Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 30. März 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8031 18. Wahlperiode 05.04.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7637 – Deutsche Waffen im türkischen Bürgerkrieg V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Spätestens seit dem Sommer 2015 geht die türkische Regierung in immer drastischerer Weise gegen Kurdinnen und Kurden in der Türkei vor und hat einige Regionen des Landes faktisch unter Ausnahmezustand gestellt. Im Falle der Offensiven von türkischer Armee, Paramilitärs und Polizei werden dabei immer mehr Zivilisten verletzt und getötet; beim Kampf gegen vermeintliche oder tatsächliche Mitglieder der Kurdischen Arbeiterpartei PKK bricht die Türkei nach Auffassung der Fragesteller humanitäres Völkerrecht. Beim Vorgehen des türkischen Militärs gegen aufständische Teile der kurdischen Bevölkerung findet keine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten statt. Die Türkei und Deutschland verbinden jahrzehntelange enge Beziehungen, auch und gerade im Bereich der militärischen und rüstungsindustriellen Zusammenarbeit . Deutschland hat die Türkei über Jahrzehnte mit schweren und leichten Kriegswaffen ausgestattet, die jederzeit auch gegen die kurdische Minderheit und andere missliebige oppositionelle Gruppierungen in der Türkei eingesetzt werden können. 1. Welche Endverbleibserklärungen der Türkei existieren für die Lieferung deutscher Waffen und Rüstungsgüter, die den Einsatz derselben bei inneren Unruhen bzw. innerstaatlichen Konflikten bzw. gegen bewaffnete interne Opposition ausschließen sollen (bitte einzeln auflisten)? Bei der Ausfuhr von Waffen und Rüstungsgütern in die Türkei wird eine Endverbleibserklärung von dem jeweiligen türkischen Empfänger oder Endverwender abgegeben. Diese Endverbleibserklärung enthält entweder einen generellen Reexportvorbehalt oder einen Reexportvorbehalt mit Ausnahme der EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Bulgarien, Rumänien und Kroatien) sowie NATO- und NATO-gleichgestellten Ländern (ausgenommen Albanien). Endverbleibserklärungen enthalten grundsätzlich Angaben zum Ausführer, zum Empfänger/Endverwender , zum Gut und zum Verwendungszweck. Weitere Angaben sind nicht enthalten. Drucksache 18/8031 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bei der Überlassung überschüssigen Materials der Bundeswehr an befreundete Streitkräfte (sogenannte Länderabgaben) wird die Endverbleibserklärung per Endverbleibsklausel in der jeweiligen Überlassungsvereinbarung abgegeben. Neben dem Empfänger/Endverwender und dem Weitergabevorbehalt Deutschlands kann die Endverbleibsklausel den Verwendungszweck des zu überlassenden Materials definieren. Mit Unterzeichnung der Vereinbarung verpflichtet sich der Empfänger, das Material ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden . Klauseln, die gewisse Verwendungen ausdrücklich ausschließen (ausschließende Klauseln), fanden bei Länderabgaben bisher keine Anwendung. In den Vereinbarungen zur Rüstungssonderhilfe für die Republik Türkei existiert die Klausel „Die Waffen und Geräte, die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Republik Türkei nach diesem Abkommen liefert, werden durch die türkischen Streitkräfte ausschließlich in Übereinstimmung mit Artikel 5 des Nordatlantikvertrages verwendet“. 2. Welche Endverbleibserklärungen der Türkei existieren für die Produktion von Waffen und Rüstungsgütern, die auf der Basis deutscher Herstellungs-, Fertigungs- und Technologieunterlagen (zusammenfassend: Lizenzproduktionen ) gefertigt werden, die den Einsatz dieser Güter bei inneren Unruhen bzw. innerstaatlichen Konflikten bzw. gegen bewaffnete interne Opposition ausschließen sollen? Bei der Ausfuhr von Technologie wird ebenfalls eine Endverbleibserklärung von dem jeweiligen türkischen Empfänger und/oder Endverwender abgegeben. Bei Technologie für Güter, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) unterfallen , besteht ein genereller Reexportvorbehalt sowohl für die Technologie als auch für die mit der Technologie hergestellten Güter. Bei Technologie für Güter, die dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) unterfallen, besteht ebenfalls ein genereller Reexportvorbehalt für die Weitergabe der Technologie. Für die mit der Technologie hergestellten Güter besteht ein Reexportvorbehalt, außer für EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Bulgarien, Kroatien und Rumänien ) sowie NATO- und NATO-gleichgestellte Länder (ausgenommen Albanien ). Endverbleibserklärungen enthalten grundsätzlich Angaben zum Ausführer, zum Empfänger/Endverwender, zum Gut und zum Verwendungszweck der mit der Technologie herzustellenden Güter. Weitere Angaben sind nicht enthalten. 3. Wurden die in den Jahren 1990 bis 1994 an die Türkei gelieferten Leopard 1-Panzer nach Kenntnis der Bundesregierung bislang tatsächlich „ausschließlich in Übereinstimmung mit Artikel 5 des NATO-Vertrages (Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe)“ und zu keinem Zeitpunkt bei inneren Unruhen bzw. innerstaatlichen Konflikten bzw. gegen bewaffnete interne Opposition eingesetzt (Antwort der Bundesregierung vom 22. November 2011 auf die Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten Jan van Aken auf Bundestagsdrucksache 17/7084)? Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte vor, die dagegen sprechen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8031 4. Wurden andere im Rahmen der NATO-Verteidigungshilfe an die Türkei gelieferte Waffen und Rüstungsgüter nach Kenntnis der Bundesregierung bislang tatsächlich „ausschließlich in Übereinstimmung mit Artikel 5 des NATO-Vertrages (Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe)“ und zu keinem Zeitpunkt bei inneren Unruhen bzw. innerstaatlichen Konflikten bzw. gegen bewaffnete interne Opposition eingesetzt (Antwort der Bundesregierung vom 22. November 2011 auf die Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten Jan van Aken auf Bundestagsdrucksache 17/7084)? Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte vor, die dagegen sprechen. 5. Schließt die einschränkende Bestimmung „ausschließlich in Übereinstimmung mit Artikel 5 des NATO-Vertrages (Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe)“ nach Ansicht der Bundesregierung den Einsatz der jeweiligen Waffen und Rüstungsgüter bei inneren Unruhen bzw. innerstaatlichen Konflikten bzw. gegen bewaffnete interne Opposition aus (Antwort der Bundesregierung vom 22. November 2011 auf die Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten Jan van Aken auf Bundestagsdrucksache 17/7084)? Ob ein bestimmtes Vorgehen im Einzelfall im Einklang mit Artikel 5 des NATO- Vertrags steht, lässt sich nur in Kenntnis aller konkreten Umstände dieses Vorgehens beurteilen. 6. Vor welchem konkreten Hintergrund und mit welcher Intention wurde die einschränkende Bestimmung „ausschließlich in Übereinstimmung mit Artikel 5 des NATO-Vertrages (Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe)“ zum damaligen Zeitpunkt in die „zugrunde liegenden Verträge“ aufgenommen? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse mehr vor, da die zugrunde liegenden Vertragsverhandlungen vor über 20 Jahren geführt wurden. Das damals bestimmende Rational und die zu diesem Zeitpunkt bestimmenden außen- und sicherheitspolitischen Überlegungen lassen sich aufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht mehr nachvollziehen bzw. rekonstruieren. 7. Welche Rolle spielten die militärischen Offensiven der türkischen Armee gegen die PKK und die Berichte in der europäischen Öffentlichkeit über Menschenrechtsverletzungen der Türkei bei der Aufnahme dieser Bestimmung ? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 8. Welche ausschließenden Bestimmungen existieren im Wortlaut in den „zugrunde liegenden Verträgen“ (bitte unter Anfügung von Kopien der jeweiligen Verträge bzw. Abkommen)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 9. Welche ausschließenden Bestimmungen in Art der genannten (siehe Frage 3) gibt es in weiteren militärischen Kooperationsverträgen mit der Türkei (bitte unter Beifügung der jeweiligen Verträge bzw. Abkommen)? In den hier bekannten Rüstungskooperationsabsprachen sowie im deutsch-türkischen „Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, Entwicklung , Herstellung und Beschaffung von Wehrmaterial und der logistischen Betreuung sowie die industrielle Zusammenarbeit“ sind keine vergleichbaren ausschließenden Bestimmungen enthalten. Drucksache 18/8031 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Vor welchem konkreten Hintergrund und mit welcher Intention wurde ab welchem Zeitpunkt darauf verzichtet, die einschränkende Bestimmung „ausschließlich in Übereinstimmung mit Artikel 5 des NATO-Vertrages (Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe)“ bei Abgaben und Ausstattungshilfen aufzunehmen? Mit Auslaufen der sogenannten NATO-Verteidigungshilfe für die Republik Türkei am 31. Dezember 1994 entfiel bei den folgenden Abgaben von Material aus dem Bestand der Bundeswehr die – im Rahmen von Abgaben an andere Länder auch nicht übliche – Zweckbestimmung in Übereinstimmung mit Artikel 5 des NATO-Vertrages. 11. Existierten oder existieren derartige ausschließende Bestimmungen außerhalb des Rahmens von Endverbleibserklärungen im Zusammenhang von anderen stattgefundenen oder geplanten Exporten und Überlassungen von Waffen und Rüstungsgütern in die Türkei (bitte unter Nennung des jeweiligen Guts, Auftragsvolumens und Datums)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 12. Sind der Bundesregierung Fälle von Verletzungen der Endverbleibserklärungen im Zusammenhang von aus Deutschland in die Türkei exportierten Waffen durch die Türkei bekannt? Wenn ja, welche (bitte unter Nennung des Guts, des Drittlandes, in welchem das Gut auftauchte und des Datums des Bekanntwerdens des Vorfalls)? Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen der Endverbleibserklärungen im Zusammenhang von aus Deutschland in die Türkei exportierten Waffen durch die Türkei bekannt. 13. Sind der Bundesregierung Fälle von Verletzungen anderer ausschließender Bestimmungen (außerhalb des Rahmens von Endverbleibserkärungen) durch die Türkei bekannt? Wenn ja, welche? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Verletzungen anderer ausschließenden Bestimmungen außerhalb des Rahmens von Endverbleibserklärungen durch die Türkei vor. 14. Hat die Bundesregierung nach der Lieferung der Leopard-Panzer in den Jahren 1990 bis 1994 jemals die Botschaft in Ankara, den Bundesnachrichtendienst oder eine andere Stelle angewiesen, die Vertragstreue der türkischen Regierung bezüglich des Vorbehalts der Nutzung „ausschließlich in Übereinstimmung mit Artikel 5 des NATO-Vertrages“ zu überprüfen, und falls ja, an wen erging welche genaue Weisung zu welchem Zeitpunkt, und welches Ergebnis hatte die Überprüfung? Zu einer solchen Weisung gab es keine Veranlassung. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8031 15. Falls die Bundesregierung eine solche Weisung (Frage 14) nicht erteilt haben sollte, kann die Bundesregierung tatsächlich mit Sicherheit ausschließen , dass eine Verletzung des Vorbehalts durch die türkische Regierung nicht geschehen ist, und falls die Bundesregierung dies ausschließen kann, auf welcher Basis tut sie dies? Der Bundesregierung lagen keine Hinweise auf eine Verletzung des Vorbehalts vor, so dass es zu einer solchen Weisung keine Veranlassung gab. 16. Waren türkische Anfragen nach Rüstungslieferungen und/oder Bundeswehrabgaben Gegenstand der Gespräche anlässlich der Regierungskonsultationen und Staatsbesuche der vergangenen 36 Monate, und wenn ja, um welche konkreten Exportvorhaben bzw. Abgaben ging es hierbei? Die Bundesregierung ist zur gesamten Bandbreite der Sicherheits- und Verteidigungspolitik mit der türkischen Regierung im regelmäßigen Austausch. Zu Inhalten vertraulicher Gespräche der Bundeskanzlerin und Mitgliedern des Bundeskabinetts mit Vertretern ausländischer Regierungen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. 17. Von welchen Waffen oder sonstigen Rüstungsgütern aus Beständen der Nationalen Volksarmee (NVA), die von Deutschland seit dem Jahr 1990 an die Türkei überlassen oder verkauft worden sind, hat die Bundesregierung Kenntnisse auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen (bitte nach Empfänger bzw. Behörde, Jahr, Gegenstand, Stückzahl und ggf. Genehmigungswert aufschlüsseln)? Bezüglich der Abgabe bzw. Verwertung der NVA-Bestände seit den 1990er-Jahren bis einschließlich 2004 sind keine Unterlagen vorhanden, die eine zuverlässige Aufstellung der Empfänger bzw. der jeweils abgegebenen Menge der NVA- Bestände erlauben. 18. Wie beurteilt die Bundesregierung aktuell das Risiko, dass aus Deutschland gelieferte bzw. in Lizenz in der Türkei hergestellte Rüstungsgüter bei Militäroperationen gegen die kurdische Bevölkerung und/oder gegen die PKK eingesetzt werden, und auf welche Informationen stützt sich diese Einschätzung ? Der Bundesregierung liegen weiterhin keine Erkenntnisse dazu vor, ob und inwieweit die türkischen Sicherheitskräfte deutsche Waffen oder in der Türkei in Lizenz gefertigte Waffen gegen die PKK einsetzen. Im Übrigen wird auf die Antwort des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts Dr. Markus Ederer vom 1. Februar 2016 auf die Schriftliche Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 18/7473 der Abgeordneten Sevim Dağdelen verwiesen. 19. Wie beurteilt die Bundesregierung aktuell das Risiko, dass aus Deutschland gelieferte bzw. in Lizenz in der Türkei hergestellte Rüstungsgüter bei Militäroperationen in den Grenzgebieten im Irak und/oder Iran und/oder in Syrien durch die Türkei eingesetzt werden, und auf welche Informationen stützt sich diese Einschätzung? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die türkische Armee zuletzt Angriffe auf Stellungen der kurdischen Miliz PYD/YPG und der Terrororganisation IS in Nord-Syrien sowie Luftangriffe auf Stellungen der Terrororganisation PKK im Nord-Irak durchgeführt. Weitergehende militärische Maßnahmen der Türkei, die Drucksache 18/8031 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sich auf die drei in der Frage genannten Staaten auswirken, sind der Bundesregierung zuletzt nicht bekannt geworden. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob bei diesen Operationen deutsche Waffen eingesetzt wurden. 20. Welche Geschütze (Haubitzen, Panzerhaubitzen etc.) nutzte die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung im Februar 2016, um Ziele in Syrien (Region Afrin, Region Azaz) zu bekämpfen? Die Beantwortung der Frage 20 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Insofern wäre die Offenlegung entsprechender Informationen für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS-Vertraulich“ eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme durch die Berechtigten hinterlegt.* 21. Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei diesen Angriffen (Frage 20) ums Leben gekommen, und welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über zivile Opfer dieser Angriffe? Zu den Opferzahlen der genannten Angriffe liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 22. Wie beurteilt die Bundesregierung den türkischen Artilleriebeschuss Syriens rechtlich? Eine rechtliche Bewertung ist nur in Kenntnis aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls möglich. 23. Besitzt die Bundesregierung aktuell – auch nachrichtendienstliche – Erkenntnisse über Massierungsbewegungen des türkischen Militärs bzw. von bewaffneten Sicherheitskräfte an den türkischen Grenzabschnitten zu den syrischen Kurdengebieten, Rojava (bitte unter Beifügung der jeweiligen Berichte )? Die Bundesregierung verfügt über keine Erkenntnisse, dass es über die zur Sicherung der türkisch-syrischen Grenze eingesetzten ca. 25 Bataillone der türkischen Armee hinaus zu Massierungsbewegungen des türkischen Militärs gekommen wäre. Eine schriftliche Anfrage der Botschaft Ankara hierzu wurde von türkischer Seite bislang nicht beantwortet. * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333