Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 6. April 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8048 18. Wahlperiode 07.04.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7971 – Leistungsversagungen, Sanktionen bzw. Leistungseinschränkungen und Ersatzansprüche gegenüber Anspruchsberechtigten im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der grundrechtliche Anspruch auf ein Existenz- und Teilhabeminimum ist vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) aus dem Grundgesetz abgeleitet und beschrieben. In § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist geregelt, dass diejenigen , die Sozialleistungen erhalten oder beantragen und ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllen oder die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschweren, die Leistungen versagt oder entzogen werden können. Das trifft zum Beispiel auch bei der Weigerung zu, an angeordneten ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen teilzunehmen. In den §§ 31, 31a, 31b und 32 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist das Sanktionsregime dieses Sozialgesetzbuches bestimmt. In § 34 SGB II wird geregelt, dass derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig nach Vollendung des 18. Lebensjahres Leistungen nach diesem SGB ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat („sozialwidriges Verhalten“), zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet ist. In § 26 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird geregelt, dass demjenigen, der Einkommen und Vermögen vermindert hat in der Absicht, die Gewährung oder Erhöhung der Sozialleistung herbeizuführen oder der ein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt, der Lebensunterhalt auf das Unerlässliche eingeschränkt bzw. eine Rückerstattung durch Verrechnung geltend gemacht wird. In § 39a SGB XII wird das Sanktionsregime dieses Sozialgesetzbuches bestimmt (Leistungseinschränkungen wegen Nichtaufnahme einer Tätigkeit oder die Nichtteilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung). In allen genannten Fällen ist die Folge, dass das grundrechtliche Existenz- und Teilhabeminimum entweder unterschritten oder vollkommen verwehrt wird. Drucksache 18/8048 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie vielen Antragstellenden bzw. wie vielen Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II wurden in den Jahren 2013, 2014 und 2015 dauerhaft bzw. vorübergehend Leistungen nach § 66 SGB I versagt bzw. entzogen (bitte einzeln nach Gründen und nach Größe der Bedarfsgemeinschaft auflisten)? 2. In welchen Größenordnungen wurden Leistungen durch die Versagung oder den Entzug von Leistungen aufgrund des § 66 SGB I in den genannten Jahren im Rechtsbereich des SGB II nicht ausgegeben? 3. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden in den genannten Jahren den zuständigen Trägern im Rechtsbereich des SGB II, um Versagungen bzw. den Entzug von Leistungen gemäß § 66 SGB I durchzuführen? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Informationen über Antragssteller , denen Leistungen nach § 66 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) versagt oder entzogen wurden, werden in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst. 4. Wie viele Widersprüche bzw. wie viele Klagen erfolgten in den genannten Jahren gegen die Versagung bzw. den Entzug von Leistungen gemäß § 66 SGB I im Rechtsbereich des SGB II, und wie viele davon wurden teilweise oder vollständig zugunsten der Betroffenen entschieden (bitte nach Gründen der Versagung bzw. des Entzugs auflisten)? In der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu Widersprüchen und Klagen werden die Vorschriften, auf die sich die jeweiligen Verfahren beziehen, in Sachgebiete zusammengefasst. Ein separater Ausweis der Widersprüche und Klagen gegen die Leistungsversagung gemäß § 66 SGB I ist nicht möglich. Sie sind in der Kategorie „Mitwirkung“ enthalten, die die §§ 60 bis 66 SGB I umfasst. Im Jahr 2015 gab es insgesamt 14 200 erledigte Widersprüche in der Kategorie „Mitwirkung“, davon wurden 6 400 stattgegeben bzw. teilweise stattgegeben. Erledigte Klagen gab es 2015 insgesamt 1 200 in der Kategorie „Mitwirkung“, davon wurden 90 mit einem Urteil/Beschluss stattgegeben bzw. teilweise stattgegeben und weitere 290 wurden erledigt unter Nachgeben bzw. teilweisem Nachgeben seitens des Jobcenter. Weitere Differenzierungen nach Gründen sind nicht möglich. Die Angaben zu Widersprüchen und Klagen in der Kategorie „Mitwirkung “ für die genannten Jahre können den Tabellen 1 und 2 entnommen werden. Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Insgesamt stattgegeben teilw eise stattgegeben zurückgew iesen Sonstige Erledigung / Rücknahme des WS keine Angabe 1 2 3 4 5 6 2013 14.206 6.548 202 5.393 1.310 753 2014 14.396 6.781 154 5.607 1.145 709 2015 14.170 6.235 135 5.389 1.556 855 Tabelle 1 Erledigungen "Widersprüche SGB II"- Sachgebiet "Mitwirkung" nach Erledigungsarten Jahr Widersprüche Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8048 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit. 5. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden in den genannten Jahren den zuständigen Trägern im Rechtsbereich des SGB II, um Widersprüche und Klagen gegen die Versagung oder den Entzug von Leistungen gemäß § 66 SGB I zu bearbeiten? Im Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit stehen für die Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz bzw. Ordnungswidrigkeiten in den Bearbeitungsstellen SGG (Sozialgerichtsgesetz)/OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) in den gemeinsamen Einrichtungen insgesamt Personalkapazitäten von 2 327 Vollzeitäquivalenten zur Verfügung. Die Personalund Sachkosten für diese Dienstposten belaufen sich auf insgesamt rund 170 Mio. Euro. Allerdings stellt die Bearbeitung von Leistungsversagungen und Sanktionen lediglich einen Bruchteil der Aufgaben in den Bearbeitungsstellen dar. Zu den zugelassenen kommunalen Träger liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 6. Wie viele Anspruchsberechtigte auf Leistungen nach dem SGB II wurden in den Jahren 2013, 2014 und 2015 insgesamt gemäß den §§ 31 bis 32 sanktioniert (bitte nach einzelnen Gründen auflisten), wie hoch war der durchschnittliche Bestand im Jahr an Sanktionierten (bitte nach Gründen der Sanktion auflisten), und wie hoch war der durchschnittliche Sanktionsbetrag pro Sanktion in den genannten Jahren (bitte gesondert nach Anspruchsberechtigten unter und über 25 Jahren auflisten)? 7. In welchen Größenordnungen wurden Leistungen nach dem SGB II durch die Sanktionen gemäß der o. g. Paragraphen in den genannten Jahren nicht ausgegeben? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Informationen zu Sanktionen gemäß §§ 31 und 32 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) liegen derzeit als Jahresdurchschnitt nur für die Jahre 2013 und 2014 vor. Zur durchschnittlichen Höhe der Leistungskürzungen bei Sanktionen und zu den Bestandszahlen wird auf Tabelle 3, zu den Sanktionsgründen auf Tabelle 4 verwiesen. Die Ergebnisse für Insgesamt stattgegeben mit Urteil / Beschluss teilw eise mit Urteil / Beschluss abgew iesen mit Urteil / Beschluss erledigt mit nachgeben (seitens JC) anderw eitig erledigt mit teilw Nachgeben (seitens JC) (Vergleich) anderw eitig erledigt ohne Nachgeben (seitens JC) (Rücknahme der Klage) keine Angabe 1 2 3 4 5 6 7 8 2013 1.075 67 11 133 162 129 554 18 2014 1.174 63 17 160 170 110 636 17 2015 1.192 66 24 186 189 101 612 14 Tabelle 2 Erledigungen "Klagen SGB II" - Sachgebiet "Mitwirkung" nach Erledigungsarten Jahr Klagen Drucksache 18/8048 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2015 stehen ab Mitte April 2016 im Statistikangebot der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Lesehilfe: Sanktionen bewirkten bundesweit bei ca. 142 000 eLb mit mindestens einer Sanktion im Jahresdurchschnitt 2014 eine durchschnittliche Kürzung des laufenden Leistungsanspruchs um 20 %. Dies entspricht einer durchschnittlichen Kürzung um 107 Euro, wovon 95 Euro auf Kürzungen von Regelleistungen bzw. Mehrbedarfen und 12 Euro auf Kürzungen von Leistungen für Unterkunft und Heizung entfielen. Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit. 8. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden in den genannten Jahren den zuständigen Trägern im Rechtsbereich des SGB II, um Sanktionen durchzuführen ? Die Prüfung und Durchführung von Sanktionen gehört zum Aufgabengebiet vieler Beschäftigten der Jobcenter. Eine spezifizierte Kostenermittlung ist nicht möglich. darunter darunter Kürzung Regelleistung (inkl. Merhbedarf) Kürzung Leistungen für Unterkunft und Heizung Kürzung Regelleistung (inkl. Merhbedarf) Kürzung Leistungen für Unterkunft und Heizung 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 141.790 19,7 107 95 12 34.120 28,4 124 101 23 146.576 20,8 108 95 14 36.500 30,7 129 103 27 150.319 21,3 110 95 15 37.856 32,0 133 104 30 1) Anteil der Kürzung durch die aktuell wirksamen Sanktionen einer Person an dem laufenden Leistungsanspruch, den die Person ohne Sanktionierung gehabt hätte Jahresdurchschnitt 2014 Jahresdurchschnitt 2013 Jahresdurchschnitt 2012 Tabelle 3: Leistungskürzung durch Sanktion Berichtszeitraum Erw erbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) insgesamt eLb unter 25 Jahre Bestand eLb mit mindestens einer Sanktion Leistungskürzung durch Sanktion in % 1) Durchschnittliche Höhe der Kürzungen durch Sanktion in Euro (bezogen auf alle eLb mit mindestens einer Sanktion) Bestand eLb mit mindestens einer Sanktion Leistungskürzung durch Sanktion in % 1) Durchschnittliche Höhe der Kürzungen durch Sanktion in Euro (bezogen auf alle eLb mit mindestens einer Sanktion) Gesamtleistung Gesamtleistung Weigerung Erfüllung der Pflichten der Eingliederungsverein - barung Weigerung Aufnahme oder Fortf. einer Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme1) Meldeversäumnis beim Träger Meldeversäumnis beim ärztlichen oder psychologischen Dienst Verminderung von Einkommen bzw . Vermögen Fortsetzung unw irtschaftlichen Verhaltens Eintritt einer Sperrzeit oder Erlöschen des Anspruchs nach dem SGB III Erfüllung der Vorraussetzung für Eintritt einer Sperrzeit nach dem SGB III 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1.001.103 103.967 118.614 738.982 8.811 1.327 419 17.505 11.442 441.686 1.009.614 114.893 127.336 726.545 8.456 1.348 421 17.873 12.741 470.855 1.024.621 145.441 137.586 695.665 9.350 1.698 370 18.598 15.912 500.965 1) inkl. Abbruch einer M aßnahme 2) Jeder eLb wird im jeweiligen Berichtszeitraum nur einmal gezählt, d.h. in Jahressummen kann ein eLb höchstens einmal als neu sanktionierter eLb erfasst werden. Jahressumme 2014 Jahressumme 2013 Jahressumme 2012 Tabelle 4: Neu festgestellte Sanktionen gegenüber eLb nach Sanktionsgründen Berichtszeitraum Anzahl neu festgestellte Sanktionen darunter Anzahl im Berichtszeitraum neu sanktionierter eLb 2) Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8048 9. Wie viele Widersprüche bzw. wie viele Klagen erfolgten in den genannten Jahren gegen Sanktionen, wie viele davon wurden teilweise oder vollständig zugunsten der Betroffenen entschieden (bitte nach Gründen der Sanktionen auflisten)? Widersprüche und Klagen gegen Sanktionen werden in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit in einer eigenen Kategorie zusammengefasst. Im Jahr 2015 gab es insgesamt 51 100 erledigte Widersprüche gegen Sanktionen, davon wurden 18 600 stattgegeben bzw. teilweise stattgegeben. Erledigte Klagen gegen Sanktionen gab es 2015 insgesamt 5 900, davon wurden 570 mit einem Urteil/Beschluss stattgegeben bzw. teilweise stattgegeben und weitere 1 800 wurden erledigt unter Nachgeben bzw. teilweisem Nachgeben seitens des Jobcenter. Die Angaben für die genannten Jahre sind den nachfolgenden Tabellen 5 und 6 zu entnehmen. Weitere Differenzierungen nach Gründen werden in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst. Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Insgesamt stattgegeben teilw eise stattgegeben zurückgew iesen Sonstige Erledigung / Rücknahme des WS keine Angabe 1 2 3 4 5 6 2013 61.481 21.124 1.286 35.344 1.959 1.768 2014 56.716 20.106 1.118 32.316 1.688 1.487 2015 51.099 17.671 933 28.963 1.610 1.922 Tabelle 5 Erledigungen "Widersprüche SGB II" - Sachgebiet "Sanktionen" nach Erledigungsarten Jahr Widersprüche Insgesamt stattgegeben mit Urteil / Beschluss teilw eise mit Urteil / Beschluss abgew iesen mit Urteil / Beschluss erledigt mit nachgeben (seitens JC) anderw eitig erledigt mit teilw Nachgeben (seitens JC) (Vergleich) anderw eitig erledigt ohne Nachgeben (seitens JC) (Rücknahme der Klage) keine Angabe 1 2 3 4 5 6 7 8 2013 6.368 553 58 979 1.247 850 2.620 60 2014 6.370 602 68 1.097 1.111 833 2.621 37 2015 5.867 527 46 1.157 1.017 735 2.351 34 Tabelle 6 Erledigungen "Klagen SGB II" - Sachgebiet "Sanktionen" nach Erledigungsarten Jahr Klagen Drucksache 18/8048 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden den zuständigen Trägern im Rechtsbereich des SGB II in den genannten Jahren, um Widersprüche und Klagen gegen Sanktionen zu bearbeiten? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 11. Gegen wie viele Leistungsbeziehende wurden in den Jahren 2013, 2014, und 2015 nach § 34 SGB II Ersatzansprüche geltend gemacht, wie hoch sind die Ersatzansprüche durchschnittlich, und wie lange wurden sie durchschnittlich geltend gemacht (bitte Gründe der Geltendmachung auflisten und Angaben nach Gründen differenzieren)? 12. In welchen Größenordnungen wurden Leistungen nach dem SGB II durch Ersatzansprüche nach § 34 SGB II in den genannten Jahren zurückgefordert? 13. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden in den genannten Jahren den zuständigen Trägern im Rechtsbereich des SGB II, um Ersatzansprüche nach § 34 SGB II geltend zu machen? Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. 14. Wie viele Widersprüche bzw. wie viele Klagen erfolgten in den genannten Jahren gegen Ersatzansprüche nach § 34 SGB II, und wie viele davon wurden teilweise oder vollständig zugunsten der Betroffenen entschieden (bitte nach Gründen der Ersatzansprüche auflisten)? Ein separater Ausweis der Widersprüche und Klagen gegen Ersatzansprüche gemäß § 34 SGB II ist nicht möglich; sie sind in der Kategorie „Verpflichtung anderer “ enthalten, in der die §§ 33, 34, 35 SGB II zusammengefasst sind. Im Jahr 2015 gab es insgesamt 2 600 erledigte Widersprüche in der Kategorie „Verpflichtung anderer“, davon wurde 650 stattgegeben bzw. teilweise stattgegeben . Erledigte Klagen gab es 2015 insgesamt 360 in der Kategorie „Verpflichtung anderer“, davon wurden etwa 50 mit einem Urteil/Beschluss stattgegeben bzw. teilweise stattgegeben und weitere 130 wurden erledigt unter Nachgeben bzw. teilweisem Nachgeben seitens des Jobcenter. Die Angaben zu den einzelnen Jahren können den nachfolgenden Tabellen 7 und 8 entnommen werden. Weitere Differenzierungen nach Gründen werden in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst. Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Insgesamt stattgegeben teilw eise stattgegeben zurückgew iesen Sonstige Erledigung / Rücknahme des WS keine Angabe 1 2 3 4 5 6 2013 2.528 527 67 1.648 162 125 2014 2.807 574 93 1.914 130 96 2015 2.583 573 75 1.686 136 114 Tabelle 7 Erledigungen "Widersprüche SGB II" - Sachgebiet "Verpflichtung anderer" nach Erledigungsarten Jahr Widersprüche Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8048 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit. 15. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden in den genannten Jahren den zuständigen Trägern im Rechtsbereich des SGB II, um Widersprüche und Klagen gegen Ersatzansprüche nach § 34 SGB II zu bearbeiten? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 16. Wie vielen Anspruchsberechtigten auf Leistungen nach dem SGB XII wurden in den Jahren 2013, 2014 und 2015 gemäß § 26 SGB XII Leistungen auf das „Unerlässliche“ eingeschränkt bzw. wurden Rückerstattungsansprüche bis auf dieses Niveau mit der Leistung verrechnet (bitte nach einzelnen Gründen auflisten)? 17. Wie hoch ist der Leistungsbetrag, der als unerlässlich gilt, und wie wird diese Höhe begründet? Wird diese Höhe als verfassungsrechtlich vertretbar eingeschätzt? 18. Wie hoch war der durchschnittliche Bestand an Personen bzw. Einsatzgemeinschaften mit Leistungseinschränkungen bzw. Verrechnungen nach § 26 SGB XII (bitte nach einzelnen Gründen auflisten) in den genannten Jahren, und wie hoch war der durchschnittliche Einschränkungs- bzw. Verrechnungsbetrag ? 19. In welchen Größenordnungen wurden Leistungen nach dem SGB XII durch Leistungseinschränkungen bzw. Verrechnungen nach § 26 SGB XII in den genannten Jahren eingespart bzw. zurückgefordert? 20. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden den zuständigen Trägern im Rechtsbereich des SGB XII in den genannten Jahren, um diese Leistungseinschränkungen geltend zu machen bzw. Verrechnungen durchzuführen? 21. Wie viele Widersprüche bzw. wie viele Klagen erfolgten in den genannten Jahren gegen Leistungseinschränkungen und Verrechnungen nach § 26 SGB XII, und wie viele davon wurden teilweise oder vollständig zugunsten der Betroffenen entschieden (bitte nach Gründen der Leistungseinschränkungen bzw. Verrechnungen auflisten)? Insgesamt stattgegeben mit Urteil / Beschluss teilw eise mit Urteil / Beschluss abgew iesen mit Urteil / Beschluss erledigt mit nachgeben (seitens JC) anderw eitig erledigt mit teilw Nachgeben (seitens JC) (Vergleich) anderw eitig erledigt ohne Nachgeben (seitens JC) (Rücknahme der Klage) keine Angabe 1 2 3 4 5 6 7 8 2013 330 34 7 34 64 51 136 4 2014 372 56 0 46 67 40 162 3 2015 363 48 4 41 80 48 139 4 Tabelle 8 Erledigungen "Klagen SGB II" - Sachgebiet "Verpflichtung anderer" nach Erledigungsarten Jahr Klagen Drucksache 18/8048 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden den zuständigen Trägern im Rechtsbereich des SGB XII in den genannten Jahren, um Widersprüche und Klagen gegen Leistungseinschränkungen und Verrechnungen nach § 26 SGB XII zu bearbeiten? 23. Wie vielen Anspruchsberechtigten auf Leistungen nach dem SGB XII wurden in den Jahren 2013, 2014 und 2015 gemäß § 39a SGB XII Leistungen eingeschränkt (bitte nach einzelnen Gründen der Sanktionierung durch Leistungseinschränkung auflisten), wie hoch war der durchschnittliche Bestand im Jahr an betroffenen Personen (bitte nach Gründen der Leistungseinschränkungen auflisten), und wie hoch war der durchschnittliche Betrag der Leistungseinschränkung (bitte gesondert nach Altersgruppen angeben)? 24. In welchen Größenordnungen wurden in den genannten Jahren Leistungen durch Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII eingespart? 25. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden den zuständigen Trägern im Rechtsbereich des SGB XII in den genannten Jahren, um diese Leistungseinschränkungen geltend zu machen? 26. Wie viele Widersprüche bzw. wie viele Klagen erfolgten in den genannten Jahren gegen Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII, und wie viele davon wurden teilweise oder vollständig zugunsten der Betroffenen entschieden (bitte nach Gründen der Leistungseinschränkungen auflisten)? 27. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden den zuständigen Trägern im Rechtsbereich des SGB XII in den genannten Jahren, um Widersprüche und Klagen gegen Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII zu bearbeiten ? Die Fragen 16 bis 27 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen zu den Fragen 16 und 18 bis 27 keine Daten vor. Bei § 26 SGB XII handelt es sich ausweislich der Überschrift um eine Vorschrift zur „Einschränkung und Aufrechnung“, nicht aber um eine Sanktionsregelung zur Leistungseinschränkung oder Leistungsverwehrung. Durch die Einschränkung und Aufrechnung nach § 26 SGB XII wird rückwirkend die Einhaltung des Nachrangprinzips der Sozialhilfe gewährleistet. Dies ist erforderlich, wenn im Nachhinein bekannt wird, dass Sozialhilfeleistungen in voller Höhe oder zu einem Teil zu Unrecht bezogen worden sind. Eine Einschränkung der Leistungen auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche ist deshalb – mit Ausnahme von Leistungen, die der Gesundheit dienen, – in folgenden Fällen möglich: Wenn volljährige Leistungsberechtigte vorsätzlich durch Verminderung von Einkommen und Vermögen Hilfebedürftigkeit herbeiführen oder deren Ausmaß erhöhen sowie trotz Belehrung unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen (§ 26 Absatz 1 SGB XII), wenn Sozialhilfeleistungen von Leistungsberechtigten zu erstatten sind, da sie aufgrund von vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen und unvollständigen Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen zu Unrecht bezogen worden sind (§ 26 Absatz 2 SGB XII) oder wenn in der Vergangenheit gezahlte Leistungen mit laufenden Leistungsansprüchen zu verrechnen sind, da Leistungen für einen Bedarf gezahlt werden, der bereits durch vorangegangene Sozialhilfeleistungen an die leistungsberechtigte Person gedeckt worden ist (§ 26 Absatz 3 SGB XII). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8048 Angesichts dieser Fallkonstellationen ist die Anwendung von § 26 SGB XII in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII auf Einzelfälle beschränkt. Die Frage nach der Höhe eines als unerlässlich geltenden Leistungsbetrags kann deshalb nicht allgemein, sondern nur im konkreten Einzelfall vor dem Hintergrund des die Einschränkung verursachenden Sachverhalts entschieden werden. Davon zu unterscheiden ist die Einschränkung der Leistung in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 39a SGB XII. Danach ist eine schrittweise Verminderung der maßgebenden Regelbedarfsstufe in Schritten von jeweils 25 Prozent bei Leistungsberechtigten möglich, wenn diese entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ablehnen. Dies steht im Zusammenhang mit den aktivierenden Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 bis 4 SGB XII. Eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Tätigkeit und zur Teilnahme an einer hierfür erforderlichen Vorbereitung besteht jedoch nur in Ausnahmefällen. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen machen die Sozialhilfeträger von dem durch § 11 Absatz 3 Satz 1 bis 4 SGB XII zur Verfügung gestellten Instrumentarium nur in Ausnahmefällen Gebrauch. Die Gründe hierfür liegen in der Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt handelt es sich um Leistungen für zeitlich befristet voll erwerbsgeminderte Personen oder wegen ihres Alters noch nicht erwerbsfähige Personen, weil sie das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Deshalb wird in § 11 Absatz 4 SGB XII klargestellt, dass eine Tätigkeit dann nicht zugemutet werden darf, wenn Leistungsberechtigte dazu aus gesundheitlichen Gründen, wegen einer Behinderung oder wegen Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage sind, wenn sie ein der Regelaltersgrenze entsprechendes Lebensalter überschritten haben oder ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Deshalb ist die Aufnahme einer Tätigkeit nicht mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen. Die Erzielung von Erwerbseinkommen und die dadurch ermöglichte Überwindung oder zumindest Verringerung von Hilfebedürftigkeit sind nicht Zielsetzung der Aufnahme einer Tätigkeit. Stattdessen geht es um vor allem um Betätigungen, durch die in erster Linie eine aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden soll sowie die Erhaltung und – soweit im Einzelfall möglich – auch die Erhöhung der Leistungsfähigkeit. Dabei ist davon auszugehen, dass die Aufnahme einer Tätigkeit Wünschen und Interessen der Leistungsberechtigten entspricht und zusätzlich auch eine gemeinsame Leistungsabsprache zwischen Träger und leistungsberechtigter Person nach § 12 SGB XII abgeschlossen worden ist. Zusammengefasst bedeutet dies, dass im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Tätigkeit nicht von Leistungseinschränkungen auszugehen ist. Hinweise darauf, dass es tatsächlich zu Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII kommt, liegen nicht vor. Sofern es tatsächlich in Einzelfällen zu Leistungseinschränkungen kommen sollte, dürfte es sich um Einzelfallentscheidungen in besonderen Fallkonstellationen handeln. Aus den in § 11 Absatz 4 SGB XII enthaltenen Zumutbarkeitsregelungen für die Aufnahme einer Tätigkeit ergibt sich für den in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Vierten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigten Personenkreis, dass die Aufnahme einer Tätigkeit im Regelfall ausschließlich auf Betätigungen zur Ermöglichung der aktiven Teilnahme am Leben in der Drucksache 18/8048 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gemeinschaft sowie Erhaltung und möglicherweise auch Erhöhung der Leistungsfähigkeit abzielt. Anwendungsfälle von § 39a SGB XII bei Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sind der Bundesregierung nicht bekannt. 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