Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. April 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8046 18. Wahlperiode 07.04.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7949 – Austausch von Fingerabdrücken und DNA-Daten mit den USA V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zahlreiche europäische Länder haben in den letzten Jahren mit den USA so genannte Preventing-and-Combating-Serious-Crime-Abkommen (PCSC) über den bilateralen Austausch personenbezogener Daten unterzeichnet (Bundestagsdrucksache 17/6965). Ausdrückliches Vorbild für diese PCSC ist das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität , das am 1. Oktober 2008 in Washington D. C. unterzeichnet wurde (Bundestagsdrucksache 18/1739). Trotz erheblicher datenschutzrechtlicher Bedenken der Oppositionsparteien, des Bundesrates und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde das Abkommen am 3. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag ratifiziert. Indes kam es in den USA als „executive agreement“ niemals im Kongress zur Abstimmung. Nach dem Vorbild des Vertrages von Prüm sieht das Abkommen automatisierte Abfragen der nationalen Polizeidatenbanken mit Fingerabdrücken und DNA-Profilen zu Zwecken der Verfolgung – und im Fall der Fingerabdruckdaten auch zur vorausschauenden Verhinderung – „schwerwiegender Kriminalität“ vor. Darüber hinaus können zum Zweck der Verhinderung „terroristischer Straftaten“ ohne vorheriges Ersuchen auch sensible personenbezogene Daten, z. B. zum Sexualleben oder der politischen Gesinnung von Betroffenen, in so genannten Spontanübermittlungen an die andere Vertragspartei weitergegeben werden. Daten, die die Vertragsparteien nach diesem Abkommen gewonnen haben, dürfen für den Zweck strafrechtlicher Ermittlungen und zur Verhinderung einer „ernsthaften Bedrohung für die öffentliche Sicherheit“ sowie in Gerichts- und Verwaltungsverfahren , die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehen, weiterverarbeitet und gespeichert werden. Mit Einverständnis der datenübermittelnden Vertragspartei können die Daten auch zu jedem anderen Zweck weiterverarbeitet sowie an Drittstaaten, internationale Organisationen und selbst an Privatunternehmen weitergegeben werden. Artikel 11 des Abkommens betont, dass „Privatpersonen aus dem Abkommen keine Rechte erwachsen“. Das Recht zur Korrektur oder Löschung von übermittelten Daten bleibt allein den datenübermittelnden Behörden vorbehalten. Die Details der Datenverarbeitung sowie Drucksache 18/8046 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die Möglichkeiten zur Wahrnehmung von Betroffenenrechten überlässt das Abkommen dem jeweiligen nationalen Recht. Allerdings ist das Datenschutzrecht in den USA nur rudimentär entwickelt und ein Auskunftsrecht existiert für Bürgerinnen und Bürger aus anderen Staaten nicht. Abhilfe schaffen soll das deutsche Gesetz zur Umsetzung des Abkommens (BGBl. 2009 I Nr. 59, S. 2998 f.), das das Bundeskriminalamt (BKA) als nationale Kontaktstelle für den bilateralen Informationsaustausch benennt und Betroffenen das Recht einräumt, dort eine Auskunftserteilung bei der zuständigen US-amerikanischen Kontaktstelle zu beantragen. Auf Bundestagsdrucksache 17/6965 hatte die Bundesregierung vor fünf Jahren erklärt, das „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ sei am 1. Oktober 2008 unterzeichnet worden, die Regelungen zum automatisierten Austausch von DNA-Profilen seien aber noch nicht in Kraft getreten. Im Jahr 2014 teilte die Bundesregierung mit, als technisches Abkommen sei im Juni 2012 das so genannte Administrative and Technical Implementation Agreement (ATIA; Implementing Arrangement) gezeichnet worden (Bundestagsdrucksache 18/1198). Jedoch seien „Einzelheiten der technischen Ausgestaltung“ noch nicht geregelt. Auch hätten die USA für den Datenaustausch nach Artikel 9 des Abkommens noch keine Kontaktstelle benannt. Weder der Abruf von daktyloskopischen Daten noch die Verarbeitung von DNA-Profilen seien also im Wirkbetrieb. Auch die „Entwicklung und Installation “ der notwendigen Software dauerten aber an. Ein Ende „technischer und fachlicher Tests“ sei nicht vor Mitte des Jahres 2014 zu erwarten. Im Mai 2015 hieß es vom Bundesministerium des Innern, dass „die US-Seite weiterhin nicht über die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für den DNA-Austausch verfügt“ (Bundestagsdrucksache 18/5063). Es sei aber eine „verschlüsselte Datenverbindung “ zwischen dem Federal Bureau of Investigation (FBI) und dem BKA aufgebaut worden, im BKA sei „die entsprechende Software eingespielt“ und erfolgreich getestet worden. Die „Anwendungskommunikation“ zwischen FBI und BKA bedürfe noch „weiterer technischer Maßnahmen“. Nach Inbetriebnahme der „Anwendungskommunikation“ soll ein dreistufiges Testszenario durchlaufen werden. Der Zeitpunkt der Aufnahme des Wirkbetriebs war demnach vor einem Jahr nicht absehbar. 1. Inwiefern ist das zwischen den Regierungen Deutschlands und der USA geschlossene „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ auch von dem Datenschutz-Abkommen tangiert , das die Europäische Union zur Weitergabe personenbezogener Daten für Strafverfolgungszwecke mit den USA verhandelte (das sogenannte Umbrella Agreement, Bundesratsdrucksache 90/16)? Ausweislich Artikel 3 Absatz 1 des in paraphierter Form vorliegenden Umbrella Agreements finden die im Umbrella Agreement vereinbarten Grundsätze u. a. auf Datenübermittlungen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus Anwendung, die in Übereinstimmung mit zwischen den USA und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossenen Abkommen stattfinden. Hierunter lässt sich auch das von den Fragestellern in Bezug genommene Abkommen fassen. In Artikel 5 Absatz 1 des Umbrella Agreements wird weiter ausgeführt, dass datenschutzrelevante Regelungen in solchen bilateralen Abkommen durch das Umbrella Agreement gegebenenfalls ergänzt, aber nicht ersetzt werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8046 2. Was ergab die Prüfung der Bundesregierung, inwiefern das „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Transfer von personenbezogenen Daten in die USA auf Grundlage des „Safe-Harbor “-Abkommens vereinbar ist (EuGH vom 6. Oktober 2015 – C-362/14)? Im Bereich der polizeilichen Datenübermittlung in Drittstaaten, d. h. auch im Hinblick auf das von den Fragestellern in Bezug genommene Abkommen, liegt eine Betroffenheit durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu „Safe Harbor“ nicht vor. Für diesen Bereich gilt nicht das Regime der EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG). Ungeachtet dessen sieht das in Bezug genommene Abkommen eine ganze Reihe von datenschutzrechtlichen Sicherungsmechanismen vor und stellt zudem sicher, dass innerstaatliche Garantien, insbesondere § 14 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG), beachtet werden. 3. Welche neuen Details kann die Bundesregierung zur Umsetzung des „Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität “ mitteilen (Bundestagsdrucksachen 18/1198, 18/1739, 18/5063)? Die technische Umsetzung des DASA (automatisierter Abgleich von Fingerabdruck -Daten) befindet sich in der Testphase 2 des 3-stufigen Testszenarios. In diesem Rahmen finden derzeit technische Analysen seitens des Federal Bureau of Investigation (FBI) statt. 4. Worin besteht die zwischen dem Federal Bureau of Investigation (FBI) und dem Bundeskriminalamt (BKA) aufgebaute „verschlüsselte Datenverbindung “, und welche Software wurde hierzu beim BKA eingespielt? Die Anbindung zwischen dem Bundeskriminalamt (BKA) und FBI besteht aus einer kaskadierten VPN-Verbindung (Tunnel im Tunnel). 5. Welcher „weiteren technischen Maßnahmen“ bedurfte die Anwendungskommunikation zwischen FBI und BKA, bevor diese ein „abgestimmtes [drei]stufiges Testszenario“ durchlief? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Die Tests dauern noch an. 6. Welche Kontaktstelle für den Datenaustausch nach Artikel 9 des Abkommens haben die USA benannt? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 17. April 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/1198 wird verwiesen. 7. Inwiefern ist die Aufnahme des Wirkbetriebs mittlerweile erfolgt bzw. absehbar ? Auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 6 wird verwiesen. Ein Termin für die Aufnahme des Wirkbetriebs ist derzeit nicht absehbar. Drucksache 18/8046 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Wenn der automatisierte Datenabruf noch nicht im Wirkbetrieb ist, wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung, und welcher Natur sind etwaige Hindernisse ? 9. Wie viele Anfragen für einen automatisierten Datenabruf hat es seit Beginn des Wirkbetriebs zwischen den Vertragspartnern gegeben (bitte nach abfragender Kontaktstelle und Datenkategorie aufschlüsseln)? 10. Wie viele Übereinstimmungen von daktyloskopischen Daten oder DNA- Profilen nach Artikel 4 bzw. 7 des Abkommens hat es seitdem gegeben (bitte nach abfragender Kontaktstelle, Datenkategorien und Deliktarten aufschlüsseln )? Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 6 wird verwiesen. 11. Wie viele bzw. welche Loci werden im Rahmen einer „Hit/no-hit-Abfrage“ miteinander verglichen? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 12. In wie vielen Fällen einer Übereinstimmung wurden im Rahmen der Rechtshilfe weitere personenbezogene und sonstige Daten übermittelt (bitte nach abfragender Kontaktstelle, Datenkategorie und Deliktarten aufschlüsseln)? 13. Wie viel Zeit vergeht in der Regel zwischen der Feststellung einer Übereinstimmung von automatisiert abgerufenen Daten und der Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten im Rahmen der Rechtshilfe? 14. In wie vielen und welchen Fällen hat das BKA entsprechend Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens seine Zustimmung zur Weiterverarbeitung der übermittelten Daten zu anderen als den im Abkommen vorgesehenen Zwecken gegeben, und mit welcher Begründung? Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 6 wird verwiesen. 15. In wie vielen Fällen wurde das BKA ersucht, stellvertretend für möglicherweise Betroffene bei US-amerikanischen Stellen um Auskunft zu dort über sie gespeicherte Daten zu ersuchen? Derartige Ersuchen gab es nicht. 16. Wurden solche Anfragen durch die US-amerikanischen Kontaktstellen jemals verweigert, und wenn ja, wie häufig? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 17. Wie häufig machte das BKA von seiner Möglichkeit Gebrauch, Betroffene nicht über entsprechende Auskünfte zu unterrichten? Solche Fälle sind nicht aufgetreten. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8046 18. Welchen Umfang haben die deutschen polizeilichen DNA- und Fingerabdruckdatenbanken im Vergleich zu den Vorjahren (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 18/5063 darstellen)? Gesamtbestand Automatisiertes Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS) (*Stand: 23. März 2016): 2011 2012 2013 2014 2015 2016* Personenstand Gesamt 2782607 2803813 2943814 3203833 3311116 4048058 Bestand ungelöster Tatortspuren 383968 407710 427100 418333 424470 416250 Mit Stand vom 31. Dezember 2015 sind in der DNA-Analyse-Datei (DAD) insgesamt 1 133 973 Datensätze gespeichert. Diese untergliedern sich in 849 907 Personen - und 284 066 Spurendatensätze. In den Vorjahren lagen folgende Datensätze in der DAD ein: Stand Personen Spuren gesamt 31. Dezember 2010 711.159 184.782 895.941 31. Dezember 2011 746.912 201.955 948.867 31. Dezember 2012 775.648 223.013 998.661 31. Dezember 2013 805.856 242.915 1.048.771 31. Dezember 2014 832.695 264.847 1.097.542 31. Dezember 2015 849.907 284.066 1.133.973 Drucksache 18/8046 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Wie unterteilen sich die Personendatensätze in die einzelnen Deliktfelder? Im AFIS des BKA erfolgt lediglich eine Trennung der Daten nach dem Grund der Erhebung (polizeilich in AFIS-P oder nicht-polizeilich in AFIS-A), eine Kategorisierung der AFIS-P Daten in die einzelnen Deliktsfelder erfolgt dabei nicht. Anzahl der Personendatensätze in der DAD mit belegtem Deliktsdatenfeld/ Oberbegriffe (unbelegte Oberbegriffe sind hierbei nicht aufgeführt): Begünstigung und Hehlerei 7.280 Beleidigung 4.505 Betrug und Untreue 26.571 Diebstahl und Unterschlagung 223.459 Falsche Verdächtigung 299 Falsche uneidliche Aussage und Meineid 299 Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 1.037 Geld- und Wertzeichenfälschung 2.523 Gemeingefährliche Straftaten 12.652 Insolvenzstraftaten 38 Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit 3 Raub und Erpressung 97.568 Sachbeschädigung 7.980 Strafbarer Eigennutz 141 Strafgesetzbuch 5.182 Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen 1 Straftaten gegen ausländische Staaten 7 Straftaten gegen das Leben 24.156 Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie 289 Straftaten gegen den Wettbewerb 17 Straftaten gegen die Landesverteidigung 4 Straftaten gegen die Umwelt 75 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit 130.643 Straftaten gegen die persönliche Freiheit 15.089 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 116.883 Straftaten gegen die öffentliche Ordnung 6.155 Straftaten im Amt 64 Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen 67 Urkundenfälschung 4.217 Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs 498 Widerstand gegen die Staatsgewalt 5.722 Betäubungsmittelgesetz 131.130 Waffengesetz 5.137 Asylverfahrensgesetz 190 Aufenthaltsgesetz 5.579 Ausländergesetz 275 sonstige Gesetze 3.078 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8046 20. Wie viele Berichte („intelligence leads“) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des „Terrorist Finance Tracking Programme“ (TFTP) seit dessen Inkrafttreten im Jahr 2010 verteilt? Der Bundesregierung ist bekannt, dass im Jahr 2013 aus den USA vier Mitteilungen mit acht sogenannten „leads“ von Europol empfangen und verarbeitet wurden . Im Jahr 2014 waren es 47 Mitteilungen mit 904 „leads“ und im Jahr 2015 37 Mitteilungen mit insgesamt 1 202 „leads“. 21. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung auch Überweisungen im Rahmen der „Single European Payments Area“ (SEPA) im Rahmen des TFTP verarbeitet? Daten aus dem SEPA Zahlverfahren (Single European Payments Area) sind nicht Bestandteil des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den USA über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung von der Europäischen Union an die USA für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus. Dieses regelt ausschließlich die Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten, die über den Finanztransferdienstleister Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) abgewickelt werden. 22. Sofern keine SEPA-Daten im TFTP verarbeitet werden, inwiefern existiert nach Kenntnis der Bundesregierung ein ähnliches System zur Verfolgung verdächtiger Finanzströme innerhalb des SEPA, etwa durch die bei Europol angesiedelte Zentralstelle der „Financial Intelligence Unit“ (FIU)? In Deutschland führen die einzelnen Institute die zur Terrorismusbekämpfung vorgeschriebenen Screening- und Monitoring-Verpflichtungen durch. Für SEPA- Überweisungen existieren verschiedene dezentrale Abwicklungswege. Nach Kenntnis der Bundesregierung existiert keine zentrale Stelle, welche SEPA- Überweisungen national sowie international recherchieren kann. Die SEPA- Überweisungen laufen dezentral auf verschiedenen Kommunikationswegen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wonach Europol eine Recherchemöglichkeit innerhalb des SEPA hat. Eine bei Europol angesiedelte Zentralstelle der „FIU“ (Financial Intelligence Unit) existiert nach Kenntnis der Bundesregierung nicht. 23. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage der Notwendigkeit eines „EU Terrorist Finance Tracking System“ (EU TFTS)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 13. Januar 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/7246 wird verwiesen. 24. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern bereits Studien oder Forschungen zur Einrichtung eines EU TFTS beauftragt wurden, wer führt diese durch, und wann sollen Ergebnisse vorliegen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Europäische Kommission hat im Anhang zum Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung lediglich angekündigt, eine Folgenabschätzung, spätestens bis zum vierten Quartal 2016, durchzuführen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333