Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. März 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8003 18. Wahlperiode 30.03.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Müller (Potsdam), Sigrid Hupach, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7787 – Minderjährige in der Bundeswehr (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7459) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 1. Februar 2016 „Minderjährige in der Bundeswehr“ auf Bundestagsdrucksache 18/7459 wirft weitere Fragen auf. 1. Wird die Bundeswehr entsprechend den Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention Untersuchungen vornehmen, in denen die Situation sowie die Erfahrungen minderjähriger Rekrutinnen und Rekruten Gegenstand sind und die dabei auch den besonderen Schutzbedarf von Minderjährigen berücksichtigen? Wenn ja, wann, und durch wen, und wenn nein, warum nicht? Eine ausdrückliche völkerrechtliche Verpflichtung zur Untersuchung – wie in der Fragestellung nahegelegt – ergibt sich aus dem VN-Kinderrechtsübereinkommen nicht. Sozialwissenschaftliche Untersuchungen, die sich speziell mit der Situation sowie den Erfahrungen minderjähriger Rekrutinnen und Rekruten in der Bundeswehr befassen, sind derzeit nicht geplant. Es liegen bisher keine empirischen Hinweise vor, die derartige Studien erforderlich machen würden. 2. Wird die Bundeswehr Untersuchungen vornehmen, in denen die Situation sowie Erfahrungen minderjähriger Rekrutinnen und Rekruten in Bezug auf sexuelle Belästigung, Diskriminierung und Gewalt Gegenstand sind? Wenn ja, wann, und durch wen, und wenn nein, warum nicht? Sozialwissenschaftliche Untersuchungen, die sich speziell mit der Situation sowie den Erfahrungen minderjähriger Rekrutinnen und Rekruten in der Bundeswehr befassen, sind derzeit nicht geplant. Es liegen bisher keine empirischen Hinweise vor, die derartige Studien erforderlich machen würden. Drucksache 18/8003 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Gibt es für minderjährige und junge Bundeswehrsoldatinnen und Bundeswehrsoldaten speziell geschulte Ansprechpersonen, die Beschwerden entgegennehmen und die Interessen junger Soldatinnen und Soldaten vertreten? Wenn ja, wer, und wie werden diese Ansprechpersonen bekannt gemacht, und wenn nein, warum nicht, und ist eine Einführung geplant? Die Wehrbeschwerdeordnung sieht keine speziell geschulten Ansprechpersonen für minderjährige Soldatinnen und Soldaten vor. Die Interessen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr werden von Vertrauenspersonen und Gremien der Vertrauenspersonen nach den Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes sowie von Personalräten nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) wahrgenommen. Dies gilt gleichermaßen für minderjährige Soldatinnen und Soldaten. Hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften haben die Personalräte nach § 68 BPersVG u. a. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze eingehalten werden. Eine derartige Vorschrift ist im aktuellen Soldatenbeteiligungsgesetz nicht vorhanden. Das Soldatenbeteiligungsgesetz wird derzeit jedoch neu gefasst und voraussichtlich im Sommer 2016 in Kraft treten. In § 19 des Gesetzentwurfs ist als neue Aufgabe der Vertrauensperson aufgenommen worden, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Soldatinnen und Soldaten geltenden Gesetze beachtet werden. Im Übrigen wird auf die Bundestagsdrucksache 18/7459 verwiesen. Neben den unmittelbaren Vorgesetzten verfügen die Dienststellen bzw. die Standorte der Bundeswehr über ein jeweiliges „psychosoziales Netzwerk“, in dem Ärzte, Psychologen und Militärgeistliche vor Ort zur Verfügung stehen und Hilfe leisten. Daneben stehen allen Soldatinnen oder Soldaten das sog. Netzwerk der Hilfe, Lotsen, Vertrauenspersonen sowie weitere Ansprechpartner im sog. „Haus der Betreuung“ zur Verfügung. Weitere Ansprechpartner können auch im Internet auf „www.bundeswehr-support.de“ gefunden werden. Die Soldatinnen und Soldaten werden u.a. im Rahmen der Allgemeinen Grundausbildung über diese Ansprechpartner unterrichtet. 4. An wen können sich Opfer von sexuellen Belästigungen und Missbrauch in der Bundeswehr wenden? a) Wie ist das Verfahren, wenn solche Fälle gemeldet werden? b) Werden diese Fälle dokumentiert (ggf. anonymisiert) und ausgewertet, und c) wenn ja, mit welchen Ergebnissen (nach Möglichkeit bitte jeweils nach Alter, Geschlecht und Dienstzeit aufschlüsseln), und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 4 bis 4c werden im Zusammenhang beantwortet. Die Opfer von sexueller Belästigung und Missbrauch können sich an ihre Vorgesetzten und Disziplinarvorgesetzten wenden, welche in disziplinarer Hinsicht gegen mögliche Verdächtige tätig werden (bspw. disziplinare Ermittlungen, Einschaltung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Weitergabe des Vorgangs an die Einleitungsbehörde bzw. Wehrdisziplinaranwaltschaft). Hinsichtlich der weiteren Ansprechpartner wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Das „Meldewesen Innere und Soziale Lage der Bundeswehr“ (Zentrale Dienstvorschrift A-2640/34) verpflichtet die Dienststellen der Bundeswehr zur Meldung von Verdachtsfällen auf Sexualstraftaten und sexuelle Belästigung von oder an Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8003 Bundeswehrangehörigen. Entsprechende Meldungen werden durch das Zentrum Innere Führung dokumentiert und bzgl. der Kriterien Art und Umfang der Verdachtsdelikte , Verdächtigten und Betroffenen ausgewertet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/7459 verwiesen. 5. Welche Unterstützung gibt es für Betroffene von sexuellen Belästigungen und Missbrauch in der Bundeswehr (bitte detailliert ausführen)? Die Opfer von sexueller Belästigung und Missbrauch können sich u.a. nach der Wehrbeschwerdeordnung förmlich beschweren. Gegen mögliche Täter wird nach den Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung ermittelt. Gleichzeitig wird über eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft entschieden. Bei Erweislichkeit eines Dienstvergehens können gegen die Täterinnen oder Täter einfache bzw. gerichtliche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Betroffene Bundeswehrangehörige können persönliche Beratung und Hilfe von und über ihre Vorgesetzten sowie das medizinische Fachpersonal des Sanitätsdienstes der Bundeswehr sowie Lotsen und Vertrauenspersonen erhalten. Weiterhin stehen ihnen der Sanitätsdienst der Bundeswehr, der Psychologische Dienst der Bundeswehr, der Sozialdienst der Bundeswehr sowie Vertreter der Militärseelsorge und die Gleichstellungsbeauftragten zur Unterstützung zur Seite. Die verschiedenen psychologischen, medizinischen, seelsorgerlichen und sozialen Fachkompetenzen werden in dem auf Ortsebene implementierten „psychosozialen Netzwerk“ unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen, Einflüsse und Bedürfnisse eines jeden Einzelfalls koordiniert. 6. An wie vielen der Standorte bestehen Schutzkonzepte für Minderjährige, wie sie der Unabhängige Beauftragte der Bundesregierung für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs für alle Einrichtungen empfiehlt, an denen Minderjährige sich aufhalten, was auch die Standorte der Bundeswehr betrifft (bitte detailliert nach Standorten ausführen)? Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) weist darauf hin, dass die Voraussetzung für wirksame Maßnahmen immer auch eine Risikoanalyse sowie systematische Untersuchungen zu Erfahrungen mit sexueller Gewalt umfasst, damit auf der Grundlage verlässlicher Daten Schutzmechanismen entwickelt und überprüft werden können. Derzeit liegen keine Erkenntnisse über Schutzkonzepte in Standorten der Bundeswehr vor. Für einen diesbezüglichen Bedarf gibt es keine Anhaltspunkte. 7. Bis wann werden an allen Standorten entsprechende Schutzkonzepte für Minderjährige entstehen, und wer ist an der Erarbeitung dieser Konzepte beteiligt (bitte detailliert nach Standorten ausführen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. Wer wird an den Standorten die Einhaltung der Schutzkonzepte für Minderjährige überprüfen (bitte detailliert nach Standorten ausführen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Drucksache 18/8003 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wie viele der Bewerberinnen und Bewerber der Bundeswehr erfüllten nicht die Tauglichkeitskriterien für den Soldatenberuf und konnten durch eine Ausnahmegenehmigung dennoch den Dienst antreten (bitte nach minderjährigen und volljährigen Bewerberinnen und Bewerbern, absoluten und relativen Zahlen sowie Bewerberinnen und Bewerbern insgesamt aufschlüsseln)? Im Jahr 2015 wurden im Rahmen der ärztlichen Begutachtungen im medizinischen Assessment 2 870 Bewerberinnen und Bewerber für den Dienst als Soldatin bzw. Soldat auf Zeit sowie den Freiwilligen Wehrdienst als „nicht dienstfähig“ gemustert. Eine Aufschlüsselung nach Minder- und Volljährigen wird durch die Datenbank nicht vorgehalten. Im Jahr 2015 wurden ausgehend von 23 Anträgen auf eine Ausnahmegenehmigung 17 positiv entschieden. Letzteres entspricht bezogen auf den Gesamtumfang der als „nicht dienstfähig“ gemusterten Bewerberinnen und Bewerber 0,59 Prozent. Es wurde dabei für keine minderjährige nicht dienstfähige Bewerberin bzw. keinen minderjährigen nicht dienstfähigen Bewerber eine ärztliche Ausnahmegenehmigung erteilt. 10. Wie testet die Bundeswehr die psychologische Belastungsfähigkeit im Auswahlverfahren neuer Rekrutinnen und Rekruten? Wird dabei das Alter der Rekrutinnen und Rekruten berücksichtigt, und wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht? Die Eignungsfeststellung von Bewerberinnen und Bewerbern der Bundeswehr erfolgt anhand der berufsbezogenen Anforderungen, die unabhängig vom Alter erfüllt werden müssen. Die Einschätzung der psychischen Belastbarkeit ist dabei ein Merkmal der soldatischen Grundeignung. In den Eignungsfeststellungsverfahren werden zunächst Informationen zur psychischen Belastbarkeit anhand der biografischen Angaben der Bewerberinnen und Bewerber sowie mit Hilfe computergestützter Screeningverfahren gewonnen. Zudem finden Hinweise des Ärztlichen Dienstes an den Psychologischen Dienst Berücksichtigung, z. B. über bereits absolvierte Psychotherapiemaßnahmen, Suizidversuche oder ähnliche psychologisch relevante Sachverhalte. Im Rahmen eines anschließenden eignungsdiagnostischen Interviews werden alle gewonnenen Informationen zur psychischen Belastbarkeit hinterfragt und die dabei gewonnenen zusätzlichen Erkenntnisse in die Gesamtbewertung einbezogen. 11. Aus welchen Gründen werden Bewerberinnen und Bewerber von der Bundeswehr als psychologisch nicht ausreichend belastbar bzw. nicht geeignet eingestuft, und wie viele der Bewerberinnen und Bewerber sind dies (bitte in absoluten und relativen Zahlen der Bewerberinnen und Bewerber sowie – nach Möglichkeit – dem Alter aufschlüsseln)? Hinsichtlich der Feststellung der psychischen Belastbarkeit wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Daten zu den Gründen und zur Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund mangelnder psychischer Belastbarkeit pro Jahr abgelehnt werden, werden nicht erhoben. 12. Wird die psychische Gesundheit und Belastungsfähigkeit jeder Soldatin bzw. jedes Soldaten der Bundeswehr regelmäßig untersucht? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen (bitte nach Alter, Geschlecht, Dienstzeit und Zahl der Auslandseinsätze aufschlüsseln)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8003 Gibt es spezielle Untersuchungen oder Unterstützung nach der Rückkehr von Auslandseinsätzen? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen (nach Möglichkeit bitte nach Alter, Geschlecht , Dienstzeit, Anzahl und Dauer der Auslandseinsätze aufschlüsseln)? Die psychische Belastbarkeit der Soldatinnen und Soldaten wird im Rahmen der Einstellung überprüft. Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 11 verwiesen. Mit dem Rahmenkonzept „Erhalt und Steigerung der psychischen Fitness von Soldaten und Soldatinnen“ vom 31. Oktober 2012 wurden Verfahren zur Untersuchung der psychischen Fitness angeordnet. Diese wurden wissenschaftlich validiert und stehen nunmehr zur regelmäßigen Erfassung der psychischen Fitness – auch nach der Rückkehr aus Auslandseinsätzen – zur Verfügung. Jedoch sind psychologische Daten besonders schutzbedürftig und werden daher ausschließlich individuell erhoben und nicht statistisch erfasst und gespeichert. 13. Gab es in den letzten fünf Jahren allgemeine Untersuchungen bzw. Studien zur psychischen Gesundheit und Belastbarkeit von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen (bitte nach Alter, Geschlecht, Dienstzeit und Zahl der Auslandseinsätze aufschlüsseln)? Sind weitere solche Studien geplant, und wenn ja, wann? Werden dort minderjährige Soldatinnen und Soldaten als speziell schutzbedürftige Gruppe berücksichtigt werden? In den letzten fünf Jahren wurden keine Untersuchungen bzw. Studien zur psychischen Gesundheit und Belastbarkeit von Soldatinnen und Soldaten durchgeführt . Es sind keine entsprechenden Studien beauftragt oder geplant. 14. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die geographische Herkunft der minderjährigen Rekrutinnen und Rekruten? Wenn ja, bitte detailliert ausführen, und wenn nein, warum nicht? Inwieweit sind hierbei Unterschiede gegenüber volljährigen Rekrutinnen und Rekruten festzustellen? Im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr wird lediglich der Geburtsort angegeben , eine „geografische Herkunft“ kann daher nicht abgeleitet werden. Bezogen auf die regionale Herkunft unterscheidet die Bundeswehr grundsätzlich nicht. Für die Bundeswehr ist die regionale Herkunft der zu gewinnenden Soldatinnen und Soldaten weder relevant noch ein Auswahlkriterium. 15. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Bildungsherkunft der minderjährigen Rekrutinnen und Rekruten? Wenn ja, bitte detailliert ausführen, und wenn nein, warum nicht? Inwieweit sind hierbei Unterschiede gegenüber volljährigen Rekrutinnen und Rekruten festzustellen? Daten zur Bildungsherkunft minderjähriger Rekrutinnen und Rekruten werden nicht gesondert erhoben. Drucksache 18/8003 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Wie kann nach Ablauf der Probezeit der Dienst in der Bundeswehr beendet werden? Welche besonderen Regelungen finden hierbei Anwendung (bitte detailliert ausführen)? Eine gesetzliche Probezeit besteht nur bei Soldatinnen und Soldaten, die Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement gem. § 58b des Soldatengesetzes (SG) leisten. Der Freiwillige Wehrdienst endet durch die Entlassung entsprechend § 75 SG oder durch den Ausschluss entsprechend § 76 SG (§ 58h Absatz 1 SG). Für eine Entlassung nach dem Ablauf der Probezeit muss ein Entlassungstatbestand des § 75 SG erfüllt sein. Die Entlassung erfolgt in Abhängigkeit vom jeweils erfüllten Entlassungstatbestand entweder automatisch kraft Gesetzes (§ 75 Absatz 1 Satz 1 SG), als zwingende Entlassung durch Entlassungsverfügung (§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 11 SG) oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch Entlassungsverfügung (§ 75 Absatz 2 SG). Die Zuständigkeiten sind in § 75 Absatz 3 SG geregelt. 17. Werden bei einem vorzeitigen Dienstaustritt nach Ablauf der Probezeit Regressansprüche bzw. Regressforderungen von Seiten der Bundeswehr an die ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten erhoben, die nicht besoldungsrechtlicher Natur sind, und wenn ja, a) in welcher Höhe wurden Regressforderungen geltend gemacht, b) wie wurden die Regressforderungen hergeleitet, c) wie wird mit einer Nichterfüllung von Regressforderungen seitens der Bundeswehr umgegangen, d) in wie vielen Fällen wurde auf Regressansprüche verzichtet (bitte jeweils detailliert nach Kalenderjahren seit Abschaffung der Wehrpflicht sowie Höhe der individuellen Regressforderungen ausführen und aufschlüsseln und in zum Dienstantritt minderjährige und volljährige Rekrutinnen und Rekruten sowie zum Dienstende minderjährige und volljährige Rekrutinnen und Rekruten aufschlüsseln; Nachfrage zu den Fragen 16 und 17)? Die Fragen 17 bis 17d werden im Zusammenhang beantwortet. Das SG sieht lediglich vor, dass Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit beim Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen (§ 49 Absatz 4, § 56 Absatz 4 SG) die entstandenen Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung zu erstatten haben. Minderjährige nehmen mit Blick auf die militärische Ausbildung bis zur Volljährigkeit regelmäßig nicht an einem Studium oder einer Fachausbildung über sechs Monate auf Kosten des Dienstherrn teil, so dass sich die Regressfrage insoweit nicht stellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 sowie auf die Bundestagsdrucksache 18/7459 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8003 18. Wie viele Verfahren wurden zu § 15 des Wehrstrafgesetzes (WStG – Eigenmächtige Abwesenheit) eingeleitet? Wie viele der Verfahren waren mit einem Wunsch nach Ausscheiden aus dem Dienst verbunden (bitte nach Möglichkeit jeweils nach Kalenderjahren seit der Aussetzung der Wehrpflicht sowie Ergebnissen der Verfahren aufschlüsseln )? Die Angaben sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Seit der Aussetzung der verpflichtenden Ableistung eines Grundwehrdienstes wurde kein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen eine Minderjährige bzw. einen Minderjährigen in der Bundeswehr wegen des Verdachts der Eigenmächtigen Abwesenheit eingeleitet. Statistische Erhebungen bzgl. der Verfahren, die mit dem Wunsch nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst verbunden waren, werden nicht durchgeführt . 19. Wie viele Verfahren wurden zu § 16 WStG (Fahnenflucht) eingeleitet? Wie viele der Verfahren waren mit einem Wunsch nach Ausscheiden aus dem Dienst verbunden (bitte nach Möglichkeit jeweils nach Kalenderjahren seit der Aussetzung der Wehrpflicht sowie Ergebnissen der Verfahren aufschlüsseln )? Seit der Aussetzung der verpflichtenden Ableistung eines Grundwehrdienstes wurde kein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen eine Minderjährige bzw. einen Minderjährigen in der Bundeswehr wegen des Verdachts der Fahnenflucht eingeleitet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Drucksache 18/8003 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Wie viele der zum Dienstantritt volljährigen Soldatinnen und Soldaten haben in der Probezeit den Dienst beendet? Im Jahr 2015 haben insgesamt 3 759 Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement gemäß § 58b SG leisten, innerhalb der ersten 6 Monate die Bundeswehr vorzeitig verlassen. 21. Wie viele der zum Dienstantritt volljährigen Soldatinnen und Soldaten haben nach Ablauf der Probezeit den Dienst beendet? Im Jahr 2015 haben insgesamt 6 807 Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement gem. § 58b SG leisten, nach den ersten 6 Monaten die Bundeswehr vorzeitig verlassen. a) In wie vielen Fällen wurde die Entlassung aus dem Dienst mit Regressansprüchen verbunden? b) In welcher Höhe wurden Regressforderungen geltend gemacht? c) Wie wurden die Regressforderungen hergeleitet? d) Wie wird mit einer Nichterfüllung von Regressforderungen seitens der Bundeswehr umgegangen? e) In wie vielen Fällen wurde auf Regressansprüche verzichtet? f) In wie vielen Fällen wurden Verfahren nach dem WStG eingeleitet? g) In wie vielen Fällen wurden Verfahren nach dem WStG eingestellt? h) In wie vielen Fällen wurden Verfahren nach dem WStG mit Freiheitsstrafen und Geldstrafen abgeschlossen? i) In welcher Höhe fielen die entsprechenden Strafen nach Abschluss von Verfahren nach dem WStG aus? j) In wie vielen Fällen wurden sowohl Regressforderungen geltend gemacht, wie auch Strafverfahren nach dem WStG eingeleitet (bitte nach Möglichkeit jeweils detailliert nach Kalenderjahren seit Abschaffung der Wehrpflicht sowie Höhe der individuellen Regressforderungen ausführen und aufschlüsseln)? Die Fragen 21a bis 21e werden im Zusammenhang beantwortet. Besoldungsrechtliche Schadensersatzansprüche erwachsen aus der vorzeitigen Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht. Der Besoldungsanspruch besteht für die Zeit von der Ernennung des Soldaten oder der Soldatin in ein Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit bis zu dessen Beendigung aufgrund der Entlassung auf eigenen Antrag. Da die Besoldung zum Ersten eines Monats im Voraus gezahlt wird, entstehen anteilige Rückzahlungsansprüche, wenn die Entlassung im Laufe eines Monats wirksam wird. Hierbei handelt es sich nicht um Regressansprüche im engeren Sinne, sondern um Herausgabeansprüche des Dienstherrn über zu viel gezahlte Besoldung nach § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Daten zu den Fragen 21f bis 21j werden nicht erfasst. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333