Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. April 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8148 18. Wahlperiode 18.04.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Tom Koenigs, Uwe Kekeritz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/7762 – Kooperation im Rahmen von Sicherheitsabkommen – Kriterien und Standards V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesrepublik Deutschland hat nach unserem Kenntnisstand derzeit Sicherheitsabkommen mit 24 Staaten geschlossen: Albanien, Bulgarien, China, Georgien, Katar, Kirgistan, Kosovo, Kroatien, Kuwait, Litauen, Polen, Rumänien , Russland, Saudi Arabien, Slowenien, Tschechische und Slowakische Republik (Fortgeltung mit Tschechien und der Slowakei), Türkei, Tunesien, Ukraine , Ungarn, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam. Mit Ägypten, Bosnien und Herzegowina, Indonesien, Kasachstan, Marokko, Mexiko , Montenegro, Oman, Russland, Serbien, Tadschikistan und Tunesien verhandelt sie über den Abschluss solcher Abkommen bzw. über Änderungen zu bereits bestehenden Sicherheitsabkommen. Diese Verhandlungen werden meist vom Bundesministerium des Innern geführt . Die konkreten Verhandlungspartner ebenso wie der genaue Inhalt der Verhandlungen sind oft nicht bekannt. Verhandlungen über Kooperationen im Sicherheitsbereich mit Staaten, in denen es zu massiven Menschenrechtverletzungen , Folter und Korruption kommt – teilweise sogar in Institutionen, die durch das Sicherheitsabkommen unterstützt werden oder mit denen kooperiert wird – werfen Fragen hinsichtlich der Einhaltung rechtsstaatlicher und menschenrechtlicher Standards auf. Auch mit Blick auf die bisher geschlossenen Sicherheitsabkommen und die in einigen Partnerstaaten menschenrechtlich und rechtsstaatlich problematische Situation, ergeben sich Fragen dahingehend, inwieweit die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich in ihrer derzeitigen Form überarbeitungsbedürftig ist. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in deren Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10735 vom 20. September 2012 wird verwiesen. Die darin gemachten Ausführungen zur Bedeutung der Sicherheitsabkommen besitzen weiterhin Gültigkeit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8148 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Mit welchen Staaten hat die Bundesregierung bis heute Sicherheitsabkommen geschlossen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10735 vom 20. September 2012 wird verwiesen. Seitdem hat die Bundesregierung noch Sicherheitsabkommen mit Albanien, Georgien und Serbien abgeschlossen. 2. Wurden seit dem Jahr 2012 Sicherheitsabkommen aufgekündigt, ausgesetzt oder sind seitdem Sicherheitsabkommen ausgelaufen? Wenn ja, welche (bitte jeweils Zeitpunkt und bei Aufkündigung und Aussetzung auch Gründe angeben)? 3. Welche Konsequenzen hatten gegebenenfalls erfolgte Aufkündigungen oder Aussetzungen? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Es wurden seit 2012 keine Sicherheitsabkommen aufgekündigt oder ausgesetzt und es sind auch keine Sicherheitsabkommen ausgelaufen. Daher kann die Bundesregierung auch zu etwaigen Konsequenzen einer Aufkündigung oder Aussetzung keine hypothetische Aussage treffen. 4. Ist jemals ein geplantes Sicherheitsabkommen aufgrund von Bedenken der Menschenrechtslage nicht abgeschlossen worden, und wenn ja, in welchem Fall war dies? Nein. 5. Mit welchen Staaten wird derzeit über den Abschluss von Sicherheitsabkommen verhandelt? 6. Was ist der aktuelle Stand der Verhandlungen mit diesen Ländern (bitte einzeln nach Ländern aufgliedern und angeben, mit welchen Behörden verhandelt wird und wann mit einem Abschluss des Abkommens zu rechnen ist)? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10735 vom 20. September 2012 wird verwiesen. Der Verhandlungsstand mit den seinerzeit genannten Staaten stellt sich aktuell wie folgt dar: Ägypten (Text des Abkommens wird verhandelt) Albanien (ist unterzeichnet – siehe die Antwort zu Frage 1) Algerien (Übersendung eines Vertragsentwurfs ist in Vorbereitung) Georgien (ist unterzeichnet – siehe Antwort zu Frage 1) Jordanien (Text des Abkommens wird verhandelt) Kasachstan (Text des Abkommens wird verhandelt) Marokko (Text des Abkommens wird verhandelt) Mexiko (Text des Abkommens wird verhandelt) Oman (die Verhandlungen über den Text sind abgeschlossen; die Unterzeichnung wird für 2016 angestrebt) Serbien (ist unterzeichnet) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8148 Tadschikistan (Text des Abkommens wird verhandelt) Tunesien (derzeit Sprachprüfung; eine Unterzeichnung ist noch für 2016 vorgesehen). Soweit es die vorgenannten Staaten betrifft, werden die Verhandlungen üblicherweise jeweils mit dem dortigen Innenministerium geführt. Lediglich in den folgenden Fällen wird mit anderen Verhandlungspartnern verhandelt: Mexiko: Generalstaatsanwaltschaft Marokko: Außenministerium Oman: Königliche Polizei des Sultanats Oman Ägypten: zusätzlich der National Security Sector (Inlandsnachrichtendienst). 7. Warum beinhalten Sicherheitsabkommen bisher keine konkreten Klauseln mit Überprüfungscharakter in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte , Rechtsstaatlichkeit sowie Verhinderung von Korruption? Die Sicherheitsabkommen dienen unverändert seit vielen Jahren insbesondere der Verbesserung der Bekämpfung schwerer und Organisierter Kriminalität im Rahmen der sog. Vorverlagerungsstrategie der Bundesregierung. Diese Politik zielt darauf ab, die Auswirkungen von Kriminalität und Terrorismus auf Deutschland zu reduzieren. Die Überprüfung der Einhaltung des Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Verhinderung der Korruption in dem jeweiligen Vertragsstaat ist nicht Gegenstand dieser bilateralen Verträge. Eine Überprüfung der Menschenrechtslage erfolgt regelmäßig im Rahmen der Vereinten Nationen oder anderer Menschenrechtsorganisationen und nicht durch einen anderen Staat. Die Sicherheitsabkommen sind aber so ausgestaltet, dass Maßnahmen im Rahmen ihrer Umsetzung keinen Menschenrechtsverletzungen Vorschub leisten können. Insbesondere sind sämtliche Maßnahmen nur im Rahmen und auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts zulässig, das heißt für die deutschen Sicherheitsbehörden gelten die auch in Deutschland anwendbaren Rechtsgrundlagen und Beschränkungen . 8. Gibt es derzeit festgeschriebene oder praktisch angewandte Richtlinien oder Standards, auf deren Grundlage die Bundesregierung Sicherheitsabkommen verhandelt? Falls ja, welche sind das? Die Bundesregierung hat bei der Verhandlung von Sicherheitsabkommen die Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge (RvV), Stand vom 10. März 2014 zu beachten. Die Sicherheitsabkommen sehen immer den Vorbehalt des nationalen Rechts vor, das heißt, dass diese Abkommen den Sicherheitsbehörden keine über das deutsche nationale Recht hinausgehenden Eingriffsbefugnisse verleihen. 9. Werden Standards oder Richtlinien nach Meinung der Bundesregierung gebraucht , und plant die Bundesregierung, verbindliche Richtlinien oder Standards für künftige Abkommen einzuführen? Wenn ja, welche? Aus Sicht der Bundesregierung werden keine zusätzlichen Richtlinien und Standards benötigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8148 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Inwieweit wird die Wirksamkeit der Zusammenarbeit auf Grundlage von Sicherheitsabkommen überprüft? Die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Vertragspartnern im Bereich der Verbrechensbekämpfung ist Gegenstand der Berichterstattung durch die deutschen polizeilichen Verbindungsbeamten (VB) vor Ort, die auch strategische Fragen einbezieht . 11. In welcher Form verschafft sich die Bundesregierung bisher einen Überblick über die Tätigkeiten und Erfahrungen ihrer polizeilichen Verbindungsbeamten , sonstigen entsandten Personals, über die durchgeführte Ausbildungs-, Ausstattungs- und Beratungshilfe sowie sonstige durchgeführte Maßnahmen im Rahmen der Sicherheitszusammenarbeit? Das Bundeskriminalamt (BKA) führt zusätzlich regelmäßige Dienst- und Fachaufsichtsreisen und Inspektionen der BKA-VB-Standorte durch. Im Bereich der Polizeilichen Aufbauhilfe (PAH) sind das Bundesministerium des Innern (BMI) sowie weitere betroffene Ressorts (z. B. das Auswärtige Amt [AA]) bereits in den Planungsprozess vollumfänglich eingebunden. Sämtliche Unterstützungsmaßnahmen bzw. Planungen des BKA stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt des BMI. Bei Projekten sowie bei ausgewählten Maßnahmen, insbesondere bei denen eine Finanzierung über den Haushalt des BMI und/oder AA erfolgt, ist das BKA zudem fortlaufend berichtspflichtig. Darüber hinaus werden durchgeführte und geplante PAH-Maßnahmen (auch im Rahmen von parlamentarischen Anfragen) regelmäßig an das BMI kommuniziert. 12. Inwieweit gibt es eine Wirksamkeitskontrolle der in Frage 11 genannten Tätigkeiten ? Die im Rahmen der Dienst- und Fachaufsichtsreisen gewonnenen Informationen über die Tätigkeiten und Erfahrungen der BKA-VB werden in den regelmäßigen Evaluierungen mit Blick auf Fragen zu künftigen Standortentscheidungen berücksichtigt . Unabhängig von diesen formalisierten Instrumentarien geben die Rückmeldungen der Bedarfsträger in Bund und Ländern Aufschluss über die Wirksamkeit der Aufgabenerledigung der BKA-VB. Diese Form der Wirksamkeitskontrolle bezieht sich auch auf Maßnahmen der PAH. Darüber hinaus werden auch anlassbezogen Evaluierungsreisen durchgeführt. 13. In welcher Form wird die konkretere Ausgestaltung der Zusammenarbeit auf Grundlage des abstrakt formulierten Sicherheitsabkommens vorgenommen, d. h. wie und wo (ggf. in welchen weiteren bilateralen Verträgen) werden dann z. B. konkrete Zahlen bzgl. Ausstattungshilfe oder der Entsendung von Personal festgelegt? Der Abschluss eines abstrakt formulierten bilateralen Sicherheitsabkommens auf Regierungsebene hat zunächst keinen unmittelbaren Einfluss auf die PAH oder die Entsendung von VB des BKA. Nach erfolgter fachlicher Bedarfserhebung werden im Einzelfall Maßnahmenpläne zur Festlegung der während eines Kalenderjahres und/oder der Projektlaufzeit umzusetzenden Aktivitäten erarbeitet. Erst im Rahmen dieser Einzelfallprüfung werden auch konkrete Zahlen für die Ausstattungshilfe oder die Entsendung von Personal in das betreffende Land festgelegt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8148 14. Bezüglich welcher Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Sicherheitsabkommen geschlossen hat bzw. mit denen sie über Sicherheitsabkommen verhandelt, hat die Bundesregierung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass a) systematisch Menschenrechte verletzt werden, b) Folter praktiziert wird, c) Oppositionsbewegungen unterdrückt werden, d) die Todesstrafe angewendet wird, e) Pressefreiheit, Meinungs- oder Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden , f) diese proliferationsverdächtig sind (bitte Quellen angeben), g) diese sich in einem nationalen oder internationalen bewaffneten Konflikt befinden? Die Fragen 14a bis 14g werden im Zusammenhang beantwortet. Vor der Aufnahme von Verhandlungen zu Sicherheitsabkommen prüft die Bundesregierung in jedem Einzelfall sorgfältig, inwieweit ein Sicherheitsabkommen zu einer verbesserten bilateralen oder internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus beitragen kann. Bei dieser Prüfung werden die Anforderungen zur weltweiten Achtung der Menschenrechte und Abschaffung der Todesstrafe sorgfältig beachtet. Die Bundesregierung setzt sich im multilateralen Rahmen wie auch in ihren bilateralen Beziehungen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte sowie die Verbesserung der Menschenrechtssituation in einzelnen Ländern ein. Dies schließt selbstverständlich auch Länder ein, mit denen Sicherheitsabkommen verhandelt oder abgeschlossen werden beziehungsweise in der Vergangenheit abgeschlossen wurden. Es spielen immer auch proliferationsbezogene Erwägungen bei der Bewertung durch die Bundesregierung eine Rolle, ob Sicherheitsabkommen geschlossen beziehungsweise verhandelt werden, ebenso, ob diese Staaten sich in einem nationalen oder in internationalen bewaffneten Konflikten befinden. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10735 vom 20. September 2012 verwiesen. 15. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Institutionen, die im Rahmen der Sicherheitsabkommen unterstützt werden oder in die Verhandlungen eingebunden sind, in Aktivitäten der organisierten Kriminalität, Korruption oder Geldwäsche verstrickt oder an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind? Die Bundesregierung strebt den Abschluss solcher Abkommen im Rahmen der sog. Vorverlagerungsstrategie grundsätzlich nur mit vertrauenswürdigen Partnern an. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8148 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Plant die Bundesregierung bei der Ausbildungsunterstützung Schwerpunkte auf Menschenrechts- und Rechtsstaatsausbildung, Korruptions- und Geldwäschebekämpfung sowie Ermittlungstechniken zur Aufklärung von Straftaten , wie z. B. forensische Techniken oder Tatortsicherung, zu legen? Wenn nein, warum nicht? Die Menschenrechts- und Rechtsstaatsausbildung ist ebenso wie Korruptionsbekämpfung in erster Linie Schwerpunkt anderer spezifischer Abkommen bzw. Kooperationsprogramme der Bundesregierung. Allerdings wird im Rahmen der Ausbildungshilfe des BKA stets auch ein Einblick in Strategien und Arbeitsweisen der deutschen Kriminalpolizei gegeben. Immer werden in diesem Zusammenhang auch die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sowie die Wahrung der Menschenrechte als unabdingbare Voraussetzungen für jegliches polizeiliches Handeln hervorgehoben. Insofern ist die Förderung von rechtsstaatlichem und die Menschenrechte respektierenden polizeilichen Verhaltens immanenter Bestandteil der Ausbildungsinhalte, die auf der grundgesetzlichen Wertordnung basieren. Es werden diesbezüglich auch rechtliche (deutsches Recht) sowie umsetzungstechnische Voraussetzungen erörtert. Insbesondere bei Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Durchführung von Ermittlungshandlungen werden Arbeitsweisen (auch Forensik und Tatortarbeit) vorgestellt und geübt, die in der kriminalpolizeilichen Arbeit Anwendung finden. Damit soll der sogenannte Sachbeweis als wesentlicher Bestandteil eines Ermittlungsverfahrens nach rechtsstaatlichen Grundsätzen gestärkt werden. Abhängig vom Bedarfsträger können Ausbildungsinhalte auch die Korruptions- und Geldwäschebekämpfung sein. 17. Inwieweit bezieht die Bundesregierung in Staaten, mit denen Sicherheitsabkommen geschlossen werden sollen oder bestehen, zivilgesellschaftliche Gruppen, Vertreterinnen und Vertreter aus der Wissenschaft sowie Menschenrechts - und Korruptionsbekämpfungsorganisationen mit ein? Wenn ja, und in welcher Weise berücksichtigt die Bundesregierung deren Erkenntnisse, Empfehlungen und Forderungen in ihren Verhandlungen? Die Bundesregierung nimmt die Bedenken unabhängiger Menschenrechtsorganisationen ernst. So wurden etwa im Jahr 2015 Vertreter der Deutschen Menschenrechtskoordination Mexiko sowohl im AA, als auch im BMI empfangen. Die bei derartigen Besuchen zum Ausdruck gebrachten Bedenken werden bei den weiteren Verhandlungen von Abkommen der Bundesregierung mit diesen Staaten , also auch bei Sicherheitsabkommen, berücksichtigt. 18. Inwieweit gibt es eine generelle Wirksamkeitskontrolle der Zusammenarbeit auf Grundlage der Abkommen? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 19. Welche Umsetzungspartner und -organisationen sind an der Umsetzung der Maßnahmen beteiligt? In den Sicherheitsabkommen wird üblicherweise geregelt, zwischen welchen Stellen der Vertragsparteien die Zusammenarbeit zum Zwecke der Durchführung des jeweiligen Sicherheitsabkommens erfolgen soll. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8148 20. Welche Ministerien sind an den Verhandlungen der Sicherheitsabkommen beteiligt, und welche Ressorts finanzieren die durch die Sicherheitsabkommen eingeleiteten Maßnahmen (bitte jeweils nach Abkommen, Ministerien und Maßnahmen auflisten)? Der Umfang der jeweils im Zusammenhang mit Sicherheitsabkommen durchzuführenden Ressortabstimmung richtet sich nach dem Regelungsgehalt des jeweiligen Sicherheitsabkommens. Üblicherweise werden das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Gesundheit, das AA und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingebunden. Wie in der Antwort zu Frage 13 bereits ausgeführt, hat der Abschluss eines abstrakt formulierten bilateralen Sicherheitsabkommens auf Regierungsebene zunächst keinen unmittelbaren Einfluss auf die PAH oder die Entsendung von VB des BKA. Erst nach erfolgter fachlicher Bedarfserhebung werden im Einzelfall Maßnahmenpläne zur Festlegung der während eines Kalenderjahres und der Projektlaufzeit umzusetzenden Aktivitäten erarbeitet. Die Finanzierung solcher Maßnahmen erfolgt dann typischerweise durch den Haushalt des BMI, des BKA oder des AA. 21. Wie stellt die Bundesregierung im Sinne einer kohärenten Regierungspolitik sicher, dass durch die Sicherheitsabkommen keine Maßnahmen aus anderen Politikbereichen, wie der Außen- oder Entwicklungspolitik, konterkariert werden? Dass durch die Sicherheitsabkommen keine Maßnahmen aus anderen Politikbereichen konterkariert werden, wird durch die bereits in der Antwort zu Frage 20 erwähnte Ressortabstimmung sichergestellt. 22. Welchen Stellenwert haben Sicherheitsabkommen die mit anderen EU-Mitgliedstaaten geschlossen werden? Die aktuell mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bestehenden Sicherheitsabkommen stammen aus einer Zeit, als diese Staaten noch nicht Mitglieder der EU waren. Diese Abkommen werden nach deren Beitritt zur EU nicht formal aufgekündigt oder ausgesetzt, sondern bestehen fort. Innerhalb der EU, die gemäß Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet, gelten jedoch weitergehende Regelungen, so dass das jeweils bestehende Sicherheitsabkommen in der Praxis letztlich obsolet ist. 23. Auf welche Weise und bei welchen konkreten Gelegenheiten hat die Bundesregierung sich in der Vergangenheit für die Verbesserung der Menschenrechtssituation in einzelnen Vertragsstaaten eingesetzt? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 24. Inwiefern können die Abkommen ausgesetzt werden, wenn massive Menschenrechtsverstöße , massive Korruption oder Geldwäscheaktivitäten oder eine Verstrickung der Behörden oder der Sicherheitskräfte in die organisierte Kriminalität festgestellt werden? Die jeweils verhandelten Sicherheitsabkommen sehen regelmäßig vor, dass die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in allen Bereichen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts erfolgt. Sicherheitsabkommen enthalten zusätzlich immer eine allgemeine Vorbehaltsklausel zur Ablehnung der Zusammenarbeit, wenn Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8148 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode diese im Widerspruch zu dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei steht. Damit besteht aus deutscher Sicht immer die Möglichkeit, die Kooperation in der Praxis bei drohenden Straftaten und insbesondere bei drohenden Menschenrechtsverletzungen auszusetzen. 25. In welchen Abkommen gibt es konkrete Klauseln, die Proliferation sowie die Weitergabe von Wissen und Informationen an Dritte beschränken, und in welcher Form überprüft die Bundesregierung, ob die Vertragsstaaten erhaltene Daten, Wissen oder auch Waffen und Ausrüstung an Dritte weitergeben ? Die Sicherheitsabkommen enthalten keine konkreten Klauseln zur Beschränkung der Proliferation, da diese nicht Regelungsgegenstand dieser Abkommen sind. Folglich ist auch die Weitergabe entsprechender Informationen an Dritte nicht von den Sicherheitsabkommen erfasst. Die Weitergabe von Wissen und Informationen in Sicherheitsabkommen bezieht sich üblicherweise allein auf kriminalpolizeiliche Expertise, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden soll. Die Lieferung von Waffen und Ausrüstung werden in den Sicherheitsabkommen nicht geregelt. 26. Werden im Rahmen der Sicherheitszusammenarbeit personenbezogene Daten von der Bundesrepublik Deutschland weitergegeben? Wenn ja, wird sichergestellt, dass deutsche Datenschutzstandards eingehalten werden und wie? Ist der Austausch solcher Daten unter bestimmten Umständen ausgeschlossen ? Bei Sicherheitsabkommen handelt es sich um völkerrechtlich bindende Vereinbarungen , die – im Gegensatz zu bilateralen Polizei- und Justizverträgen – den Vertragsparteien keine über die Regelungen im innerstaatlichen Recht hinausgehenden Befugnisse einräumen und keine zusätzlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen im (polizeilichen) Rechtshilfeverkehr begründen. Die Zusammenarbeit , die auch die Weitergabe personenbezogener Daten umfassen kann, findet demnach allein nach Maßgabe des innerstaatlich anwendbaren Rechts statt, das heißt des bereits geltenden deutschen und europäischen Rechts sowie ggf. anderer bereits in Kraft getretener völkerrechtlicher Verträge. Besteht außer dem Sicherheitsabkommen mit der anderen Vertragspartei kein anderer völkerrechtlicher Vertrag hinsichtlich der Rechtshilfe (etwa ein Polizei- und Justizvertrag, Rechtshilfevertrag oder Rechtshilfeergänzungsvertrag), richten sich die Befugnisse des BKA zur Datenübermittlung nach den Vorschriften des § 14 Absatz 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG), § 15 Absatz 1 BKAG und Nummer 123 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt). Bestimmte Beschränkungen der Datenübermittlungen ergeben sich insbesondere aus § 14 Absatz 7 BKAG. Dementsprechend müssen in Deutschland die sich aus den innerstaatlichen Vorschriften ergebenden Datenschutzstandards bei der Datenübermittlung eingehalten werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8148 Wie in der Antwort zu Frage 24 ausgeführt, kann jede Vertragspartei die Zusammenarbeit (und damit auch den Austausch personenbezogener Daten) ganz oder teilweise verweigern, etwa wenn dies im Widerspruch zu ihrem innerstaatlichen Recht steht. 27. Inwieweit beinhaltet die Sicherheitszusammenarbeit mit jetzigen Vertragspartnern auch Unterstützung bei der Minen- und Altmunitionsräumung, z. B. durch Schulungen oder die Weitergabe von Technologie und Wissen, und ist dies für künftige Verträge vorgesehen? Die bislang abgeschlossenen Sicherheitsabkommen erfassen keine Unterstützung bei der Minen und Altmunitionsräumung. Auch zukünftig ist dies aufgrund des spezifischen Inhalts dieser Sicherheitsabkommen nicht beabsichtigt. 28. Inwieweit, bzw. in welchen Abständen wird das parlamentarische Kontrollgremium über geheimdienstliche Zusammenarbeit im Rahmen von Sicherheitsabkommen unterrichtet? Inwieweit wird die Wirksamkeit der geheimdienstlichen Zusammenarbeit überprüft? Eine Einbindung des parlamentarischen Kontrollgremiums ist nicht erforderlich, da die Sicherheitsabkommen keine nachrichtendienstliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben. 29. Welche Zusammenhänge bestehen zwischen den Verhandlungen von Rückführungs - und Sicherheitsabkommen? Die Verhandlungen von Rückführungsabkommen werden unabhängig von den Verhandlungen über Sicherheitsabkommen durchgeführt. 30. Inwieweit sind Maßnahmen zur Fluchtursachenbekämpfung Teil der bereits abgeschlossenen und/oder der noch zu verhandelnden Sicherheitsabkommen (bitte nach Abkommen und Maßnahmen auflisten)? Maßnahmen zur unmittelbaren Fluchtursachenbekämpfung sind weder Teil der bereits abgeschlossenen, noch der gegenwärtig verhandelten Sicherheitsabkommen . 31. Welche Rolle spielt die Bereitschaft zur Rücknahme von in Deutschland abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern aus Marokko (und ggf. Tunesien) bei den Verhandlungen über ein Sicherheitsabkommen mit diesen Staaten? Die Verhandlungen über den Abschluss von Sicherheitsabkommen mit Marokko und Tunesien wurde zu einer Zeit erstmalig aufgenommen, als die Rücknahme von in Deutschland abgelehnten Asylbewerbern noch nicht in der öffentlichen Diskussion stand. Deren Rücknahme spielt bei den Verhandlungen über Sicherheitsabkommen mit diesen Staaten weiterhin keine Rolle. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8148 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 32. Inwieweit sind die Sicherheitsabkommen mit Entwicklungsländern in ein ganzheitliches Entwicklungskonzept eingebettet? Mit welchen zusätzlichen Maßnahmen zu Bildung, Armutsbekämpfung und zur Stärkung bzw. zum Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen flankiert die Bundesregierung die geplanten und bereits abgeschlossenen Sicherheitsabkommen (bitte nach Land und Maßnahmenkatalog aufschlüsseln)? Regelungsgegenstand von Sicherheitsabkommen ist nicht die Entwicklungszusammenarbeit und nicht die in diesem Rahmen üblichen Maßnahmen, sondern die Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten der schweren und organisierten Kriminalität. 33. Welche Abkommen mit welchen Staaten sind in einen Kontext der ‚security sector reform‘ eingebunden, d. h. dass der Zusammenarbeit ein ganzheitlicher Ansatz zur Entwicklung eines demokratischen und menschenrechtlich orientierten Sicherheitssektors zugrunde liegt? Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen. 34. Plant die Bundesregierung, ihre Verhandlungen über das Sicherheitsabkommen mit Mexiko wieder aufzunehmen (bitte Gründe angeben)? Die Verhandlungen mit Mexiko über den Abschluss eines Sicherheitsabkommens dauern unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in Mexiko an. Ein Unterzeichnungstermin ist nicht angesetzt. 35. Plant die Bundesregierung Hilfen für Mexiko, die den Zweck haben, die soziale Infrastruktur zu fördern, wie etwa Programme, die Angehörigen der Drogenkartelle den Ausstieg erleichtern, Kriminalitätspräventionsprojekte beinhalten, Korruptionsbekämpfung unterstützen oder Ähnliches? Das BMI plant die Unterzeichnung einer gemeinsamen Absichtserklärung mit dem Ministerium für den Öffentlichen Dienst der Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau in den Bereichen Integrität , Transparenz und Korruptionsprävention. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind vor allem in den Bereichen Integrität und Korruptionsprävention, Institutionelle Regelungen: Organisation und Koordination, ethische Grundsätze, Werte, Prinzipien, Normen und Verhaltensrichtlinien, Umgang mit Interessenskonflikten , Transparenz und Rechenschaftspflichten sowie Interne Revision und Kontrolle vorgesehen. 36. Hat die Bundesregierung eine Evaluierung des Abkommens mit der Ukraine vorgenommen in Anbetracht der Annexion der Krim durch Russland und dem Krieg in den östlichen Landesteilen der Ukraine, was die sicherheitspolitische Lage des Landes gegenüber der Situation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses drastisch verändert hat? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen hat eine solche Evaluation geführt? Aus Sicht der Bundesregierung haben die kriegerischen Auseinandersetzungen in den östlichen Landesteilen der Ukraine und die Annexion der Krim keine Auswirkung auf das Sicherheitsabkommen. Eine Evaluierung ist daher nicht vorgesehen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8148 37. Hat die Bundesregierung Anpassungen am Sicherheitsabkommen mit der Russischen Föderation vorgenommen, das Sicherheitsabkommen ausgesetzt oder erwägt sie derlei Schritte? Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung erachtet Anpassungen am Sicherheitsabkommen mit der Russischen Föderation für nicht erforderlich. 38. Welchen außen- und sicherheitspolitischen Zielen der Bundesrepublik Deutschland dienen die Abkommen zur Sicherheitszusammenarbeit? 39. Wie und mit welchen Mitteln überprüft die Bundesregierung, ob die außenund sicherheitspolitischen Ziele mit dem Instrument der Sicherheitsabkommen erreicht wurden? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 40. Lassen sich diese sicherheitspolitischen Interessen auf anderem Wege und mit anderen Mitteln als durch Abkommen zur Sicherheitskooperation erreichen , und welche anderen Mittel sind dies? Nutzt die Bundesregierung diese anderen Mittel bereits zusätzlich? Sicherheitsabkommen sind geeignet, die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesregierung zu befördern. Daneben nutzt die Bundesregierung im Bereich der Sicherheitskooperation noch weitere Maßnahmen, etwa der Ausbildungs-, Ausstattungs- und Beratungshilfe. 41. Inwiefern sind diese Sicherheitsabkommen, sollten die Vertragsstaaten vor Vertragsabschluss keiner Prüfung anhand bestimmter Standards bezüglich ihrer Menschenrechtsstandards und ihrer Rechtsstaatlichkeit unterzogen werden, mit den Werten, die die Grundlage für die deutsche Außenpolitik bilden, vereinbar? Die Politik der Bundesregierung hat den Schutz der Menschen durch effektive Verbrechensbekämpfung unter Wahrung der Menschen- und Bürgerrechte zum Gegenstand. Dem tragen die Sicherheitsabkommen jeweils Rechnung, auch wenn die rechtsstaatlichen Standards der Vertragsparteien der Sicherheitsabkommen nicht immer den in Deutschland geltenden Standards entsprechen. Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333