Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. März 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7820 18. Wahlperiode 09.03.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gesine Lötzsch, Caren Lay, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7636 – Gesamt- und Folgekosten aller Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Antwort auf eine Berichtsanforderung der Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages nach den Gesamtkosten der Auslandseinsätze der Bundeswehr (2016/0054824) teilt das Bundesministerium der Verteidigung mit: „Entsprechendes Datenmaterial bis hin zur Gründung der Bundeswehr liegt nicht vor.“ Aufgrund des vorliegenden Datenmaterials wurden für insgesamt 55 Auslandseinsätze Angaben zum Einsatzzeitraum, der Anzahl des eingesetzten Personals sowie der Ausgaben per 19. Januar 2016 getätigt. Zu acht dieser Einsätze konnten gar keine oder nur lückenhafte Ausgaben zum eingesetzten Personal und den Gesamtkosten gemacht werden. Darüber hinaus war die Bundesregierung nicht in der Lage anzugeben, welche Heilbehandlungskosten insgesamt seit der Gründung der Bundeswehr für physische und psychische Therapien von in Auslandseinsätzen geschädigten Soldatinnen und Soldaten aufgewendet wurden. Gleiches gilt für die Gesamtkosten, die seit der Gründung der Bundeswehr für die Versorgung und Entschädigung der Hinterbliebenen der 106 Soldatinnen und Soldaten , die insgesamt bei den Auslandseinsätzen zu Tode kamen, entstanden. Die Fragesteller sind überrascht, dass die Bundesregierung entweder nicht in der Lage oder nicht Willens ist, Abgeordneten haushaltsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Artikel 110 des Grundgesetzes gewährleistet das parlamentarische Budgetrecht und weist dem Bundeshaushalt und damit insbesondere dem Haushaltsgesetzgeber eine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung zu. Das Budgetrecht und mit ihm die Kontrolle des Haushaltsvollzuges ist eines der wesentlichen Instrumente der parlamentarischen Regierungskontrolle. Dies muss vor dem Hintergrund des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts , der die Bundeswehr zu einer Parlamentsarmee macht, insbesondere für die auch nachgelagerte Kontrolle von Wehrausgaben gelten. Diese Kontrolle kann nur effektiv ausgeübt werden, wenn und soweit die Bundesregierung dem Parlament die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. Drucksache 18/7820 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung ist bestrebt, dem parlamentarischen Informationsbedürfnis bestmöglich zu genügen. Gleichwohl unterliegen die Bevorratung, das Zusammentragen und die Aufbereitung der erwünschten Informationen regelmäßig limitierenden Faktoren. Insoweit ist es grundsätzlich möglich, dass erbetene Informationen nicht, nicht mehr zweifelsfrei oder aber nicht mehr vollständig ermittelt werden können. 1. Für welche Auslandseinsätze seit Gründung der Bundeswehr liegt der Bundesregierung kein Datenmaterial zur Erfassung der Kosten aus jeweils welchen Gründen vor? Nach derzeitigem Verständnis des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) liegt ein Einsatz dann vor, wenn die Streitkräfte einen besonders angeordneten, in der Regel befristeten, jenseits des Routinedienstbetriebes von Ausbildung und Übung angesiedelten Auftrag erfüllen, unabhängig davon, wie dieser Einsatz rechtlich einzuordnen ist. Ein solcher Einsatz liegt regelmäßig bei durch den Deutschen Bundestag mandatierten Einsätzen oder aber bei Einsätzen auf Grundlage eines Kabinettbeschlusses vor. Eine an diesem Einsatzbegriff orientierte Übersicht wird im Bereich der Bundeswehr für die Einsätze ab dem Jahr 1990 geführt. Diese wurde mit dem in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Bericht des BMVg vom 2. Februar 2016 an die Vorsitzende des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und als Abdruck an die Berichterstatterinnen und Berichterstatter des Einzelplans 14 übermittelt. Das BMVg führte darin aus, dass für die Einsätze „Rapid Reaction Force“ und „UNTAES“ die Anzahl des eingesetzten Personals als auch die bisherigen Ausgaben nicht mehr ermittelbar sind. Ebenso waren darin die Aussagen enthalten, dass für die Einsätze „LIBELLE“, „ALLIED HARBOUR“, „AVENIR“, „Aceh Monitoring Mission“, „Pakistan“ und für die „OSZE Mission Georgien“ die jeweiligen Ausgaben nicht mehr ermittelbar sind. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Aus welchen Gründen kann die Bundesregierung insbesondere keine Angaben zu den Gesamtkosten sowie dem insgesamt eingesetzten Personal im Rahmen des Einsatzes „Rapid Reaction Force“ im ehemaligen Jugoslawien im Zeitraum von Juni 1995 bis Dezember 1995 machen? Nach den Aufbewahrungsbestimmungen für die Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (ABestB-HKR) betragen die Aufbewahrungsfristen für Kassenanordnungen fünf Jahre und für Sachbücher (Titelbücher im HKR- Verfahren) zehn Jahre. Sofern weder Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch andere Gründe längere Aufbewahrungsfristen vorsehen, werden diese Unterlagen ausgesondert. Beim vorliegenden Einsatz konnte daher zur Auswertung nur auf Sekundärquellen zurückgegriffen werden. Bei dem hier genannten Einsatz handelt es sich um den am 30. Juni 1995 durch den Deutschen Bundestag gebilligten deutschen Beitrag zur Unterstützung des schnellen Einsatzverbandes im ehemaligen Jugoslawien einschließlich der Unterstützung eines eventuellen Abzuges der United Nations Protection Force. Der Einsatz war unter anderem Bestandteil der Kontingente der deutschen Beteiligungen an der multinationalen Friedenstruppe für Bosnien-Herzegowina (IFOR) und deren Vorgänger United Nations Peace Force. Eine gesonderte Erfassung der Personalstärken und Ausgaben in Bezug auf den Einsatz „Rapid Reaction Force“ erfolgte hierbei nicht. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7820 b) Aus welchen Gründen kann die Bundesregierung insbesondere keine Angaben zu den Gesamtkosten sowie dem insgesamt eingesetzten Personal im Rahmen des Einsatzes „United Nations Transitional Administration for Eastern Slavonia, Baranja and Western Sirmium“ in Kroatien und Serbien im Zeitraum von Februar 1996 bis Juli 1997 machen? Nach den Aufbewahrungsbestimmungen für die Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (ABestB-HKR) betragen die Aufbewahrungsfristen für Kassenanordnungen fünf Jahre und für Sachbücher (Titelbücher im HKR- Verfahren) zehn Jahre. Sofern weder Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch andere Gründe längere Aufbewahrungsfristen vorsehen, werden diese Unterlagen ausgesondert. Beim vorliegenden Einsatz konnte daher zur Auswertung nur auf Sekundärquellen zurückgegriffen werden. Die deutsche Beteiligung an der Unterstützung der VN-Übergangsadministration für Ostslawonien (UNTAES) erfolgte sowohl in personeller als auch in finanzieller Hinsicht über die deutschen Anteile der IFOR, gefolgt vom deutschen Anteil der Stabilisation Force. Eine gesonderte Erfassung der Personalstärken und Ausgaben in Bezug auf UNTAES erfolgte hierbei nicht. c) Aus welchen Gründen kann die Bundesregierung insbesondere keine Angaben zu den Gesamtkosten sowie dem insgesamt eingesetzten Personal im Rahmen des Einsatzes „LIBELLE“ in Albanien im März 1997 machen ? In seinem Bericht vom 2. Februar 2016 führte das BMVg aus, dass im Rahmen des Einsatzes „LIBELLE“, bezogen auf die Höchststärke beziehungsweise Mandatsobergrenze , 323 Soldatinnen und Soldaten eingesetzt wurden. Die Ausgaben für diesen Einsatz wurden nicht gesondert erfasst. d) Aus welchen Gründen kann die Bundesregierung insbesondere keine Angaben zu den Gesamtkosten sowie dem insgesamt eingesetzten Personal im Rahmen des Einsatzes „ALLIED HARBOR“ im Kosovo und in Mazedonien im Zeitraum von April 1999 bis September 1999 machen? In seinem Bericht vom 2. Februar 2016 führte das BMVg aus, dass im Rahmen des Einsatzes „ALLIED HARBOUR“, bezogen auf die Höchststärke beziehungsweise Mandatsobergrenze, bis zu 1 000 Soldatinnen und Soldaten eingesetzt wurden . Bei der Erstellung dieses Berichtes kam es zu einem Übertragungsfehler. Die im Rahmen von „ALLIED HARBOUR“ geleisteten einsatzbedingten Zusatzausgaben betrugen umgerechnet rund 36,7 Mio. Euro. e) Aus welchen Gründen kann die Bundesregierung insbesondere keine Angaben zu den Gesamtkosten sowie dem insgesamt eingesetzten Personal im Rahmen des Einsatzes „AVENIR“ im Kongo im Zeitraum von April 2004 bis Juni 2004 machen? In seinem Bericht vom 2. Februar 2016 führte das BMVg aus, dass im Rahmen des Einsatzes „AVENIR“, bezogen auf die Höchststärke beziehungsweise Mandatsobergrenze , zwei Soldaten eingesetzt wurden. Die Teilnahme der Soldaten am Einsatz „AVENIR“ wurde aus den originären Titeln des Einzelplans 14 finanziert. Die Ausgaben für diesen Einsatz wurden hierbei nicht gesondert erfasst. Drucksache 18/7820 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) Aus welchen Gründen kann die Bundesregierung insbesondere keine Angaben zu den Gesamtkosten sowie dem insgesamt eingesetzten Personal im Rahmen des Einsatzes „Aceh Monitoring“ in Indonesien im Zeitraum von September 2005 bis März 2006 machen? In seinem Bericht vom 2. Februar 2016 führte das BMVg aus, dass im Rahmen des Einsatzes „Aceh Monitoring Mission“, bezogen auf die Höchststärke beziehungsweise Mandatsobergrenze, bis zu fünf Soldatinnen und Soldaten eingesetzt wurden. Die Teilnahme der Soldatinnen und Soldaten am Einsatz „Aceh Monitoring Mission “ wurde aus den originären Titeln des Einzelplans 14 finanziert. Die Ausgaben für diesen Einsatz wurden hierbei nicht gesondert erfasst. g) Aus welchen Gründen kann die Bundesregierung insbesondere keine Angaben zu den Gesamtkosten sowie dem insgesamt eingesetzten Personal im Rahmen des Einsatzes in Pakistan im Zeitraum von Oktober 2005 bis März 2006 machen? In seinem Bericht vom 2. Februar 2016 führte das BMVg aus, dass im Rahmen des Einsatzes „Pakistan“, bezogen auf die Höchststärke beziehungsweise Mandatsobergrenze , bis zu 109 Soldatinnen und Soldaten eingesetzt wurden. Die Beteiligung der Bundeswehr an den humanitären Hilfeleistungen für die Opfer der Erdbebenkatastrophe in Pakistan erfolgte aus dem ISAF-Einsatz (Afghanistan ) heraus. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Ausgaben wurden nicht gesondert erfasst. h) Aus welchen Gründen kann die Bundesregierung insbesondere keine Angaben zu den Gesamtkosten sowie dem insgesamt eingesetzten Personal im Rahmen der Mission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Georgien im Zeitraum von August 2008 bis Juni 2009 machen? In seinem Bericht vom 2. Februar 2016 führte das BMVg aus, dass im Rahmen des Einsatzes „OSZE Mission Georgien“, bezogen auf die Höchststärke beziehungsweise Mandatsobergrenze, bis zu 15 Soldatinnen und Soldaten eingesetzt wurden. Die weiteren Ermittlungen zu den Gesamtkosten im Rahmen der Mission der OSZE in Georgien haben ergeben, dass die auslandsbedingten Mehrkosten in Höhe von 30 011,20 Euro aus dem Einzelplan 05 (Kapitel 0502 Titel 687 76 – Unterstützung von Maßnahmen der OSZE) finanziert wurden. 2. Auf welche Gesamtsumme belaufen sich seit Gründung der Bundeswehr die Heilbehandlungskosten, die aufgrund der in Auslandseinsätzen physisch oder psychisch zu Schaden gekommenen Soldatinnen oder Soldaten sowie zu Schaden gekommenen zivilen Beschäftigten entstanden sind? Die im Einzelplan 14 für Heilbehandlungskosten für die Soldatinnen und Soldaten als auch die zivilen Beschäftigten der Bundeswehr veranschlagten Haushaltsmittel werden nicht nach Krankheitsbildern unterteilt. Eine solche Unterteilung wird auch nicht im Nachhinein statistisch erfasst. Gleiches gilt dahingehend, ob die jeweilige Gesundheitsstörung einsatzbedingt ist oder nicht. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7820 a) Welche Heilbehandlungskosten sind zu welchem Umfang für welche Dauer aufgrund jeweils welcher Rechtsgrundlage grundsätzlich erstattungsfähig ? Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr haben nach § 30 Absatz 1 des Soldatengesetzes u. a. einen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung auf der Grundlage des § 69 a des Bundesbesoldungsgesetzes bzw. § 6 des Wehrsoldgesetzes . Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung dient insbesondere der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit. Sie umfasst alle damit in Zusammenhang stehenden notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden sowie die zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen. Insofern ist sichergestellt, dass auf der Basis dieser Anspruchsgrundlagen alle medizinisch notwendigen Untersuchungen und Behandlungen (auch von PTBS1-Erkrankungen) verordnet bzw. durchgeführt werden können. b) Welche Heilbehandlungskosten in welcher jährlichen Gesamthöhe wurden seit dem 1. Januar 1992 jeweils kassenwirksam? Die Übersicht informiert über die jährlichen Ausgaben der zahnärztlichen und ärztlichen Behandlungen, der Arzneien, der Verbandmittel, der Brillen, der orthopädischen Hilfsmittel sowie der Krankenbeförderung (aktuell Kapitel 1403 Titelgruppe 01): Jahr: Ausgaben in Mio. Euro: 1992 257,2 1993 258,0 1994 235,0 1995 209,3 1996 214,4 1997 222,9 1998 216,8 1999 213,4 2000 198,2 2001 183,1 2002 182,7 2003 192,4 2004 180,0 2005 192,7 2006 195,2 2007 209,1 2008 223,2 1 Posttraumatisches Belastungssyndrom Drucksache 18/7820 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2009 246,2 2010 273,9 2011 278,5 2012 273,7 2013 283,6 2014 286,9 2015 293,2 3. Auf welche Gesamtsumme belaufen sich seit Gründung der Bundeswehr die Aufwendungen, die für die Hinterbliebenen der 106 in Auslandseinsätzen zu Tode gekommenen Personen angefallen sind (bitte nach Rechtsgrundlagen differenzieren, insbesondere nach dem sozialen Entschädigungsrecht, Leistungen aufgrund der Dienstzeitversorgung, Entschädigungen nach § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Aufwendungen für Bestattungen und ggf. der Errichtung von Ehrengräbern einschließlich der Kosten der Grabpflege )? Falls die Bundesregierung bei ihrer in der Antwort auf die vorbezeichnete Berichtsanforderung geäußerten Auffassung bleibt, dass eine Erfassung dieser Leistungen nicht vorgenommen wird, was sind die Gründe dafür, und auf welcher Grundlage prognostiziert die Bundesregierung dann die Aufstellung der jeweiligen Haushaltstitel? Eine Aussage zu der entstandenen Gesamtsumme der angesprochenen Leistungen ist nicht möglich, da eine statistische Erfassung dieser Leistungen nicht vorgenommen wird. Die Ausgaben für die oben genannten versorgungsrechtlichen Leistungen sind unmittelbar von der Anzahl möglicher Todesfälle in den Einsatzgebieten abhängig . Diese sind nicht prognostizierbar. Die Veranschlagung der hierfür erforderlichen Haushaltsmittel orientiert sich daher regelmäßig an den Ist-Ausgaben des Titelansatzes der Vorjahre. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333