Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. März 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7816 18. Wahlperiode 08.03.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7609 – Geplante Änderung der Voraussetzungen einer Stromsteuerbefreiung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesministerium der Finanzen hat kürzlich einen Referentenentwurf zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) präsentiert, in dem die Voraussetzungen, unter denen Anlagen mit einer elektrischen Nennleitung bis zu 2 Megawatt (MW) Steuerbefreiungen erhalten können, geändert werden. Von der geplanten Änderung werden insbesondere kleinere KWK-Anlagen betroffen sein, die ihren Strom als Anlage eines Stadtwerks über das Stadtgebiet verteilt absetzen. So bekommen Anlagen unter 2 MW nur noch dann die Begünstigung nach dem Stromsteuergesetz (StromStG), wenn die Stromentnahme im gleichen Gebäude, auf dem gleichen Grundstück oder „unmittelbar anliegend“ stattfindet. Allerdings weist der Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU) darauf hin (www.vku.de/finanzen-steuern/aenderung-derstromsteuerverordnung -weitere-einschraenkung-bei-der-steuerbefreiung-fuerkleinanlagen .html?p=1), dass Anlagen von knapp 2 MW in der Regel mehr Strom bereitstellen als z. B. ein angrenzendes Wohngebiet verbrauchen kann. Zudem soll vertikal integrierten Unternehmen, also solchen, die neben Erzeugung und Vertrieb auch die Funktion Übertragung und Verteilung wahrnehmen nicht mehr die Geltendmachung von Stromsteuerbefreiung und EEG-Förderung (EEG: Erneuerbare-Energien-Gesetz) nebeneinander ermöglicht werden. Die geplante Änderung des § 12b Absatz 4 StromStV hätte zur Folge, dass solche Unternehmen als zwei entflochtene Unternehmen behandelt werden. Akteure wie der VKU sehen hierin einen eklatanten Rechtswiderspruch (ibid). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7816 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Was bezweckt die Bundesregierung mit der im Referentenentwurf angekündigten Neufassung des § 12b Absatz 4 StromStV, vor dem Hintergrund, dass es durch diese Regelung vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen gemäß § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes generell nicht mehr möglich sein wird, sowohl die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG als auch die EEG-Förderung geltend zu machen, und wie bewertet sie die Neuregelung vor dem Hintergrund einer möglichen Rechtswidrigkeit aufgrund des entgegengesetzten Wortlauts des Stromsteuergesetzes ? Gemäß § 12b Absatz 4 Satz 2 StromStV liegt eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, nur dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die aufgeführten Personen beteiligt sind. § 12b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StromStV sieht von diesem Grundsatz eine Ausnahme vor, nach der es unschädlich ist, wenn der Strom zunächst an einen Netzbetreiber geleistet und sogleich zurückerworben wird, soweit die Leistung ausschließlich erfolgt, um eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der jeweils gültigen Fassung zu erhalten. Der sogenannte Wälzungsmechanismus des EEG in der derzeit gültigen Fassung bestimmt jedoch in § 56 Absatz 1 EEG, dass der zur Erlangung der Einspeisevergütung an einen Netzbetreiber geleistete Strom von diesem unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben ist. Der nach § 12b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StromStV erforderliche Rückerwerb des vom Anlagenbetreiber erzeugten Stroms vom Netzbetreiber ist somit EEG-rechtlich nicht möglich. Der Wortlaut des § 12b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 läuft damit ins Leere, sodass eine Neufassung von § 12b Absatz 4 Satz 2 StromStV notwendig wurde. Ein genereller Ausschluss von vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen von der Steuerfreiheit nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG durch die Neufassung des § 12b Absatz 4 Satz 2 StromStV ist mit dem Verordnungsentwurf nicht beabsichtigt. Vielmehr sollte auf bestehende Leistungsbeziehungen innerhalb der verschiedenen Sparten von vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen eingegangen werden, um diese Unternehmen unter Beachtung der vorgenannten Leistungsbeziehungen gegenüber entflochtenen Energieversorgungsunternehmen nicht besser zu stellen. Derzeit werden die Stellungnahmen der Ressorts und der Verbände ausgewertet und geprüft, ob und inwieweit der Verordnungsentwurf – auch zu § 12b Absatz 4 Satz 2 StromStV – nachgebessert wird. 2. Welche konkreten Missstände will die Bundesregierung mit der neuen Definition des „räumlichen Zusammenhangs“ in dem neuen § 12b Absatz 5 StromStV beseitigen? 3. Wie begründet die Bundesregierung diese Änderung des § 12b Absatz 5 neu StromStV vor dem Hintergrund, dass sich seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 20. April 2004 – VII R 54/03, BFHE 206/502) eine Verwaltungspraxis herausgebildet hat und die Neuformulierung nach Auffassung der Fragesteller zu einer Einschränkung der Anwendungsfälle führen wird? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Die Steuerfreiheit nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG beschränkt sich auf den Strom, der in Anlagen bis zu einer elektrischen Nennleistung von bis zu Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7816 2 Megawatt erzeugt und im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage vom Anlagenbetreiber oder demjenigen, der die Anlage betreibt zum Selbstverbrauch entnommen oder an Letztverbraucher geleistet wird. Der Begriff des räumlichen Zusammenhangs ist bisher weder im Stromsteuergesetz noch in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung definiert und daher im Einzelfall auszulegen. Die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers war es, eine Möglichkeit zu schaffen, mit der die dezentrale Stromerzeugung – insbesondere unter Einsatz zwar kostenintensiver, aber hocheffizienter und umweltfreundlicher KWK-Anlagen – durch das sog. Contracting gefördert werden kann. Dazu heißt es im Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform (Bundestagsdrucksache 14/2044, S. 11 zu Nummer 5): „Mit der Regelung[…]wird Strom, der in einer Anlage mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt erzeugt wird, von der Stromsteuer freigestellt, wenn sich die Anlage im räumlichen Zusammenhang mit der Stromentnahme befindet. Damit werden Fälle des sogenannten Contracting geregelt, in denen gerade nicht eine flächendeckende oder regionale Versorgung erfolgt, sondern Strom objektbezogen erzeugt und zur Verfügung gestellt wird.“ Eine flächendeckende oder regionale Stromversorgung sollte von dieser Befreiung demnach ausdrücklich nicht umfasst sein. So ist es beispielsweise nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass eine an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossene Gemeinde vollständig mit nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b) StromStG steuerbefreitem Strom versorgt wird. Vorrangig um eine bundesweit einheitliche Auslegung zu erreichen und zugleich eine – nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechende – fortschreitend extensive Auslegung des Tatbestandsmerkmals des räumlichen Zusammenhangs zu vermeiden, wurde dieser erstmalig in der StromStV definiert. Im Rahmen der laufenden Abstimmung zum derzeitigen Verordnungsentwurf wird auch die Definition des räumlichen Zusammenhangs erneut geprüft und gegebenenfalls angepasst. 4. Wie viele Anlagenbetreiber werden nach Kenntnis der Bundesregierung von der Neuregelung des im Referentenentwurf angekündigten § 12b Absatz 4 StromStV betroffen sein? Nach den statistischen Erfassungen zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b) StromStG haben 826 Versorger im Kalenderjahr 2014 steuerbefreiten Strom an Letztverbraucher geleistet. Angaben dazu, ob der von diesen Versorgern erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt und gegebenenfalls zusätzlich mit einer Einspeisevergütung nach dem EEG gefördert wurde, oder ob der Strom unter Verwendung von Energieerzeugnissen erzeugt wurde, werden von der Zollverwaltung jedoch nicht erfasst. Aus diesem Grund kann die Bundesregierung die konkrete Anzahl der von einer Änderung tatsächlich betroffenen Anlagenbetreiber nicht benennen. Überdies befindet sich der Wortlaut des § 12b Absatz 4 StromStV – neu – noch in Abstimmung (siehe Antwort zu Frage 1). 5. Welche Auswirkungen wird die im Referentenentwurf angekündigte Neuregelung des § 12b Absatz 4 StromStV nach Kenntnis der Bundesregierung für betroffene Anlagenbetreiber voraussichtlich haben? Unter Beachtung des noch laufenden Abstimmungsverfahrens zum Wortlaut des § 12b Absatz 4 Satz 2 StromStV – neu – beschränken sich die Auswirkungen der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7816 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Neuregelung nach derzeitigem Stand darauf, dass die Anlagenbetreiber, die bisher eine Steuerfreiheit nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b) StromStG und eine EEG-Einspeisevergütung parallel erhalten haben, künftig entweder die Steuerfreiheit oder eine Einspeisevergütung geltend machen können. 6. Wie viele Anlagenbetreiber werden nach Kenntnis der Bundesregierung von der im Referentenentwurf angekündigten Neuregelung gemäß § 12b Absatz 5 StromStV betroffen sein? Ausgehend von den in der Antwort zu Frage 4 benannten statistischen Daten wurde beim Entwurf des § 12b Absatz 5 – neu – damit gerechnet, dass ca. 80 Versorger bzw. Anlagenbetreiber von der Neuregelung betroffen seien. Bei dieser Anzahl handelt es sich jedoch nur um eine Schätzung, da statistische Daten zu konkreten Einzelfällen in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des räumlichen Zusammenhangs nicht erhoben und somit auch nicht systematisch erfasst werden. 7. Welche Auswirkungen wird die im Referentenentwurf angekündigte Einführung des § 12b Absatz 5 StromStV nach Kenntnis der Bundesregierung für betroffene Anlagenbetreiber voraussichtlich haben? Sofern ein Anlagenbetreiber die Voraussetzungen des Eigenverbrauchs bzw. der Leistung des erzeugten Stroms im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage an Letztverbraucher nicht erfüllt, ist die Steuerfreiheit – wie bisher auch – für diesen Strom ausgeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass die Stromsteuer in den Fällen, in denen der Anlagenbetreiber den selbst erzeugten Strom lediglich in das Versorgungsnetz einspeist, generell nicht in Person des Anlagenbetreibers entsteht. Wie erwähnt wird die Definition des räumlichen Zusammenhangs derzeit erneut geprüft und gegebenenfalls angepasst (siehe Antwort zu Frage 2). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. Welche Auswirkungen wird die im Referentenentwurf angekündigte Neuregelung des § 12b Absatz 4 StromStV auf das KWK-Ausbauziel der Bundesregierung nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich haben? 9. Welche Auswirkungen wird die im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen angekündigte Einführung des § 12b Absatz 5 StromStV auf das KWK-Ausbauziel der Bundesregierung nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich haben? 10. Wie bewertet die Bundesregierung die geplante Änderung der Stromsteuerverordnung vor dem Hintergrund, dass die Befreiung von der Stromsteuer für hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer Nennleistung kleiner als 2 MW bisher als Bestandteil der Förderung für kleine KWK-Anlagen fungierte und dem Umstand, dass die geplante Änderung der Stromsteuerverordnung nach Auffassung der Fragesteller den Kreis der Begünstigten einschränkt? Die Fragen 8, 9 und 10 werden wie folgt gemeinsam beantwortet. Die Ausbauziele der Bundesregierung sowie die entsprechenden Regelungen zur Förderung des KWK-Ausbaus ergeben sich vorrangig aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dessen Regelungen grundsätzlich unabhängig von der Stromsteuerfreiheit nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG zu betrachten sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7816 Neben einer Förderung von KWK-Anlagen nach dem KWKG kann – unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG – auch eine Stromsteuerbefreiung vorliegen. Mit der Neufassung der StromStV soll die Möglichkeit der parallelen Förderung nach dem KWKG nicht generell ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des § 12b Absatz 4 StromStV befindet sich noch in Abstimmung (siehe Antwort zu Frage 1). Auswirkungen der Änderungen der StromStV auf die Ausbauziele der Bundesregierung im KWK-Bereich sind nach derzeitigem Kenntnisstand daher nicht zu erwarten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333