Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. April 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8087 18. Wahlperiode 13.04.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7916 – Verschwundene geflüchtete Minderjährige V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Angaben von Europol sind gegenwärtig europaweit 10 000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) verschwunden, das Bundeskriminalamt (BKA) hat ihre Zahl für Deutschland auf knapp 4 800 Betroffene beziffert (www.zeit.de/ gesellschaft/2016-02/fluechtlingskrise-kinder-vermisste-bka). Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat demgegenüber ausgeführt, dass die Zahl niedriger sei, ohne konkrete Angaben über die tatsächliche Höhe zu machen (www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-02/fluechtlingskinderfluechtlinge -deutschland-kinder-vermisst-bundesinnenministerium). Es ist also offen, wie groß die Gruppe tatsächlich ist, auch wenn die Existenz der Problematik unbestritten ist. Über die Hintergründe und die Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen ist bislang wenig bekannt. Geflüchtete Minderjährige sind auf der Flucht besonderen Gefahren ausgesetzt: Sie sind oftmals abhängig von Schleppern und Schleusern und insbesondere wenn sie alleine flüchten, sind sie Menschenhändlern vielfach schutzlos ausgeliefert. Auch durch die mangelnden Aufnahmesysteme in verschiedenen europäischen Ländern werden Kinder und Jugendliche zur Weiterflucht gedrängt. I. Zur Situation von verschwundenen geflüchteten Minderjährigen 1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der in Deutschland verschwundenen geflüchteten Minderjährigen? Wie viele minderjährige Flüchtlinge sind in den Jahren 2013, 2014 und 2015 verschwunden (bitte nach Bundesländern auflisten)? Vermisste Personen und unbekannte Tote sind in der beim Bundeskriminalamt geführten Verbunddatei „Vermisste und unbekannte Tote“ erfasst. Dort waren mit Stand vom 21. März 2016 folgende unbegleitete geflüchtete Minderjährige als vermisst registriert: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8087 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2013: Gesamt: 195 (davon 18 Kinder und 177 Jugendliche), davon in (Reihenfolge nach Aufkommen) Nordrhein-Westfalen: 46 Bayern: 42 Saarland: 35 Hessen: 26 Bremen: 12 Baden-Württemberg: 9 Hamburg: 8 Sachsen-Anhalt: 6 Brandenburg: 5 Sachsen: 3 Berlin: 1 Mecklenburg-Vorpommern: 1 Rheinland-Pfalz: 1 Niedersachsen: 0 Schleswig-Holstein: 0 Thüringen: 0 2014: Gesamt: 1 277 (davon 90 Kinder und 1 187 Jugendliche) davon in (Reihenfolge nach Aufkommen) Bayern: 607 Baden-Württemberg: 253 Hessen: 113 Nordrhein-Westfalen: 103 Saarland: 91 Bremen: 40 Hamburg: 36 Mecklenburg-Vorpommern: 11 Sachsen: 9 Brandenburg: 6 Berlin: 4 Sachsen-Anhalt: 2 Niedersachsen: 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8087 Rheinland-Pfalz: 0 Schleswig-Holstein: 0 Thüringen: 0 2015: Gesamt: 8 006 (davon 635 Kinder und 7 371 Jugendliche) davon in (Reihenfolge nach Aufkommen) Bayern: 4 004 Nordrhein-Westfalen: 807 Hessen: 746 Baden-Württemberg: 706 Schleswig-Holstein: 268 Rheinland-Pfalz: 241 Sachsen: 230 Niedersachsen: 193 Saarland: 177 Brandenburg: 138 Hamburg: 125 Bremen: 105 Thüringen: 91 Sachsen-Anhalt: 88 Mecklenburg-Vorpommern: 58 Berlin: 29 Der Anstieg der Gesamtzahl im März gegenüber Februar 2016 resultiert aus zwischenzeitlich durchgeführten Nacherfassungen von Erfassungsrückständen in den Vermisstenstellen der zuständigen Landeskriminalämter sowie Verbesserungen bei den Auswertemöglichkeiten der bereits vorhandenen Länderdatensätze. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 2. Wie viele Fälle von verschwundenen Minderjährigen wurden in den Jahren 2013, 2014 und 2015 aufgeklärt? Welche Gründe waren für das Verschwinden der Minderjährigen ursächlich? Sind der Bundesregierung Gerichtsverfahren bekannt, in denen in Bezug auf verschwundene minderjährige Geflüchtete verhandelt wurde? Nachfolgend ist dargestellt, wie viele unbegleitete geflüchtete Minderjährige wieder angetroffen wurden oder eigenständig zurückkehrten: 2013: 143 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (davon 6 Kinder und 137 Jugendliche ) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8087 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2014: 708 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (davon 19 Kinder und 689 Jugendliche ) 2015: 2 171 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (davon 80 Kinder und 2 091 Jugendliche). Gründe für das Verschwinden werden in den Fahndungsdatensätzen nicht registriert , daher ist diesbezüglich keine Aussage möglich. Anhand der im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Bundesländern mitgeteilten Sachverhalte ist in Einzelfällen bekannt, dass unbegleitete geflüchtete Minderjährige gemäß eigener Angaben zu Angehörigen in andere europäische Länder weiterreisen wollten. Erkenntnisse zu Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit vermissten unbegleiteten Minderjährigen liegen nicht vor. 3. Sind von dem beschriebenen Phänomen nur unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) oder auch minderjährige Geflüchtete, die zusammen mit ihren Eltern eingereist sind, betroffen gewesen oder betroffen? Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Asylsuchende oder anerkannte Flüchtlinge das Verschwinden von eigenen minderjährigen Kindern angezeigt haben? Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse. Hintergründe zu den jeweiligen Vermisstenmeldungen liegen ausschließlich den sachbearbeitenden Dienststellen der Polizeien der Länder vor. 4. Aus welchen Herkunftsländern kommen die betroffenen geflüchteten Minderjährigen ? Die vermissten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge kommen überwiegend aus Afghanistan, Syrien, Somalia, Eritrea, Marokko und Algerien. 5. Auf welchen konkreten, belegbaren Kenntnissen und Lageberichten beruhen die Äußerungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dass die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten BKA-Zahlen deutlich niedriger sind (vgl. ausführlich: www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/ 2016-02/fluechtlingskinder-fluechtlinge-deutschland-kinder-vermisstbundesinnenministerium )? Die Kenntnisse des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) entsprechen dem im Artikel dargestellten Sachverhalt. Die veröffentliche Zahl des Bundeskriminalamtes gibt die Zahl der Meldungen von Vermissten und nicht von tatsächlich vermissten geflüchteten Minderjährigen wieder. Sie vermag deshalb insofern kein reales Bild der Lage zu zeichnen: Aufgrund eines fehlenden einheitlichen Erfassungssystems von unbegleiteten Minderjährigen sind keine belastbaren Aussagen über die Anzahl tatsächlich „verschwindender“ unbegleiteter Minderjähriger möglich. Der sprunghafte Anstieg der Zahlen seit Mitte 2015 jedenfalls liegt wohl daran, dass erst ab diesem Zeitpunkt das Erhebungsmerkmal „unbegleitet“ bei der Erfassung verbindlich war. Gar keine Rückschlüsse lassen die Zahlen auf etwaige Ursachen des Verschwindens zu. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8087 Auch das Bundeskriminalamt geht nach Bereinigung der Zahlen um die möglicherweise Mehrfacherfassten von reduzierten Zahlen aus. 6. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen umF allein aus Einrichtungen ihrer Unterbringung weitergereist sind? Wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich, und wo befinden sich diese Einrichtungen? Die Bundesregierung verfügt hierzu über keine konkreten Kenntnisse oder statistische Zahlen. Allerdings berichten Kommunen und Jugendämter hiervon. Die Bundesregierung sieht hier kein regional spezifisches Problem. Wenn z. B. unbegleitete Minderjährige ein konkretes Ziel haben, welches ihnen die Eltern in ihren Heimatländern genannt haben, dann verlassen sie auch Einrichtungen in Deutschland wieder, um ihren Weg fortzusetzen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 8 verwiesen. 7. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesfachverbands unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e. V. (www.b-umf.de/images/160211_ PM_VerschwundeneKinder.pdf), dass sich umF auch deshalb selbstständig aus Einrichtungen entfernen und untertauchen, weil die staatlichen Regelsysteme keine schnelle Zusammenführung mit Verwandten und nahestehenden Personen ermöglichen (bitte begründen)? Hiervon hat die Bundesregierung keine Kenntnis. Kommunen berichten davon, dass unbegleitete Minderjährige, die ein ganz konkretes Ziel haben, ihren Weg auch nach ihrer Unterbringung in einer Einrichtung fortsetzen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 8. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Situation der verschwundenen geflüchteten Minderjährigen aufzuarbeiten (bitte die Aktivitäten der Bundesministerien einzeln aufschlüsseln)? Unbegleitete Minderjährige gehören zu der schutzbedürftigsten Personengruppe überhaupt; sie sind mit die gefährdetste Gruppe der Menschen auf der Flucht. Ohne elterliche Fürsorge gelangen sie alleine nach Europa. Nach ihrer Ankunft in Deutschland ist der Staat in der Pflicht, das Kindeswohl zu gewährleisten. Seine Aufgabe ist es, diese Kinder und Jugendlichen bestmöglich zu schützen. In Deutschland ist die Kinder- und Jugendhilfe für die Versorgung, Betreuung und den Schutz von unbegleiteten Minderjährige zuständig. Unbegleitete Minderjährige haben in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einen gesicherten Schutzraum. Die Unterstützungs- und Unterbringungsstrukturen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland werden ganz überwiegend sehr gut von den unbegleiteten Minderjährigen angenommen. Vordringlich ist es nunmehr, belastbare Zahlen und Daten zu unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland zu erhalten. Ein einheitliches Registrierungssystem im Ausländerzentralregister mit Informationen zu den zuständigen Jugendbehörden für alle unbegleiteten Minderjährigen – wie durch das am 3. Februar 2016 in Kraft getretene Datenaustauschverbesserungsgesetz eingeführt – war hier ein wichtiger Schritt. So wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, künftig auch bei Unter-14-Jährigen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung ein Lichtbild aufnehmen zu können, das bei einer späteren Identifizierung hilfreich sein kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8087 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Aber auch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgung, Unterbringung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher erweitert die verlässliche statistische Erfassung von unbegleiteten Minderjährigen. Von ganz entscheidender Bedeutung für die Klärung der Situation ist die mit dem Gesetz eingeführte jährliche Berichtspflicht: Hauptaugenmerk des jährlichen Monitorings des Gesetzes wird vor allem auch auf der Fragestellung liegen, ob und wie viele unbegleitete Minderjährige im Verfahren der bundesweiten Aufnahme verschwinden. 9. Welche Maßnahmen plant bzw. hat die Bundesregierung ergriffen, um die Weiterwanderung von geflüchteten Minderjährigen innerhalb der Europäischen Union, bspw. zu Verwandten, auf legalen Wegen zu ermöglichen? In wie vielen Fällen sind entsprechende Familienzusammenführungen (bspw. im Rahmen von Artikel 8 der Dublin-III-Verordnung) in den Jahren 2013, 2014 und 2015 erfolgreich durchgeführt worden (bitte nach Jahr, Herkunftsland und Zielland auflisten)? Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgung, Unterbringung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher ist die Pflicht zur Überprüfung von verwandten Personen im In- und Ausland und zur Familienzusammenführung im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme ausdrücklich verankert worden (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch (SGB VIII)). Die Durchführung des Verteilungsverfahrens ist ausgeschlossen , wenn die Zusammenführung des Minderjährigen mit einer verwandten Person kurzfristig erfolgen kann und dies dem Kindeswohl entspricht (§ 42b Absatz 4 Nummer 3 SGB VIII). Auch während der Inobhutnahme muss auch das endgültig aufnehmende Jugendamt zusammen mit dem Kind bzw. dem Jugendlichen ein qualifiziertes Clearingverfahren durchführen (§ 42 Absatz 2 SGB VIII). Hierzu gehört die Klärung, ob eine Familienzusammenführung in einem Drittland infrage kommt. Das Jugendamt hat die Federführung bei der Klärung der Möglichkeit einer Familienzusammenführung und nimmt Kontakt zu den weiteren an dem Verfahren beteiligten Behörden auf. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter entwickelt derzeit einen Leitfaden zur Umsetzung der Familienzusammenführung . Eine statistische Erfassung der durchgeführten Familienzusammenführungen liegt derzeit nicht vor. 10. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Rahmen der Europäischen Union initiiert, um die Situation der verschwundenen Flüchtlingskinder aufzuarbeiten und entsprechende Maßnahmen gegen ein weiteres Verschwinden zu initiieren? 11. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zukünftig, so dass minderjährige Geflüchtete nicht mehr verschwinden? Welche Präventionsmaßnahmen sind vorgesehen? Inwieweit kooperiert die Bundesregierung hierbei mit den Bundesländern? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 10 und 11 gemeinsam beantwortet . Wie in der Antwort zu Frage 8 dargestellt, strebt die Bundesregierung an, gesicherte Daten zu gewinnen, um belastbare Aussagen treffen zu können, hinsichtlich etwaig verschwindender Kinder. Die Bundesregierung nimmt dies sehr ernst und wird im Rahmen der Erarbeitung ihres jährlichen Berichts zum Gesetz zur Verbesserung der Versorgung, Unterbringung und Betreuung ausländischer Kin- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8087 der und Jugendlicher offene Fragen (z. B. für etwaige Gründe für das Verschwinden ) klären. Aus den dabei gewonnenen Erkenntnissen wird die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern notwendige Maßnahmen ableiten. Es findet zudem ein Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern in den zuständigen Gremien statt. Die Bundesregierung setzt sich für weitere Verbesserungen bei der Registrierung und die Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den beteiligten Behörden ein. Die Bundesregierung unterstützt auch entsprechende Maßnahmen und Initiativen der Europäischen Kommission. 12. Welcher rechtliche Ablauf ist vorgesehen, wenn ein minderjähriger Geflüchteter verschwindet? Welche Behörde bzw. Verwaltungsstruktur ist für die Registrierung von verschwundenen , minderjährigen Geflüchteten zuständig? Welche Aufgaben haben die zuständigen rechtlichen Vertreter bzw. Vormünder ? Wer koordiniert die Suche nach den Minderjährigen? Sobald ein unbegleiteter Minderjähriger in der zugewiesenen Unterkunft vermisst wird, erfolgt eine Vermisstenanzeige bei der örtlichen Polizei durch das zuständige Jugendamt. Die Anzeigen aufnehmende Polizeidienststelle veranlasst die Fahndungsausschreibung im nationalen polizeilichen Fahndungssystem sowie im Schengener Informationssystem. II. Verschwundene Flüchtlingskinder und Menschenhandel 13. Inwieweit hat die Bundesregierung Hinweise oder Belege, dass Flüchtlingskinder zum Zwecke der Arbeitsausbeutung, der Zwangsprostitution oder des Drogenhandels eingesetzt werden, und wenn ja welche? Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, dass geflüchtete Minderjährige im Bereich der Arbeitsausbeutung, der Zwangsprostitution oder des Drogenhandels in Deutschland eingesetzt werden. Im Rahmen der o. g. Berichtspflicht zu dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgung , Unterbringung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher strebt die Bundesregierung an, hierzu gesichertere Erkenntnisse zu gewinnen. 14. Teilt die Bundesregierung die Aussage, dass die fehlenden legalen Zugangsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Asylsuchende nach Europa und Deutschland die Gefahr für Flüchtlingskinder erhöhen, Opfer von Kinder- und Menschenhandel zu werden? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Aussage dem komplexen Zuwanderungsgeschehen nicht gerecht wird, zumal es durchaus Möglichkeiten der legalen Zuwanderung gibt, die auch genutzt werden. 15. Inwieweit ist Aufklärung über die Problematik des Menschenhandels sowohl Teil der Betreuung von minderjährigen Flüchtlingen als auch ein Bestandteil der Schulungen für die Stellen, die mit minderjährigen Flüchtlingen in Kontakt treten? Sollte es diese Schulungen geben, von wem werden sie ausgeführt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8087 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Inwieweit werden die in den Bundesländern schon vorhandenen Initiativen zur Betreuung und Begleitung von Opfern von Menschenhandel dabei eingebunden ? Grundsätzlich gilt für die Kinder- und Jugendhilfe das Fachkräftegebot gemäß § 72 SGB VIII. Danach ist Voraussetzung für eine hauptberufliche Tätigkeit in der Jugendhilfe grundsätzlich die persönliche Eignung und die fachliche Ausbildung , die der jeweiligen Aufgabe entsprechen müssen. Für die Arbeit mit den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen wird zusätzlich insbesondere empfohlen: langjährige Berufserfahrung in der Kriseninterventionsarbeit oder gleichwertige Fachkenntnisse, interkulturelle Kompetenz, einschlägige Kenntnisse in den betreffenden Rechtsgebieten und einschlägige Kenntnisse im Umgang mit traumatisierten Flüchtlingen (s. Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom Mai 2014). Im Rahmen des Clearingverfahrens bzw. der Abklärung des jugendhilferechtlichen Bedarfs ist zu klären, ob der Minderjährige Opfer von Menschenhandel ist. In diesem Verfahren spielt grundsätzlich das frühzeitige Erkennen von Traumatisierungen bzw. von posttraumatischen Belastungsstörungen eine zentrale Rolle. Im Asylverfahren gehören Opfer von Menschenhandel zu den vulnerablen Gruppen , deren Fälle einer besonders sensiblen und einfühlsamen Vorgehensweise bedürfen . Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beschäftigt daher besonders geschulte Mitarbeiter (Sonderbeauftragte), die für die Bearbeitung von Asylfällen mit Bezug zu Menschenhandel speziell vorbereitet werden. Soweit es sich dabei um unbegleitete Minderjährige handelt, stehen auch eigene Sonderbeauftragte hierfür zur Verfügung. Diese Entscheider/-innen verfügen über spezielle rechtliche, kulturelle und psychologische Kenntnisse, um einfühlsam die Verfahren durchzuführen. Sonderbeauftragte fungieren auch als Kontaktpersonen zu psychosozialen Zentren usw. Die Schulungen werden vom BAMF im Rahmen eines allgemeinen Schulungskonzeptes durchgeführt, wobei einzelne Schulungsmodule (insbes. psychologische Teile) externen Experten übertragen werden. 16. Inwieweit wird im Rahmen der Anhörungen im Asylverfahren von Minderjährigen vorgetragen, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sind? Wie viele Minderjährige haben in den Jahren 2013, 2014 und 2015 aufgrund eines entsprechenden Vortrags einen Schutzstatus zugesprochen bekommen (bitte nach Jahren und Herkunftsländern auflisten)? Welche Maßnahmen sieht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hier vor, um dem Schutzanspruch der Betroffenen gerecht zu werden? Im Rahmen der Erstellung der regelmäßigen Geschäftsstatistik des Bundesamtes erfolgt keine Erhebung bzgl. eines Sachverhaltes „Menschenhandel“. Im Rahmen der Dienstanweisung-Asyl meldet das Bundesamt Erkenntnisse aus Asylverfahren, die auf „Opfer von Menschenhandel“ schließen lassen, an das Bundeskriminalamt (Analyse Menschenhandel). In den Jahren 2013 bis 2015 war unter den gemeldeten Fällen nur eine Minderjährige aus Nigeria im Jahre 2014. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8087 Ist bereits vor der Anhörung bekannt, dass es sich um ein Opfer von Menschenhandel handelt, ist der Asylantrag (Anhörung und Entscheidung) i. d. R. von einem Sonderbeauftragten für Opfer von Menschenhandel zu bearbeiten. Im Einzelfall kann es auch sinnvoll sein, wenn die Anhörung durch eine/n Sonderbeauftragte /n für geschlechtsspezifische Verfolgung oder für unbegleitete Minderjährige erfolgt. In jedem Fall ist vor der Anhörung der Sonderbeauftragte für Opfer von Menschenhandel hinzuzuziehen und anhand des individuellen Falles festzulegen , welcher Sonderbeauftragte die Anhörung durchführt und die Entscheidung trifft. Stellt sich erst im Laufe der Anhörung heraus, dass es sich um ein Opfer von Menschenhandel handelt, ist die Anhörung zunächst fortzuführen. Am Ende der Anhörung ist der/die Sonderbeauftragte für Opfer von Menschenhandel hinzuzuziehen und mit diesem/dieser der vorliegende Fall zu besprechen. Hält diese/r eine weitere Befragung für erforderlich, hat er/sie eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Um die Belastung für den/die Antragsteller/in möglichst gering zu halten, sollte dies in Abstimmung mit ihm/ihr erfolgen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die selbst vorgetragen haben, Opfer von Menschenhandel zu sein oder bei denen sich ein solcher Verdacht verdichtet, sollen am Ende der Anhörung an eine Fachberatungsstelle für Opfer von Menschenhandel weitergeleitet werden, soweit das Einverständnis des/der Betroffenen erfolgt . Ergeben sich Anzeichen oder Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem/der Antragsteller/in um einen Täter oder ein Opfer im Zusammenhang mit Menschenhandel handelt, soll unverzüglich das Sicherheitsreferat zur Abklärung weiterer notwendiger Schritte (z. B. Einschalten der Polizei, besondere Schutzmaßnahmen ) informiert werden. 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Schutzmaßnahmen und gesonderte Unterbringungen für geflüchtete Kinder und Jugendliche, die Opfer von Menschenhandel geworden sind (bitte nach Bundesländern und jeweiliger Platzzahl auflisten)? Nach der Entscheidung über die Inobhutnahme des unbegleiteten Minderjährigen durch das Jugendamt erfolgen die Unterbringung, die weitere Versorgung sowie die pädagogische Betreuung (Erstversorgung) des Kindes oder Jugendlichen. Unbegleitete Minderjährige werden ganz überwiegend in von freien Trägern vorgehaltenen Jugendhilfeeinrichtungen bzw. landeseigenen, kommunalen und freien Clearingeinrichtungen untergebracht. Das Jugendamt entscheidet einzelfallbezogen, welche Unterbringung für den unbegleiteten Minderjährigen bedarfsgerecht und geeignet ist. Eine statistische Erfassung der Platzzahlen existiert nicht. 18. Welche zeitliche Planung hat die Bundesregierung hinsichtlich des im Januar 2015 vorgelegten Gesetzentwurfs zur Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2011/36/EU)? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt derzeit dem Bundestag vor, dem die Entscheidung über das weitere Verfahren vorbehalten ist. Aus Sicht der Bundesregierung sollte das Gesetzgebungsverfahren zügig weitergeführt und dabei auch die im politischen, fachlichen und gesellschaftlichen Raum diskutierten Problemstellungen bei der Bekämpfung des Menschenhandels berücksichtigt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8087 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bereits im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode haben die Fraktionen CDU, CSU und SPD über die Richtlinienumsetzung hinausgehende Regelungen zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung des Menschenhandels beschlossen . Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zur Umsetzung des Koalitionsvertrages den Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorbereitet, der am 6. April 2016 dem Kabinett vorlag. Die Formulierungshilfe sieht insbesondere eine Neufassung der strafrechtlichen Vorschriften zum Menschenhandel vor, wodurch der Gesetzentwurf der Bundesregierung maßgeblich erweitert wird. Außerdem werden neue Straftatbestände der „Ausbeutung der Arbeitskraft“ und der „Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung“ vorgeschlagen. Ebenfalls aufgenommen wird eine Regelung zur Strafbarkeit von Kunden sexueller Dienstleistungen, wonach die – auch billigend in Kauf nehmende – Ausnutzung einer Zwangslage des Opfers zu sexuellen Handlungen unter Strafe gestellt wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333