Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. April 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8147 18. Wahlperiode 18.04.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7961 – Besondere Ausgleichsregelung – Energieeffizienz und Kostenfairness V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach den §§ 63 ff. des Erneuerbare -Energien-Gesetzes (EEG 2014) regelt die Ausnahmen für stromkostenintensive und im internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen. Nachdem diese Regelung zunächst von der rot-grünen Bundesregierung auf Unternehmen mit einem Stromanteil von 20 Prozent an den Gesamtproduktionskosten sowie einem Jahresverbrauch von mindestens 10 GWh begrenzt wurde, weitete die schwarz-gelbe Bundesregierung im Jahr 2012 diese Ausnahmen auf rund 80 Prozent des Indus-triestromes aus. Fortan stieg die Zahl privilegierter Unternehmen von rund 700 auf knapp 2 000, da die Stromkostenintensität für einige auf mindestens 17 Prozent und der Verbrauchsschwellwert auf 1 GWh abgesenkt wurden. Somit zahlen privilegierte Unternehmen heute ab der zweiten GWh höchstens 15 Prozent der EEG-Umlage, was heute ca. 0,95 Cent/kWh entspricht . Grundsätzlich besteht bei der aktuellen Regelung das Problem, dass Unternehmen durch Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen unter die oben genannten Schwellwerte rutschen können. Dadurch würden sie die Privilegien der Bes AR verlieren, die daher hemmend auf eigene Energieeffizienzanstrengungen wirkt. Im Koalitionsvertrag 2013 einigten sich die CDU, CSU und SPD noch darauf, dass auch bei den begünstigten Unternehmen „machbare Fortschritte bei der Energieeffizienz erzielt werden“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode von 2013 bis 2017). Trotz bestehender Widersprüche in der Praxis hat die Bundesregierung bislang noch nicht von der Verordnungsermächtigung aus § 94 Nummer 1 EEG 2014 zur Einführung von Effizienzanforderungen Gebrauch gemacht, jedoch die möglichen Effizienzgewinne bereits als anrechenbare alternative strategische Maßnahme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (Artikel 7) interpretiert . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8147 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Um den Beitrag von stromintensiven Unternehmen zur EEG-Umlage auf ein Niveau zu begrenzen, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist und ihre Abwanderung ins Ausland verhindert, können im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) stromkostenintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Begrenzung der von Ihnen zu zahlenden EEG-Umlage beantragen. Dies hat zur Folge, dass die übrigen Stromverbraucher stärker belastet werden. Ziel der Besonderen Ausgleichsregelung ist es daher, die EEG-Umlage nur für diejenigen Unternehmen zu begrenzen, für die dies unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist. Aus diesem Grund definiert die Besondere Ausgleichsregelung für industrielle Stromverbraucher der Liste 1 einen über die Mindestanforderungen der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU hinausgehenden nationalen Schwellenwert für die Stromkostenintensität. Für Liste 2 gilt der Schwellenwert der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU. Durch diese Schwellenwerte entsteht allerdings ein grundlegender Zielkonflikt: Auf der einen Seite stellt ein Schwellenwert auf Grundlage der Stromkostenintensität sicher, dass nur diejenigen Unternehmen begrenzt werden, für die die Stromkosten von erheblicher Bedeutung sind. Auf der anderen Seite entstehen an diesen Schwellenwerten Fehlanreize bezüglich des energie- und klimapolitischen Ziels, Energie möglichst effizient einzusetzen und die Effizienz kontinuierlich zu steigern. Denn: Ein Unternehmen , das nur knapp über dem Schwellenwert liegt, kann durch Effizienzmaßnahmen aus der Begünstigung der Besonderen Ausgleichsregelung herausfallen und hätte dann trotz geringeren Energieverbrauchs erheblich höhere Stromkosten zu tragen. 1. Wie plant die Bundesregierung bestehende Fehlanreize in Bezug auf Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der BesAR zu beseitigen? 5. Plant die Bundesregierung Regelungen, um eine Benachteiligung von Unternehmen zu vermeiden, die im Zeitraum von 2012 bis 2016 in Energieeffizienz investiert haben und deshalb unter die Schwellenwerte gesunken sind? Wenn ja, wie sehen diese aus? 6. Gesetzt den Fall, dass eine solche Regelung vorsieht, Unternehmen unterhalb der bisherigen Schwellenwerte zu begünstigen, welche Auswirkungen würde dies auf die Höhe der EEG-Umlage der übrigen, nicht-privilegierten Stromverbraucher haben? Die Fragen 1, 5 und 6 werden zusammen beantwortet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitet derzeit einen Vorschlag , wie im Wege einer Änderung des EEG eine Benachteiligung von Unternehmen , die durch Effizienzinvestitionen unter die Schwellenwerte fallen, vermieden werden kann. Die Auswirkungen dieses Vorschlags können erst abgeschätzt werden, wenn der konkrete Regelungsvorschlag vorliegt. 2. Wie plant die Bundesregierung den Koalitionsvertrag in dem Punkt umzusetzen , dass „die begünstigten Unternehmen nicht nur ein Energiemanagementsystem einführen, sondern auch wirtschaftlich sinnvolle und technologisch machbare Fortschritte bei der Energieeffizienz erzielt werden“? Durch Energiemanagementsysteme können wirtschaftliche Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz identifiziert werden. Grundsätzlich besteht gerade Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8147 für begünstigte Unternehmen mit hohen Stromkosten ein besonderer Anreiz, wirtschaftliche Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz umzusetzen, da hierdurch eine Kostenersparnis erzielt werden kann. Darüber hinaus prüft die Bundesregierung, wie auch im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung Effizienz berücksichtigt werden könnte. Die Bundesregierung hat speziell die Frage untersuchen lassen, inwiefern existierende Effizienzbenchmarks in der Besonderen Ausgleichsregelung anwendbar sind. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 3. Plant die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode von der Verordnungsermächtigung aus § 94 EEG 2014 zur Einführung von „Effizienzanforderungen , insbesondere Stromeffizienzreferenzwerte“ für die Berechnung der Stromkostenintensität in der BesAR (§§ 63 ff. EEG 2014) Gebrauch zu machen? Wenn ja, wird dies im Rahmen der EEG-Novelle geschehen? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat gutachterlich die Verwendung von existierenden Benchmarks und sogenannten sonstigen Effizienzanforderungen bei der Berechnung der Stromkostenintensität im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass für die Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung keine Benchmarks existieren, die unmittelbar und mit vertretbarem Aufwand angewandt werden könnten. Aus diesem Grunde beabsichtigt die Bundesregierung aktuell nicht, noch in dieser Legislaturperiode von der angesprochenen Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen. 4. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Änderungen an der BesAR im Rahmen der Novelle des EEG 2016 zu einem Anstieg der privilegierten Strommenge oder der Anzahl privilegierter Unternehmen führen werden? Mit dem EEG 2014 wurde die privilegierte Strommenge wirksam stabilisiert. Bisher hat die Bundesregierung keinen Vorschlag für eine Änderung der Besonderen Ausgleichsregelung vorgelegt. Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 5 und 6 verwiesen. Davon unberührt hängen sowohl die privilegierte Strommenge als auch die Anzahl der privilegierten Unternehmen von Einflussfaktoren (wie etwa der Bruttowertschöpfung ) ab, die von Jahr zu Jahr Veränderungen unterliegen, so dass ein Anstieg der privilegierten Strommenge oder der Anzahl der privilegierten Unternehmen auch ohne eine Änderung der BesAR grundsätzlich nicht auszuschließen ist. 7. Von welchem Energieeffizienzpotenzial geht die Bundesregierung bei Unternehmen aus, die sich im Grenzbereich der jeweiligen Schwellenwerte der BesAR befinden (bitte jeweils das Gesamtpotenzial absolut und in Prozentwerten sowie für ein privilegiertes Durchschnittsunternehmen angeben)? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8147 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Wie viele Unternehmen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im Grenzbereich der jeweiligen Schwellenwerte der BesAR, so dass eine Energieeffizienzverbesserung um diesen Durchschnittswert für diese zu einem Verlust der Privilegierung führen könnte? Es ist nicht möglich genau einzugrenzen, welche Unternehmen durch Energieeffizienzverbesserungen unter die Schwellenwerte fallen könnten. Nach Auskunft des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle liegen 64 Unternehmen der Liste 1 mit einer Stromkostenintensität zwischen 17 Prozent und 18 Prozent im Antragsjahr 2015 in unmittelbarer Schwellenwertnähe. Von den Unternehmen der Liste 2 liegen 52 Unternehmen in dem Bereich 20 Prozent bis 21 Prozent Stromkostenintensität und damit in der Nähe des hier relevanten Schwellenwertes . Welche konkreten Energieeffizienzpotenziale für diese Unternehmen bestehen , ist der Bundesregierung nicht bekannt. Darüber hinaus wird die unternehmensindividuelle Stromkostenintensität von vielen Einflussfaktoren beeinflusst und unterliegt im Zeitverlauf Schwankungen. 9. Wie viele Unternehmen bzw. Unternehmensteile haben nach Kenntnis der Bundesregierung für das Jahr 2016 eine Befreiung beantragt? Gemäß Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wurden im Antragsjahr 2015 insgesamt 2 305 Anträge zur Besonderen Ausgleichsregelung auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2016 gestellt (Stand: 22. März 2016). 10. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die begünstigten Unternehmen aus dem Jahr 2015 auf die verschiedenen Begrenzungsbescheide (16 Prozent bzw. 20 Prozent Umlage, Cap, Verdopplungskriterium)? Eine Begrenzung auf „16 Prozent Umlage“ ist in der Besonderen Ausgleichsregelung nicht vorgesehen. Es ist daher unklar, auf welche Daten bzw. Verteilung die Frage abzielt. Im Übrigen werden Begrenzungsbescheide nach Abnahmestellen erteilt, so dass ein einzelnes begünstigtes Unternehmen mit mehreren Abnahmestellen unter unterschiedliche Begrenzungstatbestände fallen kann. Aus diesem Grund gibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in der folgenden Tabelle die Anzahl der Abnahmestellen und nicht die Anzahl der Unternehmen an. Tabelle: Anzahl der Abnahmestellen nach Begrenzungsbereich im Begrenzungsjahr 2015 (Stand 17. März 2015) Anzahl Abnahmestellen 15 Prozent Begrenzung 450 Höchstbetrag (Cap/ Super-Cap) 1 311 Mindestbetrag 224 Reguläre Begrenzung und Doppelungsregelung 208 Nur Doppelungsregelung 61 Härtefallregel (20 Prozent Begrenzung der Liste 2) und Doppelungsregelung 519 Schienenbahnen 128 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8147 Weitere Informationen dazu finden sich auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: www.bafa.de/bafa/de/energie/besondere_ausgleichsregelung_eeg/publikationen/ bmwi/eeg_hintergrundpapier_2015.pdf. 11. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Effizienzanreize verloren gehen bzw. welche Effizienzinvestitionen nicht getätigt werden, weil die Ausnahmen von der EEG-Umlage den Strom günstiger machen und dadurch die Wirtschaftlichkeit von Effizienzmaßnahmen verringert? Wenn nein, wird sie hierzu ein Gutachten vergeben? 12. Welcher Teil dieser „verlorenen“ Energieeinsparungen wird nach Kenntnis der Bundesregierung bisher durch Gegenmaßnahmen (z. B. Energiemanagementsysteme ) adressiert, und wie will sie diesen Anteil steigern? Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet. Wie eingangs ausgeführt, dient die Besondere Ausgleichsregelung dazu, den Beitrag von stromkostenintensiven Unternehmen zur EEG–Umlage auf ein Niveau zu begrenzen, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist und ihre Abwanderung in das Ausland verhindert. Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass eine Belastung der betroffenen Unternehmen mit der vollen EEG-Umlage relevante Energieeffizienzanreize setzen würde. Vielmehr würde Produktion verlagert oder eingestellt. Genau deshalb gibt es die Besondere Ausgleichsregelung . 13. Plant die Bundesregierung, falls ihr keine konkreten Zahlen zu den Fragen 7 und 8 vorliegen, hier ein Gutachten erstellen zu lassen? Wann ja, bis wann? Wenn nein, warum nicht? Energieeffizienzpotenziale bei Unternehmen sind unternehmensspezifisch und dürften selbst innerhalb einer Branche aufgrund der großen Heterogenität schwer zu beurteilen sein. Eine übergreifende Abschätzung zu Energieeffizienzpotenzialen in Unternehmen, deren Stromkostenintensität in der Nähe der Schwellenwerte liegt, dürfte daher kaum möglich sein und wird von der Bundesregierung nicht für sinnvoll erachtet. 14. Hält es die Bundesregierung für angebracht, von einer Entsolidarisierung zu sprechen, wenn Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig die Umsetzung von Energieeffizienzpotenzialen unterlassen, um in den Genuss der BesAR zu kommen? 15. Auf welcher gutachterlichen Grundlage kann die Bundesregierung dies ausschließen , und wird sie diese Gutachten o. ä. auch öffentlich zugänglich machen ? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ist Bestandteil der betrieblichen Entscheidungssphäre und folgt wirtschaftlicher Rationalität. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8147 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Einzelfall können viele Faktoren der Umsetzung einer identifizierten Energieeffizienzmaßnahme entgegenstehen, wie etwa fehlende Liquidität oder alternative Investitionen. Hierzu bedarf es aus Sicht der Bundesregierung keiner gutachterlichen Grundlage. 16. Wann wird die Bundesregierung ihre Zusage (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8 der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden auf Bundestagsdrucksache 18/7721) vom 26. Februar 2016 umsetzen und das Kurzgutachten „Stromeffizienzbenchmarks und sonstige Energieeffizienzanforderungen “ öffentlich zugänglich machen? Das Kurzgutachten „Stromeffizienzbenchmarks und sonstige Energieeffizienzanforderungen “ wird noch im April 2016 veröffentlicht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333