Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. April 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/8185 18. Wahlperiode 19.04.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Hänsel, Wolfgang Gehrcke, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/8010 – Durchsetzung der US-Blockade gegen Kuba im Rechtsraum der Europäischen Union und die Rolle US-amerikanischer Onlinedienstleister V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika versucht weiterhin, ihre Blockadegesetze gegen Kuba auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchzusetzen. Infolge dieser Politik gehen auch das US-amerikanische Internetunternehmen eBay Inc. und seine Tochterfirma PayPal Inc. gegen deutsche Händler vor, die kubanische Produkte vertreiben und diese Geschäfte über die Bezahlplattform von PayPal abrechnen. Diese Vorgehensweise hat sich weisungsgemäß auch die EU-Vertretung des Dienstleisters, PayPal Europe S.à.r.l. & Cie, S.C.A. mit Sitz in Luxemburg, zu eigen gemacht. Seit dem Sommer 2011 waren davon nach Medienberichten (https://amerika21.de/nachrichten/2012/02/ 48818/blockade-kuba-eu) mindestens zwei Dutzend Firmen betroffen. Verhandelt wird derzeit ein entsprechender Fall vor dem Landgericht Dortmund (3 O 610/15). Zu klären ist vor diesem Hintergrund und angesichts der jüngst veränderten Blockadebedingungen der USA gegen Kuba (https://s3.amazonaws. com/public-inspection.federalregister.gov/2016-06018.pdf, https://s3.amazonaws. com/public-inspection.federalregister.gov/2016-06019.pdf) auch, inwieweit sich diese Neuerungen in der US-amerikanischen Kubapolitik auf die beschriebene Problematik auswirken. 1. Welche Fälle der Anwendung der US-Blockadegesetze gegen Kuba im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland sind der Bundesregierung seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Anwendung der US-amerikanischen Blockadegesetze gegen Kuba in der Europäischen Union“ auf Bundestagsdrucksache 18/4083 bekannt geworden? Seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/4083 vom 23. Februar 2015 sind der Bundesregierung zwei Fälle bekannt geworden, die auf eine Berufung auf US-Sanktionsbestimmungen gegen Kuba hinweisen. Darunter der von den Fragestellern benannte Fall, der aktuell vor dem Landgericht Dortmund verhandelt wird. Der zweite Fall betrifft einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Republik Kuba, der einem Online-Zahlungsdienstanbieter mit Sitz in Deutschland Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8185 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode vorwirft, ihm aufgrund seines Wohnsitzes und damit unter Berufung auf US- Sanktionsbestimmungen gegen Kuba eine Leistung zu verweigern. Zudem habe seine deutsche kontoführende Bank die Geschäftsbeziehung mit ihm aufgrund der US-Sanktionsbestimmungen gegen die Republik Kuba gekündigt. 2. Wie hat die Bundesregierung in diesen Fällen reagiert? Die Bundesregierung hat die Europäische Kommission entsprechend Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen am 17. Februar 2016 über beide Sachverhalte informiert. Gleichzeitig sind beide Sachverhalte an die zuständigen innerdeutschen Ermittlungsbehörden zur Prüfung übergeben worden, ob eine Ordnungswidrigkeit gemäß des Außenwirtschaftsrechts vorliegt. Die Prüfung ist bislang nicht abgeschlossen . 3. Hat das Thema seit der Erstellung der in Frage 1 genannten Antwort der Bundesregierung in bilateralen Kontakten mit der US-Regierung und/oder staatlichen Einrichtungen der USA eine Rolle gespielt? Die Bundesregierung spricht sich in ihren Kontakten mit der US-Regierung und staatlichen Einrichtungen der USA, wie etwa dem Office of Foreign Assets Control (OFAC), der Sanktionsbehörde des US-Finanzministeriums, regelmäßig gegen die extraterritoriale Anwendung von US-Sanktionsbestimmungen aus. 4. Stand das Thema im genannten Zeitraum bei Beratungen in Gremien der Europäischen Union auf der Agenda? Die Europäische Union und die Länder Lateinamerikas und der Karibik haben bei ihrem Gipfeltreffen in Brüssel im Juni 2015 (EU-CELAC-Gipfel) die Vereinigten Staaten von Amerika aufgerufen, das gegen die Republik Kuba verhängte Embargo aufzuheben. Im Vorfeld der Annahme der Resolution „Necessity of ending the economic, commercial and financial embargo imposed by the United States of America against Cuba“ der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. Oktober 2015 ist die diesbezügliche Erklärung der Abstimmung der Europäischen Union, die von der luxemburgischen Ratspräsidentschaft verlesen wurde, im Rat der EU verabschiedet worden. 5. Inwieweit wirken sich die neuen, liberalisierten Regelungen der US-Blockade gegen Kuba nach Meinung der Bundesregierung auf die Anwendung von handels- und/oder finanzpolitischen Restriktionen durch die USA und/oder US-Unternehmen im Rechtsraum der Europäischen Union aus (www.commerce.gov/news/press-releases/2016/03/commerce-and-treasuryannounce -significant-amendments-cuba-sanctions)? Die Bundesregierung begrüßt die Schritte der US-Regierung in Richtung einer Normalisierung der Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Kuba. Über die konkreten Auswirkungen der von der US-Regierung seit Ende 2014 in mehreren Schritten in Kraft gesetzten Erleichterungen der Sanktionsbestimmungen gegen Kuba kann die Bundesregierung keine Aussage treffen. Die im Anhang Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8185 der Verordnung (EG) 2271/96 aufgeführten, von den Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktionsrechtsakte gegen Kuba sind weiterhin in Kraft. Nach wie vor unterliegen etwa Tochterunternehmen von US-Unternehmen in Drittstaaten nach US-Recht den gleichen Beschränkungen wie ihre US-Muttergesellschaften . 6. Hat sich die Bundesregierung mit der EU-Vertretung des Onlinedienstleisters PayPal Europe S.à.r.l. & Cie, S.C.A. mit Sitz in Luxemburg oder anderen Vertretern dieses Unternehmens, auch des US-Mutterkonzerns, oder Vertretern des Onlinedienstleisters eBay über die Sperrung von Kundenkonten aufgrund der US-Blockadegesetze ausgetauscht und, wenn ja, mit welchem Ergebnis ? Die Bundesregierung hat sich in den vergangenen drei Jahren auf keiner der genannten Ebenen mit Vertretern des Online-Dienstleisters PayPal oder Vertretern des Online-Dienstleisters eBay über die Sperrung von Kundenkonten aufgrund der US-Sanktionsbestimmungen gegen Kuba ausgetauscht. Auch für den Zeitraum vor 2013 sind keine Gespräche dokumentiert. 7. Welchen Anteil hat PayPal nach Informationen der Bundesregierung am Gesamtumsatz im deutschen Onlinehandel? 8. Welchen Anteil hat PayPal nach Informationen der Bundesregierung am gesamten Umsatz der Payment-Anbieter in Deutschland? a) Welchen Anteil hat PayPal nach Informationen der Bundesregierung am gesamten Umsatz der Payment-Anbieter in Deutschland, die ein Zahlungssystem mit E-Geld als Prepaid-Leistung anbieten? 9. Wie viele E-Geld-Konten führt PayPal nach Informationen der Bundesregierung ? 10. Wie viele Onlineshops in Deutschland haben PayPal als Zahlungsoption integriert ? Die Fragen 7 bis 10 werden im Zusammenhang beantwortet. Aufgrund des Rechtssitzes von Paypal Europe im Ausland kann die Deutsche Bundesbank keine statistischen Zahlungsverkehrsdaten erheben. PayPal Europe meldet Daten zu Anzahl und Höhe von E-Geld-Transaktionen sowie zur Anzahl von E-Geld-Konten an die luxemburgische Zentralbank. Eigene Daten zur Marktstellung, zum Umsatz sowie zum Geschäftsgebaren und der Marktstellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 11. Verfügt die Bundesregierung über eine branchenspezifische Aufstellung der Marktanteile des genannten Unternehmens, vor allem im dem Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte und Veranstaltungen? Die Bundesregierung verfügt nicht über eine solche branchenspezifische Aufstellung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/8185 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Besteht eine Spitzenstellungsabhängigkeit des Onlinehandels bzw. des Onlinehandels für den Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte und Veranstaltungen ? Über eine mögliche Spitzenstellungsabhängigkeit des Onlinehandels bzw. des Onlinehandels für den Verkauf von Eintrittskarten von PayPal liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 13. Sind die Zahlungssysteme von anderen Payment-Anbietern mit dem Zahlungssystem , der Nutzerfreundlichkeit und der Sicherheit für den Nutzer, wie es PayPal bietet, vergleichbar? Es gibt neben PayPal eine Vielzahl von weiteren Bezahllösungen für den Onlinehandel . Jede Bezahllösung weist individuelle Vor- und Nachteile auf, so dass eine pauschale Aussage in Bezug auf einen Vergleich mit PayPal nicht möglich ist. 14. Wie groß ist die Distributionsrate von PayPal (Prozentsatz der Händler, die PayPal als Zahlungssystem anbieten) im Onlinehandel bzw. im Onlinehandel für den Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte und Veranstaltungen? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 15. Geht das Bundeskartellamt von einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung von PayPal aus? Über eine mögliche marktbeherrschende oder marktstarke Stellung von PayPal liegen dem Bundeskartellamt keine Erkenntnisse vor. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333