die in Rede stehende Technologie stellt einen viel versprechenden Ansatz zur Driftreduktion bei Spritzanwendungen von Pflanzenschutzmitteln dar. Die Entwicklung für die Praxisreife dauert an und wird von den Experten des JKI begleitet. 34. Welche Forschungs- und Erprobungsprojekte zu Dropleg-Düsen und anderen Ansätzen zur Reduktion der Exposition von Bestäubern werden durch Bundesinstitutionen zurzeit durchgeführt bzw. durch den Bund aktuell gefördert ? Wann ist mit Ergebnissen dieser Projekte zu rechnen? Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen. 35. Setzt sich die Bundesregierung für Anwendungsbeschränkungen bzw. Grenzwertabsenkungen für Thiacloprid ein vor dem Hintergrund, dass die Europäische Chemikalienagentur ECHA diesen Wirkstoff bereits im März 2015 als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) eingestuft hat (vgl. http:// echa.europa.eu/documents/10162/13626/clh_odd_thiacloprid_en.pdf, S. 23) und damit eine Wiederzulassung nach den Ausschlusskriterien für Pestizidwirkstoffe (cut off criteria) ausgeschlossen ist, und wenn nein, warum will die Bundesregierung in diesem Fall nicht aktiv werden? Der Wirkstoff Thiacloprid ist bis zum 30. April 2017 EU-weit genehmigt. Die Einstufung der Europäischen Chemikalienagentur wird nach ihrer Veröffentli- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/7810 chung bei der auf EU-Ebene stattfindenden Entscheidung über die erneute Genehmigung des Wirkstoffs Thiacloprid zum Tragen kommen. Die der Entscheidung vorausgehende Prüfung und Berichterstattung wird federführend durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates betrieben, die deutschen Behörden sind Co-Berichterstatter. Weiterhin wird der Einfluss der zuständigen deutschen Behörden im Beteiligungsverfahren der EFSA zum Bewertungsbericht des berichterstattenden Mitgliedstaates geltend gemacht werden können. Die zuständigen deutschen Behörden haben mehrfach darauf hingewirkt, dass die Prüfung möglicher Auswirkungen auf toxikologische Grenzwerte in einem regulären europäischen Verfahren durchgeführt werden muss. 36. Welche Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmittelpräparaten mit dem Wirkstoff Sulfoxaflor liegen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aktuell vor (bitte unter Angabe der Antragsteller und Einsatzbereiche auflisten)? Dem BVL liegen drei Zulassungsanträge für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Sulfoxaflor vor. Informationen über gestellte Anträge und laufende Verfahren können aufgrund der Datenschutzbestimmungen des Artikel 63 der Verordnung (EU) 1107/2009 nicht veröffentlicht werden und somit nicht Eingang in eine Bundestagsdrucksache finden. 37. Wie bewerten die Bundesregierung und das Umweltbundesamt den Wirkstoff Sulfoxaflor aus ökotoxikologischer Sicht? Die EU-Wirkstoffprüfung für Sulfoxaflor hat ergeben, dass der Wirkstoff eine hohe Toxizität gegenüber Bienen und anderen Nichtziel-Arthropoden aufweist. Für die betrachteten repräsentativen Freiland-Anwendungen wurden im Ergebnis der Bewertung daher hohe Risiken für diese Organismengruppen sowie eine Datenlücke hinsichtlich der abschließenden Bewertung der Auswirkungen auf Bienen identifiziert. In der Konsequenz hat die Bundesregierung im zuständigen Ausschuss für Pflanzen , Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, Sektion Pflanzenschutzgesetzhebung, der EU-Wirkstoffgenehmigung nicht zugestimmt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333