Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 6. April 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8053 18. Wahlperiode 08.04.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Höger, Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/7849 – Versäumnisse beim Umgang mit Anthrax durch die US-Armee in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Juli 2015 wurde bekannt, dass die US-Armee innerhalb Deutschlands lebendige Anthrax-Erreger an ihre Streitkräfte geliefert hat (www.faz.net/aktuell/ politik/biokampfstoff-bei-nato-manoevern-amerikanische-armee-setzte-anthraxin -deutschland-ein-13697731.html). Z. B. im US-Labor in Landstuhl (Rheinland -Pfalz) haben Angehörige der US-Armee mit lebenden Anthrax-Sporen gearbeitet , ohne die deutschen Behörden darüber in Kenntnis zu setzen. Die hoch ansteckenden Keime verursachen die lebensgefährliche Infektionskrankheit Milzbrand. Die Bundesregierung behauptet in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/5887) vom 28. August 2015, dass dabei „zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die Öffentlichkeit oder das Personal“ ausging. Das US-amerikanische Verteidigungsministerium informiert auf seiner Webseite darüber, wann es Anthrax-Proben zu Testzwecken an Labors auf US-Stützpunkten ins Ausland versandt hat (www.defense.gov/News/Special-Reports/ DoD-Laboratory-Review). Auch die Bundeswehr operiert zu Forschungszwecken mit Anthrax, allerdings benutzt sie dafür nach eigenen Angaben lediglich abgetötete Sporen. Die Biowaffenkonvention von 1972 verbietet die Entwicklung, Herstellung und Lagerung von biologischen Angriffswaffen. Deutschland und die USA gehören zu den Vertragsstaaten. Kontrollmechanismen sieht die Konvention nicht vor. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Seit dem 3. Juli 2015 ist der Bundesregierung aufgrund einer US-Untersuchung bekannt, dass im Jahr 2004 unbeabsichtigt Proben mit als aktiv anzusehenden Anthrax-Sporen an ein Labor der US-Streitkräfte in Landstuhl (PHCR Europe – Public Health Command Research Europe) geliefert wurden. Die Entwicklung und der Betrieb von Schutztechnologien und -einrichtungen gegen Kampfstoffe fallen nicht unter das Verbot des Übereinkommens über das Drucksache 18/8053 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer ) Waffen und von Toxinen (BWÜ), sondern sind nach dem BWÜ zulässig. Dies schließt den internationalen Austausch, d.h. auch den Versand, von bakteriologischen (biologischen) Agenzien und Toxinen ein. Mit Anthrax-Sporen werden regelmäßig Laborversuche durchgeführt. Diese Ringversuche zur Identifizierung von CBR-Wirkstoffen, Sampling and Identification of Chemical, Biological and Radiological Agents (SIBCRA) sind eine unerlässliche Voraussetzung für die zuverlässige Erkennung von Anthrax-Erregern. Sie dienen der Inübunghaltung und Überprüfung der labordiagnostischen Fähigkeiten . Somit sind sie ein unverzichtbarer Teil der Sicherheitsvorsorge für die Streitkräfte und die Bevölkerung – auch in Deutschland. 1. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass, wie im Juli 2015 bekannt wurde, die US-Armee in Deutschland mit lebendigen Anthrax-Sporen operiert (www.faz.net/aktuell/politik/biokampfstoff-beinato -manoevern-amerikanische-armee-setzte-anthrax-in-deutschland-ein- 13697731.html)? Aus dem Verhalten der Streitkräfte der USA ist kein Verstoß erkennbar, der Konsequenzen im Umgang bedürfte. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 2. Inwieweit hat die Bundesregierung die Verschickung lebendiger Anthrax- Sporen innerhalb Deutschlands gegenüber Vertreterinnen und Vertretern der US-Armee zum Thema von Gesprächen gemacht? Die Verschickung von aktiven Anthrax-Erregern nach Deutschland war, vor allem im Juli und August 2015, Thema von Gesprächen, die die Bundesregierung mit Vertretern der US-Regierung und der US-Streitkräfte in Berlin und Washington regelmäßig führt. 3. Welche neuen Erkenntnisse hat die Bundesregierung seit September 2015 über die Verschickung lebendiger Anthrax-Erreger durch die US-Armee? Hierzu liegen der Bundesregierung keine neuen Erkenntnisse vor. 4. Welche Untersuchungen liegen der Annahme der Bundesregierung zugrunde (Antwort der Bundesregierung zu Frage 30 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5887), das Versenden lebendiger Anthrax-Sporen sowie die Arbeit mit denselben in Deutschland durch die US-Armee in der Vergangenheit keine Gefährdung für die Bevölkerung, das Laborpersonal und die Umwelt dargestellt habe? Der Antwort lag der US-Abschlussbericht „Review Committee Report: Inadvertent Shipment of Live Bacillus anthracis Spores by DoD“ (Department of Defense) vom 13. Juli 2015 zu Grunde. Der Bericht ist unter www.defense.gov/Portals/ 1/features/2015/0615_lab-stats/Review-Committee-Report-Final.pdf veröffentlicht . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8053 5. Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, die Arbeit der US-Armee mit Anthrax-Erregern effektiv zu kontrollieren? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 30a bis 30c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5887 vom 28. August 2015 wird verwiesen. 6. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die US-Armee in Zukunft erneut in Deutschland mit lebendigen Anthrax-Erregern arbeitet bzw. diese innerhalb des Bundesgebietes versendet? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 7. Welche Verbesserungen der Kontrollmechanismen schlägt die Bundesregierung vor, um künftig den Umgang mit lebendigen Anthrax-Erregern und anderen biologischen Waffen durch die US-Armee effektiv zu verhindern? Auf die Antworten zu den Fragen 5 und 8 wird verwiesen. 8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich beim Versand von lebendigen Anthrax-Sporen sowie bei der Arbeit mit denselben durch die US-Armee in Deutschland um ein Nichtbeachten der Biowaffenkonvention von 1972 handelt? Wenn nein, warum nicht? Die Entwicklung und der Betrieb von Schutztechnologien und -einrichtungen gegen Kampfstoffe fallen nicht unter das Verbot des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer ) Waffen und von Toxinen sowie über die Vernichtung solcher Waffen vom 10. April 1972 (BWÜ), sondern sind gemäß Artikel X (zehn) des BWÜ zulässig. Dies schließt den internationalen Austausch, also auch den Versand, von bakteriologischen (biologischen) Agenzien und Toxinen ein (siehe Artikel X, Absatz 2, BWÜ). Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333