Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 7. März 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7854 18. Wahlperiode 14.03.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7639 – Stand der Meldungen der Bundesregierung nach Artikel 7 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie an die Europäische Kommission V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Richtlinie 2012/27/EU vom Oktober 2012 (Energieeffizienz-Richtlinie, EED) verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten neben der Festlegung eines Effizienzziels (Artikel 3 EED) zu einer Reihe von Regelungen zur Steigerung der Energieeffizienz. Mit Artikel 7 EED werden alle Mitgliedstaaten dazu verpflichtet , verbindliche Maßnahmen einzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass im Zeitraum zwischen den Jahren 2014 und 2020 jährlich 1,5 Prozent Energieeinsparungen gemessen am gemittelten Endenergieverbrauch der Jahre 2011 bis 2013 erzielt werden. Die Bundesregierung ist mit dem dritten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan (NEEAP) 2014 ihren Berichtspflichten nach Artikel 24 Absatz 2 i. V. m. Anhang XIV Teil 2 der Energieeffizienz-Richtlinie nachgekommen. Im jährlichen Bericht zum NEEAP im Jahr 2015 findet sich auch eine Beschreibung der gemäß Artikel 7 Absatz 9 EED verabschiedeten strategischen Maßnahmen, derer sich Deutschland bedient, um das Einsparziel gemäß Artikel 7 Absatz 1 EED zu erreichen. In einer Mitteilung an die Europäische Kommission vom 5. Juni 2014 hat die Bundesregierung verschiedene strategische Maßnahmen bzw. Maßnahmenbündel gemeldet, die auf das Einsparziel des Artikels 7 Absatz 1 EED angerechnet werden. In der in dieser Mitteilung enthaltenen Liste sind Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans für Energieeffizienz (NAPE), der im Dezember 2014 verabschiedet wurde, nicht enthalten. Außerdem wurde in der Meldung vom Juni 2014 das für Deutschland spezifische Einsparziel der Bundesregierung um 14 Prozent (893 PJ) nach unten korrigiert . Grundlage dafür sind Berechnungen der Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen e. V. und der darin ermittelte Energieverbrauch für die Eigennutzung (vgl. www.bne-online.de/de/system/files/files/attachment/20140605%20Meldung %20BReg%20nach%20Art%20%207%20EED.pdf). Diese Werte weichen sig- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7854 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nifikant von den Eurostat-Daten ab, bei denen der Verbrauch in Eigenproduktion auf 176 PJ beziffert wird (vgl. http://ec.europa.eu/eurostat/de/data/ database). 1. Wie ist der zum heutigen Datum aktuelle Stand der nach Artikel 7 Absatz 9 EED an die Europäische Kommission gemeldeten alternativen Maßnahmen, mit denen Deutschland das Endenergieeinsparziel gemäß Artikel 7 Absatz 1 EED erreichen will (bitte eine genaue Auflistung aller gemeldeten Maßnahmen und Maßnahmenbündel mit der Nennung der jeweils zu erreichenden Endenergieeinsparungen)? Die Maßnahmenmeldungen der Bundesregierung nach Artikel 7 Absatz 9 Energieeffizienzrichtlinie (EED) setzen sich zusammen aus: den Mitteilungen an die Europäische Kommission vom 4. Dezember 2013 und vom 5. Juni 2014 (veröffentlicht unter https://ec.europa.eu/energy/ en/topics/energy-efficiency-directive/obligation-schemes-and-alternativemeasures ); sowie der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 15. April 2015 zu zusätzlichen Maßnahmenmeldungen im Zuge des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz, über die der Deutsche Bundestag am 16. April 2015 gemäß § 4 Absatz 6 Ziffer 1 EuZBBG unterrichtet wurde. Weitere Maßnahmen sind seitdem nicht gemeldet worden. Die gemessen an ihrer erwarteten Einsparwirkung wichtigsten gemeldeten Maßnahmen auf Bundesebene sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt. Einbezogen sind dabei Maßnahmen mit einer Einsparwirkung von mindestens 40 Petajoule, diese decken über 90 Prozent des gemeldeten Einsparziels nach Artikel 7 EED ab. Notifizierungsnummer Bezeichnung erwartete Einsparwirkung * M 13 Energie- und Stromsteuer 511,0 M 02 Energieeinsparverordnung (Bestand) 283,5 M 04 KfW-Förderprogramme zum energieeffizienten Bauen und Sanieren (CO2-Gebäudesanierungsprogramm) 220,0 M 06 Investitionsförderung in Unternehmen 123,2 M 25 Initiative Energieeffizienznetzwerke 122,0 M 26 Energieauditpflicht für Nicht-KMU 116,4 M 01 Energieeinsparverordnung (Neubau) 91,0 M 22 Einführung eines wettbewerblichen Ausschreibungsmodells 57,2 / 28,6 ** M 17 Beratungsprogramme des Bundes 52,6 M 16 Emissionshandel 41,0 * im Zeitraum von 2014 bis 2020 insgesamt erwartete Endenergieeinsparung in Petajoule ** erwartete Einsparungen einer hohen bzw. einer niedrigen Variante Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7854 2. Worin liegen die Gründe für die Diskrepanz der Daten für den Energieverbrauch in Eigennutzung zwischen der Meldung der Bundesregierung auf Grundlage der Berechnung der Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen e. V. und den Daten von Eurostat, und wie rechtfertigt die Bundesregierung die Verwendung dieser deutlich abweichenden Datengrundlage? Als Bezugsgröße für die konkrete Festlegung des 1,5-Prozent-Einsparziels gemäß Artikel 7 EED durch die Mitgliedstaaten legt die Richtlinie den „jährlichen Energieabsatz aller Energieverteiler oder Energieeinzelhandelsunternehmen an Endkunden nach ihrem über den letzten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013 gemittelten Absatzvolumen“ fest. Vor diesem Hintergrund wurde von der Bundesregierung zur Bestimmung des 1,5-Prozent-Einsparziels zunächst der durchschnittliche jährliche Endenergieverbrauch der Jahre 2010 bis 2012 in der Bundesrepublik Deutschland abzüglich des durchschnittlichen jährlichen Endenergieverbrauchs des Verkehrssektors der Jahre 2010 bis 2012 auf Grundlage der nationalen Energiebilanz gemäß Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB) ermittelt (6475 PJ). Dieser auf Grundlage des Endenergieverbrauchs ermittelte Wert umfasst jedoch auch Energiemengen in Höhe von insgesamt 893 PJ (Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2012), die nicht von Energieunternehmen an Endverbraucher abgesetzt bzw. die vor Ort umgewandelt wurden und somit gemäß Artikel 7 EED bei der Bestimmung des 1,5-Prozent-Einsparziels außer Betracht bleiben können. Diese Energiemengen in Höhe von insgesamt 893 PJ teilen sich wie folgt auf: Erneuerbare Energien: 234 PJ Sekundärbrennstoffe: 32 PJ Kohlegase: 102 PJ Brennstoffeinsatz zur industriellen Wärmeerzeugung: 448 PJ Eigenstromerzeugung Industrie: 74 PJ Deputat-Kohle: 3 PJ. EUROSTAT erfasst dagegen nicht die Eigenverbrauchsdaten in der spezifischen Definition von Artikel 7 EED. Daher waren gesonderte Auswertungen der AGEB erforderlich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333