Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10. März 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7857 18. Wahlperiode 14.03.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7716 – Straf- und Ermittlungsverfahren nach den §§ 129, 129a und 129b des Strafgesetzbuchs im Jahr 2015 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) (Mitgliedschaft , Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) ist ebenso wie der § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) und § 129b StGB (terroristische Vereinigung im Ausland) schon lange umstritten. Strafverteidigervereinigungen , Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen. I. Zum Komplex Strafverfahren wegen „linksterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung und Werbung) im Jahr 2015 (bitte nach Jahren aufschlüsseln) Vorbemerkung: Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen ausschließlich auf die im Jahr 2015 neu eingeleiteten oder jeweils von den Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen Ermittlungsverfahren . 1. a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Länderstaatsanwaltschaften an diesen abgegeben? Im Jahre 2015 leitete der Generalbundesanwalt kein Ermittlungsverfahren neu ein; Verfahren von den Staatsanwaltschaften der Länder wurden nicht übernommen . b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw. auch) nach § 129a StGB ermittelt? c) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw. auch) nach § 129a StGB ermittelt? Drucksache 18/7857 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils „Unterstützung “ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung“ für eine terroristische Vereinigung? e) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben? f) Wie viele der in den Fragen I.1a bis I.1d Beschuldigten waren aa) jünger als 20 Jahre, bb) zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) zwischen 30 und 40 Jahren alt bzw. dd) älter als 40 Jahre? g) In wie vielen dieser Fälle erfolgten aa) ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten, bb) ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die Beschuldigten und cc) die Überwachung der Telekommunikation oder Post der Beschuldigten und ihr Umfeld? h) Wie viele Personen, Telekommunikationsanschlüsse bzw. (elektronische ) Postadressen waren von den in der Frage I.1g Doppelbuchstrabe cc genannten Maßnahmen betroffen (bitte aufschlüsseln)? i) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte bzw. Personen waren davon betroffen , und was wurde beschlagnahmt? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.1a entfällt eine weitergehende Beantwortung der Fragen I.1i. 2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt, Im Jahr 2015 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO), b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 der StPO? c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate bzw. über ein Jahr)? d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre bzw. Monate) verurteilt, e) Wie viele der Betroffenen in den Fragen I.2a bis I.2d aa) waren jünger als 20 Jahre alt, bb) 20 bis 30 Jahre alt, cc) 30 bis 40 Jahre alt bzw. dd) über 40 Jahre alt? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.2 entfällt eine weitergehende Beantwortung der Fragen I.2a bis I.2e. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7857 3. a) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt? Im Jahr 2015 wurden keine Ermittlungsverfahren eingestellt. b) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach § 129a StGB geführte Verfahren betroffen? c) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der Mitgliedschaft , Unterstützung oder Werbung (bitte nach den Fragen I.1 und I.2 aufschlüsseln)? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.3a entfällt eine weitergehende Beantwortung der Fragen I.3b und I.3c. 4. a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage? Im Jahr 2015 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben. b) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben? c) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils aa) nur nach § 129a StGB angeklagt, bb) auch nach § 129a StGB angeklagt? d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den beiden letztgenannten Kategorien jeweils die Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.4a entfällt eine weitergehende Beantwortung der Fragen I.4b bis I.4d. 5. a) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und wurde das Hauptverfahren eröffnet, b) mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach § 129a StGB? c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen ? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.4a entfällt eine weitergehende Beantwortung der Fragen I.5a bis I.5c. 6. a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig bzw. nicht rechtskräftig)? Im Jahr 2015 sind keine Urteile ergangen. b) Wie viele Freisprüche gab es? c) Wie viele Verurteilungen erfolgten insgesamt? aa) Wie viele Verurteilungen erfolgten jeweils nur oder auch nach § 129a StGB? Drucksache 18/7857 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode bb) Wie viele der in Frage I.6c Doppelbuchstabe aa genannten Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung ? d) Bei wie vielen dieser Verurteilungen wurde Geldstrafe verhängt? e) Wie häufig wurde eine Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen verhängt ? f) Wie viele Freiheitsstrafen wurden wegen welcher Strafnormen verhängt ? aa) Wie hoch war die Strafdauer, bb) in wie vielen Fällen davon mit Bewährung? g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung ? h) Wie verteilten sich die in den Urteilen festgestellten Deliktgruppen prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe: „Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer (1971 bis 1979/80)“, Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene Handlungen , Unterstützungshandlungen)? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.6a entfällt eine weitergehende Beantwortung der Fragen I.6b bis I.6h. 7. a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt? Im Jahr 2015 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. b) Welche? c) Von wem (Staatsanwalt bzw. Verteidigung)? d) Jeweils mit welchem Erfolg? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.7a entfällt eine weitergehende Beantwortung der Fragen I.7b bis I.7d. 8. In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen und mit welcher Begründung? In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung durch das Gericht ausgeschlossen. 9. a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage I.6 verurteilte Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen, Im Jahr 2015 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. b) nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts, c) nach Verbüßung welcher Strafzeit? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage I.9a entfällt eine weitergehende Beantwortung der Fragen I.9b und I.9c. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7857 10. Welche materiellen Sachschäden, beruflichen Schäden sind Betroffenen dieser Ermittlungsverfahren, gegen die im späteren Gang der Ermittlungen das Verfahren entweder eingestellt wurde oder die freigesprochen wurden, bei diesen Razzien, Observationen, Hausdurchsuchungen etc. entstanden? Im Hinblick auf die Antworten zu den Fragen I.3a und I.6a entfällt eine weitergehende Beantwortung. 11. Wie lange werden die Daten der in diesen Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten wo aufbewahrt? Die Daten der in den Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten werden beim Generalbundesanwalt nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 483 ff. der Strafprozessordnung (StPO) aufbewahrt. 12. Wie ist der Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien und Dateiverbünden , die der Verdachtsgewinnung (im Rahmen der Gefahrenabwehr) dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend? Auf die Antwort zu der gleichlautenden Frage I.12 auf Bundestagsdrucksache 18/759 wird Bezug genommen. II. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.10, bezogen auf den Komplex Strafverfahren wegen „rechtsterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten im Jahr 2015 (bitte einzeln aufschlüsseln)? Vorbemerkung: Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen ausschließlich auf die im Jahr 2015 neu eingeleiteten oder jeweils von den Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen Ermittlungsverfahren . Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren Im Jahr 2015 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen zehn Beschuldigte neu ein; kein Verfahren gegen unbekannte Beschuldigte wurde von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Zu den Fragen I.1b und I.1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129a StGB Im dem neu eingeleiteten Verfahren gegen zehn Beschuldigte betrafen die Ermittlungen (neben anderem) auch den Schuldvorwurf nach § 129a StGB. Zu Frage I.1d – Anzahl der Fälle mitgliedschaftlicher Betätigung/Unterstützung Das im Jahre 2015 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleitete Verfahren hatten in zehn Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand. Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften Das im Jahr 2015 neu eingeleitete Verfahren wurde nicht an eine Staatsanwaltschaft der Länder abgegeben. Drucksache 18/7857 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu Frage I.1f – zu den Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der Einleitung des Verfahrens) Altersgruppen bezogen auf Teilfrage I.1a: In dem im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre alt. Altersgruppen bezogen auf Teilfragen I.1b, I.1c: Der Generalbundesanwalt ermittelte im Jahre 2015 in keinem neu eingeleiteten Verfahren ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB. Der Generalbundesanwalt ermittelte in dem im Jahre 2015 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 5 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind, cc) 3 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind, dd) 2 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre alt sind. Altersgruppen bezogen auf Teilfrage I.1d: In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre alt. In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre alt. Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2015 neu eingeleiteten und noch verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zurück. Eine Auskunft hierzu würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7857 dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 [343 f.]) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. Soweit die im Jahr 2015 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt oder – etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage – bereits abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt: aa) In keinem der im Jahr 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein Einsatz von V-Personen. bb) In keinem der im Jahr 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen. cc) In den im Jahr 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurde in einem Verfahren die Kommunikation und in einem Verfahren die Post der Beschuldigten oder ihres Umfelds überwacht. Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung In den im Jahr 2015 neu eingeleiteten Verfahren waren 42 Telekommunikationsanschlüsse von sieben Beschuldigten und 49 elektronische Postadressen von sieben Beschuldigten Gegenstand der Überwachung. Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurden 15 Durchsuchungen vorgenommen. Diese betrafen zwölf Haushalte/Personen. Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle Einziehungsgegenstände . Diese lassen sich folgenden Gegenstandsgruppen zuordnen: (Elektronisches) Bild- und Audiomaterial Schriftmaterial Waffen (im weiteren Sinne, nicht nur nach dem waffenrechtlichen Begriff) EDV-Geräte (im weiteren Sinne – mit Zubehör) Werkzeuge. Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft Im Jahre 2015 wurde gegen vier Beschuldigte der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. In allen vier Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 3 StPO. Die Untersuchungshaft dauert noch an. Ein Beschuldigter ist zwischen 20 und 30 Jahre alt, ein Beschuldigter ist zwischen 30 und 40 Jahre alt und zwei Beschuldigte sind älter als 40 Jahre. Zu Frage I.3 – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt Im Jahr 2015 wurde kein Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Drucksache 18/7857 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu Frage I.4 – Anklageerhebungen Im Jahre 2015 wurde eine öffentliche Klage erhoben. Die Anklage betraf vier Angeschuldigte. Der Vorwurf richtete sich (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129a StGB. Die Anklage hatte in vier Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand. Zu Frage I.5 – Eröffnung des Hauptverfahrens Keine im Jahr 2015 erhobene öffentliche Klage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen . Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.6 – Urteile Im Jahr 2015 sind keine Urteile ergangen. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.7 – Rechtsmittel Im Jahr 2015 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.8 – Verteidigerausschluss In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung durch das Gericht ausgeschlossen. Zu Frage I.9 – Vorzeitige Haftentlassung Im Jahr 2015 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.10 – Sachschäden Im Hinblick auf die Antworten zu den Fragen I.3 und I.6 entfällt eine weitergehende Beantwortung. Zu den Fragen I.11 und I.12 Bezüglich der Fragen I.11 und I.12 wird auf die Antworten zu den entsprechenden Fragen bei Komplex I verwiesen. III. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.12, bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)? Der Generalbundesanwalt hat im Jahr 2015 keines seiner neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7857 IV. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung), 1. insgesamt, 2. politischen Inhalts, insoweit als in diesen durch die politischen Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde? Im Jahr 2015 leitete der Generalbundesanwalt keine Ermittlungsverfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) ein. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. V. 1. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland), jeweils? Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungen Im Jahre 2015 leitete der Generalbundesanwalt 143 Ermittlungsverfahren gegen 239 Beschuldigte neu ein; 54 Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Zu den Fragen I.1b und I.1c – Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB Der Generalbundesanwalt ermittelte in 100 der im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren gegen 128 Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB; in 43 der neu eingeleiteten Verfahren gegen 111 Beschuldigte betrafen die Ermittlungen (neben anderem) auch den Schuldvorwurf nach § 129b StGB. Zu Frage I.1d – Mitgliedschaftliche Betätigung/Unterstützung Die im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren hatten in 26 Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in 25 Fällen eine Unterstützung und in fünf Fällen ein Werben zum Gegenstand. Die im Jahr 2015 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 87 Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung , in 21 Fällen eine Unterstützung und in vier Fällen ein Werben zum Gegenstand . Die im Jahr 2015 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 39 Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung , in vier Fällen eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum Gegenstand. Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften Von den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurden 20 Verfahren an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben. Drucksache 18/7857 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu Frage I.1f – Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der Einleitung des Verfahrens – zu unbekannten Beschuldigten können dabei keine Angaben gemacht werden) Altersgruppen bezogen auf Teilfrage I.1a: In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) aa) 7 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 76 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 39 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 108 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Bei den übrigen Beschuldigten ist das Alter nicht bekannt. Altersgruppen bezogen auf die Teilfragen I.1b, I.1c: Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2015 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen aa) 5 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind, bb) 63 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind, cc) 28 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind, dd) 28 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind. Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2015 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen aa) 2 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind, bb) 13 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind, cc) 13 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind, dd) 78 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind. Bei den übrigen Beschuldigten ist das Alter nicht bekannt. Altersgruppen bezogen auf Teilfrage I.1d: In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 7 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 52 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 29 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 100 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 21 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 11 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 6 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Bei den übrigen Beschuldigten ist das Alter nicht bekannt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7857 In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, die ein Werben zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 3 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 5 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 42 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 17 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 24 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 19 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 10 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 4 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die ein Werben zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 2 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 10 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 12 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 76 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Bei den übrigen Beschuldigten ist das Alter nicht bekannt. In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt, Drucksache 18/7857 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Bei einem Beschuldigten ist das Alter nicht bekannt. In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die ein Werben zum Gegenstand hatten, war der Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt. Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2015 neu eingeleiteten und noch verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zurück. Eine Auskunft hierzu würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 [343 f.]) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. Soweit die im Jahr 2015 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt oder – etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage – bereits abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt: aa) In fünf der im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurde in zwei Fällen der Versuch unternommen, eine V-Person anzuwerben, in sieben Fällen erfolgte ein Einsatz von V-Personen. bb) In keinem im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen. cc) In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurden in 62 Fällen die Kommunikation und in keinem Fall die Post der Beschuldigten oder ihres Umfelds überwacht. Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren waren 404 Telekommunikationsanschlüsse mit 139 Betroffenen und 84 elektronische Postadressen mit 40 Betroffenen Gegenstand der Überwachung. Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen In den im Jahre 2015 neu eingeleiteten Verfahren wurden 62 Durchsuchungen vorgenommen. Diese betrafen 62 Haushalte/Personen. Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle Einziehungsgegenstände . Diese lassen sich folgenden Gegenstandsgruppen zuordnen: (Elektronisches) Bild- und Audiomaterial Schriftmaterial Geld Waffen (im weiteren Sinne, nicht nur nach dem waffenrechtlichen Begriff) Gegenstände des persönlichen Bedarfs Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/7857 EDV-Geräte (im weiteren Sinne – mit Zubehör) Sonstige elektronische Geräte. Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft Im Jahre 2015 wurde gegen 26 Beschuldigte der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Zu den Fragen I.2a und I.2b – Haftgrund In 26 Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO. In acht Fällen davon beruhte der Haftbefehl auch auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 3 StPO. Zu Frage I.2c – Dauer In einem Fall dauerte die Untersuchungshaft zwei Monate. In 25 Fällen dauert die Untersuchungshaft noch an. Zu Frage I.2d – Freisprüche/Verurteilungen Von den Betroffenen wurde keiner freigesprochen oder zu einer Geldstrafe verurteilt . Von den Betroffenen wurden keiner zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von den Betroffenen wurden zwei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; das Strafmaß betrug in diesen Fällen drei Jahre Freiheitsstrafe bzw. vier Jahre drei Monate Freiheitsstrafe. Zu Frage I.2e – Altersgruppe Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO beruhte, waren aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre, bb) 7 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 5 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 13 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 3 StPO beruhte, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 4 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Soweit der Haftbefehl auf beiden Haftgründen beruhte, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 4 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Drucksache 18/7857 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Von den inhaftierten Beschuldigten, die später zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, waren zwei Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt. Keiner der inhaftierten Beschuldigten wurde später freigesprochen, zu einer Geldstrafe verurteilt oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zu Frage I.3a – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt Im Jahre 2015 wurden 24 Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt. Zu Frage I.3b – davon ausschließlich bzw. auch nach § 129b StGB geführte Verfahren Von den im Jahre 2015 eingestellten Verfahren hatte in acht Verfahren ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB bestanden; in 16 der eingestellten Verfahren richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB. Zu Frage I.3c – davon jeweils fußend auf welchem Vorwurf In den im Jahre 2015 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre, bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) 0 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) 3 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahre 2015 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, war ein Beschuldigter älter als 40 Jahre. In den im Jahre 2015 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die ein Werben zum Gegenstand hatten, war ein Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt. In den im Jahre 2015 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren zwei Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt und ein Beschuldigter älter als 40 Jahre. Im Übrigen haben sich die Verfahren gegen unbekannte Täter gerichtet. In den im Jahre 2015 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren sechs Beschuldigte älter als 40 Jahre. Keines der im Jahre 2015 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatte ein Werben zum Gegenstand. Zu Frage I.4a – Anklageerhebungen Im Jahre 2015 wurden 14 öffentliche Klagen erhoben. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/7857 Zu Frage I.4b – Zahl der Angeschuldigten Die im Jahre 2015 erhobenen Anklagen betrafen 31 Angeschuldigte. Zu Frage I.4c – Anklagen Im Jahre 2015 erhob der Generalbundesanwalt zehn öffentliche Klagen gegen 20 Angeschuldigte ausschließlich wegen des Vorwurfs einer Straftat nach § 129b StGB; in vier öffentlichen Klagen gegen elf Angeschuldigte richtete sich der Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB. Zu Frage I.4d – Verfahren der Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung Die im Jahre 2015 ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB erhobenen Anklagen hatten in neun Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung , in elf Fällen eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum Gegenstand . Die im Jahre 2015 auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB erhobenen Anklagen hatten in drei Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in einem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Zu Frage I.5a – Eröffnung des Hauptverfahrens 13 der im Jahre 2015 erhobenen öffentlichen Klagen wurden zur Hauptverhandlung zugelassen. Zu Frage I.5b – Abweichungen Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte jeweils ohne Abweichungen. Zu Frage I.5c – Verfahrenseinstellungen Zu Einstellungen im Zwischenverfahren kam es nicht. Zu Frage I.6a – Anzahl der Urteile Im Jahre 2015 sind zwölf Urteile gegen 19 Angeklagte ergangen; vier Urteile gegen acht Angeklagte sind noch nicht rechtskräftig. Zu Frage I.6b – Anzahl der Freisprüche Im Jahre 2015 wurde ein Angeklagter von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Zu Frage I.6c – Verurteilungen Im Jahre 2015 erfolgten 18 Verurteilungen. aa) Gegen zwölf Angeklagte richtete sich der Vorwurf ausschließlich auf eine Straftat nach § 129b StGB; gegen sechs Angeklagte richtete sich der Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB. bb) Die ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB ergangenen Verurteilungen hatten in zehn Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung , in zwei Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Drucksache 18/7857 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB ergangenen Verurteilungen hatten in drei Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in drei Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Zu Frage I.6d – Geldstrafe Im Jahre 2015 wurde in keinem Fall eine Geldstrafe verhängt. Zu Frage I.6e – Jugendstrafe Im Jahre 2015 wurde wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Vollstreckung wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zu Frage I.6f – Freiheitsstrafe Im Jahre 2015 wurde in 17 Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt. In diesen Fällen lautete der Strafausspruch auf: 1. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe; 2. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland drei Jahre Freiheitsstrafe; 3. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland drei Jahre Freiheitsstrafe; 4. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland vier Jahre drei Monate Freiheitsstrafe; 5. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland vier Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe; 6. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland vier Jahre neun Monate Freiheitsstrafe; 7. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland fünf Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe; 8. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sechs Jahre Freiheitsstrafe; 9. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sechs Jahre Freiheitsstrafe; 10. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sechs Jahre Freiheitsstrafe; 11. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sechs Jahre Freiheitsstrafe; 12. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zwei Jahre neun Monate Freiheitsstrafe; 13. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen ein Jahr neun Monate Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung ; 14. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug drei Jahre und sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe; Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/7857 15. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen drei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe; 16. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf Fällen drei Jahre neun Monate Gesamtfreiheitsstrafe; 17. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall mit Beihilfe zum versuchten Mord in mindestens 400 tateinheitlichen Fällen und in einem anderen Fall mit versuchtem Mord in einer unbekannten Vielzahl von rechtlich zusammentreffenden Fällen elf Jahre Freiheitsstrafe. In einem Fall wurde die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Zu Frage 1.6g – Verminderte Schuldfähigkeit Im Jahre 2015 führte in keinem Fall verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu einer Strafmilderung. Zu Frage I.6h – Verteilung nach Deliktsgruppen Vorbemerkung: Die nach Blath/Hobe vorgegebene Aufschlüsselung erfasst folgende Kategorien: 1. „Anschläge auf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie auf öffentliche Einrichtungen und Gebäude“ (kurz: Anschläge); 2. „Handlungen, die den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer terroristischen Gruppe und die Versorgung mit hierzu notwendigen Ressourcen zum Ziel haben“ (kurz: gruppenbezogene Handlungen); Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Mitgliedschaft; Beschaffung von Geld, Waffen, Sprengstoff, Kraftfahrzeugen … durch Gruppenmitglieder; Handlungen , die auf die Verdeckung der eigenen Identität und auf die Verhinderung einer Festnahme zielen; Handlungen, mit denen die Befreiung von Gruppenmitgliedern aus der Haft erreicht werden soll (sofern damit nicht ein Anschlag auf Personen oder Sachen verbunden ist). 3. „Handlungen, durch die eine solche Gruppe in ihren Aktionen unterstützt wird“ (kurz: Unterstützungshandlungen). Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Materielle (Gewährung von Übernachtungen , Aushändigung von Ausweispapieren an Personen im Untergrund) und verbale Unterstützung (Befürwortung von Gewalt, Wandschmierereien, Werbung für terroristische Gruppen). Die Zuordnung zu diesen Kategorien erfolgt ungeachtet einer rechtlichen Einordnung (Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung); Doppelnennungen sind möglich und werden nicht gesondert ausgewiesen. Die im Jahre 2015 ergangenen Verurteilungen hatten aa) in zwei Fällen „Anschläge“, bb) in 16 Fällen „gruppenbezogene Handlungen“, cc) in sechs Fällen „Unterstützungshandlungen“ zum Gegenstand. Drucksache 18/7857 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu Frage I.7a – In wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel eingelegt? Im Jahre 2015 wurde in elf Fällen ein Rechtsmittel (Revision) eingelegt. Zu Frage I.7b – Welche? Soweit Rechtsmittel eingelegt wurden, handelte es sich um das Rechtsmittel der Revision. Zu Frage I.7c – Von wem? Die für das Jahr 2015 ausgewiesenen Rechtsmittel wurden in allen elf Fällen durch den Verteidiger eingelegt. Zu Frage I.7d – Jeweils mit welchem Erfolg? Die im Jahre 2015 durch den Verteidiger eingelegten Rechtsmittel hatten in einem Fall Erfolg. Zu Frage I.8 – Verteidigerausschluss In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung durch das Gericht ausgeschlossen. Zu Frage I.9a – Vorzeitige Haftentlassung Im Jahre 2015 erfolgte in zwei Fällen eine vorzeitige Haftentlassung. Zu Frage I.9b – Rechtsgrundlagen Die vorzeitigen Entlassungen im Jahre 2015 beruhen in einem Fall auf einer Entscheidung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB, in keinem Fall auf einer Entscheidung nach § 57a Absatz 1 StGB und in einem Fall auf einer Entscheidung nach § 456a Absatz 1 StPO. Zu Frage I.9c – Verbüßte Haftzeit Soweit die vorzeitige Entlassung im Jahre 2015 nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB erfolgte, waren zwei Drittel der Strafzeit verbüßt gewesen. Soweit die vorzeitige Entlassung nach § 456a Absatz 1 StPO erfolgte, waren 1 595 Tage von 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verbüßt worden. Zu Frage I.10 – Sachschäden Informationen über materielle oder berufliche Schäden, die Beschuldigten in Ermittlungsverfahren , die im Jahr 2015 eingestellt oder durch Freispruch abgeschlossen wurden, entstanden sind, werden beim Generalbundesanwalt nicht vorgehalten . Nach einer Auswertung der beim Generalbundesanwalt geführten Sonderhefte zu Verfahren nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) wurden im Jahr 2015 keine Entschädigungsansprüche gerichtlich festgestellt. Zu den Fragen I.11 und I.12 Bezüglich der Fragen I.11 und I.12 wird auf die Antworten zu den entsprechenden Fragen bei Komplex I verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/7857 2. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die Ermittlungen , Anklagen und Verurteilungen im Jahr 2015 nach § 129b StGB (bitte aufschlüsseln)? Die beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungen betrafen im Jahre 2015 die ausländischen terroristischen Vereinigungen: Afar Revolutionary Democratic Unity Front (ARDUF) Ahrar al-Sham Al Qaida Al Qaida im islamischen Maghreb (AQM) Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Boko Haram Deutsche Taliban Mujahideen (DTM) Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C) Euskadi AT Askatasuna (ETA) Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR) Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat (GSPC) Gruppe der Volkskämpfer – Omada Laikon Agoniston (OLA) Harakat al-Shabaab al-Mujahedin (Al-Shabab) Islamische Jihad Union (IJU) Islamischer Staat (IS) Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG) Jabhat al-Nusra (JaN) Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA) Junud al-Sham Katibat al-Muwaqqi’un bil-damm Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Sinomosia Pirinon tis Fotias (Verschwörung der Feuerzellen) Taliban Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist (TKP/ML) Die im Jahre 2015 erhobenen öffentlichen Klagen betrafen die ausländischen terroristischen Vereinigungen: Ahrar al-Sham Harakat al-Shabaab al-Mujahedin (Al-Shabab) Islamischer Staat (IS) Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG) Jabhat al-Nusra (JaN) Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA) Junud al-Sham Drucksache 18/7857 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die im Jahre 2015 ergangenen Urteile betrafen die ausländischen terroristischen Vereinigungen: Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C) Islamischer Staat (IS) Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG) Jabhat al-Nusra (JaN) Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA) Junud al-Sham 3. Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2015 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, werden von der Europäischen Union auf der Liste terroristischer Organisationen aufgeführt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Im Jahr 2015 betrafen neu eingeleitete und weitergeführte Verfahren die gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigungen: Abu Sayyaf Ahrar al-Sham Al Qaida Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Deutsche Taliban Mujahidin (DTM) Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C) Euskadi AT Askatasuna (ETA) Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR) Gruppe der Volkskämpfer – Omada Laikon Agoniston (OLA) Harakat al-Shabaab al-Mujahedin (Al-Shabab) Islamische Bewegung Usbekistans (IBU) Islamischer Staat (IS) Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG) Jabhat al-Nusra (JaN) Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA) Junud al-Sham Kaukasisches Emirat Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Sinomosia Pirinon tis Fotias (Verschwörung der Feuerzellen) Taliban Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/7857 4. Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2015 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, besteht in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Betätigungsverbote nach dem Vereinsgesetz wurden gegen die Arbeiterpartei Kurdistans PKK 1993 und gegen den sog. Islamischen Staat alias Islamischer Staat Irak und Großsyrien 2014 erlassen. Gegen die DHKP-C wurde 1998 ein Organisationsverbot erlassen. 5. In wie vielen und welchen Fällen war die Einstufung einer ausländischen bzw. im Ausland tätigen Organisation als terroristisch im Sinne des § 129b StGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Jahr 2015 strittig (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Es obliegt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, auf der Grundlage entsprechender konkreter Sachverhaltsfeststellungen zu bewerten, ob eine ausländische bzw. im Ausland tätige Organisation als terroristisch im Sinne des § 129b StGB anzusehen ist. 6. In wie vielen und welchen Fällen waren im Jahr 2015 ein Gesuch der Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes ausschlaggebend für die Einleitung eines Verfahrens nach § 129b StGB (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Im Jahre 2015 waren Ersuchen einer ausländischen Regierung oder einer ausländischen Justizbehörde in keinem Fall für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einer ausländischen kriminellen oder terroristischen Vereinigung bestimmend gewesen. 7. In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB im Jahr 2015 über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? In dem ausgewiesenen Kriminalitätsbereich der „religiös motivierten“ („islamistischen “) Straftaten findet grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit den ausländischen Sicherheitsbehörden statt. VI. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der zum Teil erheblichen materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen Schäden bei den Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und dem hohen Anteil der mit Freispruch oder Einstellung beendeten Ermittlungen die Folgen dieser Strafparagrafen? Der in der Fragestellung unterstellte „Hintergrund der zum Teil erheblichen materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen Schäden bei den Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und dem hohen Anteil der mit Freispruch oder Einstellung beendeten Ermittlungen“ besteht nicht. Im Übrigen können Betroffene etwaige Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen geltend machen. VII. Hält die Bundesregierung bei den Ermittlungen nach den §§ 129, 129a und 129b StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt? Die Bundesregierung hält den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333