Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 7. März 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7830 18. Wahlperiode 08.03.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Katja Keul, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7630 – Probleme bei der Erfassung politisch motivierter Kriminalität durch die deutsche Justiz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nicht nur bei der polizeilichen Erfassung politisch motivierter Kriminalität (PMK) gibt es – so das Fazit des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum sog. Nationalsozialistischen Untergrund – gravierende Fehler (Bundestagsdrucksache 17/14600, S. 861). Noch schlimmer scheint es auf Seiten der Justiz auszusehen: Anders als bei der Polizei verfügt die Justiz z. B. bis heute über keine bundesweit einheitlichen statistischen Grundlagen zur Erfassung von PMK-Delikten. Darauf wies auf einer Tagung der Friedrich Ebert Stiftung – FES – („Zur kriminalstatistischen Erfassung rechtsextremer Straftaten“) bereits 2013 Dr. Bert Götting vom Bundesamt für Justiz hin. Ihm zufolge würde im Bundesamt seit 1992 eine diesbezügliche Sondererhebung durchgeführt. Die statistischen Grundlagen und Vorgaben für diese Erhebung seien aber seither „nicht verändert oder angepasst“ worden. Es gäbe – so Dr. Bert Götting weiter – „keine verbindlichen und einheitlichen Begrifflichkeiten, nach denen eine abgestimmte Beurteilung [von PMK-Sachverhalten] möglich wäre“. Dies führe zu einer „eindeutig zu erkennenden defizitären Datenlage auf Justizebene“. Hinzu komme, dass sich der sog. Zahlenschlüssel in der jeweiligen Fallakte, aus dem sich die Einschätzung ableite, ob eine Straftat als PMK-Delikt einzuordnen sei, „von Bundesland zu Bundesland unterscheide“. Und schließlich wies Dr. Götting darauf hin, dass die Möglichkeiten des Bundesamtes zur statistischen Erfassung von PMK-Vorgängen dann in der Regel „enden“ würden, wenn eine Akte mit der Anklageerhebung bei Gericht lande. So könne das Bundesamt – wenn ein Gericht während der Verhandlung einen rechtsextremen Hintergrund bestätigen oder ausschließen würde – dies in seiner Statistik der Justiz nicht abbilden. Dr. Bert Götting bemängelte zudem die zwischen Bund und Ländern uneinheitlichen Begrifflichkeiten bei der Einschätzung von PMK-Delikten. Auch fehle es an einer Verlaufsstatistik. Diese würde es nämlich möglich machen, etwaige Veränderungen in der Beurteilung eines PMK-Sachverhalts beim Umlauf einer Akte nachzuverfolgen. Und schließlich wies Dr. Bert Götting darauf hin, dass es auf Bundesebene an gesetzlichen Regelungen zur Erfassung entsprechender Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7830 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode statistischer Daten im Bereich der Justiz mangeln würde (zitiert nach FES: Impulse gegen Rechtsextremismus 3/2013). Dass es der Justiz – angesichts dieser Defizite – kaum möglich ist, ein seriöses Lagebild zum Ausmaß politisch motivierter Straftaten in Deutschland zu erstellen, liegt auf der Hand. Siehe dazu auch den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN „Demokratie stärken – Dem Hass keine Chance geben“ auf Drucksache 18/7553. Ob allein mit der Ergänzung des § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs (Erweiterung der Strafzumessungsregelung um den Aspekt „rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Beweggründe und Ziele des Täters ) sowie den Ergänzungen der Nummer 15 (bei Anhaltspunkten für derartige menschenverachtende Beweggründe Ermittlungserstreckung auf solche Tatumstände ) und der Nummer 207 (diesbezüglich erweiterte Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Bundeskriminalamt) der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) die offenkundig scheinenden Defizite der Justiz vollständig behoben werden können, PMK-Delikte sachgerecht zu erkennen, einzuordnen und zu erfassen, erscheint zweifelhaft. 1. Ist es zutreffend, dass beim Bundesamt für Justiz seit 1992 eine Sondererhebung zum Aufkommen von ehemals Staatsschutzdelikten (heute vermutlich: politisch motivierte Kriminalität) durchgeführt wird? Wenn ja, wie viele Beamtinnen und Beamte sind im Bundesamt für Justiz seit 1992 mit dieser Erhebung beschäftigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wenn nein, wann wurde diese Erhebung aus welchen Gründen eingestellt? Seit 1992 wurde vom Bundesministerium der Justiz eine Statistik zu rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Straftaten erstellt, die seit der Errichtung des Bundesamtes für Justiz (BfJ) im Jahr 2007 dort fortgeführt wird (vgl. dazu bereits die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion PDS vom 2. November 2000, Bundestagsdrucksache 14/4464). Diese umfasst die Ermittlungsverfahren , Haftbefehle und Verurteilungen wegen Straftaten mit einem entsprechenden Tathintergrund. Diese Daten werden bei den Staatsanwaltschaften in den Ländern erhoben und von den Landesjustizverwaltungen zu einem Landesergebnis zusammengestellt. Die Landesergebnisse wiederum werden an das BfJ übermittelt und dort zu einem Bundesergebnis zusammengefasst. Die Zusammenfassungen der Ergebnisse geschehen durch jeweils einen Beamten im Rahmen der jeweiligen Tätigkeit. 2. Wurden die Ergebnisse dieser Sondererhebung jemals veröffentlicht bzw. zumindest den Mitgliedern der Justizministerkonferenz gegenüber zugänglich gemacht? Wenn ja, wann und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Die Ergebnisse der Erhebung wurden u. a. im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfragen der Fraktion PDS mitgeteilt (siehe Bundestagsdrucksachen 14/4464, 14/6996, 14/8703). Zudem werden die Ergebnisse der Erhebung in Form eines Berichtes und tabellarischer Übersichten den zuliefernden Landesjustizverwaltungen und den zuständigen Ressorts der Bundesregierung in der Regel jährlich zur Verfügung gestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7830 3. Wie lauten die statistischen Grundlagen dieser Erhebung? Die statistische Erhebung beruht auf einer entsprechenden Vereinbarung der Staatssekretäre der Justizministerien des Bundes und der Länder im Rahmen einer Besprechung im Oktober 1992. In Umsetzung dieser Vereinbarung wurde ein Erhebungsbogen mit fünf Tabellen und einer kurzen Ausfüllanleitung erstellt. 4. Ist es zutreffend, dass die statistischen Grundlagen bzw. Vorgaben für diese Sondererhebung seit 1992 weder verändert noch angepasst wurden? Wenn ja, warum wurden diese statistischen Grundlagen noch nicht einmal anlässlich der Umstellung der polizeilichen Erfassungssystematik im Jahr 2001 (auf das sog. Definitionssystem politisch motivierte Kriminalität) reformiert ? Die Annahme trifft nicht zu. Der Erhebungsbogen ist beginnend mit dem Berichtsjahr 2013 wesentlich überarbeitet worden. Die Überarbeitung betraf die begriffliche Präzisierung und Vereinheitlichung der Erfassung der fremdenfeindlichen und rechtsextremistischen Straftaten. Erweitert wurde die Erfassung um die gesonderte Ausweisung von Delikten, die unter Verwendung des Tatmittels Internet begangen werden, und um eine leicht erweiterte Differenzierung und Präzisierung der Erfassung der verfahrensabschließenden staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Entscheidungen. Dabei wurde insbesondere Wert darauf gelegt, die begrifflichen Definitionen denen anzunähern, die für die polizeiliche Erfassungssystematik einerseits und die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Strafverfolgungsstatistik andererseits gelten. 5. Hält die Bundesregierung die derzeitigen statistischen Grundlagen dieser Sondererhebung für geeignet, um ein sinnvolles und nachvollziehbares Bild über den Umgang der Justiz mit PMK-Delikten zu erhalten? Wenn ja, warum (bitte begründen)? Wenn nein, warum wird diese Sondererhebung dann bis heute unverändert durchgeführt bzw. nicht reformiert? Die Erhebung gibt ein aussagekräftiges Bild für die von ihr erhobenen Straftaten, indem sie sämtliche Ermittlungsverfahren (differenziert nach Straftatengruppen) und die Verurteilten einbezieht. 6. Ist es zutreffend, dass es bundesweit keine verbindlichen und einheitlichen Begrifflichkeiten gibt, nach denen seitens des Bundesamtes für Justiz eine abgestimmte Beurteilung von PMK-Sachverhalten möglich wäre? Hält es die Bundesregierung für angezeigt, diesen Missstand zu beenden? Wenn ja, wann gedenkt die Bundesregierung der Justizministerkonferenz welche Änderungsvorschläge zu unterbreiten? Wenn nein, warum nicht? Die Verwendung einheitlicher Begrifflichkeiten ist seit 2013 durch eine detaillierte Erhebungsanleitung gewährleistet, die bei Bedarf aktualisiert werden kann. 7. Ist es zutreffend, dass sich der sog. Zahlenschlüssel in der jeweiligen Fallakte, aus dem sich die Einschätzung ableitet, ob eine Straftat als PMK-Delikt einzuordnen sei, von Bundesland zu Bundesland unterscheidet? Hält es die Bundesregierung für angezeigt, diesen Missstand zu beenden? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7830 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wenn ja, wann gedenkt die Bundesregierung der Justizministerkonferenz welche Änderungsvorschläge zu unterbreiten? Wenn nein, warum nicht? Es trifft zu, dass sich die Zahlenschlüssel unterscheiden. Die Frage, ob eine Angleichung erforderlich ist, obliegt der Beurteilung der Landesjustizverwaltungen. Für die Zusammenstellung der Länderergebnisse durch das BfJ ist der Umstand ohne Belang. Sie geschieht nicht anhand der Zahlenschlüssel, sondern anhand der ihrerseits bereits aggregierten Daten, die die Länder mitteilen. 8. Ist es zutreffend, dass die Möglichkeiten des Bundesamtes zur statistischen Erfassung von PMK-Delikten dann enden, wenn eine Akte mit der Anklageerhebung bei Gericht landet – dass das Bundesamt es statistisch z. B. nicht abbilden kann, wenn ein Gericht während der Verhandlung einen rechtsextremen Hintergrund bestätigt oder ausschließt? Hält es die Bundesregierung für angezeigt, diesen Missstand zu beenden? Wenn ja, wann und wie gedenkt die Bundesregierung der Justizministerkonferenz welche Änderungsvorschläge zu unterbreiten? Wenn nein, warum nicht? Die Erhebung des BfJ beruht auf Mitteilungen der Staatsanwaltschaften, auch hinsichtlich der Verfahrenserledigungen durch die Strafgerichte. Das BfJ nimmt insoweit keine eigenen statistischen Erfassungen vor. 9. Was hat die Bundesregierung wann veranlasst, damit künftig Straftaten, denen rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele zugrunde liegen, bei den Staatsanwaltschaften als solche registriert und in statistischen Erhebungen der Justiz ausgewiesen werden können? Hat die Bundesregierung der Justizministerkonferenz wann welchen inhaltlichen Vorschlag in dieser Angelegenheit unterbreitet? Wenn nein, warum nicht, und wann wird sie das tun? Über Ermittlungsverfahren betreffend Straftaten mit rechtsextremistischen/fremdenfeindlichen Beweggründen gibt die genannte Erhebung des BfJ Auskunft. Im Übrigen hat der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz das Thema der Erfassung der vorgenannten Straftaten auch zum Gegenstand des am 17. März 2016 geplanten Justizgipfels gemacht, um etwaige Möglichkeiten, die Erhebungen zu verbessern, mit den Justizministerinnen und Justizministern der Länder zu erörtern, in deren Zuständigkeit die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft fällt. 10. Hält die Bundesregierung den – auch durch den NSU-Untersuchungsausschuss auf Seite 861 seines Berichts vorgetragenen – Vorschlag einer sog. Verlaufsstatistik für sinnvoll, die es erlauben würde, Änderungen in der Beurteilung eines Vorgangs in den diversen Stufen des Verfahrens – auch retrograd – nachzuverfolgen? Die Bundesregierung hält einen gegenseitigen Austausch von Informationen und Daten zwischen Polizei und Justiz in Fällen politisch motivierter Gewaltkriminalität für sinnvoll. Mit der Erweiterung der Aktenübersendungsverpflichtung an das Bundeskriminalamt nach Verfahrensabschluss in Nummer 207 Absatz 2 und 3 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) auf politisch motivierte Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7830 (§§ 211, 212, 227 StGB) und gemeingefährlicher Straftaten (§§ 306-306c, 308, 310 Absatz 1 StGB) ist im Sommer 2015 bereits die Basis für Verlaufsanalysen gelegt worden. Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass die Übersendungsverpflichtung auf alle Fälle politisch motivierter Gewaltdelikte ausgeweitet wird. Die Bundesregierung hält es für erforderlich, dass das Bundeskriminalamt in seiner Zentralstellenfunktion, zielgerichtet im Hinblick auf kriminalpräventive und -politische Maßnahmen, Daten zu den Verfahrensausgängen im Bereich der politisch motivierten Gewaltkriminalität auswerten und analysieren kann. Auf welchem Wege die aggregierten Daten von Polizei und Justiz zusammengeführt und vorgehalten werden können, ist im Zusammenwirken mit den Ländern zu erörtern. 11. Worin unterscheidet sich die 2015 in Kraft getretene Ergänzung von Nummer 207 der RiStBV von dem Modell einer solchen Verlaufsstatistik, wie sie erstmals vom Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht empfohlen wurde (vgl. „Sozialkonstruktion und strafrechtliche Verfolgung von Hasskriminalität in Deutschland“, Berlin 2011; bitte ausführen )? Die Ergänzung von Nummer 207 RiStBV dient der Umsetzung der Empfehlung Nummer 4 des Untersuchungsausschusses zu einem verbindlicheren Informationsaustausch zwischen Polizei und Justiz. Hierdurch soll vor allem sichergestellt werden, dass das BKA umfassende Informationen zum weiteren Verlauf und Ausgang von Strafverfahren erhält, die schwerwiegende politisch motivierte Straftaten zum Gegenstand haben. Mithilfe dieser Informationen können kriminalund sicherheitspolitisch relevante Analysen erstellt werden. Die in der Fragestellung zitierte Studie schlägt neben dem Informationsaustausch zwischen allen Behörden der Strafverfolgung den Aufbau einer detaillierten Informationsdatenbank zu justiziellen Verlaufsdaten für das Themenfeld „Hasskriminalität“ vor, auf deren Grundlage Lagebilder zu diesem Themenfeld erstellt werden könnten (vgl. a. a. O., S. 274 ff., 283). 12. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass zur Erfassung bzw. zur Verarbeitung entsprechender statistischer Daten im Bereich der Justiz bundesgesetzliche Vorschriften nötig sind? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann gedenkt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag welche diesbezüglichen Gesetzentwürfe vorzulegen? Die in Frage 1 thematisierte Erhebung, die keine personenbezogenen Daten erfasst , wird seit 1992 im Einvernehmen mit den Ländern durchgeführt, ohne dass es dafür nach Auffassung der Bundesregierung einer gesonderten gesetzlichen Grundlage bedürfte. Die Übermittlung der Verfahrensdaten nach Nummer 207 RiStBV geschieht auf der Basis der einschlägigen Regelungen der Strafprozessordnung . 13. Ist es zutreffend, dass für ein sachgerechtes Erkennen von PMK-Sachverhalten bzw. für ein inhaltlich zutreffendes Bewerten und Einordnen bzw. für die entsprechende statistische Erfassungspraxis eine spezifische (Aus- bzw. Fort-)Bildung der Beteiligten (hier von Richterinnen und Richtern bzw. von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) sinnvoll und notwendig ist (vgl. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7830 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Punkt 30 der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses auf S. 864 seines Berichts)? a) Welche diesbezüglichen (Aus- bzw. Fort-)Bildungsangebote wurden Richterinnen und Richtern bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den letzten zehn Jahren seitens des Bundes angeboten? b) Welche diesbezüglichen (Aus- bzw. Fort-)Bildungsangebote wurden Richterinnen und Richtern bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den letzten zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung seitens welcher Bundesländer angeboten? 14. Hält die Bundesregierung die Angebote für die Beschäftigten des Justizwesens zur (Aus- bzw. Fort-)Bildung im Bereich von PMK-Delikten für ausreichend ? Wenn ja, warum? Wenn nein, was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um diesem Mangel entgegenzuwirken? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 13 und 14 gemeinsam beantwortet . Der stetige Wandel der gesellschaftlichen und sozialen Verhältnisse in einem offenen demokratischen Gemeinwesen und immer komplexere Lebenssachverhalte machen für die in der Justiz Tätigen ein umfassendes Angebot kontinuierlicher Fortbildung erforderlich. Dies umfasst auch den Bereich der politisch motivierten Kriminalität. Dementsprechend bietet die Deutsche Richterakademie – eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene, überregionale Fortbildungseinrichtung für Richter/innen und Staatsanwälte/innen – regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen an, die sich interdisziplinär ausgerichtet mit dem gesamten Spektrum der Fragen des politischen Extremismus als Herausforderung an Gesellschaft und Justiz befassen. Konkret wurden und werden z. B. in den Jahren 2015 und 2016 Tagungen zu den Themen „Rechtsradikalismus und Neonazismus“, „Justiz und Islam“, „Politischer Extremismus – Herausforderung für Gesellschaft“ oder „Aktuelle Entwicklungen in Kriminalistik und Strafrechtspflege“ angeboten. Die Jahresprogramme enthalten aber auch regelmäßig wiederkehrend zahlreiche Veranstaltungen zur Stärkung der kommunikativen und sozialen Kompetenzen, deren Vorhandensein ebenfalls das sachgerechte Erkennen und Einordnen politischer Motivation und Hintergründe fördert. Darüber hinaus bieten die Länder, die entsprechend den föderalen Strukturen Deutschlands für die Fortbildung der hier angesprochenen Richter/innen und Staatsanwälte/innen ausschließlich zuständig sind, zu dem erfragten Themenkreis Fortbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung an. Hierzu liegen der Bundesregierung im Einzelnen keine Erkenntnisse vor. 15. Ist die Änderung von Nummer 15 RiStBV tatsächlich (wie im Bericht der Bundesregierung auf Drucksache 18/710 auf S. 14 behauptet) geeignet, die Empfehlung Nr. 30 des Untersuchungsausschusses zu erfüllen, bei der es dem Untersuchungsausschuss darum ging, die Aus- und Fortbildungsangebote für Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bzw. für Justizvollzugsbedienstete (unter Einbeziehung der Wissenschaft und zivilgesellschaftlicher Organisationen) grundlegend zu verbessern (bitte ausführen)? Auf Seite 14 der Bundestagsdrucksache 18/710 wird ein Zusammenhang zwischen Nummer 15 RiStBV und der Empfehlung Nummer 30 des Untersuchungsausschusses nicht thematisiert. Allerdings findet sich auf Seite 7 der genannten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7830 Bundestagsdrucksache die Aussage, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Hinblick auf die Empfehlungen Nummer 1 und 30 an den RiStBV-Ausschuss (Unterausschuss der Justizministerkonferenz für die Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) mit dem Vorschlag herangetreten sei, in Nummer 15 RiStBV eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen , wonach bei Anhaltspunkten für rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige niedrige Beweggründe die Ermittlungen auch auf solche Tatumstände zu erstrecken sind. Zwischenzeitlich ist diese Regelung in Kraft getreten. Eine Verbindung zur Empfehlung Nummer 30 ergibt sich insofern, als diese Regelung geeignet ist, das Bewusstsein für die Gefährlichkeit des Rechtsextremismus und des Rechtsextremismus zu schärfen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333