Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 18. März 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/7941 18. Wahlperiode 21.03.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Ulle Schauws, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7786 – Maßnahmen von Bundesregierung und Unternehmen gegen Hassreden („Hate Speech“) und weitere strafbare Meinungsäußerungen im Internet V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Hass und Hetze gegen Flüchtlinge, Journalistinnen und Journalisten, Politikerinnen und Politiker, Feministinnen und Feministen, religiöse Gruppierungen und politisch vermeintlich Andersdenkende sowie Beleidigungen, Drohungen und Mordaufrufe sind im Internet insgesamt, besonders aber im sogenannten Social Web, mittlerweile an der Tagesordnung. Nach der Amadeu Antonio Stiftung ist Grundlage für „Hate Speech“ eine bestehende Diskriminierung von Gruppen aufgrund von Hautfarbe, Gender, Sexualität, ethnischem Hintergrund oder Religion. Diejenigen, die unter den Begriff „Hate Speech“ subsumierte, strafbare Hasskommentare mit einem oftmals klaren Bezug zu gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit verbreiten, müssen hierfür konsequent zur Rechenschaft gezogen werden, denn „Hate Speech“ ist für den demokratischen Grundkonsens in unserem Land zu einer ernsten Bedrohung geworden. Das Thema „Hate Speech“ im Internet und der richtige Umgang damit, vor allem in den sozialen Netzwerken, wird seit Jahren kontrovers diskutiert. Unter anderem hat sich auch die Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft “ des Deutschen Bundestages in der 17. Wahlperiode intensiv mit der Thematik beschäftigt. Sie hat darauf aufmerksam gemacht, dass vor allem die rechtsextreme Szene ihre (propagandistischen) Aktivitäten ins Social Web, das heißt in Communities, soziale Netzwerke und Videoplattformen verlagert hat und dort zunehmend versucht, gesellschaftlich stark diskutierte Themen aufzugreifen (vgl. Dreizehnter Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“, Projektgruppe Kultur, Medien und Öffentlichkeit auf Bundestagsdrucksache 17/12542 vom 19. März 2013). Derzeit ist dies vor allem in Diskussionen um die Flüchtlingspolitik verstärkt zu beobachten. In entsprechenden Beiträgen werden vermeintlich Andersdenkende nicht nur beleidigt und bedroht, sondern oftmals auch direkt zu Straf- und Gewalttaten aufgerufen. Einen konkreten gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt es insofern nicht, als die bestehenden Rechtsvorschriften ausreichend sind, um den gebotenen Schutz der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7941 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode betroffenen Rechtsgüter hinreichend sicherzustellen. Gleichzeitig gibt es offensichtliche , ganz erhebliche Defizite bei der Umsetzung des geltenden Rechts, der Löschung entsprechender Inhalte und einer effektiven Strafverfolgung. In der seit Jahren geführten Debatte um die effektive Bekämpfung von „Hate Speech“ wird nicht nur auf die notwenige Ermöglichung einer effektiven Strafverfolgung verwiesen, sondern auch auf die Bedeutung des Themas bezüglich (Grund-)Rechten, wie der Meinungs- und Informationsfreiheit, des Rechts auf die anonymisierte und pseudonymisierte Nutzung von Telemedienangeboten und des Schutzes von Persönlichkeitsrechten. Zudem wird auf die Notwendigkeit einer verbesserten internationalen Kooperation verwiesen. Wiederholt wurde und wird, ähnlich den ebenfalls seit Jahren intensiv geführten Diskussionen um die effektive Löschung der Darstellung sexualisierter Gewalt an Kindern im Netz, auf die Problematik sich teilweise bedingender Verantwortlichkeiten verwiesen: Um strafbare Inhalte nach einer entsprechenden Prüfung schnellstmöglich und dauerhaft aus dem Netz zu entfernen, wie dies sowohl die deutsche als auch europäische Rechtslage verlangt, und eine schnelle und effektive Strafverfolgung zu ermöglichen, ist es von entscheidender Bedeutung , dass Nutzerinnen und Nutzer entsprechende Inhalte melden können. Dies ist bis heute auf nicht allen Plattformen auf einfache Art möglich. Hier sind die Anbieter in der Pflicht, geeignete Meldewege bereitzustellen. Erst hierdurch wird es den Nutzerinnen und Nutzern, denen zweifellos eine große Verantwortung im wichtigsten Kommunikationsraum unserer Zeit zukommt, ermöglicht, entsprechende Inhalte zu melden, damit diese hinsichtlich einer strafrechtlichen Relevanz überprüft und gegebenenfalls umgehend gelöscht werden können. Die Anbieter müssen zudem sehr viel mehr Verantwortung für den größten und weiterhin an Bedeutung gewinnenden Kommunikationsraum unserer Zeit übernehmen . Sie müssen, dem im deutschen Telemediengesetz (TMG) und in der europäischen E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ) verankerten „notice-and-takedown“-Verfahren folgend, strafbare Inhalte nach entsprechender Prüfung schnell und konsequent löschen. Zudem müssen sie die Strafverfolgung ermöglichen, indem sie entsprechende Inhalte an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten. Nicht zuletzt angesichts der neuerlichen Dimension der Problematik müssen sich Unternehmen an klare gesetzliche Regelungen halten und dürfen sich nicht länger ihrer Verantwortung durch den Verweis auf selbst gegebene „Gemeinschaftsstandards “ oder Allgemeine Geschäftsbedingungen entziehen. Hierauf wurde in der Vergangenheit wiederholt aufmerksam gemacht. Nur äußerst zögerlich setzten verschiedene Unternehmen diesbezügliche Verbesserungen in der Vergangenheit um. Die Fragestellerinnen und Fragesteller begrüßen, dass Facebook als soziales Netzwerk, das sich an mehr als 25 Millionen deutsche Nutzerinnen und Nutzer richtet, angekündigt hat, das bisherige Verfahren zur Überprüfung von Inhalten zukünftig zu ändern und Inhalte in Deutschland entsprechend der deutschen Rechtslage zu überprüfen. Auch ist begrüßenswert, dass das Unternehmen zukünftig auf die Expertise verschiedener Nichtregierungsorganisationen zur Eindämmung von „Hate Speech“ zurückgreifen will. Vorschläge, „Hate Speech“ und damit klar strafbare Inhalte im Netz zu belassen und ihnen durch „Counter-Speech“, also Gegenrede, zu begegnen, sind abzulehnen . Genauso wenig darf es angesichts bestehender Defizite bei der Bekämpfung von Hasskommentaren im Netz zu einem Abbau von Freiheitsrechten kommen, in dem das für den Schutz von Persönlichkeitsrechten konstituierende Recht auf anonymisierte und pseudonymisierte Nutzung von Telemedienangeboten zur Disposition gestellt wird. Ziel muss vielmehr sein, bestehende Defizite schnellstmöglich zu beheben, strafbare Inhalte umgehend und dauerhaft zu löschen und eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7941 Daneben braucht es präventive Maßnahmen, damit Nutzerinnen und Nutzer, Anbieterinnen und Anbieter sowie Mitarbeitende „Hate Speech“ und andere strafbare Äußerungen erkennen, kompetent einordnen und zur Anzeige bringen können. Allgemeine Fragen 1. Teilt die Bundesregierung die Besorgnis der Fragestellerinnen und Fragesteller angesichts einer neuen Dimension des Auftretens von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz? Die Bundesregierung teilt grundsätzlich die Besorgnis der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass im Internet zunehmend Hassbotschaften verbreitet werden. 2. Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich zuletzt immer wieder Betreiberinnen und Betreiber gezwungen sahen, Angebote aufgrund einer Vielzahl von Hasskommentaren mit teils erheblicher strafrechtlicher Relevanz (vorübergehend ) einzustellen (vgl. exemplarisch Berliner Zeitung vom 26. Januar 2016, „Uns reicht es!“, abrufbar unter www.berliner-zeitung.de/berlin/ in-eigener-sache-uns-reicht-es-,10809148,33618660.html?dmcid=sm_fb_p)? Die Bundesregierung hat entsprechende Presseberichte zur Kenntnis genommen. 3. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die bestehende Rechtslage ausreicht , um effektiv gegen „Hate Speech“ und sonstige strafbare Meinungsäußerungen im Netz vorzugehen? Die bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen sind nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend. Die unter dem Stichwort „Hate Speech“ zusammengefassten Äußerungen können – abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles – nach deutschem Recht verschiedene Straftatbestände erfüllen (insbesondere § 130 des Strafgesetzbuchs (StGB) „Volksverhetzung“ sowie Beleidigungstatbestände (§§ 185 ff. StGB)). Die Strafbarkeit ist grundsätzlich unabhängig davon, ob Äußerungen online oder offline getätigt werden. Nach § 130 Absatz 2 Nummer 2 StGB macht sich auch strafbar, wer diese Inhalte mittels Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich macht. Für eine Wirksamkeit des Strafrechtsschutzes sprechen Berichte über eine in letzter Zeit zunehmende Zahl von Strafverfahren gegen Personen in Deutschland wegen volksverhetzender Äußerungen in sozialen Netzwerken. Die medienrechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden der Länder richten sich nach Landesrecht, insbesondere dem Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag). Die Bundesregierung äußert zum Landesrecht keine Einschätzung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7941 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie beurteilt die Bundesregierung eine angekündigte Bundesratsinitiative des Landes Schleswig-Holstein, die das Ziel verfolgt, verfassungsfeindliche Propaganda auch dann zu bestrafen, wenn sie vom Ausland aus betrieben wird (vgl. „Schleswig-Holstein will verfassungsfeindliche Hetze im Netz stoppen, heise online vom 11. Januar 2016, abrufbar unter www.heise.de/ newsticker/meldung/Schleswig-Holstein-will-verfassungsfeindliche-Hetzeim -Netz-stoppen-3068354.html)? Die Bundesregierung steht dem Grundanliegen der Initiative aufgeschlossen gegenüber . Wie diesem Anliegen konkret Rechnung zu tragen ist, bleibt weiterer Prüfung vorbehalten. 5. Sieht die Bundesregierung Defizite bei der Durchsetzung der bestehenden Rechtslage bezüglich der Bekämpfung von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz? Wenn ja, welche konkret? Die in verschiedenen Staaten jeweils unterschiedliche Rechtslage kann dazu führen , dass Löschungen von Inhalten durch die Diensteanbieter nach deren Auffassung nur auf Grundlage ihrer jeweiligen Allgemeinen Nutzungsbedingungen bzw. der Gemeinschaftsstandards der sozialen Netzwerke möglich sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Soweit Nutzer strafbare Inhalte in das Internet einstellen, besteht bei inländischen sowie einigen ausländischen Diensteanbietern in der Regel die Möglichkeit, die IP-Adresse des betreffenden Nutzers zu erheben. Im Falle der erfolgreichen Erhebung von IP-Adressen kann der jeweilige Anschlussinhaber allerdings nur dann festgestellt werden, wenn die Verbindungsdaten beim Telekommunikationsanbieter noch gespeichert sind. Die Durchsetzung der bestehenden jugendschutzrechtlichen Vorschriften wird erschwert , wenn Aussagen auf ausländischen Plattformen getätigt werden. 6. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die bisherigen Bemühungen der Plattformanbieter, effektiv gegen „Hate Speech“ und sonstige strafbare Meinungsäußerungen im Netz vorzugehen, oftmals bei Weitem nicht ausreichen ? Die Bundesregierung teilt die Ansicht der Fragesteller, dass die bisherigen Bemühungen einer Reihe von Plattformanbietern, effektiv gegen „Hate Speech“ und sonstige strafbare Meinungsäußerungen im Netz vorzugehen, oftmals bei Weitem nicht ausreichen. Die Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass Plattformanbieter eine schnelle und effektive Bearbeitung von Hinweisen auf rechtswidrige Inhalte sicherstellen, um solche Inhalte schneller erkennen, sachgerecht bewerten und löschen zu können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7941 Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM)/Meldewege 7. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass Facebook erst nach einem erheblichen öffentlichen Druck der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia- Diensteanbieter e. V. (FSM) beigetreten ist und nach eigenem Bekunden hausinterne Richtlinien nun erst so überarbeitet hat, dass von den Community Operation Teams zukünftig Androhungen von physischer Gewalt als glaubhafte Drohungen eingeschätzt und nach Meldung entfernt werden, dies trotz klarer gesetzlicher Vorgaben vorher offenbar nicht der Fall war? Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM) ist eine nach Landesrecht anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle. Die Entscheidung, einer solchen Einrichtung beizutreten, steht jedem Anbieter frei. Die Bundesregierung begrüßt, dass mit Facebook ein weiterer großer Anbieter der FSM beigetreten ist und damit das System der regulierten Selbstregulierung gestärkt wird. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass sich FSM-Mitglieder verpflichten, im Rahmen ihrer gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit dafür zu sorgen, dass keine absolut unzulässigen Inhalte wie Volksverhetzung, Aufforderung zu Straftaten oder Verletzungen der Menschenwürde angeboten werden. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Inhalte, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als jugendgefährdend eingestuft wurden. 8. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass sich noch mehr Anbieter von Telemedienangeboten der FSM und dem einheitlichen Verfahren der FSM-Beschwerdestellen anschließen? Aus Sicht der Bundesregierung haben sich anerkannte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle auch im Bereich der Telemedien bewährt. Die Bundesregierung setzt sich deshalb weiterhin dafür ein, dass sich Anbieter einer der bestehenden Einrichtungen anschließen. Die Entscheidung, einer solchen Einrichtung beizutreten , steht jedoch jedem Anbieter frei. 9. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass es nicht tolerierbar ist, wenn sich Anbieter weigern, Meldewege einzurichten, entsprechende Inhalte unmittelbar nach Kenntnis zu prüfen und ggf. zu löschen, wie es den rechtlichen Vorgaben in Deutschland und Europa entspricht, und sich mit Verweis auf selbst gegebene – oftmals mit geltender deutscher und EU-Gesetzgebung nicht in Einklang zu bringender – „Gemeinschaftsstandards“ und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihrer gesetzlichen Pflichten entziehen? Die Bundesregierung teilt diese Ansicht grundsätzlich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 10. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Meldungen täglich mit direktem Bezug zu „Hate Speech“ bei den Betreiberinnen und Betreibern (u. a. Facebook , Twitter, Youtube, Google+) eingehen? Falls nicht, wie konkret bemüht sich die Bundesregierung darum, sich ein Lagebild zu verschaffen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie viele Meldungen täglich bei den genannten Anbietern eingehen. Die Bundesregierung führt Gespräche mit den Unternehmen, Beschwerdestellen und weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen. Belastbare Zahlen über Hassinhalte im Netz liegen aus dem Monitoring von jugendschutz.net für das Jahr 2014 vor. Hier wurden mehr als 3 400 Profile und Channels, über 460 Videos und mehr als 840 Einzelkommentare gesichtet. In mehr als 1 560 Fällen hat jugendschutz.net im Social Web Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7941 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Verstöße registriert (vgl. jugendschutz.net „Rechtsextremismus online. Beobachten und nachhaltig bekämpfen.“ Bericht über Recherchen und Maßnahmen im Jahr 2014; Mainz 2015). Für das abgelaufene Jahr 2015 berichten die Internetbeschwerdestellen über eine erhebliche Steigerung des Meldevolumens. Selbstverpflichtung 11. Ist die Bundesregierung mit den Ergebnissen der vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas (SPD), initiierten „Task Force“ zu „Hate Speech“ im Netz zufrieden, nach denen sich das Unternehmen Facebook beispielsweise zukünftig nicht nur an die eigenen Nutzungsbestimmungen , sondern an geltendes deutsches Recht halten will, und hält die Bundesregierung derartige Zusagen nicht für eine rechtsstaatlich gebotene Selbstverständlichkeit? Die Bundesregierung ist mit den im Rahmen der Task Force zum Umgang mit rechtswidrigen Hassbotschaften im Internet vereinbarten Maßnahmen und Standards , die in dem am 15. Dezember 2015 veröffentlichten Papier „Gemeinsam gegen Hassbotschaften“ festgehalten sind, zufrieden. 12. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragestellerinnen und Fragesteller , dass es für einen effektiven Kampf gegen „Hate Speech“ und sonstige strafbare Meinungsäußerungen im Netz sowie die effektive Umsetzung der diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu sehr viel weitreichenderen Änderungen als den in der „Task Force“ vereinbarten kommen muss, und wie sollen diese, auch vor dem Hintergrund entsprechender Ankündigungen des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz (vgl. DIE WELT vom 16. Dezember 2015, „Hass im Netz soll binnen 24 Stunden verschwinden“), konkret aussehen? Die Bundesregierung setzt auf eine mehrdimensionale Strategie, um „Hate Speech “ im Netz zu bekämpfen. Dazu gehören die Ahndung strafbarer Äußerungen durch die Strafverfolgung, gemeinsame Initiativen mit Plattformbetreibern, die Förderung von Stellen, die „Hate Speech“ systematisch recherchieren und Betreiber zur Löschung auffordern sowie die Aktivierung von Nutzern, die Stellung gegen Hassinhalte beziehen oder Betreiber und Beschwerdestellen informieren. Eine mögliche gesetzliche Ausgestaltung eines „Notice and Takedown“-Verfahrens , wie es Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt („E-Commerce-Richtlinie“) voraussetzt, könnte am effektivsten auf europäischer Ebene erfolgen und wäre einer nationalen Regelung vorzugswürdig . Die Europäische Kommission hat das Thema bereits in ihrer Digital- Single-Market-Strategie aufgegriffen und eine Konsultation durchgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7941 13. Hält es die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund des medienwirksamen Boykotts der damaligen Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Ilse Aigner, (vgl. Süddeutsche Zeitung online vom 5. April 2010, „Aigner gegen Facebook – Ich wär’ dann mal raus“, abrufbar unter www.sueddeutsche.de/digital/aigner-gegen-facebook-ich-waerdann -mal-raus-1.12604), mittlerweile für einen Fehler, jedwede gesetzgeberische Tätigkeit bezüglich der Regulierung sozialer Netzwerke abgelehnt und stattdessen lieber auf „Selbstverpflichtungen“ und „Rote Linien“ gesetzt zu haben? Die damaligen Überlegungen und Diskussionen bezogen sich in erster Linie auf die Datenschutzpraxis des sozialen Netzwerks. Das Thema „Hate Speech“ hatte damals keine mit heute vergleichbare Bedeutung. Soziale Netzwerke unterliegen der gleichen Regulierung und Aufsicht wie sonstige Internetangebote. Nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung, die voraussichtlich im April 2016 vom Rat der EU-Justiz- und Innenminister und vom Europäischen Parlament endgültig verabschiedet und anschließend verkündet werden wird, gelten die europäischen Datenschutzregelungen auch für nicht in der EU ansässige Diensteanbieter, die in der EU Waren oder Dienstleistungen an natürliche Personen anbieten oder deren Verhalten beobachten. Löschung und Strafverfolgung 14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Bekämpfung von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen nicht nur auf Facebook , sondern auch auf anderen sozialen Netzwerken wie Twitter, YouTube und Google+ sowie bei weiteren Plattformen und Anbietern im „Social Web“ stattfinden muss? Wenn ja, welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, so dass es auch in den besagten und anderen sozialen Netzwerken zu deutlichen Verbesserungen bei der Prüfung und Löschung entsprechender Inhalte und der Ermöglichung einer strafrechtlichen Verfolgung kommt? Ja. In der Task Force waren neben Facebook auch Google (Betreiber der Plattform YouTube) und Twitter vertreten. Zudem können sich weitere Unternehmen an den vereinbarten Maßnahmen und Standards orientieren. 15. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, in wie vielen Fällen es nach entsprechenden Meldungen in den einzelnen sozialen Netzwerken prozentual tatsächlich zu Löschungen gekommen ist? Falls nein, bemüht sich die Bundesregierung, entsprechende Zahlen abzufragen , um ein genaueres Lagebild zu erhalten Auf die Antwort zu den Fragen 18 bis 20 wird verwiesen. 16. Meldet die Bundesregierung regelmäßig „Hate Speech“ und sonstige strafbare Meinungsäußerungen auf den von ihr im Social Web betriebenen Seiten an die Anbieter? Wenn ja, verfolgt die Bundesregierung, ob die von ihr beanstandeten Seiten, sofern sie gelöscht werden, durch die Anbieter auch an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden, und sollte dies zutreffen, in wie vielen Fällen war dies bei einer Beanstandung und Löschung der Fall? Wenn nein, warum nicht? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7941 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Meldet die Bundesregierung regelmäßig „Hate Speech“ und sonstige strafbare Meinungsäußerungen auf den von ihr im Social Web betriebenen Seiten an die Strafverfolgungsbehörden, oder verlässt sie sich darauf, dass dies die Anbieter nach entsprechender Meldung, Prüfung und Beanstandung tun? Führt die Bundesregierung eine Statistik darüber, wie viele der von ihr an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleiteten Inhalte nach welchen Zeiträumen zu Verurteilungen nach welchen Delikten führen? Falls ja, welche grundsätzlichen Aussagen ergeben sich aus dieser Statistik? Falls nein, warum nicht, und ist die Bundesregierung nicht der Meinung, dass dies, sowohl um ein genaueres Lagebild zu erhalten, aber auch, um die Strafverfolgung zu ermöglichen, dringend nötig wäre? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Ressort Frage 16 Frage 17 BMJV Das Posten von fremden Nutzer-Beiträgen ist auf der Facebook-Seite des BMJV deaktiviert. Es ist Nutzern lediglich möglich, Beiträge des BMJV zu kommentieren. Beiträge von Nutzern , die gegen die vorgegebene sogenannte Netiquette verstoßen, können „verborgen“ werden. Daneben ist es möglich, Nutzer für Einträge auf dem Facebook-Kanal selbst zu sperren oder zu melden. Im Rahmen eines vertretbaren Aufwandes werden diese Mechanismen angewandt. Kommentare, die als konkrete Gewaltaufrufe gegen Personen gewertet werden , werden in begründeten Fällen zur weiteren Beurteilung weitergeleitet. BMWi Das BMWi prüft die Einträge der Nutzerinnen und Nutzer auf dem BMWieigenen Social Web-Kanälen und löscht Einträge, wenn diese gegen die Netiquette verstoßen. Wenn notwendig , meldet es strafbare Meinungsäußerungen direkt an die Strafverfolgungsbehörden . Das BMWi prüft die Einträge der Nutzerinnen und Nutzer auf dem BMWieigenen Social Web-Kanälen und löscht Einträge, wenn diese gegen die Netiquette verstoßen. Wenn notwendig , meldet es strafbare Meinungsäußerungen direkt an die Strafverfolgungsbehörden . BMG Das BMG prüft die Einträge der Nutzerinnen und Nutzer auf den Social Media Kanälen des BMG und löscht Einträge, wenn diese gegen die Kommentierregeln des BMG verstoßen. Außerdem meldet das BMG Verstöße gegen die Gemeinschaftsstandards bei den Seitenanbietern. BMG geht wie BMJV vor: Kommentare , die als konkrete Gewaltaufrufe gegen Personen gewertet werden, werden in begründeten Fällen zur weiteren Beurteilung weitergeleitet. BMAS Es können keine fremden Beiträge auf der Facebook-Seite des BMAS gepostet werden, diese Funktion ist deaktiviert . Es ist allerdings möglich, Beiträge des BMAS zu kommentieren. Wird dabei von den Nutzern gegen die Das BMAS prüft alle Kommentare auf der BMAS Facebook-Seite auf Verstöße gegen die Netiquette. In besonders gravierenden Fällen werden Kom- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7941 Ressort Frage 16 Frage 17 Netiquette verstoßen, werden diese Beiträge je nach Stärke des Verstoßes verborgen oder gelöscht und der Nutzer ggf. gesperrt. Bei gravierenden Verstößen gegen die Netiquette wird der Nutzer an Facebook gemeldet. mentare an die Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Beurteilung weitergeleitet . BMBF Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ist bei Twitter. Accounts bei anderen sozialen Medien hat das BMBF selbst nicht. Hatespeech oder sonstige möglicherweise strafbare Meinungsäußerungen sind in Kommentaren zum BMBF-Twitter-Account bislang nicht bekannt geworden. Sollte das BMBF über seinen Twitter-Account @BMBF_Bund Kenntnis von möglicherweise strafbaren Kommentaren oder Beiträgen erhalten, wird es weitere Schritte prüfen. BMEL Das BMEL nutzt weder Facebook noch Google+. Auf dem Youtube-Kanal des BMEL ist die Kommentarfunktion nicht aktiviert. Das BMEL nutzt weder Facebook noch Google+. Auf dem Youtube-Kanal des BMEL ist die Kommentarfunktion nicht aktiviert. AA Das Auswärtige Amt prüft Einträge der Nutzerinnen und Nutzer auf den vom Auswärtigen Amt genutzten Social Media-Kanälen. Einträge, die gegen die Netiquette verstoßen, werden entsprechend den jeweiligen Möglichkeiten der Social Media-Plattformen verborgen oder gelöscht. Wenn notwendig , werden diese an die Seiten-Anbieter sowie Strafverfolgungsbehörden gemeldet. Das Auswärtige Amt prüft die Einträge der Nutzerinnen und Nutzer auf den vom AA genutzten Social Media-Kanäle und verbirgt oder löscht Einträge, wenn diese gegen die Netiquette verstoßen . Wenn notwendig, meldet es strafbare Meinungsäußerungen an die Strafverfolgungsbehörden. BPA Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung entfernt regelmäßig „Hate Speech“ und sonstige strafbare Meinungsäußerungen selbst von den Seiten der Bundesregierung in den sozialen Netzwerken. Einer Meldung an den Anbieter (z.B. Facebook) bedarf es hierzu nicht. Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung meldet „Hate Speech “ und sonstige strafbare Meinungsäußerungen regelmäßig an eine zuständige Stelle der Polizei Berlin zur Strafverfolgung von Amts wegen und zu Zwecken der Gefahrenabwehr. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7941 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ressort Frage 16 Frage 17 BMVg Die Bundeswehr betreibt in verschiedenen sozialen Netzwerken eigene Seiten , die durch bundeswehreigenes Fachpersonal administriert werden. Zu den Grundlagen der Nutzung dieser Seiten gehört die Anerkennung der Netiquette, die in den Auftritten hinterlegt ist. Aufgrund dessen werden Beiträge , die gegen die Netiquette verstoßen durch die Redaktion der Bundeswehr gelöscht. Darüber hinaus werden Beiträge, die möglicherweise von Soldatinnen bzw. Soldaten eingestellt wurden und bei denen der Verdacht auf ein Vergehen besteht, an den militärischen Abschirmdienst gemeldet. Von dort erhält die Redaktion der Bundeswehr keine Informationen über den weiteren Verlauf. Eine Statistik über solche Fälle wird nicht geführt. Darüber hinaus erfolgt keine Information an die Anbieter der sozialen Netzwerke . BMI Das BMI und seine Geschäftsbereichsbehörden sind mit diversen Behörden -Profilen und in jeweils eigener redaktioneller Verantwortung in sozialen Netzwerken aktiv. Sofern auf diesen Behörden-Profilen Inhalte gepostet werden, die unter die Kategorie der so genannten Hasskommentare („Hate Speech“) fallen, werden diese regelmäßig gelöscht und an das jeweilige soziale Netzwerk gemeldet. Ob ein Inhalt strafrechtlich relevant ist und an die Strafverfolgungsbehörden gemeldet wird, wird im Einzelfall geprüft. Eine „Nachverfolgung“ der Meldungen erfolgt nicht, eine Statistik wird nicht geführt . Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7941 Ressort Frage 16 Frage 17 BMFSFJ Hasskommentare, die u.E. strafbare Meinungsäußerungen enthalten, werden auf dem Twitter-Kanal des BMFSFJ blockiert und auf dem Facebook -Kanal des BMFSFJ gelöscht. Regelmäßig meldet Referat ÖA diese Kommentare auch an die Anbieter. Ob die Anbieter die beanstandeten Posts an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten entzieht sich unserer Kenntnis . Hasskommentare auf dem Twitter-Kanal des BMFSFJ oder dem Facebook- Kanal des BMFSFJ, die u.E. strafbare Meinungsäußerungen enthalten, werden von Referat ÖA der Sicherbeauftragten des BMFSFJ vorgelegt. Diese informiert dann die zuständigen Strafverfolgungsbehörden . BK Fehlanzeige Fehlanzeige Übrige Ressorts Nein Nein Statistiken über etwaige Meldungen der Bundesregierung an die Strafverfolgungsbehörden werden nicht geführt. Für die Strafverfolgung ist eine derartige Statistik nicht erforderlich, zumal sie nur einen Ausschnitt aller bei den Strafverfolgungsbehörden eingehenden Meldungen erfassen würde. 18. Liegen der Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund von Zusagen einzelner Unternehmen, entsprechende Inhalte zukünftig nach spätestens 24 Stunden überprüfen und löschen zu wollen (vgl. DIE WELT vom 16. Dezember 2015, „Hass im Netz soll binnen 24 Stunden verschwinden“), Erkenntnisse vor, in welchen Zeiträumen entsprechende Inhalte bislang im Schnitt überprüft und gelöscht werden? Falls ja, worauf basieren diese Erkenntnisse? 19. Plant die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund entsprechender Überlegungen im Abschlussbericht der „Task Force“ und Zusagen der Unternehmen , Inhalte nach spätestens 24 Stunden zu löschen (vgl. DIE WELT vom 16. Dezember 2015, „Hass im Netz soll binnen 24 Stunden verschwinden“), die Anbieter von Telemedienangeboten, ggf. gesetzlich, zu verpflichten, Transparenz bezüglich der eingegangenen Meldungen, der Bearbeitungszeiten , der Anzahl der Löschungen, der Gründe für die Löschungen sowie der Anzahl der an die Strafverfolgungsbehörden weitergegebenen Meldungen zu schaffen? Falls ja, auf welchem konkreten Weg soll dies geschehen? Falls nein, wie soll eine Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und gemachter Zusagen ansonsten ermöglicht werden? 20. Wann hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ankündigung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, einen externen Anbieter mit der Überwachung der Maßnahmen beauftragen zu wollen (vgl. DIE WELT vom 16. Dezember 2015, „Hass im Netz soll binnen 24 Stunden verschwinden“), entsprechende Gespräche mit Anbietern geführt (bitte um konkrete Nennung des Datums und des Anbieters) und einen Auftrag vergeben ? Die Fragen 15, 18, 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7941 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode jugendschutz.net dokumentiert seit 2008 aufgrund einer Förderung des BMFSFJ die Reaktionen und Maßnahmen globaler Video- und Kommunikationsplattformen bei Hinweisen auf Verstöße. Diese Überprüfungen fanden themenspezifisch und anlassbezogen statt. In den letzten Jahren wurden im Schnitt zwei Drittel der von jugendschutz.net übermittelten unzulässigen Hassinhalte gelöscht. In der Task Force wurde vereinbart, dass die vertretenen Unternehmen Transparenz sicherstellen, indem sie der Öffentlichkeit darüber berichten, wie sie ihre Nutzungsbedingungen hinsichtlich der Entfernung gemeldeter Inhalte umsetzen. Eine gesetzliche Regelung ist derzeit nicht geplant. Um eine eventuelle Änderung des Löschverhaltens zu dokumentieren, sollen Beschwerdemechanismen großer Plattformen aufgrund einer gemeinsamen Förderung von BMFSFJ und BMJV regelmäßig und systematisch überprüft werden, um belastbare Aussagen über deren Effektivität (z. B. Reaktionsgeschwindigkeit, Abhilfe bei gemeldeten Verstößen, Reichweite getroffener Maßnahmen) treffen zu können sowie Defizite zu identifizieren. Die Prüfung der Projektfinanzierung ist noch nicht abgeschlossen. Ein Auftrag wurde noch nicht vergeben. 21. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Zusage, entsprechende Inhalte zukünftig nach spätestens 24 Stunden überprüfen und löschen zu wollen (vgl. DIE WELT vom 16. Dezember 2015, „Hass im Netz soll binnen 24 Stunden verschwinden“), welche nach Aussagen von Unternehmensvertretern allerdings nicht immer eingehalten werden könne, mit bestehenden rechtlichen Vorgaben, nach denen umgehend nach Kenntnisnahme überprüft und ggf. gelöscht werden muss, vereinbar ist? Falls ja, mit welcher rechtlichen Begründung? Falls nein, warum hat man sich dann wiederholt öffentlich auf diese Zusage bezogen? Im Ergebnispapier der Task Force wird bekräftigt, dass nach deutschem Recht verbotene Hassbotschaften unverzüglich nach Inkenntnissetzung geprüft und entfernt werden sollen. Zudem wurde Folgendes festgehalten: „Rechtswidrige Inhalte werden unverzüglich nach Inkenntnissetzung entfernt; die Mehrzahl der gemeldeten Inhalte werden in weniger als 24 Stunden geprüft und, falls erforderlich, entfernt.“ Nach § 10 TMG sind Hostprovider für fremde Inhalte, die sie für ihre Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Die Pflicht, „unverzüglich“ tätig zu werden, geht unmittelbar auf die entsprechende Formulierung in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der E-Commerce-Richtlinie zurück. Gemäß der Legaldefinition in § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB bedeutet „unverzüglich“ „ohne schuldhaftes Zögern“. Bei der Auslegung dieses Begriffs sind die berechtigten Belange der Beteiligten sowie alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass ein Tätigwerden binnen 24 Stunden den rechtlichen Anforderungen in der Regel genügt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/7941 22. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen die Inhalte nach Löschung an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wurden ? Falls ja, worauf basieren diese Erkenntnisse? Falls nein, was tut die Bundesregierung, um die tatsächliche Weiterleitung zur strafrechtlichen Verfolgung zu überprüfen? Nein. Die Strafverfolgung fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Eine allgemeine Pflicht zur Anzeige begangener Straftaten besteht nicht. 23. Ist der Bundesregierung die vom IT-Branchenverband Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. erstellte Studie bekannt, nach der 77 Prozent der Internetnutzerinnen und -nutzer ab 14 Jahren einen starken Anstieg von Beleidigungen und Hetze im Netz festgestellt haben, aber nur 16 Prozent der Befragten angeben, entsprechende Kommentare bereits an die Betreiber und nur 1 Prozent an die Strafverfolgungsbehörden gemeldet zu haben? Falls ja, ist die Bundesregierung der Ansicht, dass diese geringe Anzahl an Meldungen aus der Erfahrung resultieren könnte, dass nach Meldungen entsprechende Inhalte in der Vergangenheit oftmals im Netz verblieben, und was will die Bundesregierung unternehmen, um beispielsweise mit entsprechenden Kampagnen dafür zu werben, dass strafbare Inhalte häufiger gemeldet werden? Die Bundesregierung hat die Ergebnisse der Studie zur Kenntnis genommen. Es wird auf die in der Antwort zu den Fragen 54 bis 57 erwähnte Kampagne Bezug genommen: Die Bundesregierung verfolgt den Ansatz, durch Förderung entsprechender Kampagnen zur Bekämpfung von „Hate Speech“ beizutragen. Diese präventive Strategie hat für die Bundesregierung Priorität. Darüber hinaus begrüßt die Bundesregierung ausdrücklich das Engagement von Nutzerinnen und Nutzern , die „Hate Speech“ melden und strafbare Inhalte zur Anzeige bringen. 24. Hält die Bundesregierung die bestehende Meldestruktur bei den Anbietern und bei den Strafverfolgungsbehörden für ausreichend, oder sieht sie Reformbedarf ? Falls ja, wo konkret? Gut funktionierende Beschwerdemechanismen auf reichweitenstarken Social Web-Plattformen sind wichtige Instrumente eines zeitgemäßen Verbraucher- und Jugendschutzes. Sie sollten leicht auffindbar und direkt nutzbar sein. Der Nutzer sollte ein Feedback erhalten, was mit dem von ihm gemeldeten Inhalt geschieht. Die Bundesregierung steht daher in regelmäßigem Austausch mit Anbietern und tritt dafür ein, dass diese solche Beschwerdemechanismen anbieten. Die Bundesregierung hält die bestehenden Meldestrukturen bei den Strafverfolgungsbehörden für ausreichend. Die Strafverfolgung fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7941 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 25. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Inhalte über die Anbieter von Telemedienangeboten und wie viele direkt an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden? 26. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen es nach Weitergabe gelöschter Inhalte zu einer Aufnahme von Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden gekommen ist? Falls ja, worauf basieren diese Erkenntnisse? Falls nein, was tut die Bundesregierung, um Erkenntnisse bezüglich der Notwendigkeit einer potentiellen Effektivierung der Strafverfolgung beurteilen zu können? 27. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen es nach der Weitergabe gelöschter Inhalte an die Strafverfolgungsbehörden zu Verurteilungen gekommen ist? Falls ja, worauf basieren diese Erkenntnisse? Falls nein, was tut die Bundesregierung, um beurteilen zu können, in wie vielen Fällen strafrechtliche Verfolgungen zu Verurteilungen führen? 28. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die personellen und technischen Kapazitäten bei den Strafverfolgungsbehörden ausreichen, um auf die neue Dimension von strafbaren Inhalten im Netz zu reagieren? Falls nein, wo sieht die Bundesregierung Defizite, und was tut sie unter Berücksichtigung des föderalen Systems, diese schnellstmöglich abzustellen? 29. Ist der Bundesregierung bekannt, wie lange die Verfahren der Strafverfolgungsbehörden im Schnitt dauern? Die Fragen 25 bis 29 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Die Strafverfolgung fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. 30. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es im Bereich der Bekämpfung von Missbrauchsdarstellungen im Netz nach entsprechenden Bemühungen hinsichtlich einer Effektivierung der Löschbemühungen zu einer signifikanten Verbesserung der Löschzeiten gekommen ist und heute nach wenigen Tagen beinahe 100 Prozent der gemeldeten Inhalte gelöscht werden, und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die Diskussion um die Löschung von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz für die Bundesregierung? Ja, hieraus ergeben sich jedoch keine unmittelbaren Konsequenzen für die Diskussion um die Löschung von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/7941 31. Hat die Bundesregierung hinsichtlich einer umgehenden Löschung und wirksamen Strafverfolgung von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz Überlegungen dazu vorgenommen, ob die bestehende Struktur der Zusammenarbeit der zahlreichen beteiligten Akteure derzeit zielführend oder reformbedürftig ist? Falls ja, was war das Ergebnis dieser Überlegungen? Falls nein, wo konkret hält die Bundesregierung die bestehenden Strukturen der Zusammenarbeit für verbesserungswürdig? Im Rahmen der Task Force wurde der Ausbau bestehender Kooperationen zwischen den beteiligten Unternehmen einerseits und den Beschwerdestellen sowie weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen andererseits vereinbart, um die Unternehmen durch eine noch engere Zusammenarbeit dabei zu unterstützen, rechtswidrige Inhalte schneller zu erkennen und effektiver zu bearbeiten. Das BMFSFJ hat 2012 mit dem „I-KiZ – Zentrum für Kinderschutz im Internet“ ein Forum geschaffen, in dem Expertinnen und Experten von Bund und Ländern, Jugendschutz und Strafverfolgung, Anbietern und Betreibern, Verbänden und Initiativen sowie Technik und Wissenschaft zeitgemäße Schutzkonzepte entwickeln sollen. Ausgangsüberlegung war, dass wirksame Maßnahmen im Internet ein intelligentes Risikomanagement und vorausschauende Gesamtstrategien erfordern, die Vorsorge von Anbietern, technischen Schutz und Kompetenzvermittlung sinnvoll verbinden. Die Erfahrungen des I-KiZ werden derzeit evaluiert, es kann aber auch als Modell für eine gemeinsame Bekämpfung von Hate Speech dienen. Die im Rahmen der Innenministerkonferenz eingerichtete „Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter mit dem Bundeskriminalamt“ (AG Kripo) hat sich mit Initiativen zur Bekämpfung strafrechtlich relevanter, rechtsradikaler Hetze im Internet befasst und in der Folge die Kommission Staatsschutz mit der Erstellung eines Konzeptes beauftragt, welches insbesondere die Möglichkeit einer Koordination im Hinblick auf eine effektive Strafverfolgung darstellt und diesbezüglich Lösungsmöglichkeiten aufzeigt. Hierzu erfolgt aktuell eine entsprechende Gremienbefassung. 32. Gibt es bezüglich der vorausgegangenen Frage von Seiten der Bundesregierung beispielsweise Überlegungen, zur Bekämpfung von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen einen Prozess anzustoßen und eine Art „Harmonisierungspapier“ zu erarbeiten, das die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Akteuren konkretisiert, wie dies im Zuge der Bekämpfung sexueller Missbrauchsdarstellungen u. a. zwischen den Strafverfolgungsbehörden , den IT-Branchenverbänden, der FSM, jugendschutz.net und anderen vorgelegt wurde, um u. a. stark divergierende Abläufe und Meldeverfahren besser aufeinander abzustimmen? Falls nein, hält die Bundesregierung ein solches Vorgehen nicht für erforderlich ? Derartige Überlegungen gibt es derzeit nicht. Sie werden auch nicht für erforderlich gehalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7941 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Qualifizierung der Mitarbeitenden 33. Wie viele der von der Facebook Germany GmbH und Twitter oder über Drittfirmen zusätzlich für den Bereich der Kontrolle und Löschung von gemeldeten Inhalten eingestellten deutschen Muttersprachlerinnen und -sprachler sind nach Kenntnis der Bundesregierung direkt in Deutschland angestellt (vgl. www.spiegel.de/netzwelt/web/facebook-neues-loesch-teamgeht -gegen-hasskommentare-vor-a-1072175.html)? 34. Wie viele der von der Facebook Germany GmbH und Twitter oder über Drittfirmen zusätzlich für den Be9eich der Kontrolle und Löschung von gemeldeten Inhalten eingestellten deutschen Muttersprachlerinnen und -sprachler sind nach Kenntnis der Bundesregierung Juristinnen und Juristen? 35. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die von der Facebook Germany GmbH und Twitter oder über Drittfirmen zusätzlich für den Bereich der Kontrolle und Löschung von gemeldeten Inhalten eingestellten deutschen Muttersprachlerinnen und -sprachler Schulungen erhalten, in denen die in Deutschland geltenden Rechtsgrundlagen erläutert werden, z. B. von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FSM, und in diesem Zusammenhang, ob dies vorher tatsächlich nicht der Fall war? Die Fragen 33 bis 35 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Empfehlungen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) 36. Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, in die Kriminalitätsstatistik des Bundes eine neue Kategorie „Hasskriminalität“ aufzunehmen, in der alle Straftaten aufgeführt werden sollen, die unabhängig von der politischen Einstellung des Täters aufgrund eines Vorurteils begangen werden, und wie könnte nach Meinung der Bundesregierung eine rechtsstaatskonforme Definition aussehen? Aus Sicht der Bundesregierung ist die Einführung einer neuen Kategorie „Hasskriminalität “ im Rahmen der Polizeilichen Kriminalitätsstatistik (PKS) nicht erforderlich , da Fälle von „Hasskriminalität“ ausreichend differenziert in den Übersichten zur Politisch motivierten Kriminalität (PMK) dargestellt werden. Soweit es um die Erfassung von Hasskriminalität in justiziellen Statistiken geht, befasst sich eine von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin initiierte Bund-Länder-Arbeitsgruppe seit 14. März 2016 mit entsprechenden Möglichkeiten. 37. Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung der ADS, bei den Staatsschutzdienststellen der Polizei eigene Kontaktpersonen für Hasskriminalität einzusetzen und das Thema verstärkt in der Aus- und Fortbildung von Polizei und Justiz zu behandeln? Der erste Teil der Frage bezüglich einer möglichen Einführung von Kontaktpersonen bei den Staatsschutzdienststellen der Polizei fällt in die Organisationshoheit der Länder, die insoweit zu entscheiden haben, ob eine solche Spezialisierung zu einer besseren Fallbearbeitung führen kann. Menschenrechte, Verhütung von und Umgang mit Diskriminierung und menschenfeindlichem Verhalten sind bereits jetzt integraler Bestandteil verschiedener Fach- und Rechtsgebiete während der Aus- und Fortbildung der Polizeien des Bundes. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/7941 In den Fächern/Bereichen Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung, Europarecht , Eingriffsrecht, Situations- und Kommunikationstraining, Fahndung und Vernehmung und Psychologie werden u. a. die Themen Menschenrechte, Grundrechte, Diskriminierungsverbot, UN-Charta und Europäische Menschenrechtskonvention sowie interkulturelle Kompetenz behandelt. Auch die berufsbegleitende Fortbildung setzt sich mit den Themen Menschenrechte und Diskriminierungsverbote auseinander. In speziellen Seminaren zum Ausbau der sozialen und interkulturellen Kompetenzen werden zudem die kommunikativen Fertigkeiten weiter gestärkt, um Handlungssicherheit, auch im Umgang mit menschenfeindlichem Verhalten wie Hasskriminalität zu geben. 38. Sollte bezüglich der etwaigen Umsetzung der Vorschläge der ADS nach Meinung der Bundesregierung ein eigener Schwerpunkt auf den Bereich „Hate Speech“ und sonstige strafbare Meinungsäußerungen im Netz gelegt werden? Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) legt in seinem Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus , Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ bereits einen Schwerpunkt auf den Bereich „Hate Speech“. Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 44 bis 46, 54 bis 57 und 59 bis 63 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen. Empfehlungen der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) 39. Hat die Bundesregierung vor, das Thema „Cybergewalt gegen Frauen und Mädchen“ in die „Digitale Agenda 2014 – 2017“ aufzunehmen, wie auf der 25. Konferenz der GFMK vorgeschlagen? Falls ja, bis wann? Falls nein, warum nicht? Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 43 verwiesen. 40. Hat die Bundesregierung vor, sich dafür einzusetzen, dass § 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) um das Regelbeispiel „Verfolgung im Internet“ ergänzt und das GewSchG um eine Sperr- und Löschanordnung bei Handlungen erweitert wird, wie auf der 25. Konferenz der GFMK vorgeschlagen? Nein. Insbesondere nennt das GewSchG in § 1 Absatz 2 Satz 1 den Fall, dass eine Person eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie diese unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt. 41. Prüft die Bundesregierung, die Normierung von Schadensersatzansprüchen gegen Betreibende von Internetseiten für materielle und immaterielle Schäden der Nutzerinnen und Nutzer, wie auf der 25. Konferenz der GFMK vorgeschlagen ? Falls ja, was ist das bisherige Ergebnis der Prüfung? Soweit der Betreiber der Internetseite eigene Inhalte übermittelt oder die Haftungsprivilegierungen der §§ 8 bis 10 TMG aus anderen Gründen nicht eingreifen , können bereits nach geltendem Recht Ansprüche von Nutzerinnen und Nutzern auf Schadensersatz gegen Betreiber von Internetseiten bestehen. Voraussetzung ist, dass der Nutzer oder die Nutzerin in einem absolut geschützten Recht, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7941 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode z. B. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, betroffen ist oder ein ihn/sie schützendes Gesetz (z. B. § 185 StGB) verletzt ist und der Betreiber schuldhaft gehandelt hat. Als Schaden kann der materielle und, sofern es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt, die nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann, der immaterielle Schaden ersetzt verlangt werden. 42. Prüft die Bundesregierung, ob die Mitteilung des Impressums bzw. die Angabe von Privatadressen für Blogbetreibende von der Vorlage einer glaubhaft gemachten, begründeten Anforderung durch konkrete Anspruchstellerinnen und Anspruchsteller abhängig gemacht werden kann, wie auf der 25. Konferenz der GFMK vorgeschlagen? Nein 43. Prüft die Bundesregierung, ob im Rahmen einer Studie die neue Gewaltproblematik analysiert werden kann, wie auf der 25. Konferenz der GFMK vorgeschlagen ? Im Hinblick auf die Prüfbitte, die die 25. GFMK an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gerichtet hat, prüft das BMFSFJ zurzeit, ob und welche Projekte auf den Weg gebracht werden können. Finanzielle Unterstützung der Bundesregierung 44. Welche Stellen, die sich u. a. mit der Bekämpfung von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz beschäftigen, unterstützt die Bundesregierung mit Mitteln in welcher Höhe jährlich (bitte konkret aufschlüsseln )? 45. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die bisherige finanzielle Unterstützung für die in der vorausgegangenen Frage angesprochenen Stellen ausreicht oder gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen, die finanzielle Unterstützung angesichts einer neuen Dimension von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz zu erhöhen? Wenn ja, bis wann und in welcher Höhe konkret? 46. Hat die Bundesregierung vor, Fachberatungsstellen als Anlaufstelle bei der Beratung gegen „Hate Speech“ zu unterstützen? Wenn ja, wie konkret? Die Fragen 44 bis 46 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ fördert ziviles Engagement und demokratisches Verhalten auf der kommunalen, regionalen und überregionalen Ebene. Die Themenfelder umspannen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus, die Herausforderungen durch Islam- bzw. Muslimfeindlichkeit, Antiziganismus, Homophobie , gewaltbereiten Islamismus, linke Militanz. Speziell im Bereich „Hate Speech“ werden gefördert: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/7941 Antragsteller Projekttitel geplanter Gesamtförderzeitraum Bewilligungszeitraum Fördersumme im Bewilligungszeitraum Bemerkungen LPR-Trägergesellschaft für jugendschutz .net Rechtsextremismus im Internet mehrdimensional bekämpfen: Recherche , Maßnahme , internationale Kooperation und Prävention 01.07.2013 - 31.12.2016 01.01. - 31.12.2016 322.747,76 € International Network Against Hate (INACH); Bundeszentrale für politische Bildung Research-Report- Remove: Countering Cyber Hate Phenomena 01.01.2016 - 31.12.2017 01.01. - 31.12.2016 20.000,00 € Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) erhält seitens des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ in 2016 eine Zuweisung in Höhe von 20.000,00€. Die direkte Zuwendung erfolgt durch die BpB. Neue deutsche Medienmacher e.V. Nationale Umsetzung der Kampagne „No Hate Speech“ des Europarates 2016 - 2017 01.02.2016 - 31.12.2017 01.02. - 31.12.2016 169.963,00 € Amadeu Antonio Stiftung no-nazi.net – Radikalisierungsprä - vention in Sozialen Netzwerken 01.01.2015 - 31.12.2019 01.01. - 31.12.2016 130.000,00 € Drudel 11 e.V. oha online hass abbauen – virtuelle Trainings gegen Hass und Gewalt 01.01.2015 - 31.12.2019 01.01. - 31.12.2016 130.000,00 € Bündnis der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e. V. Think Social Now 2.0 – Verantwortung übernehmen im Internet 21.09.2015 - 31.12.2019 01.01. - 31.12.2016 130.000,00 € Gegen Vergessen – Für Demokratie e. V. Online-Beratung Rechtsextremismus 01.01.2015 - 31.12.2019 01.01. - 31.12.2016 200.000,00 € Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7941 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Darüber hinaus werden mit der Förderung von Partnerschaften für Demokratie auf kommunaler Ebene und den Demokratiezentren auf Landesebene auf die regionalen Bedürfnisse zugeschnittene Beratungsangebote (mobile Beratung, Opferberatung , Ausstiegsberatung) vorgehalten. Eine Ausweitung der Aktivitäten über die hier beschriebenen Maßnahmen wird geprüft. Im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes fördert das BMFSFJ weitere Stellen, die sich unter anderem der Bekämpfung rechtswidriger Inhalte widmen. Antragsteller Projekttitel Bewilligungszeitraum Fördersumme im Bewil-ligungszeitraum LPR-Trägergesellschaft für jugendschutz .net Rahmenprojekt „Stärkung der Elternverantwortung : Neue Herausforderungen durch das Internet – Maßnahmen für einen zeitgemäßen Jugendmedienschutz“ 01.01.2013 - 31.12.2016 3.209.809,68 € Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia -Diensteanbieter e. V. (FSM) Hotline-Förderung „Ächtung von Posendarstellungen “ 15.03.2015 -30.06.2016 64.000 € Verband der Internetwirtschaft e. V. (eco) Hotline-Förderung „Ächtung von Posendarstellungen “ 01.02.2015-30.06.2016 49.166,00 € Der Deutsche Presserat wird zweckgebunden für die Tätigkeit des Beschwerdeausschusses mit einem Betrag in Höhe von derzeit 223 000 Euro jährlich gefördert . Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) fördert zahlreiche Projekte, die sich in mit Aspekten der Demokratieförderung und Extremismusprävention beschäftigen , u. a.: INACH (The International Network against CyberHate) 2016/2017 Haushalt 2016: 20 000 Euro; 2017: 20 000 Euro Gründungsmitglied von INACH ist unter anderem das Kompetenzzentrum jugendschutz.net, an dem sich die BpB als Partner beteiligt. Kooperationspartner EU, BMFSJ Islamismus im Internet, Haushalt 238 000 Euro Gemeinsam mit dem BMFSFJ und der Initiative Demokratie stärken veröffentlichte die BpB eine Broschüre zum Thema Islamismus in den sozialen Netzwerken und Videoportalen . Dabei wird auch auf antisemitische Hate Speech sowie Vorschläge zum Schutz vor solchen Posts eingegangen. Kooperationspartner: jugendschutz .net KOMMENT – Kommunales Mentoring (urspr.: Arbeit mit rechtsextrem geprägten Eltern 2015), 25 168,22 Euro, Präventionsprojekt das sich mit rechtsextremistischen Einstellungs- und Verhaltensmustern von Eltern beschäftigt Kooperationspartner: VPN Strukturierte Clearingverfahren und case management in Sozialraum und Schule Zuwendungssumme: 2016: 132 556 Euro / 2017: 190 076 Euro / 190 076 Euro und 40 518 Euro Das Projekt widmet sich der Prävention von Radikalisierungsprozessen in den Bereichen der gewaltbereiten neosalafistischen Bewegung und des Rassismus gegen Flüchtlinge und Muslime. Das Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/7941 Projekt ist im schulischen Kontext verortet. Kooperationspartner: die agb (Jugendhilfeträger ) Rechtsextremismus in der Schule – 10. bis 11. November 2016: 40 000,00 Euro Im Mittelpunkt der Tagung, die in Kooperation mit mehreren Institutionen erfolgt, steht die Diskussion und Weiterentwicklung von Ansätzen der demokratischen Schulentwicklung, der Menschenrechtsbildung, des historisch-politischen und diversitätsbewussten Lernens sowie der gendersensiblen Prävention und der Frage der Implementierung des Themenfeldes Rechtsextremismus(prävention) in die Lehrerbildung. Die Bundesregierung hat im Jahr 2016 die Mittel der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) erhöht, um unter anderem auch die Aktivitäten der geförderten Bildungsträger zur Extremismusprävention auszuweiten. 47. Wie beurteilt die Bundesregierung den Erfolg der im Vorfeld des „Safer Internet Day“ von der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes freigeschalteten, jugendgerechten Webseite „Extrem im Netz“, die bezüglich des richtigen Verhaltens gegenüber „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz berät, und ist der Bundesregierung bekannt, ob dieses oder vergleichbare Angebote weiter ausgebaut werden sollen? Bei der im Rahmen des „Safer Internet Day 2016“ freigeschalteten Aktionsseite „Extrem im Netz“ handelt es sich nicht um ein Angebot der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes, sondern der Initiative Klicksafe. Klicksafe ist ein gemeinsames Projekt der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz (Projektkoordination) und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zur Förderung der Medienkompetenz im Umgang mit dem Internet und neuen Medien im Auftrag der Europäischen Kommission . Die Bundesregierung kann den Erfolg dieser Aktionsseite daher nicht bewerten. Das Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) hat Anfang Dezember 2015 ebenfalls ein neues Online-Angebot für Kinder und Jugendliche bereitgestellt. Auf der Website www.polizeifürdich.de finden junge Nutzer zwischen zwölf und 15 Jahren umfangreiche altersgerechte Informationen über jugendspezifische Polizeithemen wie Diebstahl, Körperverletzung und Sachbeschädigung oder aber auch zum Thema Mobbing und Beleidigung sowohl in der realen Welt als auch im Internet. Darüber hinaus erhalten die Jugendlichen weiterführende Informationen über die Aufgaben der Polizei sowie zu Hilfsangeboten mit entsprechenden weiterführenden Links. Zudem existieren in der Bundesrepublik bereits zahlreiche Projekte und Initiativen verschiedener Träger auf örtlicher, regionaler, landes- und bundesweiter Ebene, die der Prävention verschiedener Formen von Cyberkriminalität und Risiken in Zusammenhang mit dem Internet und digitalen Medien, insbesondere auch von Cybergewalt und Cybermobbing, dienen. Zu den Akteuren gehören neben Klicksafe und dem ProPK für die Polizei u.a. auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, das Bundesministerium des Innern mit der Initiative „Deutschland sicher im Netz“, das Bundesministerium für Familie, Senioren , Frauen und Jugend u. a. mit der aktuellen Initiative „I-KIZ – das Zentrum für Kinderschutz im Internet“, jugendschutz.net, Nummer-gegen-Kummer, die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten und die Stiftung Digitale Chancen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7941 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 48. Wie beurteilt die Bundesregierung die Gründung der von Facebook ins Leben gerufene „Initiative für Zivilcourage Online“, die Nichtregierungsorganisationen finanziell unterstützt, die sich gegen „Hate Speech“ und sonstige strafbare Meinungsäußerungen im Netz engagieren, darunter die Amadeu Antonio Stiftung? Die Initiative wird begrüßt. 49. Wie bewertet die Bundesregierung Überlegungen, strafbare Inhalte im Netz zu belassen und ihnen mit dem „Counter-Speech“-Ansatz zu begegnen, wie es auch der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wiederholt forderte, und hält die Bundesregierung ein solches Vorgehen vor dem Hintergrund klarer rechtlicher Vorgaben auf deutscher und europäischer Ebene und einer Verpflichtung der Anbieter von Telemedienangeboten zur umgehenden Prüfung und Löschung von Inhalten nach entsprechenden Meldungen mit der geltenden Rechtslage für vereinbar? „Counter Speech“ ist ein wichtiges Mittel, um Hassbotschaften entgegen zu treten . In Fällen, in denen die Schwelle zur Rechtswidrigkeit überschritten wurde, tritt „Counter Speech“ neben die nach den straf- und medienrechtlichen Bestimmungen gebotenen bzw. möglichen Maßnahmen. Telemediengesetz (TMG) 50. Wie bewertet die Bundesregierung Überlegungen, das unter anderem im deutschen TMG verankerte Recht, Telemedienangebote auch anonymisiert und pseudonymisiert nutzen zu können, einzuschränken, und welche Auswirkungen hätte dies nach Meinung der Bundesregierung auf den Persönlichkeitsschutz von Individuen im Netz? Zu den Überlegungen ist festzustellen, dass das Recht, Telemedienangebote anonymisiert und pseudonymisiert durch Einstellen eigener Meinungen, Werturteile oder Tatsachenbehauptungen nutzen zu können, in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt. Eine Abkehr von der Anonymität, hin zu einer Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde dazu führen können, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. 51. Hält die Bundesregierung Überlegungen für zielführend, das unter anderem im deutschen TMG verankerte Recht, Telemedienangebote auch anonymisiert und pseudonymisiert nutzen zu können, nur bezüglich „politischer Diskussionen “ auszusetzen, und wie könnte nach Meinung der Bundesregierung eine konkrete Definition der „politischen Diskussion“ aussehen? Nein 52. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung zu erarbeiten, in der das im TMG verankerte Recht, Telemedienangebote auch anonymisiert und pseudonymisiert nutzen zu können, bezüglich einer Ausnahmeregelung für „politische Diskussionen“ vorzulegen, und falls ja, wie könnte nach Ansicht der Bundesregierung eine Definition aussehen, was konkret unter einer „politischen Diskussion“ zu verstehen ist? Nein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/7941 53. Gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen, eine Moderationspflicht mit Kommentarfunktion für Betreibende von Internetangeboten einzuführen ? Nein Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von „Hate Speech“ 54. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller , dass es für eine effektive Bekämpfung von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz dringend auch einer verstärkten internationalen Kooperation bedarf? 55. An welchen internationalen Initiativen und Kooperationen mit dem Ziel einer engeren internationalen Zusammenarbeit und Vernetzung von Akteuren im Kampf gegen „Hate Speech“ und sonstige strafbare Meinungsäußerungen im Netz beteiligt sich die Bundesregierung bislang (bitte konkrete Nennung)? 56. Warum ist die Bundesregierung bislang noch nicht der vom Europarat initiierten „No-Hate-Speech“, Kampagne (vgl. www.nohatespeechmovement.org/) beigetreten, und wann wird sie dies tun? 57. Hält die Prüfung, ob noch im Jahr 2016 eine Förderung der Kampagne möglich ist, noch immer an (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 48 des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz auf Bundestagsdrucksache 18/6846)? Die Fragen 54 bis 57 werden gemeinsam beantwortet. Nach Einschätzung der Bundesregierung hat in Europa und darüber hinaus das Bewusstsein dafür zugenommen, dass Hassreden insbesondere im Internet entschlossener zu begegnen ist. Ansätze für internationale Kooperation gibt es, wie u. a. die Aktivitäten des Europarats zeigen (z. B. erwähnte Kampagne „No Hate Speech“). Auch die EU ist hierzu aktiv. So gehört zu den zentralen Tätigkeitsbereichen der EU die Bekämpfung von Diskriminierungen. Dies kommt beispielsweise im Rahmenbeschluss 2008/913/JI des EU-Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zum Ausdruck, der bereits im November 2008 einstimmig angenommen wurde. Dieser Rahmenbeschluss sieht einen gemeinsamen strafrechtlichen Ansatz zur Bekämpfung bestimmter Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vor, insbesondere im Hinblick auf Hassreden. In der OSZE haben sich die Teilnehmerstaaten zur Bekämpfung von Intoleranz und Diskriminierung, insbesondere auch von Hassreden und Hasskriminalität verpflichtet. Im Rahmen des deutschen OSZE-Vorsitzes in diesem Jahr ist dieser Themenbereich für die Bundesregierung ein Schwerpunkt; u. a. wird im Bereich der menschlichen Dimension der OSZE eine Veranstaltung in Wien zum Thema Bekämpfung von Intoleranz und Diskriminierung, einschließlich Bekämpfung von Hassreden, stattfinden. Akteure wie die Neuen Deutschen Medienmacher, die Amadeu-Antonio-Stiftung und jugendschutz.net praktizieren durch ihre Initiativen internationale Kooperation für eine effektive Bekämpfung von „Hate Speech“. Die „No-Hate-Speech“- Kampagne des Europarates wird in der Federführung des BMFSFJ national umgesetzt . Gemäß dem Ziel des Europarats, den Schwerpunkt auf die Beteiligung und Aktivierung der Zivilgesellschaft zu legen, ist die nationale Koordination in die Hände eines zivilgesellschaftlichen Trägers, den Neuen Deutschen Medienmachern , gelegt worden. Zu Beginn der Kampagne hat im Februar 2016 ein Kick- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7941 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode off-Meeting mit verschiedenen NGOs und der Abteilungsleiterin Jugend im Europarat , Antje Rothemund, stattgefunden. Außerdem fördert die Bundesregierung das internationale Netzwerk „International Network Against Cyber Hate“ (INACH), in dem sich neben jugendschutz.net Partnerorganisationen aus aller Welt für die Bekämpfung von Hassrede im Internet einsetzen. Aus einer multinationalen und multikulturellen Perspektive wendet sich INACH sämtlichen Formen von Online-Diskriminierung zu. Eine Beteiligung der Bundesregierung besteht zudem an dem von INACH eingeworbenen EU-Projekt „Research – Report – Remove: Countering Cyber Hate Phenomena“ (2016 bis 2017), in dem Hassphänomene im Internet aus einer transnationalen Perspektive recherchiert und analysiert werden. Hiermit wird das Ziel verfolgt, ein internationales Frühwarnsystem zu etablieren, mit dem sich unterschiedliche Formen von Online-Diskriminierung frühzeitig erkennen, bewerten und bekämpfen lassen. Zudem ist die Bundesregierung in der Arbeitsgruppe der Europäischen Grundrechteagentur „Working Party on Improving Reporting and Recording of Hate Crime in the EU“ vertreten, die seit Frühjahr 2014 in halbjährigen Intervallen tagt. Ziel der Arbeitsgruppe ist insbesondere ein „Best practices“-Austausch, um die Erfassung von Hasskriminalität zu verbessern und Opfer zu ermutigen, häufiger Straftaten zu melden, und die Zusammenarbeit von nationalen Behörden und zivilgesellschaftlichen Initiativen bei der Bekämpfung von Hasskriminalität – zu der auch Hate Speech zählt – zu optimieren. 58. Plant die Bundesregierung Maßnahmen im Bereich Medienbildung und Medienpädagogik , um gezielt Minderjährige und junge Erwachsene auf einen angemessenen Umgang mit „Hate Speech“ vorzubereiten? Wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Die Fragestellung „Hate Speech“ berücksichtigt die Bundesregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Förderung von Medienkompetenz-Projekten auf der Grundlage der Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes. Im Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ werden bereits über 100 Modellprojekte in den Bereichen Demokratieförderung, Präventionsarbeit und Arbeit gegen Radikalisierung gefördert, die aktuelle Fragen aufgreifen und partizipativ umgesetzt werden . „Hate Speech“ ist eines von mehreren Themenfeldern in der Projektarbeit. Die aus diesen Projekten gewonnen Erkenntnisse werden auf die Arbeit anderer Träger oder Förderbereiche übertragen mit dem Ziel, die Weiterentwicklung pädagogischer Praxis unter Berücksichtigung spezifischer lokaler Strukturen und deren Überführung in die Regelstrukturen zu befördern. Strategien gegen Rechts 59. Welche präventiven Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Nutzerinnen und Nutzern, Anbieter und Mitarbeitende für die Problematik rassistischer Propaganda im Netz und in der gesamten Gesellschaft stärker zu sensibilisieren ? 60. Welche Angebote hält die Bundesregierung für erforderlich, um die Kompetenz von Nutzerinnen und Nutzern im Umgang mit rechter Hetze im Netz zu erhöhen und sie zu ermutigen, rassistische Propaganda zu melden? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/7941 61. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen rassistischen Äußerungen im Netz und der Erhöhung rechter Gewalt? Wenn ja, gibt es zum Schutz potentieller Opfer einen strukturierten Dialog zwischen Initiativen, die sich gegen „Hate Speech“ engagieren, und den für die Strafverfolgung zuständigen Sicherheitsbehörden? 62. Welchen Umgang mit rechtspopulistischen Äußerungen, die rassistischen Hass befördern können, aber nicht strafbar sind, hält die Bundesregierung für sinnvoll? 63. Ist bekannt, dass organisierte Nazistrukturen das Netz gezielt für Propaganda nutzen? Wenn ja, was ist dagegen geplant, und wie soll die Strafverfolgung in diesem Bereich verbessert werden? Die Fragen 59 bis 63 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ verfolgt ein ganzheitliches Prinzip der Demokratieförderung und Radikalisierungsprävention und ist damit ein wesentlicher Bestandteil gesellschaftlicher Integration. Das Programm stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt, indem es Radikalisierung, Gewalt und Menschenfeindlichkeit sowie diskriminierenden Haltungen auf allen Ebenen entgegentritt. In allen Programmbereichen, die auf bundesweiter, auf regionaler und auf kommunaler Ebene angesiedelt sind, ist es möglich und wird je nach Bedarfslage realisiert, die Fördermittel auch für Aktivitäten gegen „Hate Speech“ einzusetzen. Verschiedene Publikationen von bundeszentralen Trägern zu aktuellen Problemlagen, wie sie die Amadeu-Antonio-Stiftung und jugendschutz.net veröffentlichen, geben Hilfe im Umgang mit „Hate Speech“ und Kommentaren im Internet und bieten digitale Handlungsstrategien gegen Rechtsextremismus. Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) engagiert sich als Regelaufgabe dauerhaft mit verschiedenen Maßnahmen politischer Bildung insbesondere in der Extremismusprävention. Die Angebote reichen von Publikationen und Online- Dossiers über präventiv wirkende Projektförderungen von Modellvorhaben bis zu Handreichungen und Netzwerken für Multiplikatoren. Die Tätigkeit der BpB zielt im Wesentlichen darauf ab, der Entstehung bzw. Verfestigung extremistischer Einstellungen und Strukturen durch politische Bildungsarbeit entgegenzuwirken. Im Mittelpunkt der Arbeit steht, extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Einstellungen und Parolen bereits im Vorfeld den „Nährboden“ zu entziehen und der Zivilgesellschaft konkrete Hilfestellung zu geben, um den „Werkzeugkasten “ für die argumentative Auseinandersetzung mit extremistischen Einstellungen zu erweitern. Neben der Entwicklung ihrer eigenen Angebote engagiert sich die BpB in der Förderung anerkannter Träger der politischen Bildungsarbeit . Aspekte der Demokratieförderung und Extremismusprävention gehören zu den in besonderer Weise geförderten Schwerpunkten der Arbeit der Bildungsträger . Aktuell realisiert die BpB unter dem Projekttitel „Begriffswelten Islam“ mehrere Webvideo-Formate, die sich mit den Argumentationsfiguren und rhetorischen Strategien, den Vorurteilen und den Stereotypen sowohl muslim- und islamfeindlicher , als auch religiös begründeter extremistischer Positionen auseinandersetzen und diese dekonstruieren. Dieses Format wird 2016 weitergeführt. Weitere Projekte zur Umsetzung sind in Planung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7941 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Umgang mit Hasskommentaren im Internet ist Thema zahlreicher Maßnahmen und Projekte der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB). In Publikationen werden Handlungsempfehlungen gegeben, wie man mit rassistischen Kommentaren in sozialen Netzwerken umgehen kann. Andere Maßnahmen zielen darauf ab, Kinder und Jugendliche besser zu einer kritischen Mediennutzung zu erziehen , damit Hasskommentare ihre Wirkung verfehlen. Hierzu zählt auch die Sensibilisierung für demokratische und humanistische Grundwerte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 44 bis 46 und 54 bis 57 verwiesen. Rassistische Äußerungen insbesondere im Internet und eine Entmenschlichung von Hassobjekten („Ausländer“, „Flüchtlinge“), die zu den Ursachen für alle vermeintlichen und empfundenen Missstände erklärt werden, können Rechtsextremisten eine ideologische Rechtfertigung für Gewalt liefern. Die Kommunikation auf rechtsextremistischen Internetpräsenzen ist häufig von Militanz und strafbaren Äußerungen geprägt, wenngleich nicht hinter allen Gewaltäußerungen konkrete Planungen für die Begehung von Straftaten stehen. Die Rhetorik und die Gewaltphantasien können jedoch von Einzeltätern und Kleinstgruppen als Rechtfertigung zum Handeln genutzt werden. Ob und inwieweit die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Länder jeweils einen „strukturierten Dialog“ mit NGO‘s führen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die gezielte Nutzung des Internets durch organisierte Rechtsextremisten für ihre Propaganda ist hinlänglich bekannt. Mögliche strafbare Inhalte werden ggf. an die Strafverfolgungsbehörden zuständigkeitshalber weitergeleitet. Aus der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) wird auf ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer rechtsextremistischen kriminellen Vereinigung gegen die Betreiber von „Altermedia Deutschland“ hingewiesen. Die inzwischen stillgelegte Internetseite diente nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen der massenhaften und systematischen Verbreitung rechtsextremistischen und nationalsozialistischen Gedankenguts . In dem Ermittlungsverfahren kam es im Januar 2016 zu Festnahmen und Durchsuchungsmaßnahmen (siehe Pressemeldung des GBA vom 27. Januar 2016). Strategien gegen sexualisierte Gewalt 64. Hat die Bundesregierung vor, das Angebot der Expertise des bundesweiten Hilfe-Telefons zu erweitern, um so auf das verstärkte Auftreten von (sexualisierter ) „Hate Speech“ eingehen und Betroffene entsprechend beraten zu können? Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret? Wenn nein, warum nicht? Das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen berät entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag zu allen Formen von Gewalt, u. a. auch zu Cybergewalt. Die Bundesregierung wird die weitere Inanspruchnahme des Angebots gezielt beobachten und die Angebote bedarfsgerecht anpassen. 65. Hat die Bundesregierung vor, die Polizei- und Justizbehörden mit Informationsmaterialien zum Umgang mit „Hate Speech“ zu unterstützen? Das Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) befasst sich seit Jahren intensiv mit dem Thema „Sicherheit im Umgang mit digitalen Medien“. Die kriminalpräventiven Aktivitäten und Informationen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/7941 beziehen sich dabei auf inhaltliche Risiken wie z.B. Extremismus und Gewalt, kommunikationsbezogene Risiken wie z. B. Cyber-Mobbing sowie technische Risiken. Zu diesen Themen wurde bereits eine Vielzahl an Initiativen gestartet und Medien produziert und bundesweit verteilt. Dazu gehört z. B. die Handreichung „Im Netz der Neuen Medien“, die sich an Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstige Multiplikatoren richtet. Diese stellt eine umfassende Informationsgrundlage zum Thema Medienkompetenz dar und vermittelt dabei grundlegendes Wissen u. a. auch zu Cybermobbing. Darüber hinaus hält ProPK auf seiner Website www.polizei-beratung.de umfangreiche themenspezifische Informationen und Tipps vor. Auch künftig wird das Handlungsfeld Mediensicherheit ein Schwerpunktthema darstellen. Die Informationsangebote werden daher beständig weiterentwickelt und an neue Herausforderungen angepasst. Darüber hinaus stellen auch die übrigen, in der Antwort zu Frage 47 genannten Präventionsakteure umfangreiches Informationsmaterial zum Umgang mit beleidigenden Äußerungen im Netz bereit. Ausländische Einflussnahme 66. Gibt es bezüglich des verstärkten Aufkommens von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz nach Kenntnis der Bundesregierung auch eine bewusst gesteuerte Einflussnahme ausländischer „Trolle“, die das Ziel verfolgt, gesellschaftliche Diskurse zu verschieben? Dem BND liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Mit Blick auf die östliche Nachbarschaft und den Umgang mit russischen Desinformationskampagnen hat die Deutsche Welle ihre Programmaktivitäten in Osteuropa mit dem Ziel ausgebaut, das Angebot russisch- und ukrainischsprachiger Medienprodukte aus Deutschland für die Region zu verbreitern und dadurch zu mehr Pluralismus in der Medienlandschaft Osteuropas beizutragen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten prüft das Bundesamt für Verfassungsschutz , inwieweit andere Staaten mittels nachrichtendienstlich gesteuerter Propaganda- und Desinformationskampagnen auf die deutsche Politik Einfluss zu nehmen versuchen. Erkenntnisse im Sinne der Anfrage liegen nicht vor. 67. Beobachten deutsche Geheimdienste den Einsatz und die Tätigkeiten sogenannter „Internet-Söldner“ oder „Trolle“ durch andere Staaten? Wenn ja, welche, und konnte in diesem Zusammenhang ein Bezug zum verstärkten Aufkommen von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Inhalten festgestellt werden? Hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes wird auf die Aufgaben gemäß § 1 Absatz 2 BND-Gesetz verwiesen. Demnach sammelt der Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außenund sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Bezogen auf das Bundesamt für Verfassungsschutz wird auf die Antwort zu Frage 66 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/7941 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 68. Beobachten deutsche Geheimdienste die Tätigkeiten der russischen „Agentur zur Analyse des Internets“? Wenn ja, welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu vor, und konnte in diesem Zusammenhang ein Bezug zum verstärkten Aufkommen von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Inhalten festgestellt werden? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 18/7473 des Abgeordneten Volker Beck vom 28. Januar 2016 verwiesen. 69. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der russischen „Agentur zur Analyse des Internets“ als deutschsprachige „Trolle“ arbeiten und ob in diesem Zusammenhang ein Bezug zum verstärkten Aufkommen von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Inhalten festgestellt werden konnte? Es wird auf die Antwort zu Frage 68 verwiesen. 70. Wie viele Accounts werden nach Kenntnis der Bundesregierung von der „Agentur zur Analyse des Internets“ betrieben, und wie viele davon sind deutschsprachig oder richten sich an ein Publikum in Deutschland? Es wird auf die Antwort zu Frage 68 verwiesen. 71. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über Verbindungen russischer bzw. pro-russischer Online-Trolle oder Aktivisten von PEGIDA vor, und wenn ja, welche? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333