Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. März 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7831 18. Wahlperiode 10.03.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Werner, Ulla Jelpke, Sigrid Hupach, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7514 – Situation von geflüchteten Menschen mit Behinderungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Flüchtlinge, Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen gehören neben Minderjährigen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben etc. nach Artikel 21 der EU-Aufnahmerichtlinien 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen an. Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung materieller Aufnahmebedingungen und der medizinischen Versorgung die spezielle Situation besonders schutzbedürftiger Personen zu berücksichtigen haben. In Deutschland wurde die EU-Aufnahmerichtlinie bislang nicht umgesetzt. Wegen dieser mangelnden Umsetzung hat die Europäische Kommission im Herbst 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet (Nr. 2015/0387). Die Grundleistungen, die sowohl Flüchtlingen, Asylsuchenden und Geduldeten mit Behinderungen als auch Flüchtlingen, Asylsuchenden und Geduldeten ohne Behinderungen gleichermaßen zustehen, sind im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in § 3 geregelt. § 4 und § 6 AsylbLG regeln die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie sonstige unerlässliche Gesundheitsleistungen . Asylsuchende erhalten grundsätzlich nur eine Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Geflüchtete Menschen mit Behinderungen sind damit von den Leistungsansprüchen des „Reha-Gesetzes“ ausgeschlossen und erhalten nur im Einzelfall angepasste Hilfsmittel oder Körperersatzstücke, wie etwa Prothesen. Vor allem in ländlichen Gegenden weist die medizinische Versorgung von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Geduldeten mit Behinderungen aus Sicht der Fragesteller häufig Mängel auf, dazu kommt oftmals das grundsätzliche Problem einer unzureichenden oder fehlenden Infrastruktur in ländlichen Regionen, was die ärztliche Versorgung im Allgemeinen sowie den öffentlichen Nahverkehr angeht. Flüchtlingsunterkünfte sind oft nur unzureichend barrierefrei. Dies Drucksache 18/7831 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode hat zur Folge, dass Flüchtlinge, Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen nur begrenzt Küchen, Bäder und andere notwendigen Räumlichkeiten selbstständig nutzen können. Die gesellschaftliche Teilhabe gestaltet sich für Flüchtlinge mit Behinderungen besonders schwer. Geschäfte, Arztpraxen, Sozialbürgerhäuser etc. sind oftmals nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen . Häufig fehlt den Flüchtlingen, Asylsuchenden und Geduldeten jedoch schon das Geld für eine Fahrkarte. Zudem erschweren sprachliche und kulturelle Zugangsbarrieren eine ausreichende Beratung und Information hinsichtlich der individuellen Behinderungen. 1. Wie viele barrierefreie Erstaufnahmeeinrichtungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (bitte nach Bundesländern und Standorten bzw. Name der Einrichtung aufschlüsseln und ggf. den Grad der Nutzbarkeit /Zugänglichkeit darlegen)? 2. Wie viele und welche Erstaufnahmeeinrichtungen verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über barrierefreie Schutzräume (bitte Name und Ort nennen)? 3. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die Länder bei der Schaffung von barrierefreien Erstaufnahmeeinrichtungen zu unterstützen ? 4. Wie viele Asylsuchende mit Behinderungen befanden sich im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich in Erstaufnahmeeinrichtungen (bitte nach Bundesländern, Standorten und nach Asylsuchenden mit körperlichen, geistigen sowie psychischen Beeinträchtigungen aufschlüsseln )? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Zu den Fragen 1 bis 4 liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Der Betrieb von Aufnahmeeinrichtungen fällt in die Zuständigkeit der Länder. Für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen sind grundsätzlich die Länder und Kommunen zuständig. Länder und Kommunen stehen damit auch in der Verantwortung, die Anforderungen an Unterkünfte zu formulieren und zu prüfen. Um die Bereitstellung von Flüchtlingsunterkünften in den Kommunen zu unterstützen , hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Investitionskredit Kommunen (IKK) mit inzwischen 1,5 Mrd. Euro Gesamtvolumen aus Eigenmitteln aufgelegt. Über das Programm werden der Neubau, der Umbau, der Erwerb, die Modernisierung sowie die Ausstattung von Flüchtlingsunterkünften unterstützt . Dies kann auch Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit umfassen. Die Darlehen sind bis auf weiteres zinslos und werden für zehn Jahre festgeschrieben . Obwohl die Förderung erst im Januar 2016 erneut aufgestockt wurde, ist sie nach Angaben der KfW zwischenzeitlich bereits ausgeschöpft. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7831 5. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Unterstützung der Kommunen bei der Bereitstellung von barrierefreiem Wohnraum oder betreutem Wohnen für anerkannte Flüchtlinge, Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen nach Beendigung ihres Aufenthalts in Erstaufnahmeeinrichtungen? Wenn ja, welche Maßnahmen sind das, und welche finanziellen Mittel werden dazu von der Bundesregierung bereitgestellt? Mit der Föderalismusreform I wurde die Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförderung im Jahr 2007 in die alleinige Verantwortung der Länder übertragen. Als Ausgleich für den Wegfall früherer Finanzhilfen für die soziale Wohnraumförderung gewährt der Bund den Ländern bis zum 31. Dezember 2019 Kompensationsmittel aus dem Bundeshaushalt. Die Höhe der Kompensationsmittel belief sich bis einschließlich 2015 auf 518,2 Mio. Euro jährlich. Der Bedarf an Sozialwohnungen für Menschen, die sich aus eigener Kraft nur schwer mit Wohnraum versorgen können, nimmt seit dem Jahr 2012 gerade in Ballungszentren deutlich zu. Sie wird durch die hohe Zahl von Zuwanderern und Flüchtlingen weiter ansteigen, während der Bestand mietpreis- und belegungsgebundener Wohnungen aufgrund des Auslaufens der Sozialbindungen rückläufig ist. Deshalb sind Maßnahmen zur Steigerung des Neubaus von Sozialwohnungen und die Modernisierung vorhandener Sozialwohnungsbestände dringend erforderlich . Die Bundesregierung hat im Zuge des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes reagiert und die Kompensationsmittel für die Jahre 2016 bis 2019 um jeweils 500 Mio. Euro aufgestockt. Mit den Wohnraumförderprogrammen der Länder ist auch die Schaffung barrierefreien Wohnraums für Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen möglich. Die barrierefreie Gestaltung öffentlicher Räume und Gebäude und des Wohnumfeldes in den Förderquartieren ist zudem seit dem Jahr 2007 in der Präambel zur Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung verankert. Im Jahr 2015 wurde das Ziel nochmals als möglicher Fördertatbestand in allen Programmen der Städtebauförderung unterstrichen. Für die Umsetzung der Städtebauförderung sind die Länder zuständig. Sie entscheiden über Art und Umfang der Maßnahmen auf der Grundlage ihrer jeweiligen spezifischen Landesrichtlinien und landesbaurechtlichen Vorschriften. Die Länder sind deshalb in der Verantwortung, den Fördertatbestand der Barrierefreiheit bzw. -armut entsprechend der geltenden Normen und Vorschriften näher zu definieren und ggf. über eine öffentliche Förderung die Zugänglichkeit von Infrastrukturen zu erhöhen. Der Bund führt auch in diesem Jahr die Städtebauförderung auf hohem Niveau fort, rd. 607 Mio. Euro stehen dafür im Bundeshaushalt 2016 bereit. Die bewährte Programmstruktur in der Städtebauförderung wird im Jahr 2016 fortgeführt. Besonders herausgehoben für die Förderung ist für das Jahr 2016 das Thema Integration aller gesellschaftlichen Gruppen, d. h. auch von Flüchtlingen. Weiterhin können private Eigentümer und Mieter – unabhängig von Einkommen und Alter – Zuschüsse in dem im Oktober 2014 wieder aufgelegten KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen“ beantragen, um Barrieren in Wohngebäuden und deren unmittelbaren Umfeld abzubauen. Für das Jahr 2016 stehen rund 50 Mio. Euro zur Verfügung. Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften , private Eigentümer und Mieter können auch eine Förderung aus dem KfW-Eigenmittelprogramm „Altersgerecht Umbauen“ in der Darlehensvariante in Anspruch nehmen. Drucksache 18/7831 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Wie viele Traumazentren oder vergleichbare Einrichtungen, die sich auf die besonderen Belange und Bedürfnisse von anerkannten Flüchtlingen, Asylsuchenden und Geduldeten mit Behinderungen spezialisiert haben, existieren nach Kenntnis der Bundesregierung oder sind geplant (bitte nach Art der Einrichtung, Bundesländern, Standorten und rechtlichem Status aufschlüsseln )? Die Verantwortung für die Strukturen der psychosozialen Versorgung für traumatisierte Flüchtlinge liegt in der Zuständigkeit der Länder. Valide Daten und Informationen zur Anzahl der bestehenden oder geplanten Traumazentren oder vergleichbarer Einrichtungen sowie zu der Frage, ob Folteropferzentren sich auf die Behandlung von Flüchtlingen mit Behinderungen spezialisiert haben, liegen der Bundesregierung nicht vor. 7. Wie viele anerkannte Flüchtlinge, Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen wurden in den letzten drei Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung seit Ankunft in Deutschland als schwerbehindert registriert (bitte nach Jahren, Geschlecht, Altersgruppe: 1 bis 10 Jahre, 10 bis 25 Jahre, 25 bis 50 Jahre, 50 bis 70 Jahre und über 70 Jahre, körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen sowie chronischen Erkrankungen aufschlüsseln )? 8. Wie viele anerkannte Flüchtlinge und Geduldete mit Behinderungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren seit ihrer Ankunft in Deutschland einen Schwerbehindertenausweis beantragt, und wie viele haben einen erhalten (bitte nach Jahren der Beantragung bzw. Erteilung, Geschlecht, Altersgruppe: 1 bis 10 Jahre, 10 bis 25 Jahre, 25 bis 50 Jahre, 50 bis 70 Jahre und über 70 Jahre aufschlüsseln)? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. In der Statistik der schwerbehinderten Menschen des Statistischen Bundesamtes werden die nachgefragten Daten nicht erhoben. 9. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um anerkannten Flüchtlingen und Geduldeten mit Behinderungen die Bewilligung eines Schwerbehindertenausweises zu erleichtern, und wann sollen diese umgesetzt werden? Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweist und seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) rechtmäßig im Bundesgebiet hat (§ 2 Absatz 2 SGB IX). Ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ liegt auch bei Asylbewerbern und geduldeten Ausländern vor. Sie können deshalb wie andere Menschen, die die Voraussetzungen erfüllen , zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen. Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung keine besonderen Maßnahmen für den genannten Personenkreis . 10. Mit welchen Maßnahmen gewährleistet die Bundesregierung, dass Flüchtlinge , Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen eine behinderungsspezifische Versorgung nach § 6 AsylbLG mit entsprechenden Hilfsmitteln erhalten, oder welche Maßnahmen sind hierzu geplant? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7831 11. Mit welchen konkreten Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu gewährleisten , dass Menschen mit Behinderungen schnellstmöglich nach ihrer Ankunft in Deutschland die für sie notwendigen Hilfsmittel erhalten? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gewährleistet eine Akut- und Schmerzversorgung; § 6 AsylbLG gewährleistet, dass Flüchtlingen Leistungen gewährt werden können, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind. Aufgrund dieser Regelungen können, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, während der ersten 15 Monate des Aufenthalts im Bundesgebiet die Kosten der Versorgung mit Hilfsmitteln übernommen werden; im Anschluss gewährleistet § 2 Absatz 1 AsylbLG eine Versorgung mit Hilfsmitteln auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Ausführung des AsylbLG und damit auch die Gewährleistung einer zeitnahen Versorgung liegt in der Zuständigkeit der Länder. 12. Inwieweit steht die gesundheitliche Versorgung von Asylsuchenden und anderen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG mit Behinderungen im Einklang mit den Vorgaben der Asylaufnahmerichtlinie (2013/33/EU)? 13. In welchem Zeitraum plant die Bundesregierung die nationale Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU)? 14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Länder und Kommunen bei der Umsetzung der Regelungen und Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) in Bezug auf Menschen mit Behinderungen zu unterstützen? Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Aufgrund der hohen Asylbewerberzahlen hat die Bundesregierung in den letzten Monaten gesetzgeberische, organisatorische und personelle Maßnahmen vorangetrieben , die die Bewältigung der Flüchtlingslage unterstützen. Dabei lag der Fokus auf der Beschleunigung von Asylverfahren. Die Umsetzung der Asylverfahrens - und der Aufnahmerichtlinie wurden angesichts der enormen Herausforderung in den letzten Monaten nicht prioritär vorangetrieben. Die Bundesregierung prüft derzeit die Umsetzung der beiden Richtlinien. Soweit gesetzlicher Anpassungsbedarf im AsylbLG besteht, gibt insbesondere die Öffnungsklausel des § 6 Absatz 1 AsylbLG den zuständigen Leistungsbehörden die Möglichkeit, besonderen, auch medizinischen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen – etwa im Hinblick auf eine Versorgung mit psychotherapeutischen Behandlungsleistungen – im Einzelfall Rechnung zu tragen, wenn diese unerlässlich sind. Die Leistungsbehörden in den Ländern sind nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie ohnehin zur richtlinienkonformen Auslegung der einschlägigen nationalen Normen verpflichtet. 15. Inwiefern plant die Bundesregierung, den Status von geflüchteten Menschen mit Behinderungen gesondert zu erheben? Eine solche Erhebung ist durch die Bundesregierung nicht geplant. Unabhängig davon dürften Sachverhalte bezogen auf körperliche und/oder geistige Behinderungen allenfalls mit Zustimmung der Betroffenen bzw. ihrer Vertreter registriert werden. Drucksache 18/7831 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, dass Flüchtlinge , Asylsuchende und Geduldete mit Sinneseinschränkungen oder kognitiven Behinderungen die für sie notwendigen Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten etc. erhalten? Die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens finden sich für Ausländer, die dem AsylbLG unterfallen, in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder sowie in den Behindertengleichstellungsgesetzen der Länder. Fragen zu deren Regelungsinhalten in puncto Unterstützungsmöglichkeiten sind daher an die Länder zu richten . Ausländer, die im Bundesgebiet als Asylberechtigte anerkannt wurden, können beispielsweise Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Bei diesen Sozialleistungen richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I und SGB X). Gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB I sind Leistungsträger bei der Ausführung von Sozialleistungen verpflichtet, darauf hinzuwirken , dass der Zugang zu Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke, und dass ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden. Gemäß § 17 Absatz 2 SGB I haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Eine entsprechende Regelung wurde für das Sozialverwaltungsverfahren mit § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB X getroffen. Zudem sind in den §§ 14 und 15 SGB I individuelle Ansprüche auf Beratung und Auskunft über die Rechte und Pflichten bzw. soziale Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch geregelt. Ergänzende Regelungen treffen das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) und dessen Rechtsverordnungen, dies insbesondere auch zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen (§ 10 BGG i. V. m. Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung ) sowie zur barrierefreien Gestaltung von Online-Informationen der Bundesbehörden (§ 11 BGG i. V. m. Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0). Die BITV 2.0 sieht u. a. vor, dass Webauftritte der Bundesbehörden für Menschen mit Lern- und geistigen Behinderungen Erläuterungen in Leichter Sprache enthalten müssen. 17. Wie viele Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Leistungen nach dem AsylbLG im Bereich medizinischer und gesundheitlicher Versorgung in Anspruch genommen (bitte aufschlüsseln nach § 4 und § 6 AsylbLG)? Erkenntnisse dazu liegen der Bundesregierung nicht vor. 18. Inwiefern und durch welche konkreten Maßnahmen wurden gehörlose oder sehbehinderte Asylsuchende und Geduldete in den letzten Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung darüber informiert, dass sie bestimmte Leistungen nach § 6 AsylbLG in Anspruch nehmen können (bitte nach Informationsmaterialien auflisten)? 19. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, welches Informationsangebot über den Zugang zu behinderungsspezifischen Hilfsmitteln existiert und inwiefern Flüchtlinge, Asylsuchende und Geduldete Zugang zu diesem Informationsangebot haben? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7831 20. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Zugang von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Geduldeten mit Behinderungen zu Informationsmaterialien in Brailleschrift? 21. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Zugang gehörloser Menschen zu Gebärdendolmetschern und deren tatsächliche Inanspruchnahme in Erstaufnahmeeinrichtungen, um die für sie notwendigen Informationen und die notwendige gesundheitliche Versorgung zu erhalten? Die Fragen 18 bis 21 werden gemeinsam beantwortet. Die Ausführung des AsylbLG und damit auch die Versorgung mit Gesundheitsleistungen liegen in der Zuständigkeit der Länder. Daher liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. 22. Plant die Bundesregierung eine Reform des AsylbLG im Bereich der gesundheitlichen Grundleistungen und der spezifischen Bedarfe für Flüchtlinge, Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen? Wenn ja, bis wann sollen welche Schritte und Reformen geschehen? Auf die Antwort zu den Fragen 12 bis 14 wird verwiesen. 23. Welche Maßnahmen haben das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den letzten Jahren ergriffen, um Flüchtlinge, Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen vor Gewalt in den Flüchtlingsunterkünften zu schützen? Nach den §§ 44 ff. des Asylgesetzes fällt die Unterbringung von Asylbewerbern in die Verantwortung der Länder. Dementsprechend ist es auch Aufgabe der Länder , für die Sicherheit der Personen in den Unterkünften zu sorgen. Gewalttäter müssen von Polizei und Justiz entsprechend verfolgt werden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich um Personen mit Behinderungen im Sinne der Fragestellung handelt. 24. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Finanzierung und die Träger spezifischer Angebote für Flüchtlinge, Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen in Erstaufnahmeeinrichtungen? 25. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Länder dabei zu unterstützen Flüchtlinge, Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen mit anderen den gleichen Zugang zu Sprach- und Orientierungsmaßnahmen zu ermöglichen? 26. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Länder dabei zu unterstützen, dass das in Erstaufnahmeeinrichtungen beschäftigte Personal hinsichtlich der spezifischen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen sensibilisiert und ausgebildet wird, oder welche Maßnahmen plant sie diesbezüglich zu ergreifen? Drucksache 18/7831 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Länder dabei zu unterstützen, dass in Erstaufnahmeeinrichtungen unbegleitete Flüchtlinge, Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen die für sie notwendige persönliche Assistenz erhalten, oder welche Maßnahmen plant sie diesbezüglich zu ergreifen? Die Fragen 24 bis 27 werden gemeinsam beantwortet. Angebote an Flüchtlinge, Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen oder Unterstützung der Länder bei Leistungen an Menschen mit Behinderungen in Erstaufnahmeeinrichtungen fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundes. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333